442.130
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016–2020 zur Stärkung der kulturellen Teilhabe
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2016)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:
1. Abschnitt Förderziele
Art. 1
Die Unterstützung von Vorhaben zur Stärkung der kulturellen Teilhabe hat zum Ziel:
die Auseinandersetzung mit Kultur und die kulturelle Betätigung möglichst vieler zu fördern sowie Hindernisse zur Teilhabe am kulturellen Leben abzubauen;
den Wissensaustausch, die Vernetzung und die Koordination der Akteure zu stärken;
die konzeptionellen und die statistischen Grundlagen zur Stärkung der kulturellen Teilhabe zu vertiefen.
2. Abschnitt Grundsätze und Förderbereiche
Art. 2 Grundsätze
Der Bund kann Vorhaben Dritter unterstützen und eigene Vorhaben durchführen.
Die Förderung nach dieser Verordnung ist subsidiär zu anderen Subventionsbestimmungen des Bundes im Kulturbereich.
Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
AS 2015 5627
Art. 3 Förderbereiche
Es werden Vorhaben in folgenden Bereichen unterstützt:
Praxis: Vorhaben, die den Zugang zu kulturellen Angeboten, die Kulturvermittlung, die kulturelle Bildung und insbesondere die aktive kulturelle Betätigung der Bevölkerung fördern;
Vernetzung: Wissensaustausch und Koordination der Akteure, die sich für die Stärkung der kulturellen Teilhabe einsetzen;
Grundlagen: Erhebungen, Studien, Entwicklung von Qualitätsstandards, die zur Optimierung der Massnahmen sowie zum Wissensausbau und Kompetenzgewinn bei der Stärkung der kulturellen Teilhabe beitragen.
Für Vorhaben in den Bereichen Vernetzung und Grundlagen kann das Bundesamt für Kultur (BAK) Dritte ohne Ausschreibung direkt beauftragen.
3. Abschnitt Fördervoraussetzungen
Art. 4 Die Fördervoraussetzungen im Einzelnen
Die Vorhaben im Bereich Praxis (Art. 3 Abs. 1 Bst. a) müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie weisen ein gesamtschweizerisches Interesse nach Artikel 5 oder einen Modellcharakter nach Artikel 6 auf.
Sie sind zielgruppenspezifisch ausgerichtet.
Sie sind öffentlich zugänglich.
Allfällige Kosten der Teilnahme sind zielgruppengerecht festgelegt.
Die Vorhaben finden ausserhalb des ordentlichen Schulunterrichts statt.
Sie sind nicht gewinnorientiert.
Sie sind fachlich fundiert.
Sie sind angemessen organisiert und finanziert.
Art. 5 Gesamtschweizerisches Interesse
Von gesamtschweizerischem Interesse sind Vorhaben, wenn sie:
für die Schweiz oder für verschiedene Sprach- und Kulturgemeinschaften in der Schweiz von wesentlicher Bedeutung sind; oder
Teilnehmende verschiedener Regionen ansprechen und ihre Begegnung ermöglichen.
Art. 6 Modellcharakter
Modellcharakter haben Vorhaben, wenn sie:
exemplarische oder innovative Wege für die Stärkung der kulturellen Teilhabe aufzeigen, beispielsweise in Bezug auf Zielgruppen oder Kooperationen; und
auf andere Regionen oder Akteure übertragbar sind sowie den dafür notwendigen Wissenstransfer in Form von Dokumentation und Evaluation sicherstellen.
4. Abschnitt Förderkriterien und Gewichtung
Art. 7
Die Vorhaben werden nach folgenden Kriterien beurteilt:
inhaltliche und fachliche Qualität;
Aktivierung eigener und selbstständiger kultureller Tätigkeit;
Einbezug der Zielgruppe bei der Gestaltung des Vorhabens;
Relevanz für die Zielgruppe;
Vernetzung und Kooperationen.
Beim Entscheid über die Finanzhilfen werden die Förderkriterien gewichtet; dabei hat Absatz 1 Buchstabe b besonderes Gewicht. Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Kriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.
5. Abschnitt Verfahren und weitere Bestimmungen
Art. 8 Verfahren
Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen. Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann es Expertinnen und Experten beiziehen.
Es führt jährlich zwei Ausschreibungen durch. Gesuche um Ausrichtung von Finanzhilfen sind dem BAK jeweils bis zum1. März und 1. September einzureichen.
Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.
Das BAK kann mit den Empfängerinnen und Empfängern von Finanzhilfen eine Leistungsvereinbarung abschliessen.
Art. 9 Finanzierung
Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der Kosten und höchstens 100 000 Franken pro Vorhaben.
Freiwilligenarbeit kann als Eigenleistung mit höchstens zehn Prozent der Gesamtkosten berücksichtigt werden.
Vorhaben mit Modellcharakter werden während höchstens drei Jahren unterstützt.
Art. 10 Auflagen
Die Finanzhilfeempfängerinnen und -empfänger sind verpflichtet:
die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen;
dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem unterstützten Vorhaben zu erteilen;
dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüglich mitzuteilen.
Die Finanzhilfeempfängerinnen und -empfänger sind zusätzlich verpflichtet, dem BAK innert dreier Monate nach Abschluss des Vorhabens einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.
6. Abschnitt Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 11
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020.