Funtauna

514.421

Verordnung des VBS über die Armeepferde

vom 18. Februar 1999 (Stand am 13. April 1999)

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf Artikel 5 der Verordnung vom 17. Februar 19991 über die Armeepferde, verordnet:

1. Abschnitt Ankauf der Armeepferde

Art. 1 Ankauf

Das Heer kann nach Bedarf auch Pferde ausländischer Abstammung ankaufen.

Unteroffiziere, Soldaten und Rekruten der Train- und der Veterinärtruppen können ein eigenes Pferd oder Maultier zum Ankauf stellen.

Die von den Unteroffizieren, Soldaten und Rekruten der Train- und der Veterinärtruppen selbst zum Ankauf gestellten Pferde können auch der Haflingerrasse angehören.

Art. 2 Anforderungen

Die Pferde und Maultiere müssen folgenden Anforderungen genügen:

  1. Reitpferde: robust, vielseitig einsetzbar und charakterlich ausgeglichen; Stockmass mindestens 160 cm; mindestens 4-jährig;

  2. Freiberger: Typ Tragtier; Stockmass 151–158 cm; mindestens 4-jährig;

  3. Maultiere: Stockmass 147–158 cm; mindestens 4-jährig;

  4. Haflinger: Stockmass 145–158 cm; mindestens 4-jährig.

Der Veterinärdienst der Armee kann je nach Bedarf die Anforderungen erleichtern oder verschärfen.

Impfungen und Untauglichkeit richten sich nach den Artikeln 4 Absatz 3 und 5 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Juni 19962 über die Mietpferde in Ausbildungsdiensten.

Art. 3 Kennzeichnung

Die angekauften Pferde und Maultiere sind durch einen Halsbrand zu kennzeichnen.

AS 1999 1333

Art. 4 Zuständigkeit

Zuständig für den Ankauf der Armeepferde ist der Veterinärdienst der Armee.

Der Veterinärdienst der Armee zieht für den Ankauf einen Vertreter des Bundesamtes für Kampftruppen bei.

Für den Ankauf von Trainpferden und Maultieren kann er zusätzlich einen Vertreter des Verbandes Schweizerischer Pferdezuchtorganisationen beiziehen.

2. Abschnitt Ausbildung der Armeepferde

Art. 5 Ausbildung der Reitpferde

Das Heer bildet die Reitpferde mindestens so weit aus, dass sie:

  1. sich sicher im Gelände und im Verkehr bewegen;

  2. sich von Material, Umgebung und Hektik des Dienstes bei der Truppe nicht beeindrucken lassen;

  3. an die Aufstallung in Ständen gewöhnt sind;

  4. einfache Geländesprünge beherrschen;

  5. einspännig gefahren werden können;

  6. problemlos verladen werden können;

  7. den Ausbildungsstand der Stufe «Feldtest» erreichen und für das Reiterbrevet des Schweizerischen Verbandes für Pferdesport eingesetzt werden können.

Art. 6 Ausbildung der Trainpferde und der Maultiere

Nach dem Ankauf bestehen die Trainpferde und Maultiere ein Angewöhnungstraining von 3–6 Wochen sowie eine dreiwöchige Ausbildung in einer Trainkolonne.

Trainpferde und Maultiere sind so auszubilden, dass sie:

  1. problemlos gebastet, geritten, in den Trainkarren eingespannt und verladen werden können;

  2. sich in unwegsamem Gelände sicher bewegen können.

3. Abschnitt Verkauf von Armeepferden

Art. 7 Verkauf von Reitpferden

Anspruch auf den Kauf eines Reitpferdes haben:

a. Train- und Veterinäroffiziere der Trainabteilungen und der Trainkolonnen respektive der Veterinärabteilungen und der Veterinärkompanien;

b. an Train- oder Veterinärschulen abkommandierte Berufsoffiziere und -unteroffiziere.

Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die an Train- oder Veterinärschulen abkommandiert sind, haben Anspruch auf den Kauf eines Reitpferdes, wenn genügend ausgebildete Reitpferde zur Verfügung stehen. Sind diese Offiziere und Unteroffiziere nicht als beritten eingeteilt, so müssen sie für den Kauf die Zustimmung des zuständigen Bundesamtes einholen.

Wer ein Reitpferd kaufen will, muss nachweisen, dass er es tiergerecht halten kann.

