641.612
Verordnung des EFD über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer
vom 22. November 2013 (Stand am 1. Januar 2017)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19961 und auf die Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19962 (MinöStV), verordnet:
1. Abschnitt Tarif
Art. 1
Die Steuerbegünstigungen werden nach dem Tarif in Anhang 1 gewährt.
2. Abschnitt Steuerrückerstattung an konzessionierte Transportunternehmungen
Art. 2 Rückerstattung für Strassenfahrzeuge ohne Partikelfilter oder gleichwertiges System
Für Strassenfahrzeuge ohne Partikelfilter oder gleichwertiges System hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags.
Art. 3 Rückerstattung für Strassenfahrzeuge mit Partikelfilter oder gleichwertigem System und für bestimmte EURO-IV-, EURO-V- und EEV-Fahrzeuge
Für folgende Fahrzeuge hat die Transportunternehmung Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags und die teilweise Rückerstattung der Mineralölsteuer:
Strassenfahrzeuge mit Partikelfilter oder gleichwertigem System;
EURO-IV-, EURO-V- und EEV-Fahrzeuge ohne Partikelfilter oder gleichwertiges System, die gemäss Fahrzeugausweis bis zum 31. Dezember 2007 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden.
Als Strassenfahrzeuge mit Partikelfilter gelten Fahrzeuge mit Partikelfiltern, welche die in Anhang 4 Ziffer 32 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19853 festgelegten Kriterien erfüllen.
AS 2013 4489
Als Strassenfahrzeuge mit einem dem Partikelfilter gleichwertigen System gelten Fahrzeuge, die:
im Bus-Zyklus (z. B. Braunschweig-Zyklus gemäss Technischer Universität Graz) eine Partikelmasse von weniger als 0,05 g/km und eine Partikelanzahl von weniger als 1013/km aufweisen;
im Typenprüfzyklus gemäss Richtlinie 88/77/EWG4 eine Partikelmasse von weniger als 0,01 g/kWh und eine Partikelanzahl von weniger als 5*1012/kWh aufweisen; oder
die Emissionsgrenzwerte der EURO-Stufe VI gemäss der Verordnung (EU) Nr. 582/20115 einhalten.
Dem Rückerstattungsantrag ist ein entsprechender Nachweis beizulegen. Dieser kann analog zum Nachweis über die Einhaltung der Abgasvorschriften nach den Weisungen des Bundesamts für Strassen vom 17. September 20106 über die Befreiung von der Typengenehmigung erbracht werden.
3. Abschnitt …
Art. 4 und 57
4. Abschnitt Steuerrückerstattung für gasförmige Kohlenwasserstoffe
Art. 6
Die Steuer wird rückerstattet auf:
Richtlinie 88/77/EWG Richtlinie des Rates vom3. Dez. 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Massnahmen gegen die Emissionen gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG, ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 15 sowie Richtlinie 2005/55/EG des europäischen Parlamentes und Rates vom 28. Sept. 2005 zur Anglei-chung der Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. L 275 vom 20.10.2005, S.1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/74/EG, ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 51.
Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABI. L 167 vom 25.6.2011, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 64/2012 der Kommission vom 23. Jan. 2012, ABl. L 28 vom 31.1.2012, S.1.
Die Weisungen können beim Bundesamt für Strassen unter www.astra.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung > Downloads > Dokumente zum herunterladen betr. Strassenverkehr > Weisungen abgerufen und bezogen werden. 1. Aug. 2016 (AS 2016 2683).
1,2 Promille des zu versteuernden Volumens beim Verlad in Strassen-Tankfahrzeuge;
0,9 Promille des zu versteuernden Volumens beim Verlad in Bahn-Kesselwagen.
5. Abschnitt Steuerrückerstattung an die Landwirtschaft
Art. 7 Berechnung des Normverbrauchs
Für die Berechnung des Normverbrauchs eines landwirtschaftlichen Betriebes wird davon ausgegangen, dass dieser zu 16 Prozent aus Benzin und zu 84 Prozent aus Dieselöl besteht. Petrol, White Spirit und biogene Treibstoffe sind dem Dieselöl gleichgestellt.8
Der Normverbrauch berechnet sich wie folgt: [(Flächenziffer + 0,5) × 130 Liter × 0,16] + [(Flächenziffer + 0,5) × 100 Liter × 0,84].
Beträgt die Flächenziffer 12 oder weniger, so ergibt sich der Normverbrauch aus Anhang 2.
