513.111
Verordnung des VBS über die Organisation der Armee
(VOA-VBS)
vom 28. November 2003 (Stand am 13. Dezember 2005)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 4. Oktober 20021 über die Organisation der Armee (AO), und auf die Artikel 2 Absätze2 und 3, 4 Absatz 4 und 7 der Verordnung vom 26. November 20032 über die Organisation der Armee (VOA), verordnet:
Art. 1 Gliederung der Truppenkörper und Formationen
Die Gliederung und die Bereitschaftsreserve der Truppenkörper und Formationen werden im Anhang 1 festgelegt.
Zur Gliederung gehört insbesondere:
die Bezeichnung und Nummer der Formation;
der Formationstyp;
die Angabe über den Anteil der Bereitschaftsreserve pro Formation;
die Unterstellung;
der Kanton, welcher die besonderen kantonalen Aufgaben wahrnimmt;
die Region, aus der die Angehörigen der Armee nach Möglichkeit stammen sollen.
Art. 2 Sollbestandestabellen
Die Sollbestandestabellen werden im Anhang 2 festgelegt.
Art. 3 Besondere Unterstellungen
Die besonderen Unterstellungen von Truppenkörpern und Formationen in den Bereichen Ausbildung und personelle Angelegenheiten werden im Anhang 3 festgelegt.
Art. 4 Vollzug
Der Chef der Armee vollzieht diese Verordnung.
AS 2003 4737
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung des VBS vom 19. Dezember 19943 über die Organisation der Armee;
die Verordnung des VBS vom 9. Dezember 19944 über den Armeestab.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
[AS 1995 727, 1996 248, 1997 150 719 2830, 1999 886, 2000 92 2861, 2001 3334, 2002 892 Art. 24 Abs. 2 Ziff. 2]
In der AS nicht veröffentlicht.
Anhänge1 und 25 (Art.1 und 2)
5 Diese Anhänge und ihre Änd. werden in der AS nicht veröffentlicht
(siehe auch AS 2004 5385, 2005 5445). 6 Dieser Anhang und seine Änd. werden in der AS nicht veröffentlicht (siehe auch AS 2004 5385).