613.21
Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich
(FiLaV)
vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom3. Oktober 20031 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG), verordnet:
1. Titel Ressourcenausgleich durch Bund und Kantone
1. Kapitel Ressourcenpotenzial
1. Abschnitt Begriffe
Art. 1 Ressourcenpotenzial und aggregierte Steuerbemessungsgrundlage
Das Ressourcenpotenzial eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Es basiert auf der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage des Kantons. Diese entspricht der Summe:
der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen;
der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen;
der massgebenden Vermögen der natürlichen Personen;
der massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus;
der massgebenden Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus;
der massgebenden Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer.
Das Ressourcenpotenzial der Schweiz entspricht der Summe der Ressourcenpotenziale aller Kantone.
Art. 2 Referenz- und Bemessungsjahr
Das Referenzjahr des Ressourcenpotenzials ist das Jahr, für welches das Ressourcenpotenzial als Grundlage für den Ressourcenausgleich dient.
Das Ressourcenpotenzial eines Referenzjahres entspricht dem Durchschnitt der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage aus drei aufeinander folgenden Jahren (Bemessungsjahre).
AS 2007 5887
Das erste Bemessungsjahr liegt gegenüber dem Referenzjahr um sechs, das letzte um vier Jahre zurück.
Art. 32 Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner
Das Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner ist in Anhang 1 festgelegt. Es entspricht dem Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial und dem Durchschnitt der mittleren ständigen und nichtständigen Wohnbevölkerung in den Bemessungsjahren des Ressourcenpotenzials.
Art. 4 Ressourcenindex
Der Ressourcenindex eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Er entspricht dem mit Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons und dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner der gesamten Schweiz.
…3
Der Ressourcenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.
Kantone, deren Ressourcenindex den Wert von 100 übersteigt, gelten als ressourcenstark. Die übrigen Kantone gelten als ressourcenschwach.
Art. 5 Standardisierter Steuerertrag und Steuersatz
Der standardisierte Steuerertrag eines Kantons entspricht seinen massgebenden eigenen Ressourcen. Dieser Ertrag ergibt sich aus der Anwendung eines für alle Kantone einheitlichen proportionalen Steuersatzes (standardisierter Steuersatz) auf das Ressourcenpotenzial.4
Der standardisierte Steuerertrag der Schweiz umfasst:5
6 die Steuereinnahmen, die alle Kantone und Gemeinden im Durchschnitt der Bemessungsjahre laut Finanzstatistik der öffentlichen Haushalte nach Statistikerhebungsverordnung vom30. Juni 19937 erzielt haben;
die Anteile der Kantone an den Einnahmen der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom14. Dezember 19908 über die direkte Bundessteuer (DBG) im Durchschnitt der Bemessungsjahre.
Der standardisierte Steuersatz entspricht dem Verhältnis zwischen dem standardisierten Steuerertrag und dem Ressourcenpotenzial der Schweiz.
Der Index der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner entspricht dem Ressourcenindex.
Die Berechnung des standardisierten Steuerertrags sowie der standardisierte Steuersatz sind in Anhang 1 festgelegt.9
2. Abschnitt Massgebende Einkommen der natürlichen Personen
Art. 6 Berechnungsgrundlage für die einzelne natürliche Person
Das massgebende Einkommen einer natürlichen steuerpflichtigen Person entspricht ihrem steuerbaren Einkommen nach DBG10 abzüglich eines einheitlichen Freibetrags.
Der Freibetrag entspricht dem tiefsten steuerbaren Betrag für Ehepaare nach Artikel 36 Absätze2 und 3 DBG des entsprechenden Bemessungsjahres.11
Ist das steuerbare Einkommen einer steuerpflichtigen Person kleiner als der Freibetrag, so ist ihr massgebendes Einkommen Null.
Art. 7 Berechnungsgrundlage für den Kanton
Das massgebende Einkommen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 2 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Einkommen der im betreffenden Kanton steuerpflichtigen natürlichen Personen gemäss DBG12.
3. Abschnitt Massgebende quellenbesteuerte Einkommen
Art. 8 Berechnungsgrundlage
Das massgebende quellenbesteuerte Einkommens wird aufgrund der jährlichen Erhebung der Bruttolöhne der an der Quelle besteuerten natürlichen Personen und der Anzahl steuerpflichtige Personen gemäss den Artikeln 83 ff. und 91 ff. DBG13 berechnet.
Art. 9 Zusammensetzung
Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen eines Kantons ist in Anhang 3 festgelegt. Es setzt sich zusammen aus der Summe der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen:
der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer gemäss Artikel 83
der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte gemäss Artikel 93 DBG;
der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Artikel 91 DBG;
der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Artikel 83 DBG und den Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien.
Art. 1015 Berechnung
Die massgebenden quellenbesteuerten Einkommen eines Kantons werden nach Anhang 3 berechnet. Die Umrechnung der Bruttolöhne auf das Niveau der ordentlich besteuerten Einkommen erfolgt mittels des Faktors Gamma.
Der Faktor Gamma entspricht dem Verhältnis zwischen dem massgebenden Einkommen der natürlichen Personen der Schweiz und dem Primäreinkommen der privaten Haushalte der Schweiz. Grundlage für die Berechnung ist das Verhältnis im letzten verfügbaren Bemessungsjahr. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet.
Der Faktor Gamma wird jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2 Absatz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden die Faktoren Gamma aus dem Vorjahr übernommen.
4. Abschnitt Massgebende Vermögen der natürlichen Personen
Art. 11 Berechnungsgrundlage
Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen wird aufgrund der Steuerbemessungsgrundlage für die kantonale Vermögenssteuer berechnet.
In die Berechnung miteinbezogen werden:
a. das Reinvermögen der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Kanton, abzüglich des Anteils, welcher anderen Kantonen oder dem Ausland zusteht; und
b. das Reinvermögen der beschränkt steuerpflichtigen Personen im Liegenschafts- oder Betriebsstättenkanton, einschliesslich der vom Kanton steuerlich erfassten Reinvermögensteile von Personen mit Wohnsitz im Ausland.
Art. 12 Massgebendes Vermögen einer steuerpflichtigen Person
Das massgebende Vermögen einer steuerpflichtigen Person ist das mit dem Gewichtungsfaktor Alpha multiplizierte Reinvermögen der steuerpflichtigen Person.
Ist das Reinvermögen einer steuerpflichtigen Person negativ, so ist das massgebende Vermögen Null.
Art. 1316 Berechnung des Faktors Alpha
Der Faktor Alpha entspricht der steuerlichen Ausschöpfung der Vermögen im Verhältnis zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen. Grundlage für die Berechnung ist der Durchschnitt dieses Verhältnisses in den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 4.
Der Faktor Alpha wird jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2 Absatz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden die Faktoren Alpha aus den jeweiligen Vorjahren übernommen.
Art. 14 Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons
Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 4 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Vermögen der im betreffenden Kanton beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen.
5. Abschnitt ohne besonderen Steuerstatus
Art. 15 Berechnung für die einzelne juristische Person
Der massgebende Gewinn einer juristischen Person ohne besonderen Steuerstatus entspricht dem steuerbaren Reingewinn nach Artikel 58 DBG17 abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss DBG.
Ist der Nettoertrag aus Beteiligungen grösser als der steuerbare Reingewinn, so ist der massgebende Gewinn null.
Art. 16 Berechnung für den Kanton
Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus eines Kantons sind in Anhang 5 festgelegt. Sie entsprechen der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus.
6. Abschnitt mit besonderem Steuerstatus
Art. 17 Berechnung für die einzelne juristische Person
Der massgebende Gewinn einer juristischen Person mit besonderem Steuerstatus entspricht der Summe:
des steuerbaren Gewinns aus den Einkünften aus der Schweiz gemäss Artikel 28 Absätze 2–4 des Bundesgesetzes vom14. Dezember 199018 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG);
des steuerbaren Reingewinns gemäss Artikel 58 DBG19, abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss DBG und des steuerbaren Gewinns aus der Schweiz gemäss Buchstabe a, gewichtet mit dem Faktor Beta.
Art. 18 Berechnung für den Kanton
Der massgebende Gewinn der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus eines Kantons ist in Anhang 6 festgelegt. Er entspricht der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus.
Art. 19 Berechnung der Faktoren Beta
Es wird für juristische Personen nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG20 je ein Faktor Beta berechnet. Sie sind in Anhang 6 festgelegt.
Die Faktoren Beta sind für alle Kantone gleich.
Die Faktoren Beta gelten für eine Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs. Grundlage sind die Zahlen der Bemessungsjahre der vergangenen Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs.
Die Faktoren Beta entsprechen der Summe aus je einem Basisfaktor und je einem Zuschlagsfaktor.
Für juristische Personen mit besonderem Steuerstatus, die nicht definitiv veranlagt sind, beträgt der Faktor Beta1, es sei denn, dass provisorische Angaben in gleichwertiger Qualität wie die definitiv veranlagten Angaben geliefert werden können.21
Eine provisorische Angabe ist von gleichwertiger Qualität, wenn im Zeitpunkt, in dem die Daten eines Bemessungsjahres erhoben werden, aufgrund der Steuererklärung die steuerbaren Einkünfte nach Artikel 17 bekannt sind.22
Art. 20 Basis- und Zusatzfaktor
Der Basisfaktor entspricht für:
juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Abb. juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG: dem ersten Quartil der steuerbaren Anteile der übrigen Einkünfte aus dem Ausland aller juristischen Personen in der Schweiz, die gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG besteuert werden.
juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG: dem ersten Quartil der steuerbaren Anteile der übrigen Einkünfte aus dem Ausland aller juristischen Personen in der Schweiz, die gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG besteuert werden.
Die Berechnung der Zuschlagsfaktoren richtet sich nach Anhang 6.
