Funtauna

510.411

Verordnung
über den Schutz von Informationen des Bundes
(Informationsschutzverordnung, ISchV)

vom 4. Juli 2007 (Stand am 1. September 2023)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1 und 43 Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG)
sowie auf Artikel 150 Absatz 3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG),

verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Schutz von Informationen des Bundes und der Armee, soweit er im Interesse des Landes geboten ist. Sie legt insbesondere deren Klassifizierung und Bearbeitung fest.

Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen.

Cità en

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

  1. die Bundesverwaltung nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983;

  2. die Angehörigen der Armee;

  3. Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die klassifizierte Informationen bearbeiten, soweit dies im Bundesrecht vorgesehen ist oder entsprechend vereinbart wurde;

  4. eidgenössische und kantonale Gerichte, die klassifizierte Informationen bearbeiten, soweit dies im Bundesrecht vorgesehen ist.

Cità en

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Informationen:

    Aufzeichnungen auf Informationsträgern und mündliche Äusserungen;

  2. Informationsträger:

    Träger von Informationen irgendwelcher Art, namentlich Schriftstücke und Träger von Text-, Bild-, Ton- oder andern Daten; Zwischenmaterial, namentlich Entwürfe, gelten ebenfalls als Informationsträger;

  3. Bearbeiten:

    jeder Umgang mit Informationen, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Erstellen, Benützen, Verarbeiten, Kopieren, Zugänglichmachen, Bekanntgeben, Übermitteln, Zur-Kenntnis-Nehmen, Aufbewahren, Archivieren und Vernichten;

  4. Verfasserin oder Verfasser:

    Person, Verwaltungseinheit, Kommandostelle oder Auftragnehmer, der oder die klassifizierte Informationen erstellt;

  5. Geheimnisträgerin oder Geheimnisträger:

    Person, der klassifizierte Informationen anvertraut wurden;

  6. Klassifizieren:

    eine konkrete Information dem Klassifizierungskatalog (Art. 8) entsprechend beurteilen und mit dem Klassifizierungsvermerk formell kennzeichnen;

  7. Entklassifizieren:

    den Klassifizierungsvermerk nach Wegfall der Schutzwürdigkeit streichen;

  8. 4Informatik- und Telekommunikationssysteme:

    Systeme und die auf ihnen vorhandenen Anwendungen und Datenbestände;

  9. Informatiksicherheit:

    die Informatiksicherheit stellt die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Nachvollziehbarkeit bei der elektronischen Bearbeitung von Informationen sicher;

  10. Codierung:

    Anwendung von Umschreibungen und Decknamen;

  11. Verschlüsselung:

    technische Umformung von Klartext, welche eine dem Stand der Technik entsprechende Qualität aufweist.

Cità en ·

2. Abschnitt Klassifizierungen

Art. 4 Klassifizierungsstufen

Wer schutzwürdige Informationen verfasst oder herausgibt, weist sie entsprechend dem Grad ihrer Schutzwürdigkeit einer der folgenden Klassifizierungsstufen zu:

  1. GEHEIM;

  2. VERTRAULICH;

  3. INTERN.

Werden Informationsträger physisch zu einem Sammelwerk zusammengefasst, ist zu überprüfen, ob dieses klassifiziert oder einer höheren Klassifizierungsstufe zugeordnet werden muss.

Cità en ·

Art. 5 GEHEIME Informationen

Als GEHEIM werden Informationen klassifiziert, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann. Dabei handelt es sich namentlich um Informationen, deren Bekanntwerden:

  1. die Handlungsfähigkeit der Bundesversammlung oder des Bundesrats schwerwiegend gefährden kann;

  2. die Sicherheit der Bevölkerung schwerwiegend gefährden kann;

  3. die wirtschaftliche Landesversorgung oder die Sicherheit von landeswichtigen Führungs- und Infrastrukturanlagen schwerwiegend gefährden kann;

  4. die Aufgabenerfüllung der Bundesverwaltung, der Armee oder wesentlicher Teile davon schwerwiegend gefährden kann;

  5. die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz schwerwiegend gefährden kann;

  6. den Quellen- oder den Personenschutz oder die Geheimhaltung von operativen Mitteln und Methoden der Nachrichtendienste schwerwiegend gefährden kann.

Träger von als GEHEIM klassifizierten Informationen sind zu nummerieren.

Cità en ·

Art. 6 VERTRAULICHE Informationen

Als VERTRAULICH werden Informationen klassifiziert, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen Schaden zufügen kann. Dabei handelt es sich namentlich um Informationen, deren Bekanntwerden:

  1. die freie Meinungs- und Willensbildung der Bundesversammlung oder des Bundesrats beeinträchtigen kann;

  2. die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigen kann;

  3. die Sicherheit der Bevölkerung beeinträchtigen kann;

  4. die wirtschaftliche Landesversorgung oder die Sicherheit von wichtigen Infrastrukturanlagen beeinträchtigen kann;

  5. die Aufgabenerfüllung von Teilen der Bundesverwaltung oder von Teilen der Armee beeinträchtigen kann;

  6. die aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigen kann;

  7. die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigen kann;

  8. wirtschafts-, geld- und währungspolitische Interessen der Schweiz beeinträchtigen kann.

