514.541
Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffenverordnung, WV)
vom 21. September 1998 (Stand am 17. April 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 32 und 40 des Waffengesetzes vom20. Juni 19971 (WG, Gesetz), verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Abgrenzung zum Kriegsmaterialgesetz vom13. Dezember 19962 und zum Güterkontrollgesetz vom13. Dezember 19963
(Art. 2 Abs. 3 WG) Keine zusätzliche Bewilligung nach dem Gesetz ist erforderlich:
für die Aus- oder Durchfuhr sowie die gewerbsmässige Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen, die als Kriegsmaterial gelten;
wenn eine entsprechende Bewilligung nach der Güterkontrollgesetzgebung vorliegt.
Art. 2 Antike Waffen
(Art. 2 Abs. 2 Bst. a WG) Als antike Waffen gelten:
Hand- und Faustfeuerwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden;
Hieb-, Stich- und andere Waffen, die vor dem Jahr 1900 hergestellt wurden.
AS 1998 2549
Art. 34 Sprayprodukte
(Art. 4 Abs. 1 Bst. b WG) Als Waffen gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung der Giftklassen1 und 2 nach dem Giftgesetz vom21. März 19695.
Art. 46 Elektroschockgeräte
(Art. 4 Abs. 1 Bst. e WG) Als Waffen gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 19977 über elektrische Niederspannungserzeugnisse entsprechen. In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle Waffen.
Art. 5 Wesentliche Waffenbestandteile
(Art. 4 Abs. 3 WG) Als wesentliche Waffenbestandteile gelten:
bei Pistolen: 1. Griffstück, 2. Verschluss, 3. Lauf;
8 bei Revolvern: 1. Rahmen, 2. Lauf;
bei Handfeuerwaffen: 1. Verschlussgehäuse, 2. Verschluss, 3. Lauf.
... 9
Art. 610 Messer und Dolche
(Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG)
Messer gelten als Waffen, wenn sie:
Titel aufgehoben durch Ziff. I der V vom16. März 2001, in Kraft seit1. Mai 2001 (AS 2001 1009).
einen einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderen Auslösemechanismus aufweisen; und
geöffnet insgesamt mehr als12 cm lang sind; und
eine Klinge haben, die mehr als5 cm lang ist.
Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende und weniger als30 cm lange Klinge aufweisen, die:
symmetrisch ist; oder
asymmetrisch ist und einen Rücken mit Säge, Haken oder Zacken aufweist.
2. Abschnitt:11 Beschränkungen und Verbote
Art. 7 Verbote für Messer und Dolche
(Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG)
Weder erworben, getragen, vermittelt noch eingeführt werden dürfen:
Dolche nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a;
Messer, deren Klinge von einem einhändig bedienbaren Mechanismus automatisch, namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, ausgelöst wird;
Schmetterlingsmesser.
Nicht getragen, jedoch ohne Bewilligung nichtgewerbsmässig erworben, vermittelt oder ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen:
Dolche nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b;
Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette;
Messer, die über einen einhändig bedienbaren Mechanismus manuell einsatzbereit gemacht werden können.
Art. 8
Aufgehoben
Art. 9 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten
(Art. 7 Abs. 1 WG)
Der Erwerb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten:
Bundesrepublik Jugoslawien;
Kroatien;
Bosnien-Herzegowina;
Mazedonien;
Türkei;
Sri Lanka;
Algerien;
Albanien.
Die Zentralstelle Waffen kann ausnahmsweise eine Bewilligung für den Erwerb und das Tragen erteilen, insbesondere Personen, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Personen- oder Objektschutzaufgaben wahrnehmen. Die Bewilligung ist zu befristen und kann mit Auflagen verbunden werden. Vorbehalten bleibt Artikel 30.
Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 ersuchen, haben das dafür vorgesehene Formular auszufüllen und mit den folgenden Beilagen der Zentralstelle Waffen einzureichen:
Kopie eines amtlichen Ausweises;
schriftliche Begründung des Gesuches.
