Funtauna

512.313

Verordnung des VBS über die Organisation und die Aufgaben der Schiesskommissionen (Schiesskommissionsverordnung)

vom 11. Dezember 2003 (Stand am 13. Januar 2004)

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 30, 32 Absatz 4, 40 Absatz 1 Buchstabe b und 55 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 20031, verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die:

  1. eidgenössische Schiesskommission;

  2. kantonalen Schiesskommissionen.

Art. 2 Eidgenössische Schiesskreise

Die eidgenössischen Schiesskreise sind im Anhang festgelegt.

2. Kapitel Eidgenössische Schiesskommission und Eidgenössische Schiessoffiziere

1. Abschnitt Eidgenössische Schiesskommission

Art. 3

Die eidgenössische Schiesskommission ist eine ausserparlamentarische Kommission nach der Kommissionenverordnung vom3. Juni 19962 und umfasst die vom Chef VBS ernannten eidgenössischen Schiessoffiziere (ESO), welche je einen eidgenössischen Schiesskreis leiten. Der Vorsitz der eidgenössischen Schiesskommission wird durch die Gruppe Verteidigung bestimmt.

AS 2004 55

Sie wird einmal jährlich vor Beginn der Schiessübungen zur eidgenössischen Schiesskonferenz einberufen. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist den ESO sowie den kantonalen Schiesskommissionen zuzustellen.

Zu den Sitzungen der Kommission können nach Bedarf militärische oder zivile Fachleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Amtsstellen und des Schweizer Schiesssportverbandes (SSV) mit beratender Stimme beigezogen werden.

2. Abschnitt Eidgenössische Schiessoffiziere

Art. 4 Einführung und allgemeine Aufgaben

Der ESO wird durch die Gruppe Verteidigung und den eidgenössischen Schiessanlagenexperten in seine Tätigkeit eingeführt und ausgebildet.

Der ESO erledigt alle ihm zuständigkeitshalber zugehenden Anfragen und Begehren selbständig. Sind die Gruppe Verteidigung, der eidgenössische Schiessanlagenexperte oder die kantonale Militärbehörde zuständig, stellt der ESO entsprechend Antrag.

Die Gruppe Verteidigung kann die ESO mit besonderen Aufgaben betrauen.

Art. 5 Einsitznahme in staatlichen und zivilen Kommissionen

Auf Anfrage vertritt der ESO die Interessen des Bundes betreffend das Schiesswesen ausser Dienst insbesondere in den folgenden Fachgremien:

  1. den kantonalen und kommunalen Kommissionen sowie Aufsichtsorganen;

  2. der Delegiertenversammlung des SSV;

  3. der Delegiertenversammlung der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine;

  4. der Delegiertenversammlung der in seinem Kreis tätigen Unterorganisationen des SSV.

Tätigkeiten nach Absatz 1 werden jährlich im Umfang von maximal zehn halben Tagen entschädigt.

Art. 6 Instruktionsrapport

Der ESO führt mit den ihm unterstellten Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen jährlich vor Beginn der Schiessübungen einen Instruktionsrapport durch. Dabei legt er insbesondere die jährlichen Kontrollschwergewichte fest.

Mit Zustimmung der Gruppe Verteidigung kann der ESO mit allen ihm unterstellten Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen periodisch einen Instruktionsrapport durchführen. Die Rapporte gemäss Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 werden in diesem Fall hinfällig.

Der ESO bildet vorgängig an den Instruktionsrapporten die neu ernannten Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen aus und übergibt diesen die Akten.

Er kann an Instruktionsrapporten seiner Präsidentinnen und Präsidenten als Berater teilnehmen.

Art. 7 Schiesskurse

Die Aufgaben der ESO betreffend die Schiesskurse des ausserdienstlichen Schiesswesens werden in der Verordnung des VBS vom 11. Dezember 20033 über die Schiesskurse geregelt.

