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Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012–2015 für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes
vom 29. November 2011 (Stand am 1. Januar 2012)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:
1. Abschnitt Ziele
Art. 1
Die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter (Institutionen) hat zum Ziel:
das kulturelle Erbe zu bewahren;
die Institutionen zu stärken;
den Zugang zu Museen und Sammlungen und zum kulturellen Erbe zu erleichtern.
2. Abschnitt Instrumente
Art. 2
Die Institutionen können mit folgenden Arten von Finanzhilfen unterstützt werden:
Finanzhilfen an Betriebskosten (Betriebsbeiträge);
Finanzhilfen an Projekte zur Bewahrung des kulturellen Erbes, namentlich Massnahmen zu dessen Sicherung, Konservierung, Restaurierung, Inventarisierung und Digitalisierung (Projektbeiträge);
Finanzhilfen an Versicherungsprämien für Leihgaben an zeitlich befristete Ausstellungen in der Schweiz (Beiträge an Versicherungsprämien).
Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
AS 2011 6149
3. Abschnitt Formelle Fördervoraussetzungen
Art. 3 Anforderungen an die Institutionen
Die Institutionen müssen über ein zweckmässiges Sammlungs- und Betriebskonzept verfügen.
Art. 4 Anforderungen an die Projekte
Die Projekte müssen fachlich fundiert sein und über eine angemessene Organisationsstruktur verfügen.
4. Abschnitt Materielle Fördervoraussetzungen
Art. 5 Empfänger von Betriebsbeiträgen
Betriebsbeiträge erhalten ab dem Jahr 2012:
das Schweizerische Alpine Museum;
die Stiftung Verkehrshaus der Schweiz;
die Schweizerische Stiftung für Photographie;
das Technorama;
der Verein Memoriav;
das Schweizerische Institut in Rom;
das Schweizerische Sportmuseum.
Ab dem Jahr 2014 erhalten zusätzlich Betriebsbeiträge:
das Schweizerische Architekturmuseum;
das Haus für elektronische Künste;
das Schweizer Tanzarchiv;
das Schweizerische Freilichtmuseum Ballenberg;
der Verband Schweizer Museen;
die Stiftung Schweizer Museumspass.
Art. 6 Förderkriterien für Betriebsbeiträge
Für Betriebsbeiträge an die Institutionen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a–d gelten folgende Förderkriterien:
Ansehen und Bedeutung der Institution;
Bedeutung der Sammlung für Lehre, Forschung und Öffentlichkeit;
Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes
Standard der konservatorischen und wissenschaftlichen Betreuung der Sammlung;
Stellenwert als Wissenschaftsplattform;
Attraktivität der Vermittlungstätigkeit;
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen im In- und Ausland;
Höhe der gesamten Betriebskosten und Eigenwirtschaftlichkeit.
Für Betriebsbeiträge an die Institutionen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben e und f gelten folgende Förderkriterien:
Ansehen und Bedeutung des Netzwerks;
Stellenwert als Diskussionsplattform;
Stellenwert als Förderer des Zugangs zur Kultur;
Umfang und Qualität der Informationsarbeit;
Zusammenarbeit mit anderen Netzwerken im In- und Ausland;
Höhe der gesamten Betriebskosten und Eigenwirtschaftlichkeit.
Art. 7 Förderkriterien für Projektbeiträge
Für Projektbeiträge gelten folgende Förderkriterien:
Ansehen und Bedeutung der Institution;
kulturelle und künstlerische Bedeutung der Kulturgüter;
Dringlichkeit der Massnahmen in Bezug auf die Bewahrung des kulturellen Erbes;
Kosten-Nutzen-Verhältnis;
Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.
Art. 8 Förderkriterien für Beiträge an Versicherungsprämien
Für Beiträge an Versicherungsprämien gelten folgende Förderkriterien:
Ansehen und Bedeutung des Museums;
kulturelle und historische Bedeutung der Ausstellung;
kulturelle und historische Bedeutung der Leihgaben; d Potenzial an Besucherinnen und Besuchern;
Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.
5. Abschnitt Verfahren und weitere Bestimmungen
Verfahren für Betriebsbeiträge 1 Die Institutionen nach Artikel 5 Absatz 1 müssen keine Fördergesuche einreichen.
