513.316.2
Verordnung über die militärische Portofreiheit
vom 26. November 1999 (Stand am 1. Januar 2000)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 19991 über den Feldpostdienst, verordnet:
1. Abschnitt Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt Art, Umfang und Anspruchsberechtigung betreffend die militärische Portofreiheit sowie die damit verbundenen Vereinbarungen und Zahlungsmodalitäten.
Art. 2 Geltungsbereich
Die Portofreiheit für die Beförderung von Sendungen gilt für:
im Dienst stehende Angehörige der Armee für ein- und abgehende persönliche und militärdienstliche Sendungen;
nicht im Dienst stehende Angehörige der Armee für abgehende militärdienstliche Sendungen;
Kommandostellen der Armee für abgehende militärdienstliche Sendungen.
Die Portofreiheit ist auf das Gebiet der Schweiz beschränkt.
Die Portofreiheit für Einsätze im Ausland wird im Einzelfall speziell geregelt.
2. Abschnitt Begriffe und Portofreiheit
Art. 3 Militärdienstliche Sendungen
Als militärdienstlich gelten Sendungen:
die von Angehörigen der Armee im oder ausser Dienst im ausschliesslichen Interesse des Dienstes, oder der freiwilligen ausserdienstlichen militärischen Ausbildung an Kommandostellen sowie an Stellen der Militärverwaltungen gerichtet sind;
der Kommandostellen der Armee.
AS 2000 94
Art. 4 Persönliche Sendungen
Als persönlich gelten Sendungen, die persönliche Angelegenheiten des Angehörigen der Armee betreffen oder zu seinem privaten Gebrauch bestimmt sind und durch die Abwesenheit infolge des Militärdienstes hervorgerufen werden.
Art. 5 Angehörige der Armee
Als Angehörige der Armee gelten alle Dienstpflichtigen von der Aushebung an bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht.
Die Angehörigen des Rotkreuzdienstes sind bezüglich Portofreiheit den Angehörigen der Armee gleichgestellt.
Art. 6 Kommandostellen der Armee
Als Kommandostellen der Armee gelten:
Kommando der Stäbe und Einheiten der Armee;
Kommando der militärischen Schulen und Kurse.
Art. 7 Portofreiheit
Angehörige der Armee haben Anspruch auf Portofreiheit für uneingeschriebene Briefpostsendungen und Pakete. Die Gewichtslimite wird im Postbefehl geregelt.
Für Kommandostellen der Armee sind Sendungen und Dienstleistungen der nachfolgenden Kategorien portofrei:
uneingeschriebene und eingeschriebene Briefpostsendungen;
Pakete inklusive Zusatzleistungen gemäss Postbefehl bis 30 kg;
Wertsendungen;
ankommende, unfrankierte oder nicht genügend frankierte Sendungen;
nach- oder zurückgesandte Sendungen;
Nachforschungsbegehren.
3. Abschnitt Sonderbestimmungen
Art. 8 Formvorschriften
Der Chef Feldpostdienst der Armee erlässt im Einvernehmen mit der Untergruppe Logistik des Generalstabes die Formvorschriften für portofreie Sendungen.
Sendungen bei denen die Formvorschriften nicht erfüllt sind, unterliegen den ordentlichen Taxen. Wird der Formmangel während der Postbeförderung festgestellt, so werden die Sendungen als unfrankiert behandelt.
Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
Art. 9 Ungenügend frankierte Sendungen
Die Kommandostellen der Armee melden der Leitung des Feldpostdienstes oder andern Anbietern den Absender von Sendungen die nicht oder ungenügend frankiert sind zum Taxnachbezug.
Art. 10 Angehörige der Armee ausserhalb der Truppenverbände
Angehörige der Armee, die ausserhalb der Truppenverbände Militärdienst leisten, müssen persönliche Sendungen unter Vorlage des Marschbefehls am Postschalter abgeben.
Auf Verlangen der Postorgane haben solche Angehörige der Armee das Recht auf Portofreiheit auch bei der Entgegenahme ankommender nicht frankierter, persönlicher Sendungen mit dem Marschbefehl nachzuweisen.
Art. 11 Verbot der Abtretung der Portofreiheit
Kommandostellen der Armee sowie die Angehörigen der Armee dürfen Unberechtigten nicht die Möglichkeit verschaffen, Sendungen portofrei aufzugeben.
Art. 12 Haftpflicht
Der Feldpostdienst haftet für Schäden und Verluste nach den Bestimmungen des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952.
Art. 13 Geheimhaltung
Die Leitung des Feldpostdienstes trifft die notwendigen Massnahmen, damit die militärischen Geheimhaltungsvorschriften eingehalten werden. Insbesondere ist zu verhindern, dass aus dem Bereich des Feldpostdienstes Informationen über die Organisation der Armee vermittelt werden.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 14 Vollzug
In einer Vereinbarung zwischen der Untergruppe Logistik im Generalstab, dem Bundesamt für Betriebe des Heeres und der Schweizerischen Post oder einem anderen Anbieter werden Leistungen und Zahlungsmodalitäten festgelegt.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.