Art. 8 Festsetzung und Berechnung der Flächenziffer
Zur Festsetzung der Flächenziffer werden folgende Flächen und Hauptkulturen berücksichtigt:
Futterflächen, die während der Rückerstattungsperiode (Art. 59 Abs. 2 MinöStV) mindestens einmal zur Futtergewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden (Wiesland);
Flugplätze, Exerzierplätze und Allmenden, die während der Rückerstattungsperiode mindestens einmal zur Futtergewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden;
Flächen, auf denen Getreide, Mais, Futter- oder Zuckerrüben, Kartoffeln, Ölfrüchte, Drescherbsen, Tabak, Hopfen, Gespinstpflanzen oder Heilpflanzen angebaut und deren Böden während der Rückerstattungsperiode mindestens einmal mit einem Motorgerät bearbeitet wurden (offenes Ackerland);
Rebkulturen und Rebschulen (Rebland);
Obst- und Beerenplantagen;
Obst- und Forstbaumschulen;
Gemüse- und Küchenkräuterkulturen (Gemüseland);
Streueflächen, die während der Rückerstattungsperiode mindestens einmal zur Streuegewinnung mit einem Motorgerät gemäht wurden;
Wald;
Chinaschilf;
Schnittblumenkulturen.
Die Flächenziffer ist die Summe der Resultate, die sich aus der Multiplikation der jeweiligen Anzahl Hektaren mit den folgenden Faktoren ergeben:
Faktor
Wiesland: – extensiv genutzt 0,7 – anderes 1,0
Flugplätze, Exerzierplätze und Allmenden 0,3
offenes Ackerland 1,7
Rebland 2
Obst- und Beerenplantagen 1,5
Obst- und Forstbaumschulen 1,5
Gemüseland 4,5
Streueflächen 0,3
Wald 0,15
Chinaschilf 1
Schnittblumenkulturen 3
6. Abschnitt Steuerrückerstattung an die Forstwirtschaft
Art. 9
Die Rückerstattung wird für die in Anhang 3 aufgeführten Maschinen, Fahrzeuge, Arbeiten und Transporte gewährt und nach dem dort aufgeführten Normverbrauch berechnet.
Werden verschiedene Treibstoffarten verwendet, so:
wird der Normverbrauch für Transporte nach Anhang 3 Ziffer 1 für Benzin berechnet und im Verhältnis der Leistungsstärke der Fahrzeuge auf Benzin und Dieselöl aufgeteilt, wobei der Dieselölanteil mit dem Faktor 0,71 multipliziert wird.
muss der Antragsteller für Arbeiten nach Anhang 3 Ziffern 2–4 für die Fahrzeuge und Maschinen mit Benzin- bzw. mit Dieselmotor getrennte Angaben über Mengen und Flächen machen.
Als Waldbewirtschafter im Sinne von Artikel 61 Absatz 2 MinöStV gelten Personen, die den Wald auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften.
7. Abschnitt Steuerrückerstattung an den Naturwerkstein-Abbau
Art. 10
Die Rückerstattung wird für folgende mit Maschinen nach Absatz 2 durchgeführte Arbeiten gewährt:
Vorbereitungsarbeiten für den Naturwerkstein-Abbau;
Spalten und Sägen grosser Blöcke aus dem gewachsenen Fels;
Beförderung der Blöcke zum Verarbeitungswerkplatz im Steinbruchareal oder in dessen unmittelbarer Nähe;
Sägen der Blöcke zu Unmassplatten.
Die Rückerstattung wird für folgende Maschinen gewährt: Raupenbagger, Schreitbagger, Trax, Pneulader, Hubstapler, Motorkräne, Dumper, Kompressoren.
8. Abschnitt Andere Steuerrückerstattungen
Art. 11
Waren, deren Verwendung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung nicht bekannt ist, sind zum höheren Satz zu versteuern.
Bei Nachweis der steuerbegünstigten Verwendung wird die Differenz zwischen dem höheren und dem tieferen Satz rückerstattet.
9. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EFD vom 28. November 19969 über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer wird aufgehoben.
Art. 13 Änderung eines anderen Erlasses
…10
Art. 14 Zolltarifnummer12 2707. 2709 2710. 2711. 2901. 2905. 3826. 2710. 3826. 2707. 2709. 2710. 2901. 2902. 2905. 2909. 3811. 3814. 3824. 3826. … 2710. 2711. 2901. 2710. 2710. 2710. 2710.
