431.09
Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes
vom 30. Juni 1993 (Stand am 27. Juni 2000)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 21 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19921 (Gesetz), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung und ihre Anhänge1 und 2 regeln die Gebühren des Bundesamtes für Statistik und der übrigen nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes unterstellten Verwaltungseinheiten des Bundes (Verwaltungseinheiten) für Dienstleistungen im Bereich der Statistik, nämlich für:
Veröffentlichungen;
Abgabe von Ergebnissen;
besondere Auswertungen;
Bewilligungen.
Für die Abgabe von Personendaten nach Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes sowie von Daten aus dem Betriebs- und Unternehmensregister oder dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister des Bundesamtes für Statistik gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.2
Art. 2 Spezielle Regelungen
Die Übernahme von befristeten Forschungs-, Analyse- und Beratungsaufgaben durch die Verwaltungseinheiten nach Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes sowie die Durchführung von Ausbildungsaufgaben erfolgt unter speziellen vertraglichen Vereinbarungen.
Vorbehalten bleiben besonders zu regelnde Entschädigungen für Dienstleistungen, die in Zusammenarbeit mit bundesexternen Stellen erbracht werden.
Art. 3 Dienstleistungen
Als Dienstleistungen im Sinne dieser Verordnung gelten:
AS 1993 2243
Veröffentlichungen, d. h. öffentlich zugängliche statistische Ergebnisse und Grundlagen in Papierform (Publikationen, Karten usw.), auf Mikrofichen, auf maschinell lesbaren Datenträgern sowie im telefonischen und online- Verkehr;
die Abgabe von nicht oder nicht in der benötigten Form veröffentlichten, aber bereitgestellten statistischen Ergebnissen;
die Durchführung von besonderen Auswertungen, das heisst nach besonderen Bedürfnissen erarbeitete statistische Ergebnisse;
Bewilligungen betreffend die Nutzung von statistischen Ergebnissen zu Erwerbszwecken.
Art. 4 Gebührenpflicht
Eine Gebühr einschliesslich Auslagen muss bezahlen, wer eine Dienstleistung nach
Artikel 3 beansprucht.
Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.
Art. 5 Dienstleistungen ohne Gebührenansatz
Für Dienstleistungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Aufwand bemessen (Anhang 1).
Art. 6 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, kann ein Zuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühr erhoben werden.
Art. 7 Auslagen
Als Auslagen gelten die Kosten, die für einzelne Dienstleistungen zusätzlich anfallen (Anhang 1).
Art. 8 Fakturierung und Voranschlag
Die Fakturierung von Gebühren und Auslagen erfolgt durch die Verwaltungseinheiten, die die jeweiligen Dienstleistungen erbracht haben.
Bei Beanspruchung von Dienstleistungen, für welche die Gebühren einschliesslich Auslagen voraussichtlich 500 Franken übersteigen, unterrichten die Verwaltungseinheiten die Gebührenpflichtigen vorgängig; die Anforderung der Dienstleistungen hat in diesem Fall schriftlich zu erfolgen.
Art. 9 Vorschuss
Die Verwaltungseinheiten können von den Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände) einen angemessenen Vorschuss verlangen.
Art. 10 Gebührenverfügung; Rechtsmittel
Die Gebühren einschliesslich Auslagen werden in der Regel unmittelbar nach Erbringung der Dienstleistung verfügt.
Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim zuständigen Departement erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
Art. 11 Fälligkeit
Gebühren einschliesslich Auslagen werden fällig:
mit der Eröffnung an die Gebührenpflichtigen;
im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.
Art. 12 Verjährung
Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird.
2. Abschnitt Gebührenansätze
Art. 13 Veröffentlichungen
Die Verwaltungseinheiten legen die Verkaufspreise für Publikationen und Mikrofichen nach der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dezember 19943 fest.4
Für Karten und grafische Darstellungen gelten die Gebühren gemäss Anhang 1.
Für Veröffentlichungen auf maschinell lesbaren Datenträgern werden mindestens die Herstellungskosten verrechnet. Unter Berücksichtigung des im Verhältnis zu entsprechenden schriftlichen Publikationen grösseren Nutzens für die Gebührenpflichtigen kann die Gebühr erhöht werden.
Automatisierte telefonische statistische Informationsdienste (Alibiphone, Audiotex usw.) können über besondere Nummern und zu gegenüber den Normaltarifen erhöhten Ansätzen betrieben werden.
