Funtauna

415.31

Verordnung über Jugend + Sport (J + SV)
(J+S V)

vom 10. November 1980 (Stand am 28. Dezember 2000)

Das Eidgenössische Departement des Innern2 (EDI), gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 14 Absatz 3, 19 Absatz 1, 21 Absatz 1 und 22 Absatz 1 der Verordnung vom21. Oktober 19873 über die Förderung von Turnen und Sport,4 verordnet:

Kapitel 1 Allgemeines

Art. 1 Begriffe

Unter den Personen, die in dieser Verordnung genannt werden, sind Personen beiderlei Geschlechts zu verstehen.

In dieser Verordnung werden unter Institutionen die schweizerischen Sport- und Jugendverbände, die kantonalen Einrichtungen für die Aus- und Fortbildung der Lehrer sowie die Hochschulen verstanden.5

Art. 2 Leitung von J + S

Die Eidgenössische Sportschule Magglingen (ESSM)6 leitet Jugend + Sport7 (J + S), indem sie alle Massnahmen in den Zusammenhang der allgemeinen Förderung des Sportes stellt und koordinierende Funktionen zwischen Sportverbänden, Jugendverbänden, Ausbildungsorganen der Schule und den Kantonen ausübt.

Art. 3 Leitbild

Die ESSM erstellt ein Leitbild J + S, in dem die Ziele der Ausbildung der Jugendlichen, Leiter und Kader festgehalten werden.

AS 1980 1749

Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom11. Dez. 1987 (AS 1988 52).

Name gemäss Ziff. I der V des EDI vom16. Mai 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 (AS 1990 1079). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom11. Dez. 1987 (AS 1988 52).

Kapitel 2 Ausbildung der Jugendlichen

1. Abschnitt Teilnahme und Bewilligung

Art. 4 Teilnahme

...8

Behinderten ist im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten, und wo notwendig nach ärztlicher Anweisung, Gelegenheit zur Teilnahme zu bieten.

Ein Veranstalter darf am gleichen Tag mit den gleichen Teilnehmern nicht mehr als einen J + S-Anlass durchführen.

Art. 5 Anmeldung und Bewilligung

J + S-Anlässe müssen vorgängig beim kantonalen Amt für J + S angemeldet werden. Nationale Anlässe sind bei der ESSM anzumelden.

Die J + S-Anlässe werden vom kantonalen Amt für J + S bzw. von der ESSM bewilligt und von einem Betreuer je nach Sportfach und Bedarf beurteilt und begleitet.9

Art. 5a10 Durchführung

J + S findet in der Regel innerhalb der Landesgrenzen statt. Die ESSM und die Kantone können Anlässe im Ausland bewilligen. Die ESSM erlässt Weisungen.11

Während der Sporttätigkeit ist den Beteiligten der Genuss von Alkohol und Nikotin untersagt.12

Art. 5b13 Jugendsportbüchlein

Der Bund stellt kostenlos ein Jugendsportbüchlein zur Verfügung, in das die Tätigkeiten in J + S eingetragen werden können.

Die Kantone regeln die Abgabe des Büchleins.

2. Abschnitt Sportfachkurse

Art. 614 Sportfächer

J + S umfasst folgende Sportarten:

Badminton, Basketball, Bergsteigen, Curling, Eishockey, Eislauf, Fechten, Fussball, Geräte- und Kunstturnen, Gymnastik und Tanz, Handball, Judo, Kanusport, Karate, Lagersport, Landhockey, Leichtathletik, Nationalturnen, Orientierungslauf, Pferdesport, Polysport, Radsport, Ringen, Rollsport, Rudern, Rugby, Schwimmen, Segeln, Skifahren, Skilanglauf, Skispringen, Skitouren, Squash, Tennis, Tischtennis, Triathlon, Turnen, Volleyball, Wandern und Geländesport, Windsurfen.15

Die Sportarten werden in Sportfächer und kleine Sportfächer eingeteilt. Die Trägerverbände der kleinen Sportfächer erhalten anstelle der Dienstleistungen der ESSM (z. B. Fachleitung, Lehrmittel, Übersetzungen) eine Pauschalentschädigung. Die ESSM kann die Entschädigung mit Weisungen und Auflagen verbinden.

Jede neue Sportart wird zu Beginn als kleines Sportfach anerkannt.