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.
[AS 1997 48, 2001 3383, 2002 3647, 2006 3929, 2007 1819 2697, 2008 693, 2010 3211, 2011 5639]
Die Änderung kann unter AS 2012 4489 konsultiert werden.
Anhang 111 (Art. 1) Steuerbegünstigungen Warenbezeichnung Ermässigter Verwendung Steuersatz Steuer Steuerzuschlag Fr.
Gruppe1: öffentlicher Verkehr Verwendung für die 1010 Benzol 154.– frei Tarifnummern 2010 Toluol 154.– frei 2707.1010–3826.0010: 3010 Xylol 154.– frei 4010 Naphthalin 154.– frei Fahrten öffentlicher 5010 andere aromatische Transportunternehmun- Kohlenwasserstoffmischungen 154.– frei gen, die im Rahmen ei- 9110 Kreosotöle 154.– frei ner Konzession des Eid- 9910 andere Erzeugnisse der Nr. 2707 154.– frei genössischen Departementes für Umwelt, Erdöle oder Öle aus bituminösen Verkehr, Energie und 0010 Mineralien, roh 154.– frei Kommunikation durchgeführt werden: 1211 Benzin und seine Fraktionen 154.– frei – mit schienengebun- 1212 White Spirit 161.50 frei denen Fahrzeugen; 1219 Öle dieser Nummer 172.80 frei – mit Schiffen; 1911 Petroleum: – auf der Strasse. – in Strassenfahrzeugen verbraucht: Inbegriffen sind Ersatz- – – nach Artikel 3 165.60 frei oder Verstärkungsfahrten sowie die durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten. – – nach Artikel 2 439.50 frei – in schienengebundenen Fahrzeugen oder Schiffen verbraucht 165.60 frei 1912 Dieselöl: – – nach Artikel 3 172.80 frei – – nach Artikel 2 458.70 frei Fahrzeugen oder Schiffen 172.80 frei 1919 Öle dieser Nummer: – – nach Artikel 3 172.80 frei – – nach Artikel 2 458.70 frei – in schienengebundenen Fahrzeugen oder Schiffen verbraucht 172.80 frei
Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EFD vom 25. Mai 2016 (AS 2016 2683) und Ziff. I der V des EFD vom 28. Okt. 2016, in Kraft seit1. Jan. 2017 (AS 2016 4157).
Siehe SR 632.10 Anhang Zolltarif- Warenbezeichnung Ermässigter Verwendung nummer12 Steuersatz Steuer Steuerzuschlag 2010 Mineralölanteil in Mischungen – – nach Artikel 3 172.80 frei – – nach Artikel 2 458.70 frei Fahrzeugen oder Schiffen 172.80 frei Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: – verflüssigt: 1110 – – Erdgas 36.90 frei 1210 – – Propan 38.80 frei 1310 – – Butane 38.80 frei 1410 – – Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien 38.80 frei 1910 – – andere 38.80 frei je 1000 kg Fr. – in gasförmigem Zustand: 2110 – – Erdgas 66.70 frei 2910 – – andere 66.70 frei Fr. Kohlenwasserstoffe, acyclische, 1011 gasförmige 91.80 frei 2110 91.80 frei 2210 91.80 frei 2310 91.80 frei 2411 91.80 frei 2911 91.80 frei 1110 Methanol 59.90 frei 0010 Mineralölanteil in Mischungen – – nach Artikel 3 172.80 frei – – nach Artikel 2 458.70 frei Fahrzeugen oder Schiffen 172.80 frei Gruppe2: Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Naturwerkstein-Abbau, Berufsfischerei Verwendung für die 1211 Benzin und seine Fraktionen 154.– frei Tarifnummern Zolltarif- Warenbezeichnung Ermässigter Verwendung nummer12 Steuersatz Steuer Steuerzuschlag 1912 Dieselöl 172.80
frei 2710.1211–3826.0010: Für die Land- und Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau sowie die Berufsfischerei 2010 Mineralölanteil in Mischungen 172.80 frei 0010 Mineralölanteil in Mischungen 172.80 frei Gruppe3: Treibstoffe für bestimmte stationäre Verwendungen – Verwendung für die 1010 Benzol 8.80 frei Tarifnummern 2010 Toluol 8.80 frei 2707.1010–3826.0010: 3010 Xylol 8.80 frei 4010 Naphthalin 8.80 frei – Antrieb von Moto- 5010 andere aromatische ren für Wärme- Kohlenwasserstoffmischungen 8.80 frei Kraft- 9110 Kreosotöle 8.80 frei Kopplungsanlagen 9910 andere Erzeugnisse der Nr. 2707 8.80 frei – Antrieb von stationären Stromerzeugungsanlagen und 0010 Erdöle oder Öle aus bituminösen 8.80 frei von transportablen Mineralien, roh stationär arbeitenden Stromerzeugungsanlagen, ausgenommen Generatoren von dieselelektrischen Maschinen und Fahrzeugen – Ausprobieren von neuen Motoren eigener Konstruktion auf – Antrieb von Motoren stationärer Wärmepumpen (für die Erzeugung von Wärme bzw.
