Funtauna

730.02

Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte
(Energieeffizienzverordnung, EnEV)

vom 1. November 2017 (Stand am 15. Mai 2020)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 20161 (EnG) und in Ausführung des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung soll der Energieverbrauch serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte reduziert und deren Energieeffizienz gesteigert werden.

Sie gilt für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile, die in erheblichem Ausmass Energie verbrauchen und in der Schweiz in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Inverkehrbringen: das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist das erstmalige Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte;

  2. Abgeben: das weitere gewerbsmässige Verkaufen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Abgeben gleichgestellt ist das weitere Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte im Hinblick auf deren gewerbsmässiges Verkaufen;

  3. 3 Anbieten: jede auf das Inverkehrbringen oder Abgeben gerichtete Tätigkeit wie das Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, das Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder durch andere derartige Tätigkeiten.

AS 2017 6951

2. Kapitel Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

1. Abschnitt Serienmässig hergestellte Anlagen und Geräte und deren serienmässig

hergestellte Bestandteile

Art. 3 Allgemeine Voraussetzungen

Die in den Anhängen1.1–3.2 aufgeführten, serienmässig hergestellten Anlagen und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile (Anlagen und Geräte) dürfen nur in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie:

  1. die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften erfüllen;

  2. das energietechnische Prüfverfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) durchlaufen haben; und

  3. mit den Angaben zum spezifischen Energieverbrauch, zur Energieeffizienz und zu den energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften gekennzeichnet sind.

Art. 4 Mindestanforderungen

Die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen1.1–2.134 festgelegt.5

Die Mindestanforderungen gelten auch für Anlagen und Geräte, die für den gewerblichen Eigengebrauch beschafft werden.

Art. 5 Konformitätsbewertungsverfahren

Der spezifische Energieverbrauch, die Energieeffizienz sowie die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten werden durch ein Konformitätsbewertungsverfahren ermittelt; die Einzelheiten sind in den Anhängen1.1– 3.2 geregelt.6

Das Konformitätsbewertungsverfahren ist nach einem der in Artikel 8 Ziffer 2 der Richtlinie 2009/125/EG7 vorgesehenen Verfahren durchzuführen.

Die Anhänge2.11 und 2.13 treten am1. Januar 2021 in Kraft (AS 2020 1415 1453 1457).

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom21. Okt. 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10; geändert durch Richtlinie 2012/27/EU, ABl. L 315 vom14.11.2012, S.1.

Art. 6 Kennzeichnung

Wer die in den Anhängen1.1–1.228,3.19 und 3.2 aufgeführten Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen.10

Die Energieetikette muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft geben über den Verbrauch an Energie und an anderen Ressourcen sowie über den Nutzen bei den massgebenden Betriebsarten; die Einzelheiten sind in den Anhängen nach Absatz 1 geregelt.

Wer Anlagen und Geräte nach Absatz 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette:

  1. an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit diesen mitgeliefert werden, erscheint;

  2. in den Verkaufsunterlagen, namentlich in Prospekten und im Werbematerial, und in der verkaufsbezogenen Werbung gut lesbar abgebildet ist.

In den Verkaufsunterlagen nach Absatz 3 Buchstabe b kann alternativ die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Energieetikette; es ist die gleiche Schriftgrösse wie für die Preisangabe zu verwenden.

Art. 7 Konformitätserklärung

Wer Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss mit einer Konformitätserklärung bestätigen können, dass diese den in den Anhängen1.1–3.2 festgelegten Anforderungen entsprechen.

Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

  2. eine Beschreibung der Anlage oder des Gerätes;

  3. eine Erklärung, dass die Anlage oder das Gerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt;

  4. die Fundstelle der technischen Normen oder andere Spezifikationen, mit denen die Anlage oder das Gerät übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung erklärt werden;

  5. den Namen und die Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

Anhang 1.21 tritt am1. März 2021 in Kraft, Anhang 1.22 tritt am1. September 2021 in Kraft (AS 2020 1439 1442).

Anhang 3.1 wird am1. September 2021 aufgehoben.

Fällt eine Anlage oder ein Gerät unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so kann eine einzige Konformitätserklärung ausgestellt werden.

Die Konformitätserklärung muss während zehn Jahren seit der Herstellung der Anlage oder des Gerätes vorgelegt werden können. Die Frist beginnt mit der Herstellung des letzten Exemplars einer Serie zu laufen.

Art. 8 Technische Unterlagen

Wer Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss mittels technischer Unterlagen belegen können, dass die in den Anhängen1.1–3.2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung der Anlage oder des Gerätes erforderlich sind;

  2. eine allgemeine Beschreibung der Anlage oder des Gerätes und dessen vorgesehene Verwendung;

  3. Angaben über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten, und gegebenenfalls Zeichnungen des Modells;

  4. die Gebrauchsanleitung;

  5. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösung, soweit die bezeichneten Normen nicht angewandt wurden;

  6. die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen, die innerhalb des Konformitätsbewertungsverfahrens gemacht wurden;

  7. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch eine Prüfstelle erstellten Prüfberichte.

Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.

Die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren seit der Herstellung der Anlage oder des Gerätes vorgelegt werden können. Die Frist beginnt mit der Herstellung des letzten Exemplars einer Serie zu laufen.

Art. 9 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen erstellen, müssen:

  1. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 199611 akkreditiert sein;

  2. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder

  3. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

2. Abschnitt Serienmässig hergestellte Personenwagen, Lieferwagen, leichte

Sattelschlepper und deren serienmässig hergestellte Bestandteile12

Art. 1013 Kennzeichnung bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, e oder i der Verordnung vom19. Juni 199514 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), der nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweist (neuer Personenwagen, neuer Lieferwagen oder neuer leichter Sattelschlepper), in Verkehr bringt oder abgibt, muss ihn mit dem Energieverbrauch und weiteren Eigenschaften gemäss Anhang 4.1 kennzeichnen.

Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper mit mehr als 2000 Kilometern Fahrleistung in Verkehr bringt oder abgibt und diesen gemäss Anhang 4.1 kennzeichnet, muss die zum Zeitpunkt der Kennzeichnung gültigen Angaben verwenden.

Art. 11 Information der Öffentlichkeit in Bezug auf Anhang 4.1

Das Bundesamt für Energie (BFE) wertet jährlich die Daten über den Energieverbrauch, über die CO2-Emissionen sowie über weitere Eigenschaften aller im Vorjahr erstmals immatrikulierten serienmässig hergestellten Personenwagen aus und informiert die Öffentlichkeit darüber.

Das Bundesamt für Strassen stellt die dafür notwendigen Daten zur Verfügung.

Das BFE erstellt Datenbanken und Listen, die Angaben nach Anhang 4.1 Ziffern 1–3 der in Verkehr gebrachten oder abgegebenen aktuellen serienmässig hergestellten Personenwagen enthalten. Insbesondere erstellt es Ranglisten nach den Kriterien des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen. Es orientiert sich dabei an Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG15.16

Es stellt die Informationen aus den Datenbanken und die Listen nach Absatz 3 auf dem Internet zur Verfügung und aktualisiert sie regelmässig.

Art. 12 Ausführungsbestimmungen zu Anhang 4.1

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt folgende Bestimmungen zu Anhang 4.1:17

  1. Es legt die Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien fest.

  2. 18 Es legt den Durchschnitt der CO2-Emissionen aufgrund der erstmals immatrikulierten serienmässig hergestellten Personenwagen fest.

  3. Es legt die Faktoren zur Berechnung der Benzinäquivalente und der Primärenergie-Benzinäquivalente sowie der CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung fest. Es berücksichtigt dabei die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft und der Technik und die internationale Entwicklung.

