Funtauna

613.21

Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich
(FiLaV)

vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2011)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom3. Oktober 20031 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG), verordnet:

1. Titel Ressourcenausgleich durch Bund und Kantone

1. Kapitel Ressourcenpotenzial

1. Abschnitt Begriffe

Art. 1 Ressourcenpotenzial und aggregierte Steuerbemessungsgrundlage

Das Ressourcenpotenzial eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Es basiert auf der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage des Kantons. Diese entspricht der Summe:

  1. der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen;

  2. der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen;

  3. der massgebenden Vermögen der natürlichen Personen;

  4. der massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus;

  5. der massgebenden Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus;

  6. der massgebenden Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer.

Das Ressourcenpotenzial der Schweiz entspricht der Summe der Ressourcenpotenziale aller Kantone.

Art. 2 Referenz- und Bemessungsjahr

Das Referenzjahr des Ressourcenpotenzials ist das Jahr, für welches das Ressourcenpotenzial als Grundlage für den Ressourcenausgleich dient.

Das Ressourcenpotenzial eines Referenzjahres entspricht dem Durchschnitt der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage aus drei aufeinander folgenden Jahren (Bemessungsjahre).

AS 2007 5887

Das erste Bemessungsjahr liegt gegenüber dem Referenzjahr um sechs, das letzte um vier Jahre zurück.

Art. 3 Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner

Das Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner ist in Anhang 1 festgelegt. Es entspricht dem Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial und dem Durchschnitt der mittleren Wohnbevölkerung in den Bemessungsjahren des Ressourcenpotenzials.

Art. 4 Ressourcenindex

Der Ressourcenindex eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Er entspricht dem mit Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons und dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner der gesamten Schweiz.

Der Ressourcenindex eines Kantons wird auf eine Kommastelle gerundet.

Der Ressourcenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.

Kantone, deren Ressourcenindex den Wert von 100 übersteigt, gelten als ressourcenstark. Die übrigen Kantone gelten als ressourcenschwach.

Art. 5 Standardisierter Steuerertrag und Steuersatz

Der standardisierte Steuerertrag eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Er entspricht seinen massgebenden eigenen Ressourcen. Dieser Ertrag ergibt sich aus der Anwendung eines für alle Kantone einheitlichen proportionalen Steuersatzes (standardisierter Steuersatz) auf dem Ressourcenpotenzial.

Der standardisierte Steuerertrag der Schweiz ist in Anhang 1 festgelegt. Er umfasst:

  1. die Steuereinnahmen, die alle Kantone und Gemeinden im Durchschnitt der Bemessungsjahre laut Finanzstatistik der öffentlichen Verwaltungen gemäss Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19932 erzielt haben;

  2. die Anteile der Kantone an den Einnahmen der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer (DBG) im Durchschnitt der Bemessungsjahre.

Der standardisierte Steuersatz entspricht dem Verhältnis zwischen dem standardisierten Steuerertrag und dem Ressourcenpotenzial der Schweiz.

Der Index der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner entspricht dem Ressourcenindex.

2. Abschnitt Massgebende Einkommen der natürlichen Personen

Art. 6 Berechnungsgrundlage für die einzelne natürliche Person

Das massgebende Einkommen einer natürlichen steuerpflichtigen Person entspricht ihrem steuerbaren Einkommen nach DBG4 abzüglich eines einheitlichen Freibetrags.

Der Freibetrag entspricht dem tiefsten steuerbaren Betrag für Ehepaare gemäss

Artikel 214 Absätze2 und 3 DBG des entsprechenden Bemessungsjahres.

Ist das steuerbare Einkommen einer steuerpflichtigen Person kleiner als der Freibetrag, so ist ihr massgebendes Einkommen Null.

Art. 7 Berechnungsgrundlage für den Kanton

Das massgebende Einkommen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 2 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Einkommen der im betreffenden Kanton steuerpflichtigen natürlichen Personen gemäss DBG5.

3. Abschnitt Massgebende quellenbesteuerte Einkommen

Art. 8 Berechnungsgrundlage

Das massgebende quellenbesteuerte Einkommens wird aufgrund der jährlichen Erhebung der Bruttolöhne der an der Quelle besteuerten natürlichen Personen und der Anzahl steuerpflichtige Personen gemäss den Artikeln 83 ff. und 91 ff. DBG6 berechnet.

Art. 9 Zusammensetzung

Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen eines Kantons ist in Anhang 3 festgelegt. Es setzt sich zusammen aus der Summe der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen:

  1. der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer gemäss Artikel 83

  2. der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte gemäss Artikel 93 DBG;

  3. der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Artikel 91 DBG;

d. der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Artikel 83 DBG und den Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien.

Art. 10 Berechnung

Die massgebenden quellenbesteuerten Einkommen eines Kantons werden gemäss Anhang 3 berechnet.

4. Abschnitt Massgebende Vermögen der natürlichen Personen

Art. 11 Berechnungsgrundlage

Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen wird aufgrund der Steuerbemessungsgrundlage für die kantonale Vermögenssteuer berechnet.

In die Berechnung miteinbezogen werden:

  1. das Reinvermögen der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Kanton, abzüglich des Anteils, welcher anderen Kantonen oder dem Ausland zusteht; und

  2. das Reinvermögen der beschränkt steuerpflichtigen Personen im Liegenschafts- oder Betriebsstättenkanton, einschliesslich der vom Kanton steuerlich erfassten Reinvermögensteile von Personen mit Wohnsitz im Ausland.

Art. 12 Massgebendes Vermögen einer steuerpflichtigen Person

Das massgebende Vermögen einer steuerpflichtigen Person ist das mit dem Gewichtungsfaktor Alpha multiplizierte Reinvermögen der steuerpflichtigen Person.

Ist das Reinvermögen einer steuerpflichtigen Person negativ, so ist das massgebende Vermögen Null.

Art. 13 Berechnung des Faktors Alpha

Der Faktor Alpha entspricht der durchschnittlichen Wertsteigerung des Reinvermögens in Prozent des Reinvermögens. Er richtet sich nach Anhang 4.

Grundlagen für die Berechnung des Faktors Alpha sind die durchschnittlichen Anteile am Reinvermögen und die Renditen der letzten verfügbaren 20 Jahre folgender Vermögensbestandteile:

  1. Wertschriften;

  2. Sparkonto;

  3. selbst genutzte Immobilien;

  4. Hypothekarschulden.

Die Anteile am Reinvermögen werden so festgelegt, dass bei minimalem Risiko eine durchschnittliche reale Rendite des Reinvermögens von vier Prozent erzielt wird.

Der Gewichtungsfaktor Alpha gilt jeweils für eine Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs nach Artikel 5 Absatz 1 FiLaG.

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) erlässt Weisungen für die Berechnung und die zu verwendenden Daten.

Art. 14 Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons

Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 4 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Vermögen der im betreffenden Kanton beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen.

5. Abschnitt ohne besonderen Steuerstatus

Art. 15 Berechnung für die einzelne juristische Person

Der massgebende Gewinn einer juristischen Person ohne besonderen Steuerstatus entspricht dem steuerbaren Reingewinn nach Artikel 58 DBG8 abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss DBG.

Ist der Nettoertrag aus Beteiligungen grösser als der steuerbare Reingewinn, so ist der massgebende Gewinn null.

Art. 16 Berechnung für den Kanton

Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus eines Kantons sind in Anhang 5 festgelegt. Sie entsprechen der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus.

6. Abschnitt mit besonderem Steuerstatus

Art. 17 Berechnung für die einzelne juristische Person

Der massgebende Gewinn einer juristischen Person mit besonderem Steuerstatus entspricht der Summe:

a. des steuerbaren Gewinns aus den Einkünften aus der Schweiz gemäss Artikel 28 Absätze 2–4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19909 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG);

b. des steuerbaren Reingewinns gemäss Artikel 58 DBG10, abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss DBG und des steuerbaren Gewinns aus der Schweiz gemäss Buchstabe a, gewichtet mit dem Faktor Beta.

Art. 18 Berechnung für den Kanton

Der massgebende Gewinn der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus eines Kantons ist in Anhang 6 festgelegt. Er entspricht der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus.

Art. 19 Berechnung der Faktoren Beta

Es wird für juristische Personen nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG11 je ein Faktor Beta berechnet. Sie sind in Anhang 6 festgelegt.

Die Faktoren Beta sind für alle Kantone gleich.

Die Faktoren Beta gelten für eine Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs. Grundlage sind die Zahlen der Bemessungsjahre der vergangenen Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs.

Die Faktoren Beta entsprechen der Summe aus je einem Basisfaktor und je einem Zuschlagsfaktor.

Für juristische Personen mit besonderem Steuerstatus, die erst provisorisch veranlagt sind, beträgt der Faktor Beta1.

Art. 20 Basis- und Zusatzfaktor

Der Basisfaktor entspricht für:

  1. juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Abb. juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG: dem ersten Quartil der steuerbaren Anteile der übrigen Einkünfte aus dem Ausland aller juristischen Personen in der Schweiz, die gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG besteuert werden.

  2. juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG: dem ersten Quartil der steuerbaren Anteile der übrigen Einkünfte aus dem Ausland aller juristischen Personen in der Schweiz, die gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG besteuert werden.

Die Berechnung der Zuschlagsfaktoren richtet sich nach Anhang 6.

7. Abschnitt Massgebende Steuerrepartitionen

Art. 21

Die massgebenden Steuerrepartitionen eines Kantons (Anhang 7) entsprechen dem gewichteten Saldo zwischen:

  1. der Summe der Gutschriften der direkten Bundessteuer, die in den Bemessungsjahren in anderen Kantonen zu seinen Gunsten verbucht wurden; und

  2. der Summe der Gutschriften der direkten Bundessteuer, die er in den Bemessungsjahren zugunsten anderer Kantone verbucht hat.

Der Gewichtungsfaktor eines Kantons entspricht dem Verhältnis zwischen der Summe der massgebenden Einkommen und Gewinne des Kantons gemäss den Abschnitten2, 3, 5 und 6 und dem Steueraufkommen der direkten Bundessteuer des Kantons in den Bemessungsjahren.

8. Abschnitt Datenerhebung

Art. 22

Das EFD erlässt Weisungen für die Erhebung und die Lieferung der erforderlichen Daten durch die Kantone sowie für deren Verarbeitung durch die Bundesämter. Es lädt die Kantone und die eidgenössische Finanzkontrolle zur Stellungnahme ein.

2. Kapitel Ausgleichszahlungen

Art. 23 Leistung des Bundes

Der Bund leistet im ersten Jahr einer Vierjahresperiode den von der Bundesversammlung festgelegten Grundbeitrag an den Ressourcenausgleich.

In den drei folgenden Jahren passt der Bundesrat die Leistung des Bundes jeweils gemäss der Veränderungsrate des Ressourcenpotenzials der Schweiz gegenüber dem Vorjahr an. sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach Artikel 5 Absatz 1 FiLaG

Art. 24 Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone

Im ersten Jahr einer Vierjahresperiode entspricht die Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone an den Ressourcenausgleich dem von der Bundesversammlung festgelegten Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone.

In den drei folgenden Jahren passt der Bundesrat die Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone jeweils gemäss der Veränderungsrate der Summe der Ressourcenpotenziale der im betreffenden Jahr ressourcenstarken Kantone gegenüber dem Vorjahr an. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Begrenzungen der Gesamtleistungen der ressourcenstarken Kantone auf mindestens zwei Drittel und höchstens

Prozent der Leistungen des Bundes. sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach Artikel 5 Absatz 1 FiLaG

Art. 25 Beiträge der ressourcenstarken Kantone

Der Beitrag eines ressourcenstarken Kantons pro Einwohnerin und Einwohner ist proportional zur Differenz zwischen seinem Ressourcenindex und dem Ressourcenindex der gesamten Schweiz.