Die Zentralstelle Waffen kann bei den kantonalen Behörden weitere Auskünfte einholen.
2. Kapitel Waffenerwerb
1. Abschnitt Erwerb mit Waffenerwerbsschein
Art. 10 Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins
(Art. 8 WG)
Wer einen Erwerbsschein für Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile erhalten will, hat das dafür vorgesehene Formular auszufüllen und mit den folgenden Beilagen der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen:12
b. Kopie eines amtlichen Ausweises.
Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Waffenerwerb erfüllt sind.13
Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung haben dem Gesuch die Bestätigung nach Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes beizulegen.
Art. 1114 Ausnahmsweiser Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen mit einem Waffenerwerbsschein
(Art. 8 Abs. 4 WG)
Die zuständige Behörde kann einen Waffenerwerbsschein ausstellen, der zum Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen ermächtigt, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.
Die erwerbende Person hat den Empfang jeder Waffe oder jedes wesentlichen Waffenbestandteils auf dem Waffenerwerbsschein mit ihrer Unterschrift zu bestätigen.
Art. 12 Rücksendung des Waffenerwerbsscheins
(Art. 8 WG) Der Veräusserer muss eine Kopie des Waffenerwerbsscheins spätestens einen Monat nach der Übertragung der zuständigen Behörde zurücksenden.
2. Abschnitt Erwerb ohne Waffenerwerbsschein
Art. 1315 Sorgfaltspflicht
(Art. 9, 10 und 15 WG)
Ist für den Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils kein Waffenerwerbsschein erforderlich oder werden Munition oder Munitionsbestandteile übertragen, muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes entgegensteht.
Liegt kein gegenteiliger Hinweis vor, darf die übertragende Person davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn der Erwerber oder die Erwerberin:
ein Familiengenosse oder Angehöriger nach Artikel 110 Ziffern2 und 3 des Strafgesetzbuches16 ist; oder
für eine Waffe einen Waffenerwerbsschein vorlegt, der ihm oder ihr vor weniger als zwei Jahren ausgestellt worden ist.
Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, hat sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausgestellt wurde, oder mit deren Zustimmung die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen zu verlangen.
Der Auszug aus dem Zentralstrafregister ist zusammen mit dem schriftlichen Vertrag aufzubewahren.
Art. 14 Repetiergewehre
(Art. 10 Abs. 1 Bst. b WG)
Ohne Waffenerwerbsschein können die folgenden Repetiergewehre erworben werden:
Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner11, Langgewehr11 und Karabiner 31);
Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkaliber-Munition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;
17 Jagdwaffen, welche die eidgenössische Jagdgesetzgebung zur Jagd zulässt;
Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind.
Einen Waffenerwerbsschein benötigt jedoch, wer ein Repetiergewehr mit einem Vorderschafts- oder Unterhebelrepetiersystem im Handel erwerben will.
Art. 15 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
(Art. 8 Abs. 4 WG)
Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art.
Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Veräusserer bleibt.
Wer für eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil eine Einfuhrbewilligung besitzt, benötigt für den Erwerb dieser Gegenstände keinen Waffenerwerbsschein.
3. Kapitel Seriefeuerwaffen und verbotene Munition
Art. 16 Typenprüfung zur Bestimmung von Serienfeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- und Faustfeuerwaffen umgebauten Serienfeuerwaffen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG)
Besteht Unklarheit darüber, ob es sich bei einer Waffe um eine verbotene Waffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes handelt, muss bei der Zentralstelle Waffen eine Typenprüfung beantragt werden.18
Ist für einen Waffentyp eine Typenprüfung beantragt worden, gibt die Zentralstelle Waffen dies den Vollzugsbehörden bekannt; Waffen dieses Typs dürfen erst erwor- ben, eingeführt oder gehandelt werden, wenn die Prüfung ergeben hat, dass es sich nicht um eine verbotene Seriefeuerwaffe handelt.
