442.126
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012–2015 zur Bekämpfung des Illettrismus
vom 29. November 2011 (Stand am 1. Januar 2012)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:
1. Abschnitt Begriff und Ziele
Art. 1 Begriff
Als Illettrimus gilt die Unfähigkeit, einen einfachen Text zu lesen und zu verstehen oder eine schriftliche Information im Alltag zu nutzen und weiterzugeben.
Art. 2 Ziele
Die Unterstützung von Organisationen im Bereich der Illettrismusbekämpfung hat zum Ziel, den Aufbau von nachhaltigen Strukturen zu fördern, namentlich über:
die Vernetzung der nationalen Akteure und den Knowhow-Transfer im Inland und aus dem Ausland;
die Sensibilisierung, insbesondere der Vermittlerinnen und Vermittler und der von Illettrismus Betroffenen, für die Problematik des Illettrismus;
die Sicherstellung der Qualität des Angebots durch Ausbildung und kontinuierliche Weiterbildung von Kursleiterinnen und Kursleitern.
Die Unterstützung von Projekten hat zum Ziel, Innovationen in der Praxis der Illettrismusbekämpfung zu fördern, namentlich über:
die Erarbeitung und Umsetzung neuer Lernmodelle zur Verbesserung des Zugangs der Betroffenen zur Kultur;
die Erarbeitung und Umsetzung von beispielhaften Massnahmen und Strategien der Teilnehmergewinnung.
AS 2011 6171
2. Abschnitt Instrumente
Art. 3 Strukturbeiträge
Es werden Finanzhilfen an die Strukturkosten von Organisationen ausgerichtet, die mindestens zwei der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 verfolgen (Strukturbeiträge). Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
Art. 4 Projektbeiträge
Es werden Projekte im Bereich der Illettrismusbekämpfung unterstützt, mit denen mindestens eines der Ziele nach Artikel 2 Absatz 2 erreicht werden soll (Projektbeiträge). Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
3. Abschnitt Formelle Fördervoraussetzungen
Art. 5 Fördervoraussetzungen für Strukturbeiträge
Die Organisationen müssen gemeinnützig tätig sein.
Sie müssen gesamtschweizerisch tätig sein im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b KFG.
Die Bekämpfung des Illettrismus muss nachweislich zu den Hauptzielsetzungen und Hauptaktivitäten der Organisationen gehören.
Es werden nur Organisationen unterstützt, die bereits seit mindestens drei Jahren kontinuierlich tätig sind.
Die Finanzsituation der Organisationen muss eine langfristige Ausübung der Tätigkeiten erlauben.
Die Organisationen müssen international vernetzt und zur Zusammenarbeit untereinander bereit sein.
Art. 6 Fördervoraussetzungen für Projektbeiträge
Die Gesuchsteller müssen seit mindestens drei Jahren kontinuierlich im Bereich der Illettrismusbekämpfung tätig sein.
Die Projekte müssen gesamtschweizerisch angelegt sein im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b KFG.
Die Projekte müssen fachlich fundiert sein und über eine angemessene Organisationsstruktur verfügen.
4. Abschnitt Materielle Fördervoraussetzungen
Art. 7 Förderkriterien für Strukturbeiträge
Für Strukturbeiträge gelten folgende Förderkriterien:
Qualität und Umfang der Leistungen der Organisation;
Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.
Art. 8 Förderkriterien für Projektbeiträge
Für Projektbeiträge gelten folgende Förderkriterien:
inhaltliche und fachliche Qualität;
Relevanz, insbesondere in Bezug auf Umsetzbarkeit, Übertragbarkeit und nachhaltige Wirkung;
Resonanz bei Publikum, Medien und Fachkreisen;
Kosten-Nutzen-Verhältnis;
Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.
5. Abschnitt Verfahren und weitere Bestimmungen
Art. 9 Verfahren für Strukturbeiträge
Gesuche um Ausrichtung von Strukturbeiträgen für die Förderperiode 2012–2015 sind dem Bundesamt für Kultur (BAK) bis zum 31. Januar 2012 einzureichen.
Die Gesuche haben die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die materiellen Fördervoraussetzungen zu enthalten. Sie müssen ein Tätigkeitsprogramm und ein Budget für die Jahre 2012–2015 enthalten.
Das BAK schliesst mit den Empfängern von Strukturbeiträgen eine Leistungsvereinbarung ab. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die von den Finanzhilfeempfängern zu erbringenden Leistungen fest.
Art. 10 Verfahren für Projektbeiträge
Das BAK entscheidet jährlich über die Ausrichtung von Projektbeiträgen. Mehrjährige Projekte mit einer Laufdauer von höchstens zwei Jahren sind möglich.
Gesuche um Ausrichtung von Projektbeiträgen sind dem BAK jeweils bis zum 31. März einzureichen.
Die Gesuche haben die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die materiellen Fördervoraussetzungen zu enthalten. Sie müssen eine Projektbeschreibung mit Zielformulierung, einen Massnahmen- und Zeitplan sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten.
Art. 11 Vorrangregel
Beim Entscheid über die Finanzhilfen werden die einzelnen Förderkriterien gewichtet. Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.
Art. 12 Auflagen
Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:
die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen;
dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem unterstützten Vorhaben zu erteilen;
dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüglich mitzuteilen.
Empfänger von Projektbeiträgen sind zusätzlich verpflichtet, dem BAK innert drei Monaten nach Abschluss des Vorhabens einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Richtlinien vom 20. Januar 19922 über die Verwendung des Kredits zur Unterstützung der kulturellen Erwachsenenbildung werden aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2015.
[BBl 1992 I 1270]