Art. 8 Kontrolle von Schiessübungen und des Feldschiessens

Auf Grund der Kontrollberichte der kantonalen Schiesskommissionen ordnet der ESO bei Bedarf zusätzliche Kontrollen von Schiessübungen des betreffenden Schiessvereins an. Diese Nachkontrolle erfolgt durch die zuständige Präsidentin oder den zuständigen Präsidenten der kantonalen Schiesskommission oder durch den ESO selbst.

Innerhalb seines Kreises kann der ESO in Zusammenarbeit mit dem SSV und den kantonalen Militärbehörden auch Feldschiessen kontrollieren.

Art. 9 Kontrolle von Schiessanlagen

Der ESO überwacht nach Massgabe der Verordnung vom 27. März 19914 über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst die Schiessanlagen der Gemeinden sowie der anerkannten Schiessvereine in seinem Kreis. Er sorgt für die Einhaltung der Vorschriften.

Er steht den Kantonen, Gemeinden und Schiessvereinen in Fragen betreffend Neu-, Aus- und Umbauten von Schiessanlagen zur Verfügung.

Auf Grund des Kontrollberichtes der kantonalen Schiesskommissionen überprüft der ESO die festgestellten Mängel und veranlasst die notwendigen Verbesserungen.

Art. 10 Jahresbericht

Der ESO reicht der Gruppe Verteidigung jährlich einen Jahresbericht über die Kommissionstätigkeit in seinem Kreis ein.

Über die Schiesskurse sind besondere Berichte zu erstellen.

Die Gruppe Verteidigung legt die Berichtspunkte und die Termine fest.

Art. 11 Technische Konferenz der ESO

Die Gruppe Verteidigung kann die ESO nach Abschluss der Schiessübungen jährlich zu einer Konferenz über die technischen Belange im Schiesswesen ausser Dienst aufbieten. Diese wird durch den eidgenössischen Schiessanlagenexperten vorbereitet und durchgeführt.

3. Kapitel Kantonale Schiesskommissionen

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 Kantonale Schiesskommissionen

Die kantonalen Schiesskommissionen unterstehen fachlich dem ESO des jeweiligen Schiesskreises.

Sie beaufsichtigen und betreuen die ihnen zugewiesenen kantonalen Schiesskreise. Sie bestehen aus je einer Präsidentin oder einem Präsidenten und einer gewissen Anzahl Mitgliedern, welche sich nach der Zahl der unterstellten Schiessvereine richtet.

Der zuständige ESO kann der kantonalen Militärbehörde die Abberufung von Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission aufgrund von fachlichen, organisatorischen oder kommunikativen Mängeln beantragen. Die Gruppe Verteidigung ist unverzüglich darüber zu informieren.

Art. 13 Amtsdauer, Amtszeit und Amtsbeschränkung

Die Amtsdauer der Präsidentinnen, der Präsidenten und der Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen beträgt mindestens drei Jahre.

Im übrigen gelten bezüglich Amtszeit und Höchstalter die jeweiligen kantonalen Regelungen.

Art. 14 Wählbarkeit

Zu Mitgliedern von kantonalen Schiesskommissionen können Schweizerinnen und Schweizer ernannt werden, die Mitglied eines anerkannten Schiessvereins sind.

2. Abschnitt Aufgaben des Präsidiums

Art. 15 Aufgaben

Die Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen koordinieren und überwachen die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder und sind für die Einhaltung der Vorschriften innerhalb der kantonalen Schiesskreise verantwortlich.

Sie erledigen alle ihnen zuständigkeitshalber zugehenden Anfragen und Begehren selbständig. Ist der ESO oder die kantonale Militärbehörde zuständig, stellen sie entsprechend Antrag.

Der ESO kann im Einvernehmen mit der Gruppe Verteidigung die Kommissionspräsidentinnen und Kommissionspräsidenten mit besonderen Aufgaben betrauen.

Art. 16 Instruktionsrapport

Die Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen führen mit den Mitgliedern ihrer Kommissionen jährlich vor Beginn der Schiessübungen einen Instruktionsrapport durch. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung.

