Funtauna

641.711

Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen

vom 30. November 2012 (Stand am 1. Januar 2020)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das CO2-Gesetz vom23. Dezember 20111 (CO2-Gesetz), verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt Treibhausgase

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Verminderung der Emission folgender Treibhausgase:

  1. Kohlendioxid (CO2;

  2. Methan (CH4);

  3. Distickstoffmonoxid (N2O, Lachgas);

  4. Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs);

  5. perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs);

  6. Schwefelhexafluorid (SF6);

  7. Stickstofftrifluorid (NF3.

Die erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima wird in CO2-Äquivalente (CO2eq) umgerechnet. Die Werte sind in Anhang 1 aufgeführt.

2. Abschnitt Begriffe

Art. 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 2 Personenwagen: Personenwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom19. Juni 19953 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS); nicht als Personenwagen im Sinne dieser Verord- AS 2012 7005 nung gelten Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG4;

  2. abis. 5 Lieferwagen: Lieferwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e VTS; nicht als Lieferwagen im Sinne dieser Verordnung gelten Lieferwagen mit einem Leergewicht von über 2585 kg, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/20096 gemessen werden und bei denen keine Emissionswerte gemäss Verordnung (EG) Nr. 715/20077 vorliegen, sowie Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 2 Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG;

  3. ater. 8 leichte Sattelschlepper: Sattelschlepper nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i VTS mit einem Gesamtgewicht von bis zu3,50 t; nicht als leichte Sattelschlepper im Sinne dieser Verordnung gelten Sattelschlepper mit einem Leergewicht von über 2585 kg, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gemessen werden und bei denen keine Emissionswerte gemäss Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorliegen, sowie Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 2 Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG;

  4. 9 …

  5. 10 Feuerungswärmeleistung: einer Anlage maximal zuführbare Wärmeenergie pro Zeiteinheit;

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 263 vom9.10.2007, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1347/2017, ABl. L 192 vom24.7.2017, S.1.

Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom18. Juni 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. L 188/1 vom18.7.2009, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 133/2014, ABl. L47 vom18.2.2014, S.1.

Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. L 171/1 vom 29.6.2007, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 459/2012, ABl. L 142 vom 1.6.2012, S.16.

  1. 11 Gesamtfeuerungswärmeleistung: Summe der Feuerungswärmeleistungen der Anlagen eines Betreibers, die im Emissionshandelssystem (EHS) berücksichtigt werden;

  2. Gesamtleistung: Summe der abgegebenen elektrischen und thermischen Nennleistungen eines fossil-thermischen Kraftwerks;

  3. Gesamtwirkungsgrad: Verhältnis der Gesamtleistung zur Feuerungswärmeleistung eines fossil-thermischen Kraftwerks gemäss Herstellerangaben.

3. Abschnitt Sektorielle Zwischenziele

Art. 3

Die Zwischenziele für das Jahr 2015 betragen:

  1. im Sektor Gebäude: höchstens 78 Prozent der Emissionen des Jahres 1990;

  2. im Sektor Verkehr: höchstens 100 Prozent der Emissionen des Jahres 1990;

  3. im Sektor Industrie: höchstens 93 Prozent der Emissionen des Jahres 1990.

Wird ein sektorielles Zwischenziel nach Absatz 1 nicht erreicht, so beantragt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nach Anhörung der Kantone und der betroffenen Kreise dem Bundesrat weitere Massnahmen.

4. Abschnitt Emissionsverminderungen im Ausland12

Art. 4 Anrechenbare Emissionsverminderungen für Projekte im Ausland13

Emissionsverminderungen im Ausland können sich nur die nach dieser Verordnung berechtigten Unternehmen und Personen anrechnen lassen.

Emissionsverminderungen im Ausland sind anrechenbar, wenn:

  1. sie mit einem Emissionsminderungszertifikat nach dem Rahmenübereinkommen vom9. Mai 199214 der Vereinten Nationen über Klimaänderungen bescheinigt sind; und

  2. ihre Anrechnung nicht nach Anhang 2 ausgeschlossen ist.

Art. 4a15 Genehmigungsschreiben für Projekte

Wer für ein Projekt zur Emissionsverminderung im Ausland Emissionsminderungszertifikate erhalten möchte, kann das nach den Regeln von Artikel 6 Absatz 3 oder von Artikel 12 Absatz 5 des Protokolls von Kyoto vom11. Dezember 199716 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) dafür notwendige Genehmigungsschreiben beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) beantragen.

Das BAFU stellt das Genehmigungsschreiben aus, wenn die Voraussetzung nach

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erfüllt ist.

5. Abschnitt:17 Bescheinigungen für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen im Inland

Art. 5 Anforderungen

Für Projekte und Programme werden Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland ausgestellt, wenn:

  1. Anhang 3 dies nicht ausschliesst;

  2. das Projekt oder die Vorhaben des Programms: 1. ohne den Erlös aus dem Verkauf der Bescheinigungen nicht wirtschaftlich wären, 2. mindestens dem Stand der Technik entsprechen, und 3. Massnahmen vorsehen, die, gemessen an der Referenzentwicklung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d, zu einer zusätzlichen Emissionsverminderung führen;

  3. die Emissionsverminderungen:

1. nachweisbar und quantifizierbar sind, 2.18 nicht Treibhausgasemissionen betreffen, die vom EHS erfasst sind, und 3.19 nicht von einem Betreiber mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1 erzielt wurden, der gleichzeitig die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 beantragt; davon ausgenommen sind Betreiber mit Verminderungsverpflichtungen mit Emissionsziel nach

Artikel 67, soweit die Emissionsverminderungen aus Projekten oder

Programmen vom Emissionsziel nicht erfasst sind; und chung des Gesuchs nach Artikel 7 nicht länger als drei Monate zurückliegt.

Als Beginn der Umsetzung gilt der Zeitpunkt, zu dem sich der Gesuchsteller gegenüber Dritten finanziell massgeblich verpflichtet oder bei sich projekt- oder programmbezogene organisatorische Massnahmen ergreift.

Art. 5a Programme

Vorhaben können zu einem Programm zusammengefasst werden, wenn:

  1. sie nebst der Emissionsverminderung einen gemeinsamen Zweck verfolgen;

  2. sie eine der in der Programmbeschreibung festgelegten Technologien einsetzen;

  3. sie die in der Programmbeschreibung festgelegten Aufnahmekriterien erfüllen, die gewährleisten, dass die Vorhaben die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen; und

  4. mit deren Umsetzung noch nicht begonnen wurde.

Vorhaben können in bestehende Programme aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und bereits vor der Aufnahme nachweislich beim Programm angemeldet waren.

Programme, die nach Ablauf der ersten Kreditierungsperiode nur ein Vorhaben umfassen, werden als Projekte nach Artikel 5 weitergeführt.20

Art. 6 Validierung von Projekten und Programmen

Wer für ein Projekt oder ein Programm zur Emissionsverminderung Bescheinigungen beantragen möchte, muss dieses durch eine vom BAFU zugelassene Validierungsstelle auf eigene Kosten validieren lassen.

Der Validierungsstelle ist eine Beschreibung des Projekts oder des Programms einzureichen. Diese muss Angaben enthalten über:

  1. die Massnahmen zur Emissionsverminderung;

  2. die eingesetzten Technologien;

  3. die Abgrenzung von anderen klima- und energiepolitischen Instrumenten;

  4. die hypothetische Entwicklung der Treibhausgasemissionen, wenn die emissionsvermindernden Massnahmen des Projekts beziehungsweise des Programms nicht umgesetzt würden (Referenzentwicklung);

  5. den Umfang der erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen und die zugrundeliegende Berechnungsmethode;

  6. die Organisation des Projekts beziehungsweise des Programms;

  1. die voraussichtlichen Investitions- und Betriebskosten und die voraussichtlichen Erträge;

  2. die Finanzierung;

  3. das Monitoringkonzept, das den Beginn des Monitorings festlegt und die Methode zum Nachweis der Emissionsverminderungen umschreibt;

  4. 21 die Dauer des Projekts, des Programms und der einzelnen Vorhaben;

  5. bei Programmen zusätzlich: den Zweck, die Kriterien für die Aufnahme der Vorhaben ins Programm, die Verwaltung der Vorhaben sowie pro festgelegte Technologie ein Beispiel für ein Vorhaben.

Bei Projekten und Programmen im Zusammenhang mit einem Wärmeverbund oder bei Deponiegasprojekten und -programmen erfolgt die Beschreibung der in Absatz 2 Buchstabe d, e und i verlangten Angaben nach den Anforderungen der

Bei der Validierung prüft die Validierungsstelle die Angaben nach Absatz 2 sowie, ob das Projekt den Anforderungen nach Artikel 5 beziehungsweise ob das Programm den Anforderungen nach den Artikeln5 und 5a entspricht.

Sie fasst die Ergebnisse der Prüfung in einem Validierungsbericht zusammen.

Art. 7 Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen

Das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen ist dem BAFU einzureichen. Es umfasst die Projekt- oder Programmbeschreibung und den Validierungsbericht.

Das BAFU kann vom Gesuchsteller zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.

Das BAFU macht Vorgaben für die Form der Projekt- oder Programmbeschreibung.23

Art. 8 Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms

Das BAFU entscheidet gestützt auf das Gesuch, ob das Projekt beziehungsweise das Programm für die Ausstellung von Bescheinigungen geeignet ist.

Der Entscheid gilt für sieben Jahre ab Beginn der Umsetzung des Projekts beziehungsweise des Programms (Kreditierungsperiode).

Für Vorhaben von Programmen werden keine Bescheinigungen ausgestellt, wenn:

a. eine Änderung massgebender gesetzlicher Bestimmungen dazu führt, dass während der Kreditierungsperiode emissionsvermindernde Massnahmen umgesetzt werden müssen;

verminderungen auf die Umsetzung der Massnahmen nach Buchstabe a zurückzuführen sind; und

c. mit der Umsetzung der Vorhaben erst nach dem Inkrafttreten der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen begonnen wurde.

Art. 8a Verlängerung der Kreditierungsperiode

Die Kreditierungsperiode wird um jeweils drei weitere Jahre verlängert, wenn der Gesuchsteller das Projekt oder das Programm erneut validieren lässt und dem BAFU spätestens sechs Monate vor Ablauf der Kreditierungsperiode ein Gesuch um Verlängerung einreicht.

Das BAFU genehmigt die Verlängerung, wenn die Anforderungen nach den Artikeln5 und 5a weiterhin erfüllt sind.

Art. 9 Monitoringbericht und Verifizierung des Monitoringberichts

Der Gesuchsteller erhebt die Daten, die gemäss dem Monitoringkonzept für den Nachweis der Emissionsverminderungen erforderlich sind, und hält diese in einem Monitoringbericht fest.

Er lässt den Monitoringbericht auf eigene Kosten von einer vom BAFU zugelassenen Verifizierungsstelle verifizieren. Die Verifizierung darf nicht von der Stelle durchgeführt werden, die das Projekt oder das Programm validiert hat.

Die Verifizierungsstelle prüft, ob die nachgewiesenen Emissionsverminderungen die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen. Bei Programmen prüft sie zusätzlich, ob die Vorhaben die Aufnahmekriterien nach Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe c erfüllen. Sie kann die Prüfung auf einzelne repräsentative Vorhaben beschränken.

Die Verifizierungsstelle hält die Ergebnisse der Verifizierung in einem Verifizierungsbericht fest.

Alle Monitoringberichte und die dazugehörigen Verifizierungsberichte sind dem BAFU mindestens alle drei Jahre ab dem Beginn der Umsetzung nach Artikel 5 Absatz 2 einzureichen. Die Emissionsverminderungen sind pro Kalenderjahr auszuweisen.24

Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Monitoringberichts.25

Art. 10 Ausstellung der Bescheinigungen

Das BAFU prüft den Monitoringbericht und den dazugehörigen Verifizierungsbericht. Soweit es für die Ausstellung von Bescheinigungen notwendig ist, führt das BAFU beim Gesuchsteller weitere Abklärungen durch.26

Es entscheidet gestützt auf die Angaben nach Absatz 1 über die Ausstellung von Bescheinigungen.27

Bei Projekten werden Bescheinigungen im Umfang der Emissionsverminderungen ausgestellt, die bis zum Ende der Kreditierungsperiode nachweislich erzielt wurden.

Bei Programmen werden Bescheinigungen im Umfang der Emissionsverminderungen ausgestellt, die bis längstens zehn Jahre nach Ablauf der Kreditierungsperiode des Programms nachweislich erzielt wurden, sofern mit der Umsetzung des betreffenden Vorhabens während der Kreditierungsperiode begonnen wurde.

Emissionsverminderungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden dem Gesuchsteller nur bescheinigt, wenn dieser nachweist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht anderweitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Mitteln gestützt auf Artikel 19 in Verbindung mit21 oder auf die Artikel 25, 27, 32 und 73 Absatz 4 des Energiegesetzes vom30. September 201628 (EnG) zurückzuführen sind.29

Der ökologische Mehrwert von Emissionsverminderungen ist mit der Ausstellung der Bescheinigung abgegolten. Ist der ökologische Mehrwert bereits vergütet worden, so werden keine Bescheinigungen ausgestellt.

Art. 11 Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms

Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms, die nach dem Entscheid über die Eignung oder die Verlängerung der Kreditierungsperiode erfolgen, müssen dem BAFU gemeldet werden.

Eine Änderung eines Projekts oder Programms ist insbesondere dann wesentlich, wenn:

  1. die Emissionsverminderungen um mehr als 20 Prozent von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen abweichen;

  2. die Investitions- oder Betriebskosten um mehr als 20 Prozent von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen Werten abweichen.

Soweit notwendig ordnet das BAFU eine erneute Validierung an. Emissionsverminderungen, die nach einer wesentlichen Änderung erzielt werden, werden erst nach dem erneuten Entscheid über die Eignung nach Artikel 8 bescheinigt.

Nach einer erneuten Validierung beträgt die Kreditierungsperiode ab dem Zeitpunkt des Eintritts der wesentlichen Änderung:30

  1. sieben Jahre, wenn die Kreditierungsperiode noch nicht verlängert worden ist;

  2. drei Jahre, wenn die Kreditierungsperiode bereits verlängert worden ist.

5a. Abschnitt Bescheinigungen für Betreiber von Anlagen31

Art. 1232 Bescheinigungen für Betreiber mit Verminderungsverpflichtung33

Betreibern mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1, für die ein Emissionsziel nach Artikel 67 gilt und die keine Projekte oder Programme nach

Artikel 5 oder 5a durchführen, die vom Emissionsziel erfasste Emissionsverminderungen bewirken, werden Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland

auf Gesuch hin ausgestellt, wenn:

  1. der Betreiber glaubhaft darlegt, dass das Emissionsziel ohne Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten erreicht wird;

  2. die Treibhausgasemissionen der Anlagen im betreffenden Jahr den Reduktionspfad nach Artikel 67 um mehr als 5 Prozent unterschritten haben; und

  3. für emissionsvermindernde Massnahmen weder nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 35 EnG34 für Geothermie, Biomasse oder Abfälle aus Biomasse ausgerichtet wurden; davon ausgenommen sind Betreiber, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung vom8. Oktober 201435 für den Erhalt solcher Mittel angemeldet waren.36

AS 2014 3293

Die Bescheinigungen werden für Emissionsverminderungen im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich 5 Prozent und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2020, ausgestellt.

…37

Art. 12a38 Bescheinigungen für Betreiber von Anlagen mit Zielvereinbarung über die Entwicklung des Energieverbrauchs39

Betreibern von Anlagen, die mit dem Bund Ziele über die Entwicklung des Energieverbrauchs vereinbart haben und die sich zusätzlich zur Verminderung der CO2- Emissionen verpflichten (Zielvereinbarung mit Emissionsziel), ohne dafür von der CO2-Abgabe befreit zu werden, werden auf Gesuch hin Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland ausgestellt, wenn:

  1. die Zielvereinbarung mit Emissionsziel den Anforderungen nach Artikel 67 Absätze 1–3 entspricht und auf Kosten des Betreibers von einer vom BAFU zugelassenen Stelle validiert und vom BAFU als geeignet beurteilt worden ist;

  2. der Betreiber jährlich bis zum31. Mai einen Monitoringbericht nach Artikel 72 einreicht;

  3. die CO2-Emissionen der Anlagen während der vergangenen drei Jahre den in der Zielvereinbarung mit Emissionsziel vereinbarten Reduktionspfad in jedem Jahr um mehr als 5 Prozent unterschritten haben; und

  4. dem Betreiber für emissionsvermindernde Massnahmen weder nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 35 Absatz 1 EnG40 für Geothermie, Biomasse oder Abfälle aus Biomasse ausgerichtet wurden; davon ausgenommen sind Betreiber, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung vom8. Oktober 201441 für den Erhalt solcher Mittel angemeldet waren.42 2 Die validierte Zielvereinbarung mit Emissionsziel ist dem BAFU bis zum31. Mai des Jahres, ab dem Bescheinigungen beantragt werden, einzureichen.

Wesentliche und dauerhafte Änderungen nach den Artikeln73 sowie Änderungen nach Artikel 78 müssen dem BAFU gemeldet werden. Das BAFU ordnet soweit notwendig eine erneute Validierung an.

AS 2014 3293

Die Bescheinigungen werden für Emissionsverminderungen im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich 5 Prozent und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2020, ausgestellt.

5b. Abschnitt Verwaltung von Bescheinigungen und Datenschutz43

Art. 1344 Verwaltung der Bescheinigungen und der Daten

Wer die Ausstellung von Bescheinigungen beantragt, muss dem BAFU gleichzeitig das Konto angeben, auf das die Bescheinigungen ausgestellt werden sollen. Die Bescheinigungen werden im Emissionshandelsregister ausgestellt und nach den Artikeln 57–65 verwaltet.45

Die folgenden Daten und Dokumente werden in einer vom BAFU geführten Datenbank verwaltet:

  1. Vornamen, Namen und Kontaktangaben des Gesuchstellers, der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle;

  2. die Anzahl ausgestellter Bescheinigungen;

  3. die Kerndaten des Projekts beziehungsweise des Programms; und

  4. die Projekt- und Programmbeschreibung, die Validierungsberichte, die Monitoringberichte und die Verifizierungsberichte.

Dem Inhaber einer Bescheinigung wird auf Anfrage Einsicht in die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b gewährt, die im Zusammenhang mit seiner Bescheinigung stehen. Einsicht in die Daten und Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben c und d kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gewährt werden.

Art. 1446 Veröffentlichung von Informationen

Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:

  1. Beschreibungen der Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland;

  2. die Validierungsberichte nach Artikel 6 Absatz 4;

  3. die Monitoringberichte nach Artikel 9 Absatz 1;

  4. die Verifizierungsberichte nach Artikel 9 Absatz 4.

Vor der Veröffentlichung stellt das BAFU dem Gesuchsteller die Unterlagen nach Absatz 1 zu. Es fordert den Gesuchsteller auf, die Informationen zu bezeichnen, die aus seiner Sicht dem Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis unterliegen.47

6. Abschnitt Koordination der Anpassungsmassnahmen

Art. 15

Das BAFU koordiniert die Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 des CO2- Gesetzes.

Es berücksichtigt dabei die Massnahmen der Kantone.

Die Kantone informieren das BAFU regelmässig über ihre Massnahmen.

2. Kapitel Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen

von Gebäuden

Art. 16

DieKantone erstatten dem BAFU regelmässig Bericht über ihre technischen Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden.

Der Bericht muss Angaben enthalten über:

  1. die getroffenen und die geplanten CO2-wirksamen Massnahmen und deren Wirkung; und

  2. die Entwicklung der CO2-Emissionen der Gebäude auf dem Kantonsgebiet.

Die Kantone stellen dem BAFU auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung.

3. Kapitel:48 Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 17

Den Bestimmungen dieses Kapitels untersteht, wer einen Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper, der erstmals in Verkehr gesetzt wird, in die Schweiz importiert oder in der Schweiz herstellt. Massgebend ist der Zustand dieser Fahrzeuge beim erstmaligen Inverkehrsetzen.

Als erstmals in Verkehr gesetzt gelten Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden; ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor mehr als sechs Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz im Ausland zugelassen worden sind.

Das Inverkehrsetzen in einem Zollausschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 3 des Zollgesetzes vom18. März 200549 (ZG) sowie in Liechtenstein gilt als Inverkehrsetzen in der Schweiz. Das Inverkehrsetzen in einem Zollanschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 ZG, mit Ausnahme von Liechtenstein, gilt als Inverkehrsetzen im Ausland.

Führtdie Frist nach Absatz 2 zu einer wesentlichen Ungleichbehandlung von Importeuren von Fahrzeugen, die vor der Zollanmeldung in der Schweiz bereits im Ausland zugelassen worden sind, und Importeuren von Fahrzeugen, die vor der Zollanmeldung in der Schweiz noch nicht im Ausland zugelassen worden sind, oder kommt es zu Missbräuchen, so kann das UVEK:

  1. die Frist kürzen oder auf höchstens ein Jahr verlängern;

  2. eine erforderliche Mindestzahl an zurückgelegten Kilometern festlegen.

Als Referenzjahr gilt das Kalenderjahr, in dem die Erreichung der individuellen Zielvorgabe überprüft wird.

2. Abschnitt Importeure und Hersteller

Art. 18 Grossimporteur

Ein Importeur gilt im Referenzjahr in Bezug auf seine Neuwagenflotten als Grossimporteur von Personenwagen, wenn aus diesen Flotten im Jahr vor dem Referenzjahr mindestens 50 Personenwagen erstmals in Verkehr gesetzt wurden.

Ein Importeur gilt im Referenzjahr in Bezug auf seine Neuwagenflotten als Grossimporteur von Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern, wenn aus diesen Flotten im Jahr vor dem Referenzjahr mindestens sechs solcher Fahrzeuge erstmals in Verkehr gesetzt wurden.

Art. 19 Provisorische Behandlung als Grossimporteur

Ein Importeur kann beim Bundesamt für Energie (BFE) beantragen, im Referenzjahr in Bezug auf seine Neuwagenflotten provisorisch als Grossimporteur behandelt zu werden, wenn aus diesen Flotten im Jahr vor dem Referenzjahr höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt wurden.

Der betreffenden Neuwagenflotte angerechnet werden Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper, die im Referenzjahr ab dem Datum der Genehmigung des Antrags nach Absatz 1 erstmals in Verkehr gesetzt werden.

Werden im Referenzjahr höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt, so muss der Importeur über jedes Fahrzeug der betreffenden Neuwagenflotte einzeln abrechnen.

Art. 20 Kleinimporteur

Als Kleinimporteur gilt in Bezug auf seine Neuwagenflotten im Referenzjahr ein Importeur, wenn aus seinen Flotten im Jahr vor dem Referenzjahr höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt wurden und wenn er im Referenzjahr nicht provisorisch als Grossimporteur behandelt wird.

Art. 21 Hersteller

Abhängig von der Anzahl der im Jahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge eines Herstellers sind für diesen im Referenzjahr entweder die für Grossimporteure oder die für Kleinimporteure geltenden Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss anwendbar.

Art. 22 Emissionsgemeinschaft

Importeure und Hersteller, die sich zu einer Emissionsgemeinschaft zusammenschliessen wollen, müssen dem BFE bis zum30. November des Jahres vor dem Referenzjahr einen entsprechenden Antrag für die Dauer von ein bis fünf Jahren stellen.

Die Emissionsgemeinschaft hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.

3. Abschnitt Bemessungsgrundlagen

Art. 23 Einzureichende Unterlagen

Ein von einem Grossimporteur eingeführtes Fahrzeug darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) durch das Vorliegen einer Typengenehmigung die Daten bekannt sind, die für die Berechnung einer allfälligen Sanktion und für die Zuordnung des Fahrzeugs zu einer Neuwagenflotte erforderlich sind.

Für Fahrzeuge ohne Typengenehmigung muss der Grossimporteur dem ASTRA vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs folgende Unterlagen einreichen:

vom19. Juni 199550 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV);

  1. den Antrag auf Bescheinigung; und

  2. allfällige Nachweise nach Artikel 25 Absatz 1 oder 2.

Ein von einem Kleinimporteur eingeführtes Fahrzeug darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn der Kleinimporteur dem ASTRA die Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes entrichtet hat, sofern eine solche geschuldet ist, und folgende Unterlagen eingereicht hat:

  1. den ausgefüllten Prüfungsbericht nach Artikel 6 Absatz 3 TGV;

  2. den Antrag auf Bescheinigung;

  3. allfällige Nachweise nach Artikel 24 Absatz 1 oder 3 oder Artikel 25 Absatz 1 oder 2.

Will ein Importeur ein von ihm eingeführtes Fahrzeug über die Neuwagenflotte eines Grossimporteurs abrechnen lassen, so hat er dies dem ASTRA vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs mittels Antrag auf Bescheinigung zur Kenntnis zu bringen. Der Antrag hat die Unterschrift des übernehmenden Grossimporteurs zu enthalten.

Art. 24 CO2-Emissionen und Leergewicht typengenehmigter Fahrzeuge

Für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Leergewichts typengenehmigter Fahrzeuge sind die Daten in der Typengenehmigung nach der TGV massgebend, es sei denn, der Importeur reicht dem ASTRA fristgerecht die Daten nach den Absätzen3 oder 4 ein.