2 Die Institutionen nach Artikel 5 Absatz 2 müssen bis zum 31. März 2013 beim Bundesamt für Kultur (BAK) ein Gesuch einreichen. Die Gesuche haben alle notwendigen Angaben in Bezug auf die materiellen Fördervoraussetzungen zu enthal-
3 Das BAK schliesst mit den Empfängern von Betriebsbeiträgen Leistungsvereinbarungen ab. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die von den Finanzhilfempfängern zu erbringenden Leistungen fest.
Verfahren für Projektbeiträge 1 Das BAK entscheidet jährlich, gestützt auf eine Ausschreibung, über die Ausrichtung von Projektbeiträgen. Es legt im Rahmen der Ausschreibung Themenschwerum Ausrichtung von Projektbeiträgen sind dem BAK bis zum Vorjahres einzureichen. Gesuche um Ausrichtung von Projektbeiträgen für das Jahr 2012 sind dem BAK bis zum 31. März 2012 einzureichen. 3 Die Gesuche haben die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die materiellen Fördervoraussetzungen zu enthalten. Sie müssen eine Beschreibung des Projekts mit Zielformulierung, einen Massnahmen- und Zeitplan sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan
Verfahren für Beiträge an Versicherungsprämien 1 Das BAK entscheidet jährlich, gestützt auf eine Ausschreibung, über die Ausrichtung von Beiträgen an Versicherungsprämien. Es legt im Rahmen der Ausschreibung Themenschwerpunkte fest. 2 Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen an Versicherungsprämien sind dem BAK jeweils bis zum 31. Oktober des Vorjahres einzureichen, erstmals bis zum 31. Okto-
3 Die Gesuche haben die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die materiellen Fördervoraussetzungen
Höhe der Betriebsbeiträge an Institutionen nach
Artikel 5 Absatz 1 Art. 13 Art. 14 prämien ausgerichtet. Art. 15
Die Institutionen nach Artikel 5 Absatz 1 erhalten unter Vorbehalt der Kreditbewilligung jährliche Betriebsbeiträge in der Höhe des Voranschlags für das Jahr 2011. Das Schweizerische Alpine Museum erhält unter Vorbehalt der Kreditbewilligung für die Jahre 2014 und 2015 zusätzlich je 500 000 Franken. Das Schweizeri- Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes sche Sportmuseum erhält unter Vorbehalt der Kreditbewilligung jährlich 150 000 Franken.
Höchstansätze der Finanzhilfen Die ausgerichteten Finanzhilfen dürfen höchstens betragen:
bei Betriebsbeiträgen an Institutionen nach Artikel 5 Absatz 2: 50 Prozent der Betriebskosten;
bei Projektbeiträgen: 50 Prozent der gesamten Kosten eines Projekts, höchstens jedoch 150 000 Franken pro Projekt;
bei Beiträgen an Versicherungsprämien: 50 Prozent der gesamten Versicherungsprämien einer Ausstellung, höchstens jedoch 150 000 Franken pro Ausstellung.
Höchstzahl der Projektbeiträge und der Beiträge an Versicherungsprämien
Es werden pro Jahr höchstens fünf Institutionen mit Projektbeiträgen unterstützt.
Es werden pro Jahr höchstens für drei Ausstellungen Beiträge an Versicherungs- Höhe der Betriebsbeiträge an Institutionen nach
Artikel 5 Absatz 2 und Vorrangregel 1 Beim
Entscheid über die Höhe der Betriebsbeiträge an die Institutionen nach
Artikel 5 Absatz 2 werden die einzelnen Förderkriterien gewichtet. Es wird denjeni- tung am besten erfüllen. erfüllen. Art. 16
gen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrach-
Beim Entscheid über die Projektbeiträge und die Beiträge an Versicherungsprämien werden die einzelnen Förderkriterien gewichtet. Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten Verwendung der Projektbeiträge Projektbeiträge sind für Dienstleistungen des Schweizerischen Nationalmuseums oder von anderen Dienstleistern zu verwenden, welche die Standards des International Council of Museums oder des Schweizerischen Verbandes für Konservierung und Restaurierung einhalten.
Art. 17 Auflagen
Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:
die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen;
dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem unterstützten Vorhaben zu erteilen;
dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüglich mitzuteilen.
Empfänger von Projektbeiträgen und von Beiträgen an Versicherungsprämien sind zusätzlich verpflichtet, dem BAK innert drei Monaten nach Abschluss des Vorhabens einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 18
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2015.