7. Abschnitt Massgebende Steuerrepartitionen
Art. 21
Die massgebenden Steuerrepartitionen eines Kantons (Anhang 7) entsprechen dem gewichteten Saldo zwischen:
der Summe der Gutschriften der direkten Bundessteuer, die in den Bemessungsjahren in anderen Kantonen zu seinen Gunsten verbucht wurden; und
der Summe der Gutschriften der direkten Bundessteuer, die er in den Bemessungsjahren zugunsten anderer Kantone verbucht hat.
Der Gewichtungsfaktor eines Kantons entspricht dem Verhältnis zwischen der Summe der massgebenden Einkommen und Gewinne des Kantons gemäss den Abschnitten2, 3, 5 und 6 und dem Steueraufkommen der direkten Bundessteuer des Kantons in den Bemessungsjahren.
8. Abschnitt Datenerhebung
Art. 22
Das EFD erlässt Weisungen für die Erhebung und die Lieferung der erforderlichen Daten durch die Kantone sowie für deren Verarbeitung durch die Bundesämter. Es lädt die Kantone und die eidgenössische Finanzkontrolle zur Stellungnahme ein.
2. Kapitel Ausgleichszahlungen
Art. 22a24 Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone
Die Progression nach Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe b FiLaG wird so festgelegt, dass:
die garantierte Mindestausstattung (Art. 3a Abs. 2 Bst. a FiLaG) mit möglichst wenig finanziellen Mitteln erreicht werden kann;
die Rangfolge der Kantone bezüglich der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner zuzüglich dem Beitrag aus dem Ressourcenausgleich pro Einwohnerin und Einwohner nicht verändert wird.
Die Berechnung der Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone richtet sich nach Anhang 7a.
Art. 2325 Leistung des Bundes
Der Bund leistet 60 Prozent der notwendigen Mittel nach Artikel 22a.
Art. 2426 Leistung der ressourcenstarken Kantone
DieGesamtleistung der ressourcenstarken Kantone entspricht 40 Prozent der notwendigen Mittel nach Artikel 22a.
Der Beitrag pro Einwohnerin und Einwohner eines ressourcenstarken Kantons ist proportional zur Differenz zwischen seinem Ressourcenindex und dem Ressourcenindex der gesamten Schweiz.
DieBerechnung der Beiträge der ressourcenstarken Kantone richtet sich nach Anhang 8.
Art. 25 und 2627
2. Titel Lastenausgleich durch den Bund
1. Kapitel Datengrundlagen
Art. 27 Datengrundlage
Datengrundlage sind Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199228, dem Bundesgesetz vom26. Juni 199829 über die eidgenössische Volkszählung und den dazugehörigen Verordnungen des jeweils letzten verfügbaren Jahres.
Art. 28 Datenlieferungspflicht
Die Kantone sorgen dafür, dass die Daten zur Verfügung gestellt werden.
Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt Weisungen für die Erhebung und Lieferung der Daten durch die Kantone. Es lädt die Kantone zur Stellungnahme ein.
2. Kapitel Geografisch-topografischer Lastenausgleich
1. Abschnitt Massgebende Sonderlasten
Art. 29 Teilindikatoren
Der geografisch-topografische Lastenausgleich basiert auf folgenden vier Teilindikatoren der Kantone:
30 Siedlungshöhe: Anteil der ständigen Wohnbevölkerung mit einer Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer an der gesamten ständigen Wohnbevölkerung;
Steilheit des Geländes: Höhenmedian der produktiven Fläche gemäss Arealstatistik;
31 Siedlungsstruktur: Anteil der ständigen Wohnbevölkerung mit Wohnsitz ausserhalb des Hauptsiedlungsgebietes (Anhang 10) an der gesamten ständigen Wohnbevölkerung;
[AS 1999 917. 2007 6743 Art. 16]. Siehe heute: das BG vom22. Juni 2007 (SR 431.112).
d.32 geringe Bevölkerungsdichte: Gesamtfläche in Hektaren pro Kopf der ständigen Einwohnerinnen und Einwohner gemäss Arealstatistik.
…33
Art. 30 Lastenindizes und massgebende Sonderlasten
Für jeden Teilindikator werden ein Lastenindex und die massgebenden Sonderlasten der Kantone berechnet.
Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem mit dem Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Teilindikatorwert des Kantons und dem entsprechenden Teilindikatorwert der gesamten Schweiz. Er wird auf eine Kommastelle gerundet.
Der Lastenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.
Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der gewichteten Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem entsprechenden Lastenindex der gesamten Schweiz. Die Gewichte unterscheiden sich nach dem zu Grunde liegenden Teilindikator und lauten wie folgt:
34 für den Teilindikator Siedlungshöhe: ständige Wohnbevölkerung des Kantons mit Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer;
für den Teilindikator Steilheit des Geländes: produktive Fläche des Kantons gemäss Arealstatistik;
35 für den Teilindikator Siedlungsstruktur: ständige Wohnbevölkerung mit Wohnsitz ausserhalb der Hauptsiedlungsgebiete des Kantons;
36 für den Teilindikator geringe Bevölkerungsdichte: ständige Wohnbevölkerung des Kantons.
Ist der Lastenindex eines Kantons kleiner als der Lastenindex der gesamten Schweiz, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.
…37
2. Abschnitt Ausgleichszahlungen
Art. 3138 Festlegung
Der Ausgleichsbetrag für den geografisch-topografischen Lastenausgleich entspricht dem Ausgleichsbetrag des Vorjahres angepasst gemäss der Veränderungsrate des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber dem Vorjahresmonat zum Zeitpunkt der Berechnung.
Art. 32 Verwendung
Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:
ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungshöhe;
ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Steilheit des Geländes;
ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungsstruktur;
39 ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der geringen Bevölkerungsdichte.
Art. 33 Beiträge an die Kantone
Die Beiträge an einen Kanton für die einzelnen Sonderlasten sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.
Sie sind in Anhang 12 aufgelistet.
3. Kapitel Soziodemografischer Lastenausgleich
1. Abschnitt Massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur
Art. 34 Teilindikatoren
Der Ausgleich von soziodemografischen Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur basiert auf folgenden drei Teilindikatoren der Kantone:
Armut: Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinne an der ständigen Wohnbevölkerung;
Altersstruktur: Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner mit einem Alter von 80 Jahren und mehr an der ständigen Wohnbevölkerung;
c. Ausländerintegration: Anteil der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht aus Nachbarstaaten stammen und maximal seit 12 Jahren in der Schweiz leben, an der ständigen Wohnbevölkerung.
Als Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinn gelten bedarfsorientierte Geldleistungen, sofern sie personen- beziehungsweise haushaltsbezogen gewährt werden und soweit sie in der Statistik der Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger gemäss Statistikerhebungsverordnung vom30. Juni 199340 aufgeführt sind. Dazu gehören insbesondere:
wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss den kantonalen Sozialhilfegesetzen;
kantonal geregelte Bevorschussung von Alimenten;
Ergänzungsleistungen des Bundes, gewichtet mit dem kantonalen Finanzierungsanteil gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 200641 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
kantonale Alters- und Invaliditätsbeihilfen;
kantonale Bedarfsleistungen im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit;
kantonale Mutterschaftsbeihilfen sowie Unterhaltszuschüsse an Familien mit Kindern;
kantonale Wohngelder beziehungsweise Wohnkostenzuschüsse.42 3 Weist eine Leistung der Sozialhilfe im weiteren Sinn einen im gesamtschweizerischen Vergleich tiefen jährlichen Unterstützungsbeitrag pro Kopf der Empfängerinnen und Empfänger auf, so wird die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung gewichtet. Die Finanzstatistik der Sozialhilfe im weiteren Sinn nach Statistikerhebungsverordnung bildet die Datengrundlage für die Gewichtung.43 4 Mehrfachbezüge werden einfach gezählt.44
Art. 35 Lastenindex und massgebende Sonderlasten
Die Teilindikatoren der Kantone werden standardisiert und mit Hilfe von Gewichten zu einem Lastenindex zusammengefasst. Die Gewichte werden mit der Hauptkomponentenanalyse festgelegt und jedes Jahr überprüft. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 13.
Der Lastenindex eines Kantons wird auf drei Kommastellen gerundet.
Aus dem Lastenindex eines Kantons wird eine Masszahl für die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner berechnet. Diese Masszahl entspricht der Differenz zwi- schen dem Lastenindex des Kantons und dem Lastenindex desjenigen Kantons mit dem tiefsten Indexwert.
Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen den Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons und dem entsprechenden Mittelwert der Lasten pro Einwohnerin und Einwohner aller Kantone. Sind die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons kleiner als der Mittelwert, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.
…45
2. Abschnitt Massgebende Sonderlasten der Kernstädte
Art. 36 Teilindikatoren
Die Sonderlasten der Kernstädte werden aufgrund folgender drei Teilindikatoren der Gemeinden ausgeglichen:
Gemeindegrösse: ständige Wohnbevölkerung;
Siedlungsdichte: ständige Wohnbevölkerung und Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur produktiven Fläche der Gemeinde;
Beschäftigungsquote: Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur ständigen Wohnbevölkerung der Gemeinde.
Art. 37 Lastenindex und massgebende Sonderlasten
Die Teilindikatoren werden standardisiert und mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse zu einem Lastenindex zusammengefasst. Der Lastenindex einer Gemeinde entspricht der ersten standardisierten Hauptkomponente der standardisierten Teilindikatoren. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 14.
Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem gewichteten Mittelwert der Lastenindizes seiner Gemeinden. Als Gewicht dient die ständige Wohnbevölkerung der Gemeinden. Der Lastenindex des Kantons wird auf drei Kommastellen gerundet.
Aus dem Lastenindex eines Kantons wird eine Masszahl für die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons berechnet. Diese Masszahl entspricht der Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem Lastenindex desjenigen Kantons mit dem tiefsten Indexwert.