Die Ergebnisse der Prüfung werden den antragstellenden Personen oder Amtsstellen durch Verfügung eröffnet sowie den interessierten Vollzugsbehörden bekanntgegeben.
Die Zentralstelle Waffen kann anordnen, dass eine typengeprüfte Waffe zu Vergleichszwecken hinterlegt wird, solange mit diesem Waffentyp Handel getrieben wird.
Art. 17 Verbotene Munition
(Art. 6 WG)
Verboten sind der Erwerb, die Herstellung und die Einfuhr folgender Munitionsarten:
Munition mit Hartkerngeschossen (Stahl, Wolfram, Porzellan usw.);
Munition mit Geschossen, die einen Explosiv- oder Brandsatz enthalten;
Munition mit einem oder mehreren Geschossen zur Freisetzung von Giften der Giftklassen1 und 2.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt, für welche weitere Spezialmunition das Verbot ebenfalls gilt.
Die Zentralstelle Waffen kann insbesondere für industrielle Zwecke oder Sammlungen Ausnahmen vom Verbot bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen und kann mit Auflagen verbunden werden.19
4. Kapitel Waffenhandel
Art. 18 Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung
(Art. 17 WG)
Wer um eine Waffenhandelsbewilligung ersucht, hat das dafür vorgesehene Formular auszufüllen und mit den folgenden Beilagen der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen:20
Kopie eines amtlichen Ausweises;
Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausgestellt wurde;
Auszug aus dem Handelsregister;
Nachweis der bestandenen Prüfungen für die Waffenhandelsbewilligung;
e. 21 Pläne und Angaben über die Geschäftsräume.
Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für das Erteilen der Bewilligung erfüllt sind.22
Keine praktische Prüfung wird vorausgesetzt für Personen, die:
nicht mit Hand- oder Faustfeuerwaffen handeln;
über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für Büchsenmacher verfügen.
Wer über eine gültige, ausländische Waffenhandelsbewilligung verfügt und an öffentlichen Waffenbörsen in der Schweiz teilnehmen will, benötigt für die Dauer der entsprechenden Veranstaltung keine schweizerische Waffenhandelsbewilligung.23
Art. 19 Juristische Personen
(Art. 17 Abs. 3 WG)
Das Mitglied der Geschäftsleitung juristischer Personen, das für alle Belange nach dem Gesetz verantwortlich ist, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.
Das verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorschriften jederzeit eingehalten werden.
Art. 20 Buchführung
(Art. 21 WG)
Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen haben die Waffenerwerbsscheine geordnet aufzubewahren.
Sie müssen über Herstellung und Beschaffung sowie Übertragung oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen ein fortlaufendes Verzeichnis führen und darin angeben:
Anzahl, Art, Bezeichnung und Nummer von hergestellten, beschafften oder übertragenen Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör sowie Datum der Beschaffung, Herstellung oder Übertragung;
Anzahl, Art und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertragenen Munition und Munitionsbestandteile sowie Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung;
Personalien der liefernden oder erwerbenden Person;
Lagerbestand.
Sie müssen den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in die einschlägigen Akten gewähren. Dritten ist die Einsicht zu verweigern.
5. Kapitel Ein-, Aus- und Durchfuhr
1. Abschnitt Gewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr
Art. 21 Zolllagerverkehr
(Art. 24 WG) Der Zolllagerverkehr ist der Einfuhr gleichgestellt.
Art. 22 Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligung
(Art. 24 WG)
Wer eine Bewilligung für die gewerbsmässige Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen erhalten will, hat das dafür vorgesehene Formular auszufüllen und mit einer Kopie der Waffenhandelsbewilligung der Zentralstelle Waffen einzureichen.24
Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für das Erteilen der Bewilligung erfüllt sind.25
Die Bewilligung gilt für ein Jahr.
