Funtauna

510.710

Verordnung
über den militärischen Strassenverkehr
(VMSV)

vom 11. Februar 2004 (Stand am 1. Januar 2021)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 2, 8, 30 Absätze 4 und 5, 43, 55, 57 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG)
und auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG),3

verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält ergänzende Vorschriften zur zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung, Ausnahmen von den zivilen Verkehrsregeln und Bestimmungen insbesondere über technische Anforderungen an Militärfahrzeuge sowie über den militärischen Strassenverkehr auf öffentlichen und ausserhalb öffentlicher Strassen.

Art. 25 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für:

  1. Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen sowie Fussgänger oder Fussgängerinnen, die im Militärdienst oder für die ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten eingesetzt werden;

  2. militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Militärfahrzeuge führen;

  3. Fahrzeuge sowie Reit-, Zug- und Tragtiere, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden;

  4. 6ziviles Personal der Gruppe Verteidigung während eines militärischen Einsatzes nach Artikel 65c MG.

Für den Einsatz im Ausland gilt diese Verordnung sinngemäss, falls die Vorschriften des Gastlandes oder des Einsatzgebietes die Sicherheitsstandards der Schweizer Armee unterschreiten. Für den jeweiligen Einsatz im Ausland sind mittels staatsvertraglicher Regelungen besondere Bestimmungen zu vereinbaren.

Ziviles Personal der Gruppe Verteidigung sowie Mitarbeitende der Armasuisse unterstehen der zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung und den Bestimmungen der Verordnung vom 23. Februar 20057 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF). Für das Führen von Militärfahrzeugen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gelten zudem die Artikel 13 Absatz 2, 17, 54, 56–58, 79 Absätze 1 und 2, 91 Absatz 7 und 91a dieser Verordnung.8 Für die Anforderungen an Militärfahrzeuge, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit geführt werden, gelten die Artikel 39–42, 46 und 91 Absätze 5 und 6 dieser Verordnung.9

Art. 310 Wald-, Fuss- und Wanderwege

Die bundesrechtlichen Bestimmungen über Wald-, Fuss- und Wanderwege gelten nicht für Fahrzeuge sowie Reit-, Zug- und Tragtiere, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.

Vor dem Befahren und Begehen von Fuss- und Wanderwegen durch solche Fahrzeuge und Tiere muss immer die Zustimmung der zuständigen Behörden eingeholt werden.11

Art. 4 Definitionen

Es gelten folgende Definitionen:

  1. 12Militärfahrzeuge sind Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, gemietet, geleast, geliehen oder requiriert werden;

  2. Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin ist, wer im Besitz einer militärischen Fahrberechtigung ist.

  3. Militärdienst ist der besoldete Truppendienst.

  4. 13...

  5. Werkinterner Verkehr ist der Fahrverkehr auf militärischen Arealen oder auf öffentlichen Strassen zwischen benachbarten Teilen der militärischen Areale.

  6. Militärische Areale sind Immobilien oder Gelände, die als solche gekennzeichnet sind oder mit baulichen Massnahmen (Schranken, Zäune etc.) abgesperrt oder absperrbar sind.

  7. Verkehrsmassnahmen sind Verkehrsbeschränkungen, Anordnungen zur Regulierung oder Sicherung des Verkehrs und weitere Vorkehrungen, die sich auf den Verkehr auswirken.

Art. 5 Abkürzungen

Es werden folgende Abkürzungen für Behörden verwendet:

  1. UVEK

    für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation;

  2. ASTRA

    für das Bundesamt für Strassen;

  3. VBS

    für das Eidgenössische Departement für Verteidigung,

    Bevölkerungsschutz und Sport;

  4. 14LBA

    für die Logistikbasis der Armee und ihr unterstellten Logistikbetriebe der Armee;

  5. LVb Log

    für den Lehrverband Logistik;

  6. SVSAA

    für das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Armee;

  7. 16SAT

    für die Verwaltungsstelle Schiesswesen und ausserdienstliche Tätigkeiten.

Es werden folgende Abkürzungen für Erlasse verwendet:

  1. SVG

    für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195817;

  2. SDR

    für die Verordnung vom 29. November 200218 über die

    Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;

  3. ADR

    für das Übereinkommen vom 30. September 195719 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;

  4. MG

    für das Militärgesetz vom 3. Februar 199520;

  5. MStG

    für das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192721;

  6. BetmG

    für das Bundesgesetz vom 3. Oktober 195122 über die

    Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe;

  7. 23VVA

    für die Verordnung vom 21. Februar 201824 über die

    Verwaltung der Armee;

  8. VTS

    für die Verordnung vom 19. Juni 199525 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;

  9. 26VFBF

    für die Verordnung vom 23. Februar 200527 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen;

  10. 28VZV

    für die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 197629;

  11. 30VATV

    für die Verordnung vom 26. November 200331 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden;

  12. 32VMBM

    für die Verordnung vom 24. November 200433 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit.

2. Kapitel Verkehrsmassnahmen

1. Abschnitt Verkehrsmassnahmen für den zivilen Strassenverkehr

Art. 7 Zuständigkeit

Die verantwortlichen Truppenkommandanten oder Truppenkommandantinnen, die Militärpolizei oder die Kader von Verkehrsformationen können auf öffentlichen Strassen, ausgenommen auf Autobahnen und Autostrassen, Verkehrsmassnahmen anordnen, die nicht länger als 8 Tage dauern.34

Die Militärpolizei kann ausserdem Verkehrsmassnahmen anordnen bei Verschiebungen:

  1. auf Autostrassen und Autobahnen;

  2. von Raupenfahrzeugen;

  3. von Ausnahmefahrzeugen bzw. Ausnahmetransporten.

Art. 835 Anhörung der zivilen Behörden

Die anordnenden Organe nehmen vor Ausführung der Verkehrsmassnahmen mit den zuständigen zivilen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Rücksprache.

Art. 9 Signalisation, Zeichen und Weisungen

Trifft eine militärische Stelle gegenüber zivilen Strassenbenützern eine Verkehrsmassnahme, sorgt sie für die Verkehrsregelung oder Absperrung. Müssen dazu Signale oder Markierungen angebracht werden, so sind damit nach Möglichkeit die zivilen Behörden zu beauftragen.

Die Truppe hat das zivile Signal «Andere Gefahren» aufzustellen oder andere geeignete Mittel einzusetzen, wenn sie im Fahrbahnbereich tätig ist und die Verkehrs- oder Witterungsverhältnisse es erfordern. Zwingend müssen Verkehrsregelungsorgane im Einsatz ab 1.-Klass-Strassen mittels Triopan-Warnsignal, nachts und bei schlechten Witterungsverhältnissen zusätzlich mit Blinkleuchten abgesichert sein.

Art. 10 Anordnung durch zivile Behörden

Sind Verkehrsmassnahmen erforderlich, deren Anordnung nicht in die Zuständigkeit der militärischen Organe fällt, ist auf dem Dienstweg ein Gesuch um Anordnung der entsprechenden Massnahmen über das SVSAA an die zuständige zivile Behörde zu richten.

Art. 11 Beschwerdeführung durch das VBS

Soweit gegen kantonale Verfügungen über Verkehrsmassnahmen, bei denen militärische Interessen tangiert werden, die Beschwerde zulässig ist, ist das VBS für die Beschwerdeführung zuständig.

Art. 12 Strassen und Areale des Bundes

Verkehrsmassnahmen für den öffentlichen Verkehr auf Strassen und Arealen im Eigentum des Bundes, die das VBS verwaltet, werden durch das SVSAA verfügt.

Wird durch Verkehrsmassnahmen der öffentliche Verkehr eingeschränkt oder ausgeschlossen, so muss die Verfügung im Bundesblatt und im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Bestimmungen über die Geheimhaltung bleiben vorbehalten.

2. Abschnitt Verkehrsmassnahmen für den militärischen Strassenverkehr

Art. 13 Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen

Ausnahmen von zivilen Verboten und Beschränkungen dürfen für militärische Strassenbenützer nur angeordnet werden, wenn militärische Bedürfnisse es erfordern und die nötigen Sicherheitsmassnahmen sowie Vorkehrungen im Interesse des übrigen Verkehrs getroffen worden sind.

Das zivile Vorschriftssignal «Höchstbreite 2,3 m» gilt nicht für Militärfahrzeuge.

Art. 14 Zuständigkeit für vorübergehende Verkehrsmassnahmen

Verkehrsmassnahmen, die nicht länger als 30 Tage dauern (vorübergehende Verkehrsmassnahmen), können von den Verkehrs- und Transportoffizieren, von den Truppenkommandanten oder den Chefs Verkehr und Transport der Lehrverbände getroffen werden. Ausgenommen sind Verkehrsmassnahmen auf Autostrassen und Autobahnen sowie Ausnahmen von Verboten für Fahrzeuge, die den Vorgaben der SDR/ADR unterstehen. Die vorübergehenden Ausnahmen werden von der Truppe mit militärischen Signalen gekennzeichnet.

Die vorübergehenden Verkehrsmassnahmen für die Schiess- und Übungsplätze sowie die Gewässerübersetzstellen werden vom zuständigen Lehrverband, von der zuständigen Einsatzbrigade, der zuständigen Territorialdivision oder der Luftwaffe angeordnet.36

Art. 15 Zuständigkeit für dauernde Verkehrsmassnahmen

Verkehrsmassnahmen, die länger als 30 Tage dauern (dauernde Verkehrsmassnahmen), können vom SVSAA verfügt werden. Dieses sorgt für die Signalisation; es kann andere Dienst- oder Kommandostellen damit beauftragen.

In begründeten Einzelfällen kann das SVSAA auf eine Signalisation der dauernden Verkehrsmassnahmen oder der Ausnahmen von Verboten für Fahrzeuge mit gefährlicher oder wassergefährdender Ladung verzichten.

Verkehrsmassnahmen für militärische Strassenbenützer und Ausnahmen von zivilen Fahrverboten sowie von Mass- und Gewichtsbeschränkungen sind im Bundesblatt und im kantonalen Amtsblatt oder Amtsanzeiger zu veröffentlichen. Die Bestimmungen über die Geheimhaltung bleiben vorbehalten.

Art. 16 Anhörung

Die anordnende Stelle hört vorgängig die betroffenen zivilen Behörden und Grundeigentümer an und erlässt die notwendigen Auflagen und Sicherheitsmassnahmen. Die Verkehrs- und/oder Transportoffiziere oder die Truppenkommandanten und Truppenkommandantinnen können auf die vorgängige Anhörung verzichten, wenn die Umstände eine solche nicht zulassen.

Erteilt das SVSAA Ausnahmen von Verboten für Fahrzeuge mit gefährlicher oder wassergefährdender Ladung, so ist vorgängig das ASTRA anzuhören.

Art. 1737 Militärische Strassensignalisation

Die militärischen Strassensignale richten sich an alle Lenker und Lenkerinnen von Fahrzeugen mit Militärkontrollschildern. Sie gehen den zivilen Signalen vor.

Die militärischen Vorschriftssignale, ausgenommen Höchstgeschwindigkeitssignale, gelten nicht für die Lenker und Lenkerinnen von Militärfahrzeugen nach Artikel 2 Absatz 3.

3. Kapitel Militärische Fahrberechtigungen

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1838 Militärische Fahrberechtigung

Wer im Militärdienst oder während der ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärfahrzeuge führt, benötigt eine militärische Fahrberechtigung. Sie ist in den zivilen Führerausweis integriert und nur mit diesem gültig. Zivile Auflagen gelten auch für den militärischen Bereich.

Militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Militärfahrzeuge führen, benötigen:

  1. einen zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie; oder

  2. einen zivilen Führerausweis mit der entsprechenden militärischen Fahrberechtigung.

Keine militärische Fahrberechtigung benötigen:

  1. militärisches Personal, wenn es im Militärdienst oder während seiner ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärfahrzeuge mit einem zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie führt;

  2. aktive Angehörige der Polizei, der Feuerwehr, der Sanität und der Zollverwaltung, wenn sie während ihrer ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärfahrzeuge mit einem zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie führen;

  3. 39Angehörige der Armee, wenn sie im Militärdienst ihr ziviles Fahrzeug mit einer Bewilligung nach Artikel 106 VVA40 dienstlich verwenden;

  4. 41in Flugplatz- oder Logistikformationen eingeteiltes ziviles Personal der Gruppe Verteidigung, wenn es im Militärdienst die gleichen Fahrzeugtypen wie in seiner beruflichen Tätigkeit mit einem zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie führt;

  5. 42aktives und ehemaliges ziviles Personal der Gruppe Verteidigung sowieehemaliges militärisches Personal, wenn:

    1. es anlässlich einer medizinischen Beurteilung seiner Militärdiensttauglichkeit nicht den Tauglichkeitsentscheid «Militärdiensttauglich, kein Führen von militärischen Motorfahrzeugen» erhalten hat,

    2. ihm die militärische Fahrberechtigung nicht nach Artikel 38 entzogen wurde,

    3. es nach Artikel 8 VATV43 berechtigt ist, an freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeiten teilzunehmen,

    4. es während der freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit Militärfahrzeuge mit einem zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie führt, und

    5. es nachweislich eine Einführung durch den durchführenden militärischen Verein auf den zu führenden Militärfahrzeugen gemäss den Vorgaben des LVb Log erhalten hat.

Wer Militärfahrzeuge mit einem Ausweis nach Absatz 1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c führt, ist auch dann zum Personen- und Sachtransport berechtigt, wenn der zivile Führerausweis diese Berechtigung nicht umfasst.44

Wer als ziviles Personal der Gruppe Verteidigung während eines militärischen Einsatzes nach Artikel 65c MG den gleichen Fahrzeugtyp wie in seiner beruflichen Tätigkeit führt, benötigt:

  1. einen zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie; oder

  2. einen zivilen Führerausweis mit der entsprechenden militärischen Fahrberechtigung.45

Das zivile Personal der Gruppe Verteidigung ist während eines militärischen Einsatzes nach Artikel 65c MG zu Personen- und Sachtransporten berechtigt, wenn der zivile Führerausweis diese Berechtigung umfasst.46

Art. 19 Fahrberechtigungskategorien

Die militärische Fahrberechtigung47 wird für folgende Hauptkategorien erteilt:

Code

  1. Motorräder;

910

  1. Leichte Motorwagen bis 3500 kg Gesamtgewicht;

920

  1. Schwere Motorwagen über 3500 kg Gesamtgewicht;

930

  1. Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;

940

  1. Gepanzerte Raupenfahrzeuge;

950

  1. Gepanzerte Radfahrzeuge;

960

  1. Spezialfahrzeuge;

970

  1. Anhänger.

E

Das SVSAA kann:

  1. die Hauptkategorien unterteilen;

  2. die militärischen Fahrberechtigungen auf bestimmte Kategorien oder Fahrzeugtypen erweitern oder beschränken.

Art. 20 Ausbildungskontrolle

Anstelle eines Lernfahrausweises besitzen die militärischen Motorfahrzeugführer oder Motorfahrzeugführerinnen bis zur Ausstellung der militärischen Fahrberechtigung die Ausbildungskontrolle für Motorfahrzeugführer oder Motorfahrzeugführerinnen.

Art. 21 Gesellschaftswagen; Kranwagen

Die Fahrberechtigungskategorie 930 mit entsprechendem PISA-Ausbildungscode berechtigt zum Führen von Gesellschaftswagen, sofern die zu transportierenden Personen:

  1. Militärdienst absolvieren; oder

  2. als militärisches Personal oder Fachlehrer und Fachlehrerin ihre berufliche Tätigkeit ausüben;

  3. 48als Mitglieder einer militärischen Gesellschaft oder eines militärischen Dachverbandes nach Artikel 6 VATV49 an einer durch die SAT bewilligten ausserdienstlichen Tätigkeit teilnehmen;

  4. 50als Gäste an einer durch die SAT bewilligten ausserdienstlichen Tätigkeit teilnehmen und nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a oder b befördert werden; oder

  5. 51Zivilpersonen sind, die nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe e in Notfällen oder zur Hilfeleistung mitgeführt werden müssen.52

Andere Personen dürfen in Gesellschaftswagen nur mitgeführt werden, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin die Voraussetzungen nach Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a oder b erfüllt.53

Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von militärisch immatrikulierten Kranwagen benötigen keinen Kranführerausweis der Kategorie A gemäss der Kranverordnung vom 27. September 199954.

Art. 2255

2. Abschnitt Ausbildung

Art. 23 Voraussetzungen

Angehörige der Armee werden zur Ausbildung als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin zugelassen, wenn:

  1. ein militärisches Bedürfnis besteht;

  2. sie den medizinischen Mindestanforderungen genügen;

  3. sie die Eignungsprüfung für Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen bestanden haben;

  4. sie den geforderten zivilen Führerausweis56 besitzen;

  5. 57ihnen der zivile Führerausweis der Kategorie A, A1, B, B1, C, C1, D oder D1 in den letzten zwei Jahren nicht entzogen wurde:

    1. für mehr als drei Monate, oder

    2. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand oder unter Betäubungsmitteleinfluss;

  6. 58ihr Führerausweis auf Probe nicht annulliert wurde.

Angehörige der Armee, die nach Anhang 1 Ziffer 4 VMBM59 nur für besondere Funktionen militärdiensttauglich sind, sowie Mitglieder von militärischen Gesellschaften und Dachverbänden während ihrer ausserdienstlichen Tätigkeiten werden zur Ausbildung als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b–f erfüllen.60

Art. 2461 Eignungsprüfung

Zur Erlangung einer militärischen Fahrberechtigung ist eine Eignungsprüfung zu bestehen.

Für die militärischen Fahrberechtigungen zum Führen von leichten nicht geländegängigen Motorwagen und von Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h muss keine Eignungsprüfung bestanden werden.

