531.11
Verordnung über Organisation und Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung (Organisationsverordnung Landesversorgung)
vom 6. Juli 1983 (Stand am 22. August 2000)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 52–55 des Landesversorgungsgesetzes vom8. Oktober 1982 (LVG)1, verordnet:
1. Abschnitt Organisation
Art. 1 Grundsatz
Organisation und Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung richten sich nach den verschiedenen Bedrohungssituationen und nach den Erfordernissen des Milizsystems.
Art. 2 Vorgesetzte Stelle
Die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung ist dem Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Departement) unterstellt.
Art. 3 Leitung der Organisation
Der Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung (Delegierter) leitet die Organisation als Verantwortlicher für die gesamten Vorbereitungsmassnahmen im Nebenamt.
Art. 4 Organisationseinheiten und Organe des Bundes
Die Organisation umfasst auf Stufe Bund:
das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (Bundesamt) als vollamtliches Stabsorgan (Art. 9);
2 das Ernährungsamt, Industrieamt, Transportamt, Informations- und Kommunikationsinfrastrukturamt und Arbeitsamt sowie allenfalls weitere Milizämter (Art. 5, 10-15);
AS 1983 950
bestehende Bundesstellen, soweit sie Aufgaben der Landesversorgung erfüllen (Art. 16);
nebenamtlich für die wirtschaftliche Landesversorgung tätige Funktionäre, insbesondere als Berater im Armeestab, in den Territorialzonen oder als nachrichtendienstliche Mitarbeiter im Bundesamt (Art. 18).
Art. 5 Milizämter
Die Milizämter der Landesversorgung gliedern sich in die Amtsleitung mit den direkt unterstellten Stabs-, Dienst- und Geschäftsstellen sowie in Abteilungen und Sektionen.
Die Geschäftsstellen der Milizämter unterstehen fachlich den Amtschefs und administrativ dem Bundesamt.
Art. 6 Kantone
Die Kantone werden zur Mitarbeit und Durchführung von Massnahmen der Landesversorgung herangezogen.
Für den Vollzug der ihnen übertragenen Aufgaben unterstehen sie der Aufsicht des Bundes.
Sie können die Gemeinden nach kantonalem Recht zur Mitwirkung heranziehen;
diese unterstehen der Aufsicht ihres Kantons.
Art. 7 Organisationen der Wirtschaft
Organisationen der Wirtschaft werden zur Mitarbeit und beim Vollzug von Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung herangezogen.
Für den Vollzug der ihnen übertragenen Aufgaben unterstehen sie der Aufsicht des Bundes.
2. Abschnitt Aufgaben der Organe
Art. 8 Der Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung
Der Delegierte legt die allgemeinen Ziele und Prioritäten der wirtschaftlichen Landesversorgung fest; er koordiniert die Tätigkeit der Organe und kann ihnen Weisungen erteilen.
Er ist verantwortlich für die Verbindungen zwischen Landesversorgungsorganen und der Privatwirtschaft.
Er leitet das Bundesamt nach Weisungen des Vorstehers des Departements.
Art. 9 Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung
Das Bundesamt ist zuständig für:
die Leitung der Rechtsetzungsarbeiten und den Vollzug von Vorschriften und Massnahmen für die gesamte wirtschaftliche Landesversorgung;
den Erlass von Verfügungen, soweit dies vom Gesetz und den Ausführungsbestimmungen vorgesehen ist;
die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 38 LVG sowie für die Führung der Rechtsstreitigkeiten für die gesamte wirtschaftliche Landesversorgung;
das Pflichtlagerwesen;
finanzielle und administrative Angelegenheiten der Landesversorgung;
Geschäfte, für die nicht ein Milizamt zuständig ist oder die mehrere Milizämter betreffen, insbesondere für Information und Ausbildung, Notvorratswerbung, Übermittlungs- und Nachrichtendienst, Planung und Forschung;
die Zusammenarbeit und Koordination mit Stellen der Armee, des Zivilschutzes oder anderer Gesamtverteidigungsorgane.
Das Bundesamt unterstützt die Tätigkeit der Milizämter insbesondere durch administrative Dienstleistungen und durch die Vermittlung von Nachrichten aus dem Gebiet der Gesamtverteidigung und der Verwaltung.
Art. 10 Milizämter
Die Milizämter sind zuständig für:
das Einbringen und Verwerten von Kenntnissen, Erfahrungen und Beziehungen der Wirtschaft für die Landesversorgung;
die Vorbereitung und Durchführung der Vorschriften und Massnahmen in ihrem Aufgabenbereich;
das Vermitteln von Fachwissen.
Sie wirken mit an Übungen der Landesversorgung, der Gesamtverteidigung, der Armee und des Zivilschutzes sowie an andern Ausbildungsveranstaltungen.
Die Amtschefs bestimmen den Geschäftsbereich ihrer Stabs-, Dienst- und Geschäftsstellen sowie ihrer Abteilungen und Sektionen. Sie erlassen eine Geschäftsordnung und legen sie dem Delegierten zur Genehmigung vor.
Art. 11 Ernährungsamt
Das Ernährungsamt ist zuständig für:
die Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Lebens- und Futtermitteln;
die Planung und Sicherstellung der landwirtschaftlichen Produktion.
