429.111
Verordnung des EDI über die Gebührenansätze im Bereich Meteorologie und Klimatologie
(MetGebV)
vom 3. Dezember 2003 (Stand am 30. Dezember 2003)
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 23. Februar 20001 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebührenansätze für die Dienstleistungen des Grundangebotes des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz).
Art. 2 Nutzungsarten
Der Endverbraucher bezieht Dienstleistungen für den Eigengebrauch. Eine Weitergabe von meteorologischen Dienstleistungen an Dritte ist unzulässig.
Die Medien (Broadcaster/Publisher) verbreiten die bezogenen Dienstleistungen via Radio, Fernsehen oder Presse an ihnen unbekannte Kunden.
Der Internetanbieter (Internet Content Provider) verbreitet die bezogenen Dienstleistungen von der eigenen Internetseite aus über das Internet an ihm unbekannte Kunden.
Der Dienstleistungsanbieter (Service Provider) stellt selbst meteorologische Dienstleistungen her und verbreitet diese an ihm bekannte Kunden. Die bezogenen Dienstleistungen sind in seinen Leistungen nicht mehr als solche erkennbar und können auch nicht rekonstruiert werden.
Der Dienstleistungsanbieter (Service Provider) mit Ermächtigung zur Weiterverbreitung gibt die bezogenen Daten und Informationen an Endverbraucher und Medien weiter.
2. Abschnitt Gebühren für Dienstleistungen
Art. 3 Gebühren für meteorologische Daten
Die Gebühren für meteorologische Daten werden wie folgt berechnet:
Typ Einheit Franken Schweizerische Messdaten, 10-Minuten Werte 1 Wert 0.0003 Schweizerische Messdaten, Stunden-Werte 1 Wert 0.001 Schweizerische Messdaten, Tages-Werte 1 Wert 0.014 Schweizerische Messdaten, Monats-Werte 1 Wert 0.20 Schweizerische Messdaten, Jahres-Werte 1 Wert 1.00 SYNOP 1 Meldung 0.06 KLIMA 1 Meldung 0.06 Klartextwetter 1 Stationsmeldung 0.03 Aerolog. Sondierung mit voller Auflösung 1 Sondierung 2.40 Aerolog. Sondierung mit voller Auflösung, 1 Sondierung 1.00 nur Wind Alle übrigen Daten nach
Art. 4 Gebühren für aufbereitete meteorologische Informationen
Die Gebühren für aufbereitete meteorologische Informationen werden wie folgt berechnet:
Typ Einheit Franken Radar-Informationen Einzelstation 1 Bild (Radareinheit) 0.25 Radar-Informationen Composit von drei 1 Bild (Radareinheit) 0.40 Stationen Resultate des eigenen hochauflösenden numeri- 1 Produkteeinheit 0.90 schen Vorhersagemodells Vorhersage eines Wetterelementes 1 Prognoseelement 0.50 (in Zahlenform aus Prognosematrix) Pollenbelastung (Information) 1 Wert 0.40 Alle übrigen Informationen nach
Art. 5 Gebühren für meteorologische Erzeugnisse
Die Gebühren für meteorologische Erzeugnisse werden wie folgt berechnet:
Typ Einheit Franken Allgemeiner Wetterbericht 1 Ausgabe 2.— Warnungen vor gefährlichen Wettererscheinungen kostenlos Flugwetterprognosen 1 Ausgabe 2.— GAFOR (General Aviation Forecast) 1 Ausgabe 0.20 Monatstabelle 1 Tabelle Monat/Station 40.— Phänologische Datentabelle Jahr/Station 40.— Annalen 1 Ausgabe 70.— Phänologisches Bulletin 1 Ausgabe (Saison) 80.— Alle übrigen Erzeugnisse nach
Art. 6 Pauschalangebot
LiefertMeteoSchweiz ein Angebot, welches mehrere Dienstleistungen enthält, regelmässig an eine grosse Benutzergruppe und lässt sich die Menge der tatsächlich bezogenen Dienstleistungen nicht feststellen, so kann die Gebühr pauschal berechnet werden.