Das Kommando Ausbildung bestimmt den Inhalt der Eignungsprüfung sowie die Anforderungen an die Prüfung.

Art. 25 Ziviler Führerausweis

Wer sich zum Fahrzeugführer oder zur Fahrzeugführerin ausbilden lassen will, muss grundsätzlich im Besitz des zivilen Führerausweises der Kategorie B sein.62

Für die Ausbildung auf Motorrädern genügt ein ziviler Führerausweis der Kategorie A oder der Unterkategorie A1.

Für die Ausbildung auf Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h genügt ein ziviler Führerausweis der Kategorie A bis G.

Angehörige der Armee, die nach Anhang 1 Ziffer 4 VMBM63 nur für besondere Funktionen militärdiensttauglich sind, sowie Mitglieder von militärischen Gesellschaften und Dachverbänden während ihrer ausserdienstlichen Tätigkeiten dürfen nur auf leichten nicht geländegängigen Motorwagen und auf Gabelstaplern ausgebildet werden. Sie müssen:64

  1. den zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie besitzen;

  2. für das Führen von Gabelstaplern zusätzlich eine entsprechende Ausbildungsbestätigung nach der EKAS-Richtlinie Nr. 651865 vorlegen.66

Art. 2667 Ausbildungsverantwortung

Der LVb Log trägt die Aus- und Weiterbildungsverantwortung für das im Bereich Verkehr und Transport eingesetzte Lehrpersonal.

Art. 27 Ausbilder und Ausbilderinnen

Wer Fahrschüler oder Fahrschülerinnen der Fahrberechtigungskategorie 910, 930 oder 930E individuell ausbildet, benötigt die Fahrlehrerbewilligung der betreffenden Kategorie.68

Das SVSAA ist Aufsichtsbehörde für die ausschliesslich in der Armee und der Gruppe Verteidigung eingesetzten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen. Es regelt die Berufsausübung und Weiterbildung.69

Die für die Anstellung der Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen zuständigen Stellen der Gruppe Verteidigung melden dem SVSAA die zur Erfüllung seiner Kontrollaufgaben erforderlichen Daten über die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, namentlich Name, Vorname, Adresse, AHV-Versichertennummer, Beschäftigungsgrad und Arbeitsort.70

Die für die Fahrausbildung eingesetzten Begleiter oder Begleiterinnen müssen die militärische Fahrberechtigung oder den zivilen Führerausweis der entsprechenden Kategorie besitzen und eine entsprechende Ausbildung absolviert haben.

Art. 28 Fahrschule, Fahrausbildung

Als Fahrschule gilt die Fahrt, auf welcher der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin, der oder die den entsprechenden zivilen Führerausweis noch nicht besitzt, durch einen Inhaber oder eine Inhaberin der Fahrlehrerbewilligung der entsprechenden Kategorie begleitet und individuell ausgebildet wird. Für dieses Fahren ist am Fahrzeug die blaue Tafel mit weissem L anzubringen.71

Als Fahrausbildung gelten die übrigen begleiteten oder unbegleiteten militärisch angeordneten Fahrten zu Ausbildungs- und Übungszwecken. Für diese Fahrten darf die blaue Tafel mit dem weissen L nicht angebracht werden.

Bis zum Erreichen der Prüfungsreife sind in der Fahrschule und Fahrausbildung Personentransporte untersagt. Ab Erreichen der Prüfungsreife kann ein militärischer Verkehrsexperte oder eine militärische Verkehrsexpertin der entsprechenden Kategorie die Berechtigung zum Personentransport in der Ausbildungskontrolle für Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin eintragen.

Art. 29 Militärische Verkehrsexperten Verkehrsexpertinnen

Wer eine militärische Führerprüfung abnimmt, muss den entsprechenden militärischen Verkehrsexpertenausweis besitzen.

Das SVSAA erlässt mit Zustimmung des ASTRA Weisungen für die Aus- und Weiterbildung sowie die Prüfung der militärischen Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen und führt die Prüfungen durch.

Das SVSAA erteilt und entzieht den militärischen Verkehrsexpertenausweis.

Art. 30 Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge

Das SVSAA bestimmt im Einvernehmen mit dem ASTRA die einzelnen Kategorien der Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge sowie deren Ausrüstung.

3. Abschnitt Führerprüfung

Art. 31

Das SVSAA legt im Einvernehmen mit dem ASTRA, auf Basis der VZV72 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Anforderungen für die theoretische und praktische Prüfung fest.

Die Führerprüfungen sind von militärischen Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen abzunehmen. Das SVSAA ernennt diese nach Rücksprache mit dem LVb Log.73

Zur Abnahme der Führerprüfung für leichte nicht geländegängige Motorwagen während des Militärdienstes sind bei Vorliegen der Führerausweiskategorie B auch die Verantwortlichen für Verkehr und Transport berechtigt.74

Zur Abnahme der Führerprüfung für leichte nicht geländegängige Motorwagen während der ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit sind bei Vorliegen der Führerausweiskategorie B die durch die SAT bezeichneten sachverständigen Personen berechtigt. Die SAT meldet dem SVSAA die berechtigten Personen.75

4. Abschnitt Erteilung der militärischen Fahrberechtigung und Nachkontrollen

Art. 3276 Zuständigkeit

Das SVSAA erteilt die militärische Fahrberechtigung und verfügt allfällige militärische Auflagen und Beschränkungen.

Es sorgt für die Übermittlung der Daten nach Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung vom 30. November 201877 über das Informationssystem Verkehrszulassung an das Subsystem IVZ-Personen.

Art. 33 Gültigkeit; Eintragung

Die militärische Fahrberechtigung wird unbefristet erteilt und im zivilen Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) eingetragen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen im Artikel 34. Sie behält ihre Gültigkeit auch nach dem Ausscheiden des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin aus der Armee für die ausserdienstliche militärische Tätigkeit.

Art. 34 Militärische Fahrberechtigung auf Probe

Dem Inhaber oder der Inhaberin eines zivilen Führerausweises auf Probe wird die militärische Fahrberechtigung mit gleicher Befristung wie im zivilen Recht erteilt.

Die Verlängerung der Probezeit des zivilen Führerausweises auf Probe gilt auch für die militärische Fahrberechtigung.

Absatz 2 findet keine Anwendung bei Wegfall der Voraussetzungen zur Erteilung der militärischen Fahrberechtigung oder bei Widerhandlungen, die zu deren Entzug führen.

Art. 35 Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung

Inhaber und Inhaberinnen einer militärischen Fahrberechtigung der Hauptkategorie 930 werden gemäss den zivilen Vorschriften durch die zuständige zivile Behörde zur vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung aufgeboten. Unterstehen sie nicht oder nicht mehr der zivilen Kontrolluntersuchungspflicht, so werden sie durch das SVSAA nach den Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 1 VZV78 bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht zur Kontrolluntersuchung durch den Truppenarzt oder die Truppenärztin aufgeboten.79

Inhaber und Inhaberinnen einer militärischen Fahrberechtigung der Hauptkategorien 950 und 960 werden durch das SVSAA nach den Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 1 VZV bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht zur Kontrolluntersuchung durch den Truppenarzt oder die Truppenärztin aufgeboten.80

Für nicht militärdienstpflichtige Inhaber und Inhaberinnen einer militärischen Fahrberechtigung, die im Rahmen von beruflichen oder ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten schwere Motorwagen lenken, richtet sich die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung nach Artikel 27 Absatz 1 VZV.81

Das SVSAA erlässt im Einvernehmen mit dem LVb Log Weisungen über die Kontrolluntersuchung nach Absatz 3, insbesondere über die ärztliche Zuständigkeit.82

Art. 36 Repetitorium

Zu Beginn der Dienstleistung haben die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aller Kategorien eine funktionsbezogene Repetitionsausbildung zu absolvieren.83

Der LVb Log erlässt die dafür notwendigen Vorgaben und Anforderungen und bestimmt die Gültigkeitsdauer des Repetitoriums.84

Die Truppenkommandanten und Truppenkommandantinnen sind für die Durchführung verantwortlich.

5. Abschnitt Entzug des zivilen Führerausweises und der militärischen Fahrberechtigung

Art. 37 Entzug des zivilen Führerausweises

Wem der zivile Führerausweis entzogen ist, darf auch im Militärdienst keine Motorfahrzeuge führen. Lenker und Lenkerinnen müssen dem Truppenkommandanten oder der Truppenkommandantin den Entzug unverzüglich melden, wenn dieser in eine Dienstleistung fällt.85

Tritt im Militärdienst ein Grund für den möglichen Entzug des zivilen Führerausweises ein, so verständigt entweder der Truppenkommandant oder die Truppenkommandantin die militärischen Polizeiorgane oder die Organe der Militärjustiz das SVSAA.

Das SVSAA benachrichtigt die zuständigen zivilen Administrativbehörden des Wohnsitzkantons.

Art. 38 Entzug der militärischen Fahrberechtigung

Das SVSAA entzieht dem oder der Angehörigen der Armee die militärische Fahrberechtigung, wenn:

  1. ihm oder ihr der zivile Führerausweis wiederholt oder dauernd entzogen wurde;

  2. er oder sie den Anforderungen als militärischer Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin nicht mehr genügt;

  3. 86er oder sie die militärischen Vorschriften bezüglich Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum missachtet;

  4. er oder sie die Anforderungen und Voraussetzungen zur Erteilung des zivilen Führerausweises oder der militärischen Fahrberechtigung nicht mehr erfüllt;

  5. 87er oder sie den medizinischen Anforderungen nicht mehr genügt.

Die militärische Fahrberechtigung wird für alle Kategorien entzogen. Den Angehörigen der Armee, die nach Anhang 1 Ziffer 4 VMBM88 nur für besondere Funktionen militärdiensttauglich erklärt werden, werden die militärischen Fahrberechtigungen bis auf die in Artikel 25 Absatz 4 genannten Kategorien entzogen.89

Gegen den Entzug der militärischen Fahrberechtigung kann Dienstbeschwerde geführt werden.

4. Kapitel Fahrzeuge

1. Abschnitt Ausnahmen von den zivilen technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge

Art. 3990 Grundsatz

Das SVSAA kann in begründeten Einzelfällen für Militärfahrzeuge Ausnahmen von der VTS91 sowie von den Vorschriften über Masse und Gewichte der Fahrzeuge und deren Ladung anordnen.

Art. 40 Raupenfahrzeuge

Raupenfahrzeuge benötigen kein Datenaufzeichnungsgerät und keinen Fahrtschreiber.92

Die periodische Prüfungspflicht der Raupenfahrzeuge entfällt; an ihre Stelle treten die regelmässigen technischen Kontrollen im Rahmen der Instandhaltung.

Art. 41 Übrige Fahrzeuge

Die Vorschriften über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge sowie über Bau, Ausrüstung, Masse und Gewichte der Fahrzeuge (Motorleistung, Rauch-, Abgas- oder Geräuschwerte etc.), die zum Zeitpunkt der Erstellung der Typengenehmigung des Fahrzeuges gelten, finden auch auf später erstmals in Verkehr gesetzte Militärfahrzeuge desselben Typs Anwendung.

Bei schweren Motorwagen, insbesondere bei Lastwagen, können zusätzliche Sitzeinrichtungen im Laderaum bewilligt werden.93

Die Vorschriften des ADR94 sowie der SDR95, die den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen betreffen, gelten nicht für Militärfahrzeuge für den Stückgutverkehr, die vor dem 1. Januar 2000 in Verkehr gesetzt wurden und deren Verwendungszweck in den Geltungsbereich der Anhänge 1 und 2 dieser Verordnung fällt. Sie sind jedoch anwendbar für Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) oder ortsbeweglichen Tanks sowie für Batterie-Fahrzeuge und Fahrzeuge mit Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC). Ausnahmen sind im Anhang 1 aufgeführt.96

Gepanzerte Rad- und Raupenfahrzeuge, die über eine Bordfeuerlöschanlage oder über einen Feuerlöscher von mindestens 2 Kilogramm verfügen, sind von der Pflicht zur Ausrüstung mit Feuerlöscher nach Artikel 114 Absatz 2 VTS97 befreit.98

Gepanzerte Radfahrzeuge sind für die Rauch-, Abgas- und Verdampfungsmessung den Raupenfahrzeugen gleichgestellt. Andere Militärfahrzeuge müssen die Vorschriften über Rauch-, Abgas- und Verdampfungsmessung so weit erfüllen, als ihr Einsatz dies zulässt.99

Die periodischen Prüfungsintervalle von Militärfahrzeugen werden durch das SVSAA festgelegt.

Art. 42 Typengenehmigung

Das SVSAA ist für die Typengenehmigung zuständig, sofern das Fahrzeug nicht einer zivilen Typengenehmigung entspricht.

2. Abschnitt Fahrzeugimmatrikulation und Kennzeichnung

Art. 43 Militärfahrzeuge

Militärfahrzeuge verkehren in der Regel mit Militärkontrollschildern. Sie sind bei Benützung durch die Truppe mit den Kennzeichen des Verbandes zu beschriften.

Die Abgabe von Militärfahrzeugen an Dritte richtet sich nach Artikel 8 VFBF100.101

Art. 43a102 Formale Anforderungen an Militärkontrollschilder

Die Militärkontrollschilder müssen ein rechteckiges Format aufweisen.

Lassen sie sich nicht zweckmässig anbringen, so werden Wappen, Buchstabe und Nummer in einem schattenschwarzen Feld auf der Karosserie aufgemalt oder aufgeklebt.

Bei Militäranhängern kann das zweizeilige Schild dem Schildformat für Motorräder und das einzeilige Schild dem vorderen Motorwagenschild entsprechen.

Auf dem zweizeiligen Schild für Militäranhänger werden die ersten zwei Zahlen im oberen Teil neben dem zugeteilten Buchstaben aufgeführt; auf dem einzeiligen Schild kann ein grösserer Abstand zwischen der zweiten und dritten Zahl gemacht werden. Das Wappen fällt weg.

Art. 44 Requisitionsfahrzeuge

Requisitionsfahrzeuge verkehren mit kantonalen Kontrollschildern.

Fehlen Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, werden sie für Fahrten, die der Stellung des Fahrzeuges dienen, durch die Requisitionsverfügung ersetzt.

Nach der Übernahme durch die Truppe wird die Stammnummer des Fahrzeuges zur Militärkontrollschildnummer.

Requisitionsfahrzeuge sind als Militärfahrzeuge zu kennzeichnen und mit dem Kennzeichen des Verbandes zu beschriften.

Art. 45 Eingemietete Fahrzeuge

Eingemietete Fahrzeuge verkehren mit kantonalen Kontrollschildern. Der zivile Halter trägt die Haftpflicht nach SVG. Ansprüche des Haftpflichtversicherers gegen den Halter aus Unfällen während der Einmietung werden durch den Bund übernommen. Vorbehalten bleiben Ansprüche gemäss MG.

Art. 46 Eintragungen im Fahrzeugausweis

Das SVSAA kann bei Militärfahrzeugen die notwendigen Verfügungen im Fahrzeugausweis eintragen.

Die Bewilligung für gelbe Gefahrlichter ist nur einzutragen, wenn die Lichter fest und dauernd am Militärfahrzeug angebracht sind.

3. Abschnitt Verwendung der Fahrzeuge

Art. 46a103 Verwendung der Militärfahrzeuge

Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen dürfen Militärfahrzeuge nur führen, wenn sie ausdrücklich oder nach den Umständen zur Fahrt berechtigt sind.

Art. 47 Privatfahrten; Mitführen von Zivilpersonen

Militärfahrzeuge dürfen nicht für private Fahrten verwendet werden.

In Militärfahrzeugen dürfen keine Zivilpersonen mitgeführt werden. Ausgenommen sind Zivilpersonen, die:

  1. bei einer militärischen Übung, einer dienstlichen Verrichtung der Truppe oder bei ausserdienstlichen militärischen Veranstaltungen mitwirken;

  2. als Besucher oder Besucherin bei militärischen Übungen, Besuchstagen, Fahnen- oder Standartenübergaben, Beförderungsfeiern oder ausserdienstlichen militärischen Veranstaltungen transportiert werden müssen;

  3. 104an organisierten militärischen Führung teilnehmen oder im Rahmen von bewilligten Truppeneinsätzen nach der Verordnung vom 21. August 2013105 über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln transportiert werden müssen;

  4. aus anderen dienstlichen oder militärischen Gründen mitfahren müssen;

  5. in Notfällen oder zur Hilfeleistung mitgeführt werden.106

...107

Art. 48108 Private Verwendung ziviler Fahrzeuge

Die private Verwendung ziviler Fahrzeuge im Militärdienst ist nur zum Einrücken, im Urlaub und nach der Entlassung gestattet. Der Kommandant oder die Kommandantin kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 49 Dienstliche Verwendung ziviler Fahrzeuge

In besonderen Fällen kann die vorübergehende dienstliche Verwendung ziviler Fahrzeuge bewilligt werden. Für diese gelten im Übrigen die Artikel 105–109 VVA109.110

Die Verwendungsbeschränkungen für zivile Arbeitsfahrzeuge und zivile landwirtschaftliche Fahrzeuge gelten nicht, wenn die Fahrzeuge von der Truppe eingesetzt werden.

Art. 50 Mitfahrende auf Militärfahrzeugen

Auf der Ladebrücke von Militärfahrzeugen dürfen Personen nur mitgeführt werden, wenn sie durch genügend hohe Seitenwände geschützt sind. Stehen und hinauslehnen sowie sitzen auf Seiten- und Rückwänden sind verboten. Es ist für genügend Lüftung zu sorgen.

Der Personentransport auf Ladebrücken von Militärfahrzeugen mit Hebebühnen oder Wechselabrollaufbauten ist verboten.111

Mitfahrende dürfen nicht durch mitgeführte Gegenstände oder Stoffe gefährdet werden.