Art. 8 Verkauf von Trainpferden und Maultieren

Anspruch auf den Kauf eines Trainpferdes oder Maultiers haben Unteroffiziere, Soldaten und Rekruten der Train- und der Veterinärtruppen.

Die Kaufberechtigten können das von ihnen selbst zum Ankauf gestellte Trainpferd oder Maultier zurückkaufen.

Wer ein Trainpferd oder ein Maultier kaufen will, muss nachweisen, dass er es tiergerecht halten kann.

Art. 9 Verkaufspreis und Zuschlag

Der Verkaufspreis für Angehörige der Armee bestimmt sich nach Artikel 13 der Verordnung vom 10. Juni 19963 über die Mietpferde in Ausbildungsdiensten. Gibt es für das gleiche Pferd oder Maultier mehrere Interessenten, so entscheidet das Los.

Den Zuschlag beim Verkauf an Pferdelieferanten erhält die meistbietende Person.

Art. 10 Zuständigkeit

Zuständig für den Verkauf von Armeepferden an die kaufberechtigten Angehörigen der Armee ist der Veterinärdienst der Armee.

Der Veterinärdienst der Armee zieht für den Verkauf von Trainpferden und Maultieren das Bundesamt für Kampftruppen bei.

4. Abschnitt Rechte und Pflichten der Käuferinnen und Käufer

Art. 11 Haltepflicht und Pferdetraining

Für die an Angehörige der Armee verkauften Armeepferde besteht eine Haltepflicht von:

  1. sechs Jahren für ein Reitpferd;

  2. vier Jahren für ein Trainpferd oder Maultier.

Die Armeepferde sind einem regelmässigen Training zu unterziehen.

Die Haltepflicht bleibt bestehen, auch wenn der Kaufanspruch nach Artikel 7 oder

nicht mehr besteht.

Art. 12 Zuchtverbot

Stuten dürfen während der Haltepflicht nicht zur Zucht verwendet werden.

Art. 13 Konventionalstrafe

Wer sein Pferd vor Ablauf der Haltepflicht veräussert oder gegen das Zuchtverbot verstösst, muss die im Kaufvertrag festgelegte Konventionalstrafe bezahlen.

Art. 14 Entlassung aus der Haltepflicht

Das Heer kann ein Armeepferd aus der Haltepflicht entlassen, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer:

  1. dienstuntauglich erklärt worden ist;

  2. nicht mehr bei einer Train- oder einer Veterinärformation eingeteilt ist;

  3. ins Ausland beurlaubt ist;

  4. zum Offizier befördert worden ist;

  5. aus privaten Gründen das Pferd nicht mehr halten kann;

  6. das Pferd nicht mehr tiergerecht halten kann.

Art. 15 Rückkauf

Das Heer kann Armeepferde, die es aus der Haltepflicht entlassen hat, zurückkaufen. Es verfügt den Rückkauf, wenn das Pferd nicht tiergerecht gehalten wird.

Der Rückkaufspreis bestimmt sich nach Artikel 13 der Verordnung vom 10. Juni 19964 über die Mietpferde in Ausbildungsdiensten.

Der Veterinärdienst der Armee entscheidet über die Weiterverwendung der zurückgekauften Armeepferde.

Art. 16 Meldung von Dienstuntauglichkeit, Tod oder Handänderung

Die Eigentümerin oder der Eigentümer muss dem Veterinärdienst der Armee unverzüglich schriftlich melden:

  1. die Dienstuntauglichkeit des Armeepferdes;

  2. den Tod des Armeepferdes;

  3. jede Handänderung nach dem Ablauf der Haltepflicht.

Der Dienstuntauglichkeits- und der Todesmeldung ist ein tierärztliches Zeugnis beizulegen.

Hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Dienstuntauglichkeit oder den Tod vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet, so erlischt der Anspruch auf den Kauf eines weiteren Armeepferdes.

5. Abschnitt Verwendung der Armeepferde in Schulen und Kursen

Art. 17 Dienstpflicht

Eigentümerinnen und Eigentümer von Armeepferden rücken während der Dauer der Haltepflicht mit ihrem Pferd zu jedem Dienst der Train- oder der Veterinärtruppen ein, zu dem sie aufgeboten sind.

Nach dem Ablauf der Haltepflicht kann ein Armeepferd zu weiteren Diensten gestellt oder im Einvernehmen mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer aufgeboten werden.