Zur Berechnung der Pauschale werden die Einzeltarife multipliziert mit der realistisch geschätzten Häufigkeit, mit welcher die Benutzergruppe die zur Verfügung gestellten Dienstleistungen verwendet.
Art. 7 Gebühren für Beratungen und regelmässige Vermittlungen
Für Beratungen der Bezüger von Dienstleistungen sowie für das Einrichten und die Pflege von regelmässigen Vermittlungen von Daten und Informationen wird die Gebühr für die Personal- und Infrastrukturkosten nach Zeitaufwand (Art. 8 Abs. 2) zusätzlich in Rechnung gestellt.
Art. 8 Gebühren nach Aufwand
Die Gebühren nach Aufwand berechnen sich aus dem Tarif für Personal- und Infrastrukturkosten nach Absatz 2 zuzüglich einem Anteil der Kosten für die Datenermittlung und für die Informatikmittel.
Die Gebühren für die Personal- und Infrastrukturkosten werden wie folgt festgesetzt:
Besoldungsklasse (Stand 1999) Stundenansatz in Franken
und höher 187.– 18–23 150.– bis 17 128.–
Art. 9 Gewährung von Mengenrabatten
Für die in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Daten und aufbereiteten Informationen werden bei Einzellieferungen pro Auftrag und bei Dauerbezug pro Jahr Mengenrabatte gewährt.
Der Rabatt für Daten errechnet sich nach folgendem Schema:
Anzahl bezogene Einheiten pro Typ Rabatt 0– 11 000 0%
001– 14 000 5%
001– 19 000 10 %
001– 33 000 15 %
001– 90 000 20 %
001– 120 000 25 % 120 001– 160 000 30 % 160 001– 220 000 35 % 220 001– 370 000 40 % 370 001–1 000 000 45 %
000 001–1 400 000 50 %
400 001–2 300 000 55 %
300 001–7 000 000 60 % ab 7 000 001 62 %
Der Rabatt für aufbereitete Informationen errechnet sich nach folgendem Schema:
Anzahl bezogene Einheiten pro Typ Rabatt 0– 2 000 0%
001– 2 500 5%
501– 3 000 10 %
001– 3 500 15 %
501– 4 500 20 %
501– 6 000 25 %
001– 11 000 30 %
001– 21 000 35 %
001– 28 000 40 %
001– 37 000 45 % Anzahl bezogene Einheiten pro Typ Rabatt
001– 60 000 50 %
001–160 000 55 % 160 001–250 000 60 % ab 250 001 62 %
Art. 10 Zuschläge für dringliche Erbringung von Dienstleistungen
Für die dringliche Erbringung von Dienstleistungen nach den Artikeln 3–8 werden Zuschläge erhoben.
Der Zuschlag beträgt höchstens 50 % der Gebühr nach Abzug eines allfälligen Mengenrabatts.
Der Mindestzuschlag beträgt Fr. 50.–.
3. Abschnitt Gebühren bei gewerblicher Nutzung und Weiterverbreitung
Art. 11 Zuschlag für gewerbliche Nutzung
Für die gewerbliche Nutzung von Dienstleistungen nach den Artikeln 3–5 und 9 werden folgende Zuschläge erhoben:
für Medien: 100 %;
für Internetanbieter: pro 10 000 Page Views im Jahr 4 %;
für Dienstleistungsanbieter: 200 %.
Beimehrfacher gewerblicher Nutzung werden die entsprechenden Zuschläge kumuliert.
Die Zuschläge sind – nach Abzug eines allfälligen Rabattes gemäss Artikel 13 – auf maximal 400 % limitiert.
Medienagenturen, welche den allgemeinen Wetterbericht und bestimmte Klartextwetterlisten als Teil eines Gesamtinformationsangebotes an Medien weiterverbreiten, werden die Zuschläge erlassen.