DieESSM kann eine Sportart als Sportfach anerkennen, wenn diese während mindestens zwei Jahren eine Tätigkeit von 40 000 Teilnehmer-Einheiten ausweist.16

Weist eine als Sportfach anerkannte Sportart während zwei Jahren eine Tätigkeit von weniger als 40 000 Teilnehmer-Einheiten aus, so kann die ESSM sie auf ein kleines Sportfach zurückstufen.17

Die ESSM stellt dem Eidgenössischen Departement des Innern (Departement) nach Konsultation der Eidgenössischen Sportkommission Antrag für die Anerkennung neuer Sportarten.18

Art. 7 Durchführung und Leitung

Jeder J + S-Leiter, der als Kursleiter anerkannt ist, kann in seinem Sportfach Kurse durchführen.

Die einzelnen Gruppen eines Sportfachkurses sind ebenfalls von einem J + S-Leiter zu führen. In Fächern mit besonderen Sicherheitsbestimmungen können Fachleute mit entsprechenden Berufsausweisen als Gruppenleiter eingesetzt werden, auch wenn sie nicht anerkannte J + S-Leiter sind. Die ESSM erlässt Weisungen.19

Als weitere Leiter können zudem Personen mit entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten eingesetzt werden. Für sie werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

Aus Sicherheitsgründen kann die ESSM in einzelnen Sportfächern die Leiterberechtigung einschränken oder zusätzliche Anforderungen an die Leiter stellen.

Art. 8 Teilnehmerzahl

An jedem Sportfachkurs müssen mindestens fünf Jugendliche im J + S-Alter teilnehmen. Die kantonalen Ämter für J + S können in begründeten Fällen Kurse mit weniger Teilnehmern bewilligen.20

Für je 24 Teilnehmer, im J + S-Alter und andere, ist mindestens ein anerkannter J + S-Leiter einzusetzen.

...21

Aus Sicherheitsgründen kann die ESSM in einzelnen Sportfächern kleinere Gruppen vorschreiben.22

Art. 9 Kursgestaltung

Die Sportfachausbildung erfolgt über mehrere Ausbildungsstufen.

Ein Kurs dauert mindestens drei Lektionen an drei verschiedenen Tagen und höchstens ein Jahr. Die ESSM kann für einzelne Sportfächer die Mindestdauer verlängern.23

Der Unterricht wird in Lektionen von mindestens 11/2 Stunden oder in Tagesanlässen von mindestens 4 Stunden erteilt; ausnahmsweise können auch halbe Lektionen von 3/4 Stunden durchgeführt werden. Kommt bei einer Lektion oder einem Tagesanlass vorher oder nachher (vgl. Anhang, Ziff. 2.2) eine auswärtige Übernachtung dazu, handelt es sich um eine Lagerlektion bzw. einen Lagertag.24

Art. 1025 Kursinhalt

Die Programme der Sportfachkurse sind stufengerecht auf die Zielsetzungen der Sportfächer und der Veranstalter von J + S-Anlässen auszurichten. Sie umfassen Animations-, Ausbildungs- und Anwendungsformen des Sportfaches sowie freiwillige Sportfachprüfungen und Konditionstests.

Ein Teil des Sportfachkurses kann für zusätzliche Sporttätigkeiten verwendet werden. Die ESSM erlässt Weisungen.26

Art. 1127 Abzeichen

Die kantonalen Ämter für J + S bzw. die ESSM geben Abzeichen für die Teilnahme und für gute Leistungen ab.

3. Abschnitt:28 ...

Art. 12

4. Abschnitt Schulen

Art. 13

Als Schulen gelten alle öffentlichen und privaten Volks-, Mittel-, Berufs- und Fortbildungsschulen, insbesondere auch Sonderschulen, Eingliederungsstätten für Behinderte und Erziehungsheime sowie Seminare und Lehramtsschulen.

Unter der Verantwortung der Schule können Sportfachkurse in Form von Lagern durchgeführt werden.29 3–4 ...30

Kapitel 3 Leiter

1. Abschnitt Leiterausbildung und Leiterfortbildung31

Art. 14 Kursarten

J + S-Leiter werden in drei aufeinander aufbauenden Stufen ausgebildet:

  1. 32 Leiterkurs 1: pädagogische, technische, methodische und organisatorische Grundausbildung für die Leiterfunktion;

  2. Leiterkurs2: Weiterbildung der Leiter im Hinblick auf die Leitung von anspruchsvolleren Sportfachkursen und Unterricht auf höheren Ausbildungsstufen;

c. Leiterkurs3: Vertiefung der fachtechnischen und pädagogischmethodischen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die Leitertätigkeit für die höchste Ausbildungsstufe des Faches und auf die Ausbildung als Ausbilder und Betreuer.33 2 Die ESSM kann Ausnahmen vorsehen.34

Bereits anderweitig ausgebildete Leiter können in Einführungskursen zum J + S- Leiter ausgebildet werden.35

Fortbildungskurse dienen der Vertiefung der Ausbildung der Leiter und der Einführung von Neuerungen.36

Spezialkurse führen Leiter in neue Fachrichtungen oder spezielle Arbeitsbereiche ihres Sportfaches ein. Sie können auch fächerübergreifend sein.37

Art. 15 Ausschreibung

Die Leiter- und Einführungskurse werden von der ESSM und von den kantonalen Ämtern für J + S ausgeschrieben.

