Funtauna

510.30

Bundesbeschluss über die Verwaltung der Armee (BVA)
(VBVA)

vom 30. März 1949 (Stand am 26. November 2002)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 11, 28, 33 und 200 der Militärorganisation2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom10. August 19484, beschliesst:

I. Kommissariatsdienst5

1. Zuständigkeit6

Art. 1

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres7 ist die Zentralstelle für den Kommissariatsdienst. Zum Kommissariatsdienst gehören das Rechnungs-, Verpflegungs-, Betriebsstoff- und Unterkunftswesen der Armee.8

Im Verkehr mit den Kantonen, Gemeinden und Privaten kann das Oberkriegskommissariat nach Bedarf die Vermittlung der kantonalen Militärbehörden in Anspruch nehmen.

AS 1949 II 1093

[BS 5 3; AS 1948 425, 1949 1491 Art. 1-3, 5 Bst. a-d, 1952 331 338 Art. 2, 1959 2035

Art. 48 Abs. 2 Bst. d, 1961 231, 196873 Ziff. I, III, 197043, 1972 897 Art. 15 Ziff. 3, 1975 11, 1979 114 Art. 72 Bst. e, 1984 1324, 1990 1882, 1991 857 Anhang Ziff. 10 1412, 1992 288 Anhang Ziff. 20 2392 Ziff. I 2 2521 Art. 55 Ziff. 3, 1993 901 Anhang

Ziff. 5 3043 Anhang Ziff. 2, 1994 1622 Art. 22 Abs. 2. AS 1995 4093 Anhang Ziff. 7]. Siehe heute das Militärgesetz vom3. Febr. 1995 (SR 510.10).

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im

Art. 2

Die Eidgenössische Finanzverwaltung ist die Zentralstelle für den Geldverkehr.

Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die Oberrevisionsstelle.

Art. 39

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres hat die Oberleitung des Kommissariatsdienstes im Ausbildungsdienst sowie im Assistenz- und im Aktivdienst.10

Die Chefs Kommissariatsdienst11, Kommissariatsoffiziere, Quartiermeister, Fouriere, ...12 und Fouriergehilfen, sofern diese mit der Rechnungs- und Geschäftsführung beauftragt sind, leiten und besorgen den Kommissariatsdienst der Stäbe und Einheiten der Armee sowie der Schulen und Kurse.

Art. 413

Die Kommandanten überwachen den Kommissariatsdienst in ihrem Kommandobereich.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres, die Chefs Kommissariatsdienst und die Quartiermeister kontrollieren als fachtechnische Aufsichtsorgane den Kommissariatsdienst der Armee, der Grossen Verbände und der Truppenkörper. Die Kommandanten der Grossen Verbände und der Truppenkörper haben dafür zu sorgen, dass die ihnen unterstellten Chefs Kommissariatsdienst und Quartiermeister ihre Kontrollaufgaben erfüllen.

2. Rechnungswesen14

Art. 515

Die Einheiten und Stäbe sind administrativ selbständig. Der Rechnungsführer der Einheit oder des Stabes führt die Truppenbuchhaltung.

Die Versorgungsformationen führen zudem die Fachdienstbuchhaltung.

Bezeichnung gemäss Anhang Ziff. 8 des Militärgesetzes vom3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 510.10). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Bezeichnung gestrichen durch Ziff. 3 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990

Art. 6

Im Dienstbetrieb ist bei allen Ausgaben grösste Sparsamkeit zu üben. Alle nicht notwendigen Ausgaben sind zu vermeiden.

DasBundesamt für Betriebe des Heeres kann Weisungen zum Vollzug dieses Grundsatzes erlassen.16 ...17

Art. 7

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres revidiert die Buchhaltungen der Truppe. Die Eidgenössische Finanzkontrolle erledigt die Oberrevision innert eines Jahres nach Eingang der Buchhaltungen beim Oberkriegskommissariat.18

Werden der Truppe Revisionsbemerkungen mitgeteilt, so muss sie dem Bundesamt für Betriebe des Heeres innert zweier Monate eine schriftliche Stellungnahme einreichen. Jedermann ist verpflichtet, die zur Aufklärung notwendige Auskunft zu erteilen.19

Über streitige Forderungen, die aus Revisionsbemerkungen entstehen, entscheidet das Bundesamt für Betriebe des Heeres. Sein Entscheid kann ohne Rücksicht auf den Streitwert an die Rekurskommission VBS20 weitergezogen werden.

Art. 821

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres bewahrt die Buchhaltungen der Einheiten und Stäbe sowie der Schulen und Kurse während fünf Jahren auf.

3.22 Inventarwesen

Art. 9

Über alle von den Truppen angeschafften Gegenstände von bleibendem Wert (Inventargegenstände) ist eine Inventarkontrolle zu führen.

