725.116.214
Verordnung des UVEK über Fristen und Beitragsberechnung für Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr
(PAvV)
vom 20. Dezember 2017 (Stand am 1. Februar 2018)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 17e Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 19851 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel und auf Artikel 21a Absätze2 und 3 der Verordnung vom 7. November 20072 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel (MinVV), verordnet:
Art. 1 Frist für den Beginn der Ausführung von Bauvorhaben
Mit der Ausführung der Bauvorhaben muss spätestens begonnen werden:
für die Agglomerationsprogramme, für die die Bundesversammlung Verpflichtungskredite ab 2019 beschliesst (Agglomerationsprogramme der dritten Generation): sechs Jahre und drei Monate nach Verabschiedung des entsprechenden Bundesbeschlusses zum Programm Agglomerationsverkehr;
für die Agglomerationsprogramme ab der vierten Generation: vier Jahre und drei Monate nach Verabschiedung des entsprechenden Bundesbeschlusses zum Programm Agglomerationsverkehr.
In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesamt für Raumentwicklung eine einmalige Nachfrist von vier Jahren gewähren.
Läuft gegen ein Bauvorhaben ein Rechtsmittelverfahren oder kommt dagegen ein Referendum zustande, so steht der Fristenlauf für diese Massnahme bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids still. Dies gilt auch für Massnahmen, die von der vom Fristenstillstand betroffenen Massnahme unmittelbar abhängen.
Für Massnahmen, für die pauschale Bundesbeiträge ausgerichtet werden (Art. 21a MinVV), sind die Absätze2 und 3 nicht anwendbar.
AS 2018 73
Art. 2 Höhe der Investitionskosten für Massnahmen mit pauschalen Bundesbeiträgen
Die Höhe der Investitionskosten von Massnahmen, für die pauschale Bundesbeiträge ausgerichtet werden (Art. 21a MinVV), wird im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement auf 5 Millionen Franken festgelegt.
Art. 3 Berechnung der pauschalen Bundesbeiträge
Die pauschalen Bundesbeiträge für Massnahmen nach Artikel 21a MinVV werden auf der Grundlage von standardisierten Kosten pro Leistungseinheit berechnet.
Die standardisierten Kosten werden auf der Grundlage der Investitionskosten bestimmt, die die Trägerschaften in den eingereichten Agglomerationsprogrammen für die betreffenden Massnahmen ausweisen. Dabei werden gemittelte Kosten pro Leistungseinheit verwendet.
Soweit Massnahmen einen geringen Grad an flächendeckender und systematischer Einbindung in die Gesamtverkehrsplanung sowie eine geringe Wirkung auf das Agglomerationsprogramm aufweisen, werden die standardisierten Kosten um bis zu
Prozent gekürzt.
Der Beitragssatz entspricht dem im entsprechenden Bundesbeschluss zum Programm Agglomerationsverkehr für die betreffende Agglomeration festgelegten Prozentsatz.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2018 in Kraft.