Funtauna

732.11

Verordnung über Begriffsbestimmungen und Bewilligungen auf dem Gebiet der Atomenergie
(Atomverordnung, AtV)

vom 18. Januar 1984 (Stand am 23. Januar 2001)

Der Schweizerische Bundesrat, in Ausführung von Artikel III Ziffer 2 des Vertrages vom1. Juli 19682 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und gestützt auf die Artikel 1, 4, 6 und 37 des Atomgesetzes vom23. Dezember 19593 (im folgenden Gesetz genannt), auf Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes4 sowie auf Artikel 28 Buchstabe a des Strahlenschutzgesetzes vom22. März 19915,6 verordnet:

1. Abschnitt Begriffsbestimmungen

Art. 1 Kernbrennstoffe

Kernbrennstoffe im Sinne des Gesetzes sind:

  1. die Ausgangsmaterialien: 1. Natururan, d. h. Uran mit der in der Natur auftretenden Isotopenmischung; 2. abgereichertes Uran, d. h. Uran, das einen geringeren Anteil an Uran 235 hat als Natururan; 3. Thorium; 4. Stoffe, welche die genannten Materialien in irgendeiner Form enthalten.

  2. die besonderen spaltbaren Materialien: 1. Plutonium 239; 2. ...7 3. Uran 233;

AS 1984 209 4. angereichertes Uran, d. h. Uran, in welchem der Anteil an Uran 233, Uran 235 oder beiden Isotopen zusammen grösser ist als derjenige von Uran 235 in Natururan; 5. Stoffe, welche die genannten Materialien in irgendeiner Form enthalten.

Nicht als Kernbrennstoffe gelten:

  1. Uran- und Thoriumerze;

  2. Ausgangsmaterialien, die nicht zur Energiegewinnung verwendet werden, namentlich Ausgangsmaterialien für Analysen, Abschirmungen oder die Herstellung industrieller Produkte, sowie diese Produkte selber:

  3. 8 Besondere spaltbare Materialien mit einer Aktivität von maximal 100 Kilobecquerel9.

Art. 2 Rückstände

Rückstände im Sinne des Gesetzes sind radioaktive Stoffe (einschliesslich Aktivierungsprodukte), die sich als Folge von Kernumwandlungsprozessen bilden, die in Kernbrennstoffen ablaufen, und deren Aktivität 100 Gigabecquerel10 übersteigt.11

Gezielt aktivierte Stoffe sowie aus Rückständen isolierte Nuklide gelten nicht als Rückstände.

Art. 3 Radioaktive Abfälle

Radioaktive Abfälle sind radioaktive Stoffe oder mit radioaktiven Stoffen kontaminierte Gegenstände, deren weitere Verwendung nicht vorgesehen ist.

Art. 4 Atomanlagen: Ausnahmen

Nicht als Atomanlagen im Sinne des Gesetzes gelten Anlagen, in denen sich befinden:

  1. Stoffe, die gesamthaft höchstens1 t Natururan, abgereichertes Uran oder Thorium enthalten;

  2. Ausgangsmaterialien in unbegrenzten Mengen, wenn nachgewiesen werden kann, dass aufgrund des chemisch-physikalischen Zustandes der Materialien und aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten eine sich selbst erhaltende Kettenreaktion unmöglich ist; das Bundesamt für Energie12 stellt im Einzelfall in einer Verfügung fest, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind;

1 Kilobecquerel entspricht 0,027 Mikrocurie.

1 Gigabecquerel entspricht 0,027 Curie.

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

c.13 besondere spaltbare Materialien, die gesamthaft höchstens 150 g Plutonium 239, Uran 233 oder Uran 235 enthalten.

Art. 5 Strahlenschutz

Die Strahlenschutzgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Das Bundesamt für Gesundheit14 erteilt dem Bundesamt für Energie auf dessen Verlangen Auskunft über die von ihm erteilten Bewilligungen oder die bei ihm eingereichten Gesuche, die sich auf Ausgangsmaterialien oder Produkte nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b beziehen.15

2. Abschnitt Bewilligungen für das Inland, Aufsicht

Art. 6 Bau, Betrieb und Änderungen von Atomanlagen

Bewilligungen zum Bau und Betrieb und zur Änderung des Zwecks, der Art und des Umfangs von Atomanlagen erteilt der Bundesrat.