Titel aufgehoben durch Ziff. I des BB vom21. März 1986 (AS 1986 1716; BBl 1985 II 1225).

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im

Ursprünglich Ziff. 4.

Dem Bundesamt für Betriebe des Heeres obliegt die Oberleitung des Inventarwesens der Armee.

Die Truppenkommandanten haben für die lückenlose Führung und Kontrolle der Inventare zu sorgen.

Die Chefs Kommissariatsdienst, Kommissariatsoffiziere und Quartiermeister führen anlässlich der vorgeschriebenen Kassenrevisionen auch die Revision der Inventare durch.

Art. 10

Die Gemeinden sind verpflichtet, nach dem Wegzug der Truppe die Unterkunftseinrichtungen in Verwahrung und Aufsicht zu nehmen.

II. Sold

Art. 11

Die Angehörigen der Armee werden nach ihrem Grad besoldet. Vorbehalten bleibt

Artikel 18 .23

Die Soldberechtigung beginnt mit dem Einrückungstag gemäss Aufgebot und hört mit dem Entlassungstag auf.

Der Bundesrat setzt den Sold fest.24

Art. 1225

Nicht soldberechtigt sind: 1. ...26 2. Wehrpflichtige:

  1. für das Erscheinen vor sanitarischen Untersuchungskommissionen ausserhalb eines Dienstes;

  2. für die Teilnahme an Inspektionen der Bewaffnung und persönlichen Ausrüstung;

  1. für Abgabe, Rücknahme und Austausch von Bewaffnung und Ausrüstung, ...27;

  2. 28 für die Stellung und Abholung von Dienstpferden;

  3. für die Teilnahme an besonderen Kursen zur Erfüllung der Schiesspflicht;

  4. für die Dauer von Untersuchungshaft und für Verbüssung von Strafen jeder Art ausserhalb des Dienstes;

  5. für die Vorladung zum Erscheinen vor militärischen Behörden. 3. die ausgebildeten Piloten und Beobachter für das individuelle Training.

Art. 1329

Art. 14

Über allfällige Differenzen betreffend die Soldberechtigung entscheidet das Bundesamt für Betriebe des Heeres. Sein Entscheid kann ohne Rücksicht auf den Streitwert an die Rekurskommission VBS weitergezogen werden.

Art. 15

Der Anspruch des Angehörigen der Armee30 auf den Sold und andere Vergütungen verjährt in einem Jahr, vom Tage der Fälligkeit des Anspruches an gerechnet.

2. Gradsold

Art. 1631

Art. 1732

Subalternoffiziere, Offiziersaspiranten, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten erhalten für Dienstleistungen, die nicht als Wiederholungskurse angerechnet werden und die für die Erreichung eines höheren Grades oder für besondere fachdienstliche Ausbildung erforderlich sind, eine Soldzulage.33

Bezeichnung gestrichen durch Ziff. 3 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990

Bezeichnung gemäss Ziff. I des BB vom21. März 1986 (AS 1986 1716; BBl 1985 II 1225). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Die Piloten-, Beobachter- und Bordoperateurschüler erhalten während der Unteroffiziersschule, der Fliegerschule sowie während Trainingstagen, die sie während ihrer fliegerischen Ausbildungszeit zu bestehen haben, eine Flugzulage.34

Die Höhe der Sold- und Flugzulagen wird durch den Bundesrat festgesetzt.

3. Funktionssold

Art. 1835

Fachoffiziere erhalten einen Sold nach ihrer Funktion.

Art. 1936

Nicht wehrpflichtige Freiwillige (Kadetten, Pfadfinder und andere) beziehen für ihre freiwilligen Dienstleistungen keinen Sold.37 Sie haben Anspruch auf eine Kleiderentschädigung.38 Sofern sie nicht zu Hause essen und schlafen können, haben sie Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft. Für Krankheits- und Unfallfolgen, die bei ihrem Einsatz entstehen, übernimmt der Bund die Haftung.

In gleicher Weise haftet der Bund bei Krankheiten und Unfällen der von den Behörden der Kantone und Gemeinden zur Durchführung der Mobilmachung39 oder entsprechender Übungen eingesetzten Personen, sofern diese nicht dienstpflichtig ...40 sind.

Dem Bund bleibt der Rückgriff auf den Schädiger vorbehalten.

Der Bundesrat kann die in den Absätzen1 und 2 erwähnten Personen der Militärversicherung unterstellen.

Art. 20 –2241

Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 8 des Militärgesetzes vom3. Febr. 1995, in Kraft seit

Bezeichnung gestrichen durch Ziff. 3 des Anhangs zum BG vom 22. Juni 1990 III. Verpflegung 1. Verpflegung des Angehörigen der Armee ...42

Art. 23

Jeder Angehörige der Armee, der Sold bezieht, ist verpflegungsberechtigt.