...112

Das Mitführen von Personen auf dem Oberbau gepanzerter Rad- und Raupenfahrzeuge ist verboten. Auf den übrigen Ausnahme- und Arbeitsfahrzeugen dürfen sich Mitfahrende nötigenfalls während der Fahrt ausserhalb der Führerkabine aufhalten. Sie müssen sich genügend festhalten können.

...113

Angehörige der Armee dürfen zum Abrollen und Einziehen von Feuerwehrschläuchen auf dem Fahrzeug auch stehend mitfahren, sofern sie sich festhalten können und nicht schneller als 30 km/h gefahren wird.

Auf Fahrzeugen, die mit aufgesetzter Schutzmaske, geschlossenen Luken, Nachtsichtgeräten oder Restlichtverstärkern geführt werden, dürfen Angehörige der Armee nur mitfahren, wenn die Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 69 ergriffen worden sind.114

Art. 51 Bau von Truppenleitungen

Das Mitfahren auf einem besonders eingerichteten, hinten am Motorfahrzeug oder Anhänger angebrachten Trittbrett ist während des Einsatzes (Leitungsbau) gestattet. Wird ein Anhänger mitgeführt, darf kein Trittbrett am Zugfahrzeug montiert werden.

Fährt der Leitungsbauwagen im Schritttempo, so darf mit der nötigen Vorsicht vom Trittbrett auf- und abgesprungen werden.

Wird beim Leitungsbau nicht schneller als mit 30 km/h gefahren, gilt folgendes:

  1. Der Beifahrer oder die Beifahrerin und Mitfahrende auf dem Bauwagen sowie im Anhänger dürfen stehend mitfahren; sie müssen sich jedoch festhalten können.

  2. Auf dem Anhänger des Bauwagens dürfen höchstens vier Personen mitfahren.

Art. 52 Anhänger an Militärfahrzeugen; Schleppen

Das Mitführen von mehr als einem Anhänger ist nur mit Bewilligung des SVSAA gestattet.

Flugzeuge dürfen mit Militärfahrzeugen im werkinternen Verkehr geschleppt werden.

Art. 53 Ziehen von Skifahrern

Schneepistenfahrzeuge dürfen höchstens zehn Skifahrer oder Skifahrerinnen mitziehen. Hinten am Fahrzeug muss ein Schutzbügel angebracht sein, der ein Auffahren verhindert.

Motorschlitten dürfen zwei Skifahrer oder Skifahrerinnen zum Anlegen einer Langlaufspur mitziehen.

Die Skifahrer oder Skifahrerinnen müssen sich am Zugseil so festhalten, dass sie sich sofort loslösen können. Der Lenker oder die Lenkerin informiert die Skifahrer oder Skifahrerinnen vor der Fahrt, wie sie sich zu verhalten haben.115

4. Abschnitt Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte

Art. 54 Bewilligungspflicht

Fahrten mit gepanzerten Radfahrzeugen und militärischen Ausnahmefahrzeugen sowie Ausnahmetransporte ausserhalb von Kasernenarealen, Übungsplätzen und dergleichen sind ohne Bewilligung gestattet, wenn folgende Masse und Gewichte nicht überschritten werden:116

  1. eine Länge von 30 m;

  2. ein Ladungsüberhang von 3 m nach vorn, gemessen von der Mitte der Lenkvorrichtung, oder 5 m nach hinten, gemessen ab Mitte der Hinterachse oder ab dem Drehpunkt der Hinterachsen;

  3. eine Breite von 3 m;

  4. ...117

  5. eine Höhe von 4 m;

  6. 118ein Betriebsgewicht von 44 t;

  7. 119eine Achsbelastung von 12 t bei Einzelachsen, von 20 t bei Doppelachsen und von 30 t bei Dreifachachsen.

Werden die Masse und Gewichte nach Absatz 1 überschritten, ist eine Bewilligung des SVSAA erforderlich. Dieses hört die zuständigen zivilen Behörden an und verfügt die notwendigen Auflagen und Sicherheitsmassnahmen. Dauerbewilligungen sind auf 36 Monate zu beschränken.

Art. 55 Warentransport auf Arbeitsfahrzeugen

Der Transport von Waren und Lasten auf Arbeitsfahrzeugen durch die Truppe ist gestattet:

  1. auf kurzen Strecken beim Beladen und Entladen von Fahrzeugen, Eisenbahnwagen, Schiffen und Flugzeugen;

  2. auf Baustellen;

  3. auf Übungsplätzen;

  4. im werkinternen Verkehr.

Art. 56 Fahrten mit Raupenfahrzeugen

Für Fahrten mit Raupenfahrzeugen der Hauptkategorie 950 ausserhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee und Übungsplätzen ist grundsätzlich eine Bewilligung der Militärpolizei erforderlich. Diese hört die zuständigen zivilen Behörden an und verfügt die notwendigen Auflagen und Sicherheitsmassnahmen.120

Ohne Bewilligung dürfen ausser auf Autostrassen und Autobahnen verkehren:

  1. 121Bergepanzer zur Hilfeleistung;

  2. Schützenpanzer der Baureihe M 113;

  3. Raupentransportwagen M 548;

  4. Raupenfahrzeuge auf den in den Panzerkarten bezeichneten Strassen der Klasse P1.

Art. 57 Sicherheitsmassnahmen bei Fahrten mit gepanzerten Rad- und Raupenfahrzeugen122

Bei allen Fahrten mit Raupenfahrzeugen ausserhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee und Übungsplätzen ist die Marschstrasse unmittelbar vor der Fahrt zu erkunden.

Der Abstand zwischen den gepanzerten Rad- und Raupenfahrzeugen muss während der Fahrt mindestens 50 Meter betragen, ausser bei Fahrten innerhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee, Schiessplätzen sowie Übungsplätzen und -dörfern.123

Überbreite gepanzerte Rad- und Raupenfahrzeuge sind bei Fahrten ausserhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee, Schiessplätzen sowie Übungsplätzen und -dörfern mit den hierfür vorgesehenen Mitteln zu kennzeichnen.124

Die Besatzung der Raupenfahrzeuge darf dem nachfolgenden Verkehr die Erlaubnis zum Überholen erst erteilen, wenn das Überholen nach den allgemeinen Regeln zulässig ist. Das Zeichen zum Überholen darf ausnahmsweise auch an Stellen erteilt werden, wo Signale oder Markierungen das Überholen untersagen, sofern jede Gefährdung ausgeschlossen ist.

Dem nachfolgenden Verkehr ist das Überholen zu erleichtern, nötigenfalls durch Anhalten.

Bei Fahrten ausserhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee, Schiessplätzen sowie Übungsplätzen und -dörfern ist an der Spitze der Kolonne oder des einzelnen Raupenfahrzeugs ein Begleitfahrzeug mit eingeschaltetem gelbem Gefahrenlicht einzusetzen. Auf Autostrassen und Autobahnen fährt das Begleitfahrzeug hinter der Kolonne oder dem Einzelfahrzeug.125

Ohne Begleitfahrzeuge dürfen ausser auf Autostrassen und Autobahnen verkehren:

  1. Schützenpanzer der Baureihe M 113;

  2. Raupentransportwagen M 548.126

5. Kapitel Gefahrguttransporte

Art. 58 Grundlagen

Die Beförderung gefährlicher Güter richtet sich nach den Anhängen 1 und 2 dieser Verordnung.

Das VBS kann die Anhänge 1 und 2 dieser Verordnung mit Zustimmung des UVEK ändern.

Art. 59127 Ausbildung128

Wer Gefahrgut transportiert, muss eine entsprechende Ausbildung absolviert haben.

Das SVSAA definiert die Ausbildungs- und Prüfungsvorgaben in Anlehnung an die Vorschriften des ADR129.

Es kann diese Aufgabe Dritten übertragen.130

6. Kapitel Regeln für den Fahrverkehr

1. Abschnitt Fahrfähigkeit

Art. 60 Fahrfähigkeit des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin131

Wer ein Fahrzeug im Militärdienst, für die ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten oder als ziviles Personal der Gruppe Verteidigung während eines militärischen Einsatzes nach Artikel 65c MG führt, ist dafür verantwortlich, dass er oder sie fahrfähig ist. Er oder sie muss der vorgesetzten Person die Umstände melden, die ihm oder ihr das Fahren erschweren oder verunmöglichen. Die Fahrunfähigkeit gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn er oder sie gegen die Vorgaben in den Artikeln 60–63 verstösst.132

Grundsätzlich überwachen die Vorgesetzten die Fahrfähigkeit der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.

Militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Militärfahrzeuge führen, unterstehen bezüglich Fahrfähigkeit der zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung. Die Artikel 61–63 sind nicht anwendbar.133

Art. 61134 Ruhe- und Lenkzeit

Wer ein Motorfahrzeug im Militärdienst führt, muss zu jedem Zeitpunkt dieser Tätigkeit innerhalb der vorangegangenen 24 Stunden eine zusammenhängende Ruhezeit von sechs Stunden eingehalten haben.135

Bei Übungen kann die Ruhezeit aufgeteilt werden. In diesem Fall muss sie mindestens 8 Stunden dauern. Möglich ist eine Aufteilung in Blöcke von einmal 4 und zweimal 2 Stunden, einmal 5 und einmal 3 Stunden oder zweimal 4 Stunden.

Als Ruhezeit gilt:

  1. 136die Zeit, in welcher der Lenker oder die Lenkerin frei von dienstlichen Verrichtungen ist und Gelegenheit zum Schlafen hat;

  2. der allgemeine Urlaub (ohne Hin- und Rückweg).

Die befohlenen Essenszeiten gelten nicht als Ruhezeit.

Die reine Lenkzeit darf innerhalb von 24 Stunden 10 Stunden nicht überschreiten.

Art. 62137 Einsatzzeitkontrolle

Wer ein Motorfahrzeug im Militärdienst führt, muss eine Einsatzzeitkontrolle über die der Fahrt vorangegangenen 24 Stunden führen und diese stets auf sich tragen.

Art. 63138 Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum

Wer weiss oder nach den Umständen wissen kann, dass er oder sie im Militärdienst oder für die ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten ein Motorfahrzeug führen muss, darf ab sechs Stunden vor Antritt der Fahrt keinen Alkohol trinken.139

Er oder sie darf kein Motorfahrzeug führen, wenn er oder sie eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.140

Die Fahrunfähigkeit gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn Betäubungsmittel konsumiert wurden.

Bei Konsum von Medikamenten und anderen Stoffen, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen können, muss der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin dies dem Truppenarzt oder der Truppenärztin unverzüglich melden und den Vorgesetzten oder die Vorgesetzte über eine Einschränkung der Fahrfähigkeit informieren. In diesem Fall darf er oder sie als Fahrer oder Fahrerin nicht eingesetzt werden.

Art. 63a141 Verfahren

Für die Feststellung der Missachtung des Alkoholverbotes gelten für die zuständigen militärischen Behörden die Vorgaben der zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung.

Wird die Atemalkoholprobe mit einem Testgerät nach Artikel 11 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007142 durchgeführt, gilt die Missachtung des Alkoholverbotes als festgestellt, wenn der tiefere Wert der beiden Atemalkoholmessungen einer Atemalkoholkonzentration von 0,05 oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l entspricht und der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin diesen Wert unterschriftlich anerkennt.

Art. 63b und 63c143

2. Abschnitt Verkehrsregeln

Art. 64 Ausnahmen zum zivilen Recht

Für den militärischen Strassenverkehr gelten die zivilen Verkehrsregeln, soweit diese Verordnung keine Ausnahmen oder Ergänzungen vorsieht.

Von den Ausnahmen zu den zivilen Verkehrsregeln darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn militärische Bedürfnisse es erfordern und die nötigen Sicherheitsmassnahmen sowie Vorkehrungen im Interesse des übrigen Verkehrs getroffen worden sind. Dies ist jedoch ausgeschlossen auf Autostrassen und Autobahnen.

Art. 65144 Höchstgeschwindigkeiten

Das SVSAA kann die zulässige Geschwindigkeit für einzelne Fahrzeugtypen und Fahrzeugkombinationen beschränken. Es trägt die Beschränkung im Fahrzeugausweis als Auflage ein.

...145

Auf Autostrassen und Autobahnen können Raupenfahrzeuge unter Berücksichtigung der Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse mit der betrieblichen Höchstgeschwindigkeit gefahren werden.

Art. 66 Autobahnen und Autostrassen

Nur mit einer Bewilligung des SVSAA dürfen auf Autostrassen und Autobahnen verkehren:

  1. Verbände von mehr als 30 Motorwagen sowie Teile von Verbänden, die sich innerhalb einer Stunde folgen und zusammen mehr als 30 Motorwagen umfassen;

  2. gepanzerte Radfahrzeuge, Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte, welche die Masse und Gewichte nach Artikel 54 überschreiten.146

Gefechtsübungen, Wegweisung, Vorbeimärsche, Leitungsbau sind auf Autostrassen und Autobahnen verboten.

Art. 67 Militärische Fahrzeugverbände

Militärfahrzeuge müssen ausserorts unter sich einen Abstand von wenigstens 50 Metern einhalten.

Marschhalte von Fahrzeugverbänden sind auf Haupt- und Nebenstrassen nur zulässig, wenn andere Haltemöglichkeiten fehlen und für eine ausreichende Verkehrsregelung und Signalisation gesorgt wird.

Die Öffentlichkeit ist rechtzeitig durch die Medien über Verschiebungen grosser Fahrzeugverbände zu orientieren, wenn diese den zivilen Verkehr oder die Ruhe der Anwohner und Anwohnerinnen beeinträchtigen. Das SVSAA ist für die Information zuständig.

3. Abschnitt Sicherheitsvorkehrungen

Art. 68 Beleuchtung

Militärmotorfahrzeuge verkehren tagsüber mit Abblend- oder Tagfahrlicht.147

Militärfahrzeuge dürfen ohne Licht nur dort fahren, wo kein ziviler Verkehr zugelassen ist und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind.148

Art. 69149 Fahren mit Schutzmaske, geschlossenen Luken,
Fahrernachtsichtgeräten oder Restlichtverstärkerbrillen

Das Fahren mit aufgesetzter Schutzmaske, geschlossenen Luken, Fahrernachtsichtgeräten oder Restlichtverstärkerbrillen ist nur auf für diesen Zweck ausgeschiedenen und abgesperrten Übungsgeländen zulässig. Die Truppe hat mit geeigneten Mitteln wie Signalisation, Plantons, Beobachtern und Beobachterinnen sicherzustellen, dass keine zivilen Fahrzeuge oder Personen Zutritt haben.

Bei Dunkelheitsind für die in der Übung eingesetzten Truppen zu Fuss entsprechende Sperrzonen auszuscheiden, sofern diese Truppen über keine Restlichtverstärkerbrillen oder andere geeignete Nachtsichtmittel verfügen.

Art. 70150 Sicherheitsgurten

Die Sicherheitsgurten sind, sofern vorhanden, in sämtlichen Motorfahrzeugen zu tragen.

Von dieser Pflicht ausgenommen sind der Kommandant oder die Kommandantin und der Rückwärtsbeobachter oder die Rückwärtsbeobachterin von Fahrzeugen der Fahrberechtigungskategorien 950 und 960.151

Befiehlt der Kommandant oder die Kommandantin die Vorbereitung des Schnellausstiegs, so sind auch die übrigen Insassen und Insassinnen von der Gurtentragpflicht befreit.152

Art. 70a153 Helm und Schutzausrüstung

Angehörige der Armee haben zu tragen:

  1. auf dem Motorrad: den militärischen Integralhelm und die Schutzausrüstung für Motorradfahrer und Motorradfahrerinnen;

  2. auf dem Fahrrad: den militärischen Fahrradhelm.

Art. 71 Kennzeichnung von Reit-, Zug- und Tragtieren

Reit-, Zug- und Tragtiere, die von der Truppe eingesetzt werden, sind nachts oder wenn die Witterung es erfordert, mit reflektierenden Beinstulpen zu versehen.

Art. 72 Kennzeichnung von Fussgängern

Die Angehörigen der Armee haben während der Arbeitszeit, sobald sie sich
zu Fuss auf öffentlichen Strassen bewegen, und wenn es die Sichtverhältnisse (namentlich bei Nebel) erfordern, die Leuchtgamasche zu tragen.

Nachts und wenn die Witterungsverhältnisse es erfordern, sind Fussgängerkolonnen auf öffentlichen Strassen mindestens vorne und hinten mit einer geeigneten, nicht blendenden Lichtquelle (Taschen- oder Stablampe etc.) zu kennzeichnen.

4. Abschnitt Arbeiten auf der Strasse

Art. 73 Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen

Das gelbe Gefahrenlicht ist bei gefährlichen Situationen wie beispielsweise Arbeiten auf der linken Strassenseite, auf schnell befahrenen Strassen, bei Nacht oder witterungsbedingten Sichterschwernissen etc. einzuschalten; nötigenfalls muss der Verkehr gemäss Artikel 9 geregelt werden.

Jedes Mitglied der Truppe, das auf der Strasse Arbeiten verrichtet, muss mindestens mit einer reflektierenden Warnweste und zwei reflektierenden Beinstulpen ausgerüstet sein.154

Verkehrsregelungsorgane der Truppe müssen zusätzlich mit weissen Handschuhen mit Manschetten oder Armstulpen und nachts mit Stablampen ausgerüstet sein.155

Art. 74 Verlegen von Telefon- und Wasserleitungen

Legt die Truppe Telefonleitungen oder Wasserleitungen entlang der oder über die Strasse, so sorgt sie für die nötigen Sicherheitsvorkehrungen bzw. Signalisation. Führt die Verlegungsstrecke entlang der Strasse, ist die Signalisation nur nötig, falls die Leitungen die Fahrbahn verengen oder beeinträchtigen. Bei Schlauchbrücken ist ausserdem der Verkehr zu regeln.