Art. 16 Zulassung

Zum Leiterkurs 1 werden Schweizer und Ausländer mit Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung zugelassen, die im Kursjahr mindestens das18. Altersjahr vollenden. Die ESSM kann Ausnahmen bewilligen.38

Zum Leiterkurs2 wird zugelassen, wer

  1. im Besitze des Leiterausweises 1 ist und

  2. über eine ausreichende Erfahrung als Leiter verfügt.

Zum Leiterkurs3 wird zugelassen, wer

  1. im Besitze des Leiterausweises2 ist und

  2. über eine ausreichende Erfahrung als Leiter verfügt.

Die ESSM legt zudem die fachlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an den einzelnen Leiterkursen fest.

Zu den Einführungskursen wird zugelassen, wer

a. die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt und

b. eine Ausbildung und die Erfahrung besitzt, die den Anforderungen der jeweiligen Leiterstufe entsprechen.

Zu Fortbildungskursen wird nur zugelassen, wer sich als Leiter im Rahmen von J + S betätigt.39

Art. 17 Durchführung

Die Leiterkurse 1 und 2 werden von den kantonalen Ämtern für J + S, von den Institutionen und von der ESSM durchgeführt.

Die Leiterkurse3 werden von der ESSM und von den Institutionen durchgeführt.

Einführungs-, Fortbildungs- und Spezialkurse werden von der ESSM und, in deren Auftrag, von den kantonalen Ämtern für J + S oder von den Institutionen durchgeführt.40

Die Institutionen, welche Aus- und Fortbildungskurse für Leiter durchführen, müssen über das erforderliche Kader verfügen. In einer Vereinbarung mit der ESSM wird festgelegt, für welches Sportfach und für welche Kursarten die Durchführungsberechtigung besteht.41

Die Aus- und Fortbildungskurse für Leiter, die von den kantonalen Ämtern für J + S und den Institutionen durchgeführt werden, bedürfen vorgängig der Bewilligung der ESSM.42

Art. 18 Unterricht und Prüfungen

Die Leiterausbildung bezweckt:

  1. das persönliche Können des Leiters zu fördern;

  2. 43 den Leiter zu befähigen, die Ausbildungs- und Anwendungsformen des Sportfaches stufengerecht und methodisch sinnvoll anzubieten;

  3. ihn mit den Grundregeln der Trainingslehre, mit anderen theoretischen Kenntnissen und mit den Sicherheitsproblemen seines Faches bekanntzumachen;

  4. 44 ihn im Umgang mit Kindern und Jugendlichen vertraut zu machen;

  5. ihn zu lehren, J + S-Sportfachkurse zu planen, zu gestalten und organisatorisch korrekt durchzuführen.

Kursdauer,Ausbildungsprogramme, Prüfungen und Qualifikationsbestimmungen werden von der ESSM festgelegt.

Art. 19 Anerkennung

Teilnehmer, die einen Einführungskurs oder Leiterkurs der Stufe 1, 2 oder 3 bestanden haben, werden vom kantonalen Amt für J + S für ein bestimmtes Sportfach als J + S-Leiter der entsprechenden Stufe anerkannt. Die Anerkennung erfolgt aufgrund der im Kurs erteilten Qualifikationen als Kursleiter oder als Gruppenleiter. Sie erhalten einen Leiterausweis und ein Leiterabzeichen.45

Das kantonale Amt für J + S anerkennt Leiter 1 als Leiter2, auch wenn diese die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, jedoch mindestens:46

  1. seit fünf Jahren Leiter 1 sind;

  2. in fünf Sportfachkursen tätig gewesen sind und ihre Leiterfähigkeiten bewiesen haben und

  3. drei Fortbildungskurse oder Spezialkurse (Art. 20) besucht haben.

In einzelnen Fächern gilt diese Regelung sinngemäss für die Anerkennung als Leiter3.47

Art. 19a48 Entzug und Verfall der Anerkennung

Das kantonale Amt für J + S kann einem Leiter die Anerkennung entziehen, wenn:

  1. er vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen seine Leiterpflichten verstösst (Art. 22);

  2. andere wichtige Gründe vorliegen.

Ein Leiter, der seine Fortbildungspflicht (Art. 22 Abs. 3) nicht erfüllt, verliert seine Anerkennung. In begründeten Fällen kann er sie wieder erlangen, wenn er seine Pflicht nachträglich erfüllt.

