Funtauna

531.211

Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Vorratshaltung (Vorratshaltungsverordnung)

vom 6. Juli 1983 (Stand am 4. Februar 2003)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4, 8, 10a,11, 27, 28 Absatz 4, 52, 55 und 56 des Landesversorgungsgesetzes vom8. Oktober 19821 (LVG),2 verordnet:

1. Abschnitt Freiwillige Vorratshaltung3

Art. 1 Freiwillig angelegte Betriebsvorräte

Freiwillig angelegte Betriebsvorräte (Art. 4 Abs. 2 LVG) unterstehen keiner vertraglichen Regelung mit dem Bund.

Sie bleiben grundsätzlich auch beim Erlass von Bewirtschaftungsvorschriften den Eigentümern überlassen und werden nicht auf die Bezugsansprüche angerechnet. Die Verwendung dieser Vorräte im Betrieb des Eigentümers sowie die Belieferung oder Bedienung seiner Kundschaft haben sich jedoch stets nach den Bewirtschaftungsvorschriften zu richten.

Art. 24

Art. 35 Vorbehalt von Abweichungen

Ist die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen infolge zunehmender kriegerischer oder machtpolitischer Bedrohung erheblich gefährdet oder gestört, so kann der Bundesrat von Artikel 1 abweichen, wenn dieser Lage nicht auf andere Weise begegnet werden kann.

AS 1983 956

Art. 4 Haushaltsvorräte

Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (Bundesamt) informiert die Bevölkerung periodisch über die Notwendigkeit, Haushaltsvorräte anzulegen.

Zum Eigenverbrauch bestimmte Vorräte von Haushaltungen und Einzelpersonen bleiben auch bei Anordnung von Bewirtschaftungsmassnahmen den Eigentümern überlassen und werden nicht auf die Bezugsansprüche angerechnet.

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2. Abschnitt Pflichtlagerhaltung7

Art. 58 Obligatorische und freiwillige Pflichtlagerhaltung

Lebenswichtige Güter, für die der Bundesrat eine Vorratshaltung vorschreibt, unterliegen der obligatorischen Pflichtlagerhaltung.

Für lebenswichtige Güter, für die keine Vorratshaltung vorgeschrieben ist, können auf freiwilliger Grundlage Verträge über eine freiwillige Pflichtlagerhaltung geschlossen werden.

Art. 6 Pflichtlagerverträge

Das Bundesamt schliesst die Pflichtlagerverträge ab.

Pflichtlagerhalter müssen im schweizerischen Hoheits- oder Zollgebiet niedergelassen sein.9

Betriebe müssen im Handelsregister eingetragen sein.10

Sie müssen sich ausserdem im betreffenden Geschäftszweig in regulärer Weise betätigen oder die Betätigung in regulärer Weise aufnehmen. Davon ausgenommen bleiben lediglich Betriebe, die vorwiegend ein Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreiben (Art. 8 Abs. 7 LVG).11

Für die einzelnen Wirtschaftszweige werden einheitlich lautende Pflichtlagerverträge abgeschlossen. Dabei sind die Artikel 6–11 des LVG zu beachten.

Die Lagerhalter müssen über Bestand, Ein- und Ausgänge des Pflichtlagers je Lagerort mengenmässig genau Buch führen.

Pflichtlagerwürdig sind nur Waren von handelsüblicher Qualität und Dimension.

Art. 6a12 Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung

Bei obligatorischen Pflichtlagern kann im Pflichtlagervertrag vorgesehen werden, dass der Pflichtlagerhalter einen Teil seiner Lagerpflicht einem geeigneten Dritten übertragen darf (stellvertretende Pflichtlagerhaltung).

Als Dritte gelten auch Gesellschaften, die für einen Wirtschaftszweig vorwiegend das Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreiben (gemeinsame Pflichtlagerhaltung).

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) bestimmt in Weisungen den Anteil der Lagerpflicht, welche Pflichtlagerhalter einem Dritten übertragen dürfen.

Art. 7 Pflichtlagerfinanzierung

Zurfinanziellen Entlastung der Pflichtlagerhalter trifft das Departement Massnahmen, die eine Kreditbeschaffung zu niedrigem Zins ermöglichen.

Die Pflichtlagerhalter, die einen vom Bund garantierten Bankkredit aufnehmen wollen, müssen der Bank gegenüber ihre Zahlungsfähigkeit nachweisen und für den Kredit Eigenwechsel zugunsten der Bank ausstellen. Der Kredit darf 90 Prozent des massgebenden Warenwertes des Pflichtlagers nicht überschreiten.

Bei Pflichtlagern mit amortisierten Basispreisen, die deutlich unter dem Marktwert liegen, darf der Kredit bis 100 Prozent des massgebenden Warenwertes des Pflichtlagers betragen.13

Art. 8 Unversicherbare Risiken des Pflichtlagerhalters

Der Bund kann die Deckung von Risiken übernehmen, soweit diese bei privaten oder öffentlich-rechtlichen Instituten für Pflichtlager nicht versicherbar sind. Das Bundesamt umschreibt die Leistungen im Pflichtlagervertrag.

Art. 9 Kündigung

Der Pflichtlagerhalter kann den Vertrag jährlich, mit dreimonatiger Kündigungsfrist, auf Ende des Kalenderjahres oder auf den vereinbarten Zeitpunkt kündigen.