7. Kapitel Polizeiliche Massnahmen im Strassenverkehr

Art. 75 Truppe

Die Truppe hat den militärischen Strassenverkehr in ihrem Bereich selber zu überwachen. Sie sorgt für die Verkehrsregelung, die Verkehrsdisziplin und wacht über die Einhaltung der Verkehrsvorschriften.

Die Verkehrsregelung durch die Truppe umfasst für die Dauer des betreffenden Einsatzes auch den zivilen Verkehr.

Die Truppe muss die Zustimmung der zivilen Polizei einholen, wenn sie den Verkehr zu Ausbildungszwecken oder bei Lichtsignalen regeln will.

Die militärischen Verkehrsformationen sind insbesondere zuständig für die Verkehrsorganisation von Verschiebungen und Transporten sowie für die Verkehrsüberwachung.

Die Verkehrsregelungsorgane tragen die besondere Sicherheitsausrüstung.

Art. 76 Militärpolizei

Die Militärpolizei sorgt allgemein für Sicherheit im militärischen Strassenverkehr. Sie ist insbesondere zuständig für:

  1. die Durchführung der verkehrspolizeilichen Kontrollen;

  2. die Kontrolle der zivilen Motorfahrzeuge, welche durch Angehörige der Armee im Militärdienst geführt werden;

  3. Tatbestandsaufnahme bei militärischen Verkehrsunfällen.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Militärpolizei die Befugnisse gemäss Artikel 54 SVG.

Gegenüber zivilen Strassenbenützern und Strassenbenützerinnen schreitet die Militärpolizei nur ein, falls diese eine Gefahr für den Verkehr darstellen. Sie zieht sofort die zuständige zivile Polizei bei.

Art. 77 Meldungen

Die Polizeiorgane melden Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften von militärischen Strassenbenützern dem Kommandanten oder der Kommandantin der Fehlbaren.

Art. 78156 Feststellung der Fahrunfähigkeit; Blut-, Urinproben und andere Vortests

Ist die Abnahme einer Blut- oder Urinprobe oder ein anderer Vortest erforderlich, so können die Militärpolizei, die Organe der Militärjustiz oder der Truppenkommandant oder die Truppenkommandantin diese Massnahmen anordnen.

Muss eine Probe oder ein Vortest gegen den Willen der betroffenen Person abgenommen beziehungsweise durchgeführt werden, so ist allein der militärische Untersuchungsrichter oder die militärische Untersuchungsrichterin für die Anordnung der Massnahme zuständig.

Die Abnahme einer Blut- oder Urinprobe oder die Durchführung eines anderen Vortests erfolgt ausschliesslich durch einen Truppen- oder Zivilarzt oder eine Truppen- oder Zivilärztin. Dieser oder diese sorgt dafür, dass die Probe einem vom ASTRA anerkannten Institut zur Analyse zugestellt wird.

8. Kapitel Verkehrsunfälle

1. Abschnitt Sicherstellen von Beweismitteln; Beizug von Polizei und Militärjustiz

Art. 79 Fahrtschreiber157

Bei jedem nach Artikel 83 zu meldenden Verkehrsunfall muss, falls ein Fahrtschreiber vorhanden ist, auf der Unfallstelle vor der Fahrzeugbergung oder
-verschiebung der Datenträger oder das Einlageblatt des Fahrtschreibers sichergestellt werden.158

Für die Auswertung sind diese unverzüglich an die Militärpolizei zu senden.159

Die Truppe ist verantwortlich, dass vor der Weiterverwendung des Fahrzeuges, spätestens jedoch nach 48 Stunden, ein neuer Datenträger eingebaut wird.

Art. 80160 Beizug des militärischen Untersuchungsrichters oder der militärischen Untersuchungsrichterin und der Polizei

Der militärische Untersuchungsrichter oder die militärische Untersuchungsrichterin und die militärische oder die zivile Polizei sind zwingend beizuziehen, wenn bei einem Verkehrsunfall oder einem Schadenfall mit Militärfahrzeugen:

  1. Personen erheblich verletzt oder getötet wurden;

  2. der Sachverhalt unklar oder bestritten ist;

  3. grobfahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen vermutet werden;

    oder

  4. die Gesamtschadensumme 50 000 Franken übersteigt.

Die militärische oder die zivile Polizei ist auch dann zwingend beizuziehen, wenn die Gesamtschadensumme mindestens 5000 Franken beträgt.

2. Abschnitt Schadenregulierung

Art. 81

Die Schadenregulierung erfolgt durch das Schadenzentrum VBS. Bei der bewilligten dienstlichen Verwendung von Privatfahrzeugen erfolgt die Schadenregulierung vorgängig über die private Motorfahrzeugversicherung.

Das Schadenzentrum VBS entscheidet erstinstanzlich über Rückgriffe und Schadensbeteiligungen gegenüber Angehörigen der Armee aus Schadenfällen im Zusammenhang mit Militärfahrzeugen.

Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen dürfen keine Schuldanerkennung unterschreiben.

Art. 82

Aufgehoben

3. Abschnitt Meldewesen und Instandsetzung

Art. 83162 Unfall- und Schadenmeldungen

Verkehrsunfälle und Schadenfälle sind stets der vorgesetzten Person zu melden.

Die vorgesetzte Person leitet Meldungen über Verkehrsunfälle und Schadenfälle innert fünf Tagen mittels des Formulars «Unfallmeldung/Schadenanzeige» an das Schadenzentrum VBS weiter.163

Sind Angehörige der Armee verletzt oder getötet worden, so leitet sie die Meldung umgehend auch an die Militärversicherung weiter.164

Bei der dienstlichen Verwendung von Privatfahrzeugen hat der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin zudem die eigene Motorfahrzeugversicherung zu informieren.

Art. 84165

Art. 85 Schwere Unfälle; Benachrichtigung der Angehörigen

Bei schweren Unfällen mit Militärfahrzeugen ist zusätzlich zum Beizug der Personen und Stellen nach Artikel 80 und zu den Meldungen nach Artikel 83 eine erste Meldung sofort telefonisch an die Pikettstelle des VBS zu erstatten und mittels entsprechendem Formular umgehend zu bestätigen.166

Der zuständige Kommandant oder die zuständige Kommandantin ist für die unverzügliche Benachrichtigung der Angehörigen von verletzten oder getöteten Militärpersonen verantwortlich.

Art. 86167

Art. 87168 Instandsetzung

Die beschädigten Militärfahrzeuge dürfen frühestens nach Ablauf einer Wartefrist von 14 Tagen repariert werden. Vorbehalten bleiben anderslautende Weisungen der Untersuchungsorgane, des SVSAA oder des Schadenzentrums VBS.

9. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 88169 Vollzug

Die LBA erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung notwendigen Weisungen.

Wirken sich Weisungen auf den zivilen Verkehr aus, so holt sie vorgängig die Zustimmung des ASTRA ein.

Art. 89 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 17. August 1994170 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV) wird aufgehoben.

Art. 90 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

...171

Art. 91 Übergangsbestimmungen

Der militärische eosinrote Führerausweis behält seine Gültigkeit.

...172

Vor dem 1. Januar 1995 im Verkehr gesetzte Militäranhänger werden nicht mit einem Unterlegkeil ausgerüstet.

Militärfahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1983 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, müssen nicht nachgerüstet werden. Nach bisherigem Recht verfügte Zulassungen behalten ihre Gültigkeit.

Für bereits im Verkehr stehende Militäranhänger muss der Fahrzeugausweis nicht mitgeführt werden, sofern die zulässigen Zugfahrzeuge und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf einer Tafel am Anhänger vermerkt sind. Der Ausweis wird bei der Abgabestelle des Anhängers hinterlegt.

Art. 91a173 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. November 2008

Alle gepanzerten Radfahrzeuge der Armee, welche ab dem 1. Januar 2004 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, sind bis am 31. Dezember 2010 mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder Fahrtschreiber auszurüsten.

Militärfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2000 in Verkehr gesetzt wurden, benötigen für Gefahrguttransporte im Stückgutverkehr keine Zulassungsbescheinigung gemäss ADR174.

...175

Personenwagen 8 Plätze PUCH/MBG sowie Militärfahrzeuge der Klasse N2, die vor dem 1. März 2006 in Verkehr gesetzt wurden und mit quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzbänken ausgerüstet sind, müssen nicht mit Beckengurten nachgerüstet werden.

Art. 91b176 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2015

Sofern nicht anders im Fahrzeugausweis spezifiziert, können Militärfahrzeuge mit Kompressionszündung über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht, Wechselaufbauanhänger 9,6 Tonnen zweiachsig Lanz+Marti mit C625-Aufbau sowie Sachentransportanhänger der Typen 85 und 87 allesamt mit Plane bis 31. Dezember 2022 als EX/II-Beförderungseinheiten gemäss ADR177 verwendet werden.

Art. 91c178 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. November 2016

Fahrberechtigungen, für welche gelbe Fahrausweise ausgestellt wurden, können bis spätestens 31. Dezember 2017 in militärische Fahrberechtigungen nach neuem Recht umgetauscht werden.

Danach verlieren sie ihre Gültigkeit.

Art. 91d179 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Februar 2019

Militärkontrollschilder, die nicht den Anforderungen nach Artikel 43a entsprechen, können noch bis zum 30. Juni 2019 verwendet werden.

Art. 92 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2004 in Kraft.

Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter

(Art. 41 Abs. 2 und 58)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

1100 Geltungsbereich und Anwendbarkeit
  1. Die Klassifizierung und die Beförderung gefährlicher Güter richten sich grundsätzlich nach der Verordnung vom 29. November 2002180 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR).

  2. Die Anhänge 1 und 2 der vorliegenden Verordnung gelten für:

    1. die Truppe im Militärdienst, wenn diese im Sinne von Kapitel 1.4 ADR181 als Absenderin, Beförderin, Empfängerin, Verladerin, Verpackerin oder Entladerin von gefährlichen Gütern beteiligt ist;

    2. militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit gefährliche Güter mit Militärfahrzeugen befördern;

    3. ziviles Personal der Gruppe Verteidigung, das in Erfüllung seiner Aufgaben gefährliche Güter mit Bundesfahrzeugen befördert.

  3. Die Anhänge 1 und 2 gelten nicht:

    1. auf ausländischem Hoheitsgebiet;

    2. für Beförderungen durch zivile Leistungserbringer;

    3. im Rahmen ausserdienstlicher Tätigkeiten;

    4. wenn gefährliche Güter befördert werden, die in Anhang 2 nicht aufgeführt sind, ausgenommen neubeschaffte Munition;

    5. für den Verkehr mit Abfällen, namentlich Sonder- und anderen kontrollpflichtigen Abfällen, zu zivilen Entsorgungsunternehmen im Sinne der Verordnung vom 22. Juni 2005182 über den Verkehr mit Abfällen.

  4. Beförderungen von gefährlichen Gütern, die nicht unter den Geltungsbereich der Anhänge 1 und 2 fallen, unterstehen grundsätzlich den zivilen Transportvorschriften. Diese können allenfalls durch nationale oder internationale Bestimmungen ergänzt werden, zum Beispiel durch Verständigungsprotokolle (MOU), Einsatz- und Verhaltensregeln (ROE/ROB), multilaterale Übereinkommen oder zeitlich begrenzte Verfügungen bzw. Ausnahmebewilligungen, die von den zuständigen nationalen Behörden gewährt werden.

  5. Militärfahrzeuge mit festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), ortsbewegliche Tanks sowie Batterie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) sowie die Führer und Führerinnen solcher Fahrzeuge sind der SDR und dem ADR unterstellt.

  6. Das SVSAA kann mit Zustimmung des ASTRA Ausnahmen bewilligen, namentlich von den Vorschriften über die Art der Beförderung des Gutes, die zu verwendenden Fahrzeuge sowie die Kennzeichnung der Versandstücke, Container, Fahrzeuge und Aggregate.

1200 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
  1. Die Vorschriften der Anhänge 1 und 2 gelten nicht für:

    1. Beförderungen von Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;

    2. Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Massnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen;

    3. Beförderungen von Gütern der Klasse 1, die als Bestandteil des Waffensystems gelten und zum Einsatz von Bordwaffen dienen;

    4. Beförderungen von gefährlichen Gütern, mit denen die Fahrzeugbesatzung und Mitfahrende ausgerüstet sind, vorausgesetzt, die mitgeführten gefährlichen Güter sind für den unmittelbaren Einsatz dieser Fahrzeuginsassen vorgesehen.

1300 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen
  1. Die Vorschriften der Anhänge 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen von:

    1. Gasen der Gruppen A und O, wenn der Druck des Gases im Gefäss oder Tank bei einer Temperatur von 20 °C höchstens 200 kPa (2 bar) beträgt und das Gas kein verflüssigtes oder tiefgekühlt verflüssigtes Gas ist; das schliesst jede Art von Gefäss oder Tank ein, z.B. auch Maschinen- und Apparateteile;

    2. Gasen in Ausrüstungsteilen des Fahrzeuges oder seines Aufbaus;

    3. Gasen in Kraftstoffbehältern von beförderten Fahrzeugen. Der Betriebshahn zwischen dem Kraftstoffbehälter und dem Motor muss geschlossen und der elektrische Kontakt muss unterbrochen sein.

1400 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen

1401 Die Vorschriften der Anhänge 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen von:

  1. Kraftstoff, der zum Antrieb des Fahrzeuges oder zum Betrieb seiner Einrichtungen dient, namentlich in tragbaren Reservekraftstoffbehältern (Kanister), die auf der Beförderungseinheit in dafür vorgesehenen Einrichtungen befestigt sind;

  2. Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten Fahrzeugen, Baugeräten oder anderen Beförderungsmitteln (wie Boote), wenn er für den Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient, sowie entsprechender Reservekraftstoff in tragbaren Behältern wie Kanistern, die in dafür vorgesehenen Einrichtungen befestigt sind.

1500 Freistellung im Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie
  1. Die Vorschriften der Anhänge 1 und 2 gelten nicht für Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie (z.B. Lithiumbatterien, elektrische Kondensatoren, asymmetrische Kondensatoren, Metallhydrid-Speichersysteme, Brennstoffzellen):

    1. die in Fahrzeugen eingebaut sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen;

    2. die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind, das während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist (z.B. tragbarer Rechner).

1600 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden
  1. Sofern nicht ausdrücklich anders erwähnt, gelten in Anhang 2 folgende Masseinheiten:

    1. für Gegenstände: die Gesamtmasse in kg der Gegenstände ohne ihre Verpackungen (für Gegenstände der Klasse 1: die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg);

    2. für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase: die Nettomasse in kg;

    3. für flüssige Stoffe: die Gesamtmenge der enthaltenen gefährlichen Güter in Liter.

  2. Wenn gefährliche Güter in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe der Menge der Stoffe und Gegenstände, multipliziert mit dem jeweiligen Faktor des gefährlichen Gutes in Anhang 2 Spalte 8, 1000 (Freigrenze) nicht überschreiten.

  3. Gefährliche Güter, die nach den Ziffern 1200–1501 freigestellt sind, bleiben in der Berechnung nach Ziffer 1602 unberücksichtigt.

  4. Wenn die nach Ziffer 1602 berechneten Werte nicht überschritten werden, dürfen gefährliche Güter in Versandstücken in derselben Beförderungseinheit befördert werden, ohne dass nachfolgende Vorschriften von Anhang 1 anzuwenden sind:

    1. Ziffer 1701;

    2. Teil 8 mit Ausnahme der Ziffern 8101, 8106, 8110–8112, 8205, 8301–8303 und 8305–8403;

    3. Teil 9;

    4. Teil 10, Tabelle 10B.

1700 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden
  1. Fahrzeuge, die gefährliche Güter über der Freigrenze befördern, dürfen in den mit dem Signal «Tunnel» (Art. 45 Abs. 3 und Anhang 2 Ziff. 4.07 der Signalisationsverordnung vom 5. Sept. 1979183; SSV) bezeichneten Tunnels nur auf dem rechten Fahrstreifen verkehren.

  2. Bestimmte, entsprechend signalisierte Strassenstrecken (Anhang 2 Ziff. 2.10.1 Signal «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung», 2.11 Signal «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» und Art. 19 Abs. 1 SSV) dürfen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern nicht oder nur beschränkt befahren werden. Diese Strecken sowie die damit verbundenen Beschränkungen sind in Teil 10, Tabellen 10A und 10B, sowie in Anhang 2 dieser Verordnung enthalten.

  3. Bei einer Überschreitung der vorgeschriebenen Grenzen für die freie Durchfahrt durch die in Teil 10, Tabelle 10B, aufgeführten Tunnels kann das SVSAA in besonderen Härtefällen und im Einvernehmen mit den zuständigen zivilen Behörden eine Einzelbewilligung für die Beförderung gefährlicher Güter erteilen. Dabei können besondere betriebliche Massnahmen angeordnet werden (u.a. Durchfahrt während bestimmten Uhrzeiten, Durchfahrt in Konvois mit Begleitfahrzeugen oder Verwendung besonderer Warnvorrichtungen).

1800 Beförderung von radioaktiven Stoffen
  1. Armeematerial mit radioaktiven Stoffen, das gemäss SDR/ADR als freigestelltes Versandstück befördert werden kann, und Gegenstände, die nach Artikel 15 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017184 vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugelassen sind, unterliegen nicht den Transportvorschriften nach SDR/ADR, Klasse 7.