2. Abschnitt:49 ...

Art. 20

3. Abschnitt Rechte und Pflichten

Art. 21 Rechte

Jeder J + S-Leiter ist berechtigt, in Sportfachkursen Unterricht zu erteilen.50

Als Kursleiter anerkannte J + S-Leiter sind berechtigt, Sportfachkurse durchzuführen.

Art. 22 Pflichten

Der Leiter hat den J + S-Anlass nach den Fachbestimmungen des entsprechenden Sportfaches durchzuführen, die mit der Durchführung verbundenen administrativen Aufgaben zu erfüllen und die Unterlagen wahrheitsgetreu auszufüllen.

Der Leiter ist verpflichtet, dem kantonalen Amt für J + S und dem Betreuer Einblick in seine Arbeit zu gewähren.

Ein Leiter muss in jedem Sportfach, in dem er anerkannt ist, alle drei Jahre einen Fortbildungskurs besuchen oder seine Fortbildungspflicht in einem Spezialkurs, einem höheren Leiterkurs oder einer Kaderausbildung erfüllen. Für diplomierte Turn- und/oder Sportlehrer beträgt die Frist fünf Jahre.51

Der Leiter eines J + S-Anlasses hat die den Verhältnissen angemessenen Massnahmen zu treffen, um die Teilnehmer vor Unfall und Krankheit zu bewahren. Für die einzelnen Sportfächer erlässt die ESSM besondere Sicherheitsbestimmungen.52

Der Leiter sorgt dafür, dass das Leihmaterial nicht beschädigt wird, nicht verlorengeht und gereinigt zurückgegeben wird.

4. Abschnitt Aufsicht

Art. 23

Die ESSM beaufsichtigt die Aus- und Fortbildung der Leiter. Sie setzt hierfür die Fachleiter und Mitglieder der Sportfachkommissionen ein.

Kapitel 4 Kader

Art. 24 Begriff

Das Kader umfasst Betreuer, Ausbilder53 und Experten.

Art. 25 Betreuer

DieBetreuer beraten, unterstützen und beaufsichtigen die J + S-Leiter bei der Durchführung von Sportfachkursen und Einzelanlässen.

Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom11. Dez. 1987 (AS 1988 52). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Die Betreuer werden von den kantonalen Ämtern für J + S anerkannt und eingesetzt.54

Die Betreuer können zu ihrer Ausbildung einen eidgenössischen Betreuerkurs besuchen. Die ESSM kann aus Sicherheitsgründen für einzelne Fächer den Betreuerkurs obligatorisch erklären.55

Art. 26 Ausbilder

Die Ausbilder unterrichten in der Leiteraus- und -fortbildung.

Die Ausbilder werden in Ausbilderkursen, in Leiterkursen3 oder in Expertenkursen ausgebildet.

Die Ausbilder werden von der ESSM anerkannt und von der ESSM, von den kantonalen Ämtern für J + S oder von den Institutionen eingesetzt.

Art. 27 Experten

Die Experten leiten Aus- und Fortbildungskurse für Leiter, Betreuer und Ausbilder.

Die Experten werden in Expertenkursen ausgebildet.

Die Experten werden von der ESSM anerkannt und von der ESSM, von den kantonalen Ämtern für J + S oder von den Institutionen eingesetzt.

Die Experten erhalten von der ESSM einen Ausweis und ein Abzeichen.

Art. 28 Zentralkurse

Das Kader wird in Zentralkursen fortgebildet.

Die Ausbilder und die Experten müssen in jedem Sportfach, in dem sie anerkannt sind, mindestens alle drei Jahre einen Zentralkurs besuchen.56

Für Betreuer ist der Besuch von Zentralkursen fakultativ.57

Art. 29 Zulassung

Zur Kaderausbildung werden erfahrene und bewährte Leiter3 zugelassen, sofern sie die von der ESSM festgelegten fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Mit Bewilligung der ESSM können auch Leiter2 zur Kaderausbildung zugelassen werden.

Für die Zulassung zum Expertenkurs ist eine Empfehlung eines kantonalen Amtes für J + S oder einer Institution erforderlich.

Art. 30 Durchführung

Die Kaderausbildung wird von der ESSM durchgeführt.

Die Ausbildung der Ausbilder kann, sofern sie mit der Leiterausbildung3 kombiniert ist, von den Institutionen durchgeführt werden.58

Zentralkurse werden von der ESSM und von den Institutionen durchgeführt. Die ESSM kann kantonale Ämter für J + S beauftragen, Zentralkurse durchzuführen.

Die Zentralkurse der Institutionen bedürfen vorgängig der Bewilligung der ESSM.

Artikel 17 Absatz 4 gilt sinngemäss.

