442.126
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016 zur Bekämpfung des Illettrismus
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2016)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:
Art. 1 Begriff
Als Illettrimus gilt die Unfähigkeit, einen einfachen Text zu lesen und zu verstehen oder eine schriftliche Information im Alltag zu nutzen und weiterzugeben.
Art. 2 Ziele
Die Unterstützung von Organisationen im Bereich der Illettrismusbekämpfung hat zum Ziel, den Aufbau von nachhaltigen Strukturen zu fördern, namentlich über:
die Vernetzung der nationalen Akteure und den Knowhow-Transfer im Inland und aus dem Ausland;
die Sensibilisierung, insbesondere der Vermittlerinnen und Vermittler und der von Illettrismus Betroffenen, für die Problematik des Illettrismus;
die Sicherstellung der Qualität des Angebots durch Ausbildung und kontinuierliche Weiterbildung von Kursleiterinnen und Kursleitern.
Art. 3 Strukturbeiträge
Es werden Finanzhilfen an die Strukturkosten von Organisationen ausgerichtet, die mindestens zwei der Ziele nach Artikel 2 verfolgen.
Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
Art. 4 Formelle Fördervoraussetzungen
Die Organisationen nach Artikel 3 müssen:
gemeinnützig tätig sein;
gesamtschweizerisch tätig sein im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b KFG;
nachweisen, dass die Bekämpfung des Illettrismus zu ihren Hauptzielsetzungen und Hauptaktivitäten gehört;
bereits seit mindestens drei Jahren kontinuierlich tätig sein;
eine Finanzsituation aufweisen, die ihnen eine langfristige Ausübung der Tätigkeiten erlaubt;
international vernetzt und zur Zusammenarbeit untereinander bereit sein.
Art. 5 Verfahren
Die in den Jahren 2012–2015 bereits unterstützten Organisationen können unter Vorbehalt der Kreditbewilligung für das Jahr 2016 einen Strukturbeitrag nach Massgabe des Jahres 2015 erhalten, sofern sie die formellen Fördervoraussetzungen weiterhin erfüllen.
Das Bundesamt für Kultur (BAK) schliesst mit den Empfängern von Strukturbeiträgen eine Leistungsvereinbarung ab. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die von den Finanzhilfeempfängern zu erbringenden Leistungen fest.
Art. 6 Auflagen
Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:
die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen;
dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem gewährten Strukturbeitrag zu erteilen.
Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2016.