  4. 19 … 2 Es passt die Festlegungen nach Absatz 1 jährlich an. Die Anpassungen werden jeweils bis zum 31. Juli des laufenden Jahres bekannt gegeben und auf den1. Januar des Folgejahres in Kraft gesetzt.

Als erstmals immatrikulierte Personenwagen gelten typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (Art. 97 Abs. 4 VTS20 und die innerhalb eines Jahres bis zum 31. Mai des Vorjahres erstmals in der Schweiz immatrikuliert wurden.21

Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. L12 vom18. Januar 2000, S.16; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom21. November 2008, S.1.

Art. 12a22 Biogener Anteil des Treibstoffgemischs aus Erdgas und Biogas

Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern, die mit dem Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas betrieben werden können, gelten die CO2- Emissionen, die aus der Verwendung des anerkannten biogenen Anteils dieses Treibstoffgemischs stammen, als nicht klimarelevant.

Der anerkannte biogene Anteil beträgt 20 Prozent.

Art. 13 Inverkehrbringen und Abgeben von Reifen

Wer Reifen der Klassen C1, C2 oder C3 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1222/200923 in Verkehr bringt oder abgibt, muss die Anforderungen nach Anhang 4.2 erfüllen.

3. Kapitel Vollzug

Art. 1424 Kontrolle und Massnahmen

Das BFE kontrolliert auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob die in Verkehr gebrachten oder abgegebenen serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden.

Es kann im Rahmen der Kontrolltätigkeit insbesondere:

  1. von den Herstellern, Importeuren und Händlern den Zugang zu den Unterlagen und Informationen verlangen, die für die Kontrolle erforderlich sind;

  2. die Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Räume, Anlagen und sonstige Infrastrukturen während der üblichen Arbeitszeit betreten.

Ergibt die Kontrolle, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das BFE die geeigneten Massnahmen. Es kann insbesondere:

a. das Inverkehrbringen und das Abgeben einer Anlage, eines Fahrzeugs oder eines Gerätes oder eines Bestandteils davon verbieten;

Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter, ABl. L 342 vom22.12.2009, S. 46; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1235/2011, ABl. L 317 vom 30.11.2011, S.17.

  1. die Behebung der Verletzung, den Rückruf, die Beschlagnahme und die Einziehung einer Anlage, eines Fahrzeugs oder eines Gerätes oder eines Bestandteils davon verfügen;

  2. die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.

Art. 1525 Anordnung von Konformitätsüberprüfungen bei Anlagen und Geräten

Das BFE kann im Rahmen der Kontrolle nach Artikel 14 eine energietechnische Überprüfung (Konformitätsüberprüfung) anordnen, insbesondere wenn:

  1. die verlangten Unterlagen und Informationen innerhalb der vom BFE festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig vorliegen;

  2. aus dem Nachweis nach den Artikeln 7 und 8 nicht hinreichend hervorgeht, dass die Anlagen oder Geräte den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;

  3. Zweifel bestehen, ob die Anlagen oder Geräte mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmen oder sonstige Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten Unterlagen bestehen.

Die Hersteller, Importeure und Händler müssen die dazu erforderlichen Anlagen und Geräte dem BFE unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Ergibt die Konformitätsüberprüfung, dass die Anlagen oder Geräte den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, so trägt die Person, die diese in Verkehr gebracht oder abgegeben hat, die im Rahmen der Überprüfung entstandenen Kosten.

4. Kapitel Strafbestimmungen

Art. 1626

Nach Artikel 70 Absätze 1 Buchstabe g und 2 EnG wird bestraft, wer Produkte, die nicht unter diese Verordnung fallen, mit Etiketten, Zeichen, Symbolen oder Beschriftungen versieht, die zu einer Verwechslung führen können mit:

  1. der in dieser Verordnung sowie den Anhängen geregelten Kennzeichnung;

  2. allfälligen Etiketten nach Artikel 44 Absatz 3 EnG.

5. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 17 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 5 geregelt.

Art. 17a27 Übergangsbestimmung zu Artikel 12

Für Personenwagen, die noch nicht über nach dem aktuellen Messverfahren gemäss Artikel 97 Absatz 5 VTS28 gemessene Werte verfügen, kann das UVEK eigene Energieeffizienz-Kategorien und eine besondere Kennzeichnung vorsehen.

Die Festlegungen nach Artikel 12 Absatz 1 werden 2019 bis zum 30. November bekannt gegeben und auf den1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.

Anhang 1.1 Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Kühl- und Gefriergeräte sowie deren Kombinationen 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräte (Kühl- und Gefriergeräte) sowie deren Kombinationen mit einem Nutzinhalt zwischen10 und 1500 Liter.

  1. Geräte nach Artikel 1 Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 643/200929;

  2. Geräte nach Anhang 1.14 dieser Verordnung.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 643/2009.

2.1 Kühl- und Gefriergeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 643/200930 unter 33 liegt. 2.2 Absorptionsgeräte und Kühlgeräte, die keine Kompressorgeräte sind, dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Nutzinhalt kleiner als

Liter ist und wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 unter 110 liegt. 2.3 Weinlagerschränke dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 unter 55 liegt.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Kühl- und Gefriergeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen III und IV der Verordnung

Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom22. Juli 2009 zur Durchführung der Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 53; zuletzt geändert durch Verordnung (EU)

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

(EG) Nr. 643/200931 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Kühl- oder Gefriergerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang V Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 erfüllen.

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VI, VIII und IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/201032 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom28. September 2010 Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S.17; geändert durch Verordnung (EU) Anhang 1.2 Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltswaschmaschinen 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen. 1.2 Ausgenommen sind Haushaltswaschmaschinen, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können. Nr. 1015/201033.

Haushaltswaschmaschinen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1015/201034 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltswaschmaschinen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 1015/201035 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen Haushaltswaschmaschine anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 erfüllen.

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhän-

Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen, ABl. L 293 vom11.11.2010, S.21; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom20.12.2016, S. 51.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.3.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.3.

gen I–IV, VI und VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/201036 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 4.2 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom28. September 2010 Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47; geändert durch Verordnung (EU) Anhang 1.3 Haushaltswäschetrockner 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltswäschetrockner. 1.2 Ausgenommen sind Haushaltswäschetrockner, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können. Nr. 932/201237.

Haushaltswäschetrockner nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang II Ziffer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/201238 unter 42 liegt.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltswäschetrockner nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 932/201239 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen Haushaltswäschetrockner anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer Verordnung (EU) Nr. 932/2012 einhalten.

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhän-

Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission vom3. Oktober 2012 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswäschetrocknern, ABl. L 278 vom12.10.2012, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.3.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.3.

gen I–IV, VI und VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/201240 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 4.2 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom1. März 2012 zur Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 123 vom 9.5.2012, S.1; geändert durch Verordnung (EU) Anhang 1.4 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs.1 Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener kombinierter Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten Dieser Anhang gilt für netzbetriebene kombinierte Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten. Ausgenommen sind Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können.

Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie höchstens 0,93 kWh elektrische Energie pro kg Wäsche für einen vollständigen Betriebszyklus Waschen, Schleudern und Trocknen bei Verwendung des Standardprogramms «Baumwolle 60 °C» und des Trockenprogramms «Baumwolle schranktrocken», ermittelt nach den Definitionen und Prüfverfahren der Richtlinie 96/60/EG41 und der Norm EN 5022942, verbrauchen.

Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und IV der Richtlinie 96/60/EG43 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte dürfen höchstens 10 Prozent von den vorgeschriebenen Werten abweichen.

Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten, ABl. L 266 vom18.10.1996, S.1.

Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und www.electrosuisse.ch.

Siehe Fussnote zu Ziff. 2.

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss der Richtlinie 96/60/EG44 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie

Siehe Fussnote zu Ziff. 2.

Anhang 1.5 Haushaltsgeschirrspüler 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler. 1.2 Er gilt auch für Haushaltsgeschirrspüler, die für nicht haushaltsübliche Zwecke in Verkehr gebracht oder abgegeben werden. 1.3 Ausgenommen sind Haushaltsgeschirrspüler, die auch mit nicht elektrischen Energiequellen betrieben werden können. 1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1016/201045.

Haushaltsgeschirrspüler nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1016/201046 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltsgeschirrspüler nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 1016/201047 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. Haushaltsgeschirrspüler anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 erfüllen.

Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern, ABl. L 293 vom11.11.2010, S. 31; geändert durch Verordnung

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.4.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.4.

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen I–IV, VI und VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/201048 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom28. September 2010 Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S.1; geändert durch Verordnung (EU) Anhang 1.649 Haushaltselektrobacköfen Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltselektrobacköfen einschliesslich in Herde integrierter Backöfen. Ausgenommen sind:

  1. Backöfen, die mit anderen Energiequellen betrieben werden können;

  2. Backöfen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/201450.

Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014.

Haushaltselektrobacköfen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen der dritten Stufe nach Anhang I Ziffer 1.1 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.

Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltselektrobacköfen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I Ziffer 2.1 und II Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 66/201451 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. Haushaltselektrobackofen anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.

Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020

Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom14. Januar 2014 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben, ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom20.12.2016, S. 51.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen I–VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/201452 vorzunehmen. Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom1. Oktober 2013 zur Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und - dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom 31.1.2014, S.1.

Anhang 1.753 Haushaltsdunstabzugshauben 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltsdunstabzugshauben, einschliesslich solcher, die nicht für den Hausgebrauch verkauft werden. 1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/201454.

2.1 Haushaltsdunstabzugshauben nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen der dritten Stufe nach Anhang I Ziffer 1.3.1 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltsdunstabzugshauben nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I Ziffern1.3 und 2.3 und II Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 66/201455 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. Haushaltsdunstabzugshaube anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.

Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020

Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom14. Januar 2014 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben, ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom20.12.2016, S. 51.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen I–VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/201456 vorzunehmen. Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 Ziffer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014. Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014.

Haushaltsdunstabzugshauben, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht und abgegeben werden. Haushaltsdunstabzugshauben, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4.2 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom1. Oktober 2013 zur Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom 31.1.2014, S.1.

Anhang 1.857 Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Staubsauger 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Staubsauger, einschliesslich Hybridstaubsauger. 1.2 Ausgenommen sind Staubsauger nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 666/201358. Nr. 666/2013.

Staubsauger nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 666/201359 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Staubsauger nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 666/201360 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen Staubsauger anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 erfüllen.

Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020

Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern, ABl. L 192 vom13.7.2013, S.24; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282,

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 1.9 Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät), selbst wenn sie nicht zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind, sowie für andere Lampentechnologien, die zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind. 1.2 Ausgenommen sind Lampen nach Artikel 1 Buchstaben a–g der Verordnung (EG) Nr. 244/200961. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 244/2009.

2.1 Lampen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, (EG) Nr. 244/200962 erfüllen. 2.2 Ab1. September 2018 sind die Anforderungen der Stufe6 nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 zu erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Lampen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I–II der Verordnung (EG) Nr. 244/200963 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle die Lampen und Geräte nach der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 244/2009

Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom18. März 2009 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht, ABl. L 76 vom24.3.2009, S.3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/1428, ABl. L 224 vom27.8.2015, S.1.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind nach Anhang 3.1 vorzunehmen. Die Angabe weiterer Lampeneigenschaften ist nach Anhang II Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 244/200964 vorzunehmen.

Lampen, welche die ab1. September 2018 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. August 2019 abgegeben werden.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 1.10 Inverkehrbringen und Abgeben von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und Hochdruckentladungslampen sowie von Vorschaltgeräten und Leuchten 1.1 Dieser Anhang gilt für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten, auch wenn diese in andere energiebetriebene Produkte eingebaut sind. 1.2 Ausgenommen sind Lampen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 245/200965. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 245/2009.

Lampen und Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 245/200966 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Lampen und Geräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 245/200967 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle die Lampen und Geräte nach der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 245/2009

Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom18. März 2009 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 76 vom24.3.2009, S.17; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/1428, ABl. L 224 vom27.8.2015, S.1.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind nach Anhang 3.1 vorzunehmen. Die Angabe weiterer Lampen- und Geräteeigenschaften ist nach Anhang III Ziffern1.3,2.2 und 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 245/200968 vorzunehmen.

Lampen und Geräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, 12. April 2019 abgegeben werden.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 1.11 Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehöriger Geräte

  1. Lampen mit gebündeltem Licht;

  2. LED-Lampen;

  3. Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und einer oder mehreren Lampen ausgelegt sind, namentlich Betriebsgeräte für Lampen, Steuergeräte sowie Leuchten.

1.2 Er gilt auch für Lampen und Geräte nach Ziffer 1.1, wenn sie in anderen Produkten fest eingebaut sind. 1.3 Ausgenommen sind:

  1. Vorschaltgeräte und Leuchten für Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen;

  2. LED-Module, die als Bestandteil von Leuchten vermarktet werden, von denen weniger als 10 Einheiten pro Jahr in Verkehr gebracht werden.

1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1194/201269.

Lampen und Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1194/201270 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Lampen und Geräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU)

Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten, ABl. L 342 vom14.12.2012, S.1; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/1428, ABl. L 224 vom27.8.2015, S.1.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.4.

Nr. 1194/201271 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle die Lampen und Geräte nach der in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind nach Anhang 3.1 vorzunehmen. Die Angabe weiterer Lampeneigenschaften ist nach Anhang III Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1194/201272 vorzunehmen. Informationen für Spezialprodukte sind nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 anzugeben.

Lampen und Geräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, 31. August 2018 abgegeben werden.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.4.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.4.

Anhang 1.12 Inverkehrbringen und Abgeben von Fernsehgeräten 1.1 Dieser Anhang gilt für Fernsehgeräte. Videomonitore gelten im Sinne dieser Verordnung ebenfalls als Fernsehgeräte. 1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 642/200973.

2.1 Fernsehgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 642/200974 erfüllen. 2.2 Ab1. Januar 2019 sind die Anforderungen nach Anhang I Ziffer 3 Absatz 3 zu erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Fernsehgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 642/200975 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Fernsehgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Teil A Ziffer 2 und Teil B der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 erfüllen.

4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhän-

Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom22. Juli 2009 zur Durchführung der Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42; zuletzt geändert durch Verordnung (EU)

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

gen I–VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/201076 vorzunehmen. Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 Ziffer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010. Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010. Die Angabe weiterer Geräteeigenschaften ist nach Anhang I Ziffer 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 642/200977 vorzunehmen.

Fernsehgeräte, welche die ab1. Januar 2019 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2019 abgegeben werden. Fernsehgeräte, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4.2 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom28. September 2010 Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom17.5.2014, S.1.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 1.13 Raumklimageräte und Komfortventilatoren 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Raumklimageräte mit einer Nennleistung ≤12 kW sowie für netzbetriebene elektrische Komfortventilatoren mit einer elektrischen Ventilatorleistungsaufnahme ≤ 125 W. 1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/201278. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2012.

Raumklimageräte und Komfortventilatoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/201279 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Raumklimageräte und Komfortventilatoren nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/201280 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Raumklimagerät und einen Komfortventilator anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 erfüllen.

Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom6. März 2012 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren, ABl. L 72 vom10.3.2012, S. 7; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom20.12.2016, S. 51.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/201181 vorzunehmen. Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 Ziffer 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011. Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011.

Raumklimageräte und Komfortventilatoren, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4.2 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 178 vom6.7.2011; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom17.5.2014, S.1.

Anhang 1.1482 Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener gewerblicher Kühllagerschränke, Schnellkühler/-froster, Verflüssigungssätze und Prozesskühler

  1. netzbetriebene Schnellkühler/-froster und netzbetriebene gewerbliche Kühllagerschränke, einschliesslich solcher, die für die Kühlung von Lebensmitteln und Tiernahrung verkauft werden;

  2. Verflüssigungssätze für den Betrieb bei niedriger oder mittlerer Temperatur oder in beiden Temperaturbereichen;

  3. Prozesskühler für den Betrieb bei niedriger oder mittlerer Temperatur.

  4. die Kühllagerschränke gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–o der Verordnung (EU) 2015/109583;

  5. die Verflüssigungssätze gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a–c der Verordnung (EU) 2015/1095;

  6. die Prozesskühler gemäss Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a–d der Verordnung (EU) 2015/1095.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1095.

2.1 Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/109584 erfüllen. 2.2 Ab1. Juli 2018 müssen die Geräte nach Ziffer 1.1 Buchstaben b und c die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1095 erfüllen.

Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020

Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern, ABl. L 177 vom 8.7.2015, S.19; geändert durch Verordnung (EU) 2016/2282, ABl. L 346 vom20.12.2016, S. 51.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Ab1. Juli 2019 müssen die Geräte nach Ziffer 1.1 Buchstabe a die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1095 erfüllen.

Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Geräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II–VIII der Verordnung (EU) 2015/109585 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Gerät anhand der Vorgaben und Methoden unter Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Ziffer 2 der Anhänge IX, X oder XI der Verordnung (EU) 2015/1095 erfüllen.

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VI der Delegierten Verordnung (EU) 2015/109486 vorzunehmen. Gestaltung gelten die Vorschriften nach Artikel 3 Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094. Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094.

Geräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht und abgegeben werden. Geräte, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4.2 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken, Fassung gemäss ABl. L 177 vom 8.7.2015, S.2.

Anhang 1.1587 Inverkehrbringen und Abgeben von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern Dieser Anhang gilt für Warmwasserbereiter mit einer Wärmenennleistung ≤ 400 kW und für Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen ≤ 2000 Liter. Ausgenommen sind Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher nach

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 814/201388. 1.32.12.22.32.43.13.25.15.25.15.2 4.1 4.21.11.21.33.13.25.15.22.12.23.13.2 4.12.12.22.33.13.23.33.41.11.21.33.13.21.1

Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 814/2013.

Warmwasserbereiter nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 814/201389 erfüllen. ... Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen ≤ 500 Liter dürfen nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihre Warmhalteverluste nicht grösser sind als die für Geräte der Klasse B gemäss Anhang II Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/201390 zulässigen Werte. Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen von > 500 bis ≤ 2000 Liter dürfen nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 814/2013 erfüllen.

Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom11. April 2018 (AS 2018 1675) und vom

Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom2. August 2013 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern, ABl. L 239 vom6.9.2013, S. 162; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom20.12.2016, S. 51.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom18. Februar 2013 zur Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen, ABl. L 239 vom6.9.2013, S. 83; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II–IV der Verordnung (EU) Nr. 814/201391 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen Warmwasserbereiter und einen Warmwasserspeicher anhand der Vorgaben und Methoden unter Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang V Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 erfüllen.

Bei Geräten nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/201392 Anhängen II–VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. Verordnung (EU) Nr. 812/2013.

c. Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013.

Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht und abgegeben werden. Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 Buchstabe b nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Siehe Fussnote zu Ziff. 2.3.

Anhang 1.1693 Inverkehrbringen und Abgeben von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten 1.1 Dieser Anhang gilt für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte (Heizung und Warmwasser) mit einer Wärmenennleistung ≤ 400 kW. 1.2 Ausgenommen sind Heizgeräte und Wärmeerzeuger nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 813/201394. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 813/2013.

2.1 Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 813/201395 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 813/201396 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Raumheizgerät und ein Kombiheizgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 erfüllen.

Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom11. April 2018 (AS 2018 1675) und vom

Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom2. August 2013 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten, ABl. L 239 vom6.9.2013, S. 136; geändert durch Verordnung

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Bei Geräten nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/201397 Anhängen II, III Ziffern1 (Raumheizgeräte),2 (Kombigeräte) und 5–10 sowie IV–VII und IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. Verordnung (EU) Nr. 811/2013.

c. Die Angaben nach Anhang II Ziffer 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 813/201398 sind dauerhaft auf dem Heizgerät anzubringen.

Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht und abgegeben werden. Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 Buchstabe b nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom18. Februar 2013 zur Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, ABl. L 239 vom6.9.2013, S.1; geändert durch Delegierte Verordnung (EU)

Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 1.1799 Inverkehrbringen und Abgeben von Lüftungsanlagen 1.1 Dieser Anhang gilt für Lüftungsanlagen. 1.2 Ausgenommen sind Lüftungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014100. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014.

2.1 Wohnraumlüftungsanlagen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014101 erfüllen. 2.2 Nichtwohnraumlüftungsanlagen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften von Lüftungsanlagen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II, III, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014102 der Messungen und Berechnungen sowie die Informationen nach den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Lüftungsanlage anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang VI Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllen.

Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom11. April 2018 (AS 2018 1675) und vom 100 Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen, ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51. 101 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. 102 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014103 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014.

103 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom11. Juli 2014 zur Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, Fassung gemäss ABl. L 337 vom25.11.2014, S.27.

Anhang 1.18104 Inverkehrbringen und Abgeben von Einzelraumheizgeräten Dieser Anhang gilt für Haushalts-Einzelraumheizgeräte mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW sowie für gewerblich genutzte Einzelraumheizgeräte, die eine Nennwärmeleistung (des Produkts oder eines einzelnen Segments) von höchstens 120 kW aufweisen. Ausgenommen sind Einzelraumheizgeräte nach Artikel 1 Buchstaben a–g der Verordnung (EU) Nr. 2015/1188105. Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2015/1188.

Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2015/1188106 erfüllen.

Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 2015/1188107 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Einzelraumheizgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1188 erfüllen.

gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 105 Verordnung (EU) Nr. 2015/1188 der Kommission vom28. April 2015 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten, ABl. L 193 vom21.7.2015, S. 76; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2282, ABl. L 346 vom20.12.2016, S. 51. 106 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. 107 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Bei Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens

kW nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186108 Anhängen II–VI und VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie

b. Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186.

108 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 der Kommission vom24. April 2015 zur Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten, ABl. L 193 vom21.7.2015, S.20; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/254, ABl. L 38 vom 15.2.2017, S.1.

Anhang 1.19109 Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Festbrennstoff- Einzelraumheizgeräten 1.1 Dieser Anhang gilt für Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW. 1.2 Ausgenommen sind Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte nach Artikel 1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1185110. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2015/1185.

Ab1. Januar 2022 dürfen Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2015/1185111 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 2015/1185112 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1185 erfüllen.

110 Verordnung (EU) Nr. 2015/1185 der Kommission vom24. April 2015 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff- Einzelraumheizgeräten ABl. L 193 vom21.7.2015, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2282, ABl. L 346 vom20.12.2016, S. 51. 111 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. 112 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186113 gilt: Anhängen II–VI und VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie

b. Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1186.

Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, welche die ab1. Januar 2022 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

113 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 der Kommission vom24. April 2015 zur Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten, ABl. L 193 vom21.7.2015, S.20; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/254, ABl. L 38 vom 15.2.2017, S.1.

Anhang 1.20114 Inverkehrbringen und Abgeben von Festbrennstoffkesseln 1.1 Dieser Anhang gilt für Festbrennstoffkessel mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 500 kW. 1.2 Ausgenommen sind Festbrennstoffkessel nach Artikel 1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1189115. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2015/1189.

Festbrennstoffkessel nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1189 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Festbrennstoffkessel nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 2015/1189116 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. Festbrennstoffkessel anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1189 erfüllen.

115 Verordnung (EU) Nr. 2015/1189 der Kommission vom28. April 2015 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln ABl. L 193 vom21.7.2015, S. 100; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2282, ABl. L 346 vom20.12.2016, S. 51. 116 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Bei Festbrennstoffkesseln mit einer Nennwärmeleistung von höchstens

kW nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1187117 Anhängen II–VI, VIII und IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1187 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie Verordnung (EU) Nr. 2015/1187.

c. Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1187.

Festbrennstoffkessel, welche die geltenden Anforderungen an die Kennzeichnung nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2020 abgegeben werden. Festbrennstoffkessel, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 Buchstabe b nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.

117 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1187 der Kommission vom27. April 2015 zur Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, ABl. L 193 vom21.7.2015, S. 43; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/254, ABl. L 38 vom 15.2.2017, S.1.

Anhang 2.1118 Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und Aus-Zustand 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008119.

  1. informationstechnische Geräte, die nicht der Klasse B nach der Norm EN 55022:2006120 entsprechen;

  2. informationstechnische Geräte, die für den Betrieb mit einer Nennspannung > 300 V ausgelegt sind;

  3. elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, die mit einem externen Niederspannungsnetzteil, mit einer Ausgangsspannung < 6 V und einer Ausgangsstromstärke ≥ 550 mA in Verkehr gebracht werden;

  4. Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer und Notebook- Computer gemäss Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013121;

  5. Fernsehgeräte nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 642/2009122.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008.

118 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 119 Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand, ABl. L 339 vom18.12.2008, S. 45; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 120 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und www.electrosuisse.ch. 121 Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom26. Juni 2013 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern, Fassung gemäss ABl. L 175 vom27.6.2013, S.13; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom20.12.2016, S. 51. 122 Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom22. Juli 2009 zur Durchführung der Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Haushalts- und Bürogeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008123 erfüllen. ...

Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushalts- und Bürogeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008124 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Haushalts- und ein Bürogerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 erfüllen.

Vernetzte Haushalts- und Bürogeräte, das heisst Geräte, die mit einem Netzwerk verbunden werden können oder einen oder mehrere Netzwerk- Ports aufweisen, müssen die Anforderungen an die Produktinformationen gemäss Anhang II Ziffer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 erfüllen125.

123 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1. 124 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1. 125 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

Anhang 2.2126 Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener externer Netzteile 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene externe Netzteile nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1782127. 1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1782. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1782.

Netzteile nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, (EU) 2019/1782 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Netzteile nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1782 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Netzteil anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/1782 erfüllen.

127 Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission vom1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile gemäss der Richtlinie 2009/125/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission, ABl. L 272 vom25.10.2019, S. 95.

Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/1782 vorzunehmen.

Netzteile, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab dem 31. Dezember 2020 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.

Anhang 2.3128 Inverkehrbringen und Abgeben von Computern 1.1 Dieser Anhang gilt für Computer nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013129. 1.2 Ausgenommen sind die Produktgruppen nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 617/2013.

Computer nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, (EU) Nr. 617/2013 für den entsprechenden Gerätetyp erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Computer nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. Computer anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 erfüllen.

Angabe des Energieverbrauchs Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 7 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 vorzunehmen.

129 Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom26. Juni 2013 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern, ABl. L 175 vom27.6.2013, S.13; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/424, ABl. L 74 vom18.3.2019, S. 46.

Anhang 2.4 Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Set-Top-Boxen Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Geräte für den Empfang, die Decodierung und die Aufzeichnung von Radio- und Fernsehsendungen sowie für interaktive Prozesse oder ähnliche Dienste. Es sind dies:

  1. komplexe Set-Top-Boxen nach den Anhängen B und F des Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top Boxes within the EU (Version3.1) vom19. Juni 2013130;

  2. einfache Set-Top-Boxen nach den Artikeln1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 107/2009131.

Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe a dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen des Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top Boxes within the EU (Version3.1) vom19. Juni 2013132 erfüllen. Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe a müssen zudem die Anforderungen an die Energieeffizienz im Bereitschafts- und Aus-Zustand gemäss Anhang 2.1 dieser Verordnung erfüllen. Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe b dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I Ziffern 2–4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 107/2009133 erfüllen.

Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe a anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen C und E des Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top 130 Das Voluntary Industry Agreement kann im Internet beim BFE kostenlos abgerufen werden unter www.bfe.admin.ch > Home > Themen > Energieeffizienz > Elektrogeräte > Elektronische Geräte > Unterhaltungselektronik. 131 Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top- Boxen, ABl. L 36 vom5.2.2009, S. 8; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, 132 Siehe Fussnote zu Ziff. 1 Bst. a. 133 Siehe Fussnote zu Ziff. 1 Bst. b.

Boxes within the EU (Version3.1) vom19. Juni 2013134 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe b anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 107/2009135 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung der Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe a testet die Kontrollstelle eine Set-Top-Box anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte dürfen die vorgeschriebenen Werte des Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top Boxes within the EU (Version3.1) vom19. Juni 2013 nicht überschreiten. Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung der Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe b testet die Kontrollstelle eine Set-Top-Box anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.2; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 107/2009 vorgeschriebenen Werte erfüllen.

Wer Set-Top-Boxen nach Ziffer 1 Buchstabe a in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass der Energieverbrauch im aktiven Betriebsmodus (Pon in W) und im vorinstallierten Bereitschaftszustand (Pstandby und PAPD in W) sowie der jährliche Gesamtenergieverbrauch (TEC in kWh) im Internet frei einsehbar ist.

134 Siehe Fussnote zu Ziff. 1 Bst. a. 135 Siehe Fussnote zu Ziff. 1 Bst. b.

Anhang 2.5136 Haushaltskochmulden 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltskochmulden, einschliesslich solcher, die nicht für den Hausgebrauch verkauft werden. 1.2 Ausgenommen sind Haushaltskochmulden, die mit anderen Energiequellen betrieben werden können. Nr. 66/2014137.

2.1 Haushaltskochmulden nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I Ziffer 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014138 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltskochmulden nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I Ziffern1.2 und 2.2 und II Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014139 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. Haushaltskochmulde anhand der Vorgaben und Methoden unter Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.

136 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 137 Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom14. Januar 2014 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben, ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, ABl. L 346 vom20.12.2016, S. 51. 138 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. 139 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften ist nach Anhang I Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014140 vorzunehmen.

140 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 2.6 Inverkehrbringen und Abgeben von Ventilatoren 1.1 Dieser Anhang gilt für Ventilatoren mit einer Eingangsleistung der Antriebmotoren zwischen 0,125 und 500 kW. 1.2 Ausgenommen sind die Ventilatoren nach Artikel 1 Ziffern2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011141. Nr. 327/2011.

Ventilatoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 327/2011142 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Ventilatoren nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 327/2011143 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. Ventilator anhand der Vorgaben und Methoden unter Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 erfüllen.

141 Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden, ABl. L 90 vom6.4.2011, S. 8; zuletzt geändert durch Verordnung 142 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. 143 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften ist nach Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011144 vorzunehmen.