Art. 12 Industrieamt
Das Industrieamt ist zuständig für die Sicherstellung der Versorgung des Landes mit:
industriellen Rohstoffen sowie Halb- und Fertigfabrikaten für die Industrie;
Energie.
Art. 13 Transportamt
Das Transportamt ist zuständig für die Sicherstellung des Land-, Wasser- und Lufttransports im In- und Ausland.
Art. 143 Informations- und Kommunikationsinfrastrukturamt
Das Informations- und Kommunikationsinfrastrukturamt ist zuständig für:
die Sicherstellung der für die Versorgung des Landes notwendigen Informationsinfrastruktur (Datenproduktion, -übertragung, -sicherheit und -verfügbarkeit);
die Sicherstellung von Fernmeldeverbindungen insbesondere mit dem Ausland.
Art. 15 Arbeitsamt
Das Arbeitsamt ist zuständig für die Bereitstellung der für die wirtschaftliche Landesversorgung notwendigen Arbeitskräfte.
Art. 16 Bestehende Bundesstellen
Mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung können insbesondere betraut werden: das Schweizerische Seeschiffahrtsamt, das Bundesamt für Umwelt- Wald und Landschaft4, das Bundesamt für Sozialversicherung, die Eidgenössische Alkoholverwaltung, das Bundesamt für Verkehr, das Bundesamt für Zivilluftfahrt, das Bundesamt für Energie5, das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)6 und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).
Soweit sie Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung wahrnehmen, sind diese Bundesstellen den Milizämtern gleichgestellt.
Art. 17 Kantone
Die Kantone sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür, dass die Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung durchgeführt werden.
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 5 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit1. Juli 1999 (AS 2000 187).
Sie erlassen die Vorschriften für den Vollzug der ihnen übertragenen Aufgaben und bestellen die erforderlichen Organe.
Die Kantone gestalten ihre Organisation derart, dass sie bei Bedarf sofort in Funktion treten kann.
Zu diesem Zweck bilden sie ihre Funktionäre der wirtschaftlichen Landesversorgung in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt aus.
Das Bundesamt unterstützt die Kantone bei der Durchführung ihrer Aufgaben; es werden dabei keine Bundesbeiträge ausgerichtet.
Art. 18 Berater in Armeestab und Territorialzonen
Die Berater im Armeestab und in den Stäben der Territorialzonen beraten diese Stäbe in allen Belangen der wirtschaftlichen Landesversorgung und sorgen für die Weitergabe der Nachrichten zwischen ihrer Einsatzstelle und den verantwortlichen Landesversorgungsorganen.
Der Delegierte erlässt die nötigen Weisungen.
3. Abschnitt Funktionäre des Bundes
Art. 19 Stellung
Für vollamtlich oder nebenamtlich für die wirtschaftliche Landesversorgung tätige Funktionäre, die Beamte oder Angestellte des Bundes sind, gelten das Bundesgesetz vom 30. Juni 19277 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten und die nachgeordneten Erlasse.
Für Funktionäre, die nicht Beamte oder Angestellte des Bundes sind, gelten die Abschnitte III und IV des ersten Teils des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten sinngemäss. Diese Funktionäre unterstehen auch den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes8 und gelten als Beamte im Sinne von Artikel 110 des Strafgesetzbuches9.
Das Departement regelt nach Anhören des Eidgenössischen Finanzdepartements Einzelheiten des besonderen Dienstverhältnisses von Funktionären, die nicht im Bundesdienst stehen.
Art. 20 Ernennung der nebenamtlichen Funktionäre
Der Vorsteher des Departementes ernennt die Chefs der Milizämter.10
Der Delegierte ernennt:
die Stellvertreter der Chefs der Milizämter;
die Chefs der Abteilungen, Sektionen und deren Stellvertreter sowie die in
Artikel 4 Buchstabe d bezeichneten Milizfunktionäre.11 Art. 21 nehmen. 4. Abschnitt: Art. 22
Die Chefs der Milizämter ernennen:
die Angehörigen der Milizämter und die Gruppenchefs der Sektionen und deren Stellvertreter;
die Angehörigen der Abteilungen und Sektionen; sie können diese Befugnis auf den Abteilungs- bzw. Sektionschef übertragen.
Einsatz und Entschädigung
Das Departement regelt den Einsatz der nebenamtlich tätigen Funktionäre für Vorbereitungs- und Ausbildungsveranstaltungen sowie für die Durchführung von Massnahmen der Landesversorgung.
Die Entschädigung von Funktionären, die weder Beamte noch Angestellte des Bundes sind, richtet sich nach der Verordnung vom1. Oktober 197312 über die Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte.
Werden Funktionäre, die weder Beamte noch Angestellte des Bundes sind, für eine längere Dauer eingesetzt, so kann das Departement die Arbeitgeber für den Ausfall am angestammten Arbeitsplatz angemessen entschädigen oder diese Funktionäre als Angestellte vorübergehend und in ihrem Einverständnis in den Bundesdienst auf- Schlussbestimmungen
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist mit dem Vollzug beauftragt.
Die Verordnung vom 14. April 195013 über Organisation und Aufgaben der Kriegswirtschaft wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am1. September 1983 in Kraft.
Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit1. Aug. 1996 (AS 1996 2243).
[AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1995 5141 Art. 21 Bst. b]. Siehe heute die Kommissionenverordnung vom3. Juni 1996 (SR 172.31).
In der AS nicht veröffentlicht.