...43

Art. 2444

Folgende Angehörige der Armee, die keinen Sold beziehen, sind verpflegungsberechtigt:

  1. Angehörige der Armee, die am Vortag reisen müssen, um zur festgesetzten Einrückungszeit antreten zu können, für die auswärts eingenommenen Mahlzeiten;

  2. Teilnehmer an Nachschiesskursen, für den ganzen Tag;

  3. Arrestanten, die den Arrest ausserhalb des Dienstes verbringen, für den ganzen Tag.

Art. 2545

Die Angehörigen der Armee erhalten entweder Naturalverpflegung oder Pensionsverpflegung.

Die Naturalverpflegung bildet die Regel. Sie kann für bestimmte Dienstleistungen durch eine Zulage ergänzt werden.

Können die Truppe oder einzelne Angehörige der Armee nicht in natura verpflegt werden, so erhalten sie Pensionsverpflegung.

Der Bundesrat setzt für die Naturalverpflegung und die Pensionsverpflegung Rahmenkredite fest.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres setzt für die Naturalverpflegung den Basiskredit pro Person und Tag sowie allfällige Zulagen nach der Entwicklung der Marktpreise fest. Es bestimmt die Ansätze für die Pensionsverpflegung.

Gliederungstitel aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des Militärgesetzes vom3. Febr. 1995 ...46

Art. 2647

...48

Art. 2749

2. Verpflegung der Pferde und Maultiere

Art. 28

Sämtliche für den Militärdienst eingeschätzten Pferde und Maultiere, die Bundespferde und -maultiere der Eidgenössischen Militärpferdeanstalt sowie die Privatpferde von Instruktoren sind vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe durch die Truppe zu füttern.50

Die Fütterungspflicht dieser Pferde erstreckt sich auch auf die Dauer ihres Aufenthaltes in einem Pferdedepot oder in einer Pferdekuranstalt.51

Der Bundesrat setzt die Futterration und den Ansatz der Futtervergütung fest.52

3. Beschaffung der Verpflegung

Art. 29

Die Beschaffung der Verpflegung und der Futtermittel erfolgt:53 1. durch Selbstsorge; 2.54 durch Nachschub aus Verpflegungsmagazinen der Armee, von Versorgungs- oder anderen Truppen;

Gliederungstitel aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des Militärgesetzes vom3. Febr. 1995

Gliederungstitel aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des Militärgesetzes vom3. Febr. 1995 3.55 durch Vorsorge der Kommandanten der Mobilmachungsplätze; 4. durch Vorsorge der Gemeinden.

Art. 30

Können im Aktivdienst bei Wegzug der Truppe Verpflegungs-, Fourage-, Holz- und allenfalls andere Depots nicht an eine andere Truppe übergeben und auch nicht liquidiert werden, so sind die Depots der zuständigen Gemeindebehörde in Verwahrung zu geben.

Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, solche Truppendepots in die Verwaltung zu übernehmen. Sie haben alle nötigen Vorkehren zu treffen, um die vor Verderbnis zu schützen und für deren Sicherheit zu sorgen. Wenn daraus besondere Kosten erwachsen, werden diese vom Bunde übernommen.

IV. Unterkunft

Art. 31

Der Bund sorgt für die Unterkunft der Truppen.

Die Unterkunft der Truppen erfolgt:

  1. 56 in Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden (Kasernierung);

  2. in Kantonnementen von Gemeinden und Einwohnern;

  3. in Biwaks;

  4. durch Einquartierung bei den Einwohnern.

Der Bundesrat setzt die Entschädigungsansätze für die Truppenunterkunft fest.

2. Kasernierung

Art. 3257

Für die Benützung von Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden, die nicht dem Bund gehören, schliesst der Bund mit den Eigentümern Verträge ab.

3. Kantonnemente

Art. 33

Die Gemeinden und Einwohner sind verpflichtet, für die Unterkunft der Truppe einschliesslich Armeetiere, Fahrzeuge und mitgeführtes Material die notwendigen geeigneten Räumlichkeiten und Plätze mit den erforderlichen Einrichtungen und Gerätschaften zur Verfügung zu stellen.58

...59

Die Einwohner sind verpflichtet, auf Weisung der Gemeindebehörden die verlangten Unterkunftsräumlichkeiten zur Verfügung zu halten und die ihnen auferlegten Leistungen vorzubereiten.

Art. 34

Bei der Belegung von Ortschaften sind die hygienischen Verhältnisse zu berücksichtigen. Ortschaften, die für Mensch oder Tier ansteckende Krankheiten aufweisen, dürfen nur im Einverständnis mit dem dienstleitenden60 Sanitäts- oder Veterinäroffizier belegt werden.

Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die Truppenkommandanten oder ihre Organe, die mit der Vorbereitung der Unterkunft beauftragt sind, auf das Vorhandensein solcher Krankheiten aufmerksam zu machen.

Die Gemeindebehörden haften der Militärverwaltung gegenüber für alle Schäden, die infolge Verheimlichung oder Vortäuschung ansteckender Krankheiten erwachsen, unter Vorbehalt der strafrechtlichen Verfolgung.

Art. 35

Die Truppenkommandanten haben sich für die Unterkunft in Kantonnementen oder für die Einquartierung möglichst frühzeitig an die Gemeindebehörden zu wenden, welche die für die Unterbringung erforderlichen Vorbereitungen zu treffen haben.

Die Truppe kann Unterkunftsräumlichkeiten nur dann direkt bei den Einwohnern verlangen, wenn die Gemeindebehörden nicht rechtzeitig erreichbar sind oder ihren Pflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen. In diesen Fällen sind die Gemeindebehörden und die übergeordneten Kommandostellen durch die Truppenkommandanten von getroffenen Anordnungen sofort in Kenntnis zu setzen.

Die Truppenkommandanten sind dafür verantwortlich, dass nur Räumlichkeiten verlangt und belegt werden, die den tatsächlichen Bedürfnissen der Truppe entsprechen.

Art. 36

Vor Bezug und vor Verlassen der Unterkunft ist der Zustand der Unterkunftsräumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften durch die Truppe mit dem Besitzer oder dessen Stellvertreter oder, in deren Abwesenheit, einem Vertreter der Gemeindebehörde festzustellen.

Über Mängel und Schäden ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von der Truppe und dem Besitzer, dessen Stellvertreter oder dem Vertreter der Gemeindebehörde zu unterzeichnen ist.

Beim Verlassen der Unterkunft hat die Truppe die benützten Plätze, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Fahrhabe in geordnetem Zustand gegen Bescheinigung zu übergeben.

Für Beschädigungen, verursacht durch die Truppenbelegung, finden die Vorschriften über die Entschädigung von Land- und Sachschaden Anwendung.

Art. 37

Die Truppe hat die von den Gemeindebehörden angewiesenen Räumlichkeiten und Einrichtungen anzunehmen, sofern diese für die Unterkunft geeignet sind.

Über Meinungsverschiedenheiten zwischen Truppenkommandanten und Gemeindebehörden über die Eignung und Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten und Einrichtungen entscheidet der Kommandant der Territorialdivision oder Territorialbrigade.61

Kultusstätten sowie Luxusräume und Objekte, deren Benützung voraussichtlich unverhältnismässige Beschädigungen und Kosten oder sonst schwere Nachteile verursachen würde (z. B. kunstgewerbliche und historisch wertvolle Räume, erstklassige Hotels usw.), sind nur im Notfall zu belegen.

Art. 3862

Offizieren, höheren Unteroffizieren und einzelnen weiblichen Angehörigen der Armee werden in der Regel Zimmer mit Betten zur Verfügung gestellt.63

Wachtmeistern und Korporalen werden wenn möglich eigene Räume zur Verfügung gestellt.64

Wachtmeister und Korporale, die wegen Mangels an Offizieren oder höheren Unteroffizieren entsprechende Funktionen ausüben, haben den gleichen Anspruch auf Unterkunft wie Offiziere oder höhere Unteroffiziere. Den gleichen Anspruch wie die Unteroffiziere haben Gefreite und Soldaten, welche Dienst als Unteroffiziere leisten. Dieser Anspruch besteht nur, wenn der nach den Vorschriften über die Organisation der Armee vorgesehene Sollbestand nicht erreicht wird und ein Ausgleich innerhalb des Truppenkörpers nicht möglich ist.65

Stabsoffizieren und Einheitskommandanten werden, soweit möglich, Einzelzimmer zur Verfügung gestellt.

Art. 39

Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tage der Übernahme an bis zum Tage der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht.

Für die Festsetzung der Entschädigungen sind die jeweiligen Bestände an Mann und Tier (ohne Abzug von kurzfristig Beurlaubten) massgebend.

In den Entschädigungsansätzen für die Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten ist die Vergütung für Gebrauch und normale Abnützung der beanspruchten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften, für Aus- und Einräumen sowie für Reinigung inbegriffen.66

Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen den Bund entscheidet das Bundesamt für Betriebe des Heeres. Sein Entscheid kann ohne Rücksicht auf den Streitwert an die Rekurskommission VBS weitergezogen werden.

Art. 4067

Die Abrechnung über die Unterkunftsentschädigung erfolgt durch die Truppe mit den Gemeindebehörden. Diese sind verpflichtet, den Besitzern der in Anspruch genommenen Unterkunftsräumlichkeiten den ihnen zufallenden Entschädigungsanteil sofort nach Zahlungseingang auszubezahlen.