Art. 31 Aufsicht

Die ESSM beaufsichtigt die Aus- und Fortbildung des Kaders. Sie setzt hierfür die Fachleiter und Mitglieder der Sportfachkommissionen ein.

Art. 31a59 Entzug und Verfall der Anerkennung

Die ESSM kann einem Experten oder Ausbilder, der Kanton einem Betreuer die Anerkennung entziehen, wenn:

  1. er vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen seine Pflichten verstösst;

  2. andere wichtige Gründe vorliegen.

Ein Ausbilder oder Experte, der seine Fortbildungspflicht nicht erfüllt (Art. 28 Abs.

2), verliert seine Anerkennung. In begründeten Fällen kann er sie wieder erlangen, wenn er seine Pflicht nachträglich erfüllt.

Art. 32 Ausschreibung

Für die Ausschreibung gilt Artikel 15 sinngemäss.

Art. 33 Kadervorkurse

Zur Vorbereitung von Kursen können mit dem betreffenden Lehrpersonal Kadervorkurse durchgeführt werden.

Kapitel 5 Organisation

Art. 34 Vernehmlassungen

Zu allen wichtigen Fragen von J + S lädt die ESSM die betroffenen beratenden Kommissionen oder deren Mitglieder zur Stellungnahme ein.

Art. 35 Beratende Kommissionen

Beratende Kommissionen sind:

  1. die Konferenz der Vorsteher der kantonalen Ämter für J + S; sie berät die ESSM in Fragen der Weiterentwicklung, Planung und Durchführung von J + S; sie tritt mindestens zweimal jährlich zusammen;

  2. die Verbandsdelegiertenkonferenz; sie besteht aus den Delegierten für J + S der Institutionen und berät die ESSM in Fragen der Weiterentwicklung von J + S; sie tritt in der Regel einmal jährlich zusammen;

  3. eine Sportfachkommission in jedem Sportfach; die Sportfachkommissionen werden von der ESSM eingesetzt und bestehen aus Vertretern der am jeweiligen Fach interessierten Institutionen und der kantonalen Ämter für J + S; sie beraten Entwicklungs- und Ausbildungsfragen des Sportfaches; sie treten nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen;

  4. 60 die J + S-Regionalpräsidentenkonferenz; sie behandelt Entscheidungsgrundlagen und erörtert Themen der J + S-Vorsteherkonferenz;

  5. 61 die J + S-Arbeitsgruppen für die Bearbeitung von besonderen Sachgebieten; die Mitglieder werden je nach Beratungsgegenstand von der ESSM bestimmt; sie beraten die ESSM in inhaltlichen und verfahrensmässigen Fragen; sie treten nach Bedarf zusammen.

Die beratenden Kommissionen werden von der ESSM einberufen. Die ESSM führt den Vorsitz.

Art. 36 Lehrmittel

Die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale besorgt die Drucklegung und den Vertrieb der Lehrmittel.

Art. 37 Kurse für Funktionäre

Die ESSM kann Kurse für J + S-Funktionäre der kantonalen Ämter für J + S und der Institutionen durchführen.

Kapitel 6 Leistungen

1. Abschnitt Allgemeines

Art. 3862 Kosten für die Jugendausbildung

Der Unterricht in Sportfachkursen ist in der Regel kostenlos.

Die Beiträge der Teilnehmer im J + S-Alter für Sportfachkurse, die von kommerziellen Anbietern geleitet werden, sind im Umfang der Bundesleistungen herabzusetzen.

2. Abschnitt Finanzielle Leistungen

Art. 39 Finanzielle Leistungen

...63

Die Ansätze nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung vom21. Oktober 198764 über die Förderung von Turnen und Sport sind im Anhang festgelegt.65

Für Jugendleiterausbildungskurse, die im Rahmen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 198966 über die Förderung der aussserschulischen Jugendarbeit durchgeführt werden, gelten die Entschädigungsgrundsätze, welche in der zu diesem Gesetz gehörenden Verordnung festgelegt sind. Ziffer 8 des Anhanges findet auf diese Kurse keine Anwendung.67

Art. 40 Beitrag an die Kantone für die Förderung von J + S

Der Beitrag für die Kantone wird berechnet nach einem Prozentsatz des Gesamtbetrages der jährlich ausgerichteten Entschädigungen für Sportfachkurse;68 er beträgt nach der geltenden Verordnung über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone69 für

  1. finanzstarke Kantone: 15 Prozent;

  2. Kantone mittlerer Finanzkraft: 15–25 Prozent nach gleitender Skala;

  3. finanzschwache Kantone: 25 Prozent.