Fehlt in der Typengenehmigung von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern die Angabe des Leergewichts, so ist das bei der Fahrzeugprüfung im Prüfungsbericht nach Artikel 6 Absatz 3 TGV erfasste Leergewicht massgebend.

Der Importeur kann dem ASTRA innert der Frist nach Absatz 5 folgende auf der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG51 (Certificate of Conformity, COC) basierende Daten einreichen:

  1. für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper: 1. die Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN), 2. die CO2-Emissionen (kombiniert) gemäss Position49.1, 3. allfällige Ökoinnovationen, und 4. das Leergewicht, falls vorhanden gemäss Position13.2, sonst gemäss Position13;

  2. für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper mit Mehrstufen-Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 7 der Richtlinie 2007/46/EG zur Bestimmung

Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

der CO2-Emissionen und des Leergewichts des vervollständigten Fahrzeugs gemäss Anhang XII Ziffer 5 der Verordnung (EG) Nr. 692/200852: 1. die Daten nach Buchstabe a Ziffern 1–3, 2. das Leergewicht des Basisfahrzeugs, und 3. das technisch zulässige Gesamtgewicht des Basisfahrzeugs in beladenem Zustand.

Fürtypengenehmigte Fahrzeuge, die vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen mit einem anderen Treibstoff nachgerüstet werden, sind die Nachweise nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b–d dem ASTRA innert Frist nach Absatz 5 einzureichen.

Die Daten und Nachweise nach den Absätzen3 und 4 sind bis zum31. Januar nach Ablauf des Referenzjahres oder, im Falle eines Kleinimporteurs, vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs einzureichen.

Das ASTRA und das BFE können zur Kontrolle der Daten nach den Absätzen 3 und 4 vom Importeur verlangen, dass dieser das COC im Original einreicht.

Art. 25 CO2-Emissionen und Leergewicht von Fahrzeugen ohne Typengenehmigung

Für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Leergewichts von Fahrzeugen, die von der Typengenehmigung befreit sind (Art. 4 TGV53, sind die folgenden Nachweise massgebend:

  1. die auf dem COC basierenden Daten nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a;

  2. der schriftliche Nachweis anhand eines Prüfberichtes einer in Anhang 2 TGV aufgeführten Prüfstelle (Konformitätsbewertung) oder einer ausländischen Prüfstelle (Konformitätsbeglaubigung), dass das Fahrzeug den schweizerischen Vorschriften entspricht;

  3. die Genehmigung eines ausländischen Staates nach nationalem oder internationalem Recht, das in Anhang 2 VTS54 aufgeführt oder den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist; oder

  4. der Prüfbericht einer Prüfstelle, welche nach Anhang 2 TGV zuständig oder vom ASTRA nach Artikel 17 Absatz 2 TGV provisorisch zugelassen ist.

Handelt es sich beim Fahrzeug um einen Lieferwagen oder einen leichten Sattelschlepper mit einer Mehrstufen-Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 7 der Richtlinie 2007/46/EG55, so sind für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des

Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. L 199 vom 28.7.2008, S.1; geändert durch Verordnung (EU) 143/2013, ABl. L47 vom20.2.2013, S. 51.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

Leergewichts des vervollständigten Fahrzeugs die Nachweise nach Absatz 1 Buchstaben b–d und nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b massgebend.

Bei Fahrzeugen, für die die Nachweise nach Absatz 1 oder 2 nicht vorliegen, werden die CO2-Emissionen nach Anhang 4 berechnet. Massgebend ist das Leergewicht nach Artikel 7 VTS in kg. Dieser Leergewichtswert ist vom Importeur mit einem Waagschein nachzuweisen.

Können die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs nicht nach Absatz 3 berechnet werden, so werden bei Personenwagen 300 g CO2/km und bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern 400 g CO2/km angenommen.

Art. 26 CO2-vermindernde Faktoren bei Fahrzeugen

Eine durch den Einsatz von nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/200956 oder nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 510/201157 anerkannten innovativen Technologien (Ökoinnovationen) erzielte Verminderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte bei Grossimporteuren beziehungsweise der CO2-Emissionen eines Fahrzeugs bei Kleinimporteuren wird bis höchstens 7 g CO2/km berücksichtigt.

Für Fahrzeuge, die mit dem Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas betrieben werden können, setzt das BFE die CO2-Emissionen um den Prozentsatz des anerkannten biogenen Anteils gemäss Artikel 12a Absatz 2 der Energieeffizienzverordnung vom1. November 201758 tiefer an.59

Art. 27 Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen bei Grossimporteuren

Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs berechnen sich aus dem arithmetischen Mittel der CO2-Emissionen der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen und leichten Sattelschlepper des Grossimporteurs, gerundet auf drei Dezimalstellen.

Für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der jeweiligen Neuwagenflotte nach Absatz 1 wird aus der Neuwagenflotte in den Referenzjahren 2020–2022 folgender Anteil der Fahrzeuge mit den tiefsten CO2-Emissionen berücksichtigt:

Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, ABl. L 140 vom5.6.2009, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 6/2015, ABl. L3 vom 7.1.2015, S.1.

Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, ABl. L 145 vom31.5.2011, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 748/2017, ABl. L 113 vom29.4.2017, S.9.

  1. im Referenzjahr 2020: 85 Prozent;

  2. im Referenzjahr 2021: 90 Prozent;

  3. im Referenzjahr 2022: 95 Prozent.

Für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der jeweiligen Neuwagenflotte nach Absatz 1 werden Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von weniger als

g CO2/km bis zu einer Verminderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der jeweiligen Neuwagenflotte von total höchstens 7,5 g CO2/km für die Referenzjahre 2020–2022 wie folgt berücksichtigt:

  1. im Referenzjahr 2020: doppelt;

  2. im Referenzjahr 2021:1,67-fach;

  3. im Referenzjahr 2022:1,33-fach.

Art. 28 Individuelle Zielvorgabe

Die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder des einzelnen Fahrzeugs eines Kleinimporteurs berechnet sich nach Anhang 4a.

Wurde einem Hersteller nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/200960 oder

Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/201161 eine Ausnahme von der Zielvorgabe gewährt, so wird für Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugmarken die individuelle Zielvorgabe angepasst.

Will ein Grossimporteur solche Fahrzeuge mit einer angepassten individuellen Zielvorgabe abrechnen, so hat er dies dem BFE vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des ersten Fahrzeugs im Referenzjahr mitzuteilen. Diese Fahrzeuge werden, unabhängig von deren Anzahl, je als eine separate Neuwagenflotte abgerechnet.

Art. 29 Sanktionsbeträge

Das UVEK legt die Beträge nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes jährlich für das folgende Referenzjahr in Anhang 5 fest. Es stützt sich dabei auf die in der Europäischen Union geltenden Beträge gemäss Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 443/200962 und Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 510/201163 und den Wechselkurs gemäss Absatz 2.

Für die Umrechnung in Schweizerfranken gilt jeweils der Mittelwert der Devisen- Tageskurse im Verkauf der zwölf Monate vor dem30. Juni des Jahres vor dem Referenzjahr.

Siehe Fussnote zu Art. 26.

Siehe Fussnote zu Art. 26.

Siehe Fussnote zu Art. 26.

Siehe Fussnote zu Art. 26.

4. Abschnitt Berechnung und Erhebung der Sanktion bei Grossimporteuren

Art. 30 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe

Das BFE prüft nach Ablauf des Referenzjahres für jeden Grossimporteur, ob die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte die individuelle Zielvorgabe überschreiten.

Emissionen, welche die individuelle Zielvorgabe überschreiten, werden zur Berechnung der Sanktion auf das nächste Zehntel Gramm CO2/km abgerundet.

Bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe legt das BFE die Sanktion nach

Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes und Anhang 5 fest und erstellt unter Berücksichtigung der Anzahlungen nach Artikel 31 Absatz 2 die Schlussrechnung.

Ergibt die Schlussrechnung einen Überschuss zugunsten des Grossimporteurs, so erstattet das BFE diesem das Guthaben zurück.

Art. 31 Quartalsweise Anzahlungen

Das BFE übermittelt jedem Grossimporteur quartalsweise eine Liste der im laufenden Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge sowie die durchschnittlichen CO2-Emissionen und die individuelle Zielvorgabe von dessen Neuwagenflotten.

Es kann Grossimporteuren quartalsweise Anzahlungen in Anrechnung an die allfällige Sanktion im Referenzjahr in Rechnung stellen, insbesondere wenn:

  1. der Importeur im Referenzjahr provisorisch als Grossimporteur behandelt wird;

  2. der Grossimporteur Sitz im Ausland hat;

  3. gegen den Grossimporteur Betreibungen hängig sind oder ein Verlustschein vorliegt;

  4. die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte die individuelle Zielvorgabe im Referenzjahr um mehr als5 g CO2/km überschreitet.

Die Höhe der Anzahlungen berechnet das BFE aufgrund der Daten nach Absatz 1. Bereits geleistete Anzahlungen werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.

Art. 32 Zahlungsfrist und Zins

Der Grossimporteur hat die Rechnungen und die Schlussrechnung jeweils innert

Tagen nach Erhalt zu begleichen.

Rückerstattungen nach Artikel 30 Absatz 4 zuzüglich Rückerstattungszins erfolgen innerhalb der gleichen Frist.

Bezahlt ein Grossimporteur eine Rechnung oder Schlussrechnung nicht fristgerecht, so schuldet er einen Verzugszins.

Die Sätze für den Verzugszins und den Rückerstattungszins richten sich nach dem Anhang der Verordnung des EFD vom10. Dezember 199264 über die Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer.

Art. 33 Verfügung der Sanktion

Bezahlt ein Grossimporteur eine Rechnung oder Schlussrechnung trotz Mahnung nicht, so verfügt das BFE die Sanktion.

Art. 34 Sicherheiten

Ist ein Grossimporteur mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, so kann das BFE verfügen, dass er bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags wie ein Kleinimporteur behandelt wird.

Erachtet das BFE die Bezahlung der Sanktion oder von Verzugszinsen als gefährdet, so kann es deren Sicherstellung in Form einer Barhinterlage oder einer Bankgarantie verfügen.

5. Abschnitt Berechnung und Erhebung der Sanktion bei Kleinimporteuren

Art. 35

Das ASTRA prüft für jedes Fahrzeug eines Kleinimporteurs, ob die CO2-Emissionen des Fahrzeugs die individuelle Zielvorgabe überschreiten.

Bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe legt das ASTRA die Sanktion nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes und Anhang 5 fest und stellt diese in Rechnung. In den Referenzjahren 2020–2022 ist die Sanktion für jedes Fahrzeug mit den Prozentsätzen nach Artikel 27 Absatz 2 zu multiplizieren.

Die Artikel 30 Absatz 2, 32 und 33 sind ebenfalls anwendbar.

Für die Verfügung nach Artikel 33 ist das ASTRA zuständig.

6. Abschnitt Berichterstattung und Information der Öffentlichkeit

Art. 36

Das UVEK erstattet im Jahr 2019 und anschliessend alle drei Jahre den zuständigen Kommissionen des National- und des Ständerats Bericht über die Erreichung der individuellen Zielvorgaben und die Wirksamkeit der Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Personenwagen.

Über Lieferwagen und leichte Sattelschlepper ist erstmals im Jahr 2022 und anschliessend alle drei Jahre Bericht zu erstatten.

Das BFE informiert die Öffentlichkeit jährlich in geeigneter Form über die Erreichung der Zielvorgaben und publiziert dazu insbesondere folgende Angaben:

  1. die total erhobenen Sanktionen und den Verwaltungsaufwand;

  2. die Anzahl der Grossimporteure beziehungsweise der Emissionsgemeinschaften;

  3. die Anzahl und die Art der Neuwagenflotten.

7. Abschnitt Verwendung des Ertrags aus der Sanktion nach Artikel 13

Art. 37

Ein allfälliger Ertrag aus der Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes wird im Folgejahr, nach Erstellung der Schlussabrechnung des BFE, dem Fonds zur Finanzierung der Nationalstrassen und des Agglomerationsverkehrs gemäss Bundesgesetz über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG) vom30. September 201665 zugewiesen.

Der Ertrag entspricht den für das Referenzjahr erhobenen Sanktionen einschliesslich Verzugszinsen und abzüglich Vollzugskosten, Debitorenverlusten und Rückerstattungszinsen.

Art. 38 und 39

Aufgehoben

4. Kapitel Emissionshandelssystem

1. Abschnitt Betreiber von Anlagen66

Art. 40 Zur Teilnahme verpflichtete Betreiber von Anlagen67

Ein Betreiber von Anlagen ist zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn er eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausübt.68

EinBetreiber von Anlagen, der eine Tätigkeit nach Anhang 6 neu aufnimmt, meldet dies dem BAFU spätestens drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit.

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom13. Nov. 2019, in Kraft seit1. Jan. 2020 (AS 2019 4335). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 4169 Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme

Ein Betreiber von Anlagen nach Artikel 40 Absatz 1 kann jeweils bis zum1. Juni beantragen, dass er mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen wird, wenn die Treibhausgasemissionen der Anlagen in den vergangenen drei Jahren weniger als 25 000 Tonnen CO2eq pro Jahr betrugen.

Ein Betreiber von Anlagen gemäss Artikel 40 Absatz 2, der glaubhaft nachweist, dass die Treibhausgasemissionen der Anlagen dauerhaft weniger als 25 000 Tonnen CO2eq pro Jahr betragen werden, kann die Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS mit sofortiger Wirkung beantragen.

Der Betreiber von Anlagen nach den Absätzen1 und 1bis muss weiterhin ein Monitoringkonzept (Art. 51) und einen Monitoringbericht (Art. 52) einreichen, es sei denn, er hat sich zu einer Verminderung der Treibhausgasemissionen nach Artikel 31 Absatz 1 des CO2-Gesetzes verpflichtet.

Steigen die Treibhausgasemissionen der Anlagen während eines Jahres auf mehr als 25 000 Tonnen CO2eq, so muss deren Betreiber ab Beginn des Folgejahres am EHS teilnehmen.

Art. 42 Teilnahme auf Gesuch

Ein Betreiber von Anlagen kann auf Gesuch am EHS teilnehmen, wenn:

  1. er eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausübt; und

  2. die Gesamtfeuerungswärmeleistung der Anlagen dabei mindestens 10 Megawatt (MW) beträgt.70 2 Ein Betreiber, der neu die Teilnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, muss das Gesuch spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt einreichen.71 2bis Ein Betreiber, der sein Gesuch trotz Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen1 oder 2 zurückzieht, hat erneut die Möglichkeit, ein Gesuch um Teilnahme einzureichen, wenn sich die Gesamtfeuerungswärmeleistung der Anlagen seit dem letzten Gesuch um mindestens 10 Prozent erhöht hat. Das Gesuch ist spätestens sechs Monate nach der Erhöhung einzureichen.72 3 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:

  1. die Tätigkeiten nach Anhang 7;

  2. 73 die in den Anlagen installierten Feuerungswärmeleistungen;

c.74 die von den Anlagen ausgestossenen Treibhausgase der vergangenen drei Jahre.

Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.

Art. 43 Nicht berücksichtigte Anlagen75

Bei der Festlegung, ob die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 oder 2bis erfüllt sind, sowie bei der Berechnung der Menge der Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate, die der Betreiber von Anlagen dem Bund jährlich abgeben muss, werden Anlagen in Spitälern nicht berücksichtigt.76

Der Betreiber von Anlagen kann beantragen, dass zudem folgende Anlagen nicht berücksichtigt werden:77

  1. Anlagen, die ausschliesslich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden;

  2. 78 Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstabe c der Abfallverordnung vom 4. Dezember 201579 (VVEA) ist.

Für Brennstoffe, die in nicht berücksichtigten Anlagen verwendet werden, wird die CO2-Abgabe nicht zurückerstattet.80

Art. 43a81 Austritt

Ein Betreiber von Anlagen, der die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 dauerhaft nicht mehr erfüllt, kann bis zum1. Juni beantragen, dass er mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres nicht mehr am EHS teilnimmt.

Art. 4482 Verfügung

Das BAFU entscheidet durch Verfügung über die Teilnahme von Betreibern von Anlagen am EHS und über die Nichtberücksichtigung von Anlagen nach Artikel 43.

Art. 4583 Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte

Das BAFU berechnet die jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte nach Anhang 8.

Es behält jährlich 5 Prozent dieser Emissionsrechte zurück, um sie Betreibern von Anlagen, die neu am EHS teilnehmen, und bereits am EHS teilnehmenden Betreibern von Anlagen mit einer wesentlichen Kapazitätserweiterung nach Artikel 46c zugänglich zu machen.

Art. 4684 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten

Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Anlagen jährlich kostenlos zuzuteilen sind, basierend auf den Benchmarks und Anpassungsfaktoren nach Anhang 9. Es berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union.

Überschreitet die Gesamtmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte die maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte abzüglich der Reserve nach Artikel 45 Absatz 2, so kürzt das BAFU die den einzelnen Betreibern zugeteilte Menge anteilsmässig.

Art. 46a85 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen, die neu am EHS teilnehmen86

Ein Betreiber von Anlagen, der nach dem1. Januar 2013 neu am EHS teilnimmt, erhält ab dem Zeitpunkt der Teilnahme am EHS eine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten aus der Reserve nach Artikel 45 Absatz 2.87

Die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten richtet sich nach Artikel 46.

Erfolgt die Teilnahme des Betreibers am EHS nach einem Anbau von Anlagen oder nach einer physischen Kapazitätserweiterung, so richtet sich die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten nach den Artikeln46 und 46c.88

Art. 46b89 Reduktion der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte

Die Menge der einem Betreiber von Anlagen jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird ab Beginn des Folgejahres reduziert, wenn:

Prozent der installierten Kapazität einer für die kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte massgeblichen Einheit (Zuteilungselement) führt; ausgenommen sind physische Änderungen, die ausschliesslich der Verminderung der Treibhausgasemissionen dienen;

  1. der Betrieb der Anlagen eingestellt wird.90 2 Bei Teilschliessungen wird die Menge der jährlich einem Betreiber kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte ab Beginn des Folgejahres wie folgt reduziert:91

  2. um 50 Prozent, wenn die Aktivitätsrate des Zuteilungselements um mindestens 50 Prozent und weniger als 75 Prozent reduziert wird;

  3. um 75 Prozent, wenn die Aktivitätsrate des Zuteilungselements um mindestens 75 Prozent und weniger als 90 Prozent reduziert wird;

  4. um 100 Prozent, wenn die Aktivitätsrate des Zuteilungselements um mindestens 90 Prozent reduziert wird.

Art. 46c92 Erhöhung der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte

Die Menge der einem Betreiber von Anlagen jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird erhöht, wenn eine physische Änderung einer Anlage oder ein Anbau einer neuen Anlage zu einer Erweiterung um mindestens 10 Prozent der installierten Kapazität eines Zuteilungselements führt.93

Die zusätzlichen Emissionsrechte werden ab dem Zeitpunkt zugeteilt, ab dem die zusätzliche Kapazität während 90 Tagen zu durchschnittlich mindestens 40 Prozent ausgelastet wird (Normalbetrieb).

Entsteht durch eine physische Änderung einer Anlage oder durch einen Anbau einer neuen Anlage ein neues Zuteilungselement, so werden dem Betreiber in der Zeit zwischen der physischen Inbetriebnahme und der Aufnahme des Normalbetriebs Emissionsrechte nach Massgabe der ausgestossenen Treibhausgasemissionen und unter Anwendung der Anpassungsfaktoren nach Anhang 9 zugeteilt. Für die Produktion von Strom werden keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt.94

Wird der Betrieb von Anlagen nach einer Teilschliessung nach Artikel 46b Absatz 2 wieder hochgefahren, so wird die kostenlose Zuteilung ab dem Folgejahr entsprechend angepasst.95 1a. Abschnitt:96 Betreiber von Luftfahrzeugen

Art. 46d Zur Teilnahme verpflichtete Betreiber von Luftfahrzeugen

Ein Betreiber von Luftfahrzeugen nach Anhang der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197397 (Luftfahrzeugbetreiber) ist zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn er Flüge nach Anhang 13 durchführt.

Ein Luftfahrzeugbetreiber, der zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, meldet sich unverzüglich bei der zuständigen Behörde nach Anhang 14.

Kann der Betreiber nicht festgestellt werden, so gilt der Halter und subsidiär der Eigentümer des Luftfahrzeugs als Luftfahrzeugbetreiber.

Das BAFU kann verlangen, dass ein Luftfahrzeugbetreiber ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet.

Art. 46e Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte

Das BAFU berechnet:

  1. die jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge an Emissionsrechten für Luftfahrzeuge nach Anhang 15 Ziffern1 und 2;

  2. die für die Versteigerung und für neue oder wachstumsstarke Luftfahrzeugbetreiber zurückzubehaltende Menge an Emissionsrechten nach Anhang 15 Ziffer 3 Buchstaben b und c und Ziffer 5.

Art. 46f Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten

Das BAFU berechnet die für die kostenlose Zuteilung zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeugbetreiber, die nach Artikel 46d Absatz 1 zur Teilnahme am EHS verpflichtet sind und die einen Tonnenkilometer- Monitoringbericht nach der Verordnung vom2. Juni 201798 über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken eingereicht haben, nach Anhang 15 Ziffer 3 Buchstabe a.

Es berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber jährlich kostenlos zuzuteilen sind, nach Anhang 15 Ziffer 4.

Führt ein Luftfahrzeugbetreiber, der nach Artikel 46d Absatz 1 zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, in einem bestimmten Jahr keine Flüge nach Anhang 13 aus, muss er die für dieses Jahr kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bis zum31. März des Folgejahres an die zuständige Behörde nach Anhang 14 zurückgeben. Die zurückgegebenen Emissionsrechte werden gelöscht.

Emissionsrechte, die nicht kostenlos zugeteilt werden können, werden gelöscht.

2. Abschnitt Versteigerung von Emissionsrechten99

Art. 47100 Berechtigung zur Teilnahme

Zur Teilnahme an der Versteigerung von Emissionsrechten berechtigt sind Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz und der Europäischen Union sowie die in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), sofern sie über ein Konto nach Artikel 57 verfügen.

Art. 47a101 Teilnahme an der Versteigerung und Verbindlichkeit der Versteigerungsgebote

EHS-Betreiber von Anlagen, die an der Versteigerung teilnehmen, müssen dem BAFU vorgängig die folgenden Angaben einreichen:

  1. Vornamen, Namen, Post- und E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer und Identitätsnachweis von mindestens einer oder einem, höchstens aber zwei Auktionsbevollmächtigten;

  2. Vornamen, Namen, Post- und E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer und Identitätsnachweis von mindestens einer Gebotsvalidiererin oder einem Gebotsvalidierer, höchstens aber zwei Gebotsvalidiererinnen und -validierern.

Die Angaben werden im Emissionshandelsregister erfasst.

Versteigerungsgebote werden nach Zustimmung einer Gebotsvalidiererin oder eines Gebotsvalidierers verbindlich.

Art. 48102 Durchführung der Versteigerung

Das BAFU versteigert regelmässig:

  1. höchstens zehn Prozent der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte des Vorjahres für Anlagen nach Artikel 45 Absatz 1; wird die Reserve nach Artikel 45 Absatz 2 vollständig ausgeschöpft, so kann es mehr Emissionsrechte versteigern;

  2. fünfzehn Prozent der jährlich maximal zur Verfügung stehenden Emissionsrechte für Luftfahrzeuge nach Anhang 15 Ziffer 2.

Das BAFU kann die Versteigerung ohne Zuschlagserteilung abbrechen, wenn:

a. Verdacht auf Wettbewerbsabreden oder auf unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Versteigerungsteilnehmer besteht;

  1. der Zuschlagspreis im Versteigerungszeitraum wesentlich vom massgeblichen Preis auf dem Sekundärmarkt in der Europäischen Union abweicht; oder

  2. sicherheitstechnische Risiken oder andere Gründe die ordnungsgemässe Durchführung der Versteigerung gefährden.

Das BAFU hat jeden Verdacht nach Absatz 2 Buchstabe a den Wettbewerbsbehörden zu melden.

Wird die Versteigerung aus Gründen nach Absatz 2 abgebrochen oder wurde die einer Versteigerung zugeführte Menge an Emissionsrechten nicht vollständig nachgefragt, so werden die verbleibenden Emissionsrechte einer späteren Versteigerung zugeführt.

Die Emissionsrechte, die nicht einer Versteigerung zugeführt werden, werden nach Abschluss der Verpflichtungsperiode gelöscht.

Das BAFU kann private Organisationen mit der Versteigerung beauftragen.

Art. 49103 Neuberechnung der Menge der Emissionsminderungszertifikate

Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz und der Europäischen Union sowie die übrigen in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR, die an der Versteigerung von Emissionsrechten teilnehmen, müssen dem BAFU vorgängig die folgenden Angaben einreichen:

  1. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem, höchstens aber vier Auktionsbevollmächtigten;

  2. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem, höchstens aber vier Gebotsvalidierenden;

  3. Erklärung, dass sie sowie die Auktionsbevollmächtigten und die Gebotsvalidierenden die allgemeinen Versteigerungsbedingungen anerkennen.

Personen nach Absatz 1 können auf die Einreichung eines schweizerischen Strafregisterauszuges verzichten, wenn sie mit einer notariellen Bestätigung nachweisen, dass keine Verurteilungen in Zusammenhang mit den in Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Straftatbeständen vorliegen.