Die für einen Kanton massgebenden Sonderlasten der Kernstädte entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen den Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons und dem Mittelwert der Lasten pro Einwohnerin und Einwohner aller Kantone. Sind die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons kleiner als der Mittelwert der Kantone, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.
…46
3. Abschnitt Ausgleichszahlungen
Art. 3847 Festlegung
Der Ausgleichsbetrag für den soziodemografischen Lastenausgleich entspricht dem Ausgleichsbetrag des Vorjahres angepasst gemäss der Veränderungsrate des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber dem Vorjahresmonat zum Zeitpunkt der Berechnung.
Die Erhöhung der Beiträge nach Artikel 9 Absatz 2bis FiLaG wird nicht der Teuerung angepasst.
Art. 39 Verwendung
Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:
zwei Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur;
ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten der Kernstädte.
Art. 40 Beiträge an die Kantone
Die Beiträge, die ein Kanton für Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur und der Kernstädte erhält, sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.
Die Beiträge an die Kantone sind in Anhang 15 aufgelistet.
3. Titel Qualitätssicherung
Art. 41 Datenkontrolle und Berichterstattung
Das für die Erhebung der Daten zuständige Bundesamt plausibilisiert die Daten.
Stellt es bei den Daten Mängel fest, so weist es die Daten zur Überarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist an den betroffenen Kanton zurück.
Anschliessend übermittelt es die Daten der eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) und erstattet Bericht über die Erhebung, Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten.
Art. 42 Massnahmen bei ungenügender Datenqualität
Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zum Ressourcenpotenzial treffen die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die EFV folgende Massnahmen:
Die ESTV korrigiert angemessen qualitativ ungenügende, aber weiterverwertbare Daten.
Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten schätzt die EFV das Ressourcenpotenzial gemäss Anhang 16.
Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zu den Lastenindizes nimmt das Bundesamt für Statistik (BFS) in Zusammenarbeit mit der EFV Korrekturen oder Schätzungen vor.
Die Erkenntnisse zur Datenqualität und die getroffenen Massnahmen werden dem betroffenen Kanton und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren (FDK) mitgeteilt. Der betroffene Kanton hat Gelegenheit, sich innerhalb einer kurzen Frist zu den vorgenommenen Korrekturen und Schätzungen zu äussern.
Art. 42a48 Nachträgliche Berichtigung von Ausgleichszahlungen
Die Ausgleichszahlungen werden nachträglich berichtigt, wenn der Fehler der Ausgleichszahlungen bei einem Kanton pro Einwohnerin oder Einwohner mindestens 0,17 Prozent des durchschnittlichen Pro-Kopf-Ressourcenpotenzials der Schweiz entspricht (Erheblichkeitsgrenze).49
Für die Berechnung der Erheblichkeitsgrenze ist das Ressourcenpotenzial des vom Fehler betroffenen Referenzjahres massgebend.
Ausgleichszahlungen werden nur für ein Referenzjahr berichtigt, in welchem der Fehler die Erheblichkeitsgrenze erreicht.
Art. 43 Dokumentation
Die Korrekturen der Daten und die Schätzungen sind zu dokumentieren. Die Nachvollziehbarkeit ist sicherzustellen.
Art. 44 Fachgruppe Qualitätssicherung
Das EFD setzt zur Qualitätssicherung der Berechnungsgrundlagen für das Ressourcenpotenzial und die Lastenindizes eine begleitende, zwischen Bund und Kantonen paritätisch zusammengesetzte Fachgruppe ein.
Die Fachgruppe setzt sich zusammen aus:
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der EFV;
je einer Vertreterin oder einem Vertreter der ESTV und des BFS;
je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der ressourcenstarken und der ressourcenschwachen Kantone.
Von den Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c stammen mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus einem Kanton mit geografisch-topografischen Sonderlasten und einem Kanton mit soziodemografischen Sonderlasten.
Die eidgenössische Finanzkontrolle ist mit einer Beobachterin oder einem Beobachter in der Fachgruppe vertreten.
Die Sekretärin oder der Sekretär der FDK nimmt als Beobachterin bzw. als Beobachter Einsitz in die Fachgruppe.
Die Fachgruppe wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c geleitet.
Die EFV führt ihr Sekretariat.
Art. 45 Aufgaben der Fachgruppe
Die Fachgruppe begleitet die zuständigen Bundesstellen bei folgenden Aufgaben:
Kontrolle der Datenerfassung des Ressourcen- und Lastenausgleichs in den Kantonen;
Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten;
Korrekturen oder Schätzungen bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten.
Die Fachgruppe erstattet dem EFD und den Kantonen jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
4. Titel Wirksamkeitsbericht
Art. 46 Inhalt
Der Wirksamkeitsbericht hat folgenden Inhalt:
Er gibt Auskunft über: 1. den Vollzug des Finanzausgleichs, insbesondere die Beschaffung der Daten für den Ressourcen- und Lastenausgleich, 2. die jährliche Volatilität der Beiträge der ressourcenstarken Kantone an den horizontalen Ressourcenausgleich und der Ausgleichszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone innerhalb der Berichtsperiode.
Er analysiert, inwieweit die Ziele des Finanz- und Lastenausgleichs in der Berichtsperiode erreicht wurden.
50 Er erörtert mögliche Massnahmen, namentlich: 1. die Anpassung der garantierten Mindestausstattung des Ressourcenausgleichs (Art. 3a Abs. 2 Bst. a FiLaG), 2. die Anpassung der Dotation des Lastenausgleichs (Art. 9 FiLaG), 3. die vollständige oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs (Art. 19 Abs. 4 FiLaG).
Er kann Empfehlungen für die Überprüfung der Bemessungsgrundlagen des Ressourcen- und Lastenausgleichs enthalten.
Er enthält zudem in einer gesonderten Darstellung Angaben über die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemäss Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 11 FiLaG.
Der Wirksamkeitsbericht stützt sich bei der Beurteilung der Ziele insbesondere auf die Kriterien gemäss Anhang 17 ab und berücksichtigt anerkannte Standards der Evaluation.
Er gibt allfällige abweichende Meinungen innerhalb der paritätischen Fachgruppe wieder.
Art. 47 Datengrundlagen
Für die Überprüfung der Wirksamkeit werden Statistiken des Bundes und der Kantone sowie, soweit zweckmässig, verwaltungsexterne Daten und Analysen herangezogen.
Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Daten zur Verfügung.
Art. 48 Fachgruppe Wirksamkeitsbericht
Eine Fachgruppe, die sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammensetzt, begleitet die Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts. Sie äussert sich namentlich zur Auftragsvergabe an externe Gutachterinnen und Gutachter und zur Erarbeitung von Empfehlungen für den Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich.
Die Kantone sorgen für eine ausgewogene Zusammensetzung ihrer Delegation in der Fachgruppe, insbesondere sind die verschiedenen Sprachgruppen, Stadt- und Landregionen sowie die ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantone angemessen zu berücksichtigen.
Das EFD bestimmt die Zusammensetzung der Bundesdelegation, darunter die Vertreterinnen und Vertreter der EFV. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der EFV leitet die Fachgruppe.
Das Sekretariat der Fachgruppe wird durch die EFV wahrgenommen.
Art. 4951 Vernehmlassung
Der Wirksamkeitsbericht wird den Kantonen in die Vernehmlassung gegeben.
5. Titel Fälligkeit der Beiträge
Art. 50
Die Beiträge des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs sind halbjährlich jeweils am Ende des Halbjahres zu bezahlen.
6. Titel Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt …
Art. 51 –5352
Art. 5453
2. Abschnitt Härteausgleich
Art. 55 Globalbilanz
Grundlage für die Ausgleichszahlungen des Härteausgleichs ist die Globalbilanz der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA).
Die Globalbilanz der NFA zeigt die geschätzte finanzielle Nettobelastung oder Nettoentlastung des Bundes und der Kantone, die sich im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 ergibt gemäss:
a. dem Bundesbeschluss vom3. Oktober 200354 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;
AS 2007 5765
dem Bundesgesetz vom6. Oktober 200655 über die Schaffung und die Änderungen von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;
den Artikeln 3–9 und 23 FiLaG.
Art. 56 Beiträge an die Kantone
Mit dem Härteausgleich wird angestrebt, dass in der Globalbilanz jeder Kanton, dessen Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 unter dem Wert von 100 liegt, eine finanzielle Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags aufweist, die mindestens so gross ist wie der Grenzwert des Kantons.
Der Grenzwert des Kantons ist abhängig von seinem Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 und dem für den Härteausgleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag. Er berechnet sich nach Anhang 18.
Kantone, deren Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 tiefer ist als 100 Punkte und deren Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags in der Globalbilanz tiefer ist als der Grenzwert, erhalten in den Jahren 2008 bis 2015 einen Beitrag in der Höhe der Differenz zwischen der Nettoentlastung und dem Grenzwert (Anhang 18). Die restlichen Kantone erhalten keinen Beitrag.
Ab dem neunten Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung reduziert sich der Beitrag um jährlich fünf Prozent des Anfangsbetrags.
Ein Kanton verliert seinen Anspruch auf den Härteausgleich ab dem Referenzjahr, in welchem sein Ressourcenindex auf über 100 Punkte steigt. Die Gesamtsumme des Härteausgleichs reduziert sich entsprechend.
3. Abschnitt Wirksamkeitsbericht
Art. 5756
Der Wirksamkeitsbericht für die Periode 2020–2025 umfasst eine zusätzliche Darstellung zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom28. September 201857 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung in den Kantonen, namentlich der Instrumente des Abzugs von Forschungs- und Entwicklungsaufwand und des Abzugs für Eigenfinanzierung.
Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Informationen zur Verfügung.