Im online-Verkehr gelten je nach Angebotsart unterschiedliche Gebührenregelungen:
Bei Datenbanken und Mailboxen, die von den Verwaltungseinheiten direkt angeboten werden, können sich die Gesamtgebühren aus einer Grundgebühr sowie aus Gebühren für die bezogenen Leistungen berechnen (Anhang 1);
Erfolgen Veröffentlichungen über online-Systeme, die von den Verwaltungseinheiten unabhängig sind, so gelten nach Artikel 2 Absatz 2 spezielle Gebührenregelungen.
Art. 14 Abgabe von Ergebnissen und besondere Auswertungen
Die Gebühren für die Abgabe von nicht oder nicht in der benötigten Form veröffentlichten, aber bereitgestellten Ergebnissen und für die Durchführung von besonderen Auswertungen werden nach Aufwand bemessen (Anhang 1).
Art. 15 Bewilligungsfreie und bewilligungspflichtige Nutzung
Die Verwendung oder Wiedergabe von veröffentlichten, zugänglich gemachten oder aus Daten der Bundesstatistik erarbeiteten statistischen Ergebnissen ist unter Angabe der Quelle weder bewilligungs- noch gebührenpflichtig. Vorbehalten bleiben besondere Abgabebedingungen, urheberrechtlich geschützte Werke sowie die Nutzung nach Absatz 2.
Die Nutzung von statistischen Ergebnissen der Verwaltungseinheiten zu Erwerbszwecken unterliegt einer Bewilligung durch die Verwaltungseinheiten. Besondere Entschädigungen werden mittels Vertrag geregelt; dabei können beispielsweise eine Pauschalabgeltung, Lizenzgebühren oder eine Gewinnbeteiligung zur Anwendung kommen.
3. Abschnitt Gebührenfreiheit und Gebührenermässigung
Art. 16 Grundsätze
Mit der Gebührenbefreiung oder -ermässigung können die Auslagen erlassen werden.
Rabatte für Veröffentlichungen können nicht kumuliert werden.
Art. 17 Gebührenfreiheit
Gebührenfrei sind:
Einsichtnahme in Unterlagen bei Dokumentationsstellen der Verwaltungseinheiten;
Dienstleistungen zu PR- und Werbezwecken, wobei für die Abgabe grösserer Mengen eine Schutzgebühr vorbehalten bleibt (Anhang 1).
Art. 18 Gebührenermässigung
Bei wiederkehrendem Bezug von Veröffentlichungen (Publikationen, Mikrofichen sowie maschinell lesbaren Datenträgern), von abgegebenen Ergebnissen sowie besonderen Auswertungen können gegenüber dem Einzelbezug günstigere Abonnementsgebühren festgelegt werden (Anhang 2).
Bei Veröffentlichungen (Publikationen, Mikrofichen sowie maschinell lesbaren Datenträgern) werden Mengenrabatte sowie Rabatte für Wiederverkauf nach Anhang 2 gewährt.
Bei der Abgabe von Ergebnissen nach Artikel 3b werden die Gebühren für den Aufwand erst ab dem im Anhang 1 zu dieser Verordnung angegebenen Mindestumfang erhoben.
Art. 19 Bezügerkreise
Die für verschiedene Bezügerkreise festgelegten Gebührenermässigungen bzw. Gebührenbefreiungen bezüglich Veröffentlichungen, Abgabe von Ergebnissen und besondere Auswertungen sind im Anhang 2 zu dieser Verordnung aufgelistet.
Die Gebührenfreiheit für Veröffentlichungen gilt nur für Einzelexemplare.
Art. 20 Spezialfälle
Kantonale und kommunale Verwaltungsstellen, Unternehmungen oder Verbände, die unentgeltlich Daten oder Unterstützung für eine Statistik liefern, können Ergebnisse dieser Statistik in angemessener Form gratis beziehen.
Die Gebühren können ermässigt oder erlassen werden, wenn:
Gegenrecht gewährt wird;
die Dienstleistung zur Erfüllung eines direkten oder indirekten Auftrages der Bundesverwaltung benötigt wird.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. März 19865 über die Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Statistik wird aufgehoben.
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. August 1993 in Kraft.
[AS 1986 565]
(Art. 1 Abs. 1, 5, 13 Abs. 2 und 5 Bst. a, 14, 17 Bst. b sowie 18 Abs. 3)
Ansätze für Gebühren und Auslagen Wo nichts anderes vermerkt ist, gelten die Preise pro Exemplar/Einheit.
