414.172
Verordnung des ETH-Rates über die Immaterialgüter im ETH-Bereich und die Beteiligung an Unternehmungen (Immaterialgüter- und Beteiligungsverordnung ETH-Bereich; IGBV-ETH)
(IGBV-ETH)
vom 24. März 2004 (Stand am 13. Juli 2004)
Vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 2004
Der ETH-Rat, gestützt auf die Artikel 3a und 36 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19911 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz), verordnet:
1. Kapitel Immaterialgüter
1. Abschnitt Pflichten der Schöpfer und Schöpferinnen von Immaterialgütern
Art. 1 Meldepflicht
Personen in einem Arbeitsverhältnis mit einer ETH oder einer Forschungsanstalt des ETH-Bereichs, die an der Schaffung eines Immaterialgutes im Sinne von Artikel 36 Absätze1 und 2 ETH-Gesetz mitgewirkt haben (Schöpfer und Schöpferinnen), haben die Entstehung von Immaterialgütern der ETH oder der Forschungsanstalt umgehend zu melden.
Art. 2 Mitwirkung bei Schutz und Verwertung
Schöpfer und Schöpferinnen sind verpflichtet, beim Verfahren zum Schutz von Immaterialgütern sowie beim Verwertungsprozess mitzuwirken.
Art. 3 Aufschiebung von Veröffentlichungen
Schöpfer und Schöpferinnen dürfen den Schutz von Immaterialgütern nicht durch vorzeitige Veröffentlichungen oder in anderer Weise beeinträchtigen.
Bei einer Forschungszusammenarbeit mit Dritten ist die Frage der Geheimhaltung bis zum Schutz des Immaterialgutes vertraglich zu regeln. Eine anschliessende Veröffentlichung durch Schöpfer und Schöpferinnen muss dabei gewährleistet bleiben.
AS 2004 3313
Der Schutz des Immaterialgutes darf eine Veröffentlichung nicht unnötig verzögern.
2. Abschnitt Verwertung
Art. 4 Abklärung der Verwertbarkeit; Abtretung an den Schöpfer oder die Schöpferin
Die ETH oder die Forschungsanstalt klärt ab, ob ein bei ihr geschaffenes Immaterialgut wirtschaftlich verwertbar und ob eine Verwertung wünschbar ist.
Entscheidet sich die ETH oder die Forschungsanstalt gegen die Verwertung, so kann der Schöpfer oder die Schöpferin die Abtretung des Immaterialgutes oder der Befugnis zur ausschliesslichen Verwendung des Computerprogrammes verlangen. Die Bedingungen der Abtretung werden einvernehmlich festgelegt. Bei Computerprogrammen können die Abtretung nur Schöpfer und Schöpferinnen verlangen, die an der Entwicklung massgeblich mitgewirkt haben.
Art. 5 Durchführung der Verwertung
Die ETH oder die Forschungsanstalt verwertet die bei ihr geschaffenen Immaterialgüter im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel.
Die Durchführung der Verwertung kann Dritten übertragen werden.
3. Abschnitt Gewinnbeteiligung
Art. 6 Grundsätze
Der bei der Verwertung von Immaterialgütern erzielte Gewinn wird in der Regel wie folgt verteilt:
Ein Drittel geht an den Schöpfer oder die Schöpferin. Bei Computerprogrammen geht dieser Drittel an den Schöpfer oder die Schöpferin, der oder die an der Entwicklung massgeblich mitgewirkt hat.
Zwei Drittel gehen an die ETH oder die Forschungsanstalt. Diese lässt einen Teil davon den an der Schaffung beteiligten Organisationseinheiten zukommen.
Von den Bestimmungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn:
von der ETH oder der Forschungsanstalt für die Schaffung des Immaterialgutes besonders hohe Vorinvestitionen getätigt worden sind;
Dritte über Rechte am Gewinn aus der Verwertung des Immaterialgutes verfügen;
der erzielte Gewinn aussergewöhnlich hoch ist;
d. die Anwendung der Bestimmungen aus andern Gründen unangemessen erscheint.
Art. 7 Berechnung des massgebenden Gewinnes
Der für die Gewinnbeteiligung massgebende Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen den Bruttoeinnahmen und den gesamten Ausgaben.
Als Bruttoeinnahmen gelten alle Bareinnahmen und alle anderen verwertbaren geldwerten Leistungen, die als Gegenleistung für die Gewährung von Rechten an einem Immaterialgut anfallen.