Das Bewilligungsgesuch ist beim Bundesamt für Energie einzureichen.16

Art. 717 Aufteilung und gleichzeitige Erteilung von Bewilligungen

Bewilligungen für den Bau von Atomanlagen können in höchstens drei Teilbewilligungen aufgeteilt werden. Bewilligungen für den Betrieb von Atomanlagen können in höchstens zwei Teilbewilligungen aufgeteilt werden, nämlich in eine Inbetriebnahme- und eine Betriebsbewilligung.

Die Betriebsbewilligung kann gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt abschliessend beurteilt werden können.

Art. 8 Meldepflicht bei Änderungen von Atomanlagen

Der Bewilligungsinhaber muss nach Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes namentlich melden:

a. jede Änderung der Anlage oder ihres Betriebs, die einen Einfluss auf die Sicherheit der Anlage selbst oder den Schutz von Menschen, fremden Sachen und wichtigen Rechtsgütern haben könnte;

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

  1. jede wesentliche bauliche Änderung an der Anlage oder auf dem zugehörigen Areal;

  2. jede Änderung, die eine Anpassung der Gesuchsunterlagen erfordert.

Änderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind vor der Ausführung, jene nach Absatz 1 Buchstabe c spätestens unmittelbar nach der Ausführung zu melden.

Änderungsvorhaben müssen dem Bundesamt für Energie gemeldet werden.

Im Zweifelsfall unterbreitet das Bundesamt für Energie die Meldung der Bewilligungsbehörde. Ist diese der Ansicht, die vorgesehene Änderung sei aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bewilligungspflichtig, so trifft sie darüber eine Zwischenverfügung und behandelt die Meldung als Bewilligungsgesuch.

Art. 9 Transport, Abgabe und Bezug von Kernbrennstoffen und Rückständen

Bewilligungen für den Transport, die Abgabe, den Bezug und für jede andere Form des Innehabens von Kernbrennstoffen und Rückständen erteilt das Bundesamt für Energie.

Art. 10 Aufsicht

Die Aufsichtsbehörden können aufsichtsrechtliche Anordnungen nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes treffen, soweit damit keine Änderung der Bewilligung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes verbunden ist.

3. Abschnitt Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung, Lagerverkehr18

Art. 1119 Kernbrennstoffe, Rückstände und Abfälle

Für die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Kernbrennstoffen und von Rückständen braucht es eine Bewilligung. Der Durchfuhr gleichgestellt ist die Einlagerung in ein Zollager oder die Auslagerung aus einem solchen, sofern die Ware ins Ausland verbracht wird.

Für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen braucht es eine Bewilligung.

Für die Beurteilung von Gesuchen gelten:

  1. die Strahlenschutzvorschriften;

  2. die von der Schweiz ratifizierten völkerrechtlichen Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Atomenergie;

d. die von der Schweiz ratifizierten völkerrechtlichen Übereinkommen über den Transport gefährlicher Güter.

Für die Ausfuhr von Kernbrennstoffen und Rückständen gilt zusätzlich der Anhang.

Art. 1220 Kernreaktoren und übrige Anlagen sowie dazugehörende Ausrüstungen und Materialien

Für die Ausfuhr und die Vermittlung von Kernreaktoren und übrigen Anlagen sowie dazugehörenden Ausrüstungen und Materialien nach Anhang, Beilage A, braucht es eine Bewilligung.

Das gleiche gilt für die Durchfuhr von solchen nuklearen Gütern, sofern während des Transports durch die Schweiz neue speditionstechnische Dispositionen getroffen werden. Der Durchfuhr gleichgestellt ist die Einlagerung in ein Zollager oder die Auslagerung aus einem solchen, sofern die Ware ins Ausland verbracht wird.

Für die Beurteilung von Gesuchen gelten:

  1. die von der Schweiz ratifizierten völkerrechtlichen Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Atomenergie;

  2. der Anhang.

Art. 1321

Art. 1422 Technologie

Für die Ausfuhr und die Vermittlung von Technologie im Sinne des Anhangs, Beilage A, braucht es eine Bewilligung.23

Für die Beurteilung von Gesuchen gelten:

  1. die von der Schweiz ratifizierten völkerrechtlichen Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie;

  2. 24 der Anhang.

Art. 1525 Bewilligungsinstanzen

Bewilligungsinstanz ist:

  1. für Bewilligungen nach Artikel 11: das Bundesamt für Energie;

  2. für Bewilligungen nach den Artikeln 12 und 14: das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)26 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Energie.

