513.12
Verordnung
über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale
(VSBN)1
vom 21. Mai 2008 (Stand am 1. April 2023)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Armeeorganisation vom 18. März 20162,3
verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot des Stabes Bundesrat Nationale Alarmzentrale (Stab).
Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt die einschlägige Militärgesetzgebung.
Art. 2 Stellung
Der Stab ist dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) unterstellt.
Art. 34 Aufgabe
Der Stab unterstützt das BABS bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Das BABS bestimmt den Auftrag des Stabs für den Einsatz.
Art. 4 Nationale Alarmzentrale
Die NAZ:
5…
trifft die Vorbereitungen für den Einsatz des Stabes;
6…
führt die Korpskontrolle des Stabes;
stellt, sofern eine geeignete Person verfügbar ist, den Kommandanten oder die Kommandantin des Stabes.
Art. 5 Kommando
Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes wird auf Antrag des BABS durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) gewählt.
Er oder sie führt:
den Stab;
7das Kommando der geschützten Führungsanlagen.
Er oder sie ist bezüglich Mutationen der Funktion oder des Grades von Stabsangehörigen dem Kommandanten oder der Kommandantin eines grossen Verbandes gleichgestellt.
Im Assistenz- und Aktivdienst überträgt er oder sie der Armee den Sanitätsdienst und die Versorgung des Stabes sowie den Schutz der geschützten Führungsanlagen.8
Art. 6 Sollbestand
Das VBS bestimmt den Sollbestand des Stabes.
Art. 7 Einteilung
Militärdienstpflichtige Angestellte des BABS, deren zivile Funktion einer besonderen Funktion des Stabes (stabseigene Funktion) entspricht, werden in der stabseigenen Funktion in den Stab eingeteilt. Sie können vertraglich verpflichtet werden, die dafür notwendigen Ausbildungsdienste innert zwei Jahren nach der Verpflichtung zu leisten.9
Auf Antrag des Kommandanten oder der Kommandantin des Stabes können in den Stab eingeteilt werden:
militärdienstpflichtige Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse zur Übernahme stabseigener Funktionen verfügen;
10militärdienstpflichtige Angestellte des BABS, deren zivile Funktion keiner stabseigenen Funktion entspricht;
die für die Erreichung des Sollbestandes erforderliche Anzahl von militärdienstpflichtigen Personen in nicht stabseigenen Funktionen.
Für die Einteilung von militärdienstpflichtigen Personen in stabseigene Funktionen müssen in Abweichung von Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Verordnung vom 22. November 201711 über die Militärdienstpflicht (VMDP) die im Anhang genannten Ausbildungsdienste bestanden sein.12
Die Stabsangehörigen verbleiben bei ihrer Truppengattung oder ihrem Dienstzweig.
Die Dauer der Einteilung von Hauptleuten und Stabsoffizieren, die nicht für eine Weiterausbildung vorgesehen sind, richtet sich in Abweichung von Artikel 109 Absatz 3 VMDP nach dem Bedarf des Stabes.13
Art. 8 Zuteilung und Zuweisung
Dem Stab zugeteilt oder zugewiesen werden können Personen nach Artikel 6 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199514 ab Vollendung des 18. Altersjahres.
Art. 9 Ausbildung
Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes legt nach Rücksprache mit dem Direktor oder der Direktorin des BABS für den Stab die Ausbildungsdienste und deren Dauer jährlich fest und teilt die Daten den dienstpflichtigen Stabsangehörigen frühzeitig mit.15
Er oder sie führt die Ausbildungsdienste durch.
Art. 10 Aufgebot
Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes bietet die Stabsangehörigen auf:
zu Ausbildungsdiensten;
alarmmässig und nach Rücksprache mit dem Direktor oder der Direktorin des BABS zu Einsätzen.
Er oder sie kann Stabsangehörige verpflichten, ausserdienstlich ihre persönliche Erreichbarkeit sicherzustellen.
Das Aufgebot zu Alarmübungen und zu Einsätzen kann durch jedes dafür geeignete Kommunikationsmittel erfolgen.
Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes kann bei Bedarf Dienstleistungen in Zivil anordnen.
Art. 11 Leistung der Ausbildungsdienste
Militärdienstpflichtige Stabsangehörige leisten den Ausbildungsdienst in ihrer Funktion:
im Stab;
in einem andern Stab des Bundesrates;
in Formationen der Armee, in Schulen, Kursen und Übungen, in der Vorbereitung von Übungen und in Anlässen im Rahmen der Nationalen Sicherheitskooperation.
Art. 1216 Dienstverschiebung
Dienstverschiebungsgesuche von Stabsangehörigen werden unabhängig von der Dienstleistung nach Artikel 11 durch den Kommandanten oder die Kommandantin des Stabes behandelt und entschieden. Die Weisungen der Gruppe Verteidigung über die Verfahren im Dienstverschiebungswesen sind anwendbar.
Art. 1317 Beförderung
Für die Beförderung von militärdienstpflichtigen Stabsangehörigen in stabseigenen Funktionen müssen in Abweichung von Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 VMDP18 die im Anhang genannten Ausbildungsdienste bestanden sein.
Art. 1419 Militärisches Kontrollwesen
Von den Stabsangehörigen können in Abweichung von Artikel 4 Absatz 2 und Anhang 1a Ziffer 1.10.1 der Verordnung vom 16. Dezember 200920 über militärische und andere Informationssysteme im VBS die besonderen zivilen Kenntnisse, wie Sprachen und Spezialausbildung, ohne deren Einwilligung erfasst werden.
Art. 15 Vollzug
Das VBS vollzieht diese Verordnung.
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. November 200021 über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale wird aufgehoben.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2008 in Kraft.
Einteilung und Beförderung der militärdienstpflichtigen Stabsangehörigen in stabseigenen Funktionen
(Art. 7 Abs. 3 und 13)
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Für die nachfolgend nicht genannten Stabsfunktionen gelten die Beförderungs- und Einteilungsbedingungen der VMDP22.
1.2 Je nach Herkunft oder zukünftiger Funktion kann der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes in Absprache mit dem Führungsstab der Armee anstelle eines Stabslehrgangs einen speziellen Dienst von gleicher Dauer in der Verwaltung im Interesse der NAZ anordnen.
2 Stabseigene Funktionen
Für die folgenden Grade ist die Absolvierung folgender Ausbildungsdienste erforderlich:
Grad | Funktionen | Ausbildungsdienst |
|---|---|---|
| Sachbearbeiter/in | SLG I, Teil 1 |
| Sachbearbeiter/in oder Experte/Expertin | SLG I, Teil 2 |
| Kommandant/in Stellvertreter/in | FLG II, Teil 1 |
| Sachbearbeiter/in, Experte/Expertin oder Einsatzleiter/in | SLG II, Teil 1/2 |
| Kommandant/in Stellvertreter/in | FLG II, Teil 2 |
| Kommandant/in | FLG II |
Legende:
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