Die Berechnung der Beiträge richtet sich nach Anhang 8.

Art. 26 Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone (Verteilung)

Der Beitrag an einen ressourcenschwachen Kanton pro Einwohnerin und Einwohner steigt progressiv zur Differenz zwischen dem Ressourcenindex der gesamten Schweiz und seinem Ressourcenindex.

Die Progression wird so festgelegt, dass:

  1. der Zielwert für den ressourcenschwächsten Kanton (Art. 6 Abs. 3 FiLaG) mit möglichst wenig finanziellen Mitteln erreicht werden kann;

  2. die Rangfolge der Kantone bezüglich der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner zuzüglich dem Beitrag aus dem Ressourcenausgleich pro Einwohnerin und Einwohner nicht verändert wird.

Die Berechnung der Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone richtet sich nach Anhang 9.

2. Titel Lastenausgleich durch den Bund

1. Kapitel Datengrundlagen

Art. 27 Datengrundlage

Datengrundlage sind Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199213, dem Bundesgesetz vom26. Juni 199814 über die eidgenössische Volkszählung und den dazugehörigen Verordnungen des jeweils letzten verfügbaren Jahres.

[AS 1999 917. 2007 6743 Art. 16]. Siehe heute: das BG vom22. Juni 2007 (SR 431.112).

Art. 28 Datenlieferungspflicht

Die Kantone sorgen dafür, dass die Daten zur Verfügung gestellt werden.

Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt Weisungen für die Erhebung und Lieferung der Daten durch die Kantone. Es lädt die Kantone zur Stellungnahme ein.

2. Kapitel Geografisch-topografischer Lastenausgleich

1. Abschnitt Massgebende Sonderlasten

Art. 29 Teilindikatoren

Der geografisch-topografische Lastenausgleich basiert auf folgenden vier Teilindikatoren der Kantone:

  1. Siedlungshöhe: Anteil der Wohnbevölkerung gemäss Volkszählung mit einer Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer an der gesamten Wohnbevölkerung;

  2. Steilheit des Geländes: Höhenmedian der produktiven Fläche gemäss Arealstatistik;

  3. Siedlungsstruktur: Anteil der Wohnbevölkerung gemäss Volkszählung mit Wohnsitz ausserhalb des Hauptsiedlungsgebietes (Anhang 10) an der gesamten Wohnbevölkerung;

  4. Bevölkerungsdichte: Einwohnerinnen und Einwohner der ständigen Wohnbevölkerung pro Quadratkilometer der Gesamtfläche gemäss Arealstatistik.

Die Teilindikatoren der Kantone sind in Anhang 11 aufgelistet.

Art. 30 Lastenindizes und massgebende Sonderlasten

Für jeden Teilindikator werden ein Lastenindex und die massgebenden Sonderlasten der Kantone berechnet.

Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem mit dem Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Teilindikatorwert des Kantons und dem entsprechenden Teilindikatorwert der gesamten Schweiz. Er wird auf eine Kommastelle gerundet.

Der Lastenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.

Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der gewichteten Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem entsprechenden Lastenindex der gesamten Schweiz. Die Gewichte unterscheiden sich nach dem zu Grunde liegenden Teilindikator und lauten wie folgt:

  1. für den Teilindikator Siedlungshöhe: Wohnbevölkerung gemäss Volkszählung des Kantons mit Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer;

  2. für den Teilindikator Steilheit des Geländes: produktive Fläche des Kantons gemäss Arealstatistik;

  1. für den Teilindikator Siedlungsstruktur: Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner gemäss Volkszählung mit Wohnsitz ausserhalb der Hauptsiedlungsgebiete des Kantons;

  2. für den Teilindikator Bevölkerungsdichte: ständige Wohnbevölkerung des Kantons.

Ist der Lastenindex eines Kantons kleiner als der Lastenindex der gesamten Schweiz, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.

Die Lastenindizes und die massgebenden Sonderlasten der Kantone sind in Anhang 11 aufgelistet.

2. Abschnitt Ausgleichszahlungen

Art. 31 Festlegung

Im ersten Jahr einer Vierjahresperiode nach Artikel 9 Absatz 1 FiLaG entspricht der gesamte Ausgleichsbetrag für den geografisch-topografischen Lastenausgleich dem von der Bundesversammlung festgelegten Grundbeitrag.

In den drei folgenden Jahren passt der Bundesrat den Ausgleichsbetrag gemäss der Wachstumsrate des Landesindexes der Konsumentenpreise an. sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach Artikel 9 Absatz 1 FiLaG

Art. 32 Verwendung

Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:

  1. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungshöhe;

  2. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Steilheit des Geländes;

  3. ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungsstruktur;

  4. ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsdichte.

Art. 33 Beiträge an die Kantone

Die Beiträge an einen Kanton für die einzelnen Sonderlasten sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.

Sie sind in Anhang 12 aufgelistet.

3. Kapitel Soziodemografischer Lastenausgleich

1. Abschnitt Massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur

Art. 34 Teilindikatoren

Der Ausgleich von soziodemografischen Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur basiert auf folgenden drei Teilindikatoren der Kantone:

  1. Armut: Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinne an der ständigen Wohnbevölkerung;

  2. Altersstruktur: Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner mit einem Alter von 80 Jahren und mehr an der ständigen Wohnbevölkerung;

  3. Ausländerintegration: Anteil der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht aus Nachbarstaaten stammen und maximal seit 12 Jahren in der Schweiz leben, an der ständigen Wohnbevölkerung.

Als Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinn gelten folgende bedarfsorientierte Geldleistungen, sofern sie personen- beziehungsweise haushaltsbezogen gewährt werden und soweit sie in der Statistik der Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger gemäss Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199315 aufgeführt sind:

  1. wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss den kantonalen Sozialhilfegesetzen;

  2. kantonal geregelte Bevorschussung von Alimenten;

  3. Ergänzungsleistungen des Bundes, gewichtet mit dem kantonalen Finanzierungsanteil gemäss Artikel 13 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 200616 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

  4. kantonale Beihilfen zu AHV/IV und kantonale Heimbeihilfen;

  5. kantonale Bedarfsleistungen im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit;

  6. kantonale Mutterschaftsbeihilfen sowie Unterhaltszuschüsse an Familien mit Kindern;

  7. kantonale personen- oder haushaltsbezogene Wohngelder beziehungsweise Wohnkostenzuschüsse.

Mehrfachbezüge werden einfach gezählt.

Die Teilindikatoren der Kantone sind in Anhang 13 aufgelistet.

Art. 35 Lastenindex und massgebende Sonderlasten

Die Teilindikatoren der Kantone werden standardisiert und mit Hilfe von Gewichten zu einem Lastenindex zusammengefasst. Die Gewichte werden mit der Haupt- komponentenanalyse festgelegt und jedes Jahr überprüft. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 13.

Der Lastenindex eines Kantons wird auf drei Kommastellen gerundet.

Aus dem Lastenindex eines Kantons wird eine Masszahl für die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner berechnet. Diese Masszahl entspricht der Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem Lastenindex desjenigen Kantons mit dem tiefsten Indexwert.

Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen den Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons und dem entsprechenden Mittelwert der Lasten pro Einwohnerin und Einwohner aller Kantone. Sind die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons kleiner als der Mittelwert, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.

Die Lastenindizes und die massgebenden Sonderlasten der Kantone sind in Anhang 13 aufgelistet.

2. Abschnitt Massgebende Sonderlasten der Kernstädte

Art. 36 Teilindikatoren

Die Sonderlasten der Kernstädte werden aufgrund folgender drei Teilindikatoren der Gemeinden ausgeglichen:

  1. Gemeindegrösse: ständige Wohnbevölkerung;

  2. Siedlungsdichte: ständige Wohnbevölkerung und Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur produktiven Fläche der Gemeinde;

  3. Beschäftigungsquote: Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur ständigen Wohnbevölkerung der Gemeinde.

Art. 37 Lastenindex und massgebende Sonderlasten

Die Teilindikatoren werden standardisiert und mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse zu einem Lastenindex zusammengefasst. Der Lastenindex einer Gemeinde entspricht der ersten standardisierten Hauptkomponente der standardisierten Teilindikatoren. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 14.

Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem gewichteten Mittelwert der Lastenindizes seiner Gemeinden. Als Gewicht dient die ständige Wohnbevölkerung der Gemeinden. Der Lastenindex des Kantons wird auf drei Kommastellen gerundet.

Aus dem Lastenindex eines Kantons wird eine Masszahl für die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons berechnet. Diese Masszahl entspricht der Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem Lastenindex desjenigen Kantons mit dem tiefsten Indexwert.

Die für einen Kanton massgebenden Sonderlasten der Kernstädte entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen den Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons und dem Mittelwert der Lasten pro Einwohnerin und Einwohner aller Kantone. Sind die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons kleiner als der Mittelwert der Kantone, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.

Die Lastenindizes und massgebenden Sonderlasten der Kantone sind in Anhang 14 aufgelistet.

3. Abschnitt Ausgleichszahlungen

Art. 38 Ausgleichsbetrag

Im ersten Jahr einer Vierjahresperiode entspricht der gesamte Ausgleichsbetrag für den soziodemografischen Lastenausgleich dem von der Bundesversammlung festgelegten Grundbeitrag.

In den drei folgenden Jahren passt der Bundesrat den Ausgleichsbetrag gemäss der Wachstumsrate des Landesindex der Konsumentenpreise an. sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach Artikel 9 Absatz 1 FiLaG

Art. 39 Verwendung

Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:

  1. zwei Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur;

  2. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten der Kernstädte.

Art. 40 Beiträge an die Kantone

Die Beiträge, die ein Kanton für Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur und der Kernstädte erhält, sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.

Die Beiträge an die Kantone sind in Anhang 15 aufgelistet.

3. Titel Qualitätssicherung

Art. 41 Datenkontrolle und Berichterstattung

Das für die Erhebung der Daten zuständige Bundesamt plausibilisiert die Daten.

Stellt es bei den Daten Mängel fest, so weist es die Daten zur Überarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist an den betroffenen Kanton zurück.

Anschliessend übermittelt es die Daten der eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) und erstattet Bericht über die Erhebung, Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten.

Art. 42 Massnahmen bei ungenügender Datenqualität

Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zum Ressourcenpotenzial treffen die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die EFV folgende Massnahmen:

  1. Die ESTV korrigiert angemessen qualitativ ungenügende, aber weiterverwertbare Daten.

  2. Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten schätzt die EFV das Ressourcenpotenzial gemäss Anhang 16.

Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zu den Lastenindizes nimmt das Bundesamt für Statistik (BFS) in Zusammenarbeit mit der EFV Korrekturen oder Schätzungen vor.

Die Erkenntnisse zur Datenqualität und die getroffenen Massnahmen werden dem betroffenen Kanton und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren (FDK) mitgeteilt. Der betroffene Kanton hat Gelegenheit, sich innerhalb einer kurzen Frist zu den vorgenommenen Korrekturen und Schätzungen zu äussern.

Art. 43 Dokumentation

Die Korrekturen der Daten und die Schätzungen sind zu dokumentieren. Die Nachvollziehbarkeit ist sicherzustellen.

Art. 44 Fachgruppe Qualitätssicherung

Das EFD setzt zur Qualitätssicherung der Berechnungsgrundlagen für das Ressourcenpotenzial und die Lastenindizes eine begleitende, zwischen Bund und Kantonen paritätisch zusammengesetzte Fachgruppe ein.

