Funtauna

721.821

Verordnung über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung
(VAEW)

vom 25. Oktober 1995 (Stand am 11. Juli 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 22 Absätze 3–5 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19161 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG), verordnet:

1. Abschnitt Zweck

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Ausgleichsbeiträgen zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung, die ein Gemeinwesen infolge Erhaltung und Unterschutzstellung einer schützenswerten Landschaft von nationaler Bedeutung erleidet.

2. Abschnitt Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichsbeiträge

Art. 2 Anspruchsberechtigtes Gemeinwesen

Anspruch auf Ausgleichsbeiträge hat das Gemeinwesen, das Einbussen an Wasserzinsen erleidet.

Art. 3 Schützenswerte Landschaft

Alsschützenswert gilt eine Landschaft, der nationale Bedeutung im Sinne des Bundesgesetzes vom1. Juli 19662 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) zukommt.

Dabei ist nicht erforderlich, dass die Landschaft bereits in ein Bundesinventar aufgenommen ist.

AS 1995 4856

Art. 4 Realisierbarkeit der Wasserkraftnutzung

Das anspruchsberechtigte Gemeinwesen muss glaubhaft machen, dass die Nutzung der Wasserkraft in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht möglich wäre.

Die Restwassermengen werden nach Artikel 31 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913 bestimmt.

Die Realisierbarkeit der Nutzung wird nach den Verhältnissen bei Gesuchseinreichung beurteilt.

Der Schutz von Biotopen und Landschaften nationaler Bedeutung nach NHG4 schliesst Ausgleichsbeiträge nicht aus, sofern er nicht länger als fünf Jahre vor der Einreichung des Gesuchs rechtswirksam wurde.

Art. 5 Unterschutzstellung

Das anspruchsberechtigte Gemeinwesen sorgt dafür, dass die schützenswerte Landschaft unter Schutz gestellt wird.

Die Unterschutzstellung muss in einer vom Naturschutz-, Landschaftsschutz- oder Raumplanungsrecht vorgesehenen grundeigentümerverbindlichen Form auf unbestimmte Zeit erfolgen und sämtliche Eingriffe verbieten, die den Wert der Landschaft beeinträchtigen könnten.

3. Abschnitt Bemessung und Festsetzung der Ausgleichsbeiträge

Art. 6 Ermittlung der Einbusse

Zur Ermittlung der Einbusse werden berücksichtigt:

  1. der entgangene Wasserzins;

  2. 5 eine Pauschale für weitere Ausfälle in der Höhe von 25 Prozent des entgangenen Wasserzinses;

  3. die wirtschaftliche Realisierungswahrscheinlichkeit der Anlage.

Massgebend für die Ermittlung ist der Anhang.

Art. 7 Bemessung der Ausgleichsbeiträge

Die Höhe der Ausgleichsbeiträge richtet sich nach der Finanzkraft des anspruchsberechtigten Gemeinwesens.

Sie liegt bei Kantonen zwischen 20 und 60 Prozent der ermittelten Einbusse. Die Bemessung der Ausgleichsbeiträge zwischen diesen Ansätzen erfolgt gemäss Ver- ordnung vom 21. Dezember 19736 über die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone.

Die Ausgleichsbeiträge für Bezirke und Gemeinden bemessen sich nach dem Ansatz der Kantone. Zur Berücksichtigung innerkantonaler Finanzkraftunterschiede werden sie um maximal 10 Prozent erhöht oder herabgesetzt.

Beiträge an die schützenswerte Landschaft nach NHG7 werden angemessen berücksichtigt.

Erleiden mehrere Gemeinwesen Einbussen, so wird die Höhe der Ausgleichsbeiträge entsprechend ihrem Anteil an der Wasserkraft berechnet.8

Art. 8 Erheblichkeit der Einbusse

Erreichen die nach den Artikeln6 und 7 errechneten Ausgleichsbeiträge nicht mindestens 20 Prozent des entgangenen Wasserzinses, 30 000 Franken und 0,1 Promille der Totaleinnahmen der Rechnung des anspruchsberechtigten Gemeinwesens, so wird die Einbusse nicht abgegolten. Bei Verwendung des Rechnungsmodells für Kantone und Gemeinden ist vom Gesamtertrag der laufenden Rechnung auszugehen.