In der Europäischen Union zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen müssen zusätzlich zu Absatz 1 einen Nachweis eines Betreiberkontos im Unionsregister erbringen sowie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.

Die in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR müssen zusätzlich zu Absatz 1 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen und folgende Angaben einreichen:

  1. einen Nachweis über die direkte Zulassung zur Versteigerung in der Europäischen Union;

  2. Informationen zur Kategorisierung gemäss Regulierung der Europäischen Union;

  3. eine Bestätigung, dass die Teilnahme an der Versteigerung ausschliesslich auf eigene Rechnung erfolgt.

Das BAFU kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern es diese für die Teilnahme an der Versteigerung benötigt.

Die Identitätsnachweise und Strafregisterauszüge nach Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Angaben nach Absatz 5 müssen beglaubigt werden. Abschriften von ausserhalb der Schweiz ausgestellten Dokumenten müssen überbeglaubigt sein. Das Datum der einzureichenden Dokumente sowie der Beglaubigung oder Überbeglaubigung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.

Die Angaben werden im Emissionshandelsregister erfasst.

Art. 49a104 Verbindlichkeit der Versteigerungsgebote

Gebote für die Versteigerung von Emissionsrechten erfolgen in Euro und werden nach Zustimmung einer oder eines Gebotsvalidierenden verbindlich.

Die Begleichung der Rechnung für die ersteigerten Emissionsrechte hat in Euro und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR zu erfolgen. Bei Nichtbegleichung der Rechnung kann das BAFU den Teilnehmer von künftigen Versteigerungen ausschliessen.

3. Abschnitt Datenerhebung und Monitoring

Art. 50105 Datenerhebung

Das BAFU oder eine von ihm beauftragte Stelle erhebt betreffend die Betreiber von Anlagen die Daten, die für die Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte und der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte erforderlich sind.

Die Betreiber von Anlagen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Wird die Mitwirkungspflicht verletzt, so werden keine kostenlosen Emissionsrechte zugeteilt.

Die Luftfahrzeugbetreiber sind für die Erhebung jener Daten zuständig, welche ihre Tätigkeiten nach dieser Verordnung betreffen.

Art. 51106 Monitoringkonzept

Betreiber von Anlagen im EHS der Schweiz reichen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach Ablauf der Meldefrist nach Artikel 40 Absatz 2 oder nach Einreichung des Teilnahmegesuchs nach Artikel 42 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein. Sie verwenden dazu die vom BAFU zur Verfügung gestellte Vorlage.

Betreiber von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz reichen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach der Meldung der Teilnahmepflicht nach Artikel 46d Absatz 2 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein. Muss das Monitoringkonzept dem BAFU eingereicht werden, verwenden sie die dazu zur Verfügung gestellte Vorlage.

Das Monitoringkonzept muss den Anforderungen nach Anhang 16 genügen.

Betreibervon Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz (EHS- Teilnehmer) passen das Monitoringkonzept an, wenn dieses den Anforderungen von Anhang 16 nicht mehr genügt oder wenn eine Anpassung aufgrund einer Änderung nach den Artikeln 46b und 46c notwendig wird. Sie reichen das angepasste Monitoringkonzept der zuständigen Behörde nach Anhang 14 zur Genehmigung ein.

Der CO2-Monitoringplan nach der Verordnung vom2. Juni 2017107 über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken gilt als Monitoringkonzept.

Art. 52108 Monitoringbericht

EHS-Teilnehmer reichen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 jährlich bis zum31. März des Folgejahres einen Monitoringbericht ein. Muss der Monitoringbericht dem BAFU eingereicht werden, verwenden sie die dazu zur Verfügung gestellte Vorlage.

Der Monitoringbericht muss die jeweiligen Angaben nach Anhang 17 enthalten. Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für das Monitoring benötigt.

Das BAFU kann jederzeit verlangen, dass eine von ihm zugelassene Stelle den Monitoringbericht von Betreibern von Anlagen verifiziert.

Luftfahrzeugbetreiber müssen ihren Monitoringbericht von einer Verifizierungsstelle nach Anhang 18 verifizieren lassen.

Der Monitoringbericht von Luftfahrzeugbetreibern mit CO2-Emissionen, welche die in Artikel 28a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG109 genannten Schwellenwerte 109 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275 vom unterschreiten, gilt als verifiziert, wenn der Luftfahrzeugbetreiber sich dafür auf ein Instrument nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012110 abstützt.

Reicht ein EHS-Teilnehmer den Monitoringbericht fehlerhaft, nicht vollständig oder nicht fristgemäss ein, so schätzt die zuständige Behörde nach Anhang 14 die massgebenden Emissionen auf seine Kosten.

Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit des verifizierten Monitoringberichts, so kann die zuständige Behörde nach Anhang 14 die Emissionen nach pflichtgemässem Ermessen korrigieren.

Art. 53111 Meldepflicht bei Änderungen

EHS-Teilnehmer informieren die zuständige Behörde nach Anhang 14 unverzüglich über:

  1. Änderungen, die sich auf die kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte auswirken könnten;

  2. Änderungen der Kontaktangaben.

Luftfahrzeugbetreiber, die keine Flüge mehr nach Anhang 13 durchführen, melden dies der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach Aufgabe der entsprechenden Flugaktivitäten.

Art. 54 Aufgaben der Kantone

Die Kantone überprüfen, ob die Betreiber von Anlagen im EHS ihren Meldepflichten nach den Artikeln 40 Absatz 2 und 53 Absatz 1 nachkommen und ob die gemeldeten Informationen vollständig und nachvollziehbar sind.112

Das BAFU stellt den Kantonen die dafür benötigten Angaben zur Verfügung.

Stellt ein Kanton fest, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, so informiert er das BAFU unverzüglich.

25.10.2003, S.32; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/410, ABl. L76 vom 19.3.2018, S.3. 110 Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 181 vom12.7.2012, S.30; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, ABl. L 334 vom31.12.2018, S.1.

4. Abschnitt Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten und

Emissionsminderungszertifikaten

Art. 55113 Pflicht

Betreiber von Anlagen geben dem BAFU jährlich Emissionsrechte für Anlagen und soweit zulässig Emissionsminderungszertifikate ab. Massgebend sind die relevanten Treibhausgasemissionen der berücksichtigten Anlagen.

Luftfahrzeugbetreiber geben der zuständigen Behörde nach Anhang 14 jährlich Emissionsrechte für Luftfahrzeuge oder für Anlagen und soweit zulässig Emissionsminderungszertifikate ab. Massgebend sind die CO2-Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers nach Artikel 52.

EHS-Teilnehmer erfüllen diese Pflicht jeweils bis zum30. April für die Treibhausgasemissionen des Vorjahres.

Art. 55a114 Härtefall

Das BAFU kann auf Gesuch hin in Fällen, in denen europäische Emissionsrechte im Schweizer EHS gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom23. November 2017115 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (EHS-Abkommen) nicht anerkannt sind, europäische Emissionsrechte an die Pflicht eines EHS-Teilnehmers nach Artikel 55 anrechnen, wenn dieser nachweist, dass:

  1. er seine Pflicht zur Abgabe nach Artikel 55 ohne die Anrechnung nicht erfüllen kann;

  2. er an der Versteigerung von Emissionsrechten nach Artikel 48 teilgenommen hat und dabei für die benötigte Menge von Emissionsrechten Gebote zu Marktpreisen gemacht hat;

  3. die Beschaffung der fehlenden, vom Bund nach Artikel 45 Absatz 1 oder nach Artikel 46e Absatz 1 ausgegebenen Emissionsrechte ausserhalb von Versteigerungen die Wettbewerbsfähigkeit des EHS-Teilnehmers erheblich beeinträchtigen würde.

Für die Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit berücksichtigt das BAFU insbesondere auch die Einnahmen, die der EHS-Teilnehmer aus dem Verkauf von vom Bund ausgegebenen Emissionsrechten erzielt hat.

Das Gesuch ist dem BAFU spätestens bis zum31. März des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, für das der Härtefall erstmals geltend gemacht wird. Das BAFU entscheidet jährlich über die Menge der anzurechnenden europäischen Emissionsrechte.

Soweit keine Verknüpfung mit dem europäischen Emissionshandelsregister vorliegt oder absehbar ist, sind die europäischen Emissionsrechte jährlich auf ein Konto der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Emissionshandelsregister der Europäischen Union zu transferieren.

Art. 55b116 Emissionsminderungszertifikate für Betreiber von Anlagen

Die maximale Menge der Emissionsminderungszertifikate, die ein Betreiber von Anlagen im EHS abgeben kann, berechnet sich wie folgt:

  1. für Anlagen, die bereits in den Jahren 2008–2012 im EHS berücksichtigt wurden: 11 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in diesem Zeitraum jährlich zugeteilten Emissionsrechte; abgezogen werden die in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate;

  2. für die übrigen Anlagen und Treibhausgasemissionen: 4,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2013–2020.

Für Anlagen, die in den Jahren 2013–2020 nur zeitweise im EHS berücksichtigt werden, wird die maximale Menge der Emissionsminderungszertifikate entsprechend dieser Zeitdauer reduziert.

Art. 55c117 Neuberechnung der Menge der Emissionsminderungszertifikate für Betreiber von Anlagen

Die maximale Menge der Emissionsminderungszertifikate wird mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres neu berechnet, wenn:

  1. eine physische Änderung mindestens einer Anlage zu einer wesentlichen Erweiterung oder Verringerung der installierten Kapazität eines Zuteilungselements führt;

  2. der Betrieb der Anlagen eingestellt wird; oder

  3. der Betrieb wesentlicher Teile von Anlagen um mindestens die Hälfte verringert wird.

Die maximale Menge der Emissionsminderungszertifikate für Anlagen gemäss

Artikel 55b Absatz 1 Buchstabe a wird dabei auf maximal 8 Prozent des Fünffachen

der im Durchschnitt in den Jahren 2008–2012 jährlich zugeteilten Emissionsrechte abzüglich der in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate reduziert.

Art. 55d118 Emissionsminderungszertifikate für Luftfahrzeugbetreiber

Die maximale Menge der Emissionsminderungszertifikate, die ein Luftfahrzeugbetreiber abgeben kann, beträgt1,5 Prozent seiner nach Artikel 52 massgebenden CO2- Emissionen des Jahres 2020.

Art. 56 Nichteinhaltung der Pflicht

Erfüllt ein EHS-Teilnehmer seine Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten oder Emissionsminderungszertifikaten nicht fristgemäss, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 21 des CO2-Gesetzes.119

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter

Gibt der EHS-Teilnehmer die fehlenden Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate nicht bis zum31. Januar des Folgejahres ab, so werden sie mit den in diesem Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechten verrechnet.120

5. Abschnitt Emissionshandelsregister121

Art. 57122 Grundsatz

EHS-Teilnehmer müssen ein Betreiberkonto im Emissionshandelsregister haben; ausgenommen sind Luftfahrzeugbetreiber, die durch eine ausländische Behörde nach Anhang 14 verwaltet werden.

Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Europäischen Union sowie die übrigen in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR, die an der Versteigerung teilnehmen wollen, müssen ein Personenkonto haben.

Betreiber mit Verminderungsverpflichtung nach dem5. Kapitel sowie Importeure und Hersteller fossiler Treibstoffe nach dem 7. Kapitel, die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen im Emissionshandelsregister halten oder mit diesen handeln wollen, müssen ein Betreiberkonto oder ein Personenkonto haben.

Alle übrigen Unternehmen und Personen, die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen im Emissionshandelsregister halten oder mit diesen handeln wollen, müssen ein Personenkonto haben.

Wer für ein Projekt oder ein Programm nach Artikel 5, für Emissionsverminderungen nach Artikel 12 oder für Emissionsverminderungen aus einer Zielvereinbarung mit Emissionsziel nach Artikel 12a Bescheinigungen erhält, kann diese auch direkt auf das Betreiber- oder Personenkonto einer Drittperson ausstellen lassen.

Ein Inhaber oder eine Inhaberin von Personenkonten darf auf seinen oder ihren Personenkonten maximal eine Million Emissionsrechte aufbewahren.

Art. 58123 Kontoeröffnung

Wer nach Artikel 57 die Eröffnung eines Kontos beantragt, muss beim BAFU ein Gesuch einreichen.

Das Gesuch muss enthalten:

  1. für Betreiber von Anlagen oder von Luftfahrzeugen und übrige Unternehmen: einen Auszug aus dem Handelsregister sowie eine Kopie eines Identitätsnachweises der Person, die zur Vertretung berechtigt ist;

  2. für natürliche Personen: einen Identitätsnachweis;

  3. Vornamen, Namen, Post- und E-Mail-Adresse und Identitätsnachweis der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

  4. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem, höchstens vier Kontobevollmächtigten;

  5. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem Transaktionsvalidierenden, höchstens aber vier Transaktionsvalidierenden;

  6. eine Erklärung, wonach die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die allgemeinen Bedingungen für das Emissionshandelsregister anerkennt.

Auf die Einreichung eines schweizerischen Strafregisterauszugs kann verzichtet werden, wenn mit einer notariellen Bestätigung nachgewiesen wird, dass keine Verurteilungen in Zusammenhang mit den in Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Straftatbeständen vorliegen.

Das BAFU kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern es diese für die Kontoeröffnung benötigt.

Unternehmen mit Sitz in einem Staat, in dem kein Handelsregister geführt wird, bestätigen ihre Existenz und die Zeichnungsberechtigung der zur Vertretung berechtigten Person durch einen anderen Nachweis.

Angaben zu Handelsregisterauszügen, Identitätsnachweisen, Strafregisterauszügen sowie Angaben nach den Absätzen 4 und 5 müssen beglaubigt werden. Abschriften von ausserhalb der Schweiz ausgestellten Dokumenten müssen überbeglaubigt sein. Das Datum der einzureichenden Dokumente sowie der Beglaubigung oder Überbeglaubigung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.

Das BAFU eröffnet das beantragte Konto, nachdem es die Angaben und Unterlagen geprüft hat und sobald die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Gebühren entrichtet hat.

Luftfahrzeugbetreiber, für die das BAFU zuständig ist, müssen innerhalb von

Arbeitstagen nach der Genehmigung ihres Monitoringkonzepts oder nach ihrer Zuordnung zur Schweiz einen Antrag zur Eröffnung eines Kontos im Emissionshandelsregister stellen. Der Antrag muss das eindeutige Luftfahrzeugkennzeichen jedes vom Antragsteller betriebenen Luftfahrzeugs enthalten, das unter das EHS der Schweiz oder das EHS der Europäischen Union fällt.

Art. 59124 Zustellungsdomizil und Sitz oder Wohnsitz

Wer ein Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss für die folgenden Personen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen:

  1. bei Unternehmen die zur Vertretung berechtigte Person, bei natürlichen Personen die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber;

  2. die Kontobevollmächtigten; und

  3. die Transaktionsvalidierenden.

Wer ein Betreiber- oder Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss für die folgenden Personen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz oder im EWR bezeichnen:

  1. die Auktionsbevollmächtigten; und

  2. die Gebotsvalidierenden.

Ein Unternehmen, das ein Betreiberkonto oder Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss einen Sitz in der Schweiz oder im EWR bezeichnen und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR verfügen.

Bei einem Betreiberkonto oder Personenkonto von Personen nach Artikel 57 muss die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber einen Wohnsitz in der Schweiz oder im EWR bezeichnen und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR verfügen.

Die Absätze3 und 4 gelten nicht für Konten von Betreibern von Luftfahrzeugen ausserhalb der Schweiz und des EWR.

Art. 59a125 Ablehnung einer Kontoeröffnung

Das BAFU lehnt die Kontoeröffnung oder den Eintrag von Kontobevollmächtigten, Auktionsbevollmächtigten, Transaktionsvalidierenden sowie Gebotsvalidierenden ab, wenn:

  1. die übermittelten Angaben oder Unterlagen unvollständig, unrichtig oder nicht nachvollziehbar sind;

  2. das Unternehmen, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder eine der im Einleitungssatz genannten Personen in den letzten zehn Jahren wegen Geldwäscherei oder strafbarer Handlungen gegen das Vermögen oder wegen anderer strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel oder mit der Gesetzgebung zu den Finanzmarktinfrastrukturen oder zur Terrorismusfinanzierung oder wegen anderen schweren Straftaten, bei denen das Konto missbräuchlich verwendet wurde, verurteilt wurde.

Es sistiert die Kontoeröffnung oder den Eintrag, wenn gegen das Unternehmen oder eine Person nach Absatz 1 Buchstabe b wegen einer in Absatz 1 Buchstabe b genannten strafbaren Handlung eine Untersuchung hängig ist.

Wird bei einem Betreiber von Anlagen oder von Luftfahrzeugen, der zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, die Eröffnung eines Kontos abgelehnt, so eröffnet das BAFU ein Sperrkonto, auf das die nach Artikel 46 oder Artikel 46f zugeteilten Emissionsrechte gutgeschrieben werden. Die Sperrung des Kontos dauert bis zum Wegfall der Gründe, die zur Ablehnung der Kontoeröffnung geführt haben.

Art. 60126 Eintragung ins Emissionshandelsregister

Sämtliche Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate, Bescheinigungen und Versteigerungsgebote müssen im Emissionshandelsregister eingetragen sein.

Veränderungen im Bestand der Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen sind nur gültig, wenn sie im Emissionshandelsregister eingetragen sind.

Emissionsminderungszertifikate für die folgenden Emissionsverminderungen können nicht in das Emissionshandelsregister eingetragen werden:

  1. langfristig zertifizierte Emissionsreduktionen (lCER);

  2. temporär zertifizierte Emissionsreduktionen (tCER);

  3. zertifizierte Emissionsreduktionen aus Projekten zur CO2-Abscheidung und geologischen CO2-Sequestrierung (CCS).

Das BAFU führt über die Ausstellung von Bescheinigungen und Emissionsrechten der zweiten Verpflichtungsperiode 2013–2020 ein Protokoll in der Form einer elektronischen Datenbank.

Art. 61127 Transaktionen

Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen sind frei handelbar.

Die Kontobevollmächtigten und Auktionsbevollmächtigten sowie die Transaktionsvalidiererinnen und -validierer und Gebotsvalidiererinnen und -validierer haben Anspruch auf einen gesicherten Zugang zum Emissionshandelsregister.

DieKontobevollmächtigten müssen bei jeder Anordnung zur Transaktion von Emissionsrechten, Emissionsminderungszertifikaten oder Bescheinigungen angeben:

  1. das Quell- und das Zielkonto; und

  2. Art und Menge der zu transferierenden Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen.

Die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen werden transferiert, wenn eine Transaktionsvalidierin oder ein Transaktionsvalidierer der Transaktion zustimmt.

Die Transaktion erfolgt nach einem standardisierten Verfahren.

Art. 62128 Registerführung

Das BAFU führt das Emissionshandelsregister elektronisch und protokolliert alle Transaktionen und Versteigerungsgebote.

Es stellt sicher, dass anhand der Protokolle die Transaktionen und Versteigerungsgebote jederzeit nachvollzogen werden können.

Es kann zusätzlich zu den bei der Kontoeröffnung eingereichten Angaben jederzeit weitere Angaben verlangen, wenn dies für den sicheren Betrieb des Emissionshandelsregisters notwendig ist.

Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft das BAFU, ob die für die Kontoeröffnung übermittelten Angaben nach wie vor vollständig, aktuell und richtig sind, und fordert die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden.129

Art. 63 Haftungsausschluss

Der Bund haftet nicht für Schäden wegen:

  1. 130 mangelhafter Transaktion der Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate, Bescheinigungen und Versteigerungsgebote;

  2. eingeschränkten Zugangs zum Emissionshandelsregister;

  3. Missbrauchs des Emissionshandelsregisters durch Dritte.

Art. 64131 Kontosperrung und -schliessung

Wird gegen die Vorschriften über das Emissionshandelsregister verstossen oder ist wegen einer in Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe b genannten strafbaren Handlung eine Untersuchung hängig, so sperrt das BAFU die betroffenen Nutzerzugänge oder Konten. Die Sperrung dauert so lange, bis die Vorschriften wieder eingehalten sind beziehungsweise die Untersuchung eingestellt ist.

Das BAFU kann Konten schliessen:

  1. auf denen keine Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen verbucht sind und die während mindestens eines Jahres nicht benutzt wurden;

  2. deren Inhaberinnen oder Inhaber oder deren registrierte Nutzer seit mindestens einem Jahr gegen die Vorschriften über das Emissionshandelsregister verstossen;

  3. wenn die jährlichen Kontoführungsgebühren seit mehr als einem Jahr nicht bezahlt wurden.132 3 Weist ein Konto, das geschlossen werden soll, einen positiven Kontostand auf, so fordert das BAFU die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber auf, innerhalb von 40 Arbeitstagen ein anderes Konto anzugeben, auf das die Einheiten transferiert werden sollen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so löscht das BAFU die betroffenen Einheiten.133

Art. 65134 Veröffentlichung von Informationen und Datenschutz

Das BAFU kann folgende im Emissionshandelsregister enthaltene Daten unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses elektronisch veröffentlichen:

  1. Kontonummer;

  2. zu den folgenden Personen die Kontaktangaben und die Daten gemäss Identitätsnachweis: 1. Personen nach Artikel 57 Absätze 1–4, 2. Gebotsvalidierenden, 3. Auktionsbevollmächtigten, 4. Kontobevollmächtigten, 5. Transaktionsvalidierenden;

  3. Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen pro Konto;

  1. cbis. Transaktionen;

  2. bei EHS-Teilnehmern: Versteigerungsgebote, Anlagen-, Luftfahrzeug- und Emissionsdaten, Menge der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate;

  3. dbis. bei Luftfahrzeugbetreibern, die bis zum Inkrafttreten des EHS-Abkommens135 durch eine ausländische Behörde verwaltet worden sind: Luftfahrzeug- und Emissionsdaten, Menge der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Emissionsrechte, jeweils frühestens seit 2013;

  4. dter. bei in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR: Versteigerungsgebote;

  5. bei Projekten und Programmen für Emissionsverminderung im Inland: Menge der ausgestellten Bescheinigungen pro Monitoringperiode sowie Kontonummer des Betreiber- oder Personenkontos, auf das die Bescheinigungen für das Projekt oder das Programm ausgestellt werden;

  6. bei kompensationspflichtigen Personen: Höhe der Kompensationspflicht, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Bescheinigungen und Emissionsminderungszertifikate;

  7. bei Betreibern mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1:

Menge der zur Erfüllung der Verminderungsverpflichtung abgegebenen Emissionsminderungszertifikate.

Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen Voraussetzungen

Ein Betreiber von Anlagen kann sich nach Artikel 31 Absatz 1 des CO2-Gesetzes verpflichten, seine Treibhausgasemissionen zu vermindern (Betreiber mit Verminderungsverpflichtung), wenn er:137

  1. eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausübt;

  2. mit der Tätigkeit nach Anhang 7 mindestens 60 Prozent seiner Treibhausgasemissionen verursacht; und

  3. in einem der vergangenen zwei Jahre Treibhausgase im Umfang von insgesamt mehr als 100 Tonnen CO2eq ausgestossen hat.

Der Umfang der Verminderung der Treibhausgasemissionen wird mittels eines Emissions- oder Massnahmenziels festgelegt.

Mehrere Betreiber von Anlagen können sich gemeinsam verpflichten, die Treibhausgasemissionen zu vermindern, wenn:

  1. jeder von ihnen eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausübt;

  2. jeder von ihnen mit der Tätigkeit nach Anhang 7 mindestens 60 Prozent seiner Treibhausgasemissionen verursacht; und

  3. sie gemeinsam in einem der vergangenen zwei Jahre Treibhausgase im Umfang von insgesamt mehr als 100 Tonnen CO2eq ausgestossen haben.138 4 Die Betreiber von Anlagen nach Absatz 3 gelten als ein Betreiber. Sie müssen eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen.139

Art. 67 Emissionsziel

Das Emissionsziel umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber von Anlagen bis Ende 2020 höchstens ausstossen darf.140

Das BAFU berechnet das Emissionsziel auf der Grundlage eines linearen Reduktionspfads.

Dieser orientiert sich an Artikel 31 Absatz 3 des CO2-Gesetzes sowie:

  1. 141 an den Treibhausgasemissionen der Anlagen der vergangenen zwei Jahre;

  2. 142 am Stand der in den Anlagen verwendeten Technik;

  3. an den bereits realisierten treibhausgaswirksamen Massnahmen sowie an deren Wirkung;

  4. am verbleibenden Verminderungspotenzial;

  5. an der Wirtschaftlichkeit der möglichen treibhausgaswirksamen Massnahmen;

  6. 143 am Anteil des produzierten Stroms, der im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb der Anlagen verwendet wird;

  7. am Anteil der produzierten Fernwärme oder -kälte;

  8. am Umfang der CO2-Abgaben, die eingespart werden können.