Die Fachgruppe setzt sich zusammen aus:

  1. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der EFV;

  2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der ESTV und des BFS;

  3. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der ressourcenstarken und der ressourcenschwachen Kantone.

Von den Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c stammen mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus einem Kanton mit geografisch-topografischen Sonderlasten und einem Kanton mit soziodemografischen Sonderlasten.

Die eidgenössische Finanzkontrolle ist mit einer Beobachterin oder einem Beobachter in der Fachgruppe vertreten.

Die Sekretärin oder der Sekretär der FDK nimmt als Beobachterin bzw. als Beobachter Einsitz in die Fachgruppe.

Die Fachgruppe wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c geleitet.

Die EFV führt ihr Sekretariat.

Art. 45 Aufgaben der Fachgruppe

Die Fachgruppe begleitet die zuständigen Bundesstellen bei folgenden Aufgaben:

  1. Kontrolle der Datenerfassung des Ressourcen- und Lastenausgleichs in den Kantonen;

  2. Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten;

  3. Korrekturen oder Schätzungen bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten.

Die Fachgruppe erstattet dem EFD und den Kantonen jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

4. Titel Wirksamkeitsbericht

Art. 46 Inhalt

Der Wirksamkeitsbericht hat folgenden Inhalt:

  1. Er gibt Auskunft über: 1. den Vollzug des Finanzausgleichs, insbesondere die Beschaffung der Daten für den Ressourcen- und Lastenausgleich, 2. die jährliche Volatilität der Beiträge der ressourcenstarken Kantone an den horizontalen Ressourcenausgleich und der Ausgleichszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone innerhalb der Berichtsperiode.

  2. Er analysiert, inwieweit die Ziele des Finanz- und Lastenausgleichs in der Berichtsperiode erreicht wurden.

  3. Er erörtert mögliche Massnahmen, namentlich: 1. die Anpassung der Dotationen des Ressourcen- und Lastenausgleichs, 2. die vollständige oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs (Art. 19 Abs. 4 FiLaG), 3. die Notwendigkeit beziehungsweise Zweckmässigkeit einer Belastungsobergrenze der ressourcenstarken Kantone im horizontalen Ressourcenausgleich.

Er kann Empfehlungen für die Überprüfung der Bemessungsgrundlagen des Ressourcen- und Lastenausgleichs enthalten.

Er enthält zudem in einer gesonderten Darstellung Angaben über die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemäss Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 11 FiLaG.

Der Wirksamkeitsbericht stützt sich bei der Beurteilung der Ziele insbesondere auf die Kriterien gemäss Anhang 17 ab und berücksichtigt anerkannte Standards der Evaluation.

Er gibt allfällige abweichende Meinungen innerhalb der paritätischen Fachgruppe wieder.

Art. 47 Datengrundlagen

Für die Überprüfung der Wirksamkeit werden Statistiken des Bundes und der Kantone sowie, soweit zweckmässig, verwaltungsexterne Daten und Analysen herangezogen.

Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Daten zur Verfügung.

Art. 48 Fachgruppe Wirksamkeitsbericht

Eine Fachgruppe, die sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammensetzt, begleitet die Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts. Sie äussert sich namentlich zur Auftragsvergabe an externe Gutachterinnen und Gutachter und zur Erarbeitung von Empfehlungen für den Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich.

Die Kantone sorgen für eine ausgewogene Zusammensetzung ihrer Delegation in der Fachgruppe, insbesondere sind die verschiedenen Sprachgruppen, Stadt- und Landregionen sowie die ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantone angemessen zu berücksichtigen.

Das EFD bestimmt die Zusammensetzung der Bundesdelegation, darunter die Vertreterinnen und Vertreter der EFV. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der EFV leitet die Fachgruppe.

Das Sekretariat der Fachgruppe wird durch die EFV wahrgenommen.

Art. 49 Vernehmlassung

Der Wirksamkeitsbericht wird gleichzeitig mit den Bundesbeschlüssen zum Ressourcen- und Lastenausgleich und zum Härteausgleich den Kantonen in die Vernehmlassung gegeben.

5. Titel Fälligkeit der Beiträge

Art. 50

Die Beiträge des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs sind halbjährlich jeweils am Ende des Halbjahres zu bezahlen.

6. Titel Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt Ressourcenpotenzial

Art. 51 Bemessungsjahre des Ressourcenpotenzials

Das Ressourcenpotenzial des Referenzjahres 2008 entspricht dem Durchschnitt der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage der Bemessungsjahre 2003 und 2004.

Art. 52 Standardisierter Steuersatz

Der standardisierte Steuersatz im Jahr vor der Inkraftsetzung dieser Verordnung beträgt 30 Prozent.

Art. 53 Faktoren Beta

Die Faktoren Beta für die erste Vierjahresperiode nach Artikel 5 Absatz 1 FiLaG betragen:

  1. 2,4 Prozent für juristische Personen gemäss Artikel 28 Absatz 2 StHG17;

  2. 7,3 Prozent für juristische Personen gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG;

  3. 17,0 Prozent für juristische Personen gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG.

Art. 54 Provisorische Angaben

Artikel 19 Absatz 5 kommt bis zum Bemessungsjahr 2013 nicht zur Anwendung,

sofern die provisorischen Angaben in gleichwertiger Qualität wie die definitiv veranlagten Angaben geliefert werden können.

2. Abschnitt Härteausgleich

Art. 55 Globalbilanz

Grundlage für die Ausgleichszahlungen des Härteausgleichs ist die Globalbilanz der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA).

Die Globalbilanz der NFA zeigt die geschätzte finanzielle Nettobelastung oder Nettoentlastung des Bundes und der Kantone, die sich im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 ergibt gemäss:

a. dem Bundesbeschluss vom3. Oktober 200318 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;

AS 2007 5765

  1. dem Bundesgesetz vom6. Oktober 200619 über die Schaffung und die Änderungen von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;

  2. den Artikeln 3–9 und 23 FiLaG.

Art. 56 Beiträge an die Kantone

Mit dem Härteausgleich wird angestrebt, dass in der Globalbilanz jeder Kanton, dessen Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 unter dem Wert von 100 liegt, eine finanzielle Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags aufweist, die mindestens so gross ist wie der Grenzwert des Kantons.

Der Grenzwert des Kantons ist abhängig von seinem Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 und dem für den Härteausgleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag. Er berechnet sich nach Anhang 18.

Kantone, deren Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 tiefer ist als 100 Punkte und deren Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags in der Globalbilanz tiefer ist als der Grenzwert, erhalten in den Jahren 2008 bis 2015 einen Beitrag in der Höhe der Differenz zwischen der Nettoentlastung und dem Grenzwert (Anhang 18). Die restlichen Kantone erhalten keinen Beitrag.

Ab dem neunten Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung reduziert sich der Beitrag um jährlich fünf Prozent des Anfangsbetrags.

Ein Kanton verliert seinen Anspruch auf den Härteausgleich ab dem Referenzjahr, in welchem sein Ressourcenindex auf über 100 Punkte steigt. Die Gesamtsumme des Härteausgleichs reduziert sich entsprechend.

3. Abschnitt Wirksamkeitsbericht

Art. 57

Die Wirksamkeitsberichte für die zwei ersten Vierjahresperioden nach Inkrafttreten der Verordnung umfassen zusätzlich eine Darstellung des Übergangs vom alten zum neuen Finanzausgleich. Der Wirksamkeitsbericht für die erste Vierjahresperiode legt zusätzlich die Vorwirkungen der Neugestaltung des Finanzausgleichs dar.

AS 2007 5779

7. Titel Schlussbestimmungen

Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 21. Dezember 197320 über die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone. 2. Verordnung vom 27. November 198921 über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer.

Art. 59 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

[AS 1974 146]

[AS 1989 2470, 2002 3069] Anhang 122 (Art. 1–5) 1. Ressourcenpotenzial Kanton Ressourcen- Mittlere Wohnbe- Ressourcen- Ressourcenpotenzial völkerung in den potenzial pro index 2011 Bemessungsjahren Kopf 2011 (in 1000 Fr.) (Mittelwert (in Fr.) 2005–2007) Zürich 51 474 149 1 307 309 39 374 127.8 Bern 22 310 602 966 769 23 077 74.9 Luzern 8 183 722 358 649 22 818 74.1 Uri 609 343 34 558 17 632 57.2 Schwyz 5 966 373 138 181 43 178 140.1 Obwalden 762 005 33 423 22 799 74.0 Nidwalden 1 509 456 39 345 38 365 124.5 Glarus 766 378 38 044 20 144 65.4 Zug 8 152 481 107 509 75 830 246.1 Freiburg 5 450 593 259 796 20 980 68.1 Solothurn 5 839 141 247 806 23 563 76.5 Basel-Stadt 8 478 594 190 212 44 574 144.7 Basel-Landschaft 8 046 855 265 913 30 261 98.2 Schaffhausen 2 197 712 74 350 29 559 95.9 Appenzell A.Rh. 1 194 530 52 345 22 820 74.1 Appenzell I.Rh. 373 214 15 052 24 796 80.5 St.

Gallen 10 507 578 463 263 22 682 73.6 Graubünden 4 535 964 191 539 23 682 76.9 Aargau 14 907 069 572 912 26 020 84.5 Thurgau 5 314 285 236 028 22 515 73.1 Tessin 9 551 706 324 871 29 402 95.4 Waadt 24 833 704 671 035 37 008 120.1 Wallis 5 812 683 293 251 19 822 64.3 Neuenburg 4 915 450 169 520 28 996 94.1 Genf 19 888 924 439 421 45 262 146.9 Jura 1 306 464 68 053 19 198 62.3 Total Kantone 232 888 974 7 559 154 30 809 100.0 2. Standardisierter Steuerertrag Standardisierter Steuersatz 2011 =26,5 % Kanton Standardisierter Steuerertrag Standardisierter Steuerertrag 2011 (in 1000 Fr.) pro Kopf 2011 (in Fr.) Zürich 13 650 475 10 442 Bern 5 916 568 6 120 Luzern 2 170 248 6 051 Uri 161 592 4 676 Schwyz 1 582 228 11 450 Obwalden 202 077 6 046 Nidwalden 400 294 10 174 Glarus 203 236 5 342 Zug 2 161 963 20 110 Freiburg 1 445 447 5 564 Solothurn 1 548 487

6 249 Basel-Stadt 2 248 446 11 821 Basel-Landschaft 2 133 952 8 025 Schaffhausen 582 813 7 839 Appenzell A.Rh. 316 778 6 052 Appenzell I.Rh. 98 973 6 576 St. Gallen 2 786 514 6 015 Graubünden 1 202 896 6 280 Aargau 3 953 219 6 900 Thurgau 1 409 300 5 971 Tessin 2 533 025 7 797 Waadt 6 585 672 9 814 Wallis 1 541 470 5 256 Neuenburg 1 303 533 7 690 Genf 5 274 361 12 003 Jura 346 462 5 091 Total Kantone 61 760 031 8 170 Anhang 223 (Art.

7) Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen Kanton Massgebendes Einkommen der natürlichen Zürich 31 254 703 Bern 14 729 819 Luzern 5 744 876 Uri 423 017 Schwyz 4 177 245 Obwalden 542 361 Nidwalden 1 073 486 Glarus 515 188 Zug 3 910 882 Freiburg 3 958 413 Solothurn 4 144 915 Basel-Stadt 4 050 883 Basel-Landschaft 6 079 589 Schaffhausen 1 196 065 Appenzell A.Rh. 849 944 Appenzell I.Rh. 258 390 St. Gallen 6 964 118 Graubünden 3 004 575 Aargau 10 598 655 Thurgau 3 670 917 Tessin 5 607 517 Waadt 13 642 484 Wallis 4 310 095 Neuenburg 2 703 187 Genf 11 007 898 Jura 867 915 Total Kantone 145 287 135 Anhang 324 (Art.

