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Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012–2015 für die Unterstützung kultureller Anlässe und Projekte für ein breites Publikum

vom 29. November 2011 (Stand am 1. Januar 2012)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:

1. Abschnitt Ziele

Art. 1

Die Unterstützung kultureller Anlässe und Projekte hat zum Ziel, die kulturelle Vielfalt einem breiten Publikum nahe zu bringen.

2. Abschnitt Instrumente

Art. 2

Es werden einmalige kulturelle Anlässe und Projekte unterstützt, die ein breites Publikum für bestimmte Aspekte des Kulturschaffens interessieren wollen, namentlich Feste im Bereich der Laien- und Volkskultur oder gesamtschweizerische Aktionstage.

DieUnterstützung erfolgt projektbezogen. Es werden keine wiederkehrenden Subventionen ausgerichtet. Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

Diese Verordnung gilt nicht für kulturelle Anlässe und Projekte, die das Bundesamt für Kultur (BAK) selber durchführt oder an deren Organisation und Finanzierung es sich beteiligt. Für diese Anlässe und Projekte können Gesuche nur auf Ausschreibung des BAK eingereicht werden. Die Einzelheiten werden in der Ausschreibung festgehalten.

AS 2011 6179

3. Abschnitt Formelle Fördervoraussetzungen

Art. 3

Die Anlässe und Projekte müssen eine gesamtschweizerische Ausstrahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b KFG haben.

Sie müssen eine Besucherzahl von mindestens 10 000 Personen anstreben.

Sie müssen müssen fachlich fundiert sein und über eine hinreichende Organisationsstruktur verfügen.

4. Abschnitt Materielle Fördervoraussetzungen

Art. 4

Es gelten folgende Förderkriterien:

  1. künstlerische oder inhaltliche Qualität;

  2. Relevanz, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung der Vielfalt der Kulturen und auf den Zugang zu kulturellen Ausdrucksformen in der Schweiz;

  3. Resonanz bei Publikum, Medien und Fachkreisen;

  4. Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer;

  5. Kosten-Nutzen-Verhältnis;

  6. Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.

5. Abschnitt Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 5 Gesuchsverfahren

Das BAK entscheidet jährlich über die Ausrichtung von Finanzhilfen.

Gesuche um Ausrichtung von Finanzhilfen sind dem BAK bis zum 31. Oktober des Vorjahres einzureichen. Gesuche um Ausrichtung von Finanzhilfen für das Jahr 2012 sind dem BAK bis zum 31. März 2012 einzureichen.

Die Gesuche haben die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die materiellen Fördervoraussetzungen zu enthalten. Sie müssen einen Beschreibung des Anlasses respektive Projekts mit Zielformulierung, einen Massnahmen- und Zeitplan sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten.

für die Unterstützung kultureller Anlässe und Projekte für ein breites Publikum

Art. 6 Vorrangregel

Beim Entscheid über die Finanzhilfen werden die einzelnen Förderkriterien gewichtet. Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.

Art. 7 Auflagen

Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:

  1. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen;

  2. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem unterstützten Vorhaben zu erteilen;

  3. dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüglich mitzuteilen;

  4. dem BAK innert drei Monaten nach Abschluss des Vorhabens einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 8

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2015.