Als Ausgaben gelten alle extern getätigten und noch zu erwartenden Ausgaben der ETH oder der Forschungsanstalt für den Schutz und die Verwertung des Immaterialgutes sowie allfällige Steuern. Die ETH oder die Forschungsanstalt kann zusätzlich einen angemessenen Anteil an den internen Kosten für den Schutz und die Verwertung des Immaterialgutes in Rechnung stellen.
4. Abschnitt Personen ohne Arbeitsverhältnis mit einer ETH oder
Forschungsanstalt
Art. 8
Die ETH und die Forschungsanstalten können mit Personen, mit denen sie kein Arbeitsverhältnis haben, schriftlich die Abtretung von Rechten an Immaterialgütern und die Anwendbarkeit von Bestimmungen dieser Verordnung vereinbaren.
2. Kapitel Beteiligung an Unternehmungen
1. Abschnitt Grundsätze
Art. 9 Arten der Unternehmungen
Beteiligungen nach Artikel 3a ETH-Gesetz sind an schweizerischen und ausländischen juristischen Personen möglich, die:
das an der ETH oder der Forschungsanstalt erarbeitete Wissen nutzen mit dem Zweck, Güter oder Dienstleistungen zu entwickeln und zu vermarkten; oder
generell den Wissens- und Technologietransfer bezwecken oder unterstützen.
Art. 10 Formen der Beteiligung
Die Beteiligung ist möglich:
a. unmittelbar am Eigenkapital der Unternehmung;
mittelbar durch Optionsrechte auf Anteile am Eigenkapital der Unternehmung;
durch die Gewährung eines Darlehens.
2. Abschnitt Finanzierung und Begrenzung der Beteiligung
Art. 11 Finanzierung
Die ETH oder die Forschungsanstalt beteiligt sich durch Einbringen von Immaterialgütern. Können die notwendigen finanziellen Mittel nicht sonst beschafft werden oder erweist sich die Beteiligung durch Einbringen von Immaterialgütern als nicht genügend, so kann die ETH oder die Forschungsanstalt als zusätzliche Einlage Mittel aus dem Finanzierungsbeitrag des Bundes und nicht zweckgebundene Drittmittel einsetzen.
Art. 12 Begrenzung der Höhe der Beteiligung
Die Beteiligung an Unternehmungen nach Artikel 9 Buchstabe a darf weder 49 Prozent des Eigenkapitals noch 49 Prozent der Stimmen übersteigen; die Beteiligung an Unternehmungen nach Artikel 9 Buchstabe b unterliegt keiner Begrenzung.
3. Abschnitt Verwaltung und Dauer der Beteiligung
Art. 13 Verwaltung der Beteiligung
Die ETH und die Forschungsanstalt betraut mit der Verwaltung der Beteiligung eine interne oder externe natürliche oder juristische Person; diese muss von der Unternehmung unabhängig sein.
Art. 14 Dauer der Beteiligung
Beteiligungstitel an Unternehmungen nach Artikel 9 Buchstabe a sind zu veräussern, sobald die finanzielle Lage der Unternehmung dies erlaubt und es rechtlich gestattet ist.
4. Abschnitt Wesen und Verwendung des Beteiligungserlöses
Art. 15 Wesen
Beteiligungserlöse sind Drittmittel nach Artikel 34c ETH-Gesetz.
Art. 16 Verwendung
Die ETH oder die Forschungsanstalt kann über den Beteiligungserlös im Rahmen ihrer Aufgaben und unter Abgeltung von allfälligen den Schöpfern und Schöpferinnen zustehenden Gewinnbeteiligungen frei verfügen.
5. Abschnitt Beziehungen zur Unternehmung
Art. 17 Leitende Funktionen in der Unternehmung
Leitende Funktionen in der Unternehmung, wie im Verwaltungsrat oder in der Geschäftsführung, dürfen im Namen der ETH oder der Forschungsanstalt nur dann wahrgenommen werden, wenn die Leitung der ETH oder der Forschungsanstalt so entscheidet.
Ein allfälliges Haftungsrisiko seitens der ETH oder der Forschungsanstalt ist von der Unternehmung durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung abzudecken.
Art. 18 Schriftliche Verträge
Die ETH oder die Forschungsanstalt und die Unternehmung vereinbaren die Beteiligung, namentlich die damit verbundenen Leistungen, schriftlich.
3. Kapitel Inkrafttreten
Art. 19
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2004 in Kraft.