9 und 10) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen Durchschnittliches Bruttoeinkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich in den Bemessungsjahren Durchschnittliches Bruttoeinkommen in den Bemessungsjahren der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien Maximaler Schweizer Steuersatz auf den Bruttoeinkünften der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich gemäss

Artikel 15 Absatz 4 DBA-A bis Bemessungsjahr 2005 TCneu TD

Anteil des Österreich zustehenden Fiskalausgleichs gemäss DBA-A ab Bemessungsjahr 2006 Maximaler Schweizer Steuersatz auf den Bruttoeinkünften der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland gemäss

Artikel 15a DBA-D TE TF TG

Anteil der durch den Kanton Genf an Frankreich zurückerstatteten Bruttolohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf gemäss Abkommen des Kantons Genf mit Frankreich vom29.1.1973 Maximaler Anteil (Steuersatz) der durch Frankreich zurückerstatteten Bruttolohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich gemäss dem Abkommen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis und Neuenburg vom11.4.1983

Bereinigt gemäss Ziff. I2 der V vom 19. Nov. 2008 (AS 2008 5965), 18. Nov. 2009 (AS 2009 6207) und vom10. Nov. 2010, in Kraft seit1. Jan. 2011 (AS 2010 5481).

Anteil der an Italien zurückerstatteten Bruttosteuereinnahmen von begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Italien gemäss

Artikel 14a DBA-I und der Vereinbarung der Kantone Graubünden, Tessin SSTV γ (1) (2) (3) (4) (5) (6)

und Wallis mit Italien Standardisierter Steuersatz im Vorjahr des Referenzjahres Faktor Gamma: Auf drei Stellen gerundetes Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen massgebenden Einkommen der natürlichen Personen der Schweiz und dem durchschnittlichen Primäreinkommen der privaten Haushalte der Schweiz in den Bemessungsjahren.

2. Berechnungsformeln Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte eines Kantons: γ · BQA Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger eines Kantons: γ · BQB Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich: TC alt bis Bemessungsjahr 2005: ⋅ BQC ab Bemessungsjahr 2006: (1 – TCneu ) ⋅ γ ⋅ BQC Massgebendes quellensbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland: TD ⋅ BQD Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf: TE γ ⋅ BQE – ⋅ BQE Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich: TF ⋅ BQF (7) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien: (1 – TG) ⋅ γ ⋅ BQG 3. Parameterwerte für das Referenzjahr 2010 Parameter Wert γ 0.398 SSTV 0.270 TCalt 0.03 TCneu 0.125 TD 0.045 TE 0.035 TF 0.045 TG 0.4 4. Kommentar zur Berechnung Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen setzt sich zusammen aus dem Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte (BQA), dem Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQB) sowie dem Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQB, BQD, BQE, BQF und BQG). Erfasst werden die entsprechenden Bruttoeinkommen. Mit dem Faktor γ werden die Bruttoeinkommen in eine mit dem steuerbaren Einkommen vergleichbare Grösse umgerechnet.

Bei den vollständig besteuerten Personen ist zur Bestimmung des massgebenden Einkommens lediglich eine Multiplikation der entsprechenden Bruttoeinkommen mit dem Faktor γ erforderlich [Berechnungsformeln (1) und (2)]. Mit den Berechnungsformeln (3)–(7) werden die begrenzt besteuerten Grenzgängereinkommen auf der Basis der entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien umgerechnet. – Formel (3), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich: Bis zum Bemessungsjahr 2005 werden die Bruttoeinkommen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger zu einem Satz von maximal 3 %, TCalt, besteuert. Der in der Schweiz steuerbare Einkommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TCalt ⋅ BQC, mit dem standardisierten Steuersatz des Vorjahres, SSTV, ermittelt. Ab dem Bemessungsjahr 2006 werden die Bruttoeinkommen in der Schweiz besteuert und davon Österreich ein Fiskalausgleich in der Höhe von12,5 Prozent ihres Steueraufkommens geleistet. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ ⋅ BQC, wird um den Österreich zustehenden Anteil, TCneu, korrigiert.

– Formel (4), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland: Die Bruttoeinkommen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden zu einem Satz von maximal4,5 Prozent besteuert. Der in der Schweiz steuerbare Einkommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TD ⋅ BQD, mit dem standardisierten Steuersatz des Vorjahres, SSTV, ermittelt. – Formel (5), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf: Die Besteuerung erfolgt in der Schweiz mit einer Rückerstattung an Frankreich von3,5 Prozent der Bruttolohnsumme. Vom massgebenden steuerbaren Einkommen bei vollständiger Besteuerung durch Genf, γ ⋅ BQE, wird der Anteil abgezogen, der Frankreich abzuliefern ist. Dieser Anteil wird berechnet, indem die an Frankreich abzuliefernde Steuer, TE ⋅ BQE, durch Division mit dem standardisierten Steuersatz des Vorjahres, SSTV, auf das steuerbare Einkommen hochgerechnet wird. – Formel (6), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich (ohne Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf): Die Besteuerung erfolgt durch Frankreich, die Schweiz erhält maximal4,5 Prozent des Bruttoeinkommens. Der in der Schweiz steuerlich ausgeschöpfte Einkommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TF ⋅ BQF, mit dem standardisierten Steuersatz des Vorjahres, SSTV, ermittelt. – Formel (7), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien: Rückvergütung von 40 Prozent der Steuereinnahmen an Italien. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ ⋅ BQG, wird um den Italien zustehenden Anteil, TG, korrigiert.

Finanz- und Lastenausgleich 5. Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen: Kantonswerte für das Referenzjahr 2011 (in 1000 Fr.) Kanton Massgebende quellenbesteuerte Einkommen 2011 Gebietsansässige Vollständig Begrenzt Begrenzt Begrenzt besteuerte Begrenzt besteuerte Begrenzt Summe und besteuerte besteuerte besteuerte Grenzgänger aus Grenzgänger besteuerte Verwaltungsräte Grenzgänger Grenzgänger Grenzgänger Frankreich mit aus Frankreich Grenzgänger aus Österreich aus Deutschland Besteuerung durch mit Besteuerung aus Italien Kanton Genf durch Frankreich Zürich 1 321 094 6 312 0 56 878 0 0 0 1 384 284 Bern 456 598 8 774 380 652 0 12 343 0 478 746 Luzern 201 773 0 0 559 0 0 0 202 331 Uri 20 743 0 1 174 0 0 0 0 21 916 Schwyz 79 135 16 330 660 112 0 0 0 96 236 Obwalden 24 204 36 0 0 0 0 0 24 240 Nidwalden 21 454 1 209 12 0 0 0 21 676 Glarus 20 171 0 0 0 0 0 0 20 171 Zug 131 054 860 841 352 0 0

0 133 108 Freiburg 159 058 0 348 0 0 0 0 159 406 Solothurn 100 883 1 012 196 3 798 0 12 537 0 118 426 Basel-Stadt 233 936 43 588 0 183 241 0 229 110 0 689 875 Basel-Landschaft 122 171 18 430 5 72 754 0 141 196 0 354 555 Schaffhausen 72 347 2 534 29 46 528 0 0 0 121 438 Appenzell A.Rh. 26 124 439 2 960 326 0 0 0 29 848 Appenzell I.Rh. 6 415 41 467 84 0 0 0 7 007 St. Gallen 251 508 14 914 105 424 7 938 0 0 0 379 785 Graubünden 0 0 0 0 0 0 0 314 431 Aargau 343 596 0 0 98 588 0 0 0 442 184 Thurgau 136 166 3 318 4 204 31 916 0 0 0 175 604 Finanzausgleich 613.21 Kanton Massgebende quellenbesteuerte Einkommen 2011 Gebietsansässige Vollständig Begrenzt Begrenzt Begrenzt besteuerte Begrenzt besteuerte Begrenzt Summe und besteuerte besteuerte besteuerte Grenzgänger aus Grenzgänger besteuerte

Verwaltungsräte Grenzgänger Grenzgänger Grenzgänger Frankreich mit aus Frankreich Grenzgänger aus Österreich aus Deutschland Besteuerung durch mit Besteuerung aus Italien Kanton Genf durch Frankreich Tessin 321 204 25 402 0 0 0 0 492 799 839 405 Waadt 611 204 0 0 0 0 180 896 0 792 100 Wallis 275 045 986 0 15 0 8 503 10 044 294 594 Neuenburg 113 323 1 703 0 0 0 85 799 0 200 825 Genf 612 926 0 0 0 1 352 295 0 0 1 965 221 Jura 23 058 1 134 0 203 0 51 534 0 75 928 Total Kantone 5 685 190 145 813 116 896 503 955 1 352 295 721 919 502 843 9 343 342 kursive Daten = korrigierte Werte gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst. a (JU 2005 bis 2007) bzw. geschätzte Werte gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst. b (GR 2005 bis 2007) Anhang 425 (Art.

13 und 14) Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen Faktor α =1,2 % Kanton Massgebendes Vermögen der natürlichen Zürich 3 675 848 Bern 1 667 729 Luzern 611 014 Uri 46 517 Schwyz 625 593 Obwalden 64 083 Nidwalden 231 162 Glarus 71 500 Zug 466 656 Freiburg 271 672 Solothurn 247 597 Basel-Stadt 549 134 Basel-Landschaft 422 060 Schaffhausen 120 582 Appenzell A.Rh. 118 233 Appenzell I.Rh. 39 274 St. Gallen 892 708 Graubünden 453 187 Aargau 986 476 Thurgau 419 933 Tessin 469 068 Waadt 1 141 743 Wallis 402 260 Neuenburg 191 696 Kanton Massgebendes Vermögen der natürlichen Genf 821 020 Jura 60 742 Total Kantone 15 067 484 kursive Daten = korrigierte Werte gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst.

a (LU 2005) Anhang 526 (Art. 16) ohne besonderen Steuerstatus Kanton Massgebende Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus 2011 (in 1000 Fr.) Zürich 14 294 466 Bern 5 335 107 Luzern 1 445 971 Uri 112 219 Schwyz 816 370 Obwalden 120 827 Nidwalden 155 761 Glarus 107 683 Zug 1 709 830 Freiburg 950 651 Solothurn 1 279 431 Basel-Stadt 1 907 889 Basel-Landschaft 1 124 489 Schaffhausen 485 441 Appenzell A.Rh. 195 485 Appenzell I.Rh. 64 513 St.

Gallen 2 056 729 Graubünden 672 087 Aargau 2 818 713 Thurgau 1 025 717 Tessin 2 222 583 Waadt 8 378 730 Wallis 750 776 Neuenburg 1 573 902 Genf 5 275 733 Jura 281 951 Total Kantone 55 163 052 Anhang 627 (Art. 18–20) mit besonderem Steuerstatus Zuschlagsfaktoren für die Berechnungen der Faktoren Beta π Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 TDBG Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 68 DBG β* Basisfaktor gemäss Artikel 20 Absatz 1 ω Reduktionsfaktor (Entgelt an die Kantone für die Erhebung der direkten Bundessteuer) SSTV Standardisierter Steuersatz im Vorjahr des Referenzjahres 2. Berechnung der Zuschlagsfaktoren Die Zuschlagsfaktoren gemäss Artikel 20 Absatz 2 werden gemäss folgender Formel berechnet:

π⋅ TDBG ( ) ⋅ 1 – β * ⋅ (1 – ϖ ) 3. Parameterwerte für das Referenzjahr 2011 Parameter Wert π 0.17 TDBG 0.085 SSTV 0.270 ω 0.5 4. Faktoren Beta für das Referenzjahr 2011 Basisfaktor β* Zuschlagsfaktor Faktor β Holdinggesellschaften 0.0 % 2.4 % 2.4 % Domizilgesellschaften 5.0 % 2.3 % 7.3 % gemischte Gesellschaften 15.0 % 2.0 % 17.0 %

Bereinigt gemäss Ziff. I2 der V vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 6207) und vom10. Nov.