AS 2007 5779
AS 2019 2395 3a. Abschnitt:58 Berechnung der massgebenden Gewinne der juristischen Personen
Art. 57b Weiteranwendung der Faktoren Beta
Bei Gesellschaften, die ihren besonderen Steuerstatus nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG60 in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verloren haben, werden in den Bemessungsjahren 2020–2024 die Faktoren Beta nach Artikel 23a Absatz 1 FiLaG auf den Gewinnanteil nach Artikel 17 Buchstabe b dieser Verordnung in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung angewendet. Dies gilt ebenso für Gesellschaften, die auf ihren Steuerstatus verzichtet haben, für die Bemessungsjahre 2017– 2024. Die Gewinnanteile aus den Einkünften aus der Schweiz fliessen zu 100 Prozent in die Bemessungsgrundlage ein.
und 3 …61
Art. 57c Datenerhebung zur Weiteranwendung der Faktoren Beta
Die Kantone identifizieren die juristischen Personen, für die nach Artikel 57b die Faktoren Beta weiter angewendet werden.
Für den Gewinn dieser juristischen Personen richtet sich die Berechnung des mit dem entsprechenden Faktor Beta multiplizierten Gewinnanteils nach Artikel 57b Absatz 1 nach dem gewichteten Durchschnitt der letzten drei Jahre als juristische Person mit besonderem Steuerstatus.
Ist eine juristische Person mit besonderem Steuerstatus Gegenstand einer Umstrukturierung, so wird die Gewichtung nach Artikel 57b anteilsmässig berücksichtigt.
7. Titel Schlussbestimmungen
Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom21. Dezember 197363 über die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone.
Tritt am1. Jan. 2024 in Kraft.
Treten am1. Jan. 2024 in Kraft.
Tritt am1. Jan. 2024 in Kraft.
[AS 1974 146] 2. Verordnung vom27. November 198964 über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer.
Art. 59 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
[AS 1989 2470, 2002 3069] Anhang 165 (Art. 1–5) Ressourcenpotenzial und standardisierter Steuerertrag 1. Ressourcenpotenzial Kanton Ressourcen- Mittlere ständige und Ressourcen- Ressourcenpotenzial nichtständige Wohn- potenzial index bevölkerung pro Kopf (in 1000 Fr.) (Mittelwert 2014–2016) (in Fr.) Zürich 61 242 427 1 470 640 41 643 121.7 Bern 27 130 385 1 021 394 26 562 77.6 Luzern 12 203 337 400 279 30 487 89.1 Uri 891 194 36 520 24 403 71.3 Schwyz 9 620 835 154 984 62 076 181.3 Obwalden 1 475 201 37 329 39 519 115.4 Nidwalden 2 304 039 42 594 54 093 158.0 Glarus 972 727 40 423 24 064 70.3 Zug 10 494 026 122 779 85 471 249.7 Freiburg 8 328 522 307 299 27 102 79.2 Solothurn 6 630 772 267 432 24 794 72.4 Basel-Stadt 9 717 357 194 498 49 961 146.0 Basel-Landschaft 9 416 140 283 778 33 181 96.9 Schaffhausen 2 514 940 80 662 31 179 91.1 Appenzell A.Rh. 1 588 089 54 570 29 102 85.0 Appenzell I.Rh. 499 324 16 008 31 193 91.1 St.
Gallen 13 632 592 501 038 27 209 79.5 Graubünden 5 801 398 204 436 28 378 82.9 Aargau 18 450 802 655 679 28 140 82.2 Thurgau 7 123 984 267 722 26 610 77.7 Tessin 11 679 654 353 562 33 034 96.5 Waadt 26 577 339 777 470 34 184 99.9 Wallis 7 650 457 341 702 22 389 65.4 Neuenburg 5 081 457 179 130 28 367 82.9 Kanton Ressourcen- Mittlere ständige und Ressourcen- Ressourcenpotenzial nichtständige Wohn- potenzial index bevölkerung pro Kopf (in 1000 Fr.) (Mittelwert 2014–2016) (in Fr.) Genf 23 839 689 484 487 49 206 143.7 Jura 1 619 790 72 919 22 214 64.9 Total Kantone 286 486 476 8 369 329 34 231 100.0 2. Standardisierter Steuerertrag Kommentar zur Berechnung Der standardisierte Steuerertrag der Schweiz entspricht den durchschnittlichen Steuereinnahmen aller Kantone und Gemeinden. Diese bestehen aus dem gesamten Fiskalertrag der Kantone und Gemeinden abzüglich der Debitorenverluste und zuzüglich des Kantonsanteils am Ertrag der direkten Bundessteuer (17 %). Der standardisierte Steuersatz ist für alle Kantone gleich hoch und basiert auf dem Ressourcenpotenzial und den Steuereinnahmen der Gesamtheit der Kantone.
Wert des standardisierten Steuersatzes für das Referenzjahr 2020 Standardisierter Steuersatz für das Referenzjahr 2020 =26,1% Anhang 266 (Art. 7) Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen Kanton Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen (in 1000 Fr.) Zürich 38 106 269 Bern 17 198 729 Luzern 7 293 871 Uri 533 159 Schwyz 5 898 654 Obwalden 960 128 Nidwalden 1 308 500 Glarus 609 057 Zug 4 946 699 Freiburg 5 136 694 Solothurn 4 851 899 Basel-Stadt 4 997 556 Basel-Landschaft 6 908 491 Schaffhausen 1 375 297 Appenzell A.Rh. 992 105 Appenzell I.Rh. 312 238 St.
Gallen 8 161 534 Graubünden 3 477 506 Aargau 12 715 921 Thurgau 4 765 247 Tessin 6 816 967 Waadt 17 100 858 Wallis 5 076 487 Neuenburg 2 893 675 Genf 13 619 448 Jura 984 356 Total Kantone 177 041 343 Anhang 367 (Art.9 und 10) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen Bruttoeinkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte Bruttoeinkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien Anteil des Österreich zustehenden Fiskalausgleichs gemäss DBA-A Maximaler Schweizer Steuersatz auf den Bruttoeinkünften der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland gemäss
Artikel 15a DBA-D TE TF TG γ δ (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)4.14.24.34.3.14.44.4.14.4.24.4.34.4.44.4.5 Kanton Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Glarus Zug TSS TSI s TSA s TSS s TSI ZSA k ZSSk ZSI k μ ZSA μ ZSS μ ZSI LSk ZSA k = ZSSk = ZSI k = TFSg TFBg TFG TFS TFB s TFG s TFS s TSB ZFG g ZFSg ZFBg μ ZFG μ ZFS μ ZFB LFg ZFG g = ZFSg =
Anteil der durch den Kanton Genf an Frankreich zurückerstatteten Bruttolohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf gemäss Abkommen des Kantons Genf mit Frankreich vom 29.1.1973 Maximaler Anteil (Steuersatz) der durch Frankreich zurückerstatteten Bruttolohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich gemäss dem Abkommen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis und Neuenburg vom11.4.1983 Anteil der an Italien zurückerstatteten Bruttosteuereinnahmen von begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Italien gemäss Artikel 14a DBA-I und der Vereinbarung der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis mit Italien +3 Letzter verfügbarer standardisierter Steuersatz für das Bemessungsjahr t (d.h. Bemessungsjahr + 3 Jahre) Faktor Gamma: Auf drei Stellen gerundetes Verhältnis zwischen dem massgebenden Einkommen der natürlichen Personen der Schweiz und dem Primäreinkommen der privaten Haushalte der Schweiz in den Bemessungsjahren. Der Faktor Gamma wird jährlich berechnet. Faktor Delta: Faktor, der die Lasten der Grenzgänger berücksichtigt und deren Einkommen BQB, BQC, BQD, BQE, BQF und BQG tiefer gewichtet.
2. Berechnungsformeln Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte eines Kantons: γ · BQA Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger eines Kantons: γ · δ ·BQB Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich: (1 – TC )⋅ γ ⋅ δ ⋅ BQC Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland:
∙ ∙ +3 Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf:
∙ ∙ − ∙ ∙ +3 Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich:
∙ ∙ +3 Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien: (1–TG)⋅ γ ⋅δ ⋅ BQG 3. Parameterwerte für das Referenzjahr 2020 Parameter Wert δ 0.750 TC 0.125 TD 0.045 TE 0.035 TF 0.045 TG 0.4 4. Kommentar zur Berechnung Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen setzt sich zusammen aus dem Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte (BQA), dem Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQB) sowie dem Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQC, BQD, BQE, BQF und BQG). Erfasst werden die entsprechenden Bruttoeinkommen. Mit dem Faktor γ werden die Bruttoeinkommen in eine mit dem steuerbaren Einkommen vergleichbare Grösse umgerechnet. Bei den gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländern und den ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten ist zur Bestimmung des massgebenden Einkommens lediglich eine Multiplikation der entsprechenden Bruttoeinkommen mit dem Faktor γ erforderlich [Berechnungsformel (1)]. Zusätzlich zum Faktor γ werden die Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit einem Faktor δ von 0,75 gewichtet. Damit fliessen die mit dem Faktor δ gewichteten Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger nur zu 75 Prozent in die Berechnung der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen ein. Dies gilt für sämtliche Grenzgänger-Kategorien. Formel (2), vollständig besteuerte Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Das massgebende steuerbare Einkommen beträgt γ ⋅ δ . BQB. Mit den Berechnungsformeln (3)–(7) werden die begrenzt besteuerten Grenzgängereinkommen auf der Basis der entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien umgerechnet.
