414.121
Verordnung des ETH-Rates über das Interne Audit des ETH-Bereichs
vom 5. Februar 2004 (Stand am 1. August 2007)
Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 35a Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom4. Oktober 19912, im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle, verordnet:
Art. 1 Aufgaben des Internen Audit3
Die Dienststelle «Internes Audit» übt über die ETH und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs die Aufgabe der internen Revision im Sinne von Artikel 11 des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 19674 aus.5
Das Interne Audit bewertet insbesondere die Risikomanagementprozesse, die Steuerungs- und Kontrollsysteme sowie die Governanceprozesse und trägt zu deren Verbesserung bei.6
Für die Finanzaufsicht über den ETH-Rat und seinen Stab ist das Interne Audit nicht zuständig.7
Art. 2 Stellung des Internen Audit
Das Interne Audit nimmt seine Aufgaben unabhängig und selbständig wahr.
Es untersteht der Präsidentin oder dem Präsidenten des ETH-Rates.8 AS 2004 1421
Ausdruck gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom4. Juli 2007 (AS 2007 3481). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 39 Aufsicht
Die Aufsicht über das Interne Audit wird durch den nach Artikel 18 der Geschäftsordnung ETH-Rat vom 17. Dezember 200310 eingesetzten Auditausschuss11 wahrgenommen.
Die Leiterin oder der Leiter des Internen Audit nimmt an den Sitzungen des Auditausschusses teil.
Art. 4 Rechte und Pflichten des Internen Audit
Das Interne Audit hat ein uneingeschränktes Recht auf Information. Es kann alle Akten einsehen und Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Es stellt sicher, dass es über alle wesentlichen Vorgänge, Projekte und Weisungen der Institutionen des ETH-Bereichs informiert ist.
Es erfüllt seine Aufgaben mit Fachkunde, Sorgfalt und Verschwiegenheit.
Es verfügt über kein Weisungsrecht. Ihm werden keine operativen Aufgaben übertragen.
Art. 5 Standards der internen Revision und Kriterien der Finanzaufsicht
Das Interne Audit übt die interne Revision nach anerkannten Standards aus.
Kriterien der Finanzaufsicht sind Ordnungsmässigkeit, Rechtmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit.
In Wirtschaftlichkeitsprüfungen wird abgeklärt, ob die Mittel sparsam eingesetzt werden, ob Kosten und Nutzen in einem günstigen Verhältnis stehen und ob die finanziellen Aufwendungen die erwarteten Wirkungen haben.
Art. 612 Revisionsprogramm und Sonderprüfungen
Das Interne Audit schlägt jährlich in Absprache mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle ein Revisionsprogramm vor. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Auditausschuss.
Die ETH und die Forschungsanstalten können Sonderprüfungen beantragen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Auditausschuss.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom4. Juli 2007 (AS 2007 3481). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 7 Berichterstattung
Das Interne Audit verfasst über jede durchgeführte Revision einen Bericht. Dieser enthält die Prüfungsergebnisse und die abgegebenen Empfehlungen.
Der Revisionsbericht geht an die Präsidentin oder den Präsidenten der geprüften ETH oder die Direktorin oder den Direktor der geprüften Forschungsanstalt. Von jedem Revisionsbericht geht eine Kopie an die Präsidentin oder den Präsidenten des ETH-Rates und die Mitglieder des Auditausschusses. Die Revisionsberichte werden der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur Kenntnis gebracht.13
Das Interne Audit erstattet auf das Jahresende einen Tätigkeitsbericht zuhanden des Auditausschusses. Eine Kopie geht an die Eidgenössische Finanzkontrolle.14
Art. 8 Verfahren bei Beanstandungen
Die ETH und die Forschungsanstalten nehmen zu den Empfehlungen des Internen Audit schriftlich in der vorgegebenen Frist Stellung.
Zeigt sich in der Stellungnahme eine wesentliche Differenz zu den Empfehlungen oder stellt das Interne Audit fest, dass wesentliche Empfehlungen nicht umgesetzt werden, so unterbreitet es die Angelegenheit mit einem schriftlichen Antrag dem Auditausschuss.15
Der Auditausschuss teilt seine Entscheide dem Internen Audit und der Eidgenössischen Finanzkontrolle mit.16
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. April 2004 in Kraft.