Ein Betreiber von Anlagen, der in den Jahren 2008–2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlag und diese ab dem Jahr 2013 lückenlos weiterführen möchte, kann die vereinfachte Festlegung des Reduktionspfads beantragen.144

Bei der vereinfachten Festlegung des Reduktionspfads orientiert sich dieser an den Treibhausgasemissionen der Anlagen der Jahre 2010 und 2011 sowie an Artikel 3 des CO2-Gesetzes. Soweit der Betreiber von Anlagen in den Jahren 2008–2012 über die Verpflichtung hinausgehende Mehrleistungen erbracht hat, werden diese bei der Festlegung des Reduktionspfads berücksichtigt. Ausgenommen sind Mehrleistungen, die als Folge des Einsatzes von Abfallbrennstoffen erzielt wurden.145

Art. 68 Massnahmenziel

Ein Betreiber, dessen Anlagen in der Regel nicht mehr als 1500 Tonnen CO2eq pro Jahr ausstossen, kann beantragen, dass der Umfang der Verminderung mittels eines Massnahmenziels festgelegt wird.146

Das Massnahmenziel umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen, die der Betreiber von Anlagen bis Ende 2020 mittels Massnahmen vermindern muss.147

Es orientiert sich an Artikel 31 Absatz 3 des CO2-Gesetzes sowie:

  1. 148 am Stand der in den Anlagen verwendeten Technik;

  2. am verbleibenden Verminderungspotenzial;

  3. an der Wirtschaftlichkeit der möglichen treibhausgaswirksamen Massnahmen;

  4. 149 am Anteil des produzierten Stroms, der im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb der Anlagen verwendet wird;

  5. am Anteil der produzierten Fernwärme oder -kälte;

  6. am Umfang der CO2-Abgaben, die eingespart werden können.

Art. 69 Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung

Das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung ist dem BAFU bis zum1. September des Vorjahres einzureichen. Das BAFU kann die Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken. Es legt in einer Richtlinie die Form des Gesuchs fest.150

Das Gesuch muss Angaben enthalten über:

  1. die Tätigkeiten nach Anhang 7;

  2. die Treibhausgasemissionen und Produktionsmengen der vergangenen zwei Jahre;

  3. das angestrebte Emissions- oder Massnahmenziel.

Der Vorschlag für das Massnahmenziel muss unter Beizug einer der vom BAFU dazu beauftragten privaten Organisationen nach Artikel 130 Absatz 6 erarbeitet werden.151

Soweit es für die Festlegung der Verminderungsverpflichtung notwendig ist, kann das BAFU weitere Angaben verlangen, insbesondere über:

  1. 152 den Stand der in den Anlagen verwendeten Technik;

  2. 153 bereits realisierte treibhausgaswirksame Massnahmen, deren Wirkung und Finanzierung;

  3. die technisch und wirtschaftlich möglichen treibhausgaswirksamen Massnahmen mit Abschätzung der Wirkung und der Kosten.

Es kann verlangen, dass der Betreiber von Anlagen ein Monitoringkonzept nach

Artikel 51 einreicht.154

Art. 70 Verfügung

Das BAFU legt die Verminderungsverpflichtung durch Verfügung fest.

Art. 71 Produkteverbesserungen ausserhalb der eigenen Produktionsanlagen

Emissionsverminderungen, die ein Betreiber von Anlagen aufgrund von Produkteverbesserungen ausserhalb seiner Produktionsanlagen erzielt, können auf Gesuch hin an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet werden, wenn sie:

  1. den Anforderungen von Artikel 5 sinngemäss entsprechen; und

  2. in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Betreibers von Anlagen stehen.

Für das Verfahren gelten die Artikel 6–11 sinngemäss.

Art. 72155 Monitoringbericht

Der Betreiber von Anlagen reicht den nach Artikel 130 Absatz 6 beauftragten privaten Organisationen jährlich bis zum31. Mai des Folgejahres einen Monitoringbericht ein. Diese leiten den Monitoringbericht an das BAFU weiter.

Der Monitoringbericht muss enthalten:

  1. Angaben über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen;

  2. Angaben über die Entwicklung der Produktionsmengen;

  3. eine Warenbuchhaltung der Brennstoffe;

  4. eine Beschreibung der umgesetzten treibhausgaswirksamen Massnahmen;

  5. Angaben über allfällige Abweichungen vom Reduktionspfad oder Massnahmenziel mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen.

Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen. Das BAFU legt in einer Richtlinie die Form des Monitoringberichts fest.

Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für das Monitoring benötigt.

Art. 73 Anpassung des Emissionsziels

Das BAFU passt das Emissionsziel an, wenn die Treibhausgasemissionen der Anlagen den Reduktionspfad wegen einer wesentlichen und dauerhaften Änderung der Produktionsmenge oder des Produktemixes oder wegen eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten über- oder unterschreiten:156

  1. in drei aufeinanderfolgenden Jahren um mindestens 10 Prozent pro Jahr; oder

  2. in einem Jahr um mindestens 30 Prozent.

Es passt das Emissionsziel rückwirkend auf den Beginn des Jahres an, in dem der Reduktionspfad erstmals über- oder unterschritten wurde.

Es berücksichtigt bei der Anpassung die Kriterien nach Artikel 67 Absatz 3.

Art. 74 Anpassung des Massnahmenziels

Das BAFU passt das Massnahmenziel an, wenn sich die Treibhausgasemissionen der Anlagen wegen einer Änderung der Produktionsmenge oder des Produktemixes oder wegen eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten erheblich ändern.157

Es berücksichtigt bei der Anpassung die Kriterien nach Artikel 68 Absatz 3.

Emissionsverminderungen, die zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 2 führen, sowie Emissionsverminderungen, die im Rahmen von Projekten oder Programmen nach Artikel 5 oder 5a erzielt werden, gelten im Hinblick auf die Erfüllung des Emissionsziels als Treibhausgasemissionen der jeweiligen Gesuchstellerin oder des jeweiligen Gesuchstellers.

Art. 74b159 Anpassung der Verminderungsverpflichtung von Betreibern

Das BAFU passt die Verminderungsverpflichtung von Betreibern von WKK- Anlagen, welche die Rückerstattung der CO2-Abgabe nach Artikel 96a beantragen, auf Gesuch hin an.161

Das Gesuch ist dem BAFU bis zum31. Mai des Folgejahres einzureichen.

Das Gesuch muss Angaben enthalten über:

  1. die CO2-Emissionen im Jahr 2012, die aufgrund der gemessenen Produktion von ins Netz eingespeistem Strom entstanden sind;

  2. die jährliche Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der gemessenen Produktion von ins Netz eingespeistem Strom entstanden sind.

Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Gesuchs.

Art. 75162 Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten

Ein Betreiber von Anlagen, der sein Emissions- oder Massnahmenziel nicht erreicht hat und dem keine Bescheinigungen nach Artikel 12 ausgestellt wurden, kann sich im folgendem Umfang Emissionsminderungszertifikate an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen:

  1. für Betreiber von Anlagen, die bereits in den Jahren 2008–2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlagen: 8 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in diesem Zeitraum jährlich zugestandenen Emissionen, abzüglich derjenigen in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate, die der Betreiber nicht für die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung 2008–2012 benötigte;

  2. für die übrigen Betreiber von Anlagen und Treibhausgasemissionen: 4,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2013–2020.

Die Menge der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate nach Absatz 1 wird:

  1. für einen Betreiber von Anlagen, der in den Jahren 2013–2020 nur zeitweise einer Verminderungsverpflichtung unterliegt: entsprechend dieser Zeitdauer reduziert;

  2. für einen Betreiber von Anlagen, der im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb der Anlagen verwendeten Strom produziert: im Umfang von 50 Prozent der dadurch erforderlichen zusätzlichen Verminderungsleistung erhöht;

  3. für einen Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe a, dessen Emissions- oder Massnahmenziel angepasst wird: nach Massgabe der Anpassung erhöht oder reduziert; die Menge der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate wird dabei reduziert auf maximal 8 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in den Jahren 2008–2012 jährlich zugestandenen Emissionen abzüglich der in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate.

Art. 76 Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung und der Investitionspflicht163

Erfülltein Betreiber von Anlagen seine Verminderungsverpflichtung nicht, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 32 des CO2-Gesetzes.164

Erfüllt ein Betreiber von WKK-Anlagen die Investitionspflicht nach Artikel 96a Absatz 2 oder nach Artikel 98a Absatz 2 nicht, so verfügt das BAFU die Rückzahlung von 40 Prozent der geleisteten Rückerstattung für Brennstoffe, die zur Stromproduktion nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes eingesetzt wurden.165

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter

Die rückbezahlten Beträge nach Absatz 1bis gelten als Einnahme aus der CO2- Abgabe.166

Art. 77 Sicherstellung der Sanktion

Ist die Zielerreichung bei einem Betreiber von Anlagen gefährdet, so kann das BAFU die Sicherstellung der voraussichtlichen Sanktion verlangen, bis die Gefährdung nicht mehr besteht.

Art. 78 Veröffentlichung von Informationen167

Der Betreiber von Anlagen informiert das BAFU unverzüglich über:168

  1. Änderungen, die sich auf die Verminderungsverpflichtung auswirken könnten;

  2. Änderungen der Kontaktangaben.

Art. 79169 Veröffentlichung von Informationen

Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:

  1. die Namen der Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung oder der Betreiber von WKK-Anlagen;

  2. die Emissions- oder Massnahmenziele;

  3. die Treibhausgasemissionen jeder Anlage;

  4. den Umfang der Emissionsverminderungen nach Artikel 71, die jeder Betreiber von Anlagen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lässt;

  5. die Menge der Emissionsminderungszertifikate, die jeder Betreiber von Anlagen abgibt;

  6. die Menge der Gutschriften nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b, die jeder Betreiber von Anlagen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lässt;

  7. die Menge der Bescheinigungen nach Artikel 12, die jedem Betreiber von Anlagen ausgestellt werden; h den Umfang der getätigten Investitionen nach Artikel 96a Absatz 2 oder nach Artikel 98a Absatz 2.

6. Kapitel

Art. 80 –85170

7. Kapitel Kompensation der CO2-Emissionen von Treibstoffen

Art. 86 Kompensationspflicht

Der Kompensationspflicht unterliegt, wer:

  1. Treibstoffe nach Anhang 10 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt; oder

  2. fossile Gase zu Brennzwecken in Gase nach Anhang 10 zu Treibstoffzwecken umwandelt.

Nicht kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen von Treibstoffen, die nach

Artikel 17 des Mineralölsteuergesetzes vom21. Juni 1996171 ganz von der Mineralölsteuer befreit sind.

Art. 87 Ausnahme von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen

Die Pflicht nach Artikel 86 Absatz 1 gilt nicht für Personen, die in den vergangenen drei Jahren Treibstoffmengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben, bei deren energetischer Nutzung weniger als 1000 Tonnen CO2 pro Jahr ausgestossen wurden.

Die Ausnahme von der Kompensationspflicht dauert bis zum Beginn des Jahres, in dem die CO2-Emissionen, die durch die energetische Nutzung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffmenge ausgestossen wurden, mehr als 1000 Tonnen CO2 betragen.

Art. 88 Kompensationsgemeinschaften

Kompensationspflichtige Personen können beim BAFU jeweils bis zum 30. November des Vorjahres beantragen, als Kompensationsgemeinschaft behandelt zu werden.

Eine Kompensationsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten einer einzelnen kompensationspflichtigen Person.

Sie hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.

Art. 89 Kompensationssatz

Kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der im betreffenden Jahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffe entstehen. Der Kompensationssatz beträgt:

  1. für die Jahre 2014 und 2015: 2 Prozent;

  2. für die Jahre 2016 und 2017: 5 Prozent;

  3. für die Jahre 2018 und 2019: 8 Prozent;

  4. für das Jahr 2020: 10 Prozent.

Die CO2-Emissionen je Treibstoff berechnen sich anhand der Emissionsfaktoren nach Anhang 10.

Art. 90172 Zulässige Kompensationsmassnahmen

Zur Erfüllung der Kompensationspflicht zugelassen sind:

  1. von der kompensationspflichtigen Person selbst durchgeführte Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland, sofern diese den Anforderungen nach den Artikeln5 und 5a sinngemäss entsprechen;

  2. die Abgabe von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland.

Kompensationsmassnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a werden im Umfang der nachgewiesenen Emissionsverminderungen angerechnet. Emissionsverminderungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden dem Gesuchsteller nur bescheinigt, wenn dieser nachweist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht anderweitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Mitteln aus dem Zuschlag nach Artikel 35 Absatz 1 EnG173 zurückzuführen sind.174

Art. 91 Erfüllung der Kompensationspflicht

Die kompensationspflichtige Person erfüllt ihre Kompensationspflicht jeweils bis zum31. Dezember des Folgejahres.175

Für die Erfüllung der Kompensationspflicht des Jahres 2020 werden ausschliesslich Emissionsverminderungen angerechnet, die im Jahr 2020 erzielt wurden.

Emissionsverminderungen aus selbst durchgeführten Projekten und Programmen sind anhand eines verifizierten Monitoringberichts nachzuweisen, der den Anforderungen von Artikel 9 entspricht. Pro Projekt und Programm sind beim BAFU ein Monitoringbericht und der dazugehörige Verifizierungsbericht einzureichen.176

Mit der Erfüllung der Kompensationspflicht erstattet die kompensationspflichtige Person detailliert und transparent Bericht über die Kosten je kompensierte Tonne CO2. Bei selbst durchgeführten Projekten und Programmen sind die Entwicklungs- und Betriebskosten getrennt zu dokumentieren.177

In einer vom BAFU geführten Datenbank werden pro kompensationspflichtige Person die folgenden Daten und Dokumente verwaltet:

  1. das Ausmass der Kompensationspflicht;

  2. die Monitoringberichte und Verifizierungsberichte der selbst durchgeführten Projekte oder Programme;

  3. die nachgewiesenen Emissionsverminderungen aus selbst durchgeführten Projekten oder Programmen;

  4. Menge der noch nicht zur Kompensation verwendeten Emissionsverminderungen aus selbst durchgeführten Projekten oder Programmen;

  5. Menge der noch nicht zur Kompensation verwendeten Emissionsverminderungen;

  6. Angaben über die Kosten je kompensierte Tonne CO2;

  7. die Entwicklungs- und Betriebskosten bei selbst durchgeführten Projekten oder Programmen.178

Art. 92 Nichterfüllung der Kompensationspflicht

Erfüllt die kompensationspflichtige Person ihre Kompensationspflicht nicht fristgemäss, so setzt ihr das BAFU eine angemessene Nachfrist.

Erfüllt sie ihre Kompensationspflicht auch nach Ablauf dieser Frist nicht, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 28 des CO2-Gesetzes.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter

Die fehlenden Emissionsminderungszertifikate sind bis zum1. Juni des Folgejahres abzugeben.

8. Kapitel CO2-Abgabe

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 93 Abgabeobjekt

Der CO2-Abgabe unterliegen die Herstellung, Gewinnung und Einfuhr:

  1. von Kohle;

  2. der übrigen Brennstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 des CO2-Gesetzes, sofern sie der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz vom21. Juni 1996179 unterliegen.

Art. 94 Abgabesatz

Der Abgabesatz wird wie folgt erhöht:

  1. ab1. Januar 2014: auf 60 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2012 mehr als 79 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;

  2. ab1. Januar 2016: 1. auf 72 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2014 mehr als 76 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen, 2. auf 84 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2014 mehr als 78 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;

  3. ab1. Januar 2018: 1. auf 96 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2016 mehr als 73 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen, 2. auf 120 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2016 mehr als 76 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen.

Die CO2-Abgabe wird nach dem Tarif in Anhang 11 erhoben.

Art. 95 Nachweis der Abgabeentrichtung

Wer mit Brennstoffen nach Artikel 93 handelt, muss den angewendeten Abgabesatz auf den Rechnungen für Erwerberinnen und Erwerber angeben.

2. Abschnitt Rückerstattung der CO2-Abgabe

Art. 96 Anspruch auf Rückerstattung

Die Rückerstattung der CO2-Abgabe beantragen können Betreiber von Anlagen und Personen:180

  1. die von der CO2-Abgabe befreit sind;

  2. die WKK-Anlagen betreiben, die weder am EHS teilnehmen noch einer

  3. die abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzen (Art. 32c CO2- Gesetz).181 2 Von der CO2-Abgabe befreit sind:

  1. Betreiber von Anlagen, die am EHS teilnehmen (Art. 17 CO2-Gesetz);

  2. Aufgehoben

  3. Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung (Art.31 und 31a

Art. 96a183 Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen mit Verminderungsverpflichtung184

Ein Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, der WKK-Anlagen betreibt, erhält auf Gesuch hin 60 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die für die Stromproduktion nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes eingesetzt wurden, rückerstattet, wenn:185

  1. eine oder mehrere WKK-Anlagen je eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 0.5 MW und höchstens 20 MW aufweist;

  2. eine oder mehrere WKK-Anlagen gegenüber dem Jahr 2012 zusätzlich 1,22 GWh Strom pro Jahr produziert hat, der mit fossilen Brennstoffen erzeugt wurde; und

  3. 186 der zusätzlich produzierte Strom ausserhalb der Anlagen verwendet wurde.

Er hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes eingesetzt wurden, wenn er:187

  1. diesen Betrag für Massnahmen nach Artikel 31a Absatz 2 des CO2-Gesetzes einsetzt;

  2. die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient;

  3. 188 die Massnahmen nicht in einer anderen Anlage, deren Betreiber eine Verminderungsverpflichtung eingegangen ist oder der am EHS teilnimmt, umsetzt;

  4. die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht;

  5. die Massnahmen bis 2020 umsetzt;

  6. dem BAFU nach Artikel 72 regelmässig Bericht erstattet; und

g. dem BAFU allfällige Abweichungen von der Investitionspflicht nach Buchstabe a mit einer Begründung und Angabe der vorgesehenen Korrekturmassnahmen meldet.

Das BAFU kann die Frist nach Absatz 2 Buchstabe e auf Gesuch hin um zwei Jahre erstrecken.

Art. 96b189 Rückerstattung für Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken

Ein Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken erhält auf Gesuch hin die Differenz zwischen der bezahlten CO2-Abgabe auf Brennstoffen und dem Mindestpreis nach Artikel 17 CO2-Gesetz rückerstattet.

Als fossil-thermische Kraftwerke gelten Anlagen, die aus fossilen Energieträgern entweder nur Strom oder gleichzeitig auch Wärme produzieren und:

  1. die nach Inkrafttreten der Änderung vom13. November 2019 neu am EHS teilnehmen;

  2. die eine Gesamtleistung von mindestens einem MW und einen Gesamtwirkungsgrad von weniger als 80 Prozent aufweisen;

  3. die Strom an Dritte verkaufen;

  4. die an einem Standort während mindestens zwei Jahren oder während mehr als 50 Stunden pro Jahr betrieben werden;

  5. die nicht ausschliesslich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden; und

  6. deren Hauptzweck nicht die Entsorgung von Siedlungs- oder Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstaben a beziehungsweise c VVEA190 ist.

Für die Beurteilung der externen Kosten nach Artikel 17 des CO2-Gesetzes berücksichtigt das BAFU insbesondere den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.

Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken reichen das Rückerstattungsgesuch bis zum30. Juni beim BAFU zuhanden der Vollzugsbehörden ein. Das Gesuch muss die Preise für den Kauf der Emissionsrechte der vergangenen zwölf Monate enthalten. Die entsprechenden Belege sind beizulegen.

Liefert der Betreiber keine belegbaren Angaben zu den bezahlten Beträgen, so schätzt das BAFU diese nach pflichtgemässem Ermessen. Es berücksichtigt dabei die Herkunft der Emissionsrechte, der Zuschlagspreise und der öffentlich publizierten Sekundärmarktpreise.

Art. 97 Gesuch um Rückerstattung191

Das Rückerstattungsgesuch ist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) in der von dieser vorgeschriebenen Form einzureichen.

Es muss enthalten:

  1. eine genaue Zusammenstellung der bezahlten CO2-Abgaben;

  2. die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben;

  3. Menge und Art der erworbenen Brennstoffe;

  4. den angewendeten CO2-Abgabesatz.

Die EZV kann weitere Nachweise verlangen, soweit sie diese für die Rückerstattung benötigt.

Art. 98 Periodizität der Rückerstattung192

Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1–12 Monaten umfassen.

Es ist bis zum30. Juni einzureichen für die bezahlten CO2-Abgaben aus dem:

  1. Vorjahr;

  2. im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr.

Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird.

Art. 98a193 Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen

Ein Betreiber von Anlagen, der weder am EHS teilnimmt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt und der WKK-Anlagen nach Artikel 32a Absatz 1 des CO2-Gesetzes betreibt, erhält für jede WKK-Anlage, die je eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 0.5 MW und höchstens 20 MW aufweist, auf Gesuch hin

Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, rückerstattet.

Der Betreiber von WKK-Anlagen hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, wenn:

  1. er diesen Betrag für Massnahmen nach Artikel 32b Absatz 2 des CO2- Gesetzes einsetzt;

  2. die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient;

  1. er die Massnahmen nicht in einer Anlage, deren Betreiber eine Verminderungsverpflichtung eingegangen ist oder der am EHS teilnimmt, umsetzt;

  2. er die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht; und

  3. er die Massnahmen innerhalb von drei Folgejahren umsetzt.

Das BAFU kann die Frist nach Absatz 2 Buchstabe e auf Gesuch hin um zwei Jahre erstrecken.

Art. 98b194 Gesuch um Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen195

Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen, reichen das Rückerstattungsgesuch bis zum 30. Juni beim BAFU zuhanden der Vollzugsbehörde ein. Es muss insbesondere enthalten:196

  1. die Menge der für die Stromproduktion verwendeten abgabebelasteten Brennstoffe; diese berechnet sich anhand der auf dem Herkunftsnachweis ausgewiesenen jährlichen Strommenge und des Heizwertes des verwendeten Energieträgers;

  2. den Herkunftsnachweis nach Artikel 9 Absatz 1 EnG197;

  3. Angaben über die Feuerungswärmeleistung;

  4. den Monitoringbericht;

  5. Angaben über die jährliche Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der gemessenen Produktion von Strom entstanden sind;

  6. die Bestätigung des Standortkantons, dass die Luftreinhalteverordnung eingehalten ist;

  7. Angaben über geplante Massnahmen;

  8. Angaben über Menge und Art der für die Stromproduktion verbrauchten fossilen Brennstoffe in Form von Aufzeichnungen über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände;

  9. die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben;

  10. den angewendeten CO2-Abgabesatz.

Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Gesuchs.

Es prüft die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–g und leitet das Gesuch zum Entscheid an die EZV weiter.

Der Monitoringbericht nach Absatz 1 Buchstabe d muss insbesondere Angaben über die Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der Stromproduktion entstanden sind, sowie eine Beschreibung der umgesetzten Massnahmen und Investitionen enthalten. Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Berichts.

Art. 98c198 Periodizität der Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen199

Das Rückerstattungsgesuch nach Artikel 98b wird für einen Zeitraum von 12 Monaten eingereicht und gilt für die verbrauchten Brennstoffe im Vorjahr oder in dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr.

Die Rückerstattung erfolgt durch die EZV und umfasst 100 Prozent der CO2- Abgabe auf die Brennstoffe, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden.

Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird.

Art. 99 Rückerstattung für nicht energetische Nutzung

Wer abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzt und eine Rückerstattung beantragen will, muss nachweisen, welche Mengen nicht energetisch genutzt worden sind. Er oder sie muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände führen.

Das Rückerstattungsgesuch ist bei der EZV in der von dieser vorgeschriebenen Form einzureichen.

Es muss Angaben enthalten über:

  1. die Art der nicht energetischen Nutzung;

  2. Menge und Art der nicht energetisch genutzten Brennstoffe;

  3. den angewendeten CO2-Abgabesatz.

Die EZV kann weitere Angaben verlangen, soweit sie diese für den Entscheid über die Rückerstattung benötigt.

Art. 100 Periodizität der Rückerstattung für nicht energetische Nutzung

Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1–12 Monaten umfassen.

Es ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen.

Für Brennstoffe, die mehr als zwei Jahre vor Einreichen des Gesuchs nicht energetisch genutzt worden sind, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung mehr.

Art. 101 Aufbewahrung von Belegen

Alle für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren und der EZV auf Verlangen vorzulegen.

Art. 102 Mindestbetrag und Rückerstattungsgebühr

Rückerstattungsbeträge unter 100 Franken pro Gesuch werden nicht ausbezahlt.

Pro Gesuch wird eine Gebühr von 5 Prozent des Rückerstattungsbetrags, mindestens aber50 und höchstens 500 Franken, verrechnet.200

Art. 103 Aufschub der Rückerstattung

Verletzt ein Betreiber von Anlagen oder eine Person nach Artikel 96 seine Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung, so kann die EZV in Absprache mit dem BAFU die Rückerstattung der CO2-Abgabe aufschieben.

9. Kapitel Verwendung der Erträge aus der CO2-Abgabe

1. Abschnitt:201 Globalbeiträge zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden

Art. 104 Globalbeitragsberechtigung

Der Bund gewährt den Kantonen Globalbeiträge nach Artikel 34 Absatz 1 des CO2-Gesetzes für die Förderung von Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr, wenn:

  1. die Anforderungen nach den Artikeln 55–60 der Energieverordnung vom 1. November 2017202 (EnV) eingehalten sind;

  2. mit den Massnahmen wirksam CO2-Emissionen vermindert werden, einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr; und

  3. die Massnahmen kantonsübergreifend harmonisiert umgesetzt werden.

