631.011
Zollverordnung des EFD
(ZV-EFD)
vom 4. April 2007 (Stand am 1. Januar 2017)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf die Artikel 3 Absatz 5, 8 Absatz 1 Buchstabe b, 73 Absatz 2, 74 Absatz 4, 97 Absatz 3 des Zollgesetzes vom18. März 20051 (ZG), die Artikel 66 Absatz 3, 68 Absatz 3, 119 Absatz 2, 187, 188 Absatz 2, 218, 221 Absatz 3 der Zollverordnung vom1. November 20062 (ZV), und auf die Artikel 20 Absatz 2 und 20a der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement vom11. Dezember 20003 (OV-EFD), verordnet:
1. Abschnitt Geschenksendungen
(Art. 8 Abs. 1 Bst. b ZG)
Art. 1
Von Privatpersonen mit Wohnsitz im Zollausland an Privatpersonen mit Wohnsitz im Zollgebiet gesandte Geschenke sind bis zu einem Wert von 100 Franken pro Sendung zollfrei.
Von der Wertfreigrenze nach Absatz 1 ausgenommen sind:
Tabakfabrikate;
alkoholische Getränke.
2. Abschnitt Reiseverkehr
Art. 24
AS 2007 1617
[AS 2001 267, 2003 1801 Art. 19 2122 3687 Anhang Ziff. II1, 2007 1409, 2008 2181 Ziff. II 1 5363 Anhang Ziff. 2. AS 2010 635 Art. 28]. Siehe heute: die Organisationsverordnung für das eidgenössische Finanzdepartement vom17. Febr. 2010 (SR 172.215.1).
Art. 3 …5
(Art. 16 ZG; Art. 68 Abs. 3 ZV)
Für zollpflichtige Waren des Reiseverkehrs gelten die Pauschalansätze nach Anhang 1.
In den Pauschalansätzen inbegriffen sind die Zollabgaben, die Bier-, Tabak- und Mineralölsteuer sowie die Monopolgebühr.
In den Pauschalansätzen nicht inbegriffen sind die Mehrwertsteuer und alle übrigen Steuern und Gebühren.
3. Abschnitt Grenzweidegang
Art. 4 Begriffe
Für den Grenzweidegang bedeuten:
Tiere: Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung;
inländische Tiere: Tiere mit ordentlichem Standplatz im Zollgebiet;
ausländische Tiere: Tiere mit ordentlichem Standplatz im Zollausland;
Grenzweidegang: Weideaufenthalt inländischer Tiere im Zollausland oder ausländischer Tiere im Zollgebiet für die Dauer von mehr als einem Tag;
Herkunftsland: Land, in dem die Tiere ihre ordentlichen Standplätze haben.
Art. 5 Anmeldepflichtige Person
Anmeldepflichtige Person ist die Tierhalterin oder der Tierhalter.
Art. 6 Zuständigkeit
Die Oberzolldirektion bestimmt die Zollstellen, die für die Veranlagung des Grenzweidegangs zuständig sind.
Art. 7 Anmeldung des Grenzweidegangs
Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Eintreffen einer Herde der Zollstelle zwei Tage im Voraus melden.
Die Zollstelle entscheidet über Zeit und Ort der Veranlagung.
Art. 8 Voraussetzungen für den Grenzweidegang
Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss nachweisen, dass für den Grenzweidegang die nach Gattung und Tierzahl erforderlichen Weideplätze oder Futtervorräte zur Verfügung stehen.
Die Tiere müssen vor einem Grenzweidegang für mindestens einen Monat in ihrem Herkunftsland gewesen sein.
Art. 9 Tier- und Geräteverzeichnis
Mit der Zollanmeldung ist ein Tier- und ein Geräteverzeichnis abzugeben.
Das Tierverzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
Anzahl, Gattung, Rasse, Geschlecht, Alter, Herkunftsort und Identitätsmerkmale der Tiere;
Anzahl der trächtigen Tiere mit Angabe des ungefähren Zeitpunktes der Geburt;
Anzahl der Nutztiere, sofern die Milch oder die daraus hergestellten Milchprodukte ins Zollgebiet eingeführt werden sollen;
Ort des Grenzweideganges;
Name und Adresse der Tiereigentümerin oder des Tiereigentümers.
Im Geräteverzeichnis sind die Gegenstände, die zur Bewirtschaftung dienen oder zum Haushalt der Tierhalterin oder des Tierhalters gehören, detailliert aufzuführen.