  2. In allen anderen Fällen, insbesondere wenn das Material nuklidspezifisch in einer Umgangsbewilligung des BAG aufgeführt ist, sind die Vorschriften der SDR/ADR, Klasse 7, zwingend einzuhalten. Beförderungen dieser Art müssen mindestens 10 Tage im Voraus dem SVSAA gemeldet werden.

1900 Bewilligungsregelungen für Beförderungen nach den Ziffern 1703–1802 und Kontrollen
  1. Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin muss die vom SVSAA ausgestellte Bewilligung vom Verladeort bis zum Bestimmungsort mit sich führen.

Behörde, die das Visum bzw. die Bewilligung erteilt

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA)

CH-3003 Bern

Innerhalb der Bürozeiten Tel. +41 (0)58 464 29 06 oder +41 (0)58 464 10 43

Ausserhalb der Bürozeiten Fax +41 (0)58 463 37 88 oder Mobile +41 (0)79 211 69 46

+41 (0)79 211 11 31

Teil 2 Klassifizierung

  1. Die Klassifizierung gefährlicher Güter (Zuordnung der UN-Nr., der Klassifizierungscodes und der allfälligen Verpackungsgruppen) richtet sich nach dem ADR.

Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter und Sondervorschriften

  1. Die gefährlichen Güter mit den entsprechenden Sondervorschriften sind in Anhang 2 aufgeführt.

Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks

  1. Gefährliche Güter dürfen nur in bauartgeprüften Original- oder Ordonnanzverpackungen wie Kanistern, Fässern, Kisten, Flaschen oder Druckgefässen befördert werden, in denen sie übergeben wurden oder die dafür zur Verfügung gestellt worden sind. Müll- oder Hülsensäcke gelten nicht als bauartgeprüfte Verpackungen; sie dürfen namentlich nicht für den Rückschub von unverbrauchter Munition verwendet werden. Undichte oder beschädigte Verpackungen dürfen nicht mehr verwendet werden.

  2. Abweichend von den Bestimmungen der SDR und des ADR dürfen ungereinigte, leere Kraftstofftanks für Luftfahrzeuge der Luftwaffe, die Kerosin (UN 1223) oder Düsenkraftstoff (UN 1863, VG III) enthalten haben, wie folgt befördert werden:

    • a. Der Fassungsraum jedes Tanks übersteigt nicht 1500 Liter.

    • b. Die Tanks sind zylindrische Behälter aus einer Aluminiumlegierung mit einer Wanddicke von 2–3 mm, mit verschliessbaren Befüllöffnungen und oben liegenden Entleerungsstutzen. Sie sind nicht den Vorschriften über die Verwendung, den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung nach den Kapiteln 4.3 und 6.8 SDR/ADR unterstellt.

    • c. Zum Transport sind die Entleerungsstutzen mit Gummikappen oder mittels Verschlusseinrichtungen dicht verschlossen.

    • d. Die Tanks sind in stapelbaren Transportrahmen oder -umschliessungen so befestigt, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen oder bewegen können.

    • e. Die Tanks werden mit dicht verschlossenen Tanköffnungen oder, sofern dies möglich ist, in gedeckten Fahrzeugen oder in bedeckten Fahrzeugen mit ausreichender Belüftung befördert.

    • f. Die Aussenwände der Tanks oder ihrer Transportrahmen oder -umschliessungen sind auf beiden Längsseiten sowie vorne und hinten nach Absatz 5.3.1.7.3 und Abschnitt 5.3.6 SDR/ADR zu kennzeichnen.

    • g. Sind die nach Buchstabe «f» angebrachten Kennzeichnungen ausserhalb des Fahrzeugs nicht sichtbar, so müssen dieselben Grosszettel (Placards) und Kennzeichen auch auf beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug angebracht werden. Vorne und hinten an der Beförderungseinheit muss sich in jedem Fall eine orangefarbene Tafel ohne Kennzeichnungsnummer entsprechend Absatz 5.3.2.1.1 SDR/ADR befinden.

    • h. Die Angabe im Beförderungspapier lautet:

    • «Leerer Kraftstofftank für Luftfahrzeuge, letztes Ladegut: UN 1223 Kerosin, 3, III, (D/E) UMWELTGEFÄHRDEND» oder

      «Leerer Kraftstofftank für Luftfahrzeuge, letztes Ladegut: UN 1863 Düsenkraftstoff, 3, III, (D/E) UMWELTGEFÄHRDEND».

    • Alle übrigen Vorschriften der SDR und des ADR bleiben anwendbar.

  3. Abweichend von den Bestimmungen der SDR und des ADR, dürfen aufmunitionierte Mun-Loader F18 der Luftwaffe wie folgt befördert werden:

    • a. Die Munitionstrommel darf nur mit UN0328 PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS (20MM FLZ KANN 92 UPAT 97), 1.2C oder UN0339 PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS (20MM FLZ KANN 92 MZWK PAT), 1.4C bestückt werden.

    • b. In den Zufuhrschienen ist keinerlei Munition erlaubt.

    • c. Aufmunitionierte Mun-Loader F18 sind gemäss Kapitel 5.2 SDR/ADR mit UN-Nummer, Benennung und Gefahrzettel zu kennzeichnen.

    • d. Aufmunitionierte Mun-Loader F18 sind mit der speziell angefertigten Schutzplane zu decken. Die Plane ist auf beiden Längsseiten mit den Aufschriften «UMVERPACKUNG» sowie den entsprechenden Gefahrzetteln 1.2C und den Beschriftungen «UN0328 PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS/CARTOUCHES À PROJECTILE INERTE POUR ARMES» beziehungsweise mit den Gefahrzetteln 1.4C und den Beschriftungen «UN0339 PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS/CARTOUCHES À PROJECTILE INERTE POUR ARMES» zu versehen.

    • e. Die Druckgasflaschen (Nenninhalt je 33 Liter) mit UN1066 STICKSTOFF, VERDICHTET müssen geleert sein. Die Ventile müssen offen bleiben, die Flaschenschultern sind mit einer Abdeckung zu versehen, die die Aufschrift «Flasche leer, Ventil offen/Bouteille vide, valve ouverte» trägt. Volle oder teilweise gefüllte Druckgasflaschen sind zu entfernen, mit Ventilschutzkappen zu versehen und gesichert in einem separaten Fahrzeug zu befördern.

    • f. Aufmunitionierte Mun-Loader F18 sind in bedeckten oder gedeckten Fahrzeugen zu befördern, die gemäss Kapitel 5.3 SDR/ADR mit Grosszetteln (Placards) auf beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug gekennzeichnet sind. Vorne und hinten an der Beförderungseinheit muss sich eine orangefarbene Tafel ohne Kennzeichnungsnummer entsprechend Absatz 5.3.2.1.1 SDR/ADR befinden.

    • g. Die Angabe im Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 e) SDR/ADR lautet «Mun Loader F18».

    • Alle übrigen Vorschriften der SDR und des ADR bleiben anwendbar.

Teil 5 Vorschriften für den Versand

  1. Wer gefährliche Güter versendet, muss sich vergewissern, dass der Transport zu den in dieser Verordnung verlangten Bedingungen ausgeführt wird, insbesondere was die Verpackung, das Zusammenladeverbot, das Mitführen der schriftlichen Weisungen und allenfalls des Beförderungspapiers betrifft.

5200 Kennzeichnung und Bezettelung
  • 5201 Munition in Originalverpackungen darf ohne Kennzeichnung und Bezettelung nach den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 SDR/ADR befördert werden.

  • 5202 Abweichend zur SDR und zum ADR können Güter der Klasse 1 in der Armee mit folgenden Gefahrzetteln gekennzeichnet werden:

  • 1.1B für die Verträglichkeitsgruppe B der Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.4;

  • 1.1E für die Verträglichkeitsgruppen C, D, E und G der Unterklasse 1.1;

  • 1.2E für die Verträglichkeitsgruppen C, D, E und G der Unterklassen 1.2 und 1.4, die Verträglichkeitsgruppen C und G der Unterklasse 1.3 sowie die Verträglichkeitsgruppe S der Unterklasse 1.4.

  • 5203 Gefährliche Güter der Klasse 1 können auch in der Armee mit Gefahrzetteln nach Kapitel 5.2 SDR/ADR versehen werden.

  • 5204 Beim Rückschub von leeren, gereinigten Verpackungen oder Umverpackungen, die Güter der Klasse 1 enthalten haben, müssen die Gefahrgutkennzeichnung (UN-Nummer und Benennung) und -bezettelung (Gefahrzettel) entfernt, abgedeckt oder durchgestrichen werden. Das Abdecken ist auch dann gewährleistet, wenn die leeren Verpackungen auf Paletten gestapelt und gebunden werden, sodass die Gefahrgutkennzeichnung und -bezettelung nach innen gerichtet und nach aussen nicht mehr sichtbar sind.

Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen und Tanks

  1. Die Bau- und Prüfvorschriften der SDR und des ADR für Verpackungen, Grosspackmittel (IBC), Grossverpackungen und Tanks gelten sinngemäss. Die armasuisse ist ermächtigt, Verpackungen zu prüfen. Sie kann mit Zustimmung einer nach Artikel 15 der Gefahrgutumschliessungsverordnung vom 31. Oktober 2012185 bezeichneten Konformitätsbewertungsstelle Ausnahmen von der SDR und vom ADR bewilligen.

Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung

  1. Einzelne Teile einer Ladung gefährlicher Güter sind so anzuordnen und mit geeigneten Mitteln zu sichern, dass sie sich während der Fahrt nicht verschieben können.

7200 Zusammenladeverbote
  1. Die Zusammenladung richtet sich nach den Angaben der folgenden Tabelle.

Klasse 1

Klassen 2–9

LQ

(begrenzte Mengen)

Nahrungs-,

Genuss- und Futtermittel

Material

Personen

Klasse 1

Verträglichkeitsgruppe

B

C/D/E/G

H

S

B

1

4

3

C/D/E/G

1

4

2

3

H

4

3

S

4

3

Klassen 2–9

2

3

LQ

4

4

4

4

3

Zusammenladung verboten

Zusammenladung
zugelassen

  1. Zusammenladung zugelassen, unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von mindestens 1 m.

  1. Zusammenladung zugelassen, unter der Bedingung, dass Güter der Klasse 3 (entzündbare, flüssige Stoffe), Klasse 6.1 (giftige Stoffe), Klasse 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe) und Klasse 9 mit einem Abstand von mindestens 1 m zu Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln befördert werden, auch wenn die Gefahr als Nebengefahr gekennzeichnet ist.

  1. Zusammenladung zugelassen, vorausgesetzt, dass die mitgeführten gefährlichen Güter für den unmittelbaren Einsatz der Fahrzeuginsassen und -insassinnen vorgesehen sind und die Ladungssicherung gemäss Ziffer 7100 sowie eine ausreichende Belüftung des Fahrzeuginnenraums gewährleistet sind.

  1. Die Zusammenladung von 591-4710 RSG 2000, 594-7910 MARK RSG 2000 sowie 594-7900 MARK SPRAY MARK RSG 2000 ist unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von mindestens 1 m zugelassen. Die Zusammenladung von übrigen in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern mit allen Arten von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, ausgenommen solchen der Unterklasse 1.4, ist verboten.

  1. Das Zusammenladeverbot gilt nicht zwischen Zugfahrzeug und Anhänger.

7300 Begrenzungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
  1. Die gesamte Nettomasse in kg der explosiven Stoffe (oder, bei Gegenständen mit Explosivstoff, die gesamte Nettomasse des in allen Gegenständen enthaltenen Explosivstoffs), die in einer Beförderungseinheit befördert werden darf, ist entsprechend den Angaben der folgenden Tabelle begrenzt.

Unterklasse

1.1–1.3

1.4

Ungereinigte leere
Verpackungen

Verträglichkeitsgruppe

ausser 1.1A

ausser 1.4S

1.4S

Konventionelle Beförderungseinheiten

1 000 kg NEM

1 000 kg NEM

unbegrenzt

unbegrenzt

EX/II–Beförderungseinheiten

5 000 kg NEM

15 000 kg NEM

unbegrenzt

unbegrenzt

EX/III–Beförderungseinheiten

16 000 kg NEM

16 000 kg NEM

unbegrenzt

unbegrenzt

Für die Beschreibung von Fahrzeugen EX/II siehe Teil 9

  1. Werden Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen der Klasse 1 in eine Beförderungseinheit verladen und sind die Zusammenladeverbote der Ziffern 7200–7202 berücksichtigt, so ist die gesamte Ladung so zu behandeln, als ob sie zur gefährlichsten Unterklasse gehörte (nach der Reihenfolge 1.1, 1.2, 1.3, 1.4). Jedoch wird die Nettomasse von explosiven Stoffen der Verträglichkeitsgruppe S bei der Begrenzung der beförderten Mengen nicht berücksichtigt.

Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation

8100 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät
  1. Für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Versandstücken ist das Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 SDR/ADR nicht erforderlich, wenn die Truppe im Militärdienst als Absenderin auftritt.

  2. Für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Militärfahrzeugen mit festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), in ortsbeweglichen Tanks sowie in Batterie-Fahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) ist das Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 SDR/ADR immer notwendig.

  3. Bei Gefahrgutbeförderungen über der Freigrenze sind die schriftlichen Weisungen gemäss ADR in der Kabine der Fahrzeugbesatzung an leicht zugänglicher Stelle mitzuführen.

  4. Die schriftlichen Weisungen sind vom Beförderer oder der Beförderin vor Antritt der Fahrt den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung in deren Sprachen bereitzustellen.

  5. Der Beförderer oder die Beförderin hat darauf zu achten, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung die Weisungen versteht und in der Lage ist, diese richtig anzuwenden.

  6. Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren und die schriftlichen Weisungen über die bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Massnahmen einsehen.

  7. Die Truppe im Militärdienst, militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die gefährliche Güter in Versandstücken über der Freigrenze befördern, sind nicht verpflichtet, die in den schriftlichen Weisungen aufgeführte persönliche Schutzausrüstung mitzuführen.

  8. Das Anbringen von orangefarbener Kennzeichnung und Grosszetteln (Placards) ist einzig auf Beförderungseinheiten mit festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), ortsbeweglichen Tanks, Batterie-Fahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) sowie mit loser Schüttung erforderlich.

  9. Sofern auf der gesamten Beförderungseinheit vorhanden, sind die orangefarbenen Tafeln bei Stückguttransporten grundsätzlich über der Freigrenze aufzuklappen. Abweichungen und Ausnahmen sind in Ziffer 8110 geregelt.

  10. In der ausserordentlichen Lage ist bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen auf das Anbringen von Grosszetteln und die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln zu verzichten. In der normalen und der besonderen Lage ist der Armeestab aufgrund der Bedrohungs- oder Gefährdungslage befugt, das Anbringen sämtlicher Gefahrgutkennzeichnungen an gedeckten oder bedeckten Beförderungseinheiten befristet zu untersagen (Kapitel 1.10 SDR/ADR; Verhinderung von Diebstahl und Missbrauch).

  11. Kanisterfahrzeuge (rollende Betriebsstoffmagazine) mit mehr als 500 Liter Güter der Klasse 3 oder mehr als 25 ungereinigten leeren oder teilweise gefüllten Treibstoffkanistern müssen mindestens einen Feuerlöscher à 12 kg ABC–Pulver, einen Sack Ölbindemittel, eine Schaufel aus nicht funkenerzeugendem Material und zwei selbststehende Warnzeichen mitführen (z.B. reflektierende Kegel oder Warndreiecke oder orangefarbene Warnblinkleuchten, die von der elektrischen Ausrüstung des Fahrzeugs unabhängig sind).

  12. Die Standardausrüstung von militärischen Beförderungseinheiten muss nicht mit den in den Abschnitten 8.1.4 und 8.1.5 SDR/ADR erwähnten Ausrüstungsgegenständen (Feuerlöschausrüstung und sonstige Ausrüstung) ergänzt werden, wenn die Truppe im Militärdienst, militärisches Personal oder Fachlehrer und Fachlehrerinnen gefährliche Güter in Versandstücken befördern.

8200 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen
  1. Wer Gefahrgut über der Freigrenze transportiert, muss eine entsprechende Schulung absolviert haben. Für die Beförderung gefährlicher Güter unter der Freigrenze genügt eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 und Abschnitt 8.2.3 SDR/ADR.

  2. Die ADR-Schulungsbescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 SDR/ADR zur Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken benötigen:

    1. Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen, denen seit dem 1. Januar 2004 eine militärische Fahrberechtigung der Kategorie 930/930E erteilt worden ist und die im Militärdienst gefährliche Güter in Versandstücken über der Freigrenze in Fahrzeugen von mehr als 7,5 t Gesamtgewicht befördern;

    2. militärisches und ziviles Personal der Gruppe Verteidigung, das gefährliche Güter in Versandstücken über der Freigrenze befördert.

  3. Die ADR-Schulungsbescheinigung zur Beförderung gefährlicher Güter in Tanks benötigen Lenker und Lenkerinnen:

    1. von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in fest verbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m3 befördert werden;

    2. von Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 m3;

    3. von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m3 auf einer Beförderungseinheit befördert werden;

    4. von Fahrzeugen mit Kleinbetankungssystemen.

  4. Keine ADR- Schulungsbescheinigung im Militärdienst benötigen:

    • a. Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen, denen vor dem 1. Januar 2004 eine militärische Fahrberechtigung der Kategorie 930/930E erteilt worden ist und die gefährliche Güter in Versandstücken über der Freigrenze befördern;

    • b. Lenker und Lenkerinnen von Fahrzeugen unter 7,5 t Gesamtgewicht, die gefährliche Güter in Versandstücken über der Freigrenze befördern;

    • c. Truppenhandwerker und Truppenhandwerkerinnen, die Übungs- und Kontrollfahrten mit ungereinigten leeren Tanks oder Kleinbetankungssystemen durchführen.