144 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 2.7 Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Elektromotoren Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische eintourige 3-Phasen-50- Hz- oder -50/60-Hz-Käfigläufer-Induktionsmotoren (Asynchronmotoren), die:

  1. für Dauerbetrieb ausgelegt sind;

  2. eine Nennspannung ≤ 1000 V aufweisen;

  3. eine Nennleistung zwischen 0,75 kW und 375 kW aufweisen; und

  4. über2, 4 oder 6 Pole verfügen.

Ausgenommen sind Elektromotoren nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 640/2009145. Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 640/2009.

Asynchronmotoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 640/2009146 erfüllen.

Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Asynchronmotoren nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 640/2009147 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. Asynchronmotor anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 erfüllen.

145 Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom22. Juli 2009 zur Durchführung der Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S.26; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 146 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. 147 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Produktinformationen ist nach Anhang I Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 640/2009148 vorzunehmen.

Asynchronmotoren, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, 31. Dezember 2018 abgegeben werden.

148 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 2.8149 Inverkehrbringen und Abgeben von Nassläufer-Umwälzpumpen 1.1 Dieser Anhang gilt für Nassläufer-Umwälzpumpen. 1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009150. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009.

Nassläufer-Umwälzpumpen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 641/2009151 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Nassläufer-Umwälzpumpen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 641/2009152 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. Nassläufer-Umwälzpumpe anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer Verordnung (EG) Nr. 641/2009 erfüllen.

149 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 150 Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom22. Juli 2009 zur Durchführung der Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen, ABl. L 191 vom27.3.2009, S. 35; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1781, ABl. L 272 vom25.10.2019, S. 74. 151 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. 152 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Produktinformationen ist nach Anhang I Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009153 vorzunehmen.

153 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 2.9 Inverkehrbringen und Abgeben von Wasserpumpen 1.1 Dieser Anhang gilt für Wasserpumpen. 1.2 Ausgenommen sind Wasserpumpen nach Artikel 1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 547/2012154. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 547/2012.

Wasserpumpen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 547/2012155 erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Wasserpumpen nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 547/2012156 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse Wasserpumpe anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 erfüllen.

Produktinformationen ist nach Anhang II Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 547/2012157 vorzunehmen.

154 Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom25. Juni 2012 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen, ABl. L 165 vom26.6.2012, S.28; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2282, 155 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. 156 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. 157 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 2.10158 Inverkehrbringen und Abgeben von Leistungstransformatoren 1.1 Dieser Anhang gilt für Leistungstransformatoren mit einer Mindestnennleistung von1 kVA, die in mit 50 Hz betriebenen Stromübertragungs- und Verteilungsnetzen oder in industriellen Anwendungen verwendet werden. 1.2 Ausgenommen sind die Leistungstransformatoren nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014159. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014.

2.1 Leistungstransformatoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 548/2014160 erfüllen. 2.2 Ab1. Juli 2021 sind die Anforderungen der Stufe2 nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 zu erfüllen.

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Leistungstransformatoren nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 548/2014161 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten. Leistungstransformator anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 erfüllen.

158 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 159 Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Grossleistungstransformatoren, ABl. L 152 vom 22.05.2014, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1783, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 107. 160 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. 161 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere Produkteinformationen ist nach Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014162 anzugeben.

5.1 Leistungstransformatoren, welche die Anforderungen nach Ziffer 2.1 nicht erfüllen, dürfen weder in Verkehr gebracht noch abgegeben werden. 5.2 Ausgenommen von Ziffer 5.1 sind vor dem 31. Dezember 2015 rechtsverbindlich bestellte Leistungstransformatoren nach Anhang I Ziffern1.2–1.4 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014163. 5.3 Geräte, welche die ab1. Juli 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

162 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2. 163 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 2.11164 164 Tritt am1. Jan. 2021 in Kraft (AS 2020 1415).

Anhang 2.12165 Inverkehrbringen und Abgeben von Servern und Datenspeicherprodukten Dieser Anhang gilt für Server und Online-Datenspeicherprodukte nach

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/424166. 1.21.32.12.22.33.13.25.15.25.31.11.22.12.23.13.23.33.4 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.7.1 4.7.2 4.7.5 4.7.65.15.25.36.16.26.3 7.1 7.2 7.3 7.4 8.1 8.2 können.1.11.21.32.12.22.32.42.52.6

Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/424. Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2019/424.

Server und Online-Datenspeicherprodukte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr und Anhang II der Verordnung (EU) 2019/424 für den entsprechenden Gerätetyp erfüllen. Ab1. März 2021 sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1.2.3 der Verordnung (EU) 2019/424 zu erfüllen. Ab1. Januar 2023 sind anstelle der Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1.1.1 der Verordnung (EU) 2019/424 die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1.1.2 der Verordnung (EU) 2019/424 zu erfüllen.

Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Server und Online-Datenspeicherprodukte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/424 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.

166 Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission, Fassung gemäss, ABl. L 74 vom26.6.2013, S. 46.

Server oder ein Online-Datenspeicherprodukt anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/424 erfüllen.

Angabe des Energieverbrauchs Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weiterer Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2019/424 vorzunehmen.

Übergangsbestimmungen Server und Online-Datenspeicherprodukte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab dem 31. Dezember 2020 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden. Server und Online-Datenspeicherprodukte, welche die ab1. März 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden. Server und Online-Datenspeicherprodukte, welche die ab1. Januar 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2023 abgegeben werden.

Anhang 3.1 Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften von Lampen und Leuchten

  1. Glühlampen;

  2. Leuchtstofflampen;

  3. Hochdruckentladungslampen;

  4. LED-Lampen und LED-Module;

  5. Leuchten, die für den Betrieb mit Lampen nach den Buchstaben a–d an Endbenutzerinnen und Endbenutzer vermarktet werden.

1.2 Er gilt nicht für Lampen und LED-Module nach Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012167.

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 2.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen I–IV, VI und VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012168 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 2.2 Wer Lampen nach Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette auf der Produktverpackung erscheint. 2.3 Wer Leuchten mit Lampen, die von den Endbenutzerinnen und Endbenutzern ausgetauscht werden können, in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette dieser Lampen auf der Innen- oder Aussenseite der Leuchtenverpackung erscheint. 2.4 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012.

167 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten, ABl. L 258 vom26.9.2012, S.1; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom17.5.2014, S.1. 168 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Anhang 3.2169 Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften netzbetriebener Haushaltskaffeemaschinen Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltskaffeemaschinen, namentlich für Espressomaschinen mit oder ohne Pumpe, Espressomaschinen für Kapseln und Portionen und Espressovollautomaten. Ausgenommen sind Haushaltskaffeemaschinen, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, und drucklos arbeitende Filterkaffeemaschinen.

Konformitätsbewertungsverfahren Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltskaffeemaschinen nach Ziffer 1 gemäss der europäischen Norm EN 60661170 gemessen und berechnet. Der jährliche Energieverbrauch errechnet sich über die Multiplikation des gemäss Norm ermittelten Energieverbrauchs mit 365; die technischen Unterlagen müssen Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Haushaltskaffeemaschine anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 2.1; die Messwerte dürfen die deklarierten Werte nicht um mehr als

Prozent überschreiten.

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung Die Energieetikette muss mindestens 60 mm breit und 120 mm hoch sein. Wird die Energieetikette in einem grösseren Format gedruckt, so müssen die Proportionen der Spezifikationen gewahrt bleiben. Die grafischen Elemente werden proportional skaliert. Der Hintergrund ist weiss.

