Funtauna

631.149.3

Verordnung des EFD über die Gewährung von Zollbegünstigungen für landwirtschaftliche Rohstoffe im aktiven Veredlungsverkehr

vom 19. Juni 1995 (Stand am 22. Februar 2005)

Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf Artikel 39 Absätze2, 4 und 5 der Verordnung vom 10. Juli 19262 zum Zollgesetz (ZV), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, verordnet:

Art. 13 Ersatzwaren

Inländische Waren mit der gleichen Qualität und Beschaffenheit wie die Einfuhrwaren im Sinne von Artikel 39 Absatz 5 ZV sind:

  1. pflanzliche Speiseöle und Speisefette des Kapitels 15 unter sich;

  2. tierische Speiseöle und Speisefette des Kapitels 15 unter sich;

  3. Saccharose, ausgenommen Roh-Rohrzucker;

  4. andere Zucker und Melassen der Zolltarifnummern 1702 und 1703 ausgenommen Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt sowie Fructose und Maltose chemisch rein;

  5. Hartweizen;

  6. Butter.

Für Waren nach Absatz 1 Buchstabe d wird die Zollrückerstattung nur gewährt, wenn sie in Form von verarbeiteten Nahrungsmitteln der Kapitel 15–22 des Zolltarifs ausgeführt werden.

Die inländischen Waren im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 ZV sind im Anhang aufgeführt.

Art. 24 Höhe der Zollrückerstattung

Die Höhe der Zollrückerstattung wird nach dem im Zeitpunkt der letzten Ausfuhr gültigen Zollansatz für die Einfuhr berechnet. Haben die Zollansätze während der Gesuchsperiode geändert, so wird die Zollrückerstattung nach dem niedrigeren Ansatz berechnet. Die Gesuchsperiode umfasst die Ausfuhren von einem bis zu AS 1995 3206 zwölf Monaten oder wird im Einzelfall von der Oberzolldirektion im Rahmen dieser Zeitspanne festgelegt.

Für verarbeitete Butter wird ein Zoll von 25.60 Franken je 100 kg Eigenmasse Butterfett rückerstattet.

Für verarbeitete Speiseöle und Speisefette, ausgenommen Olivenöl, wird ein Zoll von 159.50 Franken je 100 kg Eigenmasse (Basis Raffinat) rückerstattet.

Für Waren, die vom Protokoll Nr. 2 des Abkommens vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft5 erfasst sind, gelten die dort genannten Sonderbestimmungen.

Art. 2a6 Gesuche um Zollrückerstattung

Gesuche um Rückerstattung sind innerhalb von zwei Jahren nach der Warenausfuhr einzureichen.

Die Zollrückerstattung wird nur gegen Vorlage von Zollquittungen gewährt, die während der Gesuchsperiode ausgestellt wurden.

Art. 3 Rohstoffmengen

Die Zollrückerstattung wird nach dem Gewicht der Rohstoffe berechnet, die für die Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse benötigt werden. Diese Mengen werden nach ihrem prozentualen Anteil gemäss Herstellungsformel für das ausgeführte Erzeugnis ermittelt.

Entstehen bei der Fabrikation nachweisbar Verluste durch Verdunstung, so wird die Zollrückerstattung nach dem prozentualen Anteil der Grundstoffmengen im ausgeführten Erzeugnis berechnet.

Auf Fabrikationsverlusten, die nicht durch Verdunstung entstanden sind, wird keine Zollrückerstattung gewährt.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 1995 in Kraft.

aktiven Veredlungsverkehr Anhang7 Verzeichnis der inländischen Waren im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 ZV Warenbezeichnung Rohkaffe Fleisch für die Belieferung der Borddienst-Küchen von Fluggesellschaften Stotzen vom Rind (Eckstück, Unterspälte, Fisch [runder Mocken], Nuss) zur Herstellung von Trockenfleisch Eier Weichweizen Ölsaaten und ölhaltige Früchte Frischer Rahm zur Herstellung von Speiseeis