Er gewährt keine Globalbeiträge insbesondere für Massnahmen:

a. 203 die in Anlagen umgesetzt werden, deren Betreiber eine Verminderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz eingegangen ist oder der am EHS teilnimmt;

  1. die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO2-Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird;

  2. die bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Klimabereich unterstützt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird.

Art. 105 Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 63, 64 und 67 EnV204, wobei:

  1. der Kanton im Gesuch um Globalbeiträge zusätzlich seine Bereitschaft erklären muss, ein Programm mit Massnahmen nach Artikel 104 durchzuführen;

  2. das BFE das Gesuch zur Kenntnisnahme an das BAFU weiterleitet.

Art. 106 Einsatz der Mittel

Der Kanton muss mindestens 80 Prozent der Mittel, die sich aus den Globalbeiträgen des Bundes und den vom Kanton für das betreffende Programm selbst bereitgestellten Kredite ergeben, für Massnahmen zur Energie- und Abwärmenutzung nach

Artikel 50 EnG205 einsetzen.

Art. 107 Auszahlung

Die Globalbeiträge werden den Kantonen jährlich ausbezahlt.

Art. 108 Vollzugskosten

Aus den Mitteln, die für die langfristige Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden nach Artikel 34 Absatz 1 des CO2-Gesetzes zur Verfügung stehen und in Form von Globalbeiträgen den Kantonen ausgerichtet werden, wird der Kanton für den Vollzug pauschal entschädigt. Die Pauschale beträgt fünf Prozent der von ihm gesprochenen und als Bundesanteil anrechenbaren Förderbeiträge.

Aus den gleichen Mitteln wird das BFE für die Programmkommunikation mit höchstens einer Million Franken pro Jahr entschädigt.

Art. 109 Kommunikation

Das BFE ist für die gesamtschweizerische Kommunikation des Programms zur Verminderung von CO2-Emissionen bei Gebäuden zuständig. Es legt zudem Grundsätze fest, die eine kantonsübergreifend einheitliche Kommunikation gewährleisten.

Der Kanton macht das Förderprogramm bekannt und weist angemessen darauf hin, dass ein Teil der Fördermittel aus den Erträgen der CO2-Abgabe stammt.

Art. 110 Berichterstattung

Die Berichterstattung richtet sich nach Artikel 59 EnV206.

Der Bericht muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 59 Absatz 3 EnV pro gefördertes Projekt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen angemessen Auskunft geben über die mit dem Förderprogramm erwarteten und erzielten Emissionsverminderungen.

Das BFE leitet den Bericht zur Kenntnisnahme an das BAFU weiter.

Art. 111 Kontrolle

Die Kontrolle der korrekten Verwendung der Globalbeiträge richtet sich nach Arti-

Art. 111a

Aufgehoben

1a. Abschnitt Unterstützung von Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie

für die Wärmebereitstellung208

Art. 112209 Zu einem Beitrag berechtigende Projekte

Für Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung (Art. 34 Abs. 2 CO2-Gesetz) können Beiträge für die Prospektion und die Erschliessung von Geothermie-Reservoiren gewährt werden, wenn die Projekte die Anforderungen gemäss Anhang 12 erfüllen.

Die Beiträge betragen höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten des Projektes; diese werden in Anhang 12 festgelegt.

Art. 113210 Gesuch

Das Gesuch um Leistung eines Beitrags ist beim BFE einzureichen.

Es muss den Anforderungen nach Anhang 12 Ziffer 3.1 entsprechen und den Nachweis enthalten, dass die Gesuche der für das Projekt notwendigen Bewilligungen und Konzessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht wurden und die Finanzierung des Projekts gesichert ist.

Das BFE zieht zur Prüfung der Gesuche ein vom Projekt unabhängiges Expertengremium aus bis zu sechs Fachleuten bei. Daneben kann der Standortkanton eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Expertengremium entsenden.

Das Expertengremium begutachtet die Gesuche und gibt zuhanden des BFE eine Empfehlung für die Beurteilung des Projekts ab. Bei der Empfehlung zuhanden des BFE hat die Kantonsvertreterin oder der Kantonsvertreter keine Stimme. Das Expertengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen.

Sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrages gegeben, so schliesst der Bund mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab. Darin sind insbesondere die Voraussetzungen für die Rückforderung nach Artikel 113b festzuhalten.

Art. 113a211 Reihenfolge der Berücksichtigung

Stehen für ein Projekt keine oder nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt das BFE das Projekt in eine Warteliste auf, es sei denn, es erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Das BFE teilt dies der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit.

Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt das BFE die am weitesten fortgeschrittenen Projekte. Sind mehrere Projekte gleich weit fortgeschritten, so wird das Projekt berücksichtigt, für das das vollständige Gesuch am frühesten eingereicht wurde.

Art. 113b212 Rückforderung

Für die Rückforderung der Beiträge sind die Artikel 28–30 des Subventionsgesetzes vom5. Oktober 1990213 (SuG) sinngemäss anwendbar. Die Beiträge können zudem zurückgefordert werden, wenn mit dem Betrieb der Anlage Gewinne erwirtschaftet werden, welche die Subventionen im Nachhinein unnötig erscheinen lassen.

Wird das Projekt anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt, so kann das BFE die anteilsmässige oder vollständige Rückzahlung der ausbezahlten Beiträge verfügen.

Das BFE ist vor einer anderweitigen Nutzung oder einer Veräusserung zu informieren über:

  1. die geplante Art der Nutzung;

  2. die Eigentumsverhältnisse und die Trägerschaft;

  3. allfällige Gewinne und deren Umfang.

2. Abschnitt Förderung von Technologien zur Verminderung

der Treibhausgasemissionen

Art. 114 Bürgschaft

Der Bund verbürgt Darlehen für Anlagen und Verfahren nach Artikel 35 Absatz 3

  1. die Marktchancen der Anlagen und Verfahren gegeben sind;

  2. die Darlehensnehmerin ihre Kreditwürdigkeit glaubhaft darlegen kann; und

  3. die Darlehensgeberin die Bürgschaft bei der Festlegung des Darlehenszinses berücksichtigt.

Er verbürgt nur Darlehen, die eine Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934214 oder eine andere geeignete Darlehensgeberin gewährt.

Die Bürgschaft kann das verbürgte Darlehen ganz oder teilweise absichern. Sie darf höchstens drei Millionen Franken betragen.

Art. 115 Zusicherung der Bürgschaft

Das BAFU sichert der Darlehensnehmerin auf Gesuch hin die Gewährung der Bürgschaft zu, wenn die Anforderungen nach Artikel 114 erfüllt sind.

Das Gesuch um Zusicherung der Bürgschaft muss enthalten:

  1. Angaben über die Organisationsform und die Finanzstruktur der Darlehensnehmerin;

  2. eine technische Dokumentation des Projektes, inklusive Beschreibung der Anlagen und Verfahren, und von dessen geplanter Entwicklung und Vermarktung;

  3. eine projektbezogene Beschreibung des Geschäftsmodells;

  4. Angaben darüber, inwieweit die Anlagen und Verfahren den Anforderungen nach Artikel 114 genügen.

Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.

Es kann in begründeten Fällen für die Zusicherung der Bürgschaft Sicherheiten einfordern.215

Art. 116 Meldepflicht und Berichterstattung

Eine Darlehensnehmerin, die über ein verbürgtes Darlehen verfügt, informiert das BAFU während der Dauer der Bürgschaft unverzüglich über:

  1. Änderungen, die sich auf die Bürgschaft auswirken könnten;

  2. Änderungen der Kontaktangaben.

Sie erstattet dem BAFU vierteljährlich Bericht über:216

  1. den Stand des verbürgten Darlehens;

  2. 217 den Geschäftsgang und dessen voraussichtliche Entwicklung; und

  3. 218 die Liquidität und die Finanzstruktur.

Sie lässt dem BAFU jährlich den Geschäftsbericht sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung zukommen. Diese sind spätestens drei Monate nach deren Abschluss einzureichen.219

Art. 117220 Vollzug

Das UVEK setzt zur Verwaltung des Technologiefonds einen Steuerungsausschuss und mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag ein Bürgschaftskomitee und eine Geschäftsstelle ein. Es legt die Grundsätze über die Bürgschaftsvergabe und über die Organisation fest.

Der Steuerungsausschuss hat die strategische Leitung des Technologiefonds.

Das Bürgschaftskomitee beurteilt auf Antrag der Geschäftsstelle die Bürgschaftsgesuche zuhanden des BAFU.

Die Geschäftsstelle führt den Technologiefonds operativ. Ihr obliegt insbesondere die Prüfung der Bürgschaftsgesuche, die Verwaltung der Bürgschaften und die Abwicklung von Bürgschaftsfällen sowie die Kontrolle der Berichterstattung nach

Artikel 116 . Sie erstattet dem Steuerungsausschuss Bericht über die Tätigkeiten und

die finanzielle Situation des Technologiefonds.

Die Geschäftsstelle erhebt von den Bürgschaftsnehmerinnen und -nehmern Gebühren für die Prüfung der Bürgschaftsgesuche sowie für die Kontrolle der Bürgschaftsnehmerinnen und -nehmer während der Laufzeit der Bürgschaft. Die Gebühr für die Prüfung des Bürgschaftsgesuchs wird pauschal bemessen und richtet sich nach Ziffer 9 des Anhangs der Gebührenverordnung BAFU vom3. Juni 2005221 (GebV- BAFU). Die jährliche Bürgschaftsgebühr wird nach Aufwand bemessen (Art. 4 GebV-BAFU); sie beträgt pro Jahr höchstens 0,9 Prozent der Bürgschaftssumme.222

Art. 118 Finanzierung

Die Mittel für den Technologiefonds werden im Voranschlag eingestellt.

Die Bundesversammlung beschliesst Verpflichtungskredite für die Gewährung der Bürgschaften.

Die Summe der Bürgschaften darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 500 Millionen Franken betragen.

3. Abschnitt Verteilung an die Bevölkerung

Art. 119 Ertragsanteil der Bevölkerung

Der Anteil der Bevölkerung am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Bevölkerung) umfasst den Anteil der Bevölkerung am geschätzten Jahresertrag des Erhebungsjahres und die Differenz zum zwei Jahre zuvor geschätzten Anteil sowie den Anteil der Bevölkerung an den zwei Jahren zuvor nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes.223

Der geschätzte Jahresertrag entspricht den voraussichtlichen Einnahmen zuzüglich positiver und abzüglich negativer Zinsen per31. Dezember.

Art. 120 Verteilung

Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU von den Versicherern jeweils im Erhebungsjahr verteilt. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag sowie der Anteil der Bevölkerung an den nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes werden jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.224

Als Versicherer gelten:

  1. die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom18. März 1994225 über die Krankenversicherung (KVG);

  2. die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom19. Juni 1992226 über die Militärversicherung (MVG).

Die Versicherer verteilen den Ertragsanteil der Bevölkerung in gleichmässigen Beträgen auf alle Personen, die im Erhebungsjahr:

  1. der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und

  2. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.

An Personen, die während dem Erhebungsjahr nur zeitweise bei einem Versicherer versichert sind, werden die Beträge entsprechend dieser Zeitdauer verteilt.

Die Versicherer verrechnen die Beträge mit den im Erhebungsjahr fälligen Prämienrechnungen.

Art. 121 Ausrichtung an die Versicherer

Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird den Versicherern bis zum30. Juni des Erhebungsjahres anteilsmässig ausgerichtet.

Massgebend für die Berechnung des Anteils jedes Versicherers ist die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllen.

Die Differenz zwischen dem ausgerichteten Anteil und der Summe der tatsächlich verteilten Beträge wird jeweils im nächsten Jahr ausgeglichen.

Art. 122 Organisation

Jeder Versicherer meldet dem Bundesamt für Gesundheit bis zum20. März des Erhebungsjahres:

  1. die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllen;

  2. die Summe der im Vorjahr tatsächlich verteilten Beträge.

Die Versicherer informieren die versicherten Personen anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Erhebungsjahr über die Höhe des zu verteilenden Betrags.

Art. 123 Entschädigung der Versicherer

Für den Vollzugsaufwand nach dieser Verordnung sowie nach der Verordnung vom 12. November 1997227 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen werden die Versicherer pro versicherte Person, die per1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllt, mit insgesamt

Rappen entschädigt.

4. Abschnitt Verteilung an die Wirtschaft

Art. 124 Ertragsanteil der Wirtschaft

Der Anteil der Wirtschaft am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Wirtschaft) umfasst den Anteil der Wirtschaft am geschätzten Jahresertrag des Erhebungsjahres und die Differenz zum zwei Jahre zuvor geschätzten Anteil sowie die nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes abzüglich des Anteils der Bevöl- kerung an den zwei Jahren zuvor nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Ab-

Der geschätzte Jahresertrag entspricht den voraussichtlichen Einnahmen zuzüglich positiver und abzüglich negativer Zinsen per31. Dezember.

Art. 125 Verteilung

Der Ertragsanteil der Wirtschaft wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU sowie nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen den Arbeitgebern von den AHV-Ausgleichskassen (Ausgleichskassen) verteilt. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag sowie der Anteil der Bevölkerung an den nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2- Gesetzes werden jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.229

Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft bis zum30. September des Erhebungsjahres. In begründeten Fällen kann das BAFU diese Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken.230

Sie verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft entsprechend dem zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berücksichtigt.

Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft, indem sie ihn mit den im Erhebungsjahr fälligen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeber verrechnen oder ihn an die Arbeitgeber auszahlen. Beträge, die nicht verrechnet werden können, werden ab einer Höhe von 50 Franken ausbezahlt. Bei Mutationen werden Beträge ab einer Höhe von 50 Franken verrechnet oder ausbezahlt.231

Art. 126 Organisation

Das BAFU teilt den Ausgleichskassen jährlich den Verteilungsfaktor mit.

Die Ausgleichskassen informieren die anspruchsberechtigten Arbeitgeber jährlich über den Verteilungsfaktor und die ausbezahlte Summe.

Art. 127 Entschädigung der Ausgleichskassen

Das BAFU legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen die Entschädigung der Ausgleichskassen fest.

Die Entschädigung erfolgt gestützt auf einen Kostenschlüssel, der die Anzahl der abrechnungspflichtigen Arbeitgeber der betroffenen Ausgleichskassen berücksichtigt.

10. Kapitel Aus- und Weiterbildung und Information

Art. 128 Förderung der Aus- und Weiterbildung

Das BAFU fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt nach Artikel 1 des Berufsbildungsgesetzes vom13. Dezember 2002232 die Aus- und Weiterbildung von Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ausüben.

Es gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an öffentliche und private Organisationen, die Aus- und Weiterbildungen im Bereich des Klimaschutzes und der Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre anbieten.

Art. 129 Information

Das BAFU informiert die Öffentlichkeit insbesondere über:

  1. die Folgen des Klimawandels;

  2. die Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen im In- und Ausland;

  3. die Massnahmen zur Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre.

11. Kapitel Vollzug

Art. 130 Vollzugsbehörden

Das BAFU vollzieht diese Verordnung. Vorbehalten bleiben die Absätze 2–7 sowie Anhang 14 Ziffer 2.1.233

Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern. Es wird dabei vom ASTRA unterstützt.234

Die EZV vollzieht die Bestimmungen über die CO2-Abgabe.

Das BAFU vollzieht im Einvernehmen mit dem BFE die Bestimmungen über die Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland und über die Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgasemissionen.235

Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Globalbeiträge zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden und über die Beiträge für die direkte Nutzung der Geothermie.236

Das BAFU vollzieht nach Anhörung des BFE die Bestimmungen über die Förderung der Aus- und Weiterbildung.

Das BFE sowie vom BFE oder vom BAFU beauftragte private Organisationen unterstützen das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen.

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) unterstützt das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen zum Emissionshandel für Betreiber von Luftfahrzeugen.237

Art. 131 Treibhausgasinventar

Das BAFU führt das Treibhausgasinventar.

Es berechnet gestützt auf das Treibhausgasinventar, ob das Reduktionsziel nach

Artikel 3 CO2-Gesetz erreicht wurde. Dabei werden die von Betreibern von Anlagen

im EHS abgegebenen Emissionsrechte aus der Europäischen Union berücksichtigt, wenn:

  1. die im Schweizer EHS erfassten Emissionen dieser Anlagen höher sind als die Gesamtmenge an Schweizer Emissionsrechten für Anlagen im Schweizer EHS; und

  2. die Gesamtemissionen der Schweiz das Reduktionsziel gemäss Artikel 3 Absatz 1 CO2-Gesetz übertreffen.238 3 Diese Emissionsrechte werden im Umfang der gemäss Absatz 2 zusätzlich verursachten Emissionen nach Abzug der abgegebenen Emissionsminderungszertifikate dem Inlandziel angerechnet. Das BAFU weist dies in der Berichterstattung zur Zielerreichung aus.239 4 Die Gesamtmenge an Schweizer Emissionsrechten berechnet sich als Summe der verfügbaren Menge an Emissionsrechten für Anlagen nach Artikel 18 Absatz 1 des CO2-Gesetzes und den übertragenen Emissionsrechten nach Artikel 48 Absatz 1 des CO2-Gesetzes abzüglich der gelöschten Emissionsrechte nach Artikel 19 Absatz 5

Art. 132241 Aufwandsentschädigung

Die Entschädigung für den Vollzugsaufwand beträgt1,4 Prozent der Einnahmen aus der CO2-Abgabe (Einnahmen).242 Das UVEK reduziert den Prozentsatz bei einer Erhöhung der Einnahmen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement angemessen.

Art. 133 Kontrollen und Auskunftspflicht

Die Vollzugsbehörden können jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei EHS-Teilnehmern, Betreibern von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, Betreibern von WKK-Anlagen, abgabepflichtigen Unternehmen und Personen sowie bei Personen, die ein Gesuch um Rückerstattung der CO2-Abgabe stellen.243

Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen:

  1. alle Auskünfte zu geben, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind;

  2. alle Bücher, Geschäftspapiere, elektronischen Daten und Urkunden vorzulegen, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.

Art. 134 Datenbearbeitung

Die im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung erhobenen Daten stehen den betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt:

  1. 244 das ASTRA dem BFE die Daten, die für den Vollzug des3. Kapitels dieser Verordnung erforderlich sind;

  2. 245 das BAFU dem BFE die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der: 1. Gesuche um Ausstellung von Bescheinigungen (Art. 7, 12 und 12a), 2. Gesuche um Festlegung der Verminderungsverpflichtung, und 3. Monitoringberichte (Art.9, 52, 72 und 91);

  1. 246 die EZV dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der: 1. Erfüllung der Kompensationspflicht bei Treibstoffen, 2. Monitoringberichte (Art.9, 52, 72 und 91), und 3. Gesuche um Ausstellung von Bescheinigungen (Art. 7, 12 und 12a);

  2. 247 das BAFU der EZV die Daten, die für die Rückerstattung der CO2-Abgabe erforderlich sind;

  3. 248 das BAZL dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der: 1. Teilnahmepflicht (Art. 46d), 2. Monitoringkonzepte (Art. 51), und 3. Monitoringberichte (Art. 52).

Die Oberzolldirektion und die Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treib- und Brennstoffe (Carbura) können Daten für den Vollzug der Bestimmungen über die Kompensation der CO2-Emissionen von Treibstoffen austauschen.249

Das BAFU bietet in Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom26. Juni 1998250 die Personendaten, die es nicht mehr ständig benötigt, dem Bundesarchiv zur Aufbewahrung an. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten werden vernichtet.251

Art. 134a252 Koordination mit der Europäischen Union

Das BAFU unterstützt die Europäische Kommission im Rahmen von Artikel 11 des EHS-Abkommens253. Es übermittelt ihr insbesondere die dafür notwendigen Informationen.

Art. 135 Anpassung der Anhänge

Das UVEK passt an:

  1. Anhang 2: nach Massgabe der Kriterien nach Artikel 6 Absatz 2 des

  2. Anhang 3: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;

  1. bbis. 254 Anhang 3a: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;

  2. bter. 255 Anhang 3b: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;

  3. 256 Anhang 4a Ziffer 2: zur jährlichen Festlegung des durchschnittlichen Leergewichts der jeweils im Kalenderjahr zuvor erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper;

  4. cbis. 257Anhang5: zur jährlichen Festlegung der Beträge nach Artikel 13 Absatz 1

  5. cter. 258 Anhang 6: wenn die Anlagenkategorien aufgrund vergleichbarer internationaler Regelungen ändern;

  6. Anhang 7: wenn weitere Wirtschaftszweige ähnlichen Rahmenbedingungen unterliegen;

  7. dbis. 259 Anhang 9 Ziffer 3: wenn der Beschluss 2014/746/EU260 ändert;

  8. Anhang 11: entsprechend der Erhöhung des Abgabesatzes (Art. 94 Abs. 1);

  9. 261 Anhang 14: wenn die Verordnung (EG) Nr. 748/2009262 ändert.

Art. 135a263 Genehmigung von Beschlüssen untergeordneter Tragweite

Das UVEK kann technische sowie administrative Beschlüsse untergeordneter Tragweite des Gemischten Ausschusses des EHS-Abkommens264 genehmigen.

260 Beschluss 2014/746/EU der Kommission vom27. Oktober 2014 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015–2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 308 vom29.10.2014, S. 114. 262 Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats, ABl. L 219 vom22.8.2009, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/336, ABl. L 70 vom13.3.2018, S.1.

12. Kapitel Schlussbestimmungen

1. Abschnitt Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 136 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 3. Verordnung des UVEK vom27. September 2007267 über das nationale Emissionshandelsregister; 4. CO2-Kompensationsverordnung vom24. November 2010268; 5. Verordnung vom16. Dezember 2011269 über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen.

Art. 137 Änderung bisherigen Rechts

…270

2. Abschnitt Übergangsbestimmungen

Art. 138271 Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte

Emissionsrechte, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet wurden, werden am30. Juni 2014 umgewandelt:

  1. für Betreiber von Anlagen im EHS: in Emissionsrechte nach dieser Verordnung;

  2. für Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung: in Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nichterreichung ihrer Emissions- oder Massnahmenziele;

  3. für die übrigen Unternehmen und Personen: in Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland.

Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können jederzeit beantragen, dass ihre Gutschriften nach Absatz 1 Buchstabe b in Bescheinigungen umgewandelt werden.

265 [AS 2005 3581, 2007 2915 Art. 33, 2012 1195] 266 [AS 2007 2915, 2009 5945, 2010 953 2167, 201117 Art. 6 1945 3331 Anhang 3 Ziff. 15, 2012 355 Art. 29] 267 [AS 2007 4531, 2011 6205] 268 [AS 2011 17] 269 [AS 2012 355 1817] 270 Die Änderung kann unter AS 2012 7005 konsultiert werden.

Art. 139 Übertragung nicht verwendeter Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012272

Betreiber von Anlagen im EHS oder Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können beim BAFU beantragen, dass höchstens so viele nicht verwendete Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012 in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden, wie sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung voraussichtlich abgeben können.273

Es können nur Emissionsminderungszertifikate übertragen werden, die den Anforderungen nach Artikel 4 entsprechen.

Das BAFU legt die gestützt auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz übertragbare Gesamtmenge fest.

Die Übertragung wird vorrangig den Betreibern von Anlagen im EHS und den Betreibern mit Verminderungsverpflichtung bewilligt.274

Nicht übertragene Emissionsminderungszertifikate können bis zum30. April 2015 zur Erfüllung von Pflichten nach dieser Verordnung abgegeben werden, sofern sie den Anforderungen nach Artikel 4 entsprechen.275

Nichtübertragene Emissionsminderungszertifikate werden nach dem30. April 2015 vom BAFU gelöscht.276

Art. 140 Bescheinigungen für Projekte zur Emissionsverminderung im Inland

Für Projekte, die das BAFU vor dem1. Januar 2013 als geeignete Kompensationsprojekte im Inland beurteilt hat, gilt das neue Recht.

Für Emissionsverminderungen von Projekten nach Absatz 1, die vor dem1. Januar 2013 erzielt und durch das BAFU bestätigt wurden, können auf Gesuch bis zum 31. Dezember 2014 Bescheinigungen nach dieser Verordnung beantragt werden.

Art. 141 Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen

Personenwagen mit CO2-Emissionen von weniger als50 g CO2/km werden bei der Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen von Grossimporteuren wie folgt berücksichtigt:

  1. 2013:3,5–fach;

  2. 2014:2,5–fach;

  3. 2015:1,5–fach.

Art. 142 Teilnahme am EHS

EHS-Betreiber von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausüben, melden dies dem BAFU bis zum 28. Februar 2013. Sie reichen dem BAFU bis zum31. Mai 2013 ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung ein.

Betreiber von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausüben, reichen das Gesuch um Teilnahme am EHS bis zum1. Juni 2013 ein. Sie reichen dem BAFU bis zum1. September 2013 ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung ein.

EHS-Betreiber von Anlagen, die ab 2013 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen werden möchten, reichen das Gesuch bis zum1. Juni 2013 ein.

Art. 142a277 Frist zur Meldung eines Sitzes oder Wohnsitzes für Personenkonten

Kontoinhaber von Personenkonten mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des EWR müssen innerhalb von 12 Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom13. November 2019 einen Sitz oder Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder dem EWR bezeichnen. Nach Ablauf der Frist kann das BAFU die betroffenen Konten nach Artikel 64 schliessen.