    • Diese Lenker und Lenkerinnen erhalten eine Ausbildung nach den Kapiteln 1.3 und 8.2.3 SDR/ADR.

  5. Die betroffenen Lehrverbände führen sämtliche Erst- oder Auffrischungsschulungen des Basiskurses und die Erst- oder Auffrischungsschulungen der Aufbaukurse sowie die dazugehörenden Prüfungen durch.

  6. (bleibt offen)

  7. Ungeachtet des Schulungsveranstalters behalten zivile, in der Schweiz ausgestellte ADR-Schulungsbescheinigungen in der Armee ihre volle Gültigkeit.

  8. Die Geltungsdauer der ADR-Schulungsbescheinigung ist auf 5 Jahre begrenzt und kann 12 Monate vor Ablaufdatum mit einer Auffrischungsschulung und einer anschliessenden Kontrollprüfung auf weitere 5 Jahre verlängert werden. Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem Ablaufdatum der vorherigen ADR-Schulungsbescheinigung.

  9. Kann die Auffrischungsschulung nicht rechtzeitig vor dem Ablaufdatum absolviert werden, so muss der Inhaber oder die Inhaberin der verfallenen ADR-Schulungsbescheinigung an einem kompletten Basiskurs sowie allfälligen Aufbaukursen teilnehmen und die Prüfungen bestanden haben.

  10. Für Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen ist die Bestätigung in der «Ausbildungskontrolle für Motorfahrzeugführer» unter der Rubrik «ADR/SDR-Ausbildung» bis einen Monat nach Bestehen der entsprechenden Prüfung als Ersatz für die ADR-Schulungsbescheinigung gültig.

8300 Verschiedene Vorschriften, die von der Fahrzeugbesatzung zu beachten sind
  1. Das Öffnen eines Versandstücks mit gefährlichen Gütern durch die Fahrzeugbesatzung oder Mitfahrende ist während der Beförderung verboten. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind Lenker und Lenkerinnen:

    1. von Kanisterfahrzeugen (rollenden Betriebstoffmagazinen) nach Ziffer 8111;

    2. mit Berechtigung nach Ziffer 8203 und technischer Ausbildung am Fahrzeug mit Kleinbetankungssystem. Diese sind berechtigt, die Tankmodule (IBC) zwecks Betankung zu öffnen.

  2. Beim Transport und bei Ladearbeiten ist das Rauchen in den Fahrzeugen sowie in der Nähe von gefährlichen Gütern verboten.

  3. Entstehen durch einen Unfall Gefahren für Mitmenschen oder Umwelt, so ist die gefährdete Zone abzusichern und die zivilen Rettungsdienste sind zu alarmieren.

  4. Zusätzlich hat der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin die Massnahmen zu treffen, die in den schriftlichen Weisungen vorgeschrieben sind, sofern er oder sie dabei sich selbst oder Dritte nicht unnötigen Gefahren aussetzt.

  5. Mitfahrende sind zur Hilfeleistung beizuziehen.

8400 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge
  1. Das freiwillige Halten und Parken eines Fahrzeuges mit gefährlichen Gütern ist auf öffentlichen Strassen untersagt, wenn der Transport selbst es nicht erfordert (Beladen, Entladen, Kontrolle der Fahrzeuge oder der Ladung, gesetzlich vorgeschriebene Pausen, schlechte Witterungsverhältnisse). Beim notwendigen Halten und Parken ist die Überwachung des Fahrzeuges und der Ladung gemäss den Bestimmungen des Sicherungsorgans und in Abhängigkeit von der aktuellen Gefährdungslage sicherzustellen.

  2. Bei einer akuten Bedrohungs- oder Gefährdungslage kann der Armeestab zusätzliche Sicherungsvorschriften im Sinne von Kapitel 1.10 SDR/ADR erlassen. Ansonsten sind die in den Sicherungsplänen des Departementsbereichs Verteidigung aufgeführten Sicherungsmassnahmen umzusetzen.

  3. Für Güter der Klasse 1, welche aufgrund von Missbrauchs- und Diebstahlgefahr verschärften Sicherungsvorschriften unterliegen (in Anhang 2 Spalte 3 mit einem Stern versehen), gelten die in den entsprechenden Weisungen des Chefs der Armee festgelegten erhöhten Sicherungsvorschriften und -anordnungen.

8500 (bleibt offen)
8600 Strassentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern
  1. Die Vorschriften dieses Kapitels finden Anwendung, wenn die Durchfahrt von Fahrzeugen durch Strassentunnels gemäss Ziffer 1702 und Teil 10, Tabelle 10B, beschränkt ist.

  2. Die Beschränkungen für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter durch Tunnels basieren auf dem im Anhang 2 Spalte 10 angegebenen Tunnelbeschränkungscode dieser Güter. Wenn anstelle eines der Tunnelbeschränkungscodes «–» angegeben ist, unterliegen die gefährlichen Güter keiner Tunnelbeschränkung.

  3. Wenn eine Beförderungseinheit gefährliche Güter enthält, denen unterschiedliche Tunnelbeschränkungscodes zugeordnet wurden, ist der gesamten Ladung der restriktivste dieser Tunnelbeschränkungscodes zuzuordnen.

  4. Gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit den Ziffern 1201 bis 1604 befördert werden, unterliegen nicht den Tunnelbeschränkungen und sind bei der Bestimmung des der gesamten Ladung einer Beförderungseinheit zuzuordnenden Tunnelbeschränkungscodes nicht zu berücksichtigen.

  5. Nachdem der der gesamten Ladung der Beförderungseinheit zuzuordnende Tunnelbeschränkungscode bestimmt worden ist, gelten folgende Beschränkungen für die Durchfahrt dieser Beförderungseinheit durch Tunnels:

Tunnelbeschränkungscode
der gesamten Ladung

Beschränkung

B

Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien B, C, D und E.

B1000C

Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit

– 1000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien B, C, D und E;

– 1000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien C, D und E.

B/D

Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien B, C, D und E.

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien D und E.

B/E

Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien B, C, D und E.

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorie E.

C

Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien C, D und E.

C5000D

Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit

– 5000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien C, D und E;

– 5000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien D und E.

C/D

Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien C, D und E.

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien D und E.

C/E

Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien C, D und E.

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorie E.

D

Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien D und E.

D/E

Beförderungen in loser Schüttung oder in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorien D und E.

Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorie E.

E

Durchfahrt verboten durch Tunnels der Kategorie E.

Durchfahrt durch alle Tunnels gestattet.

Bem. Zum Beispiel ist die Durchfahrt einer Beförderungseinheit mit UN 0487 SIGNALKÖRPER, RAUCH (Heulpet), Klassifizierungscode 1.3G, Tunnelbeschränkungscode C5000D in einer Menge, die einer gesamten Nettoexplosivstoffmasse von 3000 kg entspricht, durch Tunnels der Kategorien D und E verboten.

Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge

  1. Militärfahrzeuge benötigen keinen Eintrag im Fahrzeugausweis als Nachweis einer erhöhten Haftpflichtversicherung.

  2. Sofern nicht anders im Fahrzeugausweis spezifiziert, gelten Militärmotorfahrzeuge mit Kompressionszündung (Dieselantrieb) über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht, Wechselaufbauanhänger 9,6 Tonnen zweiachsig Lanz+Marti mit C625-Aufbau sowie Sachentransportanhänger des Typs 85 und 87 allesamt mit Plane als EX/II–Beförderungseinheiten und können als solche verwendet werden.

Teil 10 Strassenstrecken mit Beförderungseinschränkungen

10A Strassenstrecken in der Nähe geschützter Gewässer

Liste der Strassenstrecken, auf denen die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter verboten oder eingeschränkt ist (Anhang 2 Spalte 11).

AG

Baden/Dättwil, «Täfernstrasse» (Länge rd. 250 m);

AG

Frick–Oeschgen, «Oeschgerstrasse» (Länge rd. 600 m);

AG

Kantonsstrasse 335, «Brunnenrainstrasse», Teilstrecke «Berghof» (Punkt 663) bis «Liegenschaft Restaurant Waldegg»;

AG

Kantonsstrasse 420, Strecke zwischen Mülligen, Länge 400 m und Birmenstorf, Länge 500 m1;

AG

Reinach, «Brüggelmoosstrasse» (Länge 400 m);

AG

Spreitenbach, Gemeindestrasse «Müslistrasse» (Länge 250 m);

BE

Belp, Gürbebrücke–Verzweigung Auhaus/Giessenhof (Länge 1,3 km);

BE

Kantonsstrasse 1315, Gimmiz–Aarberg (Länge 3 km) inkl. Verzweigung Richtung Kappelen (Länge rd. 1 km);

BE

Neuenegg, Süri–Matzenried (Länge 1,5 km);

BE

Seedorf, Gemeindestrasse Räbhalen–Verzweigung Holteren/Ruchwil (Länge 300 m);

BL

Muttenz, «Rheinfelderstrasse» (Strecke zwischen Einmündung «Auhafen» und Anschluss Hagnau, Länge 2,4 km);

BS

Basel und Riehen, «Riehenstrasse»–«Äussere Baselstrasse» (Strecke zwischen «Fasanenstrasse/Allmendstrasse»
und «Rauracherstrasse», Länge rd. 1 km);

BS

Riehen, «Äussere Baselstrasse» (Strecke zwischen «Rauracherstrasse» und «Bäumlihofstrasse», Länge rd. 200 m)1;

BS

Riehen, «Rauracherstrasse» (Strecke zwischen «Äussere Baselstrasse» und «Bäumlihofstrasse», Länge rd. 200 m)1;

BS

Riehen, «Weilstrasse» (Strecke zwischen «Lörracherstrasse» und Zollamt «Weilstrasse», Länge rd. 800 m);

GE

Kantonsstrasse 75, Chemin de la Greube bis zum Kieswerk «Bois de Bay» (Länge 1,3 km)1, 2;

GE

Kantonsstrasse 80, Route de Veyrier bis zum Weiler Vessy (Länge 1,1 km)1, 2;

GE

Pont de la Fontenette2;

GE

Pont de Vessy2;

GE

Pont du Val d’Arve2;

GE

Route du Bout du Monde (Länge 600 m)1, 2;

GE

Route du Bout du Monde (Strecke zwischen Brücke und Weiler Vessy, Länge 800 m)2;

GE

Uferweg links der Rhone vom «Barrage de Verbois» Richtung «Moulin-de-Vert» (Länge 1,5 km)2;

GE

Uferweg rechts der Rhone von der «Route de Verbois» zum Werk von Verbois und zum Kieswerk von Russin (Länge 1 km)1, 2;

GE

Weg von der «Route de Peney» zur sog. «Maison Carrée» (Länge 1,2 km)1, 2.

NE

Kantonsstrasse 414, St-Martin–Sägewerk Debrot (Länge 1 km);

NE

Kantonsstrasse 2233, Strasse südlich von Boveresse bis nördlich von Môtiers, Bahnhofplatz (Länge 950 m)1;

SO

Grenchen, Grenchen–Romont, «Romontstrasse» (Länge 400 m);

SG

Verbindungsstrasse Valens–Vasön (Länge 2300 m);

TI

Chiasso «Via Soldini» (Strecke zwischen «Via Passeggiata» und «Via Interlenghi» Länge 200 m) und «Via Interlenghi»
(Strecke zwischen «Via Soldini» und «Via Vincenzo Vela» Länge 400 m);

TI

Mendrisio, Strecke «Via Pra Mag», «Via Laveggio», «Via Prati Maggi» bis Kreuzung «Via alla Rossa» (Länge 1,2 km);

TI

Mendrisio–Coldrerio, «Via Sant’Apollonia» (Länge 1,5 km);

VD

Kantonsstrasse 26, Le Brassus–Kreuzung Grand-Fuey (Länge 11 km)1;

VD

Kantonsstrasse 289, Orny–Bavois, par Entreroches (Länge 2200 m).

  1. Zubringerdienst gestattet

  2. Auf diesen Strassenstrecken ist die Beförderung solcher Flüssigkeiten nur mit Tankfahrzeugen verboten.

10B Strassenstrecken mit Tunnel: Liste der Strecken mit beschränkenden Kategorien

Kanton

Strassenstrecke
Nationalstrasse = N
Kantonsstrasse = KS

Tunnel

Tunnelkategorie
(1.9.5.2 ADR)

UR/TI

N2 Göschenen–Airolo

St. Gotthard

E

GR

N13 Thusis–Tessin

San Bernardino

E

TG

KS Frauenfeld

Kreisel Bahnhof Frauenfeld

E

TI

KS Bellinzona–Brissago

Mappo/Morettina

E

TI

KS Lugano

Vedeggio–Cassarate

E

VD

KS Crissier

Galerie du Marcolet

E

VS/Italien

KS Martigny–Aosta

Grosser St. Bernhard

E

Liste der zugelassenen Güter und Mengen

(Art. 58)

Klasse 1 – Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

Übrige Klassen

Gefahrgutdaten

Freigrenzenberechnung

Tunnel

Wasserschutz

Verpackungs-gruppe

UN-Nr.

Name und Beschreibung

Klasse

Klassifizierungscode

Gefahrzettel

Freigrenze bei Alleingut

Multi-plikator

NEM pro Schuss oder Stück in kg

Tunnel-beschränkungscode

Fahrverbot bei geschützten Gewässern

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

1001

ACETYLEN, GELÖST

2

4F

2.1

333 kg

3

B/D

1002

LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT)

2

1A

2.2

1000 Liter

1

E

1005

AMMONIAK, WASSERFREI

2

2TC

2.3
+ 8

50 kg

20

C/D

0 kg

1006

ARGON, VERDICHTET

2

1A

2.2

1000 Liter

1

E

1009

BROMTRIFLUORMETHAN
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13B1)

2

2A

2.2

1000 kg

1

C/E

1011

BUTAN

2

2F

2.1

333 kg

3

B/D

1013

KOHLENDIOXID

2

2A

2.2

1000 kg

1

C/E

1018

CHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 22)

2

2A

2.2

1000 kg

1

C/E

1028

DICHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12)

2

2A

2.2

1000 kg

1

C/E

1030

1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)

2

2F

2.1

333 kg

3

B/D

1044

FEUERLÖSCHER mit verdichtetem oder verflüssigtem Gas

2

6A

2.2

1000 kg

1

E

1046

HELIUM, VERDICHTET

2

1A

2.2

1000 Liter

1

E

1049

WASSERSTOFF, VERDICHTET

2

1F

2.1

333 Liter

3

B/D

1066

STICKSTOFF, VERDICHTET

2

1A

2.2

1000 Liter

1

E

1070

DISTICKSTOFFMONOXID

2

2O

2.2
+ 5.1

1000 kg

1

C/E

1072

SAUERSTOFF, VERDICHTET

2

1O

2.2
+ 5.1

1000 Liter

1

E

1073

SAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG

2

3O

2.2
+ 5.1

1000 kg

1

C/E

1080

SCHWEFELHEXAFLUORID

2

2A

2.2

1000 kg

1

C/E

II

1090

ACETON

3

F1

3

333 Liter

3

D/E

III

1104

AMYLACETATE

3

F1

3

1000 Liter

1

D/E

II

1114

BENZEN

3

F1

3

333 Liter

3

D/E

0 Liter

I

1131

KOHLENSTOFFDISULFID

3

FT1

3
+ 6.1

20 Liter

50

C/E

0 Liter

II

1133

KLEBSTOFFE, mit entzündbar flüssigem Stoff
(Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)

3

F1

3

333 Liter

3

D/E

III

1133

KLEBSTOFFE, mit entzündbar flüssigem Stoff

3

F1

3

1000 Liter

1

D/E

I

1139

SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschliesslich zu Industrie-
oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen
oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer)

3

F1

3

20 Liter

50

D/E

II

1139

SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschliesslich zu Industrie-
oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen
oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtungen für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C
grösser als 110 kPa)

3

F1

3

333 Liter

3

D/E

III

1139

SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschliesslich zu Industrie-
oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen
oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäss 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)

3

F1

3

1000 Liter

1

E

II

1145

CYCLOHEXAN

3

F1

3

333 Liter

3

D/E

0 Liter

III

1147

DECAHYDRONAPHTHALEN

3

F1

3

1000 Liter

1

D/E

III

1148

DIACETONALKOHOL

3

F1

3

1000 Liter

1

D/E

II

1154

DIETHYLAMIN

3

FC

3 + 8

333 Liter

3

D/E

0 Liter

I

1155

DIETHYLETHER (ETHYLETHER)

3

F1

3

20 Liter

50

D/E

II

1170

ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)

3

F1

3

333 Liter

3

D/E

III

1171

ETHYLENGLYCOLMONOETHYLETHER

3

F1

3

1000 Liter

1

D/E

II

1173

ETHYLACETAT

3

F1

3

333 Liter

3

D/E

III

1188

ETHYLENGLYCOLMONOMETHYLETHER

3

F1

3

1000 Liter

1

D/E

II

1193

ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)

3

F1

3

333 Liter

3

D/E

III

1198

FORMALDEHYDLÖSUNG, ENTZÜNDBAR

3

FC

3 + 8

1000 Liter

1

D/E

0 Liter

III

1202

DIESELKRAFTSTOFF oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT (Flammpunkt höchstens 60 °C)

3

F1

3

1000 Liter

1

D/E

150 Liter

II

1203

BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF

3

F1

3

333 Liter

3

D/E

150 Liter

II

1206

HEPTANE

3

F1

3

333 Liter

3

D/E

0 Liter

II

1208

HEXANE

3

F1

3

333 Liter

3

D/E

0 Liter

III

1210

DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich
Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar

3

F1

3

1000 Liter

1

D/E

II

1219

ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)

3

F1

3

333 Liter

3

D/E

III

1223

KEROSIN

3

F1

3

1000 Liter

1

D/E

0 Liter

II

1230

METHANOL

3

FT1

3
+ 6.1

333 Liter

3

D/E

II

1245

METHYLISOBUTYLKETON

3

F1

3

333 Liter

3

D/E

II

1247

METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT

3

F1

3

333 Liter

3

D/E

0 Liter

II

1261

NITROMETHAN

3

F1

3

333 Liter

3

E

I

1263

FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Farbverdünnung und
-lösemittel)

3

F1

3

20 Liter

50

D/E

0 Liter

II

1263

FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Farbverdünnung und
-lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)

3

F1

3

333 Liter

3

D/E

0 Liter

III

1263

FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Farbverdünnung und
-lösemittel)

3

F1

3

1000 Liter

1

D/E

0 Liter

III

1266

PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln

3

F1

3

1000 Liter

1

D/E

II

1268

ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)

3

F1

3

333 Liter

3

D/E

0 Liter

III

1268

ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE N.A.G.