Die Gemeindebehörden haben den Entschädigungsberechtigten auf Verlangen die Abrechnung der Truppe über die ihnen zukommenden Unterkunftsentschädigungen vorzulegen.

Den Gemeindebehörden oder den von ihnen beauftragten Personen wird für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Truppenunterbringung keine Entschädigung ausgerichtet.

Für die gemäss Artikel 132 des Militärgesetzes68 69 von den Gemeinden unentgeltlich anzuweisenden Lokale haben die Gemeinden zu ihren Lasten die Besitzer der beanspruchten Räumlichkeiten entsprechend den vom Bundesrat festzusetzenden Ansätzen für Truppenunterkunft zu entschädigen.

Zitat gemäss Anhang Ziff. 8 des Militärgesetzes vom3. Febr. 1995, in Kraft seit

Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen die Gemeinde entscheidet die Rekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung.

Art. 4170

4. Biwaks

Art. 42

Beim Bezug von Biwaks sind die Gemeinden und Einwohner verpflichtet, die Lagerplätze zur Verfügung zu stellen.

Die Gemeinden haben das notwendige Stroh gegen Entschädigung zu liefern.

Organisierte Zeltplätze sowie Sportanlagen dürfen nur im Einvernehmen mit den Besitzern benützt werden.71

5. Einquartierung bei den Einwohnern

Art. 43

Bei Einquartierung bei den Einwohnern, welche die Ausnahme bildet, werden Mannschaft und Armeetiere auf die Haushaltungen nach deren Leistungsvermögen verteilt. Die Verteilung erfolgt durch die Gemeindebehörden im Einvernehmen mit dem Truppenkommandanten. Artikel 38 findet sinngemäss Anwendung.

Mit der Einquartierung bei den Einwohnern kann dem Quartiergeber die Verpflegung von Mannschaften und Armeetieren gegen Entschädigung überbunden werden.

Den Einwohnern sollen die nötigen Wohn- und Schlafräume und Küchen zur Verfügung bleiben.

6. Verjährung72 Sämtliche Forderungen auf Entschädigung aus Truppenunterkunft verjähren mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Wegzug der Truppe.

V. Reisen und Transporte

1. Eisenbahnen, Schiffe, Post und andere öffentliche Transportanstalten

Art. 4474

Der Bund trägt die Transportkosten für das öffentliche Verkehrsmittel beim Einrücken und bei der Entlassung von Truppen, für Dienstreisen sowie für alle Transporte von Truppen, Fahrzeugen, Armeetieren und Material für den dienstlichen Bedarf der Armee. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Kosten für die Reise in den Urlaub ganz oder teilweise vom Bund übernommen werden.

Art. 45 –5675

2. Übrige Transporte

Art. 57 –5876

VI. Dienstpferde und Maultiere

Art. 59 –7977

VII. Motorfahrzeuge

Art. 80 –8578

VIII. Land- und Sachschaden

Art. 8679

Für Schäden an Grundstücken und Kulturen (Landschäden) sowie an Gebäuden und beweglichen Sachen (Sachschäden), die durch die Truppe infolge militärischer Übungen oder dienstlicher Verrichtungen verursacht werden und für welche gemäss Militärgesetz80 81 eine Ersatzpflicht besteht, leistet der Bund Entschädigung nach den Artikeln 87–99.

Art. 87

Der Bund haftet insbesondere für den Schaden, der durch die militärische Inanspruchnahme von beweglichen und unbeweglichen Sachen entsteht.82 Die Haftung des Bundes schliesst die Geltendmachung einer Schadenforderung durch die Geschädigten gegen die beteiligten Militärpersonen aus.

Eine Schadenersatzpflicht des Bundes besteht jedoch nicht:

  1. für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch Verschulden des Geschädigten selbst verursacht worden sind;

  2. 83 für kleinere Inkonvenienzen oder entgangenen Gewinn, wobei jedoch eine nachweisbare Verminderung des normalen Ertrages einer beschädigten bzw. direkt oder indirekt in Anspruch genommenen Sache nicht als entgangener Gewinn zu betrachten ist;

  3. für die Benützung von Strassen und Wegen, die dem allgemeinen Verkehr geöffnet sind, sofern der Schaden nicht durch aussergewöhnliche Beanspruchung entstanden ist.

Bei der Festsetzung der Entschädigungen finden die Artikel 42, 43 Absatz 1 und 44 Absatz 1 des Obligationenrechts84 sinngemäss Anwendung.

Art. 88

Die Truppenkommandanten haben dafür zu sorgen, dass Land- und Sachschäden nach Möglichkeit vermieden werden.

Allfällig verursachte Land- und Sachschäden sind, soweit möglich, von der Truppe selbst sofort zu beheben.