Art. 143278

Art. 144 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen

Betreiber von Anlagen nach Artikel 66, die die Rückerstattung der CO2-Abgabe für das Jahr 2013 beantragen möchten, reichen das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung bis zum1. Juni 2013 ein. Dabei machen sie Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2010 und 2011.

Für die Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen und die Sanktionierung einer allfälligen Nichterfüllung im Zeitraum 2008–2012 gilt das bisherige Recht.

Art. 145279

Art. 146 Rückerstattung der CO2-Abgabe

Die EZV kann die CO2-Abgabe auf Gesuch vorläufig rückerstatten, wenn der Betreiber von Anlagen:

a. in den Jahren 2008–2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlag; und

b. dem BAFU seine Pflicht zur Teilnahme am EHS ab dem Jahr 2013 gemeldet oder ein Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung oder um Teilnahme am EHS ab dem Jahr 2013 eingereicht hat.

Erfüllt der Betreiber von Anlagen die Voraussetzungen für die Teilnahme am EHS nicht oder wird das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung abgelehnt, so muss er die vorläufig rückerstatteten Beträge einschliesslich Zinsen nachzahlen.

2a. Abschnitt:280 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom8. Oktober 2014

Art. 146a Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland

Das BAFU überträgt Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland, die es in der vom BAFU geführten Datenbank ausgestellt hat, bis zum30. Juni 2015 ins Emissionshandelsregister.

Art. 146b Emissionsminderungszertifikate, die nicht mehr ins Emissionshandelsregister eingetragen werden können

Emissionsminderungszertifikate nach Artikel 60 Absatz 3, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom8. Oktober 2014 im Emissionshandelsregister eingetragen worden sind, müssen spätestens bis zum30. April 2015:

  1. in ein Emissionshandelsregister einer anderen Vertragspartei nach Anhang B des Kyoto-Protokolls281 transferiert werden; oder

  2. nach den Regeln des Kyoto-Protokolls freiwillig gelöscht werden.

Emissionsminderungszertifikate nach Artikel 60 Absatz 3, die vor dem30. April 2015 ablaufen, können durch die entsprechende Anzahl von nach Artikel 4 anrechenbaren Emissionsminderungszertifikaten nach den Regeln des Kyoto-Protokolls ersetzt werden.

Abgelaufene Emissionsminderungszertifikate werden gelöscht.

Art. 146c

Für Programmvereinbarungen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes, die vor Inkrafttreten der Änderung vom22. Juni 2016 abgeschlossen wurden, gelten die Artikel 104–110, 112 und 113 in der bisherigen Fassung sowie

Artikel 111a ; Artikel 111 gilt nicht.

Nicht verwendete Mittel von Programmvereinbarungen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom22. Juni 2016 abgeschlossen wurden, erstattet der Kanton dem Bund bis spätestens drei Jahre nach Ablauf der Programmvereinbarung zurück.

Die Bestimmungen des3. Kapitels, soweit sie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper betreffen, sind ab dem Referenzjahr 2020 anwendbar.

Bei der erstmaligen Anwendung von Artikel 37 umfasst die Schlussabrechnung auch die Mittel aus bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erhobenen Sanktionen nach

Artikel 13 des CO2-Gesetzes.

3. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 147 2. Weiter 3. Ziffer 287 SR 0.814.011 umfassen: dabei bedeuten: Wneu,i,y i EFWV dabei bedeuten: k RFy WVN EFbestehend1.11.23.13.2 4.1 Zolltarifnummer305 ex 2710.1211 ex 2711 * bei 15 °C ** bei –161,5 °C *** bei 0 °C,1 bar 305 SR 632.10 Anhang 2701. 2702. 2704. 0000 2710. 307 SR 632.10 Anhang 2711. 2713. 2905. 3826. …1.11.22.12.22.33.13.23.2.13.2.23.2.33.3

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.

Erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima

Treibhausgas Chemische Formel Wirkung in CO2eq

Kohlendioxid CO2 1 Methan CH4 25 Distickstoffmonoxid, Lachgas N2O 298 Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs) – HFC-152 CH2FCH2F 53 – HFC-161 CH3CH2F 12 Perfluorierte Kohlenwasserstoffe – Perfluoromethan – PFC-14 CF4 7 390 – Perfluoroethan – PFC-116 C2F6 12 200 – Perfluoropropan – PFC-218 C3 F 8 8 830 – Perfluorobutan – PFC-3-1-10 C4F10 8 860 – Perfluorocyclobutan – PFC-318 c-C4F8 10 300 – Perfluourpentan – PFC-4-1-12 C5F12 9 160 – Perfluorohexan – PFC-5-1-14 C6F14 9 300 Schwefelhexafluorid SF6 22 800 Stickstofftrifluorid NF3 17 200

(Art. 4 Abs. 2 Bst. b)

Nicht anrechenbare Emissionsverminderungen im Ausland

1. Folgende Emissionsminderungszertifikate werden nicht angerechnet: a. Zertifikate über Emissionsverminderungen, die nicht in einem der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries, LDC) gemäss Liste der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) erzielt wurden; b. Zertifikate über Emissionsverminderungen, die aus Projekten zur biolo- CO2-Sequestrierung erzielt wurden; c. Zertifikate über Emissionsverminderungen, die durch den Einsatz von Wasserkraftanlagen mit einer installierten Produktionskapazität von mehr als 20 MW erzielt wurden; d. übrige Zertifikate über Emissionsverminderungen, die nicht mittels erneuerbarer Energien, mittels verbesserter Energieeffizienz bei den Endverbrauchern oder mittels Methanabfackelung respektive Vermeidung von Methanemissionen bei Deponien, städtischen Abfallverwertungs- oder -verbrennungsanlagen, Verwertung von landwirtschaftlichen Abfällen, Abwasserreinigung oder durch Kompostierung erzielt wurden; e. schon einmal verwendete Emissionsminderungszertifikate. werden Emissionsminderungszertifikate nicht angerechnet, wenn: a. die Emissionsverminderungen unter Verletzung der Menschenrechte erzielt wurden; b. die Emissionsverminderungen erhebliche negative soziale oder ökologische Auswirkungen hatten; c. Anliegen der Aussen- oder Entwicklungspolitik der Schweiz die Ablehnung der Anrechnung gebieten. 1 Buchstabe a gilt nicht für: a. Emissionsminderungszertifikate aus Projekten nach Artikel 12 des Kyoto- Protokolls vom 11. Dezember 1997287, die vor dem 1. Januar 2013 registriert wurden; b. Emissionsminderungszertifikate aus Projekten nach Artikel 6 des Kyoto- Protokolls vom 11. Dezember 1997 über Emissionsverminderungen, die vor dem 1. Januar 2013 erzielt wurden.

286 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

Anhang 3288 (Art. 5 Abs. 1 Bst. a)

Emissionsverminderungen im Inland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden

Für ein Projekt oder Programm zur Emissionsverminderung im Inland werden keine Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen erzielt werden durch: a. den Einsatz von Kernenergie; b. den Einsatz biologischer oder geologischer CO2-Sequestrierung; ausgenommen ist die biologische CO2-Sequestrierung in Holzprodukten; bbis. die Wiedervernässung von Mooren und Feuchtgebieten; c. Forschung und Entwicklung oder Information und Beratung; d. den Einsatz biogener Treibstoffe, die den Anforderungen des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996289 und der dazugehörigen Ausführungsvorschriften nicht entsprechen; e. einen Treibstoffwechsel von Benzin- oder Dieselfahrzeugen zu Erdgasfahrzeugen; ausgenommen ist der Wechsel ganzer Fahrzeugflotten; f. den Ersatz von fossilen Heizkesseln durch fossile Heizkessel.

288 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293) und Ziff. II Abs. 1 vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Projekte und Programme im Zusammenhang mit Wärmeverbünden

1 Geltungsbereich Die Anforderungen dieses Anhangs gelten für Projekte und Programme, wenn diese

a. den Bau eines neuen Wärmenetzes mit einer mehrheitlich CO2-neutraler Wärmequelle; b. den Ersatz eines zentralen, fossil betriebenen Kessels in einem bestehenden Wärmenetz mit ausschliesslich fossilen Wärmequellen durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2-neutrale Wärmequellen; c. die Ergänzung eines zentralen, fossil betriebenen Kessels in einem bestehenden Wärmenetz mit ausschliesslich fossilen Wärmequellen durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2-neutrale Wärmequellen; d. den Bau eines neuen Wärmenetzes, welches auch den Ersatz eines zentralen, fossil betriebenen Kessels in einem bestehenden Wärmenetz mit ausschliesslich fossilen Wärmequellen durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2- neutrale Wärmequellen vorsieht; oder e. den Bau eines neuen Wärmenetzes, welches auch die Ergänzung eines zentralen, fossil betriebenen Kessels in einem bestehenden Wärmenetz mit ausschliesslich fossilen Wärmequellen durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2-neutrale Wärmequellen vorsieht.

2 Begriffe Im Sinne dieses Anhangs bedeuten: a. Wärmeverbund: Netz zur Verteilung von Wärme mit zentralen Quellen und dezentralen Bezügern (Wärmebezügern); b. Bestehende Bezüger: Wärmebezüger, welche bereits vor Beginn der Umsetzung nach Artikel 5 Absatz 2 an einen bestehenden Wärmeverbund angeschlossen sind; c. Neubauten: Gebäude, die zum Zeitpunkt des Anschlusses an den Wärmeverbund erstellt werden und keine bestehenden Bezüger sind.

Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

3 Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen 3.1 Messtechnische Anforderungen Projekte und Programme müssen insbesondere alle folgenden messtechnischen Anforderungen erfüllen: a. Es sind der Verbrauch aller fossiler Energieträger der Heizzentrale und der Elektrizitätsverbrauch von Wärmepumpen der Heizzentrale zu messen. b. Es sind die Wärmemengen bei allen Wärmebezügern zu messen, wobei Wärmemengen an Neubauten und an von der CO2-Abgabe befreite Betreiber von Anlagen nach Artikel 96 Absatz 2 separat ausgewiesen werden müssen.

3.2 Systemgrenzen Die Systemgrenzen des Projektes oder Programmes müssen die Heizzentrale, das Wärmenetz und alle Bezüger, eingehende Energieflüsse sowie die aus dem Projekt resultierenden Emissionen umfassen.

3.3 Referenzszenario 1. In der Beschreibung des Projektes oder Programmes sind mindestens zwei plausible alternative Szenarien zum Projekt respektive Programm darzustellen. 2. In diesen müssen mindestens die folgenden Situationen beschrieben werden: a. die Fortführung der bestehenden Situation, ohne Umsetzung des Projektes oder Programmes; und b. der projektierte Wärmeverbund, aber ohne Einnahmen aus Bescheinigungen. 3. Die Eintrittswahrscheinlichkeiten dieser Szenarien sind in der Beschreibung des Projektes oder Programmes darzulegen, wobei das wahrscheinlichste Szenario als Referenzszenario gewählt wird.

3.4 Berechnung der Referenzemissionen Die jährlichen Gesamtemissionen in der Referenzentwicklung sind wie folgt zu berechnen: REy = (REneu,y + REbestehend,y ) * FKEV (1) REy Emissionen des Referenzszenarios im Jahr y [tCO2eq]. REneu,y Emissionen des Referenzszenarios von neuen Bezügern im Jahr y [tCO2eq], s. Gleichung (2) REbestehend,y Emissionen des Referenzszenarios von bestehenden Bezügern im Jahr y [tCO2eq] s. Gleichung (3)

Parameter ist gleich 1 zu setzen. Wird mit der Wärmequelle des Wärmeverbundes Elektrizität produziert und wird diese durch die kostendeckende Einspeisevergütung vergütet, ist der einzusetzende Parameter wie folgt zu bestimmen: 1. für KEV-Projekte vor dem 1. Januar 2018 ist nach Anhang 1.5 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998291 (EnV) die Mindestanforderung für die Wärmenutzung ins Verhältnis zur gesamten Wärmenutzung der Anlage zu setzen; oder 2. für KEV-Projekte ab dem 1. Januar 2018 ist nach Anhang 1.5 der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017292 (EnFV) die Mindestanforderung für die Wärmenutzung ins Verhältnis zur gesamten Wärmenutzung der Anlage zu setzen.

Die einzelnen Terme sind wie folgt zu berechnen: REneu,y = ∑i Wneu,i,y * EFWV (2)

Erwartete Wärmelieferung an neue Bezüger des Wärmenetzes im Jahr y [MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.2 ersetzt. Alle neuen Bezüger ohne Neubauten und von der CO2-Abgabe befreite Betreiber von Anlagen nach Artikel 96 Absatz 2. Pauschaler Emissionsfaktor des Wärmeverbundes = 0,22

REbestehend,y = ∑k Wbestehend,k,y* EFbestehend * RFy*1/(1-WVN)) (3)

Wbestehend,k,y Erwartete Wärmelieferungen an bestehende Bezüger im Jahr y [MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.2 ersetzt. Alle bestehenden Wärmebezüger ohne von der CO2-Abgabe befreite Betreiber von Anlagen. Referenzfaktor des Jahres y; dieser beträgt 100 %, wenn das Jahr y innerhalb der ersten 20 Jahre seit der Installation des alten Kessels liegt, sonst beträgt er 70 %. Pauschaler Abzug für Wärmeverluste des Wärmenetzes von 10 %. Emissionsfaktor des Wärmeverbundes, abhängig von der Art des zu ersetzenden zentralen Heizkessels.

Bei Ersatz eines Erdgaskessels beträgt der Emissionsfaktor des Wärmeverbundes EF1Gas / 90 %. Bei Ersatz eines Heizölkessels beträgt der Emissionsfaktor des Wärmeverbundes EF1Heizöl / 85 %. EF1Gas Emissionsfaktor von Erdgas nach Anhang 10 in tCO2eq/MWh umgerechnet. Für die Umrechnung der Einheit tCO2eq/TJ in tCO2eq/MWh ist der Faktor 0.0036 TJ/MWh zu verwenden. EF1Heizöl Emissionsfaktor von Heizöl; dieser beträgt 0,265 tCO2eq/MWh. EFStrom Emissionsfaktor von elektrischem Strom; dieser beträgt 29,8 * 10-6

3.5 Berechnung der Projekt- oder Programmemissionen

Die jährlichen Projektemissionen des Projektes oder die Projektemissionen eines jeden Vorhabens des Programmes sind wie folgt zu berechnen: PEy = EF2Heizöl * MHeizöl,y + EF2Gas * MGas,y + EFel * Mel,y (4) PEy Erwartete Projektemissionen des Projektes oder des Vorhabens des Programmes im Jahr y [tCO2eq] MHeizöl,y Erwartete Menge an verbranntem Heizöl zum Betrieb der Heizzentrale im Jahr y [l]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.4 ersetzt. MGas,y Erwartete Menge an verbranntem Gas zum Betrieb der Heizzentrale im Jahr y [Nm3]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.5 ersetzt. Mel,y Erwartete Menge an elektrischer Energie zum Betrieb von Wärmepumpen in der Heizzentrale im Jahr y [kWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.6 ersetzt. EF2Gas Emissionsfaktor Erdgas nach Anhang 10 in tCO2eq/Nm3 oder in tCO2eq/MWh umgerechnet je nachdem welche Einheit für MGas verwendet wird. Für die Umrechnung der Einheit tCO2/TJ in die Einheit EF2Heizöl Emissionsfaktor von Heizöl; dieser beträgt 2,65 tCO2eq/1000 l.

3.6 Berechnung der Emissionsverminderungen Die jährlichen Emissionsverminderungen sind für Projekte oder Vorhaben von Programmen wie folgt zu berechnen:

ERy Emissionsverminderungen im Jahr y [tCO2eq]. REy Emissionen des Referenzszenarios im Jahr y [tCO2eq]. PEy Projektemissionen des Wärmeverbundes im Jahr y [tCO2eq].

4 Anforderungen an das Monitoringkonzept 1. Für Projekte und Programme nach diesem Anhang sind im Monitoringbericht die in Ziffer 4.1–4.6 aufgeführten Messwerte, Belege und Anforderungen zu berücksichtigen. 2. Die Berechnung der Emissionsverminderungen muss anhand der Messwerte bestimmt werden.

4.1 Wärmebezügerliste mit belegten Wärmelieferungen 1. Dem Monitoringbericht ist eine Liste aller Wärmebezüger mit der in der Monitoringperiode gelieferten Menge an Wärme in MWh beizulegen; die Menge an Wärme in MWh ist jeweils nach Kalenderjahr aufzuschlüsseln. Die Messung hat gemäss Ziffer 4.2 zu erfolgen. 2. Für Neubauten sind zusätzlich Adressen anzugeben. 3. Für von der CO2-Abgabe befreite Betreiber von Anlagen nach Artikel 96 Absatz 2 sind zusätzlich: a. Namen und Adressen anzugeben; und b. die Emissionen des Referenzszenarios in tCO2eq für jeden Betreiber von Anlagen auszuweisen. 4. Die Emissionen nach Ziffer 3 Buchstabe b sind wie folgt zu berechnen: REBetreiber von Anlagen,neu,m,y = WBetreiber von Anlagen,neu,m,y * EFWV WBetreiber von Anlagen,neu,m,y Wärmelieferung des neuen Wärmeverbundes an das von der CO2-Abgabe befreite Betreiber von Anlagen m im Jahr y [MWh]. EFWV Pauschaler Emissionsfaktor des Wärmeverbundes = 0,22 REBetreiber von Anlagen,bestehend,n,y = WBetreiber von Anlagen,bestehend,n,y * EFbestehend * RFy*1/(1-WVN)) WBetreiber von Anlagen,bestehend,n,y Wärmelieferung des bestehenden Wärmeverbundes an den von der CO2-Abgabe befreiten Betreiber von Anlagen n im Jahr y [MWh].

RFy Referenzfaktor des Jahres y; dieser beträgt 100 %, wenn das Jahr y innerhalb der ersten 20 Jahre seit der Installation des alten Kessels liegt, sonst beträgt er 70 %. WVN Wärmeverlust des Wärmenetzes als pauschaler Abzug von 10 %. EFbestehend Emissionsfaktor des Wärmeverbundes, abhängig von der Art des zu ersetzenden zentralen Heizkessels. Bei Ersatz eines Erdgaskessels beträgt der Emissionsfaktor des Wärmeverbundes EF1Gas / 90 %. Bei Ersatz eines Heizölkessels beträgt der Emissionsfaktor des Wärmeverbundes EF1Heizöl / 85 %. EF1Gas Emissionsfaktor von Erdgas nach Anhang 10 in tCO2eq/ MWh umgerechnet. Für die Umrechnung der Einheit tCO2eq/MJ in tCO2eq/MWh ist der Faktor 0.0036 TJ zu verwenden. EF1Heizöl Emissionsfaktor von Heizöl; dieser beträgt EFStrom Emissionsfaktor von elektrischem Strom; dieser beträgt

4.2 Bei Bezügern gemessene Wärmemenge Bei der Messung der gelieferten Wärme (Wneu,1,y) (Wbestehend,l,y) an neue und bestehende Bezüger sind die folgenden Anforderungen zu beachten: a. es ist die gelieferte Wärme an den Bezüger l im Jahr y zu messen; b. als Datenquelle muss ein Wärmemengenzähler verwendet werden; c. die Messung hat in Megawattstunden (MWh) zu erfolgen; d. die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen; e. die Qualitätssicherung hat nach den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006293 (MessMV) und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zu erfolgen; und f. als Messort ist die Übergabestelle des Wärmeverbundes zum Bezüger zu verwenden.

4.3 Alter des ersetzten Kessels Zur Bestimmung des Referenzfaktors ist das Herstellerjahr oder das Installationsjahr des ersetzten oder ergänzten fossil betriebenen Kessels zu berücksichtigen.

4.4 Heizölmenge Bei der Messung der Heizölmenge (MHeizöl,y) sind alle der folgenden Anforderungen a. Es ist die Menge an verbranntem Heizöl zum Betrieb der Heizzentrale im Jahr y zu messen. b. Als Datenquelle muss ein Heizölzähler oder eine Heizöllagerbilanz verwendet werden. c. Die Messung hat in Litern (l) zu erfolgen. d. Die Messung hat entweder pro Monitoringperiode oder, wenn diese über ein Kalenderjahr hinaus geht, pro Kalenderjahr zu erfolgen. e. Die Qualitätssicherung erfolgt durch Kalibrierung des Heizölzählers, ansonsten muss eine Plausibilisierung über alternative Datenquellen erfolgen.

4.5 Gasmenge Bei der Messung der Gasmenge (MGas,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten: a. Es ist die gemessene Menge an verbranntem Gas zum Betrieb der Heizzentrale im Jahr y zu messen. b. Als Datenquelle muss ein Gaszähler verwendet werden. c. Die Messung hat in Normkubikmetern (Nm3) zu erfolgen. d. Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen. e. Die Qualitätssicherung hat nach den Anforderungen der MessMV und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD zu erfolgen.

4.6 Elektrische Energie Bei der Messung von elektrischer Energie (Mel,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten: a. Es ist die gemessene Menge an elektrischer Energie zum Betrieb von Wärmepumpen in der Heizzentrale im Jahr y zu messen. b. Als Datenquelle muss ein Elektrizitätszähler verwendet werden. c. Die Messung hat in Kilowattstunden (kWh) oder Megawattstunden (MWh) zu erfolgen. d. Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen. e. Die Qualitätssicherung hat nach den Vorgaben der MessMV und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD zu erfolgen.

Anhang 3b294

Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Deponiegasprojekte- und -programme

1 Geltungsbereich Die Anforderungen dieses Anhangs gelten für Deponiegasprojekte und -programme, wenn: a. diese Deponien oder Altablagerungen umfassen, die ohne die geplante Schwachgasbehandlung Methanemissionen verursachen und die über einen ausreichend hohen Anteil an organischen Abfällen verfügen; b. die geplante Schwachgasbehandlung nicht bereits gesetzlich oder per Verfügung vorgeschrieben ist; und c. die geplante Schwachgasbehandlung mindestens dem Stand der Technik entspricht und auf die derzeitige und zukünftige Deponiegaszusammensetzung optimiert ist.

2 Begriffe Im Sinne dieses Anhangs bedeuten: a. Abfackelungseffizienz (AE): Anteil an Methan der bei der Abfackelung effektiv verbrannt wird oder generell bei Verfahren zur Gasbehandlung oxidiert wird; b. Aerober Abbau: Mikrobieller Abbau organischer Substanz unter aeroben Bedingungen; c. Anaerober Abbau: Mikrobieller Abbau organischer Substanz unter anaeroben Bedingungen; d. Deponien: Abfallanlagen, in denen Abfälle kontrolliert abgelagert werden; e. Deponiegas: durch die biologische Umsetzung von in Deponien enthaltenen organischen Substanzen gebildetes Gas; f. Intermittierender Fackelbetrieb: nur zeitweises Verbrennen von Deponiegas aufgrund eines zu niedrigen Methangehaltes; g. Oxidationsfaktor (OX): Anteil an Methan im Deponiegas, der in der Grenzschicht vor dem Austritt in die Atmosphäre oxidiert wird; h. Saugeffizienz (SE): Anteil des mit einer Entgasungsanlage erfassten Deponiegases;

i. Schwachgasbehandlung: Anlage zur Oxidation von Deponiegas mit Methankonzentration von weniger als 25 Vol.-%. Die Oxidation kann in einer Fackel oder einer anderen technischen Vorrichtung stattfinden; j. bestehende Entgasungsanlagen: Erfassungssysteme für Deponiegas, welche zur Speisung der Schwachgasbehandlung genutzt werden sollen und bereits vor Beginn der Umsetzung nach Artikel 5 Absatz 2 existierten; k. neue Entgasungsanlagen: Erfassungssysteme für bisher nicht erfasstes Deponiegas, welche zur Speisung der Schwachgasbehandlung genutzt werden sollen und nach Beginn der Umsetzung nach Artikel 5 Absatz 2 erstellt werden.

3 Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen 3.1 Systemgrenzen 1. Die Systemgrenzen des Projektes oder Programmes müssen die Deponie und die fossilen Emissionen der Schwachgasbehandlung umfassen. 2. Die Zulieferwege des deponierten Guts müssen ausserhalb der Systemgrenze liegen.

3.2 Festlegen eines Oxidationsfaktors Für die Festlegung des Werts für den in den Berechnungen der Emissionsverminderungen notwendige Paramater Oxidationsfaktor (OX) ist der folgende Entscheidungsbaum zu verwenden:

3.3 Ex-ante Berechnung der Emissionsverminderungen Die Emissionsverminderungen können ex-ante aufgrund von Messdaten der vorhergegangenen ein bis drei Jahre ermittelt oder gemäss nachfolgender Formel berechnet werden: ERex-ante,y,Fackel Abgeschätzte Emissionsverminderungen bei einer Schwachgasbehandlung im Jahr y (tCO2eq). GWPeff,CH4 Effektives Treibhausgaspotenzial von Methan (22.25 tCO2eq / AE Abfackelungseffizienz. OX Oxidationsfaktor. SE Saugeffizienz. FODCH4,y Die mit einer «First Order Decay» Formel berechnete Methanmenge, die in der Deponie im Jahr y erzeugt wird (t CH4); s. Formel (2). PEy Projektemissionen aus dem Jahr y

y Jahr, für welches die Methanemissionen berechnet werden. x Jahr, in dem die Deponie mit einer gewissen Abfallmenge Aj,x der Kategorie j befüllt wurde, läuft von EJ bis y. 16/12 Quotient Molekulargewicht CH4 zu C. F = 0.5; Anteil an Methan im Methan/Kohlendioxid-Gemisch im Deponiegas. DOCf Anteil des biologisch abbaubaren Kohlenstoffes, der unter anaeroben Bedingungen abgebaut wird (Massen-%). Aj,x Abfallmenge der Abfallkategorie j, die im Jahr x deponiert wurde (t Abfall). EJ Eröffnungsjahr der Deponie, das erste Jahr in dem Abfall eingelagert wurde. j Abfallkategorie. DOCj Anteil des abbaubaren organischen Kohlenstoffes der jeweiligen Abfallkategorie (t C / t Abfall). kj Abbaukonstante der jeweiligen Abfallkategorie j (1/Jahr).

