632.14
Verordnung über die Statistik des Aussenhandels
vom 5. Dezember 1988 (Stand am 14. März 2000)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom9. Oktober 19861, auf Artikel 5 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom9. Oktober 19922 ,3 sowie in Ausführung der Internationalen Übereinkunft vom14. Dezember 1928/ 9. Dezember 19484 über Wirtschaftsstatistik und von Artikel 3 des Internationalen Übereinkommens vom14. Juni 19835 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, verordnet:
Art. 1 Zweck
Die Statistik des Aussenhandels soll insbesondere Auskunft geben über:
die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren nach Produkten und Ländern;
die bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr benützten Verkehrszweige;
die Preisentwicklung bei den ein- und ausgeführten Waren.
Sie ist ein Teil der vom Bund erstellten Wirtschaftsstatistiken, insbesondere der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und der Zahlungsbilanz.
Art. 2 Zuständigkeit
Die Aussenhandelsstatistik wird von der Oberzolldirektion geführt.
Art. 3 Grundlage
Grundlage der Aussenhandelsstatistik sind die Zolldeklarationen.
Art. 4 Ausstellen der Zolldeklarationen
Die Deklarationen sind von demjenigen zu unterzeichnen, der die Zollmeldepflicht erfüllt.
DieAusfuhrdeklarationen für Handelswaren müssen vom Exporteur ausgestellt und unterzeichnet werden.
AS 1988 2047
Im Rahmen von Vereinbarungen (Art. 72a des Zollgesetzes6 kann die Oberzolldirektion den Zollmeldepflichtigen und den Exporteur unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit von der Unterschrift entbinden.
Art. 5 Inhalt der Zolldeklarationen
Die Deklarationen müssen die in den Artikeln 6–11 vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Das Eidgenössische Finanzdepartement kann zusätzliche Angaben verlangen. Diese werden im Zolltarif publiziert.
Die Oberzolldirektion kann in gewissen Fällen oder für gewisse Verkehrsarten Vereinfachungen gestatten.
Art. 6 Importeur, Empfänger, Exporteur
Die Einfuhrdeklaration muss den Namen des Empfängers und seine Adresse mit der Postleitzahl und, wenn der Empfänger nicht gleichzeitig Importeur ist, Namen und Adresse des Importeurs enthalten. Empfänger ist diejenige natürliche oder juristische Person im Zollinland, der die Ware zugeführt wird. Importeur ist, wer die Ware ins Zollinland einführt oder auf seine Rechnung einführen lässt.
Die Ausfuhrdeklaration muss den Namen des Exporteurs und seine Adresse mit der Postleitzahl enthalten. Exporteur ist, wer die Ware ins Ausland sendet oder auf seine Rechnung oder auf Rechnung des im Ausland wohnhaften Erwerbers senden lässt.
Art. 7 Warenbezeichnung
Die Ware ist mit der möglichst genauen technischen oder handelsüblichen Warenbezeichnung (Sachname) und mit der zutreffenden Nummer des Zolltarifs zu deklarieren.
Art. 8 Warenmenge
In der Ein- und Ausfuhrdeklaration sind die Roh- und die Eigenmasse (Brutto- und Eigengewicht) der Ware in Kilogramm anzugeben, sofern der Zolltarif nichts anderes vorsieht.
In der Deklaration für die Durchfuhr ist nur die Rohmasse anzugeben, bei lebenden Tieren, die je Stück verzollt werden, nur die Stückzahl.
Art. 9 Warenwert
In der Deklaration ist der statistische Wert der Ware in Schweizer Franken anzugeben (Warenwert franko Schweizergrenze). Dieser wird aufgrund des fakturierten Preises und der Zuschläge und Abzüge nach Absatz 3 berechnet.
Wird eine Ware ein- oder ausgeführt, ohne dass sie fakturiert ist, oder stimmt der fakturierte Betrag nicht mit dem wirklichen Wert überein, so gilt als Wert der Preis, der einem unabhängigen Dritten berechnet würde.
Transport-, Versicherungs- und sonstige Kosten bis zur Schweizer Grenze sind in den deklarierten Wert einzubeziehen, Rabatte und Skonti abzuziehen (cif-Import, fob-Export). Zölle, Steuern und andere Abgaben, die aufgrund der schweizerischen Gesetzgebung erhoben werden, sind nicht in den deklarierten Wert einzubeziehen. Sie sind bei der Ausfuhr zum Wert hinzuzurechnen, wenn sie nicht rückerstattbar sind.