Formel (3), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich: Die Bruttoeinkommen werden in der Schweiz besteuert und davon Österreich ein Fiskalausgleich in der Höhe von12,5 Prozent ihres Steueraufkommens geleistet. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ ⋅ δ . BQC, wird um den Österreich zustehenden Anteil, TC, korrigiert. Formel (4), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland: Die Bruttoeinkommen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden zu einem Satz von maximal4,5 Prozent besteuert. Der in der Schweiz steuerbare Einkommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TD ⋅ δ . BQD, mit dem entsprechenden standardisierten Steuersatz, SSTt+3, ermittelt. Formel (5), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf: Die Besteuerung erfolgt in der Schweiz mit einer Rückerstattung an Frankreich von3,5 Prozent der Bruttolohnsumme. Vom massgebenden steuerbaren Einkommen bei vollständiger Besteuerung durch Genf, γ ⋅ δ . BQE, wird der Anteil abgezogen, der Frankreich abzuliefern ist. Dieser Anteil wird berechnet, indem die an Frankreich abzuliefernde Steuer, TE ⋅ δ . BQE, durch Division mit dem entsprechenden standardisierten Steuersatz, SSTt+3, auf das steuerbare Einkommen hochgerechnet wird. Formel (6), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich (ohne Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf): Die Besteuerung erfolgt durch Frankreich, die Schweiz erhält maximal4,5 Prozent des Bruttoeinkommens. Der in der Schweiz steuerlich ausgeschöpfte Einkommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TF ⋅ δ . BQF, mit dem entsprechenden standardisierten Steuersatz, SSTt+3, ermittelt. Formel (7), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien: Rückvergütung von 40 Prozent der Steuereinnahmen an Italien. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ ⋅ δ . BQG, wird um den Italien zustehenden Anteil, TG, korrigiert.
5. Kantonswerte für das Referenzjahr 2020 Massgebende quellenbesteuerte Einkommen
264 237 630 756 286 168
498 152 222 Obwalden 36 300 Nidwalden 38 301
199 236 028 Freiburg 255 220 Kanton Massgebende quellenbesteuerte Einkommen Solothurn 171 633 Basel-Stadt 769 482 Basel-Landschaft 409 088 Schaffhausen 159 143 Appenzell A.Rh. 30 969 Appenzell I.Rh. 9 919 St. Gallen 484 253 Graubünden 401 019 Aargau 686 574 Thurgau 297 660 Tessin 1 048 050 Waadt 1 371 762 Wallis 455 340 Neuenburg 290 672 Genf 2 398 774 Jura 105 208 Total Kantone 13 066 472 Anhang 468 (Art.13 und 14) Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen Vermögenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden Reinvermögen Einkommenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden Quellensteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer nach Artikel 196 Absatz 1 Einkommenssteuereinnahmen der direkten Bundessteuer Massgebende Einkommen der natürlichen Personen Massgebende quellenbesteuerte Einkommen der natürlichen Personen 2. Berechnung des Faktors Alpha 2.1 Der Faktor Alpha nach Artikel 13 wird gemäss folgender Formel berechnet:
+ + ∙ + 2.2 Der Faktor Alpha wird jährlich berechnet und basiert auf den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren.
3. Faktor Alpha für die Bemessungsjahre 2014–16 2014 2015 2016 Faktor Alpha 0.015 0.014 0.014 4. Kommentar zur Berechnung des Faktors Alpha Der Faktor Alpha berechnet sich, indem die Ausschöpfung der Vermögen durch die Ausschöpfung der Einkommen dividiert wird. Die Ausschöpfung der Vermögen entspricht den gesamten Vermögenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden dividiert durch die gesamten Reinvermögen der Schweiz. Für die Ausschöpfung der Einkommen werden die gesamten Einkommens- und Quellensteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden inklusive dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer auf Einkommen verwendet und durch die massgebenden Einkommen der natürlichen Personen gemäss Anhang 2 und den massgebenden quellenbesteuerten Einkommen gemäss Anhang 3 dividiert.
5. Kantonswerte für das Referenzjahr 2020 Kanton Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen (in 1000 Fr.) Zürich 5 668 274 Bern 2 371 029 Luzern 1 197 602 Uri 93 887 Schwyz 1 590 138 Obwalden 175 751 Nidwalden 434 401 Glarus 107 817 Zug 890 512 Freiburg 433 374 Solothurn 381 242 Basel-Stadt 819 103 Basel-Landschaft 625 452 Schaffhausen 189 102 Appenzell A.Rh. 203 370 Appenzell I.Rh. 71 555 St. Gallen 1 487 937 Graubünden 864 334 Aargau 1 647 939 Thurgau 783 499 Tessin 897 368 Waadt 2 038 974 Wallis 727 245 Neuenburg 271 538 Genf 1 718 135 Jura 104 242 Total Kantone 25 793 821 Anhang 570 (Art.
16) ohne besonderen Steuerstatus Kanton Massgebende Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus Zürich 14 508 034 Bern 6 815 555 Luzern 3 396 150 Uri 227 340 Schwyz 1 814 795 Obwalden 286 030 Nidwalden 494 247 Glarus 185 196 Zug 3 122 303 Freiburg 2 090 425 Solothurn 1 180 203 Basel-Stadt 2 002 629 Basel-Landschaft 1 285 839 Schaffhausen 402 831 Appenzell A.Rh. 353 248 Appenzell I.Rh. 100 983 St.
Gallen 3 168 620 Graubünden 890 088 Aargau 3 342 714 Thurgau 1 250 042 Tessin 2 584 591 Waadt 4 175 170 Wallis 1 276 954 Neuenburg 887 333 Kanton Massgebende Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus Genf 4 889 355 Jura 387 756 Total Kantone 61 118 433 Anhang 671 (Art. 18–20) mit besonderem Steuerstatus Zuschlagsfaktoren für die Berechnungen der Faktoren Beta π Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 TDBG Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 68 DBG β* Basisfaktor gemäss Artikel 20 Absatz 1 ω Reduktionsfaktor (Entgelt an die Kantone für die Erhebung der direkten Bundessteuer) SST2019 Standardisierter Steuersatz für das Referenzjahr 2019 2. Berechnung der Zuschlagsfaktoren Die Zuschlagsfaktoren gemäss Artikel 20 Absatz 2 werden gemäss folgender Formel berechnet: ∗) ∙ ∙ (1 − ∙ (1 − ) 2019 3. Parameterwerte für Referenzjahre ab 2020 Parameter Wert π 0.17 TDBG 0.085 ω 0.5 4. Faktoren Beta für Referenzjahre ab 2020 Basisfaktor β* Zuschlagsfaktor Faktor β Holdinggesellschaften 0.0 % 2.8 % 2.8 % Domizilgesellschaften 9.9 % 2.5 % 12.4 % gemischte Gesellschaften 10.0 % 2.5 % 12.5 % 5.
Kommentar zur Berechnung der Zuschlagsfaktoren Die Faktoren Beta berechnen sich aus einem Basisfaktor β* und einem Zuschlagsfaktor. Der Zuschlagsfaktor berechnet sich wie folgt: In einem ersten Schritt wird der Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer, TDBG, mit dem Kantonsanteil, π, multipliziert (TDBG · π). Anschliessend erfolgt eine Korrektur um den Teil, der bereits im Basisfaktor enthalten ist (1–β*). Mit einer weiteren Korrektur (1–ϖ) wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer zumindest teilweise einer Bezugsprovision an die Kantone gleichkommt. In einem letzten Schritt wird dieser bereinigte Steuersatz durch die Division mit dem standardisierten Steuersatz des Jahres 2019, SST2019, auf einen auf die Gewinne anwendbaren Faktor hochgerechnet.
6. Kantonswerte für das Referenzjahr 2020 Kanton Massgebende Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus Zürich 847 628 Bern 238 909 Luzern 145 485 Uri 1 002 Schwyz 166 190 Obwalden 15 345 Nidwalden 22 232 Glarus 17 322 Zug 1 283 227 Freiburg 504 214 Solothurn 47 653 Basel-Stadt 1 162 021 Basel-Landschaft 205 340 Schaffhausen 366 743 Appenzell A.Rh. 13 164 Appenzell I.Rh. 1 696 Kanton Massgebende Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus St. Gallen 301 463 Graubünden 61 018 Aargau 37 237 Thurgau 17 542 Tessin 259 540 Waadt 1 917 950 Wallis 8 027 Neuenburg 680 838 Genf 1 116 304 Jura 19 976 Total Kantone 9 458 066 Anhang 773 (Art.
21) Massgebende Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer Kanton Massgebende Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer (in 1000 Fr.) Zürich –152 015 Bern –124 592 Luzern –115 939 Uri 4 308 Schwyz –1 164 Obwalden 1 647 Nidwalden 6 357 Glarus 7 137 Zug 15 258 Freiburg –91 404 Solothurn –1 858 Basel-Stadt –33 434 Basel-Landschaft –18 070 Schaffhausen 21 824 Appenzell A.Rh. –4 767 Appenzell I.Rh. 2 932 St.
Gallen 28 784 Graubünden 107 433 Aargau 20 416 Thurgau 9 994 Tessin 73 139 Waadt –27 374 Wallis 106 403 Neuenburg 57 401 Genf 97 673 Jura 18 252 Total Kantone 8 341 Anhang 7a74 Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone Beitrag an den ressourcenschwachen Kanton r durchschnittliche mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung des ressourcenschwachen Kantons r in den Bemessungsjahren Ressourcenindex des ressourcenschwachen Kantons r Indexwert der garantierten Mindestausstattung Standardisierter Steuerertrag der Schweiz pro Einwohnerin und Einwohner 2. Berechnung 2.1 Der Beitrag an einen ressourcenschwachen Kanton r berechnet sich wie folgt: ∙ ∙ (100 − ) ü 100 ≥ ≥ 70 2.2 Der Werte der Parameter p und t werden wie folgt berechnet: (100 − 70) ∙ 0,9 − 70 − 70 (100 − 70) 3. Parameterwerte für das Referenzjahr 2020 Parameter Wert
930 87,7 4. Kommentar zur Berechnung 4.1 Die Berechnung richtet sich nach der Höhe des Ressourcenindexes. Bei einem Ressourcenindex von kleiner als 70 Punkten wird der Ausgleichsbetrag so festgelegt, dass der Kanton nach Ausgleich genau die garantierte Mindestausstattung erreicht. 4.2 Bei Ressourcenindizes ab 70 Punkten steigt der resultierende Index nach Ausgleich progressiv an. Bei einem Ressourcenindex von genau 70 Punkten soll eine Erhöhung des standardisierten Steuerertrags um eine Einheit den Ausgleichsbetrag um 90 Prozent dieser Einheit reduzieren (Grenzabschöpfung). Die Stärke der Progression wird durch die Parameter p und t definiert, welche abhängig sind von der Höhe der garantierten Mindestausstattung , der Grenze von 70 Punkten, ab der die Progression beginnt, und der Grenzabschöpfung von 90 Prozent.