5. Kommentar zur Berechnung der Zuschlagsfaktoren Die Faktoren Beta berechnen sich aus einem Basisfaktor β* und einem Zuschlagsfaktor. Der Zuschlagsfaktor berechnet sich wie folgt: In einem ersten Schritt wird der Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer, TDBG, mit dem Kantonsanteil, π, multipliziert (TDBG · π). Anschliessend erfolgt eine Korrektur um den Teil, der bereits im Basisfaktor enthalten ist (1–β*). Mit einer weiteren Korrektur (1–ϖ) wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer zumindest teilweise einer Bezugsprovision an die Kantone gleichkommt. In einem letzten Schritt wird dieser bereinigte Steuersatz durch die Division mit dem standardisierten Steuersatz des Vorjahres, SSTV, auf einen auf die Gewinne anwendbaren Faktor hochgerechnet.

6. Kantonswerte für das Referenzjahr 2011 Kanton Massgebende Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus 2011 (in 1000 Fr.) Zürich 1 037 824 Bern 177 187 Luzern 200 243 Uri 2 119 Schwyz 262 657 Obwalden 7 403 Nidwalden 20 942 Glarus 44 779 Zug 1 933 538 Freiburg 121 709 Solothurn 23 960 Basel-Stadt 1 292 362 Basel-Landschaft 87 017 Schaffhausen 270 921 Appenzell A.Rh. 4 810 Appenzell I.Rh. 4 738 St. Gallen 177 027 Graubünden 55 537 Aargau 58 394 Thurgau 13 990 Tessin 332 060 Waadt 619 751 Wallis 3 283 Neuenburg 361 967 Genf 808 061 Jura 16 632 Total Kantone 7 938 913 kursive Daten = korrigierte Werte gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst.

a (GE 2005) Anhang 729 (Art. 21) Massgebende Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer Kantonswerte für das Referenzjahr 2011 (in 1000 Fr.) Kanton Massgebende Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer 2011 Zürich –172 975 Bern –77 986 Luzern –20 714 Uri 3 555 Schwyz –11 728 Obwalden 3 091 Nidwalden 6 429 Glarus 7 056 Zug –1 532 Freiburg –11 259 Solothurn 24 812 Basel-Stadt –11 548 Basel-Landschaft –20 855 Schaffhausen 3 266 Appenzell A.Rh. –3 790 Appenzell I.Rh. –708 St.

Gallen 37 212 Graubünden 36 147 Aargau 2 648 Thurgau 8 125 Tessin 81 073 Waadt 258 896 Wallis 51 675 Neuenburg –116 126 Genf 10 991 Jura 3 296 Total Kantone 89 050 Anhang 830 (Art. 25) Beiträge der ressourcenstarken Kantone A gesamter Beitrag der ressourcenstarken Kantone Aq Beitrag eines ressourcenstarken Kantons q eq durchschnittliche mittlere Wohnbevölkerung eines ressourcenstarken Kantons q in den Bemessungsjahren RIq Ressourcenindex eines ressourcenstarken Kantons q n Anzahl ressourcenstarke Kantone 2. Berechnung Der Beitrag eines ressourcenstarken Kantons q berechnet sich wie folgt:

Aq = n A ( ) ⋅ RI q – 100 ⋅ e q ∑ [(RIq – 100)⋅ eq ] q =1 3. Kommentar zur Berechnung Zur Festlegung des Beitrags eines ressourcenstarken Kantons q wird sein 100 Punkte übersteigender Ressourcenindex, RIq–100, mit seiner mittleren Wohnbevölkerung, eq, multipliziert. Dieser Wert wird anschliessend in Beziehung gesetzt zur Summe n der Werte aller n ressourcenstarken Kantone, ∑ [(RI – 100)⋅ e ] . Daraus ergibt q =1 q q sich sein Anteil am gesamten Beitrag der ressourcenstarken Kantone, A.

Bereinigt gemäss Ziff. I2 der V vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 6207) und vom10. Nov.

4. Einzahlung für das Jahr 2011 Kanton Ressourcenindex Beiträge 2011 2011 in Franken Zürich 127.8 550 654 412 Bern 74.9 0 Luzern 74.1 0 Uri 57.2 0 Schwyz 140.1 83 955 449 Obwalden 74.0 0 Nidwalden 124.5 14 605 221 Glarus 65.4 0 Zug 246.1 237 986 637 Freiburg 68.1 0 Solothurn 76.5 0 Basel-Stadt 144.7 128 825 662 Basel-Landschaft 98.2 0 Schaffhausen 95.9 0 Appenzell A.Rh. 74.1 0 Appenzell I.Rh. 80.5 0 St. Gallen 73.6 0 Graubünden 76.9 0 Aargau 84.5 0 Thurgau 73.1 0 Tessin 95.4 0 Waadt 120.1 204 360 717 Wallis 64.3 0 Neuenburg 94.1 0 Genf 146.9 312 255 077 Jura 62.3 0 Total Kantone 100.0 1 532 643 174 4a.

Rückwirkende Korrektur der Fehler bei den Einzahlungen aus dem Jahr 2008 (+) Erhöhung des Einzahlungsbetrags des Kantons (–) Reduktion des Einzahlungsbetrags des Kantons Kanton Beträge 20111 in Franken Zürich 515 602 Bern 0 Luzern 0 Uri 0 Schwyz 7 166 Obwalden 0 Nidwalden – 908 Glarus 0 Zug –449 836 Freiburg 0 Solothurn 0 Basel-Stadt –166 930 Basel-Landschaft 330 200 Schaffhausen 0 Appenzell A.Rh. 0 Appenzell I.Rh. 0 St. Gallen 0 Graubünden 0 Aargau 0 Thurgau 0 Tessin 0 Waadt 430 725 Wallis 0 Neuenburg 0 Genf –666 020 Jura 0 Total Kanton 0

Entspricht einem Drittel der gesamten Korrektur aus dem Jahr 2008, die gestaffelt auf drei Jahre (2009–2011) erfolgt (3. Tranche).

Anhang 931 (Art. 26) Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone B gesamter Beitrag an die ressourcenschwachen Kantone Br Beitrag an einen ressourcenschwachen Kantons r er durchschnittliche mittlere Wohnbevölkerung eines ressourcenschwachen Kantons r in den Bemessungsjahren RIr Ressourcenindex eines ressourcenschwachen Kantons r m Anzahl ressourcenschwache Kantone p Parameter (>0) für die Stärke der Progression RImin Ressourcenindex des ressourcenschwächsten Kantons SSECH Standardisierter Steuerertrag der Schweiz eCH durchschnittliche mittlere Wohnbevölkerung der Schweiz in den Bemessungsjahren 2. Berechnung Der Beitrag an einen ressourcenschwachen Kanton r berechnet sich wie folgt: B Br = ⋅ (100 – RI r )1+p ⋅ e r ∑ [(100 – RI ) ⋅ e ] m 1+ p r r r =1 Der Wert des Parameters p wird so festgelegt, dass folgende Gleichung gilt:

∑[ ] ⎧ m ⎫p ⎪ (100 – RI r )1+p ⋅ e r ⎪ ⎪⎪ SSE CH r =1 ⎪⎪ ⎨ ⋅ ⎬ = 100 – RI min e ⎪ CH (1 + p ) ⋅ B ⋅ 100 ⎪ ⎪ ⎪ ⎪⎩ ⎪⎭

Bereinigt gemäss Ziff. I2 der V vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 6207) und vom10. Nov.

3. Kommentar zur Berechnung Zur Festlegung des Beitrags an einen ressourcenschwachen Kanton r wird die Differenz seines Ressourcenindex zum Schweizer Durchschnitt von 100 Punkten, 100– RIr, mit einem Faktor, 1+p, potenziert. Dabei repräsentiert der Parameter p die Stärke der Progression. Anschliessend wird der Term mit der mittleren Wohnbevölkerung des Kantons, er, multipliziert und in Beziehung gesetzt zur entsprechenden ∑ [(100 – RI ) ⋅ e ] . Daraus ergibt m 1+ p Summe aller ressourcenschwachen Kantone, r r r =1 sich sein Anteil am gesamten Beitrag an die ressourcensschwachen Kantone, B. Die zweite Formel zeigt eine Bedingung für den Parameter p. Die Mittel des Ressourcenausgleichs sind so zu verteilen, dass der ressourcenschwächste Kanton beim standardisierten Steuerertrag pro Einwohner nach erfolgtem Ausgleich einen möglichst hohen Wert aufweist. Dazu muss der Parameter p möglichst gross sein. Er muss aber gleichzeitig auch so festgelegt werden, dass mit dem Ressourcenausgleich die Rangfolge der Kantone bezüglich ihres standardisierten Steuerertrags pro Einwohner nicht verändert wird. Diese Voraussetzungen sind dann erreicht, wenn die Gleichung erfüllt ist. Die Festlegung des Parameters p erfolgt mittels eines Iterationsverfahrens.

4. Auszahlung für das Jahr 2011 Kanton Ressourcenin- Ressourcenausgleich 2011 in Franken dex 2011 horizontal vertikal Total Zürich 127.8 0 0 0 Bern 74.9 362 026 127 496 181 517 858 207 644 Luzern 74.1 141 398 956 193 796 920 335 195 876 Uri 57.2 31 065 918 42 577 960 73 643 878 Schwyz 140.1 0 0 0 Obwalden 74.0 13 260 622 18 174 588 31 435 211 Nidwalden 124.5 0 0 0 Glarus 65.4 24 124 410 33 064 150 57 188 560 Zug 246.1 0 0 0 Freiburg 68.1 144 177 764 197 605 467 341 783 232 Solothurn 76.5 83 289 335 114 153 718 197 443 052 Basel-Stadt 144.7 0 0 0 Basel-Landschaft 98.2 1 319 092 1 807 906 3 126 999 Schaffhausen 95.9 1 423 853 1 951 488 3 375 341 Appenzell A.Rh. 74.1 20 637 248 28 284 757 48 922 005 Appenzell I.Rh. 80.5 3 724 703 5 104 960 8 829 664 St.

Gallen 73.6 188 465 014 258 304 166 446 769 180 Graubünden 76.9 62 589 124 85 782 666 148 371 790 Aargau 84.5 97 272 437 133 318 515 230 590 952 Thurgau 73.1 99 023 330 135 718 233 234 741 564 Tessin 95.4 7 514 521 10 299 164 17 813 686 Waadt 120.1 0 0 0 Wallis 64.3 195 753 901 268 294 082 464 047 983 Neuenburg 94.1 5 899 113 8 085 137 13 984 249 Genf 146.9 0 0 0 Jura 62.3 49 677 706 68 086 686 117 764 392 Total Kantone 100.0 1 532 643 174 2 100 592 081 3 633 235 256 4a. Rückwirkende Korrektur der Fehler bei den Auszahlungen aus dem Jahr 2008 (+) Erhöhung des Auszahlungsbetrags an den Kanton (–) Reduktion des Auszahlungsbetrags an den Kanton Kanton Beträge 20111 in Franken Zürich 0 Bern –8 375 378 Luzern –3 113 543 Uri –286 602 Schwyz 0 Obwalden –266 657 Nidwalden 0 Glarus –301 766 Zug 0 Freiburg –2 279 880 Solothurn –2 194 009 Basel–Stadt 0 Basel–Landschaft 0 Schaffhausen –163 794 Appenzell A.Rh. –455 400 Appenzell I.Rh. –119 127 St.