Der Veterinärdienst der Armee mietet die Armeepferde nach der Verordnung vom 10. Juni 19965 über die Mietpferde in Ausbildungsdiensten für den Dienst bei der Truppe ein.

Art. 18 Untauglicherklärung

Der Veterinärdienst der Armee erklärt Armeepferde, die sich für den Militärdienst nicht mehr eignen oder mit einem Mangel oder Fehler nach Artikel 5 der Verordnung vom 10. Juni 19966 über Mietpferde in Ausbildungsdiensten behaftet sind, für untauglich.

Er entscheidet über die Weiterverwendung der für untauglich erklärten Armeepferde, die im Eigentum der Armee stehen.

Wird ein Armeepferd ausrangiert, so legt der Veterinärdienst der Armee die Mindestverkaufssumme fest.

Für jeden Verkauf ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Im Vertrag ist jede Gewährleistungspflicht auszuschliessen (Art. 198 des Obligationenrechts7.

Art. 19 Verwendung von Reitpferden der Armee durch Berufsoffiziere und -unteroffiziere

Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die an Train- oder an Veterinärschulen abkommandiert sind und nicht Eigentümer eines Armeepferdes sind, haben während der Dauer der Schulen und Kurse Anspruch auf die Benutzung eines Reitpferdes der Armee.

Art. 20 Verwendung privater Reitpferde durch Berufsoffiziere und -unteroffiziere

Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die nicht Eigentümer eines Armeepferdes sind, können in Schulen und Kursen der Train- oder der Veterinärtruppen mit Bewilligung des betreffenden Kommandanten ihr privates Reitpferd benutzen, wenn es diensttauglich ist.

Die Pferde werden wie Mietpferde nach der Verordnung vom 10. Juni 19968 über die Mietpferde in Ausbildungsdiensten ein- und abgeschätzt sowie revidiert.

Das Futter, die Unterkunft, die Wartung, die Beschläge, die tierärztliche Versorgung sowie die Transporte während der Schulen und Kurse gehen zu Lasten des Bundes. Hingegen wird kein Mietgeld ausgerichtet.

Die Versicherung ist Sache der Eigentümer der Reitpferde. Der Bund haftet nur für Schäden, die nachgewiesenermassen während der Dienstleistung entstanden sind.

Art. 21 Stallbenutzung

Berufsoffiziere und -unteroffiziere können ihre Reitpferde zwischen den Schulen und Kursen in den Stallungen ihrer Schule belassen, sofern diese nicht anderweitig belegt sind.

Sie haben für die Wartung und Pflege der Pferde selber zu sorgen.

Die Kosten für die Stallbenutzung und für das Futter trägt der Pferdeeigentümer.

6. Abschnitt Kontrolle

Art. 22

Der Veterinärdienst der Armee führt die Kontrolle über die angekauften, ausgebildeten, verkauften und ausrangierten Armeepferde.

Er stellt für jedes Armeepferd ein Verbal aus. Dieses begleitet das Pferd und bildet die Grundlage für die Ein- und die Abschatzung sowie für die Revisionen.

7. Abschnitt Tierärztliche Versorgung

Art. 23

Der Veterinärdienst der Armee stellt die veterinärmedizinische Versorgung der Armeepferde, die in den Ausbildungsdiensten oder in bewilligten ausserdienstlichen Kursen und Wettkämpfen verunfallen oder erkranken, sicher.

8. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 24 Vollzug

Das Heer vollzieht diese Verordnung.

Es kann die folgenden Aufgaben einer verwaltungsexternen Stelle übertragen:

  1. Ankauf und Ausbildung der Reitpferde;

  2. das Angewöhnungstraining für Trainpferde und Maultiere;

  3. Haltung und Training der Armeepferde, die im Eigentum der Armee stehen;

  4. veterinärmedizinische Behandlungen, die aufwendig sind oder nach dem Dienst vorgenommen werden müssen.

Das Bundesamt für Logistiktruppen erlässt die technischen Weisungen.

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung vom 12. Dezember 19779 über die Eidgenössische Militärpferdeanstalt;

  2. die Verordnung vom 27. Juni 199410 über den Verkauf von Reitpferden der Eidgenössischen Militärpferdeanstalt an Offiziere und Instruktoren.

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. März 1999 in Kraft.

In der AS nicht veröffentlicht.

[AS 1994 1668]