wechselweise Wärme und Kälte) 1211 Benzin und seine Fraktionen 8.80 frei 1212 White Spirit 9.20 frei 1219 Öle dieser Nummer 3.— frei 1911 Petroleum 9.50 frei Zolltarif- Warenbezeichnung Ermässigter Verwendung nummer12 Steuersatz Steuer Steuerzuschlag 1912 Dieselöl 3.— frei 1919 Öle dieser Nummer 3.— frei 2010 Mineralölanteil in Mischungen 3.— frei dieser Nummer Kohlenwasserstoffe, acyclische, 1091 andere als gasförmige 8.80 frei 2421 8.80 frei 2991 8.80 frei Kohlenwasserstoffe, cyclische 1110 8.80 frei 1910 8.80 frei 2010 8.80 frei 3010 8.80 frei 4110 8.80 frei 4210 8.80 frei 4310 8.80 frei 4410 8.80 frei 6010 8.80 frei 7010 8.80 frei 9010 8.80 frei Acyclische Alkohole und ihre 1110 Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder 8.80 frei 1210 Nitrosoderivate 8.80 frei 1410 8.80 frei 1610 8.80 frei 1920 8.80 frei 2210 8.80 frei 2910 8.80 frei Ether, Etheralkohole, Etherphenole, 1910 Etherphenolalkohole, Alkoholper- 8.80 frei 2010 oxide, Etherperoxide, Ketonperoxide 8.80 frei 3010 (auch chemisch nicht einheitlich) 8.80
frei 4310 und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- 8.80 frei 4420 oder Nitrosoderivate 8.80 frei 4910 8.80 frei 5010 8.80 frei 6010 8.80 frei Antioxidantien, Antigums, Viskosi- 9010 tätsverbesserer, Antikorrosivadditive 8.80 frei und andere zubereitete Additive für Mineralöle oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten, andere als Additive für Schmieröle Zusammengesetzte organische 0010 Lösungs- und Verdünnungsmittel, 8.80 frei anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken Zolltarif- Warenbezeichnung Ermässigter Verwendung nummer12 Steuersatz Steuer Steuerzuschlag 3817. Alkylbenzol- und Alkylnaphthalin- 0010 Gemische 8.80 frei 9920 Chemische Erzeugnisse und 8.80 frei Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen 0010 Mineralölanteil in Mischungen 3.— frei dieser Nummer Treibstoffe aus anderen Ausgangsstoffen 8.80 frei Heizöle zu Feuerungszwecken: – Antrieb von Moto- 1992 – extraleicht 3.— frei ren für Wärme- Kraftje 1000 kg Kopplungsanlagen Fr.
– Antrieb von statio- – mittel und schwer 3.60 frei nären Stromerzeugungsanlagen und von transportablen stationär arbeitenden Stromerzeugungsanlagen, ausgenommen Generatoren von dieselelektrischen Maschinen und Fahrzeugen – Antrieb von Motoren stationärer Wärmepumpen (für die Erzeugung von Wärme bzw. wechselweise Wärme und Kälte) Fr. Erdgas und andere gasförmige – Antrieb von Kohlenwasserstoffe: Gasturbinen zur – verflüssigt: Kompression des 1110 – – Erdgas –.90 frei Erdgases in Transit- 1210 – – Propan 1.10 frei leitungen usw. 1310 – – Butane 1.10 frei – Antrieb von 1410 – – Ethylen, Propylen, Gasturbinen und Butylen und Butadien 1.10 frei -motoren stationärer 1910 – – andere 1.10 frei Stromerzeugungsanje 1000 kg lagen und Wärme- Fr.