Zitat gemäss Anhang Ziff. 8 des Militärgesetzes vom3. Febr. 1995, in Kraft seit

Die Truppe übernimmt und übergibt Schiessplätze wenn möglich im Beisein des Besitzers oder seines Vertreters. Diesem kann eine vom Bundesrat festgesetzte Pauschalentschädigung ausgerichtet werden.85 2. Zuständigkeit und Verfahren

a. Allgemeine Bestimmungen

Art. 89

Das Gebiet der Schweiz wird in Schatzungskreise eingeteilt.

Für die Schadenermittlung werden in jedem Schatzungskreis Schatzungskommissionen bestellt, die aus je einem Feldkommissär oder Feldkommissärstellvertreter und einem Zivilkommissär bestehen.

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)86 legt die Schatzungskreise fest und ernennt die Feldkommissäre und ihre Stellvertreter. Die Zivilkommissäre werden durch die Kantonsbehörden ernannt.

Das VBS kann die Erledigung kleinerer Schadenfälle durch besondere Weisungen den Feldkommissären oder der Truppe übertragen.

Art. 90

Das gesamte Schatzungswesen steht unter der Oberaufsicht des Oberfeldkommissärs.

Der Oberfeldkommissär und sein Stellvertreter werden vom VBS ernannt.

Art. 91

Die Feldkommissäre leiten das Schatzungswesen in ihren Kreisen. Die Zivilkommissäre werden von den Feldkommissären oder den Feldkommissärstellvertretern zu den Schatzungen einberufen.

Art. 9287

Der Geschädigte muss die Schadenanzeige der Gemeindekanzlei zuhanden der Schatzungskommission einreichen. Die Truppe wirkt wenn möglich beim Erstellen der Schadenanzeige mit.

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im

Schadenanzeigen sind innert zehn Tagen nach Wegzug der Truppe einzureichen. Wird der Schaden erst später gemeldet, hat der Geschädigte die Verspätung zu begründen.

Für die Verjährung gilt Artikel 143 des Militärgesetzes88.89

Art. 93

Die Schadenermittlung soll unter möglichst genauer Zugrundelegung der Kultur- und Arbeitswerte der betreffenden Landesgegend vorgenommen werden.

Die Kommandanten haben den Feldkommissären auf Verlangen für die Schadenermittlung die nötige Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen sowie gegebenenfalls Vertreter der Truppe zur Verfügung zu stellen.

Die Schatzungskommission kann Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.

Art. 94

Die Schatzungskommission hat den Geschädigten oder seinen Vertreter anzuhören. Kommt keine gütliche Verständigung zustande, so ist der Entscheid der Schatzungskommission endgültig, wenn die Schadenersatzforderung im einzelnen Schadenfall den Betrag von 1000 Franken nicht erreicht.

Art. 95

Steht die Schadenersatzpflicht des Bundes nicht einwandfrei fest oder können sich die beiden Mitglieder der Schatzungskommission über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, so ist der Fall dem Oberfeldkommissär zum Entscheid vorzulegen.

Art. 96

Erreicht die Schadenersatzforderung den Betrag von 1000 Franken, so kann gegen den Entscheid der Schatzungskommission oder des Oberfeldkommissärs bei der Rekurskommission VBS Beschwerde erhoben werden.90

Der weiterziehbare Entscheid der Schatzungskommission soll eine kurze Begründung, den allfällig zugesprochenen Betrag und das Datum der Eröffnung an den Geschädigten enthalten. Ein Doppel des Entscheides ist mit den Akten unverzüglich dem Oberfeldkommissär zuzustellen, der im Rekursverfahren die Schatzungskommission vertritt.

Der Oberfeldkommissär ist ebenfalls befugt, gegen weiterziehbare Entscheide der Schatzungskommission Beschwerde zu erheben.91

Art. 97

In Fällen, in denen die Schatzungskommissionen oder der Oberfeldkommissär endgültig entscheiden, ist die zugesprochene Entschädigungssumme dem Geschädigten gegen Quittung auszubezahlen oder auf der Gemeindekanzlei zu seinen Handen zu hinterlegen.

In den weiterziehbaren Fällen erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme auf Anordnung des Oberfeldkommissärs.

b. Besondere Bestimmungen

Art. 98

Der Erwerb von Grundstücken für militärische Anlagen sowie die Begründung dinglicher Rechte an solchen ist Sache des VBS.

Das VBS ist ermächtigt, nötigenfalls die Enteignung durchzuführen.

Art. 99

Die Vornahme von Veränderungen irgendwelcher Art an militärischen Anlagen oder in deren unmittelbarer Umgebung durch Unbefugte ist verboten.

Widerhandlungen werden nach den einschlägigen Strafbestimmungen geahndet.

Fehlbare haften dem Bund gegenüber für alle Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen.

