513.12
Verordnung über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale (V Stab BR NAZ)
(VSBN)
vom 21. Mai 2008 (Stand am 1. Juli 2016)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 4. Oktober 20021 über die Organisation der Armee, verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot des Stabes Bundesrat Nationale Alarmzentrale (Stab).
Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt die einschlägige Militärgesetzgebung.
Art. 2 Stellung
Der Stab ist dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) unterstellt.
Art. 3 Aufgabe
Der Stab unterstützt die Nationale Alarmzentrale (NAZ) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Art. 4 Nationale Alarmzentrale
Die NAZ:
bestimmt nach Rücksprache mit dem BABS den Auftrag des Stabes für den Einsatz;
trifft die Vorbereitungen für den Einsatz des Stabes;
stellt in ihrem Voranschlag die für den Einsatz des Stabes notwendigen finanziellen Mittel ein, soweit sie nicht zulasten der Militärkredite gehen;
führt die Korpskontrolle des Stabes;
stellt, sofern eine geeignete Person verfügbar ist, den Kommandanten oder die Kommandantin des Stabes.
AS 2008 2441
Art. 5 Kommando
Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes wird auf Antrag des BABS durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) gewählt.
Er oder sie führt:
den Stab;
das Kommando der geschützten Führungsanlage KNAZ.
Er oder sie ist bezüglich Mutationen der Funktion oder des Grades von Stabsangehörigen dem Kommandanten oder der Kommandantin eines grossen Verbandes gleichgestellt.
Im Assistenz- und im Aktivdienst überträgt er oder sie der Armee den Sanitätsdienst und die Versorgung des Stabes sowie den Schutz der Anlage KNAZ.
Art. 6 Sollbestand
Das VBS bestimmt den Sollbestand des Stabes.
Art. 7 Einteilung
Militärdienstpflichtige Angestellte der NAZ, deren zivile Funktion einer besonderen Funktion des Stabes (stabseigene Funktion) entspricht, werden in der stabseigenen Funktion in den Stab eingeteilt. Sie können vertraglich verpflichtet werden, die dafür notwendigen Ausbildungsdienste innert zwei Jahren nach der Verpflichtung zu leisten.
Auf Antrag des Kommandanten oder der Kommandantin des Stabes können in den Stab eingeteilt werden:
militärdienstpflichtige Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse zur Übernahme stabseigener Funktionen verfügen;
militärdienstpflichtige Angestellte der NAZ, deren zivile Funktion keiner stabseigenen Funktion entspricht;
die für die Erreichung des Sollbestandes erforderliche Anzahl von militärdienstpflichtigen Personen in nicht stabseigenen Funktionen.
Für die Einteilung von militärdienstpflichtigen Personen in stabseigene Funktionen müssen in Abweichung von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 19. November 20032 über die Militärdienstpflicht (MDV) die im Anhang genannten Ausbildungsdienste bestanden sein.
Die Stabsangehörigen verbleiben bei ihrer Truppengattung oder ihrem Dienstzweig.
Die Dauer der Einteilung von Hauptleuten und Stabsoffizieren, die nicht für eine Weiterausbildung vorgesehen sind, richtet sich in Abweichung von Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b MDV nach dem Bedarf des Stabes.
Art. 8 Zuteilung und Zuweisung
Dem Stab zugeteilt oder zugewiesen werden können Personen nach Artikel 6 des Militärgesetzes vom3. Februar 19953 ab Vollendung des 18. Altersjahres.
Art. 9 Ausbildung
Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes legt für den Stab die Ausbildungsdienste und deren Dauer jährlich fest und teilt die Daten den dienstpflichtigen Stabsangehörigen frühzeitig mit.
Er oder sie führt die Ausbildungsdienste durch.
Art. 10 Aufgebot
Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes bietet die Stabsangehörigen auf:
zu Ausbildungsdiensten;
alarmmässig und nach Rücksprache mit dem Direktor oder der Direktorin des BABS zu Einsätzen.
Er oder sie kann Stabsangehörige verpflichten, ausserdienstlich ihre persönliche Erreichbarkeit sicherzustellen.
Das Aufgebot zu Alarmübungen und zu Einsätzen kann durch jedes dafür geeignete Kommunikationsmittel erfolgen.
Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes kann bei Bedarf Dienstleistungen in Zivil anordnen.
Art. 11 Leistung der Ausbildungsdienste
Militärdienstpflichtige Stabsangehörige leisten den Ausbildungsdienst in ihrer Funktion:
im Stab;
in einem andern Stab des Bundesrates;
in Formationen der Armee, in Schulen, Kursen und Übungen, in der Vorbereitung von Übungen und in Anlässen im Rahmen der Nationalen Sicherheitskooperation.
Art. 12 Dienstverschiebung
Dienstverschiebungsgesuche von Stabsangehörigen werden unabhängig von der Dienstleistung nach Artikel 11 durch den Kommandanten oder die Kommandantin des Stabes behandelt und entschieden. Die Weisungen des Chefs der Armee über die Verfahren im Dienstverschiebungswesen sind anwendbar.
Art. 13 Beförderung
Für die Beförderung von militärdienstpflichtigen Stabsangehörigen in stabseigenen Funktionen müssen in Abweichung von Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe a MDV4 die im Anhang genannten Ausbildungsdienste bestanden sein.
Art. 145 Militärisches Kontrollwesen
Von den Stabsangehörigen können in Abweichung von Artikel 33 der Verordnung vom 10. Dezember 20046 über das militärische Kontrollwesen und von Artikel 4 Absatz 2 und Anhang 1 Ziffer 98 der Verordnung vom 16. Dezember 20097 über die militärischen Informationssysteme die besonderen zivilen Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildung) ohne deren Einwilligung erfasst werden. Das VBS vollzieht diese Verordnung.
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. November 20008 über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale wird aufgehoben.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2008 in Kraft.
[AS 2001 11]
Einteilung und Beförderung der militärdienstpflichtigen
Stabsangehörigen in stabseigenen Funktionen
Allgemeine Bestimmungen Für die nachfolgend nicht genannten Stabsfunktionen gelten die Beförderungs- und Einteilungsbedingungen der MDV9. Je nach Herkunft oder zukünftiger Funktion kann der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes in Absprache mit dem Führungsstab der Armee anstelle eines Stabslehrgangs (SLG) einen speziellen Dienst von gleicher Dauer in der Verwaltung im Interesse der NAZ anordnen. Stabsangehörige in Funktionen mit Doppelgrad können frühestens nach drei Jahren im tieferen Grad zum höheren Grad befördert werden. Leutnants können bereits nach zwei Wiederholungskursen zum Oberleutnant befördert werden.
Stabseigene Funktionen Für die folgenden Grade sind folgende Ausbildungsdienste zu bestehen:
Grad Funktionen Ausbildungsdienst10
1. Lt/Oblt Sachbearbeiter SLG I, Teil 1 2. Hptm/Maj Sachbearbeiter oder Experte SLG I, Teil 2 3. Major Kdt Stv FLG II, Teil 1 4. Maj/Oberstlt Sachbearbeiter, Experte oder Einsatzleiter SLG II, Teil 1/2 5. Oberstlt Kdt Stv FLG II, Teil 2 6. Oberst Kdt FLG II
10 Wurde dieser Ausbildungsdienst bereits für den bisherigen Grad und die bisherige Funktion absolviert, so gilt das Erfordernis als erfüllt.