3.4 Ex-post Berechnung der Emissionsverminderungen Für neue und bestehende Entgasungsanlagen ist die Methanreduktion ex-post wie folgt zu berechnen: ERex-post,y,Fackel Anrechenbare Emissionsverminderungen, ex-post bestimmt mit Hilfe der gemessenen Emissionen während der Schwachgasbehandlung im Jahr y (tCO2eq). AE Abfackelungseffizienz. OX Oxidationsfaktor. GWPeff,CH4 Effektives Treibhausgaspotenzial von Methan (22.25 tCO2eq/ VDG,y Volumenstrom an Deponiegas, der am Eingang der Schwachgasbehandlung gemessen wird im Jahr y (Nm3); dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4 ersetzt. cCH4 Methangehalt im Deponiegas (Volumen-%); dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4 ersetzt.

PEy Projektemissionen im Jahr y.

3.5 Berechnung der Projektemissionen Die Projektemissionen aus dem Betrieb der Schwachgasbehandlung sind wie folgt aus den eingesetzten Energieträgern zu berechnen: PEy = EFGas * MGas,y (4) EFGas Emissionsfaktor des verwendeten Gases [tCO2eq/Nm3]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den Wert nach Ziffer 4 ersetzt. MGas,y Erwartete Menge an verbranntem Gas im Jahr y [Nm3]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4 ersetzt.

4 Anforderungen an das Monitoringkonzept 1. Für Projekte und Programme nach diesem Anhang sind im Monitoringbericht die in Ziffer 4.1–4.6 aufgeführten Messwerte und Belege beizulegen. 2. Die Berechnung der Emissionsverminderungen muss anhand der Messwerte belegt werden.

4.1 Abfackelungseffizienz Im Monitoringbericht ist der Wert der Abfackelungseffizienz (AE) wie folgt festzulegen: a. Es ist der Methananteil festzuhalten, der bei der Abfackelung effektiv verbrannt wird oder generell bei Verfahren zur Gasbehandlung oxidiert wird. b. Es gilt die folgende Vorgehensweise zu beachten: 1. Als Pauschalwert ist ein Wert von 90 % für die Verbrennungseffizienz einer geschlossenen Fackel zu verwenden. 2. Gesuchsteller können auch die Herstellerangaben verwenden, falls nachgewiesen werden kann, dass diese eingehalten werden. 3. Gesuchsteller können eigene Messungen vornehmen. c. Die Festlegung der Abfackelungseffizienz muss als Anteil (%) erfolgen. d. Die Festlegung hat jährlich zu erfolgen.

4.2 Volumenstrom des Deponiegases Bei der Bestimmung des Volumenstroms (VDG,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:

a. Es ist der Volumenstrom des Deponiegases zu bestimmen. b. Als Datenquelle Messgeräte zur Bestimmung des Volumenstroms verwendet werden. c. Die Bestimmung hat in Normkubikmeter (Nm3) zu erfolgen. d. Die Bestimmung hat kontinuierlich zu erfolgen. e. Die Art und das Intervall der Kalibrierung der Messgeräte müssen im ersten Monitoringbericht festgelegt werden.

4.3 Methangehalt des Deponiegases Bei der Messung des Methangehalts (cCH4) sind alle der folgenden Anforderungen a. Es ist der Methangehalt im Deponiegas zu messen. b. Als Datenquelle muss ein Methan-Messsensor verwendet werden. c. Die Messung muss in Volumenprozent (Vol-%) erfolgen. d. Die Messung muss kontinuierlich erfolgen. e. Die Art und die Dauer der Kalibrierung des Messgeräts müssen im ersten Monitoringbericht festgelegt werden.

4.4 Neu installierte Entgasungsanlagen Es ist nachvollziehbar darzulegen, wie das Erfassungssystem verändert wurde und welche Entgasungsanlagen nach Ziffer 2 Buchstabe k als neue Entgasungsanlagen gelten.

4.5 Emissionsfaktor Gas Bei der Festlegung des Emissionsfaktors des verwendeten Gases (EFGas) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten: a. Als Datenquelle muss das Schweizer Treibhausgasinventar oder eine vergleichbare Publikation verwendet werden. Für Flüssiggas (Butan, Propan) muss Anhang 10 verwendet werden. b. Die Festlegung muss in Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Normkubikmeter (tCO2eq/Nm3) oder bei Flüssiggas (Butan, Propan) in Tonnen Kohlendioxidäqiovalent pro Tonne (tCO2eq/t) erfolgen.

4.6 Gasmenge Bei der Bestimmung der Gasmenge (MGas,y) sind alle der folgenden Anforderungen

a. Es ist die Menge an für die Schwachgasbehandlung verbranntem Gas im Jahr y zu bestimmen. b. Als Datenquelle müssen Messgeräte zur Bestimmung des Volumenstroms oder der Lieferungsbelege von Gasflaschen verwendet werden. c. Die Messung hat in Normkubikmetern (Nm3) oder durch Angabe der gelieferten Anzahl Gasflaschen, sowie deren Inhalt (l) zu erfolgen. d. Die Messung hat kontinuierlich oder bei jeder Lieferung neuer Gasflaschen zu erfolgen. e. Die Qualitätssicherung hat gemäss Herstellerangaben zu erfolgen.

(Art. 25 Abs. 3)

Berechnung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen ohne Angaben nach Artikel 24 oder 25 Absatz 1

1 Berechnung der CO2-Emissionen 1.1 Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung: 1.2 Benzinmotor und automatisches Getriebe: 1.3 Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb: 1.4 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung: 1.5 Dieselmotor und automatisches Getriebe: m: Leergewicht des Fahrzeugs in kg p: Motorhöchstleistung in kW

2 Rundung der CO2-Emissionen Die CO2-Emissionen werden wie folgt auf die nächste ganze Zahl gerundet: a. Ist der Wert der ersten Dezimalstelle 4 oder kleiner, so wird abgerundet. b. Ist der Wert der ersten Dezimalstelle 5 oder grösser, so wird aufgerundet.

Anhang 4a296 (Art. 28 Abs. 1)

Berechnung der individuellen Zielvorgabe

1 Berechnung der individuellen Zielvorgabe Bei Kleinimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jedes Fahrzeug einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet: Individuelle Zielvorgabe des Fahrzeugs: z + a · (m – Mt-2) g CO2/km; Bei Grossimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jede Neuwagenflotte einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet: Individuelle Zielvorgabe der Neuwagenflotte: z + a · (Mi,t – Mt-2) g CO2/km; z: Zielwert für CO2-Emissionen gemäss Artikel 10 Absätze 1 und 2 des bei Personenwagen: 130 g CO2/km bis und mit Referenzjahr 2019, 95 g CO2/km ab Referenzjahr 2020 bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 147 g CO2/km ab Referenzjahr 2020 a: Steigung der Zielwertgeraden: bei Personenwagen: 0,0457 bis und mit Referenzjahr 2019, 0,0333 ab Referenzjahr 2020 bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 0,096 ab Referenzjahr 2020 m: Leergewicht des Personenwagens beziehungsweise des Lieferwagens oder des leichten Sattelschleppers in kg (Art. 24 und 25) Mi,t: durchschnittliches Leergewicht der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper des Grossimporteurs in kg, gerundet auf drei Dezimalstellen Mt-2: durchschnittliches Leergewicht der in der Schweiz im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper in kg

gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 2959).

2.1 Personenwagen Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen betrug im Kalenderjahr: a. 2015: 1532 kg; b. 2016: 1563 kg; c. 2017: 1588 kg; d. 2018: 1601 kg.

2.2 Lieferwagen und leichte Sattelschlepper Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Lieferwagen und leichten Sattelschlepper betrug im Kalenderjahr: a. 2018: 2056 kg.

Anhang 5297 (Art. 29 Abs. 1)

Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe (Art. 13 Abs. 1 des CO2-Gesetzes)

1 Sanktionsbeträge für das Referenzjahr 2017 Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für das Referenzjahr 2017: a. für das erste Gramm CO2/km (ab 0,1 Gramm bis und mit 1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 5.50 Franken; b. für das zweite Gramm CO2/km (ab 1,1 Gramm bis und mit 2 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 16.50 Franken; c. für das dritte Gramm CO2/km (ab 2,1 Gramm bis und mit 3 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 27.50 Franken; d. für jedes weitere Gramm CO2/km (ab 3,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 104.50 Franken.

2 Sanktionsbeträge für das Referenzjahr 2018 Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für das Referenzjahr 2018: a. für das erste Gramm CO2/km (ab 0,1 Gramm bis und mit 1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 5.50 Franken; b. für das zweite Gramm CO2/km (ab 1,1 Gramm bis und mit 2 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 16.50 Franken; c. für das dritte Gramm CO2/km (ab 2,1 Gramm bis und mit 3 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 27.50 Franken; d. für jedes weitere Gramm CO2/km (ab 3,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: 103.50 Franken.

3 Sanktionsbeträge für die Referenzjahre 2019 und folgende Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für jedes Gramm CO2/km (ab 0,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe: a. für das Referenzjahr 2019: 111.00 Franken; b. für das Referenzjahr 2020: 109.00 Franken.

(Art. 40 Abs. 1)

Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Anlagen

Ein Betreiber von Anlagen, der mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausübt, muss am EHS teilnehmen: 1. Verbrennung von fossilen oder teilweise fossilen Energieträgern mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW; ausgenommen ist die Verbrennung von fossilen oder teilweise fossilen Energieträgern in Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Siedlungsabfällen nach Artikel 3 Buchstabe a VVEA299 ist; 2. Raffination von Mineralöl; 3. Herstellung von Koks; 4. Röstung oder Sinterung einschliesslich Pelletierung von Metallerz, einschliesslich Sulfiderz; 5. Herstellung von Roheisen oder Stahl im Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb, einschliesslich Stranggiessen, mit einer Kapazität über 2,5 t pro Stunde; 6. Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen einschliesslich Eisenlegierungen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW; 7. Herstellung von Primäraluminium; 8. Herstellung von Sekundäraluminium bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW; 9. Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschliesslich der Herstellung von Legierungen, Raffinationsprodukten und Gussprodukten bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW; 10. Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer installierten Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag; 11. Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit in Drehrohröfen oder in anderen Öfen mit einer installierten Produktionskapazität von über 50 t pro Tag; 12. Herstellung von Glas einschliesslich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag;

298 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293), Anhang 6 Ziff. 2 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015 (AS 2015 5699) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

13. Herstellung von keramischen Erzeugnissen wie Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan durch Brennen mit einer installierten Produktionskapazität von über 75 t pro Tag; 14. Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag; 15. Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW; 16. Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen; 17. Herstellung von Papier und Karton mit einer installierten Produktionskapazität von über 20 t pro Tag; 18. Herstellung von Industrieruss durch Karbonisierung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW; 19. Herstellung von Salpetersäure; 20. Herstellung von Adipinsäure; 21. Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure; 22. Herstellung von Ammoniak; 23. Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren, mit einer installierten Produktionskapazität von über 100 t pro Tag; 24. Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas durch Reformieren oder partielle Oxidation mit einer installierten Produktionskapazität von über 25 t pro Tag;

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und 66 Abs. 1 Bst. a und b und 3 Bst. a und b)

Tätigkeiten, die zur Teilnahme am EHS oder zur Abgabebefreiung mit Verminderungsverpflichtung berechtigen

1. Anbau von Pflanzen in Gewächshäusern; 2. Gewinnung von Steinen und Erden und sonstiger Bergbau; 3. Verarbeitung von Erzeugnissen der Landwirtschaft und Fischerei zur Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln; 3bis. Mästerei von Schweinen und Geflügel; 4. Getränkeherstellung; 5. Tabakverarbeitung; 6. Herstellung und Reinigung von Textilien; 7. Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten sowie Pellets; 8. Herstellung von Holzstoff, Zellstoff, Papier, Karton, Pappe, Erzeugnisse aus Papier und Karton wie Wellpapier, Verpackungsmittel, Hygieneartikel und Tapeten, Herstellung von trocknungsintensiven Druckerzeugnissen (ohne Drucken von Zeitungen, Lichtpausen und Reprographie); 9. Kokerei und Mineralölverarbeitung; 10. Herstellung von chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen sowie die dazugehörige Technologieentwicklung; 11. Herstellung von Kunststoffwaren; 12. Herstellung von Glas, Glaswaren und Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden (ohne Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen) sowie Herstellung von Asphaltprodukten; 13. Metallerzeugung und -bearbeitung, Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung sowie Lackieren von Carrosserien, ausgenommen in mechanischen Werkstätten und Schlossereien; 14. Herstellung von Heizkörpern, Schmiede- und Stanzteilen, Drahtwaren, Ketten und Federn; 15. Herstellung von Generatoren, Transformatoren, elektrischen Haushaltgeräten und elektrischen Drähten und Kabeln; 16. Herstellung von Uhren; 17. Herstellung von Maschinen für Tätigkeiten nach den Ziffern 1–16, von Pumpen, Kompressoren, Automobilen, sonstigen Fahrzeugen und Motoren;

300 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293) und Ziff. II Abs. 1 vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).

18. Betrieb von Bädern, Kunsteisbahnen, touristisch genutzten Hotels und dampfbetriebenen Lokomotiven und Schiffen; 19. Lagerbetrieb in Verteilzentralen; 20. Produktion von fossil erzeugter Wärme oder Kälte, allenfalls gekoppelt mit der Produktion von Strom, die in regionale Fernwärme- und Fernkältenetze eingespeist oder an Betreiber von Anlagen geliefert wird, die Tätigkeiten nach den Ziffern 1–19 und 21 ausüben; 21. Reinigung von Fässern, Containern und anderen Gebinden, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach diesem Anhang verwendet werden.

(Art. 45 Abs. 1)

Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS

Die jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte wird wie folgt berechnet: Capi = [∑ ØFZ + ∑ ØEmissionen] * [1 – (i-2010) * 0.0174]

Capi Emissionsobergrenze für das Jahr i ∑ ØFZ: Summe der im Durchschnitt im Zeitraum 2008–2012 jährlich zugeteilten Emissionsrechte der Anlagen, die bereits in den Jahren 2008–2012 im EHS berücksichtigt wurden und ab 2013 weiterhin im EHS berücksichtigt werden ∑ ØEmissionen: Summe der im Durchschnitt im Zeitraum 2009–2011 jährlich ausgestossenen Treibhausgase in Bezug auf die Anlagen und die Treibhausgasemissionen, die ab 2013 neu im EHS berücksichtigt werden

Anhang 9302

Berechnung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS

1 Benchmarks 1.1 Die Menge der jährlich kostenlos zugeteilten Emissionsrechte wird basierend auf den folgenden Produktbenchmarks berechnet:

Produkt Produktbenchmark (Anzahl Emissionsrechte pro Tonne hergestellter Produkte)

Koks 0,286 Eisenerzsinter 0,171 Heissmetall 1,328 Vorgebrannte Anoden 0,324 Aluminium 1,514 Grauzementklinker 0,766 Weisszementklinker 0,987 Kalk 0,954 Dolomitkalk 1,072 Sinterdolomit 1,449 Floatglas 0,453 Flaschen und Behälter aus farblosem Glas 0,382 Flaschen und Behälter aus Farbglas 0,306 Produkte aus Endlosglasfasern 0,406 Vormauerziegel 0,139 Pflasterziegel 0,192 Dachziegel 0,144 Sprühgetrocknetes Pulver 0,076 Gips 0,048 Getrockneter Sekundärgips 0,017 Kurzfaser-Sulfatzellstoff 0,12 Langfaser-Sulfatzellstoff 0,06 Sulfitzellstoff, thermomechanischer und mechanischer Zellstoff 0,02 Zellstoff aus wiederaufbereitetem Papier 0,039 Zeitungsdruckpapier 0,298 Ungestrichenes Feinpapier 0,318 Gestrichenes Feinpapier 0,318 Tissuepapier 0,334 Testliner und Fluting 0,248

302 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293), vom 22. Juni 2016 (AS 2016 2473) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

(Anzahl Emissionsrechte pro Tonne hergestellter Produkte)

Ungestrichener Karton 0,237 Gestrichener Karton 0,273 Salpetersäure 0,302 Adipinsäure 2,79 Vinylchloridmonomer (VCM) 0,204 Phenol/ Aceton 0,266 S-PVC 0,085 E-PVC 0,238 Sodaasche 0,843 Raffinerieprodukte 0,0295 Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl 0,283 Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl 0,352 Eisenguss 0,325 Mineralwolle 0,682 Gipskarton 0,131 Industrieruss («Carbon Black») 1,954 Ammoniak 1,619 Steamcracken 0,702 Aromaten 0,0295 Styrol 0,527 Wasserstoff 8,85 Synthesegas 0,242 Ethylenoxid und Ethylenglycole 0,512

1.2 Ist kein Produktbenchmark anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zugeteilten Emissionsrechte basierend auf dem folgenden Wärmebenchmark berechnet: 62.3 Emissionsrechte pro TJ messbarer Wärme 1.3 Ist weder ein Produktbenchmark noch der Wärmebenchmark anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zugeteilten Emissionsrechte basierend auf dem folgenden Brennstoffbenchmark berechnet: 56.1 Emissionsrechte pro TJ Brennwert verwendeter Brennstoffe 1.4 Ist keiner der Benchmarks nach den Ziffern 1.1–1.3 anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zugeteilten Emissionsrechte basierend auf dem 0,97–Fachen des Medians der jährlichen Prozessemissionen in den Jahren 2005–2008 oder 2009–2010 berechnet. 1.5 Beim Einsatz von Gasen, die aus Prozessen herrühren und einen wesentlichen Anteil an unvollständig oxidiertem Kohlenstoff aufweisen (Restgase), erfolgt eine zusätzliche kostenlose Zuteilung zum Ausgleich für höhere CO2-Emissionen und niedrigere Effizienz der Nutzung von Restgasen im Vergleich zu Erdgas. Diese Zuteilung erfolgt nur, wenn das Restgas ausserhalb eines Zuteilungselements mit Produktbenchmark anfällt und innerhalb der Anlage im EHS zur Erzeugung von messbarer oder nicht messbarer Wärme oder für die Produktion von Strom verwendet wird. 1.6 Für die bei der Herstellung von Salpetersäure angefallene Wärme werden keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt.

2 Allgemeine Berechnung der kostenlosen Zuteilung der Emissionsrechte 2.1 Die kostenlose Zuteilung wird pro Zuteilungselement für jedes Jahr der Teilnahme am EHS unter Vorbehalt von Ziffer 4 gemäss folgender Formel berechnet:

Zuteilungi = BM * AR * AFi * SKFi

Zuteilungi Zuteilung im Jahr i BM Benchmark AR Aktivitätsrate (auf den entsprechenden Benchmark bezogen) AFi Anpassungsfaktor im Jahr i gemäss Anhang 9 Ziffer 3 SKFi Sektorübergreifender Korrekturfaktor im Jahr i

2.2 Der Benchmark wird pro Zuteilungselement auf Basis der in den Ziffern 1.2–1.4 beschriebenen Benchmark-Hierarchie bestimmt. 2.3 Die Aktivitätsrate bezieht sich auf den jeweiligen Benchmark. Sie wird bei der Erstzuteilung für jedes Zuteilungselement festgelegt und bei jeder wesentlichen Kapazitätsänderung angepasst. Die Aktivitätsrate entspricht für die Erstzuteilung in der Regel dem Median der Jahreswerte in den Jahren 2005–2008 oder 2009–2010. Liegt keine ausreichend lange, repräsentative Bezugsperiode zur Herleitung der Aktivitätsrate vor oder ist eine wesentliche Kapazitätsänderung erfolgt, so werden für die Herleitung der für die Zuteilung relevanten Aktivitätsrate die installierte Kapazität sowie ein massgeblicher Auslastungsfaktor beigezogen. 2.4 Die installierte Kapazität einer Anlage bezieht sich auf die von der Anlage betroffenen Zuteilungselemente. Sie ist eine Grösse, die dazu dient, die Wesentlichkeit von Kapazitätsänderungen zu beurteilen und die kostenlose Zuteilung von neuen Anlagen und von wesentlich geänderten Anlagen zu berechnen. Das BAFU berechnet die installierte Kapazität einer Anlage auf der Basis der zwei höchsten Monatsaktivitätsraten eines vorgegebenen Zeitraums.

Für Sektoren und Teilsektoren, die nicht im Anhang des Beschlusses 2014/746/EU303 aufgeführt sind, werden die nach den Ziffern 2 und 4 berechneten Mengen mit den folgenden Anpassungsfaktoren multipliziert: 3.1.1 für das Jahr 2013: 0,8 3.1.2 für das Jahr 2014: 0,7286 3.1.3 für das Jahr 2015: 0,6571 3.1.4 für das Jahr 2016: 0,5857 3.1.5 für das Jahr 2017: 0,5143 3.1.6 für das Jahr 2018: 0,4429 3.1.7 für das Jahr 2019: 0,3714 3.1.8 für das Jahr 2020: 0,3 Liefert ein Betreiber einer Anlage Wärme an Dritte, so ist der Anpassungsfaktor des Wärmebezügers massgebend.

4 Besondere Anpassungsfaktoren bei mit Brennstoffen und Strom betriebenen Produktionsprozessen Für indirekte Emissionen aus verwendetem Strom werden keine kostenlosen Emissionsrechte zugeteilt. Bei Benchmarks von Produktionsprozessen, die sowohl mit Brennstoffen als auch mit Strom betrieben werden können, wird für die indirekten Emissionen aus dem verwendeten Strom 0,465 t CO2 pro MWh abgezogen. Die Menge der jährlich kostenlos zugeteilten Emissionsrechte wird in diesen Fällen wie folgt berechnet: Zuteilungi = (Edirekt / (Edirekt + Eindirekt)) * BM * AR * AFi * SKFi

Zuteilungi Zuteilung im Jahr i Edirekt Direkte Emissionen innerhalb des entsprechenden Zuteilungselements mit Produktbenchmark in der gewählten Bezugsperiode. Darin enthalten sind die Emissionen aus der innerhalb des Zuteilungselements konsumierten Wärme, die direkt von anderen Anlagen im EHS bezogen wurde. Eindirekt Indirekte Emissionen aus der innerhalb des entsprechenden Zuteilungselements mit Produktbenchmark konsumierten Wärme, die von Dritten ausserhalb des EHS bezogen wurde, sowie aus dem innerhalb des Zuteilungselements konsumierten Strom in der gewählten Bezugsperiode. BM Benchmark AR Aktivitätsrate (auf den entsprechenden Benchmark bezogen)

303 Siehe Fussnote zu Art. 135 Bst. dbis.

AFi Anpassungsfaktor im Jahr i gemäss Anhang 9 Ziffer 3 SKFi Sektorübergreifender Korrekturfaktor im Jahr i 4.2 Produktionsprozesse, die von folgenden Produktbenchmarks erfasst sind, können sowohl mit Brennstoffen als auch mit Strom betrieben werden: 4.2.1 Raffinerieprodukte 4.2.2 Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl 4.2.3 Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl 4.2.4 Eisenguss 4.2.5 Mineralwolle 4.2.6 Gipskarton 4.2.7 Industrieruss («Carbon Black») 4.2.8 Ammoniak 4.2.9 Steamcracken 4.2.10 Aromaten 4.2.11 Styrol 4.2.12 Wasserstoff 4.2.13 Synthesegas 4.2.14 Ethylenoxid und Ethylenglycole

Anhang 10304 (Art. 86 Abs. 1 und 89 Abs. 2)

Treibstoffe, deren CO2-Emissionen kompensiert werden müssen Warenbezeichnung Emissionsfaktor Emissionsfaktor Emissionsfaktor

2710.1211 Benzin und seine 3,15 73,80 2,32 Fraktionen, sowie bei einem Heizwert bei einer Dichte* Mineralölanteil in (Hu) von 42,6 MJ/kg von 737 kg/m3 Mischungen dieser Nummer, ohne Flugbenzin Flugbenzin 3,17 72,50 2,27 bei einem Heizwert bei einer Dichte* 2710.1911 Petroleum, inkl. 3,14 72,80 2,51 Flugpetrol bei einem Heizwert bei einer Dichte* 2710.1912 Dieselöl sowie Mine- 3,15 73,30 2,62 ralölanteil in Mi- bei einem Heizwert bei einer Dichte* schungen dieser (Hu) von 43,0 MJ/kg von 830 kg/m3 Nummer 2710.2010 Mineralölanteil in 3,15 73,30 2,62

2711.1110 Erdgas verflüssigt 2,58 56,4 1,16 bei einem Heizwert bei einer Dichte** 2711.2110 Erdgas in gasförmi- 2,58 56,4 0,002 gem Zustand bei einem Heizwert bei einer Dichte*** LPG (Butan, Propan) 3,01 65,50 1,63 bei einem Heizwert (Hu) bei einer Dichte* 3824.9920 Mineralölanteil in 3,15 73,80 2,32

3826.0010 Mineralölanteil in 3,15 73,30 2,62

Landschaften und Naturdenkmäler, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 2815).