Art. 10 Viehregister
Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss während der Dauer des Grenzweideganges ein Viehregister führen. Alle Veränderungen in der Zahl der Tiere, namentlich Geburt, Tod oder Verkauf, sind unter Angabe des Datums einzutragen.
Bei der Rückkehr der Tiere in das Herkunftsland muss die Tierhalterin oder der Tierhalter das Register der Zollstelle vorlegen.
Art. 11 Jungtiere
Im Zollgebiet geborene Tiere müssen spätestens mit der Herde ins Herkunftsland ausgeführt werden. Sie sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.
Im Zollausland geborene Tiere sind zum Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Sie sind zollfrei, wenn sie im Viehregister vermerkt sind und spätestens mit der Herde ins Zollgebiet verbracht werden.
Art. 12 Milch und Milchprodukte
Milch und Milchprodukte der Nutztiere, die im Tierverzeichnis nach Artikel 9 Absatz 2 aufgeführt sind, sind zollfrei.
Milchprodukte von inländischen Tieren müssen innerhalb eines Monats nach der Wiedereinfuhr der Tiere ins Zollgebiet verbracht werden.
Milch und Milchprodukte von ausländischen Tieren müssen der Zollstelle nur gemeldet werden, wenn sie aus dem Zollgebiet verbracht werden.
Art. 13 Tote Tiere
Frisches Fleisch, rohe Häute und Felle von im Zollausland gestorbenen oder notgeschlachteten inländischen Tieren sind zollfrei.
Im Zollgebiet gestorbene oder notgeschlachtete ausländische Tiere müssen nicht ausgeführt werden, wenn sie im Zollgebiet vernichtet werden. Der Zollstelle ist eine amtliche Bescheinigung über die Vernichtung vorzuweisen.
Art. 146 Kontrollen
Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) ist berechtigt, während der Dauer des Grenzweideganges das Viehregister zu überprüfen.
4. Abschnitt Zollschuld
Art. 157 Zahlungsweise
(Art. 73 Abs. 2 ZG) Die Zollschuld kann wie folgt bezahlt werden:
im Rahmen des zentralisierten Abrechnungsverfahrens der EZV (ZAZ): bargeldlos gegen Rechnung;
bar in Schweizerfranken;
bar in von der EZV anerkannten ausländischen Währungen zu von dieser festgelegten Wechselkursen;
mittels von der EZV anerkannter Kredit- oder Debitkarten;
mittels von der EZV anerkannter Schecks.
Art. 16 Zahlungserleichterungen
(Art. 73 Abs. 2 ZG)
Im Rahmen des ZAZ beträgt die Zahlungsfrist höchstens 60 Tage, sofern eine entsprechende Barhinterlage geleistet wird.
Die EZV8 kann auf Gesuch hin Ratenzahlungen bewilligen, wenn die Zahlung der gesamten Zollschuld aufgrund der Verhältnisse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde.
Art. 179 Verzugs- und Vergütungszins
(Art. 74 Abs. 2 und 4 ZG; Art. 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 ZV) Für die Höhe des Verzugs- und des Vergütungszinses sowie für die Ausnahme von der Zinspflicht gilt die Verordnung des EFD vom11. Dezember 200910 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze.
5. Abschnitt Zollpfandverwertung und Verwertung von Wertpapieren
Art. 1811
Art. 19 Bekanntmachung der Versteigerung
Die EZV macht die Versteigerung eines Zollpfands öffentlich bekannt.
Sie informiert mit eingeschriebenem Brief folgende Personen über die Verwertung, sofern diese der EZV bekannt sind und Wohnsitz oder ein Zustelldomizil in der Schweiz haben:13
die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner bzw. die Bürgin oder den Bürgen;
die Eigentümerin oder den Eigentümer des Zollpfands;
die Personen, in deren Besitz oder Gewahrsam sich die Ware oder Sache befindet.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EFD vom19. Okt. 2016, in Kraft seit1. Jan. 2017 (AS 2016 3681). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 20 Steigerungsbedingungen
Die EZV stellt vor der Versteigerung die Steigerungsbedingungen auf. Diese enthalten:
die Art des Ausrufs der zu versteigernden Waren (einzeln oder partienweise);
den Mindestzuschlagspreis;
die Zahlungsweise; und
den Hinweis, dass keine Gewährleistung für die versteigerten Waren erfolgt (Art. 234 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR15.
Die EZV legt den Mindestzuschlagspreis so fest, dass er dem Betrag der Forderung entspricht, für die das Zollpfand haftet.