Erleiden mehrere Gemeinden oder Bezirke Einbussen, so wird die Erheblichkeit nach Absatz 1 nicht einzeln für jede Gemeinde oder jeden Bezirk, sondern für alle gemeinsam ermittelt.9

Art. 9 Festsetzung der Ausgleichsbeiträge

Die Höhe der Ausgleichsbeiträge wird nach den Verhältnissen bei Gesuchseinreichung endgültig festgesetzt.

Einzig Änderungen des bundesrechtlichen Höchstansatzes für den Wasserzins ziehen entsprechende Anpassungen der Ausgleichsbeiträge nach sich. Vorbehalten bleibt Artikel 18.

4. Abschnitt Zuständigkeit und Verfahren

Art. 10 Gesuch

Das anspruchsberechtigte Gemeinwesen muss das Gesuch um Ausgleichsbeiträge beim Bundesamt für Wasser und Geologie (Bundesamt) einreichen.10

Ist nicht der Kanton Gesuchsteller, so muss das Gesuch beim Kanton eingereicht werden; dieser leitet es mit einer Stellungnahme an das Bundesamt weiter.

Das Gesuch hat insbesondere zu enthalten:

  1. eine Projektstudie mit den technischen Hauptdaten, einschliesslich eines Übersichtsplans und eines Übersichtslängenprofils;

  2. Unterlagen über die hydrologischen Verhältnisse (Einzugsgebiet, monatliche Abflussmengen, Restwassermenge, Speichermöglichkeiten);

  3. Angaben über die Energieerzeugung sowie bei einer Pumpspeicherung über deren Energiebedarf;

  4. die Investitions- und Jahreskosten;

  5. Angaben über die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung, wobei deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften über den Schutz der Umwelt bei über 3 MW Leistung anhand einer Voruntersuchung im Sinne der Artikel 3 und 8 der Verordnung vom 19. Oktober 198811 über die Umweltverträglichkeitsprüfung dargelegt werden muss;

  6. Angaben über die für das betreffende Gebiet bestehenden Planungen;

  7. eine Dokumentation über Zustand und Nutzung der Landschaft im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sowie eine Begründung für deren nationale Bedeutung;

  8. Angaben über die vorgenommene oder vorgesehene Unterschutzstellung;

  9. Unterlagen über den Finanzhaushalt und die Finanzkraft des gesuchstellenden Gemeinwesens.

Das Bundesamt kann verlangen, dass diese Angaben und Unterlagen ergänzt werden, wenn dies für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist.

Art. 11 Entscheid

Das Bundesamt entscheidet über das Gesuch.

Es hört die mitinteressierten Bundesstellen an.

Ist unklar, ob einer Landschaft nationale Bedeutung zukommt, so erstattet die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission ein Gutachten.

Art. 12 Gewährung der Ausgleichsbeiträge

Die Ausgleichsbeiträge werden durch öffentlichrechtlichen Vertrag nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom5. Oktober 199012 gewährt.

Das anspruchsberechtigte Gemeinwesen verpflichtet sich im Vertrag, den Schutz nach Artikel 5 während 40 Jahren zu gewährleisten und den Vollzug der Schutzbestimmungen sicherzustellen.

Der Vertrag hält fest, dass die Verpflichtungen der Parteien unter dem Vorbehalt von Artikel 18 stehen.

Art. 13 Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.

Die Kantone teilen dem Bundesamt die kantonalen und kommunalen Erlasse, Pläne und Verfügungen mit, welche sich auf die schützenswerte Landschaft beziehen. Mitzuteilen sind auch faktische Vorgänge, die geeignet sind, den Wert der Landschaft zu beeinträchtigen. Das Bundesamt setzt das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hierüber in Kenntnis.

Um die Einhaltung der vertraglichen Schutzverpflichtungen durchzusetzen, können das Bundesamt sowie das BUWAL nötigenfalls Klage erheben.

Art. 14 Rechtsschutz

Über Streitigkeiten aus Verträgen nach Artikel 12 entscheidet die Rekurskommission UVEK als Schiedskommission.13

Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

5. Abschnitt Ausrichtung der Ausgleichsbeiträge

Art. 15 Ausrichtung der Ausgleichsbeiträge

Der Anspruch auf Ausgleichsbeiträge dauert 40 Jahre und beginnt mit der Unterschutzstellung nach Artikel 5, frühestens jedoch mit der Einreichung des Gesuchs.