Art. 23 Durchfuhrbewilligung für Transportunternehmen
(Art. 24 Abs. 4 WG)
Wer eine Bewilligung für die gewerbsmässige Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen erhalten will, hat das dafür vorgesehene Formular auszufüllen und der Zentralstelle Waffen einzureichen.26
Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für das Erteilen der Bewilligung erfüllt sind.27
Die Bewilligung wird nur Transportunternehmen erteilt. Sie wird für den Einzelfall und für höchstens sechs Monate ausgestellt.
2. Abschnitt:28 Nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr
Art. 24 Einfuhrbewilligung
(Art. 25 Abs. 1 WG)
Wer eine Bewilligung für die nichtgewerbsmässige Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen erhalten will, hat das dafür vorgesehene Formular auszufüllen und mit den folgenden Beilagen der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen:
b. Kopie eines amtlichen Ausweises.
Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung haben dem Gesuch eine Bestätigung nach Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes beizulegen.
Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für das Erteilen der Bewilligung erfüllt sind.
Die Bewilligung berechtigt zur gleichzeitigen Einfuhr von höchstens drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen. Sie ist sechs Monate gültig und kann längstens um drei Monate verlängert werden.
Art. 25 Aus- und Durchfuhrbewilligung
(Art. 25 Abs. 2 WG)
Wer eine Bewilligung für die nichtgewerbsmässige Aus- oder Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen erhalten will, hat das dafür vorgesehene Formular auszufüllen und mit einer Kopie des amtlichen Ausweises der zuständigen Behörde einzureichen.
Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für das Erteilen der Bewilligung erfüllt sind.
Die Bewilligung ist sechs Monate gültig und kann längstens um drei Monate verlängert werden.
Die Bestimmungen der eidgenössischen Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 25a Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligung für Sicherheitsbegleiter
Wer im Rahmen der Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder von Personen Hand- und Faustfeuerwaffen mit entsprechender Munition ein- und wiederausführen will, benötigt dafür nur eine Einfuhrbewilligung.
Die Einfuhrbewilligung berechtigt zur mehrmaligen Ein- und Wiederausfuhr einer einzigen Waffen mit der entsprechenden Munition. Die Bewilligung ist ein Jahr gültig.
Die Aus- und Wiedereinfuhr sowie die Durchfuhr von Hand- und Faustfeuerwaffen mit der entsprechenden Munition richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Kriegsmaterial- bzw. Güterkontrollgesetzgebung.
Art. 26 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
(Art. 25 Abs. 4 WG) Keine Ein- oder Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für:
ausländische Mitglieder der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen;
staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter bei offiziellen, angemeldeten Besuchen oder Durchreisen;
Personen, die ihre Waffen und entsprechende Munition nachweislich für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen und sie wiedereinführen;
Personen, die ihre Waffen und entsprechende Munition nachweislich für die Jagd, den Schiess- oder Kampfsport in der Schweiz benötigen und sie wiederausführen.
Ausnahmen von der Meldepflicht bei der Ein- und Ausfuhr (Art. 23 WG) Von der Meldepflicht nach Artikel 6 des Zollgesetzes vom1. Oktober 192529 sind
ausländische Mitglieder der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen, wenn die Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile als persönliche Gebrauchsgegenstände im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juni 199030 über die vorübergehende Verwendung gelten;
staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter bei offiziellen, angemeldeten Besuchen oder Durchreisen, wenn sie ihre Waffen und die entsprechende Munition ein- bzw. wiederausführen;
Personen, die ihre Waffen und entsprechende Munition nachweislich für die Jagd oder Schiess- oder Kampfsportveranstaltungen im Ausland benötigen, wenn sie die Waffen wiedereinführen und es sich nicht um Kriegsmaterial handelt;
Personen, die ihre Waffen und entsprechende Munition nachweislich für die Jagd oder Schiess- oder Kampfsportveranstaltungen in der Schweiz benötigen, wenn sie die Waffen wiederausführen und es sich nicht um Kriegsmaterial handelt.
6. Kapitel Aufbewahren, Tragen und Mitführen von Waffen und Munition
1. Abschnitt Aufbewahren
Art. 28
(Art. 26 WG)
Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Waffen umgebauten Seriefeuerwaffen ist getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss aufzubewahren.
Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften der Militärgesetzgebung.
2. Abschnitt:31 Waffentragen
Art. 29 Waffentragbewilligung
(Art. 27 WG)
Wer eine Waffentragbewilligung erhalten will, hat das dafür vorgesehene Formular auszufüllen und mit den folgenden Beilagen der zuständigen Behörde einzureichen:
Kopie eines amtlichen Ausweises;
Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausgestellt wurde;
zwei aktuelle Passfotos.
Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen, insbesondere der Bedürfnisnachweis, erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen gegeben, werden die Kandidaten zu den Prüfungen zugelassen.
Die praktische Teilprüfung muss nur für Hand- und Faustfeuerwaffen abgelegt
Für das erneute Ausstellen der Waffentragbewilligung ist die praktische Prüfung nur abzulegen, wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt. Auf die theoretische Prüfung kann unter der gleichen Voraussetzung verzichtet werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht massgeblich geändert haben und keine Zweifel an den ausreichenden Kenntnissen der rechtlichen Voraussetzungen für den Waffengebrauch bestehen.
Art. 30 Waffentragbewilligungen für Diplomaten, staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter sowie Personal ausländischer Fluggesellschaften
(Art. 27 Abs. 5 WG)
Ausländischen Mitgliedern der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen wird die Waffentragbewil- ligung vom Bundesamt für Polizei erteilt. Dieses nimmt vor dem Erteilen der Bewilligung Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.
Staatlich beauftragten Sicherheitsbegleitern bei offiziellen, angemeldeten Besuchen oder Durchreisen wird die Waffentragbewilligung vom Bundesamt für Polizei erteilt.
Die Zentralstelle Waffen kann ausländischen Fluggesellschaften Rahmenbewilligungen zur Ausübung von Sicherheitsfunktionen erteilen. Die Rahmenbewilligung regelt die Einsatzorte, die Art der Waffen, die Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden und den Umfang der Sicherheitsfunktionen, namentlich:
Ausübung von Sicherheitsfunktionen auf Flughäfen;
Schutz der Besatzungen auf dem Weg zu und von ihrer Unterkunft;
Schutz der Besatzungen in der Unterkunft;
Schutz von Geschäftsniederlassungen.
Auf der Grundlage einer Rahmenbewilligung nach Absatz 3 erteilt die Zentralstelle Waffen Bediensteten dieser Fluggesellschaften Waffentragbewilligungen. Vor dem Erteilen kann sie die notwendigen Auskünfte einholen.
3. Abschnitt Mitführen von Waffen
Art. 31
(Art. 28 WG)
Eine Waffe darf nur so lange mitgeführt werden, als es für die Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint.
Beim Mitführen von Hand- und Faustfeuerwaffen darf sich in Magazinen keine Munition befinden.
7. Kapitel Bewilligungen, Kontrolle und administrative Sanktionen
Art. 32 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen; Formulare
(Art. 40 Abs. 2 WG)
Die Bewilligungen nach dem Gesetz werden erteilt, wenn die gesuchstellende Person insbesondere folgende Voraussetzungen erbringt:
Identitätsnachweis;
Handlungsfähigkeit;
körperlicher oder geistiger Zustand, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft;
guter Leumund;
Nachweis der vom Gesetz verlangten besonderen Fähigkeiten.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erstellt die Formulare für Gesuche und Bewilligungen (Art. 10 Abs. 1, 18 Abs. 1, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 25a Abs. 1, 29 Abs. 1 und 47 Abs. 4). Sie können bei der zuständigen kantonalen Behörde oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik bezogen werden.32
An die zuständigen Behörden eingereichte und zurückgesandte Formulare sind nach 15 Jahren zu vernichten.
Art. 33 Kontrolle
(Art. 29 WG)
Die zuständige kantonale Behörde übt die Kontrolle aus über Herstellung, Beschaffung, Vertrieb und Vermittlung sowie die nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen.