Einem finanzschwachen Kanton wird zusätzlich ein fester Grundbeitrag von 10 000 Franken jährlich und einem Kanton mittlerer Finanzkraft ein solcher von 5000 Franken jährlich ausgerichtet.

Zur Auszahlung kommt die Hälfte des errechneten und des festen Betrages.70

Art. 4171

Art. 42 Kursgeld und Lagerbeitrag für Sportfachkurse

Für Sportfachkurse wird ein Kursgeld ausgerichtet; es richtet sich nach:

  1. der Kategorie des Leiters;

  2. der Anzahl Teilnehmer im J + S-Alter und

c. der Dauer des Anlasses.

Für Lager wird zusätzlich ein Beitrag je Lagerlektion oder Lagertag und je Teilnehmer im J + S-Alter ausgerichtet.72

Die Höhe der Ansätze ist im Anhang festgelegt.

Die Leiter regeln unter sich und mit ihrer Organisation die Aufteilung der Beitrage.

Art. 4373

3. Abschnitt Andere Leistungen

Art. 4474 Material

Das Leihmaterial besteht aus Sportmaterial des BASPO und aus Armeematerial, das vom Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE) zur Verfügung gestellt wird.

Das Sportmaterial wird vom BASPO alleine, das Armeematerial wird vom BASPO in Zusammenarbeit mit dem BABHE verwaltet.

Das BASPO hat die Aufgabe, im Einvernehmen mit dem BABHE für die Lagerung, den Unterhalt und den Ersatz des Leihmaterials zu sorgen.

Die Kosten für Lagerung und Arbeiten in Zeughäusern und für den Transport von der Lieferstelle zum Kursort werden vom Bund getragen. Kosten für den Rücktransport gehen zu Lasten des Leistungsbezügers.

Das Bundesamt für Landestopographie (L+T) gibt topographische Karten leihweise ab.

Die Materialverluste und die Kosten für fahrlässig beschädigtes und ungenügend gereinigtes Material sowie für besondere Umtriebe werden dem Leistungsbezüger in Rechnung gestellt.

Art. 45 Personentransport

Anspruch auf J + S-Gutscheine für Fahrten zum halben Fahrpreis mit öffentlichen Verkehrsmitteln haben:

  1. Mitarbeiter und Beauftragte der kantonalen Ämter für J + S;

  2. Betreuer;

  3. 75 Kursleiter, Leiterausbilder, Kurspersonal und Teilnehmer der Aus- und Fortbildungskurse für Kader und Leiter der kantonalen J + S-Ämter und der Institutionen.

Anspruch auf J + S-Gutscheine für Gratisfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln haben: Kursleiter, Leiterausbilder, Kurspersonal und Teilnehmer an Aus- und Fortbildungskursen für Kader und Leiter der ESSM.76

Die Mitglieder der beratenden Kommissionen von J + S dürfen keine J + S-Gutscheine verwenden.77

Art. 4678

Art. 4779

Art. 4880 Unterkunft

Für J + S-Anlässe können eidgenössische Lager und Gebäude der Armee zur Verfügung gestellt werden. Die Gebühren werden nach den Bestimmungen der Verordnung des VBS vom9. Dezember 199881 über die Gebühren für Dienstleistungen erhoben.

Art. 4982

4. Abschnitt Versicherung und Haftpflicht

Art. 5083

Art. 51 Haftpflichtversicherung

Die Haftpflicht für die Sportfachkurse übernimmt die bewilligende, diejenige für die Aus- und Fortbildung der Kader und Leiter die organisierende Instanz.84

Werden private Motorfahrzeuge benützt, so kann der Bund für Sach- und Haftpflichtschäden nicht belangt werden.

Sofern der Bund in Haftpflichtfällen Ersatz geleistet hat, steht ihm der Rückgriff auf den Teilnehmer zu, wenn dieser den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

Kapitel 7 Administration

Art. 52 Abrechnung

Es sind einzureichen:

  1. von den kantonalen Ämtern für J + S an die ESSM: 1. die Abrechnungen für Aus- und Fortbildungskurse für Kader und Leiter, 2. die Abrechnungen der Betreuer, 3.85 die Abrechnungen der Sportfachkurse, 4. ...86 5. die Abrechnungen über ärztliche Untersuchungen;

  2. von den Institutionen an die ESSM: die Abrechnungen der Aus- und Fortbildungskurse für Kader und Leiter;

  3. 87 von den Leitern an die Bewilligungsinstanz: die Abrechnungsunterlagen für Sportfachkurse.

Sportfachkurse werden vom Rechenzentrum der Bundesverwaltung im Eidgenössischen Finanzdepartement abgerechnet.88

Die Anweisung der Bundesbeiträge erfolgt zweimal monatlich nach Eingang der Abrechnungen. Der Bund gewährt keine Vorschüsse. Stichtag für das Rechnungsjahr ist der30. November. Auf diesen Zeitpunkt werden die geleisteten Bundesbeiträge zusammengestellt und die jährliche Statistik erstellt.