Sie führen vor dem Instruktionsrapport die neuen Kommissionsmitglieder in ihre Aufgaben ein und übergeben diesen die Akten.

Sie können an Instruktionsrapporten ihrer Kommissionsmitglieder als Berater teilnehmen.

Sie können ihre Kommissionsmitglieder nach Abschluss der Schiessübungen zu einem Jahresschlussrapport einladen.

Art. 17 Kontrolle des Schiessbetriebs

Bei der Feststellung von Mängeln im Schiessbetrieb legt die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident den Kontrollbericht des Kommissionsmitglieds zwecks Festlegung des weiteren Vorgehens umgehend dem ESO vor.

Die Durchführung und Kontrolle der Vorschiessen zu Feldschiessen sowie der Jungschützenwettschiessen ist ausschliesslich Sache des SSV.

Art. 18 Schiesskurse

Die Präsidentin oder der Präsident der kantonalen Schiesskommission kann vom ESO mit der Vorbereitung und Leitung von Schiesskursen betraut werden.

Art. 19 Kontrolle der Schiessberichte

Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident überprüft die ihm von seinen Kommissionsmitgliedern zugehenden Schiessberichte und fordert allenfalls die Standblätter zu einer Nachkontrolle ein. Die von ihm visierten Schiessberichte leitet er gesamthaft an die Gruppe Verteidigung und die zuständige kantonale Militärbehörde weiter.

Art. 20 Jahresbericht

Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident erstattet jährlich dem zuständigen ESO einen Jahresbericht über die Tätigkeit seiner Kommission.

Art. 21 Verbandstagungen

Die Präsidentin oder der Präsident der kantonalen Schiesskommission kann jährlich einmal eine in seinem Schiesskreis stattfindende Delegiertenversammlung des Bezirks-, Landesteils- oder Kantonalschützenverbandes besuchen und dort seinen Schiesskreis vertreten.

3. Abschnitt Aufgaben der Kommissionsmitglieder

Art. 22 Aufgaben

Das Mitglied der kantonalen Schiesskommission überwacht die Verwaltung, den Schiessbetrieb sowie die Schiessanlagen der ihm unterstellten Schiessvereine. Es überwacht insbesondere die Bautätigkeit in der Umgebung der Schiessanlagen und erstattet bei Gefährdung der Anlage auf dem Dienstweg Bericht.

Es prüft alle ihm unterbreiteten Anfragen und Begehren und leitet diese, versehen mit seiner Stellungnahme, unverzüglich an seine Kommissionspräsidentin oder seinen Kommissionspräsidenten weiter.

Der ESO kann im Einvernehmen mit der Gruppe Verteidigung ein Kommissionsmitglied mit besonderen Aufgaben betrauen.

Art. 23 Instruktionsrapport und Betreuung der Vereinsorgane

Das Kommissionsmitglied führt jährlich vor Beginn der Schiessübungen mit den ihm unterstellten Schiessvereinen einen Instruktionsrapport durch.

Dabei sind insbesondere die neu ernannten Vereinsorgane mit ihren Aufgaben vertraut zu machen. Das Kommissionsmitglied steht allen Schiessvereinen auch während des Jahres beratend zur Seite.

Nach Abschluss der Schiessübungen kann es die mit der Ausfertigung der Schiessberichte beauftragten Vereinsorgane zu einer besonderen Instruktionssitzung einberufen. Für diese Tätigkeit kann das Kommissionsmitglied höchstens ein halbes Taggeld in Rechnung stellen.

Art. 24 Schiesskurse

Das Kommissionsmitglied kann, in Vertretung der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten, als Kurskommandant, Schiesslehrerin oder Schiesslehrer, Instruktionsgehilfin oder Instruktionsgehilfen oder als Sekretärin oder Sekretär zur Mitwirkung in Schiesskursen verpflichtet werden.

Wo die erforderlichen Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen für die Durchführung der Schiesskurse nicht zur Verfügung stehen, können Sekretärinnen und Sekretäre oder Instruktionsgehilfinnen und Instruktionsgehilfen aus Schiessvereinen beigezogen werden.