Die Ausgleichsbeiträge werden jährlich ausgerichtet, erstmals nach Abschluss des Vertrages nach Artikel 12.

Art. 16 Rückforderung

Wird der Schutz nach Artikel 5 nicht gehörig vollzogen, so kann die Ausrichtung der Ausgleichsbeiträge eingestellt und eine teilweise oder vollständige Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen angeordnet werden. Die rechtliche Durchsetzung des Schutzes bleibt vorbehalten.

Art. 17 Beendigung der Schutzverpflichtung

Der Vertrag nach Artikel 12 kann einvernehmlich zwischen den Parteien aufgehoben werden. In diesem Fall entfällt der Anspruch auf Ausgleichsbeiträge vom Zeitpunkt der Aufhebung an.

Das Bundesamt hört vorgängig das BUWAL an.

Art. 18 Revision

Müssen Bestimmungen dieser Verordnung über die Voraussetzungen oder die Bemessung der Ausgleichsbeiträge infolge einer Revision der gesetzlichen Grundlage geändert werden, so sind bereits zugesicherte Ausgleichsbeiträge anzupassen. Erklärt das anspruchsberechtigte Gemeinwesen nicht binnen eines Jahres nach einer Herabsetzung den Verzicht auf Ausgleichsbeiträge, so gilt die Schutzverpflichtung nach

Artikel 12 unverändert weiter.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 19 Übergangsbestimmung

Der Schutz von Biotopen und Landschaften nationaler Bedeutung nach NHG14, der zwischen dem1. Januar 1987 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtswirksam wurde, schliesst Ausgleichsbeiträge nicht aus, sofern das Gesuch binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung eingereicht wurde.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. November 1995 in Kraft.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 19. Juni 200015

Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch nicht entschieden sind, werden nach neuem Recht beurteilt. Dabei wird ein Preis für unqualifizierte Energie von 8 Rp/kWh festgelegt und die wirtschaftliche Realisierungswahrscheinlichkeit nach der bisherigen Formel wie folgt berechnet:

Verfahren, bei denen eine Abgeltung durch Publikation der Vertragsentwürfe förmlich zugesichert wurde, werden nach altem Recht beurteilt.

Werden einzelne Gesuche auf Grund dieser Änderung abgewiesen, so sind die betroffenen Gemeinwesen für die Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit der Einleitung und Behandlung ihres Gesuchs gehabt haben, angemessen zu entschädigen. Das Bundesamt legt die Entschädigung fest.

AS 2000 1753 Anhang16 (Art. 6) Berechnung der Einbussen bei der Wasserkraftnutzung (Art. 6 Abs. 1) Die Berechnung der Höhe der Einbussen erfolgt nach der Formel:

EB = Einbusse (in Franken) 1,25 = Konstante zur Abgeltung aller Vergünstigungen, die einem Gemeinwesen über den Wasserzins hinaus für die Verleihung einer Wasserkraftnutzung zukommen WZ = entgangener Wasserzins (in Franken) wRW = Die wirtschaftliche Realisierungswahrscheinlichkeit der Anlage, basierend auf deren Wirtschaftlichkeit. Diese wird durch das Verhältnis zwischen dem Wert der erzeugbaren Energie und deren Gestehungskosten dargestellt.

Berechnung des entgangenen Wasserzinses (Art. 6 Abs. 1 Bst. a) Die Berechnung des Wasserzinses erfolgt nach der Formel:

WZ = Wasserzins (in Franken) MB = Mittlere Bruttoleistung (in Kilowatt) nach Angabe des Gesuchstellers WZA = Ansatz des Wasserzinses pro Kilowatt Bruttoleistung (in Franken) Berechnung der wirtschaftlichen Realisierungswahrscheinlichkeit (Art. 6 Abs. 1 Bst. c) Für die Berechnung gelten folgende Formeln: e J = Index Januar Referenzjahr 101 .6 C Einschränkungen: Wenn w kleiner als oder gleich 2/3, dann gilt wRW = 0 Wenn w gleich oder grösser als1, dann gilt wRW =1,0 Angaben des Gesuchstellers: C = mittlere Produktionserwartung im Jahr (in Mio. kWh) G = Jahreskosten für Betrieb, Unterhalt, Amortisation, Verzinsung, Steuern, Wasserrechtsabgaben, Verwaltung und allfällige Pumpenergiebeschaffung (in Mio. Fr.) Hilfsgrössen: H = Preis für unqualifizierte Energie; für das Basisjahr 2000 (Januar) wurden