Über Gesuche von besonderer politischer oder wirtschaftlicher Bedeutung entscheiden die Politische Direktion des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten, das seco und das Bundesamt für Energie im Einvernehmen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Bundesrat.

Art. 1627 Gesuch

Die Gesuche müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten, insbesondere über:

  1. Zusammensetzung und Eigenschaften des Materials;

  2. technische Einzelheiten der Ausrüstung;

  3. 28 Form und Inhalt der Technologie nach Beilage A zum Anhang, Teil B;

  4. Ort der Herstellung;

  5. Bestimmungsort und Abnehmer;

  6. Verwendungszweck;

  7. Kaufs- oder Verkaufsbedingungen;

  8. Transport.

Die Bewilligungsinstanz kann vom Gesuchsteller zusätzliche sachdienliche Unterlagen und von den zuständigen Stellen des Empfängerstaates die nötigen Bestätigungen anfordern.29 Bestätigungen aus dem Ausland holt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ein.

Art. 1730 Bewilligung

Eine Bewilligung wird befristet und ist nicht übertragbar.31 Sie kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden.

Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 7 der V vom17. Nov. 1999, in Kraft seit1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der Güter, die der Bewilligungspflicht unterliegen, sind nur bei den Hauptzollämtern gestattet.

Auf Antrag des Gesuchstellers führt das Bundesamt für Energie Vorabklärungen durch, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung nach diesem Abschnitt erteilt werden könnte.32 Solche Vorabklärungen geben keinen Rechtsanspruch auf die Bewilligung. Hingegen werden die bereits überprüften Bewilligungsvoraussetzungen für den Bewilligungsentscheid nur dann anders beurteilt, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich seit der Vorabklärung verändert haben oder neue Tatsachen bekannt geworden sind.

Das Bundesamt für Energie erhebt für Bewilligungen nach Artikel 11 und damit verbundene Vorabklärungen Gebühren nach der Verordnung vom30. September 198533 über die Gebühren auf dem Gebiet der Kernenergie.34

Art. 1835 Ausfuhrdeklaration und Nachweispflicht

Bei der Ausfuhr von Gütern, die unter die Zolltarifkapitel36 28–29,30 (nur die Tarifnummern 3002.1000/9000),34, 36–40, 54–56, 59, 62, 65 (nur die Tarifnummer 6506.1000), 68–76, 79, 81–90 und 93 fallen, jedoch nicht der Bewilligungspflicht gemäss Artikel 11 und 14 unterliegen, hat der Exporteur oder sein bevollmächtigter Vertreter in der Ausfuhrdeklaration den Vermerk «bewilligungsfrei» anzubringen. Für derart ausgeführte Güter hat der Exporteur auf Verlangen der Bewilligungsstelle durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Messprotokolle, Datenblätter usw.) jederzeit nachzuweisen, dass der Export zu Recht bewilligungsfrei erfolgt ist. Die Nachweispflicht erlischt fünf Jahre nach der zollamtlichen Abfertigung.

Art. 19 und 2037

4. Abschnitt:38 Vermögensrechtliche Ansprüche

Art. 20a

Verfügungen über Entschädigungen nach Artikel 9 Absatz 5 und über die Rückforderung von Beiträgen nach Artikel 41 des Gesetzes erlässt das Bundesamt für Energie. Vorbehalten bleibt die verwaltungsrechtliche Klage nach Artikel 116 Buch-

Siehe SR 632.10 Anhang stabe a des Bundesrechtspflegegesetzes39 bei Streitigkeiten über das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen.

5. Abschnitt:40 Schlussbestimmungen

Art. 2141 Änderung des Anhangs

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation42 kann den Anhang nach Massgabe von Beschlüssen der von der Schweiz unterstützten Exportkontrollregimes ändern.

Art. 21a43 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom17. Mai 197844 über Begriffsbestimmungen und Bewilligungen im Gebiete der Atomenergie mit Ausnahme der Anhänge2 und 345 wird aufgehoben.

Art. 22 Übergangsbestimmung

Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Gesuche um Erteilung von Betriebs- und Änderungsbewilligungen für Atomanlagen werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. März 1984 in Kraft.

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997.

Ursprünglich Art. 21

[AS 1978 767]

Siehe hiernach.

Anhänge1 und 246 Anhang47 (Art. 11–14)