Funtauna

641.203.3

Verordnung über das Verfahren zur Überweisung des für die IV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den IV-Ausgleichsfonds

vom 3. November 2010 (Stand am 1. Januar 2011)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 13. Juni 20081 über eine befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze, auf den Bundesbeschluss vom 12. Juni 20092 über die Änderung des Bundesbeschlusses über eine befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze, auf die Artikel 48 Absatz 2 und 63 Absatz 1 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20053, auf Artikel 107 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20094 (MWSTG) sowie in Ausführung der Artikel 35, 71 und 86 MWSTG, verordnet:

Art. 1 Berechnung des Ertragsanteils für die IV

4,99 Prozent der gesamten Jahreseinnahmen aus der Mehrwertsteuer werden zweckgebunden für die Invalidenversicherung (IV) verwendet.

Art. 2 Überweisungen

Der für die IV bestimmte Ertragsanteil wird in Form von Akontozahlungen jeweils am 28. Februar, 31. Mai, 31. August sowie in Form einer Restzahlung im Januar des Folgejahres dem IV-Ausgleichsfonds überwiesen.

Die Akontozahlungen entsprechen je einem Viertel des im Voranschlag des Bundes budgetierten Ertragsanteils an den Jahreseinnahmen.

Die Restzahlung wird aufgrund der im Rechnungsjahr tatsächlich erzielten Einnahmen ermittelt.

Art. 3 Überweisungen für das Jahr 2011

Im Rechnungsjahr 2011 beträgt der für die IV bestimmte Ertragsanteil3,98 Prozent der gesamten Einnahmen aus der Mehrwertsteuer. Der Bundesrat kann den Anteil anpassen, wenn das definitive Jahresergebnis 2011 vorliegt.

AS 2010 5409

Die Akontozahlungen des Jahres 2011 erfolgen am 31. März und 31. August. Sie entsprechen je einem Drittel des im Voranschlag des Bundes budgetierten Ertragsanteils an den Jahreseinnahmen. Die Restzahlung wird im Januar 2012 überwiesen.

Art. 4 Überweisungen für das Jahr 2017

Im Rechnungsjahr 2018 beträgt der für die IV bestimmte Ertragsanteil1,09 Prozent der gesamten Einnahmen aus der Mehrwertsteuer. Der Bundesrat kann den Anteil anpassen, wenn das definitive Jahresergebnis 2018 vorliegt.

Die Akontozahlung des Jahres 2018 erfolgt am 28. Februar. Sie entspricht drei Vierteln des im Voranschlag des Bundes budgetierten Ertragsanteils an den Jahreseinnahmen. Die Restzahlung wird im Januar 2019 überwiesen.

Art. 5 Änderung bisherigen Rechts

…5

Art. 6 Übergangsbestimmung

Artikel 1 der Verordnung vom 19. April 19996 über das Verfahren zur Überweisung

des für die AHV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den AHV-Ausgleichsfonds wird für die Geltungsdauer von Artikel 1a der genannten Verordnung nach Artikel 7 suspendiert.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.

Der Bundesrat hebt diese Verordnung nach Überweisung der Restzahlung für das Jahr 2018 auf.

Die Änderung kann unter AS 2010 5409 konsultiert werden.