Art. 21 Verfahren
Die Betreibungsämter oder die nach dem kantonalen Recht dafür zuständigen Amtsstellen oder Organisationen sind zuständig für die Durchführung der Versteigerungen.
Die Versteigerung darf frühestens zehn Tage nach der Bekanntmachung erfolgen.
Die für die Versteigerung zuständige Stelle erteilt den Zuschlag an die meistbietende Person, sofern deren Angebot den Mindestzuschlagspreis erreicht. Sie kann nach Rücksprache mit der EZV den Zuschlag auch zu einem niedrigeren Preis gestatten, sofern nach den Umständen in einer zweiten Versteigerung kein höheres Angebot zu erwarten ist.
Sie muss über die Versteigerung ein Protokoll führen und eine Kopie davon der EZV zustellen.
Eine Anfechtung der Versteigerung nach Artikel 230 OR17 ist zulässig.
Art. 22 Bezahlung des Steigerungspreises
Die Person, die den Zuschlag erhalten hat, ist an ihr Angebot gebunden (Art. 231
Die versteigerte Ware oder Sache wird erst nach Bezahlung oder geleisteter Sicherheit ausgehändigt. Die Aufbewahrung erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Steigerin oder des Steigerers.
Kommt die Steigerin oder der Steigerer den Verpflichtungen nicht nach, so kann die EZV entweder den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären oder die Vollstreckung der Kaufpreisforderung unter Inanspruchnahme der geleisteten Sicherheit einleiten.
Art. 23 Zweite Versteigerung
Wurde kein Zuschlag erteilt oder der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, so wird eine zweite Versteigerung angeordnet.
Bei der zweiten Versteigerung wird kein Mindestzuschlagspreis festgesetzt.
Die Bestimmungen der Artikel 19–22 sind sinngemäss anwendbar.
Wird das Zollpfand auch nach der zweiten Versteigerung nicht verkauft, so erfolgt ein Freihandverkauf.
Art. 24 und 2521
Art. 26 Verkauf von Wertpapieren
Die EZV setzt vor dem Verkauf hinterlegter Wertpapiere eine Frist zur Bezahlung der Zollschuld.
Der Verkauf von Wertpapieren ist nur zulässig, wenn:
ein rechtskräftiger Entscheid der EZV vorliegt; und
die gesetzte Frist zur Bezahlung der Zollschuld nach Artikel 196 ZV unbenützt verstrichen ist.
Der Verkauf der Wertpapiere erfolgt auf Anordnung der EZV durch die Schweizerische Nationalbank.
Im Übrigen gilt Artikel 25 sinngemäss.
6. Abschnitt Eidgenössische Zollverwaltung23
Art. 27 Funktionen und Grade im Grenzwachtkorps
Die Funktionen der Angehörigen des Grenzwachtkorps und die den Funktionen zugeordneten Grade sind im Anhang 2 festgelegt.
Sind einer Funktion mehrere Grade zugeordnet, so legt die Chefin oder der Chef des Grenzwachtkorps den Grad im Einzelfall fest.
Bei einem Wechsel in eine Funktion, der ein tieferer Grad zugeordnet ist, entscheidet die Chefin oder der Chef des Grenzwachtkorps, ob der bisherige Grad beibehalten werden kann.
Die Chefin oder der Chef des Grenzwachtkorps kann Angehörigen des Grenzwachtkorps, die in Ausübung ihrer Funktion eine Aufgabe erfüllen, die besondere Ansprüche stellt, vorübergehend einen höheren Grad verleihen.25
Art. 2826
Art. 29 Zollkreise
Das Gebiet der Eidgenossenschaft besteht aus den folgenden vier Zollkreisen:
erster Zollkreis, mit Direktionssitz in Basel: er umfasst die Kantone Bern, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, mit Ausnahme der Bezirke Baden und Zurzach, und Jura;
zweiter Zollkreis, mit Direktionssitz in Schaffhausen: er umfasst die Kantone Zürich, Uri, Schwyz, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, mit Ausnahme des Bezirks Moësa, und Thurgau sowie die aargauischen Bezirke Baden und Zurzach;
dritter Zollkreis, mit Direktionssitz in Genf: er umfasst die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf;
vierter Zollkreis, mit Direktionssitz in Lugano: er umfasst den Kanton Tessin sowie den bündnerischen Bezirk Moësa.
