Funtauna

531.215.48

Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Schmierstoffen

vom 6. Juli 1983 (Stand am 27. August 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8, 27, 52 und 55 des Landesversorgungsgesetzes2, verordnet:

Art. 1 –43

Art. 5 Ausmass und Qualität der Pflichtlager

Das EVD bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:

  1. die Waren, die gelagert werden müssen;

  2. Ausmass und Qualität der Pflichtlager für die wirtschaftliche Landesverteidigung und für schwere Mangellagen sowie die Bemessungsgrundlage, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird.

Art. 6 Pflichtlagerverträge

Die Einzelheiten der Pflichtlagerhaltung werden durch einheitlich lautende Verträge zwischen dem Bundesamt und den Pflichtlagerhaltern geordnet.

Art. 74 Meldepflicht

Der Pflichtlagerhalter muss periodisch, entsprechend den Weisungen des EVD, seine gesamten Lagerbestände (Pflichtlager und freiwillig angelegte Vorräte) an den in

Artikel 1 aufgeführten Waren melden5.

Art. 8 Schlussbestimmungen

Das EVD und das EFD werden mit dem Vollzug beauftragt.

Der Bundesratsbeschluss vom 7. Juli 19616 über die Vorratshaltung an Mineralschmierölen wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am1. September 1983 in Kraft.

AS 1983 1015