Sie kontrolliert insbesondere, ob die Waffenhandlungen entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes, dieser Verordnung und den vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement aufgestellten Mindestanforderungen für Geschäftsräume sowie den an die Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen betrieben
Die Zentralstelle Waffen übt die Kontrolle aus über die gewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen.
Art. 34 Verfahren nach der Beschlagnahme, wenn keine Einziehung erfolgt und die Rückgabe nicht möglich ist
(Art. 31 Abs. 4 WG)
Ist der Erwerb eines Gegenstandes, der nach Artikel 31 des Gesetzes beschlagnahmt worden ist, nicht verboten, so kann die zuständige Behörde frei darüber verfügen.
Ist der Erwerb verboten, so kann die zuständige Behörde den Gegenstand aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen.
Ist der beschlagnahmte Gegenstand legal erworben worden, so muss die eigentumsberechtigte Person entschädigt werden, wenn er ihr nicht zurückgegeben werden kann, insbesondere weil:
sie die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b–d des Gesetzes nicht erfüllt; oder
der Erwerb des Gegenstandes nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verboten ist.
Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes. Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädigung abgezogen.
Kann kein Entschädigungsverfahren durchgeführt werden, insbesondere weil die eigentumsberechtigte Person unbekannt oder nicht auffindbar ist, so verfällt der erzielte Erlös dem Staat.
8. Kapitel Gebühren
1. Abschnitt Gebührenansätze
Art. 35
Für die Behandlung von Bewilligungsgesuchen sowie das Aufbewahren beschlagnahmter Waffen werden folgende Gebühren erhoben:33
a. 34 Waffenerwerbsschein für: Fr.
1. Gasschusswaffen und Schreckschusswaffen mit Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände 20.– 2. Selbstverteidigungssprays und Kaninchentöter 20.– 3. Hand- und Faustfeuerwaffen 50.– 4. andere Waffen 50.– 5. wesentliche Waffenbestandteile 20.–
35 Verlängerung der Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligung und des Waffenerwerbsscheines 10.–
Ausnahmebewilligungen für den Erwerb, das Tragen, das Vermitteln und die Einfuhr von: 1.36 Dolchen und Messern im Sinne des Artikels7 dieser Verordnung 20.– 2. Waffen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes 20.– 3. Waffen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes 50.– 4. Waffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes 150.– 5. Waffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes 120.– 6. Waffenzubehör 100.–
Ausnahmebewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen (Art. 5 Abs. 3 WG) 100.–
Ausnahmebewilligung für die nichtgewerbsmässige Herstellung und den nichtgewerbsmässigen Umbau (Art. 19 WG) 50.–
Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen (Art. 20 WG) 50.–
37 Bestätigung der Zentralstelle Waffen (Art. 12 Abs. 4 WG) 50.–
Waffenhandelsbewilligung:
1. praktische Prüfung 150.– 2. theoretische Prüfung 150.– 3. Erteilung 350.–
i. Waffentragbewilligung: 1. praktische Prüfung 70.– 2. theoretische Prüfung 70.– 3. Erteilung 50.–
Beschlagnahme und Aufbewahren von Waffen 100.–
38 Bewilligung zur gewerbsmässigen Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen oder Munition durch einen Inhaber oder eine Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung 150.–
39 Bewilligung für die gewerbsmässige Durchfuhr von Waffen oder Munition durch ein Transportunternehmen 50.–
40 Bewilligung für die nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waffen oder Munition 50.–
41 Bewilligung für die Einfuhr von Waffen und Munition für Sicherheitsbegleiter (Art. 25a WV) 100.–
42 Durchführung von Typenprüfungen (zuzüglich die effektiven Kosten gemäss Rechnungstellung der Prüfstelle) 200.–
43 Bewilligung für verbotene Munition (Art. 17 Abs. 3 WV) 50.–
44 Bewilligung der Zentralstelle Waffen für Angehörige bestimmter Staaten (Art. 9 Abs. 2 WV) 50.–
45 Rahmenbewilligung an ausländische Fluggesellschaften (Art. 30 Abs. 3 WV) 500.–
46 Waffentragbewilligung für Bedienstete ausländischer Fluggesellschaften (Art. 30 Abs. 4 WV) 50.–
2. Abschnitt Verfahren für die Erhebung von Gebühren durch Bundesbehörden
Art. 36 Verfügung
Die zuständige Behörde verfügt die Gebühr unmittelbar nachdem sie die Dienstleistung ausgeführt hat.