Informationsträger mit als VERTRAULICH klassifizierten Informationen können nummeriert werden.

Cità en · ·

Art. 7 INTERNE Informationen

Als INTERN werden Informationen klassifiziert:

  1. deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen Nachteil zufügen kann; und

  2. die weder als GEHEIM noch als VERTRAULICH klassifiziert werden müssen.5

Als «RESTRICTED» oder gleichwertig klassifizierte Informationen aus dem Ausland werden wie als INTERN klassifizierte Informationen bearbeitet.

Cità en ·

Art. 86 Klassifizierungskatalog

Die Generalsekretärenkonferenz legt in einem Klassifizierungskatalog fest, wie gewisse häufig anfallende schutzwürdige Informationen des Bundes zu klassifizieren sind.

Cità en ·

Art. 9 Befristete Klassifizierung

Die Klassifizierung ist zu befristen, wenn voraussehbar ist, wann die Schutzwürdigkeit dahinfallen wird.

3. Abschnitt Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger

Art. 10 Anforderungen

Personen, die aufgrund ihres Aufgabenbereiches Zugang zu klassifizierten Informationen erhalten sollen, sind:

  1. sorgfältig auszuwählen;

  2. zur Geheimhaltung zu verpflichten; und

  3. entsprechend aus- und weiterzubilden.

Ob sich Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger, die Zugang zu als GEHEIM oder als VERTRAULICH klassifizierten Informationen erhalten sollen, einer Personensicherheitsprüfung unterziehen müssen, richtet sich nach der Verordnung vom 19. Dezember 20017 über die Personensicherheitsprüfungen.

Cità en

Art. 11 Aus- und Weiterbildung

Die Fachkenntnisse von Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträgern im Bereich des Informationsschutzes und der Informatiksicherheit sind sicherzustellen und periodisch zu aktualisieren.

Art. 12 Verantwortung

Wer klassifizierte Informationen bearbeitet, ist für die Einhaltung der Informationsschutzvorschriften verantwortlich.

Die Vorgesetzten überprüfen regelmässig die Einhaltung dieser Vorschriften.

4. Abschnitt Bearbeitung von klassifizierten Informationen

Art. 13 Grundsätze

Die Erstellung, die Bekanntgabe und das Zugänglichmachen klassifizierter Informationen sind auf ein Minimum zu beschränken; dabei sind Lage, Auftrag, Zweck und Zeit zu berücksichtigen.

Klassifizierte Informationen dürfen nur jenen Personen bekannt gegeben oder zugänglich gemacht werden, die davon Kenntnis haben müssen.

Bei Gesuchen um Zugang zu amtlichen Dokumenten überprüft die zuständige Stelle, unabhängig von einem allfälligen Klassifizierungsvermerk, ob der Zugang nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 20048 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung zu gewähren, zu beschränken, aufzuschieben oder zu verweigern ist.

Die Bearbeitung klassifizierter Informationen aus dem Ausland richtet sich nach dem entsprechenden Informationsschutzabkommen. Liegt kein solches vor, so richtet sich die Bearbeitung nach den Bearbeitungsvorschriften der mit der ausländischen Klassifizierungsstufe äquivalenten schweizerischen Klassifizierung.

Cità en

Art. 14 Überprüfung von Schutzwürdigkeit und Verteiler

Die Verfasserin oder der Verfasser einer als VERTRAULICH klassifizierten und nummerierten oder einer als GEHEIM klassifizierten Information überprüft deren Schutzwürdigkeit und den Verteiler mindestens alle fünf Jahre und immer im Rahmen der Anbietepflicht an das Bundesarchiv.

Cità en

Art. 15 Schutz bei falscher oder fehlender Klassifizierung

Wer vermutet oder feststellt, dass Informationen offensichtlich falsch oder fälschlicherweise nicht klassifiziert sind, hat deren Schutz bis zur Änderung der Klassifizierung sicherzustellen.

Sie oder er benachrichtigt unverzüglich die Verfasserin oder den Verfasser. Diese oder dieser trifft sofort die erforderlichen Massnahmen.

Cità en

Art. 16 Meldung bei Verlust, Missbrauch oder Gefährdung

Wer feststellt, dass klassifizierte Informationen gefährdet, abhanden gekommen oder missbraucht worden sind, trifft Schutzmassnahmen und informiert unverzüglich die vorgesetzte Person, die Verfasserin oder den Verfasser und die zuständigen Sicherheitsorgane.

