Funtauna

453.3

Verordnung über die Anerkennung wissenschaftlicher Einrichtungen im Rahmen des Artenschutz-Übereinkommens

vom 20. Oktober 1980 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement des Innern 1, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Juni 19752 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Artenschutzverordnung), verordnet:

Art. 1 Anerkennung wissenschaftlicher Einrichtungen im Inland

Als wissenschaftliche Einrichtungen nach Artikel VII Ziffer 6 des Übereinkommens vom3. März 19733 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen können vom Bundesamt für Veterinärwesen (Veterinäramt) anerkannt werden:

  1. allgemein zugängliche Einrichtungen, die nach wissenschaftlichen Grundsätzen geleitet werden;

  2. Hochschulinstitute;

  3. Forschungsanstalten des Bundes oder gleichwertige wissenschaftliche Einrichtungen.

Diese müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Die Einrichtung muss über eine ständige Sammlung von Tier- oder Pflanzenexemplaren verfügen.

  2. Die Sammlung muss in erster Linie Forschungs- oder Lehrzwecken dienen und dafür allgemein zugänglich sein.

  3. Über Exemplare der Arten, die im den Anhängen I-III des Übereinkommens genannt sind, müssen genaue Daten auf Etiketten, in Katalogen oder anderen Aufzeichnungen vorhanden sein. Werden solche Exemplare für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit abgegeben, muss darüber eine Kontrolle geführt werden.

AS 1980 1878

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[AS 1975 1063, 1977 1194 Art. 84 Abs. 2, 1981 1248 Art. 24 Ziff. 3]. Siehe heute: die V vom 18. April 2007 (SR 453).

Das Veterinäramt kann mit der Anerkennung Bedingungen und Auflagen verbinden, um eine gewerbliche Verwendung der Exemplare auszuschliessen.

Art. 2 Anerkennung wissenschaftlicher Einrichtungen im Ausland

Ausländische Einrichtungen, die bei der zuständigen Vollzugsbehörde registriert sind, gelten als anerkannt.

Einrichtungen in Nichtvertragsstaaten können vom Veterinäramt nach Rücksprache mit dem Sekretariat für das Übereinkommen4 anerkannt werden.

Art. 3 Anerkennungsverfahren

Gesuche um Anerkennung sind an das Veterinäramt zu richten.

Die Anerkennung gilt für die Dauer von zwei Jahren. Das Veterinäramt erneuert die Anerkennung von Amtes wegen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn sie missbräuchlich verwendet wird.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.