Art. 25 Überwachung des Schiessbetriebes

Das Kommissionsmitglied hat bei den ihm unterstellten Schiessvereinen jährlich folgende Schiessübungen zu kontrollieren:

  1. bei den Gewehrschiessvereinen das obligatorische Programm und eine Schiessübung des Jungschützenkurses;

  2. bei den Pistolenschiessvereinen ein obligatorisches Programm.

Die Kontrolle umfasst den ganzen Schiessbetrieb sowie die Verhältnisse in und um die betreffenden Schiessanlagen. Massgebend hierfür sind insbesondere die jährlich durch die Gruppe Verteidigung festgelegten Kontrollpunkte.

Art. 26 Kontrollbericht

Für jede kontrollierte Schiessübung ist ein standardisierter Kontrollbericht zu erstellen. Die Gruppe Verteidigung stellt ein entsprechendes Formular zur Verfügung.

Art. 27 Prüfung der Schiessberichte

Das Kommissionsmitglied prüft und korrigiert die Standblätter und Schiessberichte der ihm unterstellten Schiessvereine. Die von ihm visierten Schiessberichte leitet es anschliessend an seine Kommissionspräsidentin oder seinen Kommissionspräsidenten weiter. Die Standblätter verbleiben bis zur Ablieferung der Berichte an die kantonalen Militärbehörden beim Kommissionsmitglied.

4. Kapitel Gemeinsame Bestimmungen

Art. 28 Funktionen in Verbänden

Die Mitglieder der eidgenössischen und kantonalen Schiesskommissionen haben vor Annahme der Wahl in ein Verbandsorgan des ausserdienstlichen Schiesswesens die Genehmigung der Gruppe Verteidigung einzuholen.

Art. 29 Termine

Die von den Mitgliedern der Schiesskommissionen einzuhaltenden Termine werden von der Gruppe Verteidigung vor der jeweiligen Schiesssaison mittels einer amtlichen Terminliste festgelegt.

Art. 30 Ausbildung

Die Gruppe Verteidigung sorgt dafür, dass die Mitglieder der Schiesskommissionen ihrer Funktion entsprechend aus- und weitergebildet werden.

Art. 31 Veröffentlichung amtlicher Akten

Die Mitglieder der Schiesskommissionen dürfen Akten und Berichte aus ihrer Tätigkeit nur mit Bewilligung der Gruppe Verteidigung veröffentlichen.

Art. 32 Entschädigungen der Schiesskommissionen

Die Entschädigungen der Schiesskommissionen erfolgen gemäss den Ansätzen im Anhang. Sie sind von den Mitgliedern der Schiesskommissionen mittels eines Entschädigungsausweises geltend zu machen. Die Entschädigungsausweise sind auf dem Dienstweg an die Gruppe Verteidigung zu richten.

Art. 33 AHV- und Steuerpflicht

Die Steuermelde- und AHV-Beitragspflicht richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Eidgenössische Ausgleichskasse sind von der Gruppe Verteidigung über die Bezüge der einzelnen Rechnungsteller zu orientieren. Mitglieder von Schiesskommissionen, welche das 65. Altersjahr in Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigungen zurückgelegt haben, sind von der AHV-Beitragspflicht befreit.

Gleichzeitigmit der Auszahlung der Entschädigung werden sämtlichen Rechnungsstellern Auszüge ihrer Guthaben zur Ausfertigung der Steuererklärung zugestellt.

Neu ernannte Mitglieder der Schiesskommissionen haben spätestens Ende März zur Eröffnung eines individuellen Beitragskontos bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse der Gruppe Verteidigung ihren AHV-Ausweis zuzustellen.

Art. 34 Unterlagen und Materialien

Den Mitgliedern der Schiesskommissionen werden die nötigen Unterlagen und Materialien für die Ausbildung vom Bund unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Die Auslagen für Büromaterialien und Briefmarken werden den ESO gegen Quittung von der Gruppe Verteidigung entschädigt. Die Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen beziehen und verrechnen Büromaterialien und Briefmarken für den Postversand über die zuständigen kantonalen Militärbehörden.

5. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 35 Vollzug

Die Gruppe Verteidigung vollzieht diese Verordnung.

Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EMD vom2. Dezember 19745 über die Obliegenheiten, Entschädigungen und Vergütungen der Schiesskommissionen wird aufgehoben.

Art. 37 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

In der AS nicht veröffentlicht.

Eidgenössische Schiesskreise

Kreis Kantone Landesteile, Bezirke, Ämter

1 GE, VD VD: Nyon, Rolle, Aubonne, Morges, Cossonay, Orbe und La Vallée 2 VD Grandson, Yverdon, Avenches, Payerne, Moudon, Lausanne, Echallens, Lavaux, Oron, Vevey, Aigle und Pays-d’Enhaut 3 VS Unterwallis 4 VS Oberwallis 5 FR 6 BE Moutier, Courtelary und La Neuveville 7 BE Seeland und Mittelland 8 BE Oberaargau und Emmental 9 BE Oberland 11 SO 12 LU 13 AG (West) Aarau, Lenzburg, Kulm, Laufenburg, Rheinfelden und Zofingen 14 ZH Zürich, Affoltern, Horgen, Meilen, Hinwil, Uster und Dietikon 15 SH, ZH ZH: Pfäffikon, Winterthur, Andelfingen, Bülach und Dielsdorf 16 UR, SZ, OW, NW, ZG 17 TI, GR GR: Moesa 18 TG, SG SG: Alttoggenburg, Gossau, Untertoggenburg, Wil, Rorschach, St. Gallen, Unter- und Ober-Rheintal 19 GL, AR, AI, SG: Gaster, See, Sargans, Werdenberg, Neutoggenburg und SG Obertoggenburg 20 GR ohne Moesa 21 NE 22 JU 23 AG (Ost) Baden, Bremgarten, Muri, Brugg und Zurzach

Verzeichnis der Entschädigungen der Schiesskommissionen

1 Taggeldentschädigungen 1.1 Für die Kontrolle von Schiessübungen und Schiessanlagen, die Teilnahme an Schiesskursen sowie Sitzungen und dergleichen gemäss dieser Verordnung werden folgende Taggelder ausgerichtet: a. 140 Franken für ESO; b. 120 Franken für Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen; c. 100 Franken für Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen. 1.2 Beschränkt sich die dienstliche Beanspruchung der Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen auf einen Vormittag (bis 12.00 Uhr), auf einen Nachmittag (bis 18.00 Uhr) oder einen Abend, so besteht nur Anspruch auf ein halbes Taggeld. Findet eine Überschneidung der drei Tageszeiten mit einer dienstlichen Beanspruchung (inkl. Reisezeit) von über 6 Stunden statt, so kann ein ganzes Taggeld verrechnet werden. 1.3 Beschränkt sich die dienstliche Beanspruchung (inkl. Reisezeit) der ESO auf weniger als 3 Stunden pro Tag, so besteht nur Anspruch auf ein halbes Taggeld. 1.4 Die Zeit der dienstlichen Beanspruchung ist vom Verlassen des Arbeits- bzw. Wohnorts bis zur Rückkehr dorthin zu berechnen.

2 Übernachtungen 2.1 Für das dienstlich bedingte Übernachten werden die effektiven ortsüblichen Übernachtungskosten vergütet. Als Richtnorm gelten Mittelklassehotels der Preiskategorie zwei, maximal drei Stern. Es werden höchstens 130 Franken (inkl. Frühstück) vergütet. In Ausnahmefällen kann der Höchstbetrag überschritten werden. 2.2 Befinden sich am Ort der Übernachtung eidgenössische Gebäude mit Unterkunftsmöglichkeit, so kann dort übernachtet werden. 2.3 Ohne Beleg erfolgt keine Vergütung.