169 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 170 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und www.electrosuisse.ch A) Begrenzungslinie:3 pt – abgerundete Ecken2 mm – X-00-00-00 B) CH-Logo: Breite 8 mm, Höhe 8 mm – abgerundete Ecken2 mm – 00-X-X-00 C) Energie-Logo: Frutiger LT Std Black Condensed – 19/22 pt und Frutiger LT Std Black Condensed – 10/12 pt – 00-00-00-00 – Fläche: Breite

mm, Höhe 8 mm – X-00-00-00 D) Name und Marke des Herstellers I + II: Frutiger LT Std Bold Condensed – 7,5/8,5 pt – 00-00-00-X und Frutiger LT Std Light Condensed, 7,5/8,5 pt – Versalbuchstaben – 00-00-00-X E) Trennlinie unter dem Etikettenkopf:1,5 pt – Breite 56 mm – X-00-00-00 F) Skala der Energieeffizienzklassen Pfeil: Breite kürzester Pfeil26 mm, Differenz zum folgenden Pfeil jeweils2 mm, Pfeil: Höhe 4 mm – Zwischenraum: 0,75 mm – Farben: Höchste Effizienzklasse X-00-X-00 Zweite Effizienzklasse 70-00-X-00 Dritte Effizienzklasse 30-00-X-00 Vierte Effizienzklasse 00-00-X-00 Fünfte Effizienzklasse 00-30-X-00 Sechste Effizienzklasse 00-70-X-00 Letzte Effizienzklasse 00-X-X-00 Frutiger LT Std Black Condensed –11 pt – Versalbuchstaben – 00-00-00-00 – «+»-Symbol hochgestellt – Grösse 70 %, Position 33,3 % G) Energieeffizienzklasse: Pfeil: Breite 15 mm, Höhe 8 mm, 00-00-00-X – Frutiger LT Std Black Condensed – 15 pt – Versalbuchstaben – 00-00-00-00 – «+»-Symbol hochgestellt – Grösse 70 %, Position 33,3 % H) Jährlicher Energieverbrauch:1,5 pt – X-00-00-00 – abgerundete Ecken:

mm – Frutiger LT Std Black Condensed – 15/12 pt – 00-00-00-X und Frutiger LT Std Black Condensed – 11/12 pt – 00-00-00-X I) Norm Frutiger LT Std light — 6/7 pt — 00-00-00-X Die Einteilung der Effizienzklasse erfolgt nach folgendem Raster entsprechend der europäischen Norm EN 60661. D: 112 % ≤ x Zudem muss beim Internetverkauf mit dem ersten Mausklick respektive beim Rollover über das Produktebild oder den Pfeil mit der Energieeffizienzklasse die ganze Energieetikette erscheinen.

Anhang 4.1171 Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

Bestimmungen zum Energieverbrauch 1.1 Der Energieverbrauch bemisst sich nach Artikel 97 Absatz 5 VTS172 und wird in der gebräuchlichen Einheit (Liter, Kubikmeter, Kilowattstunden oder 100 km) angegeben. 1.2 Bei Fahrzeugen, die nicht mit Benzin betrieben werden, ist zusätzlich das Benzinäquivalent pro 100 Kilometer anzugeben. 1.3 Liegt für ein Fahrzeug weder eine schweizerische Typengenehmigung noch ein schweizerisches Datenblatt noch eine Übereinstimmungsbescheinigung vor, so können provisorische Werte verwendet werden. Die Angaben sind als provisorisch zu bezeichnen und umgehend zu ersetzen, sobald eine schweizerische Typengenehmigung, ein schweizerisches Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt.

Bestimmungen zu den CO2-Emissionen 2.1 Die CO2-Emissionen bemessen sich nach Artikel 97 Absatz 5 VTS und werden in Gramm pro Kilometer angegeben. 2.2 Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern, die mit dem Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas betrieben werden können, sind die gesamten CO2-Emissionen und der klimarelevante Anteil anzugeben. 2.3 Die CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung berechnen sich gestützt auf die vom UVEK gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Faktoren.

Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorien 3.1 Die Personenwagen werden entsprechend ihrem absoluten Energieverbrauch in die Energieeffizienz-Kategorien A–G eingeteilt. 3.2 Als absoluter Energieverbrauch gilt das auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundete Primärenergie-Benzinäquivalent. 3.3 Für die Festlegung der Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien A–G werden die aktuellen Fahrzeugtypen entsprechend ihrem absoluten Energiever- brauch in absteigender Reihe geordnet und gleichmässig in sieben Sektoren aufgeteilt. Die unteren Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien bestimmen sich nach dem absoluten Energieverbrauch des letzten im entsprechenden Sektor aufgeführten Fahrzeugtyps. Als aktuelle Fahrzeugtypen gelten typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (Art. 97 Abs. 4 VTS) und die innerhalb der zwei Jahre bis zum 31. Mai des Vorjahres erstmals hätten zugelassen werden können.

Kennzeichnung in Verkaufsstellen und an Ausstellungen Wer neue Personenwagen in Verkaufsstellen oder an Ausstellungen ausstellt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen. Die Energieetikette ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen. Sie muss gut sichtbar und lesbar am Personenwagen oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht werden. Sie muss mindestens gleich gut sicht- und lesbar platziert sein wie allfällige Informationen zu Preis und Ausstattung des Personenwagens. An Tagen, an denen die Ausstellung nicht öffentlich zugänglich ist, gilt die Kennzeichnungspflicht nicht. In Verkaufsstellen muss ein Hinweis auf die Internetplattform des BFE für den Bereich der Energieeffizienz von Fahrzeugen gut sichtbar platziert werden. Das BFE stellt diese Hinweise kostenlos zur Verfügung. Die Listen nach Artikel 11 Absatz 3 müssen in der Verkaufsstelle eingesehen werden können. Werden sie in gedruckter Form aufgelegt, so müssen sie mindestens halbjährlich aktualisiert werden. Eine Liste in gedruckter Form kann beim BFE kostenlos bestellt werden. Energieetikette Die Energieetikette ist unter Verwendung der Typengenehmigungsnummer oder der Datenblattnummer mit dem vom BFE unter der Internetadresse www.energieetikette.ch zur Verfügung gestellten Online-Tool zu erstellen. Die Darstellung entspricht dem unter Ziffer 10 abgebildeten Beispiel Liegt weder eine schweizerische Typengenehmigung noch ein schweizerisches Datenblatt vor, so ist eine Energieetikette über ein ebenfalls vom BFE zur Verfügung gestelltes Online-Tool unter Verwendung der Werte aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/ EG173 zu erstellen. Die Zugangsdaten zu diesem Online-Tool sind unter Angabe einer verantwortlichen Person beim BFE zu beantragen.

173 Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. L 263 vom 9. Oktober 2007, S.1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/318, ABl. L 58 vom26. Februar 2019, S.1.

4.7.3 Liegt für einen Personenwagen weder eine schweizerische Typengenehmigung noch ein schweizerisches Datenblatt noch eine Übereinstimmungsbescheinigung vor, so wird die Energieetikette unter Verwendung provisorischer Werte erstellt und als provisorisch bezeichnet. Sie ist umgehend zu ersetzen, sobald eine schweizerische Typengenehmigung, ein schweizerisches Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt. Das Erstellen der provisorischen Etikette richtet sich nach Ziffer 4.7.2. 4.7.4 Die Energieetikette enthält insbesondere folgende Angaben:

  1. Gültigkeitsjahr der Energieetikette;

  2. Marke und Modell des Personenwagens;

  3. Antriebsart;

  4. Leistung in den Einheiten kW und PS;

  5. Leergewicht;

  6. Art des benötigten Energieträgers;

  7. Energieverbrauch nach Ziffer 1.1;

  8. CO2-Emissionen nach Ziffer 2.1 oder 2.2;

  9. den bis Ende 2020 zu erreichenden Zielwert der CO2-Emissionen gemäss Artikel 10 Absatz 1 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 2011174, erhöht um 21 Prozent;

  10. Energieeffizienz-Kategorie mit Abbildung der gesamten Skala;

  11. QR-Code mit Verlinkung auf die Internetadresse www.verbrauchs katalog.ch.

In gedruckter Form muss die Energieetikette das Format 297 mm × 210 mm (DIN-A4-Hochformat) aufweisen. Wird die Energieetikette in elektronischer Form dargestellt, so gelten zusätzlich die folgenden Vorgaben:

  1. Bildschirme, auf denen die Energieetikette dargestellt wird, müssen eine Diagonale von mindestens 9,7 Zoll (Hochformat) aufweisen.