5. Auszahlung für das Jahr 2020 Kanton Ressourcenin- Ressourcenausgleich in Franken dex horizontal vertikal Total Zürich 121.7 0 0 0 Bern 77.6 413 616 611 620 424 917 1 034 041 528 Luzern 89.1 54 286 963 81 430 444 135 717 407 Uri 71.3 21 592 836 32 389 254 53 982 090 Schwyz 181.3 0 0 0 Obwalden 115.4 0 0 0 Nidwalden 158.0 0 0 0 Glarus 70.3 25 168 221 37 752 332 62 920 553 Zug 249.7 0 0 0 Freiburg 79.2 111 318 597 166 977 895 278 296 492 Solothurn 72.4 148 611 539 222 917 309 371 528 848 Basel-Stadt 146.0 0 0 0 Basel-Landschaft 96.9 5 528 765 8 293 147 13 821 912 Schaffhausen 91.1 8 010 462 12 015 693 20 026 155 Appenzell A.Rh. 85.0 11 962 987 17 944 481 29 907 468 Appenzell I.Rh. 91.1 1 578 599 2 367 899 3 946 498 St.
Gallen 79.5 177 385 957 266 078 935 443 464 892 Graubünden 82.9 54 824 597 82 236 895 137 061 492 Aargau 82.2 186 843 366 280 265 049 467 108 415 Thurgau 77.7 107 392 925 161 089 387 268 482 312 Tessin 96.5 8 414 340 12 621 510 21 035 850 Waadt 99.9 128 984 193 475 322 459 Wallis 65.4 272 087 787 408 131 681 680 219 468 Kanton Ressourcenin- Ressourcenausgleich in Franken dex horizontal vertikal Total Neuenburg 82.9 48 166 677 72 250 016 120 416 693 Genf 143.7 0 0 0 Jura 64.9 59 399 721 89 099 582 148 499 303 Total Kantone 100.0 1 716 319 934 2 574 479 901 4 290 799 835 Anhang 875 (Art. 24) Beiträge der ressourcenstarken Kantone A gesamter Beitrag der ressourcenstarken Kantone Aq Beitrag eines ressourcenstarken Kantons q eq durchschnittliche mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung eines ressourcenstarken Kantons q in den Bemessungsjahren RIq Ressourcenindex eines ressourcenstarken Kantons q n Anzahl ressourcenstarke Kantone 2. Berechnung Der Beitrag eines ressourcenstarken Kantons q berechnet sich wie folgt:
Aq = n A ( ) ⋅ RI q – 100 ⋅ e q ∑ [(RIq – 100)⋅ eq ] q =1 3. Kommentar zur Berechnung Zur Festlegung des Beitrags eines ressourcenstarken Kantons q wird sein 100 Punkte übersteigender Ressourcenindex, RIq-100, mit seiner mittleren ständigen und nichtständigen Wohnbevölkerung, eq, multipliziert. Dieser Wert wird anschliessend in Beziehung gesetzt zur Summe der Werte aller n ressourcenstarken Kantone, n ∑ [(RI – 100)⋅ e ] q =1 q q Daraus ergibt sich sein Anteil am gesamten Beitrag der ressourcenstarken Kantone, A.
4. Einzahlung für das Jahr 2020 Kanton Ressourcenindex Beiträge in Franken Zürich 121.7 569 284 506 Bern 77.6 0
Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom4. Nov. 2015 (AS 2015 4753) und Ziff. II Kanton Ressourcenindex Beiträge in Franken Luzern 89.1 0 Uri 71.3 0 Schwyz 181.3 225 364 244 Obwalden 115.4 10 309 070 Nidwalden 158.0 44 179 720 Glarus 70.3 0 Zug 249.7 328 529 380 Freiburg 79.2 0 Solothurn 72.4 0 Basel-Stadt 146.0 159 772 532 Basel-Landschaft 96.9 0 Schaffhausen 91.1 0 Appenzell A.Rh. 85.0 0 Appenzell I.Rh. 91.1 0 St. Gallen 79.5 0 Graubünden 82.9 0 Aargau 82.2 0 Thurgau 77.7 0 Tessin 96.5 0 Waadt 99.9 0 Wallis 65.4 0 Neuenburg 82.9 0 Genf 143.7 378 880 482 Jura 64.9 0 Total Kantone 100.0 1 716 319 934 Anhang 976 Anhang 1077 (Art. 29) Definition des Begriffs Hauptsiedlungsgebiet und Datenbasis 1. Im Rahmen des geografisch-topografischen Lastenausgleichs werden als Hauptsiedlungsgebiet zusammenhängende Ortsteile mit einer Mindestbevölkerung von 200 Personen bezeichnet. 2. Datenbasis für die Bestimmung des Hauptsiedlungsgebiets sind die Hektardaten der Volkszählung. 3. Als zusammenhängende Ortsteile werden aneinandergrenzende bewohnte Hektaren bezeichnet.
Anhang 1178 Anhang 1279 (Art. 33) Geografisch-topografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2020 Kanton Ausgleichsbeträge in Franken Siedlungshöhe Steilheit des Siedlungsstruktur Geringe Total Geländes Bevölkerungsdichte Zürich 0 0 0 0 0 Bern 1 942 727 1 355 864 20 726 702 3 989 426 28 014 719 Luzern 0 0 6 166 670 0 6 166 670 Uri 531 056 5 749 104 1 680 557 3 805 349 11 766 066 Schwyz 2 451 152 2 127 734 1 727 622 602 123 6 908 631 Obwalden 491 547 2 878 058 1 462 475 1 301 439 6 133 520 Nidwalden 0 534 186 480 716 282 089 1 296 991 Glarus 0 3 327 153 33 993 2 067 631 5 428 777 Zug 0 0 0 0 0 Freiburg 1 869 710 0 6 535 300 583 574 8 988 584 Solothurn 0 0 0 0 0 Basel-Stadt 0 0 0 0 0 Basel-Landschaft 0 0 0 0 0 Schaffhausen 0 0 0 0 0 Appenzell A.Rh. 17 508 976 194 758 2 260 351 0 19 964 084 Appenzell I.Rh. 5 142 378 376 851 2 700 826 398 056 8 618 111 St.
Gallen 0 0 1 919 947 0 1 919 947 Graubünden 39 855 514 63 342 697 9 096 941 25 974 357 138 269 510 Aargau 0 0 0 0 0 Thurgau 0 0 3 599 495 0 3 599 495 Tessin 0 9 878 168 0 4 615 048 14 493 216 Waadt 73 014 0 0 0 73 014 Wallis 29 187 316 29 576 196 704 153 15 066 392 74 534 057 Neuenburg 21 471 008 2 105 608 0 0 23 576 616 Genf 0 0 0 0 0 Jura 921 979 0 1 627 438 2 037 703 4 587 121 Total Kantone 121 446 376 121 446 376 60 723 188 60 723 188 364 339 129 Anhang 1380 (Art. 35) Massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur Berechnung des Lastenindex TSA k Teilindikator «Armut» des Kantons k TSS k Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k TSI k Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k TSA Mittelwert der Teilindikatoren «Armut» der Kantone Mittelwert der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone Mittelwert der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone Standardabweichung der Teilindikatoren «Armut» der Kantone Standardabweichung der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone Standardabweichung der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone Standardisierter Teilindikator «Armut» des Kantons k Standardisierter Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k Standardisierter Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Armut»
Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Altersstruktur»
Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Ausländerintegration»
Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur des Kantons k
b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet: TSA k – TSA s TSA , TSS k – TSS s TSS , TSI k – TSI s TSI .
Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom4. Nov. 2015 (AS 2015 4753) und Ziff. II Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden.
c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur eines Kantons k berechnet sich wie folgt: LSk = μ ZSA ⋅ ZSA k + μ ZSS ⋅ ZSSk + μ ZSI ⋅ ZSI k
d) Die Gewichte werden mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse berechnet. Für die Gewichte gilt deshalb: ⎡μ ZSA ⎤ ⎡ x ZSA ⎤ ⎢ ⎥ 1 ⎢ ⎥ ⎢ μ ZSS ⎥ = ⋅ ⎢ x ZSS ⎥ λ ZS ⎢ ⎢⎣ μ ZSI ⎥⎦ ⎣4x ZSI ⎥⎦ 1424 3 1 24 3 μ ZS x ZS , mit µLS Vektor der Gewichte λZS höchster Eigenwert der Korrelationsmatrix der standardisierten Teilindikatoren xZS Eigenvektor des Eigenwerts λZS
e) Gewichte für das Jahr 2020:
μZSA 0.56 μZSS 0.25 μZSI 0.45 Anhang 1481 (Art. 37) Massgebende Sonderlasten der Kernstädte 1. Berechnung des Lastenindex der Gemeinden TFG g Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeinde g Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeinde g Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeinde g Mittelwert der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der Gemeinden Mittelwert der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden Mittelwert der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden Standardabweichung der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der Gemeinden Standardabweichung der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden Standardabweichung der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden Standardisierter Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeinde g Standardisierter Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeinde g Standardisierter Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeinde g Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Gemeindegrösse»
Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Siedlungsdichte»
Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Beschäftigungsquote»
Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeinde g
b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet: TFG k – TFG s TFG , TFSk – TFS s TFS ,
Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom4. Nov. 2015 (AS 2015 4753) und Ziff. II TFBk – TFB ZFBg = s TFB . Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden.
c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte einer Gemeinde berechnet sich wie folgt: LFg = μ ZFG ⋅ ZFGg + μ ZFS ⋅ ZFSg + μ ZFB ⋅ ZFBg
d) Die Gewichte werden mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse berechnet. Für die Gewichte gilt deshalb: ⎡μ ZFG ⎤ ⎡ x ZFG ⎤ ⎢ ⎥ 1 ⎢ ⎥ μ ⎢ ZFS ⎥ = ⋅ ⎢ x ZFS ⎥ ⎢⎣ μ ZFB ⎥⎦ λ ZF ⎢ x ⎥ 1 23 ⎣12 ZFB ⎦ 3 μ ZF x ZF , mit µZF Vektor der Gewichte λZF höchster Eigenwert der Korrelationsmatrix der standardisierten Teilindikatoren xZF Eigenvektor des Eigenwerts λZF
e) Gewichte für das Jahr 2020:
µZFG 0.47 µZFS 0.49 µZFB 0.34 2. Berechnung des Lastenindex der Kantone LFg,k Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeinde g im Kanton k LFk Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Kanton k eg,k Ständige Wohnbevölkerung der Gemeinde g im Kanton k ek Ständige Wohnbevölkerung des Kantons k Gk Anzahl Gemeinden im Kanton k
b) Berechnung: Der Lastenindex eines Kantons ist der mit der Bevölkerung gewichtete Durchschnitt der Lastenindizes seiner Gemeinden. Er ist somit gegeben durch die Summe der mit der ständigen Wohnbevölkerung multiplizierten Lastenindizes der Gemeinden im Kanton, dividiert durch die ständige Wohnbevölkerung des Kantons: Gk ∑ (LF ⋅ e ) g , k =1 g, k g, k LFk = ek Anhang 1582 (Art. 40) Soziodemografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2020 Kanton Ausgleichsbeträge in Franken Sonderlasten der Sonderlasten Total Bevölkerungsstruktur der Kernstädte Zürich 0 67 132 758 67 132 758 Bern 11 610 636 0 11 610 636 Luzern 0 0 0 Uri 0 0 0 Schwyz 0 0 0 Obwalden 0 0 0 Nidwalden 0 0 0 Glarus 0 0 0 Zug 0 0 0 Freiburg 0 0 0 Solothurn 3 438 499 0 3 438 499 Basel-Stadt 35 956 409 17 997 961 53 954 370 Basel-Landschaft 1 269 235 0 1 269 235 Schaffhausen 1 750 453 0 1 750 453 Appenzell A.Rh. 0 0 0 Appenzell I.Rh.
0 0 0 St. Gallen 0 0 0 Graubünden 0 0 0 Aargau 0 0 0 Thurgau 0 0 0 Tessin 14 511 245 0 14 511 245 Waadt 75 660 888 3 720 671 79 381 559 Wallis 7 553 381 0 7 553 381 Neuenburg 14 173 235 0 14 173 235 Genf 76 295 830 32 594 986 108 890 816 Jura 672 942 0 672 942 Total Kantone 242 892 753 121 446 376 364 339 129 Anhang 1683 (Art. 42) Schätzung des Ressourcenpotenzials bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten werden die Bestandteile des Ressourcenpotenzials geschätzt. Zur Bestimmung der Koeffizienten der Schätzgleichungen werden Regressionsanalysen mit den Daten der korrekt liefernden Kantone durchgeführt. Als Ersatzwert für fehlende Daten ab dem Bemessungsjahr 2003 wird die obere Grenze des 95 % Vertrauensintervalls verwendet. Als Ersatzwert für fehlende Daten der Globalbilanz (Bemessungsjahre 1998–2001) wird der Schätzwert verwendet. Die Koeffizienten für die Bemessungsjahre der Globalbilanz für das massgebende quellenbesteuerte Einkommen, das massgebende Vermögen sowie die massgebenden Gewinne der juristischen Personen werden auf der Basis des Mittelwerts der Daten der Jahre 2003 und 2004 berechnet.
1. Variablen MEk,t Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr t GMEt Wachstumsrate des massgebenden Einkommens pro Einwohner der gesamten Schweiz im Jahr t RMk,T Verhältnis zwischen massgebendem quellenbesteuertem Einkommen und massgebendem Einkommen der natürlichen Personen des Kantons k im EAk,T Anzahl der Aufenthalter (inklusive Kurzaufenthalter >12 Monate) des Kantons k im Bemessungsjahr T EKk,T Anzahl der Kurzaufenthalter (<12 Monate oder Saisonniers) des Kantons k im Bemessungsjahr T ECHk,T Anzahl der Schweizer Einwohner der ständigen Wohnbevölkerung des Kantons k im Bemessungsjahr T ENk,T Anzahl der niedergelassenen Ausländer des Kantons k im Bemessungsjahr T γX Gewichtung der Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbarstaat X des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3 BQ X Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbarstaat X des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3 RVk,T Reinvermögen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T EVk,T Ertrag der Vermögenssteuer pro Einwohner des Kantons k im
Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom16. Nov. 2011, in Kraft seit1. Jan. 2012 (AS 2011 5823).
tvk,T Durchschnittliche Vermögenssteuerbelastung des Kantons k im GKk,T Summe der vollständig besteuerten Gewinne der juristischen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T EJPk,T Ertrag der Gewinnsteuer pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T GDBk,T Gewinne gemäss direkter Bundessteuer (nach Beteiligungsabzug) pro g Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T βT Faktor Beta des Gesellschaftstyps gemischte Gesellschaft im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 6 WGDBt Wachstumsrate der Gewinne gemäss direkter Bundessteuer der gesamten Schweiz im Jahr t 2. Zu schätzende Parameter a Konstante b, c, d Koeffizienten für die unabhängigen Variablen vk Zeitkonstante (strukturelle) kantonale Effekte (fixe Effekte) bei Schätzgleichungen, die Daten aus mehreren Zeitperioden umfassen («Panel»- Daten) uk,t Residuen (Schätzfehler) 3. Schätzgleichungen: Fall Bestandteil Regressionsgleichung zur Bestimmung der Koeffizienten Ressourcenpotenzial
Massgebendes ( ) ( ) log ME k ,t = a + b ⋅ log ME k ,t –1 + c ⋅ GME t + v k + u k ,t Einkommen natürliche für t = (T –10,..., T ) Personen
Massgebende RM k ,T = a + b ⋅ REVk ,T + c ⋅ REB k ,T + d ⋅ IME k ,T + u k ,T quellenbesteuerte Einkommen EA k ,T + EK k ,T mit REVk ,T = ECH k ,T + EN k ,T γ k ,T ⋅ EG k ,T REB k ,T = ECH k ,T + EN k ,T γ k ,T = ∑ γ ⋅ BQ X X = A , D , F, I X k ,T ∑ BQ X = A , D , F, I X ( IME k ,T = ME k ,T –1 ) Fall Bestandteil Regressionsgleichung zur Bestimmung der Koeffizienten Ressourcenpotenzial
Massgebendes RVk ,T = a + b ⋅ SKVk ,T + c ⋅ WAIk ,T + u k ,T Vermögen natürliche mit SKVk ,T = EVk ,T tv k ,T Personen ( WAIk ,T = ME k ,T ⋅ tv k ,T –1 )
Massgebende Schritt1: Gewinne 0.5 + c⋅⎛ ⎜ TP ⎞⎟ juristische GK = a + b ⋅ EJP +u Personen k,T k,T ⎝ k,T ⎠ k,T mit TPk ,T = EJPk ,T GDB k ,T Schritt2: g ( MJ k ,T = GK k ,T + βT ⋅ GDBk ,T – GK k ,T )
Gewinne ( ) ( ) log GDB k ,t = a + b ⋅ log GDB k ,t –1 + c ⋅ WGDBt + v k + u k , gemäss direkter Bundessteuer für t = (T –10,..., T ) Anhang 1784 (Art. 46) Wirksamkeitsbericht Kriterien und Messgrössen zur Beurteilung der Wirksamkeit – Verhältnis zwischen zweckgebundenen und zweckfreien Transferzahlungen des Bundes an die Kantone – Transferzahlungen der Kantone an den Bund – Verhältnis zwischen Kostenbeiträgen und Pauschal- und Globalbeiträgen – Unterschiede beim Ressourcenpotenzial pro Einwohner der Kantone – Unterschiede beim standardisierten Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner der Kantone vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich – Standardisierter Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcenschwächsten Kantons im Verhältnis zum Schweizer Mittelwert vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich – Höhe des Freibetrags zur Berechnung der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen – Sonderlasten pro Einwohnerin und Einwohner – Verhältnis zwischen Lastenausgleich und Sonderlasten – Einnahmen, Ausgaben und Schulden der Kantone – Unterschiede in der Steuerbelastung – Staats- und Fiskalquoten der Kantone und Gemeinden im nationalen und internationalen Vergleich – Steuererleichterungen aufgrund des Bundesgesetzes vom6. Oktober 199585 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete («Lex Bonny») – Zu- und Abwanderungen von Steuerpflichtigen im nationalen und internationalen Verhältnis – Effektive Grenz- und Durchschnittssteuerbelastungen der Kantone im nationalen und internationalen Vergleich – Anzahl Gesellschaften mit ermässigter Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten nach Artikel 24b Absatz 1 StHG86 – Interdependenz zwischen Steuerbelastung in einem Kanton und dem Immobilienmarkt in diesem Kanton
Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom6. Nov. 2019, in Kraft seit1. Jan. 2020 (AS 2019 3823)
[AS 1996 1918, 2001 1911, 2006 2197 Anhang Ziff. 144 4301. AS 2007 681 Anhang Ziff. I 4]. Siehe heute: das BG vom6. Okt. 2006 über die Regionalpolitik (SR 901.0).