Art. 10092

IX. Unfallschäden

Art. 101 –10393

2. Zuständigkeit und Verfahren

Art. 104

Zuständig für die Behandlung von Schadenersatzansprüchen infolge von Unfällen (Personenschaden und Sachschaden) ist das Generalsekretariat des VBS94.

Das Generalsekretariat des VBS ist berechtigt, für die Festsetzung der Höhe des Schadens Sachverständige beizuziehen.

Art. 10595

Art. 10696

Über Ansprüche aus einem Unfallereignis entscheidet in erster Instanz das Generalsekretariat des VBS. Dieser Entscheid kann ohne Rücksicht auf den Streitwert bei der Rekurskommission VBS angefochten werden.97

Art. 107

In den Fällen von Tod oder Verletzung von Militär- oder Zivilpersonen sowie von schweren Sachschäden ist durch den zuständigen Truppenkommandanten eine vorläufige Beweisaufnahme oder Voruntersuchung gemäss den Artikeln 101 ff. des Militärstrafprozesses98 zu verfügen.99

Gleichzeitig ist der Fall dem Generalsekretariat des VBS mit kurzer Tatbestandsangabe zu melden.

Bei Tötung von Militärpersonen sind deren Personalien und militärische Einteilung telegrafisch der Militärversicherung zu melden.

Art. 108

Fälle von leichten Sachschäden, bei denen der Tatbestand einwandfrei abgeklärt ist, sind durch die Truppenkommandanten, wenn nötig unter Beizug von Sachverständigen aus der Truppe, unter Genehmigungsvorbehalt zu behandeln.

Bezeichnung gemäss Anhang Ziff. 8 des Militärgesetzes vom3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 510.10). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Zweiter Satz eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 12 der V vom3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 173.31).

Kommt eine Einigung mit dem Geschädigten zustande, so sind die Akten dem Generalsekretariat des VBS zur Genehmigung direkt einzusenden. Dieses veranlasst gegebenenfalls die Ausrichtung der Entschädigung.100

Fälle, die nicht gütlich erledigt werden können, sind von den Truppenkommandanten ohne Verzug mit den entsprechenden Unterlagen (Tatbestandsbericht, Skizzen, Einvernahmeprotokolle usw.) zur weiteren Behandlung direkt dem Generalsekretariat des VBS zuzustellen.

X. Requisition

Art. 109101

Durch die Requisition können Stäbe und Truppen im Aktivdienst102 diejenigen Hilfsmittel in Anspruch nehmen, deren sie zur Erfüllung ihnen gestellter Aufgaben bedürfen. Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen in Staatsverträgen.

Die Requisitionen können bewegliche und unbewegliche Sachen umfassen.

Sofern den Organen des Zivilschutzes und der Kriegswirtschaft ein Requisitionsrecht zusteht, gelten die nachstehenden Grundsätze sinngemäss auch für diese Requisitionen. Der Bundesrat ordnet die Koordination und das Verfahren.

Art. 110103

Die Vorbereitung der Requisition umfasst insbesondere:

  1. die Ermittlung des Bestandes an einzelnen Kategorien von requirierbaren Sachen;

  2. die Pflicht zur Führung von Kontrollen über solche Sachen durch Kantone oder Gemeinden sowie mit ihrem Einverständnis durch private Organisationen;

  3. die Belegung solcher Sachen mit Stellungsbefehlen;

  4. die Pflicht für den Halter von mit einem Stellungsbefehl belegten Sachen, diese an- und abzumelden sowie unentgeltlich zu periodischen Inspektionen vorzuführen.

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften betreffend die Kontrolle, die Meldepflicht und die Inspektionen.

102 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 8 des Militärgesetzes vom3. Febr. 1995, in Kraft seit

Art. 111104

Wird die Pikettstellung der Armee verfügt, so gilt diese gleichzeitig auch für die mit einem Stellungsbefehl belegten Sachen.

Mit der Pikettstellung ist der Handel mit diesen Sachen sowie deren Ausfuhr ohne Bewilligung des VBS verboten.

Der Halter von mit einem Stellungsbefehl belegten Sachen hat diese so bereitzumachen. dass sie zu jeder Zeit gestellt werden können.

Art. 112105

Die Halter sind verpflichtet, die mit einem Stellungsbefehl belegten Sachen gemäss den Anordnungen im Mobilmachungsplakat oder besonderen Weisungen ohne Entschädigung zu stellen.

Ist die mit einem Stellungsbefehl belegte Sache auf einen Stellungs- bzw. Inspektionsplatz zu überbringen, übernimmt der Bund die Haftung für Schäden des Überbringers auf dem direkten Weg von und zu diesem Platz sowie während der Ein- und Abschatzung bzw. Inspektion, sofern den Überbringer oder einen Dritten kein Verschulden trifft. Die Bestimmungen betreffend Unfallschäden sind sinngemäss anwendbar.