Die Verfasserin oder der Verfasser trifft in Absprache mit den zuständigen Sicherheitsorganen sofort die erforderlichen Massnahmen.

Art. 17 Archivierung

Die Archivierung klassifizierter Informationen richtet sich nach den Vorschriften der Archivierungsgesetzgebung.

Art. 18 Bearbeitungsvorschriften

Die Bearbeitung klassifizierter Informationen und der Umgang mit entsprechenden Informationsträgern sind im Anhang geregelt.

Die Generalsekretärenkonferenz erlässt Bearbeitungsvorschriften.9

Sie regelt die vereinfachte Handhabung im Bereich von Informationen der Nachrichtendienste und der Polizei nach deren Bedürfnissen; dabei wahrt sie einen hinreichenden Informationsschutz nach dieser Verordnung.10

Die Bearbeitung von als GEHEIM klassifizierten Informationen im Rahmen des Mitberichtsverfahrens nach Artikel 15 RVOG wird von der Bundeskanzlei geregelt; dabei wahrt sie einen hinreichenden Informationsschutz nach dieser Verordnung.11

Cità en ·

5. Abschnitt Sicherheitsorgane

Art. 19 Informationsschutzbeauftragte

Die Departemente und die Bundeskanzlei bezeichnen je eine Informationsschutzbeauftragte oder einen Informationsschutzbeauftragten.

Die Informationsschutzbeauftragten nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Sie sorgen für die Umsetzung des Informationsschutzes in ihrem Zuständigkeitsbereich.

  2. Sie kontrollieren periodisch das Vorhandensein und die Vollständigkeit der als GEHEIM klassifizierten Informationsträger.

Cità en

Art. 2012 Koordinationsausschuss für den Informationsschutz im Bund

Die Informationsschutzbeauftragten der Departemente und der Bundeskanzlei bilden den Koordinationsausschuss für den Informationsschutz im Bund (Koordinationsausschuss).

Der Koordinationsausschuss hat die folgenden Aufgaben:

  1. Er bereitet zuhanden der Generalsekretärenkonferenz den Klassifizierungskatalog, die Bearbeitungsvorschriften und die Regelung für die vereinfachte Handhabung im Bereich von Informationen der Nachrichtendienste und der Polizei vor.

  2. Er sorgt für einen einheitlichen Vollzug des Informationsschutzes im Bund.

  3. Er koordiniert seine Tätigkeiten mit dem Ausschuss Informatiksicherheit.

  4. Er stellt die Information der Generalsekretärenkonferenz sicher.

  5. 13Er erstattet der Generalsekretärenkonferenz alle zwei Jahre über strategische Belange des Informationsschutzes Bericht.

  6. Er kann weitere Dienststellen beibeziehen.

Er gibt sich und der Koordinationsstelle im Einvernehmen mit den Departementen und der Bundeskanzlei ein Geschäftsreglement.

Cità en ·

Art. 20a14 Koordinationsstelle für den Informationsschutz im Bund

Der Koordinationsausschuss wird unterstützt von der Koordinationsstelle. Diese hat die folgenden Aufgaben:

  1. Sie führt das Sekretariat des Koordinationsausschusses.

  2. Sie ist zentrale Ansprechstelle für Kontakte mit inländischen, ausländischen und internationalen Stellen im Bereich des Informationsschutzes.

  3. Sie unterstützt die Informationsschutzbeauftragten der Departemente und der Bundeskanzlei in deren Bereich.

  4. Sie erstellt die notwendigen Ausbildungshilfsmittel.

  5. Sie kann die in völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen Sicherheitsinspektionen und im Einvernehmen mit den Departementen und der Bundeskanzlei weitere Kontrollen durchführen.

Die Koordinationsstelle ist dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport administrativ zugeordnet.15

Cità en

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 21 Vollzug

Die Departemente und die Bundeskanzlei vollziehen diese Verordnung.

Art. 22 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung vom 10. Dezember 199016 über die Klassifizierung und Behandlung von Informationen im zivilen Verwaltungsbereich;

  2. die Verordnung vom 1. Mai 199017 über den Schutz militärischer Informationen (Informationsschutzverordnung).

18

Art. 23 Übergangsbestimmungen

Der Klassifizierungsvermerk INTERN ist nur auf Informationsträgern anzubringen, welche nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt werden.

Technische Anpassungen für die Gewährleistung des Schutzes von Informationen, insbesondere für deren Klassifizierung und Bearbeitung, sind bis zum 31. Dezember 2009 vorzunehmen.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft und gilt längstens bis zum 31. Dezember 2011.