– Auswirkungen wichtiger fiskalpolitischer Entscheide auf andere Kantone – Auswirkungen des Härteausgleichs auf die standardisierten Steuererträge der Kantone – Entwicklung des Volumens der interkantonalen Lastenausgleichszahlungen und Anteil der Abgeltung der Spillovers Anhang 1887 (Art. 56) Härteausgleich 1. Variablen und Parameter gwk Grenzwert für die zu erreichende Mindestentlastung eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantons k ε Faktor zur Bestimmung der mit dem Härteausgleich angestrebten Entlastung in Abhängigkeit des Ressourcenindex SSE 04 k Standardisierter Steuerertrag des Kantons k des Jahres 2004 SSE 05 k Standardisierter Steuerertrag des Kantons k des Jahres 2005
RI k Ressourcenindex des Kantons k des Jahres 2004 RI 05 k Ressourcenindex des Kantons k des Jahres 2005 NE 04 Nettoergebnis des Kantons k in der Globalbilanz 2004 (positive Werte: k Belastung, negative Werte: Entlastung) NE 05 Nettoergebnis des Kantons k in der Globalbilanz 2005 (positive Werte: k Belastung, negative Werte: Entlastung) nesk Nettoergebnis des Kantons k in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantons k (positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung) HAk Anfangsbeitrag aus dem Härteausgleich für den Kanton k 2. Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich Der Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich berechnet sich wie folgt:
gw k = ε ⋅ (RI – 100)+ (RI – 100)
k
k
Der Grenzwert eines Kantons berechnet sich durch die Multiplikation des Faktors Epsilon, ε, mit der durchschnittlichen Abweichung des Ressourcenindex des Kantons vom Schweizer Durchschnitt in den Jahren 2004 und 2005. Negative Werte bedeuten eine Entlastung, positive Werte eine Belastung. Aus der Formel ergibt sich, dass der Grenzwert für einen durchschnittlich ressourcenschwachen Kanton negativ ist, d.h. dass eine Entlastung angestrebt wird.
Bereinigt gemäss Ziff. I2 der V vom15. Nov. 2017 (AS 2017 6287) und Ziff. II 3. Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags Das Nettoergebnis der Globalbilanz eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags wird wie folgt berechnet: NE 04 05 k + NE k nes k = SSE 04 05 Negative Werte bedeuten eine Nettoentlastung, positive Werte eine Nettobelastung.
4. Anfangsbeitrag aus dem Härteausgleich Der Anfangsbeitrag eines Kantons k aus dem Härteausgleich richtet sich nach folgender Tabelle:
Bedingungen (wenn …,) Härteausgleich (… dann) > 100
HA k = (nes k – gw k )
Bedingung1: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 grösser als der Schweizer Durchschnitt, > 100
, so erhält der Kanton keinen Härteausgleich. Bedingung2: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 kleiner als der Schweizer Durchschnitt, < 100
, so muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden: Fall 2a: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuerertrags kleiner als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung grösser als die angestrebte Entlastung), so erhält der Kanton keinen Härteausgleich. all 2b: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuerertrags grösser als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung kleiner als die angestrebte Entlastung oder weist der Kanton eine Nettobelastung auf), so erhält der Kanton Härteausgleich in der Höhe der Differenz zwischen dem Nettoergebnis und dem Grenzwert, multipliziert mit seinem durchschnittlichen standardisierten Steuerertrag in den Jahren 2004 und 2005:
SSE 04 05 HA k = (nes k – gw k )
5. Bestimmung des Faktors Epsilon Der Faktor ε wird so bestimmt, dass die Summe aller Ausgleichszahlungen für die h im Härteausgleich anspruchsberechtigten Kantone z gleich dem für den Härteausgleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag H entspricht: h ⎡ ( RI 04 )( 05 z – 100 + RI z – 100 ⎤ SSE 04) 05 z + SSE z ∑ ⎢nes z – ε ⋅ z =1 ⎢ ⎣ 2 ⎥⋅ ⎥⎦ 2 =H . Mit z werden jene ressourcenschwachen Kantone bezeichnet, welche Anspruch auf Härteausgleich haben, d.h. alle Kantone k, für welche das Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags einen höheren Wert aufweist als der Grenzwert:
nes k > ε ⋅ (RI – 100)+ (RI – 100)
k
k
. Der Faktor ε und die Kantone z werden mit einem Iterationsverfahren bestimmt.
6. Beiträge auf der Basis der Globalbilanz 2004/2005 + = Belastung; – = Entlastung des Kantone Kanton Durch- Grenzwert für Nettoergebnis Differenz Ausgleichsbetrag schnittlicher den Bezug von der Globalbilanz zwischen in Franken Ressourcen- Härteausgleich 2004/05 Nettoergebnis index (in Prozent der (in Prozent der der Globalbilanz 2004/05 standardisierten standardisierten und Grenzwert Steuererträge) Steuererträge) (in Prozent der standardisierten Steuererträge) Zürich 132.1 0.0 % 0.9 % 0.9 % 0 Bern 74.0 –1.9 % –0.8 % 1.1 % 52 134 660 Luzern 77.0 –1.7 % –0.4 % 1.3 % 23 692 069 Uri 67.0 –2.4 % –15.1 % –12.7 % 0 Schwyz 135.6 0.0 % 3.9 % 3.9 % 0 Obwalden 67.0 –2.4 % 3.8 % 6.2 % 9 441 566 Nidwalden 124.6 0.0 % 0.2 % 0.2 % 0 Glarus 96.1 –0.3 % 2.9 % 3.1 % 8 168 757 Zug 204.0 0.0 % 6.8 % 6.8 % 0 Freiburg 74.9 –1.8 % 9.1 % 11.0 % 137 280 030 Solothurn 75.8 –1.8 % –6.8 % –5.1 % 0 Basel-Stadt 148.6 0.0 % 0.0 % 0.0 % 0 Basel-Landschaft 110.2 0.0 % 0.4 % 0.4 % 0 Schaffhausen 92.9 –0.5 % 0.9 % 1.4 % 6 640 279 Kanton Durch- Grenzwert für Nettoergebnis Differenz
Ausgleichsbetrag schnittlicher den Bezug von der Globalbilanz zwischen in Franken Ressourcen- Härteausgleich 2004/05 Nettoergebnis index (in Prozent der (in Prozent der der Globalbilanz 2004/05 standardisierten standardisierten und Grenzwert Steuererträge) Steuererträge) (in Prozent der standardisierten Steuererträge) Appenzell A.Rh. 79.8 –1.5 % –3.3 % –1.8 % 0 Appenzell I.Rh. 82.7 –1.3 % –6.1 % –4.8 % 0 St. Gallen 77.0 –1.7 % –7.4 % –5.7 % 0 Graubünden 84.9 –1.1 % –1.3 % –0.2 % 0 Aargau 87.8 –0.9 % –4.4 % –3.5 % 0 Thurgau 76.5 –1.7 % –5.3 % –3.6 % 0 Tessin 102.8 0.0 % 0.2 % 0.2 % 0 Waadt 96.7 –0.2 % 1.3 % 1.5 % 64 876 643 Wallis 61.6 –2.8 % –4.5 % –1.7 % 0 Neuenburg 91.0 –0.7 % 9.5 % 10.2 % 108 832 726 Genf 155.4 0.0 % 1.9 % 1.9 % 0 Jura 66.5 –2.4 % 3.7 % 6.1 % 19 387 554 Total Kantone 100.0 430 454 285 7.
Beiträge für das Jahr 2020: Bereinigung der Anspruchsberechtigung aufgrund des Ressourcenindex 2020 + = Belastung Kanton; – = Entlastung Kanton Kanton Ressourcen- Bereinigter Härteausgleich in Franken index Auszahlung Einzahlung Saldo Zürich 121.7 0 14 788 826 14 788 826 Bern 77.6 –39'100'995 11 539 010 –27 561 985 Luzern 89.1 –17'769'051 4 183 777 –13 585 274 Uri 71.3 0 419 392 419 392 Schwyz 181.3 0 1 548 279 1 548 279 Obwalden 115.4 0 389 635 389 635 Nidwalden 158.0 0 446 896 446 896 Glarus 70.3 –6'126'568 464 234 –5 662 334 Zug 249.7 0 1 188 829 1 188 829 Freiburg 79.2 –102'960'022 2 872 761 –100 087 261 Solothurn 72.4 0 2 938 645 2 938 645 Basel-Stadt 146.0 0 2 331 335 2 331 335 Basel-Landschaft 96.9 0 3 114 068 3 114 068 Schaffhausen 91.1 0 887 645 887 645 Kanton Ressourcen- Bereinigter Härteausgleich in Franken index Auszahlung Einzahlung Saldo Appenzell A.Rh. 85.0 0 646 741 646 741 Appenzell I.Rh. 91.1 0 177 257 177 257 St.
Gallen 79.5 0 5 431 776 5 431 776 Graubünden 82.9 0 2 284 291 2 284 291 Aargau 82.2 0 6 548 305 6 548 305 Thurgau 77.7 0 2 755 134 2 755 134 Tessin 96.5 0 3 718 823 3 718 823 Waadt 99.9 0 7 609 468 7 609 468 Wallis 65.4 0 3 307 335 3 307 335 Neuenburg 82.9 –81'624'545 2 018 490 –79 606 055 Genf 143.7 0 4 945 140 4 945 140 Jura 64.9 –14'540'666 817 857 –13 722 809 Total Kantone 100.0 –262'121'847 87 373 949 –174 747 898