Art. 37 Fälligkeit
Die Gebühr wird fällig:
mit der Mitteilung an die Gebührenpflichtigen;
im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.
Art. 38 Inkasso
Gebühren bis zu 200 Franken können zum voraus oder per Nachnahme erhoben
Art. 39 Verjährung
Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird.
9. Kapitel Zentralstelle Waffen
Art. 4047 Aufgaben
(Art. 39 WG)
Die Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a. Führen einer automatisierten Datenbank über den Erwerb von Waffen durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA,
Art. 14 WG); träge abschliessen.
Führen einer Datenbank über den Entzug von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA, Art. 30 und 31 WG);
Führen einer automatisierten Datenbank über die Hauptmerkmale von Waffen und Munition;
Überprüfen der Echtheit von ausländischen Bestätigungen (Art. 12 Abs. 4 WG);
Erteilen von Bestätigungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes;
Erteilen und Erneuern der Bewilligungen für die gewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 24 Abs. 5 WG);
Erteilen von Bewilligungen nach Artikel 30 Absatz 3 und 4 dieser Verordnung;
Mitteilungen an ausländische Staaten (Art. 14 Abs. 2 WG);
Beraten von Bürgern und Bürgerinnen sowie der Verwaltung (Art. 39 Abs. 2 WG);
Typenprüfung und Kontrolle von Waffen;
Kontrolle nach Artikel 33 Absatz 3 dieser Verordnung;
Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden, insbesondere Entgegennahme von Informationen der kantonalen Behörden über ihre Bewilligungspraxis;
Erlass von Richtlinien und Erarbeiten der Unterlagen für die Prüfung über die Waffenhandels- und Waffentragbewilligung;
Bereitstellen aller gesetzlich vorgesehenen Formulare in informatisierter Form zuhanden des Bundesamtes für Bauten und Logistik und der zuständigen kantonalen Behörden;
Die Zentralstelle Waffen kann Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben c, d und j delegieren. Sie kann Experten beiziehen und mit den entsprechenden Fachstellen Ver- bis zum31. Dezember 2003 befristet.
Art. 4148 Zugriffsberechtigung auf die Daten der DEWA und der DEBBWA
Auf die Daten der DEWA und der DEBBWA hat allein die Zentralstelle Waffen Zugriff.
Art. 4249 Inhalt der DEWA und der DEBBWA
Die DEWA enthält die folgenden Daten:
Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin;
Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;
Datum der Erfassung in der Datenbank 2 Die DEBBWA enthält zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Daten die folgenden Angaben:
Umstände, die zum Entzug der Bewilligung geführt haben;
Umstände, die zur Beschlagnahme Anlass gegeben haben;
weitere Verfügung über beschlagnahmte Waffen.
Art. 43 Bekanntgabe der Daten der DEWA und der DEBBWA50
Die Daten der DEWA und DEBBWA können folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben werden:51
den zuständigen Behörden des Wohnsitz- oder Heimatstaates;
den Grenzstellen;
den ausländischen Interpol-Stellen;
weiteren Justiz- und Verwaltungsbehörden einschliesslich der Polizei.
Art. 44 Rechte der Betroffenen
Die Rechte der Betroffenen richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom19. Juni 199252 über den Datenschutz.
Art. 45 Dauer der Datenaufbewahrung
Aus der DEWA und der DEBBWA entfernt werden die Daten:53
von Personen, deren Ableben von einer Behörde gemeldet wird;
von Personen, die das 90. Lebensjahr vollendet haben.
10. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 46 Vollzug durch die Zollbehörden
(Art. 40 Abs. 4 WG)
Die Zollabfertigung bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.
Die Zollbehörden melden den Bewilligungsbehörden vollständig gelöschte Ein-, Aus- oder Durchfuhrbewilligungen. Sie erteilen der Zentralstelle Waffen auf Anfrage hin Auskünfte über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen.54
Werden bei Kontrollen Widerhandlungen nach Artikel 33 des Gesetzes festgestellt, so verweigern die Zollbehörden die Weiterreise und bieten die zuständige kantonale Polizei auf.55
Ist der Beizug der kantonalen Polizei nicht zweckmässig oder nicht möglich, so erstellen die Zollbehörden nach Rücksprache mit ihr die Feststellungsprotokolle und übergeben diese zusammen mit den beschlagnahmten Gegenständen der zuständigen Untersuchungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens.56
Art. 47 Meldungen an die Zentralstelle Waffen
Die kantonalen Vollzugsbestimmungen sind der Zentralstelle Waffen mitzuteilen.
Der Entzug kantonaler Bewilligungen sowie die Beschlagnahme von Waffen sind der Zentralstelle Waffen unverzüglich zu melden.57
Die Erteilung und der Entzug von Waffenhandelsbewilligungen sind der Zentralstelle Waffen unverzüglich zu melden. Diese informiert die Bundesbehörde, die mit dem Vollzug der Kriegsmaterialgesetzgebung betraut ist.58
Für die Meldungen nach Artikel 13 des Gesetzes ist das amtliche Formular zu verwenden.59
Art. 48 Kantonale Ausnahmebewilligungen
Kantonale Ausnahmebewilligungen (Art. 5 Abs. 3, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 WG) können nur in begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie sind zu befristen und können mit Auflagen verbunden werden.60
Die Kantone erteilen Ausnahmebewilligungen insbesondere für:
Sportwaffen, die durch Mitglieder von Sportschulen oder -vereinen verwendet werden;
verbotene Messer, die durch Behinderte oder bestimmte Berufsgruppen verwendet werden.
Personen, die über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen, kann eine Bewilligung zur Einfuhr oder zur Vermittlung von mehr als einer Waffe, mehr als einem wesentlichen Waffenbestandteil oder mehr als einem einzigen Waffenzubehör ausgestellt werden, sofern:
diese Personen nachweisen können, dass dies für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes und von Sicherheitsfirmen notwendig ist; oder
diese Personen nachweisen können, dass die Bestellenden im Besitz einer Ausnahmebewilligung für die entsprechenden Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile oder das Waffenzubehör sind.61
Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom30. Juni 199362 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch türkische Staatsangehörige;
die Verordnung vom18. Dezember 199163 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige;
die Verordnung vom3. Juni 199664 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch srilankische Staatsangehörige;
die Verordnung vom3. März 199765 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen und Munition durch algerische Staatsangehörige.
Art. 50 Änderung bisherigen Rechts
1. Die Verordnung vom23. Dezember 197166 über verbotene giftige Stoffe wird wie folgt geändert:
Art. 13
Aufgehoben 2. Die Verordnung vom25. Februar 199867 über das Kriegsmaterial wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 1
...
Art. 13 Abs. 2bisa
...
Art. 21
... 3.68 Die Verordnung vom25. Februar 199869 über das Kriegsmaterial wird wie folgt geändert:
Art. 9a
...
[AS 1993 2045 2410, 1996 3117]
[AS 199223, 1994 2996, 1996 3118]
[AS 1996 1861 2432]
[AS 1997 808]
Art. 9b
...
Art. 51 Übergangsbestimmung
Wer nach bisherigem Recht eine Grundbewilligung für die Herstellung oder Vermittlung von Kriegsmaterial besitzt, muss innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Gesuch um eine Waffenhandelsbewilligung stellen.
Das Recht bleibt bestehen, bis über das Gesuch entschieden ist.
Art. 52 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.