Kraft-Kopplungs- – in gasförmigem Zustand: anlagen Zolltarif- Warenbezeichnung Ermässigter Verwendung nummer12 Steuersatz Steuer Steuerzuschlag 2110 – – Erdgas 2.10 frei – Ausprobieren von 2910 – – andere 2.10 frei neuen Motoren und Gasturbinen eigener Konstruktion auf – Antrieb von Gasturbinen und -motoren stationärer Wärmepumpen (für die Erzeugung von Wärme bzw. wechselweise Wärme und Kälte) Fr. Kohlenwasserstoffe, acyclische, – Antrieb von 1011 gasförmige 1.10 frei Gasturbinen und 2110 1.10 frei -motoren stationärer 2210 1.10 frei Stromerzeugungsan- 2310 1.10 frei lagen und Wärme- 2411 1.10 frei Kraft-Kopplungs- 2911 1.10 frei anlagen – Ausprobieren von neuen Motoren und Gasturbinen eigener Konstruktion auf – Antrieb von Gasturbinen und -motoren stationärer Wärmepumpen (für die Erzeugung von Wärme bzw.
wechselweise Wärme und Kälte) Gruppe 4: andere Petrochemische 1291 Benzin und seine Fraktionen –.90 frei Umwandlung Industrielle Feuerung 1291 Benzin und seine Fraktionen 2.60 frei Testen von 1911 Flugpetrol 9.50 frei Flugtriebwerken auf Zum Waschen der 1999 Gasöl 3.— frei Rohgase in petrochemischen Anlagen
Normverbrauch landwirtschaftlicher Betriebe
mit einer Flächenziffer von 12 oder weniger
Flächenziffer Normverbrauch in Liter Flächenziffer Normverbrauch in Liter
Benzin Dieselöl Benzin Dieselöl
1 242 186 7 1092 840 2 397 305 8 1216 935 3 546 420 9 1334 1026 4 690 531 10 1447 1113 5 829 638 11 1555 1196 6 963 741 12 1658 1275
Normverbrauch in der Forstwirtschaft
Normverbrauch in Litern
Benzin Dieselöl
1. Transporte von Arbeitern, Material und Maschinen mit eigenen Traktoren, Motorkarren, Rückezügen und Geländefahrzeugen im Wald: – bis 500 ha Waldfläche, je Hektare 1,2 0,8 – über 500 ha Waldfläche, je Hektare 1,0 0,7 2. Arbeiten zur Bestandesbegründung und Bestandespflege mit eigenen oder fremden Maschinen: a. Pflanz- bzw. Forstgartenbetriebe: – Bodenbearbeitungsmaschinen, je Hektare bearbeitete 50 30 Fläche – Motorspritzen, je Hektare gespritzte Fläche 60 35 b. Pflanzungen und Jungwaldpflege: – Pflanzlochbohrer, je Hektare bepflanzte Fläche 24 15 – Säuberungs- und Durchforstungsgeräte, je Hektare 70 50 gepflegte Fläche 3. Arbeiten zur Holzgewinnung, Fällen und Aufrüsten mit eigenen oder fremden Maschinen: – Motorsägen, je Kubikmeter Festmeter 0,3 0,2 – Vollernter, je Kubikmeter Festmeter 1,2 0,9 – Spaltmaschinen, je Kubikmeter Festmeter 0,5 0,3 – handgeführte Entrindungsmaschinen, je Kubikmeter Festmeter 0,5 0,3 – Gross-Entrindungs- und Entastungsmaschinen, je Kubikmeter 0,8 0,7 Festmeter – Reisighackmaschinen und Klein-Schnitzelmaschinen bis 100 PS, 0,7 0,6 je Kubikmeter Schnitzel – Gross-Schnitzelmaschinen über 100 PS, je Kubikmeter Schnitzel 1,2 1,1 4. Holztransporte mit eigenen oder fremden Maschinen und Fahrzeugen: a. Rücken mit Traktoren, Motorkarren, Rückezügen und Gelände- 0,6 0,4 fahrzeugen, ausgenommen Vollernter, je Kubikmeter transportiertes Holz b. Rücken mit Motorseilwinden, Festseilkranen und Mobilseilkranen – bis 800 m, je Kubikmeter geseiltes Holz 1,0 0,8 – über 800 m, je Kubikmeter geseiltes Holz 1,2 0,9
Anhang 413