Gallen 29 078 335 Graubünden –1 450 403 Aargau –3 432 043 Thurgau –2 175 010 Tessin –536 825 Waadt 0 Wallis –2 894 508 Neuenburg –340 543 Genf 0 Jura –692 846 Total Kanton 0

Entspricht einem Drittel der gesamten Korrektur aus dem Jahr 2008, die gestaffelt auf drei Jahre (2009–2011) erfolgt (3. Tranche).

Definition des Begriffs Hauptsiedlungsgebiet und Datenbasis

– Als Hauptsiedlungsgebiet werden im Rahmen des geografisch-topografischen Lastenausgleichs zusammenhängende Ortsteile mit einer Mindestbevölkerung von 200 Personen bezeichnet. – Datenbasis sind die Hektardaten der Volkszählung 2000. – Als zusammenhängende Ortsteile werden aneinandergrenzende, bewohnte Hektaren bezeichnet.

Finanzausgleich 613.21

Anhang 1132 (Art. 29 und 30)

Geografisch-topografischer Lastenausgleich: Teilindikatoren und massgebende Sonderlasten 2011

Kanton Teilindikatoren Lastenindizes Massgebende Sonderlasten

Sied- Steilheit Siedlungs- Bevölke- Siedlungs- Steilheit Siedlungs- Bevölke- Siedlungshöhe Steilheit Siedlungsstruktur Bevölkerungslungs- des struktur rungsdichte höhe des struktur rungsdichte des Geländes dichte (ha pro höhe Geländes (ha pro Geländes (ha pro (M.ü.M.) Einwohner) (M.ü.M.) Einwohner) (M.ü.M.) Einwohner)

Zürich 0.2 % 511 3.2 % 0.13 2.2 60.0 46.1 24.2 0 0 0 0 Bern 9.7 % 869 11.3 % 0.61 128.6 102.1 163.6 114.7 2 664 548 1 009 749 6 869 182 14 248 695 Luzern 3.5 % 688 11.3 % 0.41 46.3 80.8 164.5 75.6 0 0 2 565 036 0 Uri 17.6 % 1 557 13.7 % 3.06 232.6 183.0 199.3 571.2 811 910 3 963 333 474 555 16 568 334 Schwyz 16.3 % 1 028 10.0 % 0.63 215.0 120.8 144.6 117.9 2 408 790 1 511 619 572 396 2 572 570 Obwalden 14.9 % 1 289 13.3 % 1.42 197.1 151.5 193.6 265.8 469 770 2 054 490 405 194 5 708 328 Nidwalden 2.5 % 1 007 11.5 % 0.68 32.7 118.3 166.3 126.3 0 382 232 283 167 1 071 383 Glarus 6.5 % 1 316 6.5 % 1.79 85.3 154.6 93.7 333.2 0 2 367 511 0 8 947 884 Zug 4.1 % 692 5.6 % 0.22 54.2 81.3 80.9 40.3 0 0 0 0 Freiburg 12.0 % 757 14.2 % 0.62 158.5 89.0 206.6 116.1 1 696 208 0 3 670 238 4 323 446 Solothurn 0.2 % 552 3.8 % 0.31 3.2 64.9 54.6 58.6 0 0 0 0 Basel-Stadt 0.0 % 275 0.5 % 0.02 0.0 32.3 7.1 3.7 0 0 0 0 Basel-Landschaft 0.1 % 507 2.3 % 0.19 0.7 59.6 33.9 35.6 0 0 0 0 Schaffhausen 0.0 %

516 4.1 % 0.40 0.2 60.6 59.5 73.9 0 0 0 0 Appenzell A.Rh. 56.8 % 906 12.7 % 0.46 750.8 106.5 184.7 85.4 19 792 130 155 773 577 061 0

Finanz- und Lastenausgleich 613.21

Kanton Teilindikatoren Lastenindizes Massgebende Sonderlasten

Sied- Steilheit Siedlungs- Bevölke- Siedlungs- Steilheit Siedlungs- Bevölke- Siedlungshöhe Steilheit Siedlungsstruktur Bevölkerungslungs- des struktur rungsdichte höhe des struktur rungsdichte des Geländes dichte (ha pro höhe Geländes (ha pro Geländes (ha pro (M.ü.M.) Einwohner) (M.ü.M.) Einwohner) (M.ü.M.) Einwohner)

Appenzell I.Rh. 60.5 % 1 005 24.8 % 1.11 798.6 118.1 360.3 207.0 6 174 227 286 071 945 410 1 663 743 St. Gallen 4.7 % 790 8.3 % 0.43 62.3 92.8 120.4 80.2 0 0 766 673 0 Graubünden 50.1 % 1 794 14.7 % 3.73 661.7 210.8 213.3 696.0 52 635 784 45 910 756 3 117 676 113 513 564 Aargau 0.0 % 466 3.7 % 0.24 0.0 54.8 53.7 44.3 0 0 0 0 Thurgau 0.0 % 502 10.9 % 0.41 0.7 59.0 157.6 76.5 0 0 1 432 915 0 Tessin 2.9 % 1 165 5.2 % 0.85 37.9 136.9 75.9 157.7 0 7 085 501 0 19 198 867 Waadt 7.1 % 720 6.9 % 0.47 93.2 84.6 99.5 87.1 0 0 0 0 Wallis 33.9 % 1 601 7.6 % 1.72 448.3 188.1 110.6 321.4 32 197 549 21 245 932 220 310 67 137 557 Neuenburg 38.1 % 1 037 6.1 % 0.47 503.6 121.9 88.9 87.6 25 842 912 1 556 236 0 0 Genf 0.0 % 425 1.8 % 0.06 0.0 49.9 25.8 11.8 0 0 0 0 Jura 14.9 % 640 11.9 % 1.20 196.9 75.2 172.7 224.0 985 667 0 590 615 8 657 928

Total Kantone 7.6 % 851.0 6.9 % 0.54 100.0 100.0 100.0 100.0 145 679 492 87 529 201 22 490 428 263 612 300

Anhang 1233 (Art. 33)

Geografisch-topografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2011

Kanton Ausgleichsbeträge in Franken

Siedlungs- Steilheit des Siedlungsstruktur Bevölkerungs- Total höhe Geländes dichte (ha pro (M.ü.M.) Einwohner)

Zürich 0 0 0 0 0 Bern 2 148 246 1 354 938 17 936 439 3 174 230 24 613 853 Luzern 0 0 6 697 685 0 6 697 685 Uri 654 588 5 318 223 1 239 132 3 690 984 10 902 927 Schwyz 1 942 046 2 028 376 1 494 611 573 100 6 038 132 Obwalden 378 744 2 756 830 1 058 022 1 271 664 5 465 259 Nidwalden 0 512 901 739 391 238 676 1 490 967 Glarus 0 3 176 859 0 1 993 350 5 170 209 Zug 0 0 0 0 0 Freiburg 1 367 538 0 9 583 529 963 149 11 914 216 Solothurn 0 0 0 0 0 Basel-Stadt 0 0 0 0 0 Basel-Landschaft 0 0 0 0 0 Schaffhausen 0 0 0 0 0 Appenzell A.Rh. 15 957 066 209 024 1 506 791 0 17 672 882 Appenzell I.Rh. 4 977 865 383 865 2 468 603 370 638 8 200 971 St.

Gallen 0 0 2 001 895 0 2 001 895 Graubünden 42 436 702 61 605 633 8 140 709 25 287 799 137 470 842 Aargau 0 0 0 0 0 Thurgau 0 0 3 741 551 0 3 741 551 Tessin 0 9 507 724 0 4 276 996 13 784 720 Waadt 0 0 0 0 0 Wallis 25 958 724 28 508 985 575 263 14 956 460 69 999 432 Neuenburg 20 835 406 2 088 245 0 0 22 923 651 Genf 0 0 0 0 0 Jura 794 677 0 1 542 182 1 928 756 4 265 615

Total Kantone 117 451 602 117 451 602 58 725 801 58 725 801 352 354 807

Anhang 1334 (Art. 34 und 35)

Massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur 1. Berechnung des Lastenindex TSA k Teilindikator «Armut» des Kantons k TSS k Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k TSI k Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k TSA Mittelwert der Teilindikatoren «Armut» der Kantone TSS Mittelwert der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone TSI Mittelwert der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone s TSA Standardabweichung der Teilindikatoren «Armut» der Kantone s TSS Standardabweichung der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone s TSI Standardabweichung der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone ZSA k Standardisierter Teilindikator «Armut» des Kantons k ZSSk Standardisierter Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k ZSI k Standardisierter Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k μ ZSA Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Armut» μ ZSS Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Altersstruktur» μ ZSI Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Ausländerintegration» LSk Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur des Kantons k

b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet: TSA k – TSA ZSA k = , s TSA

TSS k – TSS ZSSk = , s TSS

TSI k – TSI ZSI k = . s TSI

34 Bereinigt gemäss Ziff. I 2 der V vom 19. Nov. 2008 (AS 2008 5965), vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 6207) und vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5481).

Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden.

c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur eines Kantons k berechnet sich wie folgt: LSk = μ ZSA ⋅ ZSA k + μ ZSS ⋅ ZSSk + μ ZSI ⋅ ZSI k

d) Die Gewichte werden mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse berechnet. Für die Gewichte gilt deshalb: ⎡μ ZSA ⎤ ⎡ x ZSA ⎤ ⎢ ⎥ 1 ⎢ ⎥ ⎢ μ ZSS ⎥ = ⋅ ⎢ x ZSS ⎥ , ⎢⎣ μ ZSI ⎥⎦ λ ZS ⎢ ⎣1x ZSI ⎥⎦ 1 424 3 42 43 μ ZS x ZS

mit μLS Vektor der Gewichte λZS höchster Eigenwert der Korrelationsmatrix der standardisierten Teilindikatoren xZS Eigenvektor des Eigenwerts λZS

e) Gewichte für das Jahr 2011:

μZSA 0.52 μZSS 0.30 μZSI 0.41

2. Teilindikatoren und massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur 2011

Kanton Teilindikatoren Lastenindex Masszahl Massgebende Lasten Sonderlasten Armut Altersstruktur Ausländerintegration

Zürich 5.1 % 4.5 % 8.3 % 0.212 1.487 282 589 Bern 6.3 % 5.6 % 4.9 % 0.455 1.730 441 068 Luzern 4.3 % 4.3 % 5.9 % –0.373 0.902 0 Uri 2.4 % 5.1 % 3.2 % –0.800 0.475 0 Schwyz 2.7 % 3.8 % 5.6 % –0.917 0.358 0 Obwalden 2.5 % 4.2 % 5.0 % –0.879 0.396 0 Nidwalden 1.9 % 4.0 % 3.6 % –1.275 0.000 0 Glarus 4.0 % 5.2 % 6.1 % –0.049 1.226 0 Zug 3.2 % 3.5 % 8.6 % –0.546 0.729 0 Freiburg 4.5 % 3.7 % 8.5 % –0.200 1.075 0 Solothurn 4.1 % 4.8 % 5.6 % –0.239 1.036 0 Basel-Stadt 9.3 % 7.0 % 10.8 % 2.397 3.672 447 460 Basel-Landschaft 3.8 % 4.8 % 5.6 % –0.291 0.984 0 Schaffhausen 5.3 % 5.9 % 6.6 % 0.585 1.860 44 055 Appenzell A.Rh. 3.1 % 5.5 % 3.4 % –0.504 0.771 0 Appenzell I.Rh. 2.0 % 4.4 % 3.1 % –1.165 0.110 0 St.

