Funtauna

641.203

Bundesbeschluss über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV

vom 20. März 1998 (Stand am 1. Januar 1999)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 41ter Absatz 3bis der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom1. Mai 19972, beschliesst:

Art. 1 Anhebung der Steuersätze

Zur Sicherstellung der Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge werden die Mehrwertsteuersätze wie folgt angehoben:

  1. um einen Prozentpunkt beim ordentlichen Steuersatz nach den Artikeln 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer 3 und 8bis der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung3;

  2. um 0,3 Prozentpunkte beim reduzierten Steuersatz nach den Artikeln 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffern1 und 2 sowie Buchstabe h Ziffer 3 und 8bis der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung;

  3. um 0,5 Prozentpunkte beim Sondersatz für Beherbergungsleistungen nach dem Bundesbeschluss vom 22. März 19964 über einen Sondersatz der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen.

Art. 2 Verwendung des Ertrags

Der gesamte Ertrag aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze geht, unter Vorbehalt von Absatz 3, an die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

17 Prozent des Ertrags aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze werden laufend der Rückstellung des Bundes für die Alters- und Hinterlassenenversicherung gutgeschrieben. Diese Rückstellung wird nicht verzinst.

Der Bundesrat kann bestimmen, dass höchstens 10 Prozent des Gesamtertrags aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung des demographiebedingten Kostenwachstums der Invalidenversicherung verwendet werden. Von diesem Anteil werden jeweils 37,5 Prozent der Rückstellung des Bundes für die Invalidenversicherung gutgeschrieben.

AS 1998 1803

Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Überweisung der einzelnen Ertragsanteile an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Art. 3 Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

Er tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

Die Bundesversammlung setzt den Beschluss auf Antrag des Bundesrates ausser Kraft, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 41ter Absatz 3bis der Bundesverfassung5 nicht mehr erfüllt sind.