Rp/kWh festgelegt. J = Teuerungsfaktor (Basis des Produzentenpreisindexes der elektrischen Energie für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen vom Januar 2000 mit einem Index von 101,6). Berechnungsgrössen: e = Gestehungskosten der produzierten Energie pro kWh (in Rappen pro Kilowattstunde) f = Faktor für die Energiequalität Q2 = Qualitätszuschlag für Angebotsverbesserung in Starklastzeiten Q3 = Qualitätszuschlag für Leistungsspitzen-Abdeckung im Winter Q4 = Qualitätszuschlag für Leistungsspitzen-Abdeckung im Sommer w = Wirtschaftlichkeitsquotient wRW = wirtschaftliche Realisierungswahrscheinlichkeit Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung 721.821 Berechnung der Qualitätszuschläge Qualitätszuschlag Berechnungsformel Hilfsgrösse Angaben des Gesuchstellers Einschränkungen Q1: Qualitätszuschlag für 1,454 ∗ d d: Winterproduktionsanteil B: Mittlere Produktionser- Q1 = 0 wenn d kleiner als Winterproduktionsanteil Q1 = − 0,364 in Prozent) wartung im Winterhalbjahr oder gleich 25 Prozent 100 (in Mio. Kilowattstunden) B ∗ 100 d = C: Mittlere Produktionser- Q1 = 0,8 wenn d gleich oder C wartung im Jahr (in Mio.

grösser als Kilowattstunden) 80 Prozent Q2: Qualitätszuschlag für b−3 b: Auf die maximale F: Bewirtschaftbarer Inhalt Q2 = 0 wenn b kleiner als Angebotsverbesserung Q2 = Betriebsleistung bezogenes der (des) Speicherbecken(s) oder gleich 3 Stunden in Starklastzeiten 160 Speichervermögen (in Megawattstunden) F b = A: Maximale Betriebsleistung Q2 = 0,3 wenn b gleich oder A ab Generator (in Megawatt) grösser als

Stunden Q3: Qualitätszuschlag für wenn c kleiner als oder gleich c: Virtuelle Betriebsstunden B: Mittlere Q3 = 0 wenn c kleiner als Leistungsspitzen- 800 Stunden: im Winter Produktionserwartung im oder gleich Abdeckung im Winter 1 (c − 200) ∗ 3 Winterhalbjahr 200 Stunden Q3 = ∗ sin B ∗ 1000 (in Mio. Kilowattstunden) A Q3 kommt zur Anwendung, wenn c grösser als 800 Stunden: Q3 = 0 wenn c gleich oder wenn Q2 grösser als 0 ist, 1 (1500 − c) ∗ 9 A: Maximale Betriebsleistung grösser als

  1. h. wenn die Anlage über Q3 = ∗ sin ab Generator (in Megawatt) 1500 Stunden einen Kurzzeitspeicher 2 70 verfügt Öffentliche Werke 721.821 Qualitätszuschlag Berechnungsformel Hilfsgrösse Angaben des Gesuchstellers Einschränkungen Q4: Qualitätszuschlag für 2400 − a a: Virtuelle Betriebsstunden E: Mittlere Q4 = 0,4 wenn a kleiner als Leistungsspitzen- Q4 = im Sommer Produktionserwartung im oder gleich Abdeckung im Sommer 4500 Sommerhalbjahr 600 Stunden E ∗ 1000 (in Mio. Kilowattstunden) Q4 kommt zur Anwendung, a = Q4 = 0 wenn a gleich oder wenn Q2 grösser als 0 ist, A A: Maximale Betriebsleistung grösser als

  2. h.wenn die Anlage über ab Generator (in Megawatt) 2400 Stunden einen Kurzzeitspeicher verfügt