Art. 53 Revision

Revisionsstelle für die ausbezahlten Beiträge des Bundes ist die ESSM. Revisionsdifferenzen sind innert dreier Monate nach der Eröffnung auszugleichen. Bund und Kantone können die irrtümlich oder zu Unrecht ausbezahlten Beträge innert Jahresfrist seit Feststellung zurückverlangen.

Die Abrechnungsunterlagen sind drei Jahre aufzubewahren.

Art. 54 Kontrolle

Den kantonalen Ämtern für J + S obliegt die Kontrolle über alle von ihnen bewilligten J + S-Anlässe.

Die kantonalen Ämter für J + S

  1. führen eine Kontrolle über die im Kanton ansässigen Leiter, Betreuer, Ausbilder und Experten;

  2. führen ein Dossier über jeden angemeldeten J + S-Anlass;

  3. führen eine Kontrolle über die abgegebenen J + S-Gutscheine für Personentransporte;

  4. führen eine Kontrolle über das Material, das ihnen zur Verwaltung abgegeben worden ist.

Kapitel 8 Schlussbestimmungen

Art. 55 2.12.22.3 6.4 7.1 7.2 7.392 7.410.110.210.310.4

Die Verordnung vom13. September 197689 über Jugend und Sport (J + S) wird aufgehoben.

...90

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1980 in Kraft.

[AS 1976 2096, 1977 1451 1959] Anhang91 (Art.39 und 42) Ansätze für die Beitragsleistungen

Grundsatz Bei den Ziffern4.2.5.2 und 10.1 wird für eine Tätigkeit im Rahmen von J + S von mindestens drei Stunden (inklusive Reise) eine ganze, für eine Tätigkeit von weniger als drei Stunden eine halbe Spesenentschädigung ausgerichtet. Bei den Ziffern4.3, 6, 7 und 8 liegt die Grenze bei vier Stunden (exkl. Reise).

Entschädigung für Sportfachkurse Kursgeld Je Teilnehmer im J + S-Alter und je 1/2 Lektion je Lektion je Tagesanlass Fr. Fr. Fr.

Leiter 1 –.75 1.50 3.— Leiter 2 1.15 2.25 4.50 Leiter 3 1.50 3.— 6.— Bergführer nach Ziffer 4 – Je anerkannten J + S-Leiter werden höchstens zwölf Teilnehmer im J + S-Alter angerechnet. Bei Sportfachkursen, für die kleinere Klassen vorgeschrieben sind, werden die Ansätze so erhöht, dass das einer Zwölferklasse entsprechende Kursgeld ausbezahlt werden kann. – Für die Berechnung werden zuerst die Leiter der höheren Leiterkategorie berücksichtigt. ... Lagerbeitrag Für den Unterricht einer Lagerlektion oder eines Lagertages werden

Franken für jeden Teilnehmer im J + S-Alter ausgerichtet. Je anerkannten J + S-Leiter werden höchstens zwölf Teilnehmer im J + S-Alter angerechnet. ...

Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDI vom 6. Aug. 1984 (AS 1984 1021),11. Dez. 1987 (AS 1988 52),16. Mai 1990 (AS 1990 1079),25. Nov. 1992 (AS 1993 12),24. Nov. 1993 (AS 1993 3185),26. April 1995 (AS 1995 1402) und 30. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1381).

...

Entschädigung für patentierte Bergführer 4.1 Einsatz als Leiter in Sportfachkursen Bergsteigen und Skitouren: Taggeld zu 260 Franken. 4.2 Einsatz als Betreuer für Sportfachkurse Bergsteigen und Skitouren: Taggeld zu 150 Franken. 4.3 Einsatz als Kursleiter oder Ausbilder in den Aus- und Fortbildungskursen für Kader und Leiter der kantonalen Ämter für J + S in den Sportfächern Bergsteigen, Skitouren und Skifahren F: Taggeld zu 260 Franken.

Entschädigung für die Betreuung 5.1 Beurteilung von Programmen von J + S-Anlässen (Art. 5 Abs. 2): – 10 Franken je Anlass. 5.2 Für Betreuung vor, während und nach den J + S-Anlässen: – Spesenentschädigung zu 50 Franken. – Nachtlagerentschädigung für auswärtige Übernachtungen: 50 Franken; bei Benützung von Bundesunterkünften wird nur die halbe Entschädigung ausgerichtet. – Rückerstattung der Reisespesen2. Klasse zu halbem Fahrpreis; wo Einsparungen an Kosten und Zeit dies rechtfertigen, können mit Bewilligung der kantonalen Ämter für J + S private Motorfahrzeuge benützt werden; für solche Fahrten wird eine Entschädigung von 45 Rappen für jeden gefahrenen Kilometer ausbezahlt; die Entfernung wird in der Regel nach der kürzesten Strecke berechnet.