Gallen 3.9 % 4.4 % 6.3 % –0.338 0.937 0 Graubünden 2.9 % 4.9 % 5.6 % –0.460 0.815 0 Aargau 3.3 % 3.9 % 6.3 % –0.685 0.590 0 Thurgau 2.9 % 4.5 % 4.6 % –0.738 0.537 0 Tessin 8.5 % 5.7 % 5.2 % 1.007 2.282 335 078 Waadt 7.5 % 4.5 % 12.7 % 1.332 2.607 916 769 Wallis 2.5 % 4.3 % 8.1 % –0.461 0.814 0 Neuenburg 8.0 % 5.7 % 8.6 % 1.340 2.615 229 045 Genf 10.5 % 4.4 % 17.4 % 2.531 3.806 1 129 111 Jura 5.5 % 5.3 % 4.0 % 0.060 1.335 4 192

Total Kantone 4.6 % 4.7 % 7.7 % 0.000 1.275 3 829 368

Anhang 1435 (Art. 37)

Massgebende Sonderlasten der Kernstädte 1. Berechnung des Lastenindex der Gemeinden TFG g Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeinde g TFSg Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeinde g TFB g Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeinde g TFG Mittelwert der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der Gemeinden

TFS Mittelwert der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden

TFB Mittelwert der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden

s TFG Standardabweichung der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der Gemeinden s TFS Standardabweichung der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden

s TSB Standardabweichung der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden ZFG g Standardisierter Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeinde g ZFSg Standardisierter Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeinde g ZFBg Standardisierter Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeinde g μ ZFG Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Gemeindegrösse» μ ZFS Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Siedlungsdichte» μ ZFB Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Beschäftigungsquote» LFg Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeinde g

b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet: TFG k – TFG ZFG g = , s TFG

TFSk – TFS ZFSg = , s TFS

35 Bereinigt gemäss Ziff. I 2 der V vom 19. Nov. 2008 (AS 2008 5965), vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 6207) und vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5481).

TFBk – TFB ZFBg = . s TFB

Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden. c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte einer Gemeinde berechnet sich wie folgt: LFg = μ ZFG ⋅ ZFG g + μ ZFS ⋅ ZFSg + μ ZFB ⋅ ZFBg d) Die Gewichte werden mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse berechnet. Für die Gewichte gilt deshalb: ⎡μ ZFG ⎤ ⎡ x ZFG ⎤ ⎢ ⎥ 1 ⎢ ⎥ ⎢ μ ZFS ⎥ = ⋅ ⎢ x ZFS ⎥ , ⎢⎣ μ ZFB ⎥⎦ λ ZF ⎢⎣ x ZFB ⎥⎦ 1 23 1 23 μ ZF x ZF

mit μZF Vektor der Gewichte λZF höchster Eigenwert der Korrelationsmatrix der standardisierten Teilindikatoren xZF Eigenvektor des Eigenwerts λZF e) Gewichte für das Jahr 2011:

μZFG 0.45 μZFS 0.48 μZFB 0.35

2. Berechnung des Lastenindex der Kantone LFg,k Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeinde g im Kanton k LFk Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Kanton k eg,k Ständige Wohnbevölkerung der Gemeinde g im Kanton k ek Ständige Wohnbevölkerung des Kantons k Gk Anzahl Gemeinden im Kanton k

b) Berechnung: Der Lastenindex eines Kantons ist der mit der Bevölkerung gewichtete Durchschnitt der Lastenindizes seiner Gemeinden. Er ist somit gegeben durch die Summe der mit

der ständigen Wohnbevölkerung multiplizierten Lastenindizes der Gemeinden im Kanton, dividiert durch die ständige Wohnbevölkerung des Kantons: Gk

∑ (LF ⋅ e ) g , k =1 g,k g,k

LFk = ek

3. Teilindikatoren und massgebende Sonderlasten der Kernstädte 2011

Kanton Durchschnittliche Teilindikatorwerte der Gemeinden

Gemeinde- Beschäftigungs- Siedlungs- Lastenindex Masszahl Massgebende grösse quote dichte Lasten Sonderlasten

Zürich 114 326 60.0 % 35.6 6.552 6.498 6 325 942 Bern 25 380 52.2 % 17.2 1.805 1.751 0 Luzern 17 413 49.2 % 19.6 1.525 1.471 0 Uri 4 174 42.1 % 5.0 0.219 0.165 0 Schwyz 9 018 41.7 % 8.8 0.585 0.531 0 Obwalden 5 970 48.0 % 1.5 0.228 0.174 0 Nidwalden 4 668 44.4 % 6.5 0.337 0.283 0 Glarus 2 898 46.7 % 2.4 0.118 0.064 0 Zug 15 205 73.5 % 15.5 1.591 1.537 0 Freiburg 7 836 40.2 % 13.8 0.732 0.678 0 Solothurn 5 884 46.7 % 13.0 0.703 0.649 0 Basel-Stadt 148 002 85.3 % 127.9 12.369 12.315 1 971 931 Basel-Landschaft 9 531 45.9 % 20.3 1.168 1.114 0 Schaffhausen 18 189 50.4 % 10.1 1.161 1.107 0 Appenzell A.Rh. 6 515 39.8 % 5.6 0.312 0.258 0 Appenzell I.Rh. 3 539 39.3 % 2.8 0.054 0.000 0 St.

Gallen 18 061 51.4 % 15.0 1.381 1.327 0 Graubünden 8 112 50.0 % 5.5 0.519 0.465 0 Aargau 5 965 46.2 % 12.1 0.661 0.607 0 Thurgau 7 605 43.9 % 9.8 0.598 0.544 0 Tessin 12 860 53.5 % 16.6 1.259 1.205 0 Waadt 28 249 47.3 % 27.4 2.302 2.248 341 793 Wallis 8 277 43.0 % 6.4 0.470 0.416 0 Neuenburg 17 091 51.6 % 12.9 1.253 1.199 0 Genf 84 219 61.7 % 117.3 8.824 8.770 3 131 046 Jura 3 632 48.1 % 3.5 0.214 0.160 0

Total Kantone 39 599 52.2 % 27.4 1.805 1.751 11 770 713

Anhang 1536 (Art. 40)

Soziodemografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2011

Kanton Sonderlasten der Sonderlasten Total Bevölkerungsstruktur der Kernstädte

Zürich 17 334 755 63 122 095 80 456 850 Bern 27 056 258 0 27 056 258 Luzern 0 0 0 Uri 0 0 0 Schwyz 0 0 0 Obwalden 0 0 0 Nidwalden 0 0 0 Glarus 0 0 0 Zug 0 0 0 Freiburg 0 0 0 Solothurn 0 0 0 Basel-Stadt 27 448 338 19 676 504 47 124 841 Basel-Landschaft 0 0 0 Schaffhausen 2 702 456 0 2 702 456 Appenzell A.Rh. 0 0 0 Appenzell I.Rh. 0 0 0 St. Gallen 0 0 0 Graubünden 0 0 0 Aargau 0 0 0 Thurgau 0 0 0 Tessin 20 554 538 0 20 554 538 Waadt 56 236 942 3 410 511 59 647 452 Wallis 0 0 0 Neuenburg 14 050 189 0 14 050 189 Genf 69 262 581 31 242 493 100 505 074 Jura 257 148 0 257 148

Total Kantone 234 903 205 117 451 602 352 354 807

Schätzung des Ressourcenpotenzials bei fehlenden

oder nicht weiterverwertbaren Daten

Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten werden die Bestandteile des Ressourcenpotenzials geschätzt. Zur Bestimmung der Koeffizienten der Schätzgleichungen werden Regressionsanalysen mit den Daten der korrekt liefernden Kantone durchgeführt. Als Ersatzwert für fehlende Daten ab dem Bemessungsjahr 2003 wird die obere Grenze des 95 % Vertrauensintervalls verwendet. Als Ersatzwert für fehlende Daten der Globalbilanz (Bemessungsjahre 1998–2001) wird der Schätzwert verwendet. Die Koeffizienten für die Bemessungsjahre der Globalbilanz für das massgebende quellenbesteuerte Einkommen, das massgebende Vermögen sowie die massgebenden Gewinne der juristischen Personen werden auf der Basis des Mittelwerts der Daten der Jahre 2003 und 2004 berechnet.

1. Variablen MEk,t Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr t GMEt Wachstumsrate des massgebenden Einkommens pro Einwohner der gesamten Schweiz im Jahr t RMk,T Verhältnis zwischen massgebendem quellenbesteuertem Einkommen und massgebendem Einkommen der natürlichen Personen des Kantons k im EAk,T Anzahl der Aufenthalter (inklusive Kurzaufenthalter >12 Monate) des Kantons k im Bemessungsjahr T EKk,T Anzahl der Kurzaufenthalter (<12 Monate oder Saisonniers) des Kantons k im Bemessungsjahr T ECHk,T Anzahl der Schweizer Einwohner der ständigen Wohnbevölkerung des Kantons k im Bemessungsjahr T ENk,T Anzahl der niedergelassenen Ausländer des Kantons k im Bemessungsjahr T γ kX,T Gewichtung der Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbarstaat X des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3 BQX Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbarstaat X des Kantons k,T k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3 RVk,T Reinvermögen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T EVk,T Ertrag der Vermögenssteuer pro Einwohner des Kantons k im tvk,T Durchschnittliche Vermögenssteuerbelastung des Kantons k im

GKk,T Summe der vollständig besteuerten Gewinne der juristischen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T EJPk,T Ertrag der Gewinnsteuer pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T GDBk,T Gewinne gemäss direkter Bundessteuer (nach Beteiligungsabzug) pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T β Tv Faktor Beta des Gesellschaftstyps v (entweder Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft) im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 6 Gewinne aus dem Ausland des Gesellschaftstyps v (entweder Holding-, EX kv ,T Domizil- oder gemischte Gesellschaft) des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 6 WGDBt Wachstumsrate der Gewinne gemäss direkter Bundessteuer der gesamten Schweiz im Jahr t

2. Zu schätzende Parameter a Konstante b, c, d Koeffizienten für die unabhängigen Variablen vk Zeitkonstante (strukturelle) kantonale Effekte (fixe Effekte) bei Schätzgleichungen, die Daten aus mehreren Zeitperioden umfassen («Panel»- Daten) uk,t Residuen (Schätzfehler)

613.21 Finanzausgleich

3. Schätzgleichungen:

Fall Bestandteil Regressionsgleichung zur Bestimmung der Koeffizienten Ressourcenpotenzial

1 Massgebendes ( ) ( ) log ME k ,t = a + b ⋅ log ME k ,t –1 + c ⋅ GME t + v k + u k ,t Einkommen natürliche für t = (T – 10,..., T )

2 Massgebende RM k ,T = a + b ⋅ REVk ,T + c ⋅ REB k ,T + d ⋅ IME k ,T + u k ,T quellenbesteuerte Einkommen EA k ,T + EK k ,T mit REVk ,T = ECH k ,T + EN k ,T

γ k ,T ⋅ EG k ,T REB k ,T = ECH k ,T + EN k ,T

γ k ,T = ∑ γ ⋅ BQ X X = A ,D ,F,I X k ,T ∑ BQ X = A ,D , F,I X

( IME k ,T = ME k ,T –1 ) 3 Massgebendes RVk ,T = a + b ⋅ SKVk ,T + c ⋅ WAIk ,T + u k ,T Vermögen natürliche mit SKVk ,T = EVk ,T tv k ,T WAIk ,T = ME k ,T ⋅ tv k ,T –1 ( ) 4 Massgebende Schritt 1: Gewinne juristische GK k ,T = a + b ⋅ EJPk ,T + c ⋅ TPk ,T 0.5 + u k ,T ( ) mit TPk ,T = EJPk ,T GDB k ,T Schritt 2: ( MJ k ,T = GK k ,T + βk ,T ⋅ GDB k ,T – GK k ,T ) mit βk ,T = ∑ (EX ⋅ β ) ∑ EX v =h ,d ,g v v T v=h ,d ,g v