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2014 verlängert.19

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.20

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.21

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.22

Bearbeitungsvorschriften

(Art. 18 Abs. 1)23

GEHEIM

VERTRAULICH

INTERN

Zuständig

Erstellung

Mittel

(vorbehalten bleiben die im Rahmen des Vollzuges der V vom 29. Aug. 199024 über das Geheimschutzverfahren bei Aufträgen mit militärisch klassifiziertem Inhalt vereinbarten Regelungen)

elektronisch: nur mit von der Koordinationsstelle bewilligten Mitteln

elektronisch: nur mit von der Koordinationsstelle bewilligten Mitteln (Ausnahme: Armee)

beliebig

Verfasser

Klassifizierungsvermerk

Vermerk GEHEIM auf jeder Seite

Vermerk VERTRAULICH auf jeder Seite

Vermerk INTERN auf jeder Seite

Nummerierung

zwingend

fakultativ

keine

Registrierung

Formulare der Koordinationsstelle

Verteiler

fakultativ

Speicherung bzw. Aufbewahrung

elektronisch

Nur auf von der Koordinationsstelle bewilligten Mitteln; verschlüsselt auf Arbeitsplatzsystemen oder verschlüsselt auf entfernbaren Datenträgern

Verschlüsselt auf Arbeitsplatzsystemen oder auf entfernbaren Datenträgern

darf nur Berechtigten
zugänglich sein

Verfasser bzw. Geheimnisträger

Schlüssel sind getrennt von der verschlüsselten Information und unter Verschluss aufzubewahren

physisch

Tresor

Sicherheitsbehältnis

darf nur Berechtigten
zugänglich sein

Übermittlung bzw. Versand und Empfang

Telefon, Mobiltelefon

Verschlüsselung oder geschützter Übertragungsweg oder Sicherheitskonzept

Codiert oder verschlüsselt

Codiert bzw. Bundesnetz

Verfasser bzw. Geheimnisträger

Fax

Verschlüsselung oder geschützter Übertragungsweg oder Sicherheitskonzept

Verschlüsselung oder geschützter Übertragungsweg oder Sicherheitskonzept

zulässig

E-Mail (bzw. Anhang derselben)

Verschlüsselt und nachvollziehbar

Verschlüsselt

Zulässig, Schutz notwendig,
z. B. Bundesnetz

Datenübertragung

Verschlüsselung oder geschützter Übertragungsweg

Verschlüsselung oder geschützter Übertragungsweg

Zulässig, Schutz notwendig,
z. B. Bundesnetz

Mündliche Äusserungen

Nur gegenüber Berechtigten, in abhörsicheren Bereichen

Übermittlung bzw. Versand und Empfang

Persönliche Übergabe

nur gegen Quittung zulässig

zulässig, bei nummerierten
Exemplaren nur gegen Quittung

zulässig

Verfasser bzw. Geheimnisträger

Post, Kurier

eingeschränkt und nur mit Spezialkurier des Bundes zulässig

eingeschränkt zulässig,
bei nummerierten Exemplaren eingeschrieben

eingeschränkt zulässig

Benützung

Bearbeitung mit Informatikmitteln
(vorbehalten bleiben die im Rahmen von Geheimschutzverfahren
vereinbarten Regelungen)

Nur mit von der Koordinationsstelle bewilligten Mitteln und unter Verwendung von Sicherheitssoftware gemäss Bundesstandard

Nur mit von der Koordinationsstelle bewilligten Mitteln (Ausnahme: Armee) und unter Verwendung von Sicherheitssoftware gemäss Bundesstandard

Zulässig

Verfasser bzw. Geheimnisträger

Drucken

Eingeschränkt zulässig

Eingeschränkt zulässig

Zulässig

Kopieren

Eingeschränkt und nur mit Bewilligung des Verfassers zulässig

Eingeschränkt zulässig

Zulässig

Mitnahme ab dauerndem Standort

Eingeschränkt zulässig

Eingeschränkt zulässig

Zulässig

Informationsverwaltung

Regelmässige Überprüfung der Klassifizierung und des Verteilers

mindestens alle fünf Jahre und immer im Rahmen der
Anbietepflicht an das Bundesarchiv (Art. 14)

nur für nummerierte Exemplare: mindestens alle fünf Jahre und immer im Rahmen der Anbietepflicht an das Bundesarchiv
(Art. 14)

keine

Verfasser

Rückzug und Rückgabepflicht

zwingend

zwingend wenn nummeriert

keine

Verfasser bzw. Geheimnisträger

Archivierung

Anbietepflicht gemäss Archivierungsgesetzgebung (Art. 17).

Verfasser bzw. Geheimnisträger

Vernichtung bzw. Löschung (soweit nach Archivierungsgesetzgebung keine Ablieferungspflicht besteht)

Vernichtung nur durch Verfasser und eingeschränkt zulässig

Eingeschränkt zulässig, bei
nummerierten Exemplaren nur durch den Verfasser

Eingeschränkt zulässig