Eidgenössische Aus- und Fortbildungskurse 6.1 Das Kader wird von der ESSM entschädigt. 6.2 Die Kursteilnehmer haben Anspruch auf: – freie Unterkunft und Verpflegung, – einen J + S-Gutschein pro Kursteil, der zur kostenlosen Hin- und Rückfahrt2. Klasse berechtigt, beziehungsweise auf die Rückerstattung der Kosten, – Taggeld, – Erwerbsausfallentschädigung. 6.3 Das Taggeld beträgt: – 5 Franken für Teilnehmer an Leiterkursen 1 und 2, an Einführungs-, Fortbildungs- und Spezialkursen, – 10 Franken für Teilnehmer an Leiterkursen3, Leiterausbilder- und Betreuerkursen, – 20 Franken für Teilnehmer an Experten- und Zentralkursen, – 50 Franken für Teilnehmer an Kadervorkursen. In Fällen, in denen Kurskosten verlangt werden, kann das Taggeld ganz oder teilweise zu deren Deckung verwendet werden.

Beitrag an die Aus- und Fortbildung der Leiter sowie an die Zentralkurse der kantonalen Ämter für J + S Die Kursteilnehmer haben Anspruch auf: – freie Unterkunft und Verpflegung, – Rückerstattung der Reisespesen2. Klasse, halber Fahrpreis, – Taggeld. Das Taggeld beträgt: – 5 Franken für Teilnehmer an Leiterausbildungs- und -fortbildungskursen, – 20 Franken für Teilnehmer an Zentralkursen. Der Bund leistet folgende Beiträge: – Entschädigung von 40 Franken je Tag und Teilnehmer in der Aus- und Fortbildung der Leiter bzw. von 100 Franken je Tag und Teilnehmer in Zentralkursen; in diesem Betrag ist die Entschädigung des Kaders inbegriffen; für Bergführer wird zusätzlich die Entschädigung nach Ziffer 4.3 ausbezahlt. Die ESSM legt das Verhältnis Ausbilder/Teilnehmer für die Entschädigung fest. – Entschädigung von 100 Franken je Tag für Kursleiter von Leiterausbildungskursen, wenn sie zusätzlich zum Ausbilder-Kontingent eingesetzt werden. – Übernahme der Hälfte der Reisespesen2. Klasse mit einem J + S- Gutschein je Kursteil für Teilnehmer, Kursleitung und Kurspersonal. – Erwerbsausfallentschädigung für Teilnehmer an Zentral-, Leiter-, Einführungs-, Fortbildungs- und Spezialkursen. In Fällen, in denen Kurskosten verlangt werden, kann das Taggeld ganz oder teilweise zu deren Deckung verwendet werden.

Beitrag an Aus- und Fortbildungskurse für Kader und Leiter der Institutionen Der Bund leistet folgende Beiträge: – Entschädigung von 20 Franken je Tag und Teilnehmer in der Aus- und Fortbildung der Leiter und Kader. Die ESSM legt das Verhältnis Ausbilder/Teilnehmer für die Entschädigung fest.

AS 1994 101 – Entschädigung von 100 Franken je Tag für Kursleiter von Leiterausbildungskursen, wenn sie zusätzlich zum Ausbilderkontingent eingesetzt werden. – Übernahme der Hälfte der Reisespesen2. Klasse mit einem J + S-Gutschein je Kursteil für Teilnehmer, Kursleitung und Kurspersonal.

Pauschalentschädigung Die Paulschalentschädigung nach Artikel 6 Absatz 2 hängt von den Teilnehmer-Einheiten der Sportfachkurse ab. Sie beträgt: – 6000 Franken bei weniger als 40 000 Teilnehmer-Einheiten, – 7000 Franken bei 40 000 bis 50 000 Teilnehmer-Einheiten, – 8000 Franken bei mehr als 50 000 Teilnehmer-Einheiten.

Entschädigung der beratenden Kommissionen Spesenentschädigungen

Franken je Tag. ... Nachtlagerentschädigung zu 50 Franken. Bei Übernachtungen in Bundesunterkünften wird nur die halbe Entschädigung ausgerichtet. Rückerstattung von Reisespesen – Konferenz der Vorsteher der kantonalen Ämter für J + S: 1. Klasse, ganzer Fahrpreis, – andere beratende Kommissionen: 2. Klasse, ganzer Fahrpreis.