  2. Die Energieetikette erscheint als Grundeinstellung. Sie darf nicht durch einen Stand-by-Modus, einen Bildschirmschoner oder auf eine andere Art ausgeblendet werden.

  3. Sind noch andere Informationen zum Personenwagen elektronisch abrufbar, so wechselt die Einstellung nach 20 Sekunden automatisch auf die Grundeinstellung zurück.

  4. Die Energieetikette muss von jeder Einstellung auf dem Bildschirm direkt aufrufbar sein.

Kennzeichnung in der Werbung Wer neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper in Druckerzeugnissen und in visuell-elektronischen Medien unter Angabe einer Motorisierungsvariante, weiterer technischer Merkmale oder eines Preises bewirbt, muss die beworbenen Modellvarianten mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss Ziffer 1.1 und zu den CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2.1 oder 2.2 kennzeichnen. Bei Personenwagen ist zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie anzugeben. Die Energieeffizienz-Kategorie des beworbenen Personenwagens ist zusätzlich grafisch darzustellen. Dabei ist die farbige Skala mit allen sieben Energieeffizienz-Kategorien sowie ein schwarzer Pfeil in entgegengesetzter Richtung auf der Höhe der dem Fahrzeug entsprechenden Energieeffizienz- Kategorie und mit dem entsprechenden Buchstaben in Weiss abzubilden. Es sind die vom BFE auf der Internetadresse www.energieetikette.ch zur Verfügung gestellten Bilddateien zu verwenden. Die Darstellung hat dem unter Ziffer 11 abgebildeten Beispiel zu entsprechen, mindestens 15 mm breit und

mm hoch zu sein und mindestens 1 Prozent der gesamten Werbefläche einzunehmen.

Kennzeichnung in Verkaufsinseraten Neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper, die über Verkaufsinserate in Druckerzeugnissen und in visuell-elektronischen Medien in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, müssen mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss Ziffer 1.1 und zu den CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2.1 oder 2.2 gekennzeichnet werden. Bei Personenwagen ist zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie anzugeben. Bei Online-Verkaufsinseraten ist die Energieeffizienz-Kategorie zusätzlich entsprechend Ziffer 5.3 grafisch darzustellen. Die Grösse ist so zu wählen, dass die Skala auch bei flüchtigem Hinschauen gut sicht- und lesbar ist.

Kennzeichnung in Preislisten und Online-Konfiguratoren Wer für neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper Preislisten oder einen Online-Konfigurator zur Verfügung stellt, muss darin die einzelnen Fahrzeuge mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss den Ziffern1.1 und 1.2 und zu den CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2 kennzeichnen. Bei Personenwagen sind zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie, der bis Ende 2020 zu erreichende Zielwert der CO2-Emissionen gemäss Artikel 10 Absatz 1 CO2-Gesetz, erhöht um 21 Prozent und der Durchschnitt der CO2-Emissionen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b anzugeben.

Gelten Preise oder weitere Angaben für verschiedene Versionen eines Fahrzeugs, so können die Angaben als Bandbreite für sämtliche Versionen angegeben werden. Bei Online-Konfiguratoren ist die Energieeffizienz-Kategorie zusätzlich entsprechend Ziffer 5.3 grafisch darzustellen. Die Grösse ist so zu wählen, dass die Skala auch bei flüchtigem Hinschauen gut sicht- und lesbar ist. Sämtliche Angaben müssen spätestens beim fertig konfigurierten Fahrzeug gemacht werden.

Fahrzeuge mit mehreren Energieträgern Bei Fahrzeugen mit Mehrstoff-Motoren, die gemäss Typengenehmigung mit verschiedenen Energieträgern betrieben werden können, die in der Schweiz flächendeckend angeboten werden, erfolgen die Angabe zum Energieverbrauch, zu den CO2-Emissionen, die Berechnung des Benzinäquivalents und die Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorie anhand des Energieträgers mit dem tiefsten Primärenergie-Benzinäquivalent. Bei Fahrzeugen die gemäss Typengenehmigung teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, erfolgt die Angabe zum Energieverbrauch, die Berechnung des Benzinäquivalents, die Berechnung der CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung sowie die Einteilung in die Energieeffizienz- Kategorie anhand der Summe aus Treibstoff- und Stromverbrauch.

Übergangsbestimmung zu Ziffer 3 Für das Jahr 2020 gelten als aktuelle Fahrzeugtypen im Sinne von Ziffer 3.3 typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen und die vom1. September 2017 bis zum 31. Mai 2019 erstmals hätten zugelassen werden

Beispiel der Darstellung der Energieetikette

Beispiel der Darstellung der Skala der Energieeffizienz-Kategorien Anhang 4.2 (Art. 13) Angabe der Treibstoffeffizienzklasse und weiterer Eigenschaften von Reifen Dieser Anhang gilt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verord- Er gilt nicht für Reifen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009. Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009176.

Angaben und Kennzeichnung Wer Reifen der Klassen C1 oder C2 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass diese mit einer Reifenetikette mit Angabe der Treibstoffeffizienzklasse, der Klasse des externen Rollgeräuschs und des entsprechenden Messwerts sowie der Nasshaftungsklasse gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009177 gekennzeichnet sind. Die Reifenetikette muss gut sichtbar und lesbar auf der Lauffläche des Reifens oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sein. Wer Reifen gemäss Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt, die für die Abnehmer zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht sichtbar sind, hat den Abnehmern die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 anzugeben. Wer für die Bereifung eines neuen Personenwagens die Wahl zwischen verschiedenen Reifen gemäss Ziffer 1.1 anbietet, hat dem Abnehmer die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 der verschiedenen Reifen anzugeben. Diese Angaben müssen mindestens im technischen Werbematerial enthalten sein.

175 Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter, ABl. L 342 vom22.12.2009, S. 46; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1235/2011, ABl. L 317 vom 30.11.2011, S.17. 176 Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom13. Juli 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. L 200 vom 31.7.2009, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 523/2012 der Kommission vom20. Juni 2012, ABl. L 160 vom21.6.2012, S. 8. 177 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.1.

Die Angabe der Treibstoffeffizienzklasse und der weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 vorzunehmen. Soweit EU- Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. In technischem Werbematerial (technische Handbücher, Broschüren, Faltblätter und Kataloge in gedruckter oder elektronischer Form, Websites usw.), das der Vermarktung von Reifen gemäss Ziffer 1.1 dient, sind die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 anzugeben. Die Angabe ist gemäss Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 vorzunehmen.

Die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Eigenschaften von Reifen gemäss Ziffer 1.1 werden nach den Prüfverfahren gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009178 und dem UNECE-Reglement Nr. 117179 ermittelt.

178 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.1. 179 UNECE-Reglement Nr. 117 vom6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und/oder der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 4, in Kraft seit13.2.2014 (Add.116 Rev.3.

Änderung anderer Erlasse

...180

180 Die Änderungen können unter AS 2017 6951 eingesehen werden.