Art. 29a28 Grenzwachtregionen
Das Gebiet der Eidgenossenschaft besteht aus den folgenden sieben Grenzwachtregionen:
Grenzwachtregion I mit Kommando in Basel: Sie umfasst die Kantone Bern, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau;
Grenzwachtregion II mit Kommando in Schaffhausen: Sie umfasst die Kantone Zürich, Uri, Schwyz, Zug, Schaffhausen und Thurgau;
Grenzwachtregion III mit Kommando in Chur: Sie umfasst die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Graubünden;
Grenzwachtregion IV mit Kommando in Lugano-Paradiso: Sie umfasst den Kanton Tessin;
Grenzwachtregion V mit Kommando in Lausanne: Sie umfasst die Kantone Freiburg, Waadt und Wallis;
Grenzwachtregion VI mit Kommando in Genf-Meyrin: Sie umfasst den Kanton Genf;
Grenzwachtregion VIII mit Kommando in Pruntrut: Sie umfasst die Kantone Neuenburg und Jura.
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Aufhebung bisherigen Rechts wird im Anhang 3 geregelt.
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2007 in Kraft.
Anhang 129 (Art. 3) Zolltarif für den Reiseverkehr Zolltarif- Warenbezeichnung Pauschalansatz gruppe in Franken
Fleisch und Fleischzubereitungen, mit Ausnahme von Wild – bis 10 kg pro Person 17.– je kg – mehr als10 kg pro Person 23.– je kg
Butter, Rahm 16.– je kg/l
Öle, Fette, Margarine zu Speisezwecken 2.– je kg/l
Alkoholische Getränke: – mit einem Alkoholgehalt bis 18 % Vol. 2.– je l – mit einem Alkoholgehalt von über 18 % Vol. 15.– je l
Tabakfabrikate: – Zigaretten/Zigarren –.25 je Stück – andere Tabakfabrikate –.10 je Gramm
Treibstoffe –.75 je l
Andere Waren zollfrei Anhang 230 (Art. 27 Abs. 1) Funktionen und Grade im Grenzwachtkorps Funktionen Grade Chef/in Grenzwachtkorps Brigadier im GWK Stv Chef/in Grenzwachtkorps Oberst im GWK Grenzwachtkommandant/in Oberst oder Oberstleutnant im GWK Chef/in Kommandobereich Oberstleutnant oder Major im GWK Stv Grenzwachtkommandant/in Major oder Hauptmann im GWK Stv Chef/in Kommandobereich Chef/in Fachbereich Hauptmann im GWK Einsatzoffizier/in Chef/in Dienstbereich Verbindungsoffizier/in Offizier/in Fachspezialist/in Oberleutnant, Leutnant, Stabsadjutant, Adjutant oder Feldweibel im GWK Dienstchef/in Adjutant im GWK Postenchef/in Oberleutnant, Leutnant oder Adjutant im GWK Teamchef/in Sonderformation (SOFO) Adjutant im GWK Stv Postenchef/in Feldweibel im GWK Teamchef/in Stv Teamchef/in Feldweibel oder Wachtmeister im Chef/in Reiseverkehr GWK Einsatzleiter/in Wachtmeister im GWK Operator/in Sachbearbeiter/in Grenzwächter/in Korporal oder Gefreiter im GWK Sachbearbeiter/in oder Grenzwächter
Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verfügung des EFZD vom 5. Oktober 195931 betreffend das Zollausschlussgebiet Samnaun und Sampuoir 2. Verordnung vom 24. August 197332 über Zollermässigung auf Übersiedlungsgut-Motorfahrzeugen 3. Verfügung des EFZD vom 1. März 196833 über die Transitlagerung in den Rheinhäfen 4. Verfügung des EFZD vom 31. Dezember 196434 über die Transitlagerung von Getreide und ähnlichen Massengütern in den Rheinhäfen 5. Verordnung vom 4. April 197235 über die Zollbehandlung von Sömmerungs- und Winterungsvieh 6. Verordnung des EFD vom 1. Februar 200236 über den Zolltarif für den Reisendenverkehr 7. Verordnung des EFD vom 10. Dezember 200237 über die Strafkompetenzen der Zollverwaltung 8. Reglement vom 2. Dezember 197138 über die zollfreie Einfuhr von Kriegsmaterial das Bundes
31 [AS 1959 877] 32 [AS 1973 1389] 33 [AS 1968 355] 34 [AS 1965 37, 1987 2591] 35 [AS 1972 729] 36 [AS 2002 335, 2007 35 37] 37 [AS 2002 4206] 38 Sammelband des Militäramtsblatts (SMA) 88 970