Art. 10 Verkehrsländer
In den Deklarationen sind anzugeben:
bei der Einfuhr das Erzeugungsland;
bei der Ausfuhr das Bestimmungsland;
7 bei der Durchfuhr das Herkunfts- und das Bestimmungsland.
Als Erzeugungsland gilt:
das Ursprungsland im Sinne des2. Abschnitts (Ursprungskriterien) der Verordnung vom4. Juli 19848 über die Ursprungsbeglaubigung;
das Drittland, in dem die Ware vor der Einfuhr in die Schweiz durch Entrichtung eines Zolles oder durch zollfreie Zulassung nationalisiert worden ist;
bei der Einfuhr aus einer Zollunion das Land, aus dem die Ware versendet wird, ohne dass danach während des Transports der rechtliche Status der Ware verändert worden ist (z.B. Eigentumswechsel).9 3 Als Bestimmungsland gilt das Land, in dem die Ware ihrem Verwendungszweck zugeführt oder in dem sie verarbeitet, veredelt oder sonstwie bearbeitet werden soll.
Als Herkunftsland gilt das Land, aus dem die Ware ausgeführt oder reexpediert wird.10
Die Länder sind in den Deklarationen nach dem von der Oberzolldirektion herausgegebenen Länderverzeichnis aufzuführen.
Art. 11 Verkehrszweig
In den Deklarationen für die Ein- und Ausfuhr ist der beim Grenzübertritt benützte Verkehrszweig anzugeben, in denjenigen für die Durchfuhr der bei der Durchquerung der Schweiz benützte.
Im Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr ist zusätzlich der Ländercode des Beförderungsmittels anzugeben.
Art. 12 Kontrollmassnahmen
Für Zwecke der Aussenhandelsstatistik kann die Zollverwaltung die Zollmeldepflichtigen zur Prüfung, Ergänzung oder Berichtigung der Abfertigungsanträge anhalten. Sie kann von den Zollmeldepflichtigen sowie den Empfängern, Importeuren und Exporteuren alle für die Nachprüfung der gemachten Angaben erforderlichen Dokumente verlangen und Einblick in die Bücher, Geschäftspapiere sowie sonstigen Urkunden und Datensammlungen nehmen.
Art. 13 Geheimhaltungspflicht
Die Angaben in den Deklarationen und der Inhalt vorgelegter Belege sind von allen Behörden und Personen, zu deren Kenntnis sie gelangen, geheimzuhalten.
Art. 1411
Art. 15 Veröffentlichungen und statistische Dienstleistungen12
Die Ergebnisse der Aussenhandelsstatistik werden von der Oberzolldirektion in benutzergerechter Form publiziert oder in einer andern geeigneten Form zugänglich gemacht.13
Die Veröffentlichungen auf dem Gebiet der Aussenhandelsstatistik umfassen namentlich:14
monatliche und jährliche Daten über Ein- und Ausfuhr mengen- und wertmässig aufgeteilt nach den Nummern des Zolltarifs sowie nach Erzeugungs- und Bestimmungsländern;
Daten über den Veredlungs- und den Grenzverkehr;
Daten über die Ein-, Aus- und Durchfuhr nach Verkehrszweigen;
Daten über Zollerträge;
Volumen- und Mittelwertindices;
Kommentare über die Entwicklung und die Struktur des Aussenhandels der Schweiz.
2bisDie Oberzolldirektion führt eine im Online-Verkehr zugängliche statistische Datenbank (SWISS-impex). Die wichtigsten Ergebnisse der Aussenhandelsstatistik werden auf Internet frei zugänglich gemacht.15
Die Oberzolldirektion kann gewisse Zahlen einer Statistik zusammenfassen, wenn die detaillierte Veröffentlichung schweizerischen Interessen erheblichen Schaden zufügen würde.
Sie kann auf die statistische Erfassung unbedeutender Warenmengen verzichten, sofern dies die Aussagekraft der Aussenhandelsstatistik nicht wesentlich beeinflusst und keine gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Sie kann Spezialstatistiken ausarbeiten und allenfalls veröffentlichen. Auf Verlangen kann sie Sondererhebungen durchführen.
Die Oberzolldirektion erhebt für Veröffentlichungen und statistische Dienstleistungen Gebühren. Diese richten sich nach der Verordnung vom 30. Juni 199316 über die Gebühren für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes.17
Art. 1618
Art. 17 Schlussbestimmungen
Die Oberzolldirektion wird mit dem Vollzug beauftragt.
Die Verordnung vom10. Januar 197219 über die Statistik des Aussenhandels wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1989 in Kraft.
[AS 1972 86, 1974 1953, 1984 913 Art. 27 Ziff. 2, 1987 2367]