Art. 113106

Während der Dauer der Requisition hat der Halter Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Der Bund haftet für alle während der Dauer der Requisition entstandenen Schäden und Verluste, sofern diese nicht auf normale Abnützung oder Fehler und Mängel vor der Requisition zurückzuführen sind.

Der Bund haftet auch für Schäden, die anlässlich von Ein- und Abschatzungen oder Inspektionen verursacht werden, sofern den Halter oder einen Dritten kein Verschulden trifft.

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über Ein- und Abschatzungen; er setzt die Höchstschatzungssummen und die Entschädigungsansätze für die requirierten Sachen fest.

XI. Verantwortung aus dem militärischen Dienstverhältnis

Art. 114 –118107

2. Besondere Bestimmungen

Art. 119 –122108

3. Zuständigkeit

Art. 123

Über den Anspruch des Bundes auf Schadenersatz entscheidet das für das betreffende Sachgebiet zuständige Bundesamt109 des VBS.

Über den Rückgriff auf die Urheber von Personen- oder Sachschäden von Drittpersonen entscheidet in erster Instanz das Generalsekretariat des VBS.110

Art. 124111

Die Entscheide der Bundesämter des VBS können ohne Rücksicht auf den Streitwert bei der Rekurskommission VBS angefochten werden.

XII. Militärverwaltungsverfahren

Art. 125112

Das Militärverwaltungsverfahren ist anzuwenden für die Beurteilung streitiger verwaltungsrechtlicher Ansprüche vermögensrechtlicher Art des Bundes oder gegen 109 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BB vom21. März 1986 (AS 1986 1716; BBl 1985 II 1225). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

den Bund, die sich auf das Militärgesetz113 114 oder deren Ausführungserlasse stützen.

Ausgenommen sind die Streitigkeiten, deren Beurteilung gemäss Gesetzesvorschriften nach einem andern Verfahren zu erfolgen hat. Vorbehalten bleiben insbesondere die Bestimmungen über die Zuständigkeit für die Beurteilung von Ansprüchen aus der Militärversicherung und von Haftpflichtansprüchen aus Spezialgesetzen.115

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes116. Ausgenommen davon sind die erstinstanzlichen Schatzungsverfahren.

2. Erstinstanzliches Verfahren

Art. 126117

Zuständig für den erstinstanzlichen Entscheid sind die Bundesämter des VBS sowie die durch besondere Vorschrift als zuständig bezeichneten Stellen.

Der Bundesrat bestimmt, für welche Sachgebiete die einzelnen Bundesämter zuständig sind.

Art. 127118

Die Kosten des erstinstanzlichen Militärverwaltungsverfahrens gehen zu Lasten des Bundes. Barauslagen können der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt werden.119 114 Zitat gemäss Anhang Ziff. 8 des Militärgesetzes vom3. Febr. 1995, in Kraft seit 119 Satz 2 eingefügt durch Ziff. I des BB vom21. März 1986, in Kraft seit1. Jan. 1987 (AS 1986 1716 1723; BBl 1985 II 1225).

3. Beschwerdeverfahren120

Art. 128121

Erstinstanzliche Entscheide (Verfügungen) unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission VBS.122

Die Rekurskommission entscheidet ausserdem erstinstanzlich über Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art zwischen Kantonnementsgebern und Gemeinden.

Art. 129123

Der Bundesrat bestellt die Rekurskommission, regelt ihre Organisation und erlässt, soweit nötig, ergänzende Verfahrensbestimmungen.

Angehörigeder Bundesverwaltung sind als Mitglieder oder Ersatzmänner der Rekurskommission nicht wählbar.

Art. 130124

In Streitsachen, welche die Rekurskommission als erste Instanz zu beurteilen hat, ist dem obsiegenden Kläger auf Verlangen für die zugesprochene Forderung vom Tage der Einreichung der Klage an ein Zins bis zu 5 Prozent zuzusprechen.

Art. 131125

Entscheide der Rekurskommission unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach den Artikeln 97 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes126.

Art. 132 –164127

XIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 165128

Art. 166129

Art. 167

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses.

Auf diesen Zeitpunkt werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere:

  1. der Bundesbeschluss vom 27. März 1885130 betreffend die definitive Einführung des Verwaltungsreglements für die schweizerische Armee nebst dem Verwaltungsreglement gleichen Datums131;

  2. der Beschluss der Bundesversammlung vom19. Dezember 1946132 über die Genehmigung der Abänderung des Verwaltungsreglements für die schweizerische Armee.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Datum des Inkrafttretens:1. Januar 1950133 130 [AS 8 196] 131 [AS 8 198, 62 1067] 132 [AS 62 1067] 133 BRB vom 22. Aug. 1949 (AS 1949 II 1132)