Art. 12 Weiterverbreitung durch Dienstleistungsanbieter
Dienstleistungsanbieter, die ermächtigt sind, Daten und Informationen nach den Artikeln 3 und 4 an bekannte Kunden als Endverbraucher oder als Medien weiterzuverbreiten, haben pro Weitergabe 75 % ihres Verkaufspreises, mindestens jedoch
% derjenigen Gebühr zu bezahlen, welche der Kunde des Dienstleistungsanbieters als Endverbraucher oder als Medium bezahlen müsste.
Art. 13 Rabatt für kleine Dienstleistungsanbieter
Der Rabatt für die umsatzabhängige Festsetzung der Gebühren für alle nach den Artikeln 3–5 bezogenen Dienstleistungen errechnet sich nach folgendem Schema:
Umsatz Rabatt in % des Zuschlags nach Art. 11 Abs. 1 Bst. c X = Gesamtgebühr für Dienstleistungen pro Jahr nach den Artikeln 3–11 U = Gesamtumsatz des kleinen Service Providers aus meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen
Art. 14 Beteiligungsgesellschaften
Beteiligungsgesellschaften, die mit der Stimmenmehrheit an weiteren Gesellschaften beteiligt sind und die auf Grund der Bewilligung oder des Vertrages ermächtigt sind, die Dienstleistungen an einzelne oder mehrere dieser Gesellschaften weiterzugeben, haben die Grundgebühr für die bezogenen Dienstleistungen zuzüglich der Zuschläge nach Artikel 11 zu bezahlen.
Mengenrabatte sind für Beteiligungsgesellschaften auf Grund der addierten Anzahl der Dienstleistungen zu berechnen.
4. Abschnitt Auslagen
Art. 15
Für einzelne Auslagen gelten folgende Ansätze:
Typ Einheit Franken Fax-Übermittlung Inland 1 Seite 0.80 FTP/E-Mail Dauervermittlung 1 Meldung 0.20 (1x täglich und seltener) FTP/E-Mail Dauervermittlung 1 Meldung 0.02 (häufiger als 1x täglich) (mind. Fr. 6.–/Mt.) Fotokopie/Ausdruck 1 Seite, A4, schwarz/weiss 0.50 Fotokopie/Ausdruck 1 Seite, A3, schwarz/weiss 1.00 Fotokopie/Ausdruck 1 Seite, A4, farbig 2.50 Fotokopie/Ausdruck 1 Seite, A3, farbig 4.00 Fotokopie/Ausdruck 1 Seite, grösser als A3, 10.00 schwarz/weiss Typ Einheit Franken Fotokopie/Ausdruck 1 Seite, grösser als A3, farbig 40.00 Computerdiskette 1 Stück 2.50 CD-Rom 1 Stück 10.00
5. Abschnitt Gebührenerlass
Art. 16 Lehre und Forschung
Für Dienstleistungen nach den Artikeln 3–5, die ausschliesslich für Lehre und Forschung verwendet werden, werden die Gebühren erlassen.
In Rechnung gestellt werden die Gebühren für Beratungen und regelmässige Vermittlungen gemäss Artikel 7 und Auslagen gemäss Artikel 15, sofern der Gesamtbetrag 100 Franken pro Auftrag überschreitet.
Art. 17 Einsatzorganisationen zum Schutze der Bevölkerung
Für eidgenössische, kantonale und kommunale Einsatzorganisationen zum Schutze der Bevölkerung vor Auswirkungen extremer Wetterereignisse sind die Beratung und die notwendigen Daten, Informationen und Erzeugnisse in Krisensituationen kostenlos.
Privatrechtlich organisierte Einsatzorganisationen, die im Auftrag des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zum Schutze der Bevölkerung vor Auswirkungen extremer Wetterereignissen tätig sind, können gleich behandelt werden.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EDI vom 23. Februar 20002 über die Gebührenansätze im Bereich der Meteorologie und Klimatologie wird aufgehoben.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.