5 Gewinne ( ) ( log GDB k ,t = a + b ⋅ log GDB k ,t –1 + c ⋅ WGDB t + v k + u k ,t ) gemäss direkter Bundessteuer für t = (T – 10,..., T )

Wirksamkeitsbericht

Kriterien und Messgrössen zur Beurteilung der Wirksamkeit – Verhältnis zwischen zweckgebundenen und zweckfreien Transferzahlungen des Bundes an die Kantone – Transferzahlungen der Kantone an den Bund – Verhältnis zwischen Kostenbeiträgen und Pauschal- und Globalbeiträgen – Unterschiede beim Ressourcenpotenzial pro Einwohner der Kantone – Unterschiede beim standardisierten Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner der Kantone vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich – Standardisierter Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcenschwächsten Kantons im Verhältnis zum Schweizer Mittelwert vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich – Höhe des Freibetrags zur Berechnung der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen – Sonderlasten pro Einwohnerin und Einwohner – Verhältnis zwischen Lastenausgleich und Sonderlasten – Einnahmen, Ausgaben und Schulden der Kantone – Unterschiede in der Steuerbelastung – Staats- und Fiskalquoten der Kantone und Gemeinden im nationalen und internationalen Vergleich – Steuererleichterungen aufgrund des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199537 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete («Lex Bonny») – Zu- und Abwanderungen von Steuerpflichtigen im nationalen und internationalen Verhältnis – Effektive Grenz- und Durchschnittssteuerbelastungen der Kantone im nationalen und internationalen Vergleich – Anzahl Verwaltungsgesellschaften gemäss Artikel 28 Absätze 3 und 4 des – Interdependenz zwischen Steuerbelastung in einem Kanton und dem Immobilienmarkt in diesem Kanton – Auswirkungen wichtiger fiskalpolitischer Entscheide auf andere Kantone

37 [AS 1996 1918, 2001 1911, 2006 2197 Anhang Ziff. 144 4301. AS 2007 681 Anhang Ziff. I 4]. Siehe heute: das BG vom 6. Okt. 2006 über die Regionalpolitik (SR 901.0).

– Auswirkungen des Härteausgleichs auf die standardisierten Steuererträge der Kantone – Entwicklung des Volumens der interkantonalen Lastenausgleichszahlungen und Anteil der Abgeltung der Spillovers

Anhang 1839 (Art. 56)

Härteausgleich 1. Variablen und Parameter gwk Grenzwert für die zu erreichende Mindestentlastung eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantons k ε Faktor zur Bestimmung der mit dem Härteausgleich angestrebten Entlastung in Abhängigkeit des Ressourcenindex SSE 04 k Standardisierter Steuerertrag des Kantons k des Jahres 2004 SSE 05 k Standardisierter Steuerertrag des Kantons k des Jahres 2005 04 RI k Ressourcenindex des Kantons k des Jahres 2004 RI 05 k Ressourcenindex des Kantons k des Jahres 2005

NE 04 Nettoergebnis des Kantons k in der Globalbilanz 2004 (positive Werte: k Belastung, negative Werte: Entlastung) NE 05 Nettoergebnis des Kantons k in der Globalbilanz 2005 (positive Werte: k Belastung, negative Werte: Entlastung) nesk Nettoergebnis des Kantons k in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantons k (positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung) HAk Anfangsbeitrag aus dem Härteausgleich für den Kanton k

2. Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich Der Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich berechnet sich wie folgt:

gw k = ε ⋅ (RI – 100)+ (RI – 100) 04 k 05 k 2 Der Grenzwert eines Kantons berechnet sich durch die Multiplikation des Faktors Epsilon, ε, mit der durchschnittlichen Abweichung des Ressourcenindex des Kantons vom Schweizer Durchschnitt in den Jahren 2004 und 2005. Negative Werte bedeuten eine Entlastung, positive Werte eine Belastung. Aus der Formel ergibt sich, dass der Grenzwert für einen durchschnittlich ressourcenschwachen Kanton negativ ist, d.h. dass eine Entlastung angestrebt wird.

39 Bereinigt gemäss Ziff. I 2 der V vom 19. Nov. 2008 (AS 2008 5965), vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 6207) und vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5481).

3. Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags Das Nettoergebnis der Globalbilanz eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags wird wie folgt berechnet: NE 04 05 k + NE k nes k = SSE 04 05

Negative Werte bedeuten eine Nettoentlastung, positive Werte eine Nettobelastung.

4. Anfangsbeitrag aus dem Härteausgleich Der Anfangsbeitrag eines Kantons k aus dem Härteausgleich richtet sich nach folgender Tabelle:

Bedingungen (wenn …,) Härteausgleich (… dann)

> 100

< 100 HA k = (nes k – gw k ) 2

Bedingung 1: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 grösser als der Schweizer Durchschnitt, RI 04 05 > 100 , 2 so erhält der Kanton keinen Härteausgleich. Bedingung 2: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 kleiner als der Schweizer Durchschnitt, RI 04 05 < 100 , 2 so muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden: Fall 2a: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuerertrags kleiner als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung grösser als die angestrebte Entlastung), so erhält der Kanton keinen Härteausgleich. all 2b: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuerertrags grösser als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung kleiner als die angestrebte Entlastung oder weist der Kanton eine Nettobelastung auf), so erhält der Kanton Härteausgleich in der Höhe der Differenz zwischen dem Nettoergebnis und

dem Grenzwert, multipliziert mit seinem durchschnittlichen standardisierten Steuerertrag in den Jahren 2004 und 2005: SSE 04 05 HA k = (nes k – gw k ) 2

5. Bestimmung des Faktors Epsilon Der Faktor ε wird so bestimmt, dass die Summe aller Ausgleichszahlungen für die h im Härteausgleich anspruchsberechtigten Kantone z gleich dem für den Härteausgleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag H entspricht: h ⎡ ( RI 04 )( 05 z – 100 + RI z – 100)⎤ SSE 04 05 z + SSE z ∑ ⎢nes z – ε ⋅ z =1 ⎢ ⎣ 2 ⎥⋅ ⎥⎦ 2 =H .

Mit z werden jene ressourcenschwachen Kantone bezeichnet, welche Anspruch auf Härteausgleich haben, d.h. alle Kantone k, für welche das Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags einen höheren Wert aufweist als der Grenzwert:

nes k > ε ⋅ (RI – 100)+ (RI – 100) . 04 k 05 k 2 Der Faktor ε und die Kantone z werden mit einem Iterationsverfahren bestimmt.

6. Beiträge auf der Basis der Globalbilanz 2004/2005 + = Belastung; – = Entlastung des Kantone

Kanton Durch- Grenzwert für Nettoergebnis Differenz Ausgleichsbetrag schnittlicher den Bezug von der Globalbilanz zwischen in Franken Ressourcen- Härteausgleich 2004/05 Nettoergebnis index (in Prozent der (in Prozent der der Globalbilanz 2004/05 standardisierten standardisierten und Grenzwert Steuererträge) Steuererträge) (in Prozent der standardisierten Steuererträge)

Zürich 132.1 0.0 % 0.9 % 0.9 % 0 Bern 74.0 –1.9 % –0.8 % 1.1 % 52 134 660 Luzern 77.0 –1.7 % –0.4 % 1.3 % 23 692 069 Uri 67.0 –2.4 % –15.1 % –12.7 % 0 Schwyz 135.6 0.0 % 3.9 % 3.9 % 0 Obwalden 67.0 –2.4 % 3.8 % 6.2 % 9 441 566 Nidwalden 124.6 0.0 % 0.2 % 0.2 % 0 Glarus 96.1 –0.3 % 2.9 % 3.1 % 8 168 757 Zug 204.0 0.0 % 6.8 % 6.8 % 0 Freiburg 74.9 –1.8 % 9.1 % 11.0 % 137 280 030 Solothurn 75.8 –1.8 % –6.8 % –5.1 % 0 Basel-Stadt 148.6 0.0 % 0.0 % 0.0 % 0 Basel-Landschaft 110.2 0.0 % 0.4 % 0.4 % 0 Schaffhausen 92.9 –0.5 % 0.9 % 1.4 % 6 640 279 Appenzell A.Rh. 79.8 –1.5 % –3.3 % –1.8 % 0 Appenzell I.Rh. 82.7 –1.3 % –6.1 % –4.8 % 0 St.

Gallen 77.0 –1.7 % –7.4 % –5.7 % 0 Graubünden 84.9 –1.1 % –1.3 % –0.2 % 0 Aargau 87.8 –0.9 % –4.4 % –3.5 % 0 Thurgau 76.5 –1.7 % –5.3 % –3.6 % 0 Tessin 102.8 0.0 % 0.2 % 0.2 % 0 Waadt 96.7 –0.2 % 1.3 % 1.5 % 64 876 643 Wallis 61.6 –2.8 % –4.5 % –1.7 % 0 Neuenburg 91.0 –0.7 % 9.5 % 10.2 % 108 832 726 Genf 155.4 0.0 % 1.9 % 1.9 % 0 Jura 66.5 –2.4 % 3.7 % 6.1 % 19 387 554

Total Kantone 100.0 430 454 285

7. Beiträge für das Jahr 2011: Bereinigung der Anspruchsberechtigung aufgrund des Ressourcenindex 2011 + = Belastung; – = Entlastung des Kantone

Kanton Ressourcenin- Bereinigter Härteausgleich 2011 dex 2011 Auszahlung Einzahlung Saldo HA

Zürich 127.8 0 20 625 767 20 625 767 Bern 74.9 –52 134 660 16 093 294 –36 041 367 Luzern 74.1 –23 692 069 5 835 055 –17 857 014 Uri 57.2 0 584 920 584 920 Schwyz 140.1 0 2 159 363 2 159 363 Obwalden 74.0 –9 441 566 543 418 –8 898 148 Nidwalden 124.5 0 623 280 623 280 Glarus 65.4 –8 168 757 647 460 –7 521 297 Zug 246.1 0 1 658 042 1 658 042 Freiburg 68.1 –137 280 030 4 006 599 –133 273 430 Solothurn 76.5 0 4 098 486 4 098 486 Basel-Stadt 144.7 0 3 251 481 3 251 481 Basel-Landschaft 98.2 0 4 343 147 4 343 147 Schaffhausen 95.9 –6 640 279 1 237 986 –5 402 293 Appenzell A.Rh. 74.1 0 902 001 902 001 Appenzell I.Rh. 80.5 0 247 218 247 218 St.

Gallen 73.6 0 7 575 621 7 575 621 Graubünden 76.9 0 3 185 869 3 185 869 Aargau 84.5 0 9 132 828 9 132 828 Thurgau 73.1 0 3 842 546 3 842 546 Tessin 95.4 0 5 186 590 5 186 590 Waadt 120.1 0 10 612 818 10 612 818 Wallis 64.3 0 4 612 693 4 612 693 Neuenburg 94.1 –108 832 726 2 815 159 –106 017 567 Genf 146.9 0 6 896 917 6 896 917 Jura 62.3 –19 387 554 1 140 654 –18 246 900

Total Kantone 100.0 –365 577 642 121 859 214 –243 718 428

Im Jahr 2011 bleibt die Anzahl der Kantone mit Anspruchsberechtigung aufgrund der gesetzlichen Grundlagen (Art. 19 Abs. 6 FiLaG) unverändert.