3

F1

3

1000 Liter

1

D/E

0 Liter

II

1274

n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)

3

F1

3

333 Liter

3

D/E

III

1274

n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)

3

F1

3

1000 Liter

1

D/E

III

1292

TETRAETHYLSILICAT

3

F1

3

1000 Liter

1

D/E

II

1293

TINKTUREN, MEDIZINISCHE

3

F1

3

333 Liter

3

D/E

III

1293

TINKTUREN, MEDIZINISCHE

3

F1

3

1000 Liter

1

D/E

II

1294

TOLUEN

3

F1

3

333 Liter

3

D/E

0 Liter

II

1296

TRIETHYLAMIN

3

FC

3
+ 8

333 Liter

3

D/E

0 Liter

III

1299

TERPENTIN

3

F1

3

1000 Liter

1

D/E

III

1300

TERPENTINÖLERSATZ

3

F1

3

1000 Liter

1

D/E

0 Liter

III

1307

XYLENE

3

F1

3

1000 Liter

1

D/E

0 Liter

II

1325

ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

4.1

F1

4.1

333 kg

3

E

III

1325

ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

4.1

F1

4.1

1000 kg

1

E

III

1328

HEXAMETHYLENTETRAMIN

4.1

F1

4.1

1000 kg

1

E

III

1332

METALDEHYD

4.1

F1

4.1

1000 kg

1

E

III

1350

SCHWEFEL

4.1

F3

4.1

1000 kg

1

E

III

1362

KOHLE, AKTIVIERT

4.2

S2

4.2

unbegrenzt

E

I

1383

PYROPHORES METALL, N.A.G. oder PYROPHORE LEGIERUNG, N.A.G.

4.2

S4

4.2

0 kg

nicht anwendbar

B/E

I

1428

NATRIUM

4.3

W2

4.3

20 Liter

50

B/E

I

1436

ZINK-PULVER oder ZINK-STAUB

4.3

WS

4.3
+ 4.2

20 kg

50

E

II

1436

ZINK-PULVER oder ZINK-STAUB

4.3

WS

4.3
+ 4.2

333 kg

3

D/E

III

1436

ZINK-PULVER oder ZINK-STAUB

4.3

WS

4.3
+ 4.2

1000 kg

1

E

II

1446

BARIUMNITRAT

5.1

OT2

5.1
+ 6.1

333 kg

3

E

II

1463

CHROMTRIOXID, WASSERFREI

5.1

OTC

5.1 +
6.1 + 8

333 kg

3

E

III

1479

ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER
STOFF, N.A.G.

5.1

O2

5.1

1000 kg

1

E

0 kg

II

1485

KALIUMCHLORAT

5.1

O2

5.1

333 kg

3

E

III

1486

KALIUMNITRAT

5.1

O2

5.1

1000 kg

1

E

II

1488

KALIUMNITRIT

5.1

O2

5.1

333 kg

3

E

II

1490

KALIUMPERMANGANAT

5.1

O2

5.1

333 kg

3

E

II

1493

SILBERNITRAT

5.1

O2

5.1

333 kg

3

E

II

1495

NATRIUMCHLORAT

5.1

O2

5.1

333 kg

3

E

II

1496

NATRIUMCHLORIT

5.1

O2

5.1

333 kg

3

E

III

1500

NATRIUMNITRIT

5.1

OT2

5.1
+ 6.1

1000 kg

1

E

III

1505

NATRIUMPERSULFAT

5.1

O2

5.1

1000 kg

1

E

II

1544

ALKALOIDE, FEST, N.A.G. oder ALKALOIDSALZE, FEST, N.A.G.

6.1

T2

6.1

333 kg

3

D/E

II

1547

ANILIN

6.1

T1

6.1

333 Liter

3

D/E

0 Liter

I

1556

ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. , anorganisch, einschliesslich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.

6.1

T4

6.1

20 Liter

50

C/E

II

1556

ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. , anorganisch, einschliesslich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.

6.1

T4

6.1

333 Liter

3

D/E

III

1556

ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. , anorganisch, einschliesslich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.

6.1

T4

6.1

333 Liter

3

E

II

1564

BARIUMVERBINDUNG, N.A.G.

6.1

T5

6.1

333 kg

3

D/E

III

1564

BARIUMVERBINDUNG, N.A.G.

6.1

T5

6.1

333 kg

3

E

III

1593

DICHLORMETHAN

6.1

T1

6.1

333 Liter

3

E

II

1597

DINITROBENZENE, FLÜSSIG

6.1

T1

6.1

333 Liter

3

D/E

III

1597

DINITROBENZENE, FLÜSSIG

6.1

T1

6.1

333 Liter

3

E

III

1616

BLEIACETAT

6.1

T5

6.1

333 kg

3

E

II

1624

QUECKSILBER(II)CHLORID

6.1

T5

6.1

333 kg

3

D/E

II

1638

QUECKSILBERIODID

6.1

T5

6.1

333 kg

3

D/E

II

1643

KALIUMQUECKSILBER(II)-IODID

6.1

T5

6.1

333 kg

3

D/E

II

1648

ACETONITRIL

3

F1

3

333 Liter

3

D/E

III

1663

NITROPHENOLE (o-, m-, p-)

6.1

T2

6.1

333 kg

3

E

0 Liter

I

1670

PERCHLORMETHYLMERCAPTAN

6.1

T1

6.1

20 Liter

50

C/D

II

1671

PHENOL, FEST

6.1

T2

6.1

333 kg

3

D/E

I

1680

KALIUMCYANID, FEST

6.1

T5

6.1

20 kg

50

C/E

II

1687

NATRIUMAZID

6.1

T5

6.1

333 kg

3

E

I

1689

NATRIUMCYANID, FEST

6.1

T5

6.1

20 kg

50

C/E

III

1690

NATRIUMFLUORID, FEST

6.1

T5

6.1

333 kg

3

E

III

1710

TRICHLORETHYLEN

6.1

T1

6.1

333 Liter

3

E

0 Liter

II

1715

ESSIGSÄUREANHYDRID

8

CF1

8 + 3

333 Liter

3

D/E

III

1719

ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

8

C5

8

1000 Liter

1

E

0 Liter

I

1744

BROM oder BROM, LÖSUNG

8

CT1

8
+ 6.1

20 Liter

50

C/D

II

1748

CALCIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN oder CALCIUMHYPOCHLORIT MISCHUNG, TROCKEN,
mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff)

5.1

O2

5.1

333 Liter

3

E

II

1755

CHROMSÄURE, LÖSUNG

8

C1

8

333 Liter

3

E

III

1755

CHROMSÄURE, LÖSUNG

8

C1

8

1000 Liter

1

E

III

1759

ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G.

8

C10

8

1000 kg

1

E

III

1760

ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

8

C9

8

1000 Liter

1

E

0 Liter

II

1775

FLUORBORSÄURE

8

C1

8

333 Liter

3

E

II

1779

AMEISENSÄURE mit mehr als 85 Masse-% Säure

8

CF1

8
+ 3

333 Liter

3

D/E

0 Liter

II

1789

CHLORWASSERSTOFFSÄURE

8

C1

8

333 Liter

3

E

I

1790

FLUORWASSERSTOFFSÄURE
mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff

8

CT1

8
+ 6.1

20 Liter

50

C/D

I

1790

FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasser-
stoff, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff

8

CT1

8
+ 6.1

20 Liter

50

C/D

II

1790

FLUORWASSERSTOFFSÄURE
mit höchstens 60 % Fluorwasserstoff

8

CT1

8
+ 6.1

333 Liter

3

E

III

1791

HYPOCHLORITLÖSUNG

8

C9

8

1000 Liter

1

E

0 Liter

II

1802

PERCHLORSÄURE mit höchstens 50 Masse-% Säure

8

CO1

8
+ 5.1

333 Liter

3

E

II

1803

PHENOLSULFONSÄURE, FLÜSSIG

8

C3

8

333 Liter

3

E

III

1805

PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG

8

C1

8

1000 Liter

1

E

II

1807

PHOSPHORPENTOXID

8

C2

8

333 kg

3

E

II

1811

KALIUMHYDROGENDIFLUORID, FEST

8

CT2

8
+ 6.1

333 kg

3

E

II

1813

KALIUMHYDROXID, FEST

8

C6

8

333 kg

3

E

II

1814

KALIUMHYDROXIDLÖSUNG

8

C5

8

333 Liter

3

E

0 Liter

III

1814

KALIUMHYDROXIDLÖSUNG

8

C5

8

1000 Liter

1

E

0 Liter

II

1823

NATRIUMHYDROXID, FEST

8

C6

8

333 kg

3

E

0 Liter

II

1824

NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG

8

C5

8

333 Liter

3

E

0 Liter

II

1830

SCHWEFELSÄURE mit mehr als 51 % Säure

8

C1

8

333 Liter

3

E

0 Liter

1845

Kohlendioxid, fest (Trockeneis)

9

M11

unterliegt nicht den Vorschriften des ADR / der VMSV

II

1846

TETRACHLORKOHLENSTOFF

6.1

T1

6.1

333 Liter

3

D/E

0 Liter

II

1849

NATRIUMSULFID, HYDRATISIERT mit mindestens
30 % Kristallwasser

8

C6

8

333 kg

3

E

III

1863

DÜSENKRAFTSTOFF

3

F1

3

1000 Liter

1

D/E

0 Liter

II

1866

HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C grösser
als 110 kPa)

3

F1

3

333 Liter

3

D/E

III

1872

BLEIDIOXID

5.1

OT2

5.1
+ 6.1

1000 kg

1

E

I

1873

PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber
höchstens 72 Masse-% Säure

5.1

OC1

5.1
+ 8

20 Liter

50

B/E

II

1885

BENZIDIN

6.1

T2

6.1

333 kg

3

D/E

III

1888

CHLOROFORM

6.1

T1

6.1

333 Liter

3

E

0 Liter

III

1897

TETRACHLORETHYLEN

6.1

T1

6.1

333 Liter

3

E

0 Liter

I

1903

DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.

8

C9

8

20 Liter

50

E

0 Liter

II

1903

DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.

8

C9

8

333 Liter

3

E

0 Liter

III

1903

DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.

8

C9

8

1000 Liter

1

E

0 Liter

1910

Calciumoxid

8

C6

unterliegt nicht den Vorschriften des ADR / der VMSV

1912

METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH

2

2F

2.1

333 kg

3

B/D

III

1942

AMMONIUMNITRAT mit höchstens 0,2 % brennbaren Stoffen, einschliesslich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen
Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes

5.1

O2

5.1

1000 kg

1

E

III

1944

SICHERHEITSZUENDHOELZER
(Heftchen, Briefchen oder Schachteln)

4.1

F1

4.1

unbegrenzt

E

1950

DRUCKGASPACKUNGEN, erstickend

2

5A

2.2

1000 kg

1

E

1950

DRUCKGASPACKUNGEN, ätzend

2

5C

2.2
+ 8

20 kg

50

E

1950

DRUCKGASPACKUNGEN, ätzend, oxidierend

2

5CO

2.2
+ 5.1
+ 8

20 kg

50

E

1950

DRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar

2

5F

2.1

333 kg

3

D

1950

DRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar, ätzend

2

5FC

2.1
+ 8

20 kg

50

D

1950

DRUCKGASPACKUNGEN, oxidierend

2

5O

2.2
+ 5.1

1000 kg

1

E

1950

DRUCKGASPACKUNGEN, giftig

2

5T

2.2
+ 6.1

20 kg

50

D

1950

DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, ätzend

2

5TC

2.2
+ 6.1
+ 8

20 kg

50

D

1950

DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, entzündbar

2

5TF

2.1
+ 6.1

20 kg

50

D

1950

DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, entzündbar, ätzend

2

5TFC

2.1
+ 6.1
+ 8

20 kg

50

D

1950

DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, oxidierend

2

5TO

2.2
+ 5.1
+ 6.1

20 kg

50

D

1950

DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, oxidierend, ätzend

2

5TOC

2.2
+ 5.1
+ 6.1
+ 8

20 kg

50

D

1954

VERDICHTETES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

2

1F

2.1

333 Liter

3

B/D

1956

VERDICHTETES GAS, N.A.G.

2

1A

2.2

1000 Liter

1

E

1965

KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B oder C)

2

2F

2.1

333 kg

3

B/D

1971

METHAN, VERDICHTET oder ERDGAS, VERDICHTET,
mit hohem Methangehalt

2

1F

2.1

333 Liter

3

B/D

1974

BROMCHLORDIFLUORMETHAN
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12B1)

2

2A

2.2

1000 kg

1

C/E

1977

STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG

2

3A

2.2

1000 kg

1

C/E

1978

PROPAN

2

2F

2.1

333 kg

3

B/D

I

1986

ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.

3

FT1

3
+ 6.1

20 Liter

50

C/E

0 Liter

II

1986

ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.

3

FT1

3
+ 6.1

333 Liter

3

D/E

0 Liter

III

1986

ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.

3

FT1

3
+ 6.1

1000 Liter

1

D/E

0 Liter

III

1987

ALKOHOLE, N.A.G.

3

F1

3

1000 Liter

1

D/E

0 Liter

I

1992

ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

3

FT1

3
+ 6.1

20 Liter

50

C/E

0 Liter

II

1992

ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

3

FT1

3
+ 6.1

333 Liter

3

D/E

0 Liter

III

1992

ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

3

FT1

3
+ 6.1

1000 Liter

1

D/E

0 Liter

I

1993

ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

3

F1

3

20 Liter

50

D/E

0 Liter

II

1993

ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

3

F1

3

333 Liter

3

D/E

0 Liter

III

1993

ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

3

F1

3

1000 Liter

1

D/E

0 Liter

II

2014

WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 20 %, aber höchstens 60 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf)

5.1

OC1

5.1
+ 8

333 Liter

3

E

0 Liter

I

2031

SALPETERSÄURE, andere als rotrauchende, mit mehr
als 70 % Säure

8

CO1

8
+ 5.1

20 Liter

50

E

0 Liter

II

2031

SALPETERSÄURE, andere als rotrauchende, mit mindestens
65 %, aber höchstens 70 % Säure

8

CO1

8
+ 5.1

333 Liter

3

E

0 Liter

II

2031

SALPETERSÄURE, andere als rotrauchende, mit weniger
als 65 % Säure

8

C1

8

333 Liter

3

E

0 Liter

I

2032

SALPETERSÄURE, ROTRAUCHEND

8

COT

8 + 5.1
+ 6.1

20 Liter

50

C/D

0 Liter

2037

GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN),
ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar

2

5F

2.1

333 Liter

3

D

I

2059

NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR ,
mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und
höchstens 55 % Nitrocellulose

3

D

3

20 Liter

50

B

III

2077

alpha-NAPHTHYLAMIN

6.1

T2

6.1

333 kg

3

E

II

2078

TOLUENDIISOCYANAT

6.1

T1

6.1

333 Liter

3

D/E

0 Liter

II

2079

DIETHYLENTRIAMIN

8

C7

8

333 Liter

3

E

0 Liter

2187

KOHLENDIOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG

2

3A

2.2

1000 kg

1

C/E

II

2206

ISOCYANATE, GIFTIG, N.A.G. oder
ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, N.A.G.

6.1

T1

6.1

333 Liter

3

D/E

III

2206

ISOCYANATE, GIFTIG, N.A.G. oder
ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, N.A.G.

6.1

T1

6.1

333 Liter

3

E

III

2208

CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN,
mit mehr als 10 %, aber höchstens 39 % aktivem Chlor

5.1

O2

5.1

1000 kg

1

E

0 kg

III

2209

FORMALDEHYDLÖSUNG mit mindestens 25 % Formaldehyd

8

C9

8

1000 Liter

1

E

0 Liter

III

2254

STURMZÜNDHÖLZER

4.1

F1

4.1

unbegrenzt

E

II

2259

TRIETHYLENTETRAMIN

8

C7

8

333 Liter

3

E

0 Liter

III

2289

ISOPHORONDIAMIN

8

C7

8

1000 Liter

1

E

0 Liter

II

2296

METHYLCYCLOHEXAN

3

F1

3

333 Liter

3

D/E

III

2310

PENTAN-2,4-DION

3

FT1

3
+ 6.1

1000 Liter

1

D/E

III

2319

TERPENKOHLENWASSERSTOFFE, N.A.G.