Gebühren
Veröffentlichungen 1 Publikationen und detaillierte Preise in: maschinell lesbare Datenträ- – Publikationsverzeichger nis des BFS (jährlich) Einzelbezug und Abonne- – Verzeichnisse der Vermente waltungseinheiten resp. des BBL (EDMZ) 2 Kurzmitteilungen im Abon- bis 50 Sendungen im Jahr Fr. 35.— nement (v. a. Pressemitteilungen), sofern nicht in Verzeichnissen geregelt 3 über 50 Sendungen im Jahr Fr. 65.— 4 Karten, grafische Darstel- A4 Fr. 2.- lungen 6 Mikrofichen Fr. 20.— 7 Telefonischer Verkehr Businessnummern Preis Anbieter Fernmel- (900-er, 0848-er) dedienste 8 On-line-Verkehr: einmalige Registrierungs- Fr. 25.— STATWEB gebühr 9 bezogene Leistungen: benützte Funktionen und Fr. 0,001 bis Fr. 5.- pro Methoden (Einzelheiten Einheit siehe Benutzerordnung STATWEB) Abgabe von Ergebnissen, besondere Auswertungen 20 Stundenansatz Verwaltungspersonal Fr. 90.— 21 Stundenansatz wissenschaftliches Fr. 130.— Personal 22 Mindestaufwand, ab 1/2 h welchem die Abgabe von Ergebnissen berechnet wird 25 Bewilligung für die Nut- gemäss individuellen zung zu Erwerbszwecken Verträgen; Musterverträge über BBL (EDMZ)
30 Einsichtnahme gratis (Benutzung Dokumentationsstellen) 35 Dienstleistungen zu Schutzgebühr ab 5 Ex. gratis, Schutzgebühr PR- und Werbezwecken in Absprache mit BBL (EDMZ) 40 Dringliche Erledigung Zuschlag auf Gebühren bis zu 50 %
Auslagen
Material und Diverses 50 Fotokopien A4 Fr. –.50 52 Computer-Ausdrucke A4 Fr. –.50 54 Fax-Übermittlung A4 Fr. 2.— 56 Kartenplots A4 Fr. 10.— 60 Computerdisketten Fr. 5.— 61 CD-R Fr. 5.— 62 CD-RW Fr. 20.— 80 Adressen auf Liste Fr. –.30 pro Adresse 81 auf Selbstklebeetikette Fr. –.50 pro Adresse 82 auf maschinell lesbaren Datenträgern Fr. 1.– pro Adresse 90 Ausserordentliche Zustellkosten Preis Schweizerische im Inland Post oder Kurier 91 Porti und Kommunikationskosten Preis Schweizerische Ausland Post, Anbieter Fernmeldedienste oder Kurier 92 Kosten für Mahnaufwand bei 1. Mahnung gratis Ausleihen 93 2. und folgende Mahnungen Fr. 20.—
Gebührenermässigungen und -befreiungen
1. Ermässigungen auf Dienstleistungen Position
Vergünstigungen auf Positionen (siehe Anhang 1) 100 1–6 Mengenrabatt ab Bezug von 25 Exemplarena 101 1, 4–6 Wiederverkaufsrabatta 102 1 Schweizerisches Buchzentrum Oltena a Nach der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dez. 1994 (SR 172.041.11).
2. Gebührenermässigungen und -befreiungen für Bezügerkreise Position Bezügerkreis zu erhebender Gebührenanteil
Veröffentli- Abgabe von besondere chungen statistischen Auswertungen Ergebnissen
110 – Verwaltungseinheiten des Bundes 0% 0% 0% (ohne ETH-Bereich, Schweizerische Post, Telekommunikationsunternehmung des Bundes und SBB) – Parlamentsdienste – eidgenössische Parlamentarier und Kommissionen 111 – ETH-Bereich1, Schweizerische Post, 0% 0% 80 % Telekommunikationsunternehmung des Bundes – weitere Körperschaften, Anstalten und Private, die dem Gesetz nur teilweise unterstellt sind2 112 statistische Ämter der Kantone und 0% 0% 80 % Gemeinden 113 Journalisten 0% 50 % 100 % 114 öffentliche Bibliotheken 0% 100% 100% 115 ausländische Botschaften in der 0% 100 % 100 % Schweiz 116 Schulen aller Stufen 50 % 50 % 100 % 117 Schüler und Lehrer aller Stufen 80 % 80 % 100 % 118 kantonale und kommunale Verwaltungs- 80 % 80 % 100 % stellen 119 die übrigen in den Weisungen Ver- 80 % 80 % 100 % kaufspreise BBL (EDMZ) namentlich Erwähnten 120 ausländische statistische Ämter, intergou- gemäss Tauschvereinbarungen vernementale Organisationen 1 Eidgenössische Technische Hochschulen Zürich und Lausanne, Generalsekretariat des ETH-Rates, Paul Scherrer Institut (PSI), Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL), Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA), Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG). 2 Schweizerische Nationalbank (SNB), Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG), Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU), Schweizerisches Bauernsekretariat (SBS), Schweizerische Fachstelle für Alkoholfragen (SfA), Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen (KSK).