Anhang 11306 (Art. 94 Abs. 2)

Tarif der CO2-Abgabe auf Brennstoffen: 96 Franken pro Tonne CO2 Zolltarifnummer307Warenbezeichnung Abgabesatz Fr.

Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle: – Steinkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert: 1100 – – Anthrazit 226.60 1200 – – bituminöse Steinkohle 226.60 1900 – – andere Steinkohle 226.60 2000 – Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle 226.60 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett: 1000 – Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert 217.90 2000 – Braunkohle, agglomeriert 217.90 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, 272.60 auch agglomeriert; Retortenkohle

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle: – Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als solche die Biodiesel enthalten und andere als Ölabfälle: – – Leichtöle und Zubereitungen: – – – zu andern Zwecken: 1291 – – – – Benzin und seine Fraktionen 222.70 1292 – – – – White Spirit 222.70 1299 – – – – andere 222.70 – – – zu andern Zwecken: 1991 – – – – Petroleum 241.00 1992 – – – – Heizöle zu Feuerungszwecken: – – – – – extraleicht 254.40 – – – – – mittel und schwer 304.30

Fr.

1999 – – – – andere Destillate und Produkte: – – – – – Gasöl 254.40 – – – – – andere 304.30 – Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, Biodiesel enthaltend, andere als Ölabfälle: 2090 – – zu andern Zwecken (nur fossiler Anteil) 254.40 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: – verflüssigt: – – Erdgas: 1190 – – – anderes 115.20 – – Propan: 1290 – – – anderes 145.90 – – Butane: 1390 – – – andere 169.00 – – Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien: 1490 – – – andere 187.20 1990 – – – andere 187.20 – in gasförmigem Zustand: – – Erdgas: 2190 – – – anderes 255.40 2990 – – – andere 268.80 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien: – Petrolkoks: 1100 – – nicht calciniert 279.40 1200 – – calciniert 279.40

Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: – gesättigte einwertige Alkohole: – – Methanol (Methylalkohol): 1190 – – – anderer (nur fossiler Anteil) 104.60 Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 %: 0090 – andere (nur fossiler Anteil) 254.40 Brennstoffe aus anderen fossilen Ausgangsstoffen 222.70

Anhang 12308

Direkte Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung

1 Prospektion und Erschliessung Die Prospektion umfasst Untersuchungen, die einerseits der indirekten Charakterisierung des Untergrunds eines vermuteten Geothermie-Reservoirs und andererseits der Bestimmung des obertägigen Standortes sowie des unterirdischen Landepunktes einer Explorationsbohrung dienen. Die Erschliessung umfasst die Exploration mittels einer Bohrung und das Zutagefördern von Heisswasser sowie eine allfällige Rückführung (zweites Bohrloch) des entnommenen Wassers in das Geothermie-Reservoir.

2 Anrechenbare Investitionskosten Im Rahmen der Prospektion anrechenbar sind nur Investitionskosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung erforderlich sind, für die: a. Akquisition von neuen Geodaten im Prospektionsgebiet; b. Arbeiten, die für die Akquisition von neuen Geodaten anfallen; c. Analyse und Interpretation. Im Rahmen der Erschliessung anrechenbar sind nur Investitionskosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung notwendig sind, für die: a. Vorbereitung, Erstellung und Abbau des Bohrplatzes; b. Bohrungen inklusive Verrohrung, Zementation und Komplettierung für die geplante Explorationsbohrung, Rückführungsbohrung sowie Horchbohrungen; c. Bohrlochstimulationen; d. Bohrlochtests; e. Bohrlochmessungen inklusive Instrumentierung; f. Analysen vorgefundener Substanzen; g. geologische Begleitung, Datenanalyse und Interpretation. Nicht anrechenbar sind die Kosten, die im Rahmen von behördlichen Abläufen im Zusammenhang mit der Prospektion und der Erschliessung anfallen.

Gesuch Das Gesuch muss Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie organisatorischen Belange des Projekts, insbesondere über: a. den Stand des heutigen Wissens im Erkundungsgebiet mittels einer Aufarbeitung aller bestehenden Geodaten, Analysen und Interpretationen; b. die erdwissenschaftlichen Prospektionen, die für die Bestimmung der Standorte und Landungspunkte der Bohrungen geplant sind und der Auffindung und Charakterisierung eines Geothermie-Reservoirs dienen, und den erwarteten Mehrwert bezüglich der Erhöhung der Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Erschliessung; c. Nutzungskonzepte bei erfolgreicher Prospektion sowie vorläufige Wirtschaftlichkeitsberechnungen; d. die detaillierten Terminpläne und Kostenschätzungen mit Abweichungen von höchstens 20 Prozent; e. die geplanten Massnahmen zur Erfassung der Gefahren und der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbesondere Trinkwasserressourcen, und die geplanten Massnahmen für die Minderung dieser Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist. Prüfung des Gesuchs Das BFE ernennt eine Vertreterin oder einen Vertreter des Bundesamtes für Landestopografie (swisstopo) insbesondere für die Beurteilung der erdwissenschaftlichen Projektkomponenten und des Mehrwerts für die Erkundung der Schweiz in das unabhängige Expertengremium. Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch anhand der Auskünfte nach Ziffer 3.1 und insbesondere hinsichtlich: a. der geplanten Prospektionsarbeiten und des Projektmanagements; b. des technischen und qualitativen Standes der geplanten Arbeiten und des Innovationsgehalts; c. der Frage, um wie viel die Prospektionsarbeiten die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Geothermie-Reservoir vorzufinden und zu erschliessen; d. des Mehrwerts für die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren; e. des Managements der Risiken für die Gesundheit, die Arbeits- und Betriebssicherheit und die Umwelt. Beurteilt das Expertengremium das Projekt positiv, so gibt es dem BFE insbesondere eine Empfehlung ab über: a. die zu erwartende Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, ein Geothermie- Reservoir vorzufinden; b. die Fristen für die Projektetappen;

c. die Höhe des zu gewährenden Prospektionsbeitrags; d. die Einsetzung einer Vertreterin oder eines Vertreters des swisstopo als Projektbegleiterin oder als Projektbegleiter. Vertrag Kann der Prospektionsbeitrag gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 113 Absatz 5 insbesondere folgende Punkte geregelt: 3.4 3.4.1 3.4.2 3.4.3 3.4.4 4.1 4.2 4.3 4.3.1 4.3.2 4.3.3 4.4 a. die von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine; b. die Informationspflicht der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälliger Änderungen des Projekts; c. Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten des Prospektionsbeitrags; d. vorbehaltlich kantonaler Monopole die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grundstück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird; e. die Offenlegung aller finanzieller Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 113b notwendig sind; f. Gründe, die zur Vertragsauflösung führen; g. weitere Auflagen. Projektdurchführung und Projektabschluss Der Projektant oder die Projektantin führt die geplanten Prospektionsarbeiten durch. Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt während der Prospektionsarbeiten. Sie oder er evaluiert die Ergebnisse und erstattet dem Expertengremium regelmässig Bericht. Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 3.3 Buchstabe a nicht eingehalten, so kann das BFE den Vertrag unverzüglich auflösen. Nach Abschluss der Arbeiten evaluiert das Expertengremium zuhanden des BFE die Ergebnisse der Prospektionsarbeiten und beurteilt die Ergebnisse hinsichtlich der erwarteten Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, ein vermutetes Geothermie-Reservoir vorzufinden.

4 Verfahren für eine Unterstützung der Erschliessung Ein Gesuch für eine Unterstützung der Erschliessung kann nur eingereicht werden, wenn im betreffenden Gebiet vorgängig eine Prospektion durchgeführt wurde und ein Prospektionsbericht bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines vermuteten Geothermie-Reservoirs vorliegt.

Gesuch Das Gesuch muss Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie organisatorischen Belange des Projekts, insbesondere über: a. das detaillierte Bohr-, Komplettierungs-, Mess- und Testprogramm aller geplanten Bohrungen; b. die detaillierten Terminpläne und Kostenschätzungen mit Abweichungen von höchstens 20 Prozent; c. die erwarteten Eigenschaften des vermuteten Geothermie-Reservoirs, insbesondere dessen Temperatur im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und dessen Transporteigenschaften; d. die geplante Verwendung der Bohrungen und des Geothermie-Reservoirs, falls die Ergebnisse nicht den Erwartungen entsprechen; e. die geplanten Massnahmen zur Erfassung der Gefahren und der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbesondere für Trinkwasserressourcen, und die geplanten Massnahmen für die Minderung dieser Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist; f. die Innovationen, die geplant sind, um die Geothermie-Reservoire in der Schweiz erfolgversprechend und zuverlässig zu erschliessen; g. den Stellenwert der Erschliessungsarbeiten in Bezug auf die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren; h. die vorgesehene juristische Form und Name oder Firma der Betreibergesellschaft; i. die Finanzierung und die Verwaltungskosten der Erschliessungs-, Errichtungs-, Ausbau-, Betriebs- und Rückbauphasen; j. die Verwertung der geförderten Heisswasservorkommen anhand eines Nutzungskonzepts, die Beschreibung der geplanten Wärmeabnehmerinnen und -abnehmer sowie deren Einbindung in das Projekt, einschliesslich der erwarteten Minderungen der CO2-Emissionen. Prüfung des Gesuchs Das BFE ernennt in das unabhängige Expertengremium eine Vertreterin oder einen Vertreter des swisstopo insbesondere für die Beurteilung der erdwissenschaftlichen Projektkomponenten und des Mehrwerts für die Erkundung der Schweiz. Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch anhand der Auskünfte nach Ziffer 4.2 und insbesondere hinsichtlich: a. der erwarteten Eigenschaften des Geothermie-Reservoirs, insbesondere hinsichtlich der Temperatur im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und dessen Transporteigenschaften; b.

des technischen und qualitativen Standes der geplanten Arbeiten und des Innovationsgehalts;

c. des Mehrwerts für die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren; d. des Managements der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit sowie Umwelt. Beurteilt das Expertengremium das Gesuch positiv, so gibt es dem BFE insbesondere eine Empfehlung ab über: a. die erwartete Temperatur des Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und die Transporteigenschaften des Reservoirs; b. die Fristen für die Projektetappen; c. die Höhe des zu gewährenden Erschliessungsbeitrags; d. die Einsetzung einer unabhängigen Fachperson als Projektbegleiterin oder Projektbegleiter. Vertrag Kann der Erschliessungsbeitrag gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 113 Absatz 5 insbesondere folgende Punkte geregelt: 4.5 4.5.1 4.5.2 4.5.3 4.5.4 4.5.5 5.1 5.2 5.3 312 SR 0.748.0 1. 2. 3. 4. 5. 2.1 2.2 2.3 3.1 3.2 3.3 1.1 1.2 2.1 2.2 1.1 1.2 2.1 2.2 3.1 3.2 3.3 3.4 4.1 4.2 4.3 4.4 321 SR 946.512 a die von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine; b. die Informationspflicht der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälliger Änderungen des Projekts; c. Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten des Erschliessungsbeitrags; d. vorbehaltlich kantonaler Monopole die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grundstück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird; e. die Offenlegung aller finanziellen Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 113d notwendig sind; f. Gründe, die zur Vertragsauflösung führen; g. weitere Auflagen. Projektdurchführung und Projektabschluss Die Projektantin oder der Projektant führt die geplanten Erschliessungsarbeiten durch. Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt während der Erschliessungsarbeiten.

Sie oder er evaluiert die Ergebnisse, insbesondere hinsichtlich Temperatur und Transporteigenschaften des Reservoirs und erstattet dem Expertengremium regelmässig Bericht. Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 4.4 Buchstabe a nicht eingehalten, so kann das BFE den Vertrag unverzüglich auflösen. Spätestens sechs Monate nach Abschluss der Erschliessungsarbeiten evaluiert das Expertengremium die Ergebnisse der Erschliessungsarbeiten.

Das BFE teilt der Projektantin oder dem Projektanten das Resultat der Prüfung, insbesondere dasjenige hinsichtlich des Geothermie-Reservoirs mit.

5 Geodaten Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stellt dem swisstopo und dem Standortkanton jeweils spätestens sechs Monate nach der Erhebung die jeweiligen Geodaten nach den technischen Vorgaben des swisstopo unentgeltlich zur Verfügung. Das swisstopo darf diese Geodaten gemäss den Zielsetzungen des Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007309 sowie der Landesgeologieverordnung vom 21. Mai 2008310 nutzen und bearbeiten, die Standortkantone gemäss ihren jeweiligen kantonalen Regelungen. Es stellt die primären und die prozessierten primären Geodaten innert 24 Monaten nach Abschluss der Prospektion und innert 12 Monaten nach Abschluss der Erschliessung der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Anhang 13311

Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Luftfahrzeugen

1. Betreiber von Luftfahrzeugen sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn sie folgende Flüge durchführen: a. Inlandflüge in der Schweiz; b. Flüge von der Schweiz in die Mitgliedstaaten des EWR. 2. Ausgenommen sind: a. Flüge, die ausschliesslich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie von Staatschefinnen und -chefs, Regierungschefinnen und -chefs und von zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist; b. Militär-, Zoll- und Polizeiflüge; c. Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungsflugeinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen; d. Flüge, die ausschliesslich nach Sichtflugregeln im Sinne von Anhang 2 des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944312 über die internationale Zivilluftfahrt durchgeführt werden; e. Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne geplante Zwischenlandung wieder zum Ausgangsort zurückkehrt; f. Übungsflüge, die ausschliesslich zum Erwerb oder Erhalt einer Pilotenlizenz oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist und die Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen; g. Flüge, die ausschliesslich der wissenschaftlichen Forschung dienen; h. Flüge, die ausschliesslich der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Bord- und Bodenausrüstung dienen; i. Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5700 kg; j. Flüge, die von kommerziellen Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, die in jedem von drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen weniger als 243 Flüge nach Ziffer 1 durchführen oder deren jährliche Gesamtemissionen weniger als 10 000 Tonnen CO2 betragen;

k. Flüge, die von nicht kommerziellen Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, sofern die jährlichen Gesamtemissionen der Flüge nach Ziffer 1 dieser Betreiber weniger als 1 000 Tonnen CO2 betragen; l. Flüge von der Schweiz zu einem Flugplatz in folgende Gebiete: 1. Guadeloupe, 2. Französisch-Guayana, 3. Martinique, 4. Mayotte, 5. Réunion, 6. Saint-Martin, 7. Azoren, 8. Madeira, 9. Kanarische Inseln. 3. Die Ausnahmeregeln nach Ziffer 2 Buchstaben j und k gelten nicht für Luftfahrzeugbetreiber, die dem europäischen EHS unterstellt sind. 4. Für die Zuordnung der Flüge zu den Viermonatszeiträumen nach Ziffer 2 Buchstabe j ist die örtliche Startzeit jedes Flugs massgebend.

Anhang 14313 und 2, 55 Abs. 2 sowie 130 Abs. 1)

Zuständige Behörde für EHS-Teilnehmer

1 Betreiber von Anlagen Für Betreiber von Anlagen, die am EHS teilnehmen, ist das BAFU die zuständige Behörde.

2 Luftfahrzeugbetreiber 2.1 Für Luftfahrzeugbetreiber, die zur Teilnahme am EHS verpflichtet sind, ergibt sich der für deren Verwaltung zuständige Staat aus der Verordnung (EG) Nr. 748/2009314. 2.2 Massgebend für die Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern ist: a. welcher Staat die Betriebsgenehmigung erteilt hat; oder b. der im Vergleich zu den anderen Staaten höchste zugeordnete Schätzwert für CO2-Emissionen des jeweiligen Luftfahrzeugbetreibers. 2.3 Bei einer Verwaltung durch die Schweiz ist das BAFU die zuständige Behörde.

314 Siehe Fussnote zu Art. 135 Bst. f.

Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte und der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für Luftfahrzeuge

Die Menge der Emissionsrechte wird basierend auf folgendem Benchmark berechnet: 0,000642186914222035 Emissionsrechte pro Tonnenkilometer Die im Jahr 2020 gesamthaft maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge wird wie folgt berechnet:

Cap2020 Emissionsobergrenze für das Jahr 2020 ∑tkmCH-EHS Summe der Tonnenkilometer im Jahr 2018 im Schweizer EHS BM Benchmark Diese Menge der Emissionsrechte wird wie folgt verwendet: a. 82 Prozent werden den Betreibern von Luftfahrzeugen kostenlos zugeteilt; b. 15 Prozent werden für die Versteigerung zurückbehalten; c. 3 Prozent werden für neue oder wachstumsstarke Betreiber von Luftfahrzeugen zurückbehalten. Die kostenlose Zuteilung wird pro Luftfahrzeugbetreiber für das Jahr 2020 gemäss folgender Formel berechnet: Zuteilung = ∑tkmBetreiber * BM

∑tkmBetreiber Summe der Tonnenkilometer im Jahr 2018 des Betreibers im Schweizer EHS BM Benchmark Im Jahr 2020 wird die gemäss Ziffer 3 Buchstabe c für dieses Jahr zurückbehaltene Menge an Emissionsrechten gelöscht.

Anhang 16316 (Art. 51)

Anforderungen an das Monitoringkonzept

1 Monitoringkonzept für Betreiber von Anlagen Das Monitoringkonzept muss festlegen, wie gewährleistet wird, dass: a. für die Messung oder Berechnung der Treibhausgasemissionen standardisierte oder andere etablierte Verfahren verwendet werden; b. die Treibhausgasemissionen so vollständig, konsistent und genau erfasst werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; c. die Messung, die Berechnung und die Dokumentation der Treibhausgasemissionen nachvollziehbar und transparent sind.

2 Monitoringkonzept für Luftfahrzeugbetreiber Das Monitoringkonzept muss gewährleisten, dass sämtliche Flüge, über die CO2-Emissionsdaten zu erheben sind, vollständig erfasst und die CO2-Emissionen der einzelnen Flüge genau bestimmt werden. Die Emissionen berechnen sich nach Ziffer 3. Das Monitoringkonzept muss die folgenden Angaben erfassen: a. die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers notwendigen Angaben; b. die zur Identifizierung der verwendeten Luftfahrzeuge notwendigen Angaben sowie die jedem Luftfahrzeugtyp zugeordnete Treibstoffart; c. eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der vollständigen Erfassung sämtlicher Luftfahrzeuge, für die Daten zu erfassen sind; d. eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der Erfassung sämtlicher Flüge, über die Daten zu erheben sind; e. eine Beschreibung der Methodik zur Bestimmung der CO2-Emissionen der einzelnen Flüge. Bei Luftfahrzeugbetreibern, die CO2-Emissionen von mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr verursachen, muss das Monitoringkonzept zusätzlich folgende Angaben erfassen: a. ein Verfahren für die Erhebung des Treibstoffverbrauchs jedes Luftfahrzeugs; b. eine Methodik zur Schliessung von Datenlücken.

Absatz 5 (Qualifizierung als Kleinemittent) ist das Monitoringkonzept dem BAFU erneut zur Prüfung vorzulegen.

3 Berechnung der CO2-Emissionen von Luftfahrzeugen Die CO2-Emissionen in Tonnen werden nach der folgenden Formel berechnet: CO2-Emissionen [t CO2] = verbrauchter Treibstoff [t Treibstoff] × Emissionsfaktor [t CO2/t Treibstoff]. Dabei sind folgende Emissionsfaktoren [t CO2/t Treibstoff] für die verschiedenen Treibstoffe anzuwenden: Kerosin (Jet A-1 oder Jet A): 3,15 Jet B: 3,10 Flugbenzin (AvGas): 3,10 Der Emissionsfaktor von Treibstoffen aus Biomasse ist null, sofern die eingesetzte Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien nach Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG317 erfüllt.

317 Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2015/1513, ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1.

Anhang 17318 (Art. 52)

Anforderungen an den Monitoringbericht

1 Monitoringbericht für Betreiber von Anlagen Der Monitoringbericht muss enthalten: a. Angaben über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen; b. Angaben über die Entwicklung der Produktionsmengen; c. eine Warenbuchhaltung der Brennstoffe; d. Angaben über allfällige Änderungen der installierten Kapazitäten. Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen. Das BAFU legt in einer Richtlinie die Form des Monitoringberichts fest.

2 Monitoringbericht für Luftfahrzeugbetreiber Der Monitoringbericht muss enthalten: a. die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers notwendigen Angaben; b. die zur Identifizierung der Verifizierungsstelle, die den Monitoringbericht überprüft, notwendigen Angaben, sofern der Luftfahrzeugbetreiber nicht als Kleinemittent von der Verifikationspflicht ausgenommen ist; c. eine Referenz auf das genehmigte Monitoringkonzept und eine Beschreibung und Begründung allfälliger Abweichungen vom zugrunde gelegten Monitoringkonzept; d. die zur Identifizierung der verwendeten Luftfahrzeuge notwendigen Angaben; e. die Gesamtzahl der erfassten Flüge; f. den Emissionsfaktor und den Treibstoffverbrauch für jeden Treibstofftyp, für den CO2-Emissionen berechnet werden; g. die Summe aller CO2-Emissionen der Flüge, für die Daten zu erfassen sind und die vom Betreiber im Kalenderjahr durchgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach Abflug- und Ankunftsstaaten sowie aufgeschlüsselt nach Schweizer EHS und EHS der Europäischen Union; h. bei Datenlücken eine Beschreibung der Gründe für die Datenlücke, die angewandte Methode zur Schätzung der Ersatzdaten und die daraus berechneten Emissionen;

i. für jedes Flugplatzpaar die Flugplatz-Bezeichnung gemäss ICAO und die Anzahl Flüge, für die Daten zu erfassen sind, und die damit verbundenen Jahresemissionen. Kleinemittenten gemäss Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012319 können ihren Treibstoffverbrauch mit einem Instrument für Kleinemittenten gemäss Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 schätzen.

319 Siehe Fussnote zu Art. 52 Abs. 5.

Anhang 18320 (Art. 52)

Verifizierung der Monitoringberichte von Luftfahrzeugbetreibern und Anforderungen an die Verifizierungsstelle

1 Pflichten der Verifizierungsstelle und des Luftfahrzeugbetreibers Die Verifizierungsstelle überprüft die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Monitoringsysteme und der eingereichten Daten und Angaben gemäss Anhang 18 Ziffer 2. Insbesondere stellt sie sicher, dass die Daten eine Bestimmung der CO2-Emissionen gestatten. Der Luftfahrzeugbetreiber gewährt der Verifizierungsstelle Zugang zu allen Informationen und Unterlagen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen. Insbesondere holt er bei Eurocontrol die für die Verifizierung notwendigen Daten über seinen Flugbetrieb ein und stellt sie der Verifizierungsstelle zur Verfügung, oder er stellt der Verifizierungsstelle gleichwertige Daten zur Verfügung.

2 Spezifische Anforderungen an die Verifizierung Die Verifizierungsstelle stellt sicher, dass alle Flüge berücksichtigt wurden: a. für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist; b. die tatsächlich durchgeführt wurden; c. für die nach dieser Verordnung Daten zu erheben sind. Hierzu verwendet die Verifizierungsstelle Flugplandaten sowie die Daten von Eurocontrol oder weiteren Quellen, die der Luftfahrzeugbetreiber eingeholt hat.

3 Schritte der Verifizierung Die Verifizierung der Monitoringberichte erfolgt in folgenden Schritten: Analyse aller Tätigkeiten, die durch den Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden (strategische Analyse); Durchführung von Stichproben, um die Zuverlässigkeit der eingereichten Daten und Angaben zu ermitteln (Prozessanalyse); Analyse der Fehlerrisiken in Bezug auf die verwendeten Daten und Überprüfung der Verfahren zur Beschränkung der Fehlerrisiken (Risikoanalyse);

Erstellung eines Verifizierungsberichts, in dem angegeben wird, ob der Monitoringbericht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; im Verifizierungsbericht sind alle für die im Rahmen der Verifizierung durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen.

4 Anforderungen an die Verifizierungsstelle Die Verifizierungsstelle muss für die Verifizierungstätigkeit, für die sie beauftragt wird, akkreditiert sein gemäss: a. der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996321; oder b. der Verordnung (EG) Nr. 765/2008322 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067323. Sie muss vom Luftfahrzeugbetreiber unabhängig sein und ihre Aufgaben professionell und objektiv durchführen. Sie muss über nachweisbare fachliche Kompetenzen im Zusammenhang mit der Verifizierung von CO2-Emissionsdaten im Bereich des Luftverkehrs verfügen und vertraut sein mit dem Zustandekommen aller Informationen für den Monitoringbericht, insbesondere im Hinblick auf die Sammlung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten. Sie muss vertraut sein mit allen relevanten Bestimmungen sowie den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

322 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30. 323 Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94.