3

F1

3

1000 Liter

1

D/E

III

2320

TETRAETHYLENPENTAMIN

8

C7

8

1000 Liter

1

E

0 Liter

III

2327

TRIMETHYLHEXAMETHYLENDIAMINE

8

C7

8

1000 Liter

1

E

I

2401

PIPERIDIN

8

CF1

8
+ 3

20 Liter

50

D/E

III

2431

ANISIDINE

6.1

T1

6.1

333 Liter

3

E

II

2465

DICHLORISOCYANURSÄURE, TROCKEN oder DICHLORISOCYANURSÄURESALZE

5.1

O2

5.1

333 kg

3

E

0 kg

III

2491

ETHANOLAMIN oder ETHANOLAMIN, LÖSUNG

8

C7

8

1000 Liter

1

E

0 Liter

I

2570

CADMIUMVERBINDUNG

6.1

T5

6.1

20 kg

50

C/E

II

2570

CADMIUMVERBINDUNG

6.1

T5

6.1

333 kg

3

D/E

III

2570

CADMIUMVERBINDUNG

6.1

T5

6.1

333 kg

3

E

III

2582

EISEN(III)CHLORID, LÖSUNG

8

C1

8

1000 Liter

1

E

III

2623

FEUERANZÜNDER, FEST, mit entzündbarem flüssigem Stoff getränkt

4.1

F1

4.1

unbegrenzt

E

III

2672

AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte zwischen
0,880 und 0,957 bei 15 °C, mit mehr als 10 %, aber höchstens
35 % Ammoniak

8

C5

8

1000 Liter

1

E

0 Liter

III

2693

HYDROGENSULFITE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.

8

C1

8

1000 Liter

1

E

I

2734

AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

8

CF1

8
+ 3

20 Liter

50

D/E

II

2734

AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

8

CF1

8
+ 3

333 Liter

3

D/E

I

2735

AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder
POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.

8

C7

8

20 Liter

50

E

0 Liter

II

2735

AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder
POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.

8

C7

8

333 Liter

3

E

0 Liter

III

2735

AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder
POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.

8

C7

8

1000 Liter

1

E

0 Liter

I

2783

ORGANOPHOSPHORPESTIZID, FEST, GIFTIG

6.1

T7

6.1

20 kg

50

C/E

II

2783

ORGANOPHOSPHORPESTIZID, FEST, GIFTIG

6.1

T7

6.1

333 kg

3

D/E

III

2783

ORGANOPHOSPHORPESTIZID, FEST, GIFTIG

6.1

T7

6.1

333 kg

3

E

II

2789

EISESSIG oder ESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mehr als
80 Masse-% Säure

8

CF1

8
+ 3

333 Liter

3

D/E

II

2790

ESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mindestens 50 Masse-%
und höchstens 80 Masse-% Säure

8

C3

8

333 Liter

3

E

III

2790

ESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mehr als 10 Masse-%,
aber weniger als 50 Masse-% Säure

8

C3

8

1000 Liter

1

E

2794

BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS,
GEFÜLLT MIT SÄURE, elektrische Sammler

8

C11

8

1000 kg

1

E

2795

BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS,
GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler

8

C11

8

1000 kg

1

E

II

2796

SCHWEFELSÄURE mit höchstens 51 % Säure oder BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUER

8

C1

8

333 Liter

3

E

0 Liter

2800

BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS,
AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler

8

C11

8

1000 kg

1

E

I

2810

GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

6.1

T1

6.1

20 Liter

50

C/E

0 Liter

II

2810

GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

6.1

T1

6.1

333 Liter

3

D/E

0 Liter

III

2810

GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

6.1

T1

6.1

333 Liter

3

E

0 Liter

I

2811

GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

6.1

T2

6.1

20 kg

50

C/E

II

2811

GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

6.1

T2

6.1

333 kg

3

D/E

III

2811

GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

6.1

T2

6.1

333 kg

3

E

2814

ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH
FÜR MENSCHEN

6.2

I1

6.2

0 kg/L

nicht anwendbar

(-)

II

2817

AMMONIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG

8

CT1

8
+ 6.1

333 Liter

3

E

III

2817

AMMONIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG

8

CT1

8
+ 6.1

1000 Liter

1

E

II

2837

HYDROGENSULFATE, WÄSSERIGE LÖSUNG

8

C1

8

333 Liter

3

E

II

2859

AMMONIUMMETAVANADAT

6.1

T5

6.1

333 kg

3

D/E

III

2876

RESORCINOL

6.1

T2

6.1

333 kg

3

E

II

2880

CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT oder CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERTE MISCHUNG
mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser

5.1

O2

5.1

333 kg

3

E

2909

RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES
VERSANDSTÜCK - FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM
URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder
AUS NATÜRLICHEM THORIUM

7

unbegrenzt

E

2910

RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES
VERSANDSTÜCK – BEGRENZTE STOFFMENGE

7

unbegrenzt

E

2911

RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES
VERSANDSTÜCK – INSTRUMENTE oder FABRIKATE

7

unbegrenzt

E

II

2920

ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

8

CF1

8
+ 3

333 Liter

3

D/E

I

2922

ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

8

CT1

8
+ 6.1

20 Liter

50

C/D

0 Liter

II

2922

ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

8

CT1

8
+ 6.1

333 Liter

3

E

0 Liter

III

2922

ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

8

CT1

8
+ 6.1

1000 Liter

1

E

0 Liter

III

2923

ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

8

CT2

8
+ 6.1

1000 kg

1

E

III

2924

ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

3

FC

3
+ 8

1000 Liter

1

D/E

0 Liter

I

2929

GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF,
ENTZÜNDBAR, N.A.G.

6.1

TF1

6.1
+ 3

20 Liter

50

C/D

0 Liter

II

2929

GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF,
ENTZÜNDBAR, N.A.G.

6.1

TF1

6.1
+ 3

333 Liter

3

D/E

0 Liter

III

2984

WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG
mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf)

5.1

O1

5.1

1000 Liter

1

E

0 Liter

2990

RETTUNGSMITTEL, SELBSTAUFBLASEND

9

M5

9

1000 kg

1

E

I

2992

CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6

6.1

20 Liter

50

C/E

II

2992

CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6

6.1

333 Liter

3

D/E

III

2992

CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

6.1

T6

6.1

333 Liter

3

E

3028

BATTERIEN (AKKUMULATOREN), TROCKEN, KALIUM-HYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler

8

C11

8

1000 kg

1

E

II

3066

FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Farbverdünnung und
-lösemittel)

8

C9

8

333 Liter

3

E

III

3066

FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschliesslich Farbverdünnung und
-lösemittel)

8

C9

8

1000 Liter

1

E

3072

RETTUNGSMITTEL, NICHT SELBSTAUFBLASEND,
gefährliche Güter als Ausrüstung enthaltend

9

M5

9

1000 kg

1

E

III

3077

UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G.

9

M7

9

1000 kg

1

(-)

0 kg

III

3082

UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.

9

M6

9

1000 Liter

1

(-)

0 Liter

I

3085

ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER
FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

5.1

OC2

5.1
+ 8

20 kg

50

E

II

3085

ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER
FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

5.1

OC2

5.1
+ 8

333 kg

3

E

III

3085

ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER
FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

5.1

OC2

5.1
+ 8

1000 kg

1

E

I

3086

GIFTIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND
(OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.

6.1

TO2

6.1
+ 5.1

20 kg

50

C/E

II

3086

GIFTIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND
(OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G.

6.1

TO2

6.1
+ 5.1

333 kg

3

D/E

II

3088

SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER
FESTER STOFF, N.A.G.

4.2

S2

4.2

333 kg

3

D/E

III

3088

SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER
FESTER STOFF, N.A.G.

4.2

S2

4.2

1000 kg

1

E

3090

LITHIUM-METALL-BATTERIEN
(einschliesslich Batterien aus Lithiumlegierungen)

9

M4

9A

333 kg

3

E

3091

LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN
oder LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschliesslich Batterien aus Lithiumlegierungen)

9

M4

9A

333 kg

3

E

3103

ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG

5.2

P1

5.2

20 Liter

50

D

3105

ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG

5.2

P1

5.2

333 Liter

3

D

3106

ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST

5.2

P1

5.2

333 kg

3

D

3107

ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG

5.2

P1

5.2

333 Liter

3

D

3108

ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST

5.2

P1

5.2

333 kg

3

D

3109

ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG

5.2

P1

5.2

333 Liter

3

D

0 Liter

I

3134

MIT WASSER REAGIERENDER FESTER
STOFF, GIFTIG, N.A.G.

4.3

WT2

4.3
+ 6.1

0 kg

nicht anwendbar

E

II

3134

MIT WASSER REAGIERENDER FESTER
STOFF, GIFTIG, N.A.G.

4.3

WT2

4.3
+ 6.1

0 kg

nicht anwendbar

D/E

III

3134

MIT WASSER REAGIERENDER FESTER
STOFF, GIFTIG, N.A.G.

4.3

WT2

4.3
+ 6.1

0 kg

nicht anwendbar

E

I

3139

ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER
FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

5.1

O1

5.1

20 Liter

50

E

II

3139

ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER
FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

5.1

O1

5.1

333 Liter

3

E

III

3139

ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER
FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

5.1

O1

5.1

1000 Liter

1

E

I

3143

FARBSTOFF, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder
FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G.

6.1

T2

6.1

20 kg

50

C/E

II

3143

FARBSTOFF, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder
FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G.

6.1

T2

6.1

333 kg

3

D/E

III

3143

FARBSTOFF, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder
FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G.

6.1

T2

6.1

333 kg

3

E

II

3149

WASSERSTOFFPEROXID UND PERESSIGSÄURE,
MISCHUNG mit Säure(n), Wasser und höchstens 5 % Peressigsäure, STABILISIERT

5.1

OC1

5.1
+ 8

333 Liter

3

E

3159

1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 134a)

2

2A

2.2

1000 kg

1

C/E

3161

VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

2

2F

2.1

333 kg

3

B/D

3164

GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEM DRUCK
oder GEGENSTÄNDE UNTER HYDRAULISCHEM DRUCK
(mit nicht entzündbarem Gas)

2

6A

2.2

1000 kg

1

E

3166

FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN- FAHRZEUG
MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN- FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT

9

M11

FREIGESTELLT nach Ziffer 1301 Buchstabe c
und 1401 Buchstabe a

3171

BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder BATTERIEBETRIEBENES GERÄT

9

M11

FREIGESTELLT nach Ziffer 1501 Buchstabe a

II

3175

FESTE STOFFE oder Gemische aus festen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C ENTHALTEN, N.A.G.

4.1

F1

4.1

333 kg

3

E

II

3214

PERMANGANATE, ANORGANISCHE,
WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G.

5.1

O1

5.1

333 Liter

3

E

3235

SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D,
FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT

4.1

SR2

4.1

20 Liter

50

D

3236

SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D,
FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT

4.1

SR2

4.1

20 kg

50

D

II

3248

MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.

3

FT1

3
+ 6.1

333 Liter

3

D/E

III

3248

MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.

3

FT1

3
+ 6.1

1000 Liter

1

D/E

II

3249

MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G.

6.1

T2

6.1

333 kg

3

D/E

III

3249

MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G.

6.1

T2

6.1

333 kg

3

E

III

3253

DINATRIUMTRIOXOSILICAT

8

C6

8

1000 kg

1

E

I

3259

AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G.

8

C8

8

20 kg

50

E

II

3259

AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G.

8

C8

8

333 kg

3

E

III

3259

AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G.

8

C8

8

1000 kg

1

E

III

3260

ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

8

C2

8

1000 kg

1

E

I

3261

ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

8

C4

8

20 kg

50

E

II

3261

ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

8

C4

8

333 kg

3

E

III

3261

ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

8

C4

8

1000 kg

1

E

I

3262

ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

8

C6

8

20 kg

50

E

II

3262

ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

8

C6

8

333 kg

3

E

III

3262

ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

8

C6

8

1000 kg

1

E

I

3263

ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF,
N.A.G.

8

C8

8

20 kg

50

E

II

3263

ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF,
N.A.G.

8

C8

8

333 kg

3

E

III

3263

ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF,
N.A.G.

8

C8

8

1000 kg

1

E

I

3264

ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER
STOFF, N.A.G.

8

C1

8

20 Liter

50

E

0 Liter

II

3264

ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER
STOFF, N.A.G.

8

C1

8

333 Liter

3

E

0 Liter

III

3264

ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER
STOFF, N.A.G.

8

C1

8

1000 Liter

1

E

0 Liter

I

3265

ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

8

C3

8

20 Liter

50

E

0 Liter

II

3265

ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

8

C3

8

333 Liter

3

E

0 Liter

III

3265

ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

8

C3

8

1000 Liter

1

E

0 Liter

I

3266

ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

8

C5

8

20 Liter

50

E

0 Liter

II

3266

ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

8

C5

8

333 Liter

3

E

0 Liter

III

3266

ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

8

C5

8

1000 Liter

1

E

0 Liter

I

3267

ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER
STOFF, N.A.G.

8

C7

8

20 Liter

50

E

0 Liter

II

3267

ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER
STOFF, N.A.G.

8

C7

8

333 Liter

3

E

0 Liter

III

3267

ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER
STOFF, N.A.G.

8

C7

8

1000 Liter

1

E

0 Liter

II

3269

POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME,
flüssiges Grundprodukt

3

F3

3

333 Liter

3

E

III

3269

POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME,
flüssiges Grundprodukt

3

F3

3

1000 Liter

1

E

II

3271

ETHER, N.A.G.

3

F1

3

333 Liter

3

D/E

0 Liter

I

3278

ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG,
GIFTIG, N.A.G.

6.1

T1

6.1

20 Liter

50

C/E

II

3278

ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG,
GIFTIG, N.A.G.

6.1

T1

6.1

333 Liter

3

D/E

II

3284

TELLURVERBINDUNG, N.A.G.

6.1

T5

6.1

333 kg

3

D/E

III

3287

GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

6.1

T4

6.1

333 Liter

3

E

0 Liter

I

3288

GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

6.1

T5

6.1

20 kg

50

C/E

0 kg

II

3288

GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

6.1

T5

6.1

333 kg

3

D/E

0 kg

III

3288

GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

6.1

T5

6.1

333 kg

3

E

0 kg

I

3289

GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF,
ÄTZEND, N.A.G.

6.1

TC3

6.1
+ 8

20 Liter

50

C/E

0 Liter

II

3289

GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF,
ÄTZEND, N.A.G.

6.1

TC3

6.1
+ 8

333 Liter

3

D/E

0 Liter

3291

KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder
(BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. oder UNTER
DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER
ABFALL, N.A.G.

6.2

I3

6.2

333 kg

3

(-)

II

3295

KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
(Dampfdruck bei 50 °C grösser als 110 kPa)

3

F1

3

333 Liter

3

D/E

0 Liter

3316

CHEMIE-TESTSATZ oder ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG

9

M11

9

333 kg

3

E

0 kg

3334

Flüssiger Stoff, den für die Luftfahrt geltenden
Vorschriften unterliegend, n.a.g.

9

M11

unterliegt nicht den Vorschriften des ADR / der VMSV

3340

GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit
ca. 23 % Difluormethan und 25 % Pentafluorethan)

2

2A

2.2

1000 kg

1

C/E

3356

SAUERSTOFFGENERATOR, CHEMISCH

5.1

O3

5.1

333 kg

3

E

3363

GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder GEFÄHRLICHE GÜTER IN GERÄTEN

9

M11

FREIGESTELLT nach Ziffer 1201 Buchstabe a

III

3378

NATRIUMCARBONAT-PEROXYHYDRAT

5.1

O2

5.1

1000 kg

1

E

I

3465

ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.

6.1

T3

6.1

20 kg

50

C/E

II

3465

ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.

6.1

T3

6.1

333 kg

3

D/E

III

3465

ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G.

6.1

T3

6.1

333 kg

3

E

I

3469

FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖR- STOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschliesslich Farbverdünnung und
-lösemittel)

3

FC

3
+ 8

20 Liter

50

C/E

II

3469

FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖR- STOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschliesslich Farbverdünnung und
-lösemittel)

3

FC

3
+ 8

333 Liter

3

D/E

III

3469

FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖR- STOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschliesslich Farbverdünnung und
-lösemittel)

3

FC

3
+ 8

1000 Liter

1

D/E

II

3470

FARBE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE, ÄTZEND,
ENTZÜNDBAR (einschliesslich Farbverdünnung und -lösemittel)

8

CF1

8
+ 3

333 Liter

3

D/E

3473

BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN oder BRENNSTOFF-ZELLENKARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, entzündbare flüssige Stoffe enthaltend

3

F3

3

1000 kg

1

E

3480

LITHIUM-IONEN-BATTERIEN
(einschliesslich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)

9

M4

9A

333 kg

3

E

3481

LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschliesslich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)

9

M4

9A

333 kg

3

E

II

3487

CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND oder CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERTE MISCHUNG, ÄTZEND mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser

5.1

OC2

5.1
+ 8

333 kg

3

E

0 kg

III

3495

IOD

8

CT2

8
+ 6.1

1000 Liter

1

E

3496

Batterien, Nickelmetallhydrid

9

M11

unterliegt nicht den Vorschriften des ADR / der VMSV

3506

QUECKSILBER IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN

8

CT3

8
+ 6.1

1000 kg

1

E

3528

VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN- MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLENMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT

3

F3

3

FREIGESTELLT nach Ziffer 1201 Buchstabe a

3529

VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN- MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN- MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS

2

6F

2.1

FREIGESTELLT nach Ziffer 1201 Buchstabe a

3530

VERBRENNUNGSMOTOR oder VERBRENNUNGSMASCHINE

9

M11

9

FREIGESTELLT nach Ziffer 1201 Buchstabe a

3537

GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES
GAS ENTHALTEN, N.A.G.

2

6F

siehe
ADR
5.2.2.
1.12

unbegrenzt

E

3540

GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN
FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.

3

F3

siehe
ADR
5.2.2.
1.12

unbegrenzt

E

3549

MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, GEFÄHRLICH
FÜR MENSCHEN, fest oder MEDIZINISCHE ABFÄLLE,
KATEGORIE A, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE, fest

6.2

I3

6.2

0 kg

nicht anwendbar

(-)