513.111
Verordnung des VBS über die Organisation der Armee
(VOA-VBS)
vom 28. November 2003 (Stand am 1. Januar 2014)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom4. Oktober 20021 über die Organisation der Armee (AO), und auf die Artikel 2 Absätze2 und 3, 4 Absatz 4 und 7 der Verordnung vom 26. November 20032 über die Organisation der Armee (VOA), verordnet:
Art. 1 Gliederung der Truppenkörper und Formationen
Die Gliederung und die Bereitschaftsreserve der Truppenkörper und Formationen werden im Anhang 1 festgelegt.
Zur Gliederung gehört insbesondere:
die Bezeichnung und Nummer der Formation;
3 …
die Angabe über den Anteil der Bereitschaftsreserve pro Formation;
die Unterstellung;
der Kanton, welcher die besonderen kantonalen Aufgaben wahrnimmt;
die Region, aus der die Angehörigen der Armee nach Möglichkeit stammen sollen.
Art. 2 Sollbestandestabellen
Die Sollbestandestabellen werden im Anhang 2 festgelegt.
Art. 3 Besondere Unterstellungen
Die besonderen Unterstellungen von Truppenkörpern und Formationen in den Bereichen Ausbildung und personelle Angelegenheiten werden im Anhang 3 festgelegt.
AS 2003 4737
Art. 4 Vollzug
Der Chef der Armee vollzieht diese Verordnung.
Er legt die Signatur der Truppenkörper und Formationen fest.4
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung des VBS vom 19. Dezember 19945 über die Organisation der Armee;
die Verordnung des VBS vom 9. Dezember 19946 über den Armeestab.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
[AS 1995 727, 1996 248, 1997 150 719 2830, 1999 886, 2000 92 2861, 2001 3334, 2002 892 Art. 24 Abs. 2 Ziff. 2]
In der AS nicht veröffentlicht.
Anhänge1 und 27 (Art.1 und 2)
7 Diese Anhänge und ihre Änd. werden in der AS nicht veröffentlicht (siehe AS 2004 5385,
2005 5445, 2007 81 5255, 2008 6451, 2009 6501, 2010 6103, 2011 6197, 2012 6987, 2013 4467). 8 Dieser Anhang und seine Änd. werden in der AS nicht veröffentlicht (siehe AS 2004 5385, 2011 6197).