3 Vergütung für Standblattkontrolle 3.1 Für jedes geprüfte Standblatt sind 30 Rappen in Rechnung zu stellen. Als Standblatt gelten: a. Standblatt für Handfeuerwaffen (obligatorisches Programm und Feldschiessen); b. Standblatt für Faustfeuerwaffen (obligatorische Programme 25/50 m und Pistolenfeldschiessen); c. Standblatt für Jungschützinnen und Jungschützen. 3.2 Für ungenügend geprüfte Standblätter besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung.

4 Pauschalentschädigung 4.1 Für allgemeine Büroarbeiten, Aktenstudium, Ausfertigung von Berichten und Gutachten, Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für Kurse, Vorbereitungsarbeiten für Sitzungen, Überprüfung der Schiessberichte, Munitionskontrollen usw. werden folgende jährliche Pauschalentschädigungen ausgerichtet: a. für ESO: 1600 Franken; b. für Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen: 800 Franken; c. für Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen: 200 Franken. 4.2 Die Hälfte der Pauschalentschädigung gilt als Vergütung für Bürokosten sowie Telefon-, Fax- und Vervielfältigungsspesen usw. 4.3 ESO mit Schiesskreisen in denen zwei Landessprachen gesprochen werden, kann die Gruppe Verteidigung jährlich zusätzlich die Ausrichtung von höchstens 200 Franken für den Beizug von externen Übersetzerinnen und Übersetzern bewilligen. 4.4 Bei mangelhafter Erledigung administrativer Arbeiten oder bei der Missachtung von Fristen kann die Pauschalentschädigung durch die Gruppe Verteidigung gekürzt oder gestrichen werden (Art. 53 Schiessverordnung).

5 Transportkostenvergütung 5.1 Bei Benützung von Eisenbahn oder Schiff werden die Billettkosten 1. Klasse vergütet. Müssen andere Verkehrsmittel benützt werden, können die effektiven Fahrkosten in Rechnung gestellt werden. 5.2 Unter der Voraussetzung, dass Zeit und Kosten gespart werden, wird die generelle Bewilligung zur dienstlichen Benützung privater Motorfahrzeuge erteilt. Die Kilometerzahl ist genau anzugeben und berechnet sich nach der schnellsten Strecke zwischen Ausgangs- und Einsatzort.

5.3 Die Vergütung für die dienstlich verwendeten privaten Fahrzeuge beträgt unabhängig vom Hubraum je nach dienstlich gefahrenen Kilometern: a. 60 Rappen für Personenwagen; b. 25 Rappen für Motorräder und Roller einschliesslich Kleinmotorräder und Motorfahrräder.

6 Entschädigung für Sekretärinnen und Sekretäre sowie Instruktionsgehilfinnen und Instruktionsgehilfen aus Schiessvereinen (Art. 24 Abs. 2) 6.1 Sekretärinnen und Sekretäre sowie Instruktionsgehilfinnen und Instruktionsgehilfen aus Schiessvereinen, die anstelle von ordentlichen Mitgliedern der kantonalen Schiesskommissionen beigezogen werden, erhalten bei einer täglichen Beanspruchung (inkl. Reisezeit) von mindestens sechs Stunden eine Entschädigung in der Höhe des Taggeldes eines Mitgliedes einer kantonalen Schiesskommission. Die Beanspruchung (inkl. Reisezeit) von weniger als sechs Stunden gibt nur Anspruch auf ein halbes Taggeld. 6.2 Weitere Entschädigungen sind nach den Bestimmungen und Ansätzen für Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen zu verrechnen. 6.3 Für Sekretariatsarbeiten wird auch bei mehrtägigen Kursen höchstens ein Taggeld ausgerichtet.

7 Im Militär stehende Funktionärinnen und Funktionäre Im Militärdienst stehende und soldberechtigte Funktionärinnen und Funktionäre haben keinen Anspruch auf Entschädigungen gemäss Ziffer 1 und 5. Sie gelten von ihrer Einheit, ihrem Truppenkörper oder ihrem grossen Verband als abkommandiert und beziehen die Entschädigungen nach den entsprechenden Vorschriften der Armee.