Das Bundesamt kann den Pflichtlagervertrag kündigen:

a. jährlich, mit dreimonatiger Kündigungsfrist, auf Ende des Kalenderjahres oder auf den vereinbarten Zeitpunkt;

  1. jederzeit, mit dreimonatiger Kündigungsfrist, wenn das öffentliche Interesse die Änderung oder Ergänzung einzelner Bestimmungen erfordert;

  2. jederzeit, mit sofortiger Wirkung, wenn der Pflichtlagerhalter seinen Vertrag in schwerwiegender Weise verletzt hat und die Art der Verletzung erkennen lässt, dass er für die Einhaltung des Vertrages keine Gewähr mehr bietet.

Bei der Auflösung eines obligatorischen Pflichtlagervertrages fällt die Importberechtigung dahin, wenn sie sich nicht aus der Erfüllung anderer Bedingungen und Auflagen (Art. 8 LVG) ergibt.

Art. 10 Pflichtlagerkontrolle

Das Bundesamt erlässt Weisungen an die mit der Durchführung der Pflichtlagerkontrolle beauftragten Organe.

Art. 1114 Garantiefonds und ähnliche Einrichtungen

Werden von einem Wirtschaftszweig Garantiefonds oder ähnliche Einrichtungen zur Durchführung der Pflichtlagerhaltung errichtet und die damit verbundenen Aufgaben einer Körperschaft übertragen, so haben die Statuten zu bestimmen, nach welchen allgemeinen Grundsätzen Beiträge auf Importen oder auf erstmals in Verkehr gebrachten Waren erhoben und Vergütungen an die Pflichtlagerhalter zur Deckung der Lagerkosten und des Preisrisikos sowie zur Amortisation der Pflichtlagerwaren ausgerichtet werden.

Die Körperschaften müssen Bestimmungen, welche die Rechte und Pflichten der Mitglieder näher regeln und sich auf Statuten stützen, die das Departement genehmigt hat (Art. 10 Abs. 2 LVG), dem Bundesamt zur Genehmigung vorlegen.

Garantiefondsund ähnliche Einrichtungen müssen jährlich mindestens einmal durch unabhängige Revisions- oder Kontrollstellen geprüft werden. Diese erstatten dem Bundesamt jährlich einen Bericht über den Umfang und das Ergebnis der Prüfung.

Das Bundesamt oder die vom Departement beauftragte Amtsstelle wacht insbesondere darüber, dass die Mittel von Garantiefonds und ähnlichen Einrichtungen zweckentsprechend verwendet werden und dass die erhobenen Beiträge im angemessenen Verhältnis zu den benötigten Mitteln stehen.15

Art. 11a16 Festsetzung der maximal zulässigen Höhe für Garantiefondsbeiträge

Das Departement kann die maximal zulässige Höhe der im Rahmen des Agrarabkommens der Uruguay-Runde der WTO17 tarifizierten Garantiefondsbeiträge für Zucker, Speisefett, Speiseöl, Futtermittel und Feldsämereien bestimmen.

Wird die maximal zulässige Höhe der tarifizierten Garantiefondsbeiträge aufgrund von Verpflichtungen des WTO reduziert, so erfolgt der Abbau dieser Beiträge im selben Verhältnis wie der Zollansatz für die betreffenden Waren.

Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn die Ziele der wirtschaftlichen Landesversorgung durch die Herabsetzung der Garantiefondsbeiträge gefährdet werden oder wenn die verfügbaren Mittel der betreffenden Garantiefonds eine weitergehende Herabsetzung der Beiträge zulassen.

3. Abschnitt:18 Freigabe von Pflichtlagern bei schweren Mangellagen

Art. 12

Führen Marktstörungen zu schweren Mangellagen (3. Titel LVG), so kann das Departement die Freigabe von Pflichtlagern anordnen. Es kann die Freigabe von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen.

Das Bundesamt regelt mit den Pflichtlagerhaltern die Freigabe im Einzelfall. Im Bereiche der obligatorischen Pflichtlagerhaltung zieht es dafür die betroffenen Organisationen der Wirtschaft bei.

4. Abschnitt Statistische Erhebungen

Art. 13

Statistische Erhebungen über die Vorräte, die Lager- und Speichermöglichkeiten, den Landesbedarf und die Produktionskapazitäten für lebenswichtige Güter und Dienstleistungen sind mit den übrigen Statistiken des Bundes zu koordinieren.

Das Bundesamt kann die beim Vollzug erhaltenen Angaben statistisch auswerten.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 1419 Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit das Departement nicht eine andere Amtsstelle mit dem Vollzug beauftragt. Es kann die Durchführung von Kontrollen und Erhebungen unter seiner Aufsicht den Bereichen, Kantonen oder öffentlich-rechtlichen und privaten Körperschaften sowie Organisationen der Wirtschaft übertragen.

Das Departement erlässt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise zu Handen der Körperschaften, welche einen Garantiefonds oder ähnliche Einrichtungen verwalten, Weisungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Pflichtlagerhaltung.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom15. Juli 195820 über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge (Vorbereitungsmassnahmen und Massnahmen in unsicheren Zeiten) wird aufgehoben.

Art. 16 Übergangsbestimmung

Bestehende Rechtsverhältnisse, die dieser Verordnung widersprechen, müssen innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung den neuen Bestimmungen angepasst werden.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. September 1983 in Kraft.

[AS 1958 462, 1959 597, 1969 77 Ziff. II Bst. E Ziff. 10]