631.149.3
Verordnung über die Gewährung von Zollbegünstigungen für landwirtschaftliche Rohstoffe im aktiven Veredlungsverkehr
vom 19. Juni 1995 (Stand am 21. November 2000)
Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf Artikel 39 Absätze2, 4 und 5 der Verordnung vom 10. Juli 19261 zum Zollgesetz (ZV), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, verordnet:
Art. 1 Ersatzwaren
Inländische Waren mit der gleichen Qualität und Beschaffenheit wie die Einfuhrwaren im Sinne von Artikel 39 Absatz 5 ZV sind:
pflanzliche Speiseöle und Speisefette des Kapitels 15 unter sich;
tierische Speiseöle und Speisefette des Kapitels 15 unter sich;
2 Saccharose, ausgenommen Roh-Rohrzucker;
3 Hartweizen;
4 Butter.
Die inländischen Waren im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 ZV sind im Anhang aufgeführt.
Art. 2 Zollrückerstattung5
Die Höhe der Zollrückerstattung wird nach dem im Zeitpunkt der letzten Ausfuhr gültigen Zollansatz für die Einfuhr berechnet. Haben die Zollansätze während der Gesuchsperiode geändert, so wird die Zollrückerstattung nach dem niedrigeren Ansatz berechnet. Die Gesuchsperiode umfasst die Ausfuhren von einem bis zu zwölf Monaten oder wird im Einzelfall von der Oberzolldirektion im Rahmen dieser Zeitspanne festgelegt.
Für verarbeitete Butter wird ein Zoll von 25.60 Franken je 100 kg netto Butterfett rückerstattet.6 AS 1995 3206
Für verarbeitete Speiseöle und Speisefette wird ein Zoll von 159.50 Franken je 100 kg netto (Basis Raffinat) rückerstattet.7
Gesuche um Rückerstattung sind innerhalb von zwei Jahren nach der Warenausfuhr einzureichen.8
Die Zollrückerstattung wird nur gegen Vorlage von Zollquittungen gewährt, die während der Gesuchsperiode ausgestellt wurden.
Art. 3 Rohstoffmengen
Die Zollrückerstattung wird nach dem Gewicht der Rohstoffe berechnet, die für die Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse benötigt werden. Diese Mengen werden nach ihrem prozentualen Anteil gemäss Herstellungsformel für das ausgeführte Erzeugnis ermittelt.
Entstehen bei der Fabrikation nachweisbar Verluste durch Verdunstung, so wird die Zollrückerstattung nach dem prozentualen Anteil der Grundstoffmengen im ausgeführten Erzeugnis berechnet.
Auf Fabrikationsverlusten, die nicht durch Verdunstung entstanden sind, wird keine Zollrückerstattung gewährt.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1995 in Kraft.
aktiven Veredlungsverkehr Anhang9 Verzeichnis der inländischen Waren im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 ZV Warenbezeichnung Rohkaffe Fleisch für die Belieferung der Borddienst-Küchen von Fluggesellschaften Stotzen vom Rind (Eckstück, Unterspälte, Fisch [runder Mocken], Nuss) zur Herstellung von Trockenfleisch Eier