Funtauna

414.711.12

Verordnung des WBF über die Entwicklungspläne der Fachhochschulen

vom 15. Mai 2002 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) 1, gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 der Fachhochschulverordnung vom 11. September 19962 (FHSV), verordnet:

Art. 1 Finanzplandaten

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 12 Absatz 1 FHSV enthalten die Entwicklungspläne der Fachhochschulen Finanzplandaten über:

  1. die finanzielle Entwicklung der jeweiligen Fachhochschule und ihrer Fachbereiche;

  2. die Entwicklung der Kosten für Weiterbildung, angewandte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen;

  3. die Kosten der geplanten Investitionen.