732.11
Verordnung über Begriffsbestimmungen und Bewilligungen auf dem Gebiet der Atomenergie
(Atomverordnung, AtV)
vom 18. Januar 1984 (Stand am 12. März 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, in Ausführung von Artikel III Ziffer 2 des Vertrages vom1. Juli 19682 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und gestützt auf die Artikel 1, 4, 6 und 37 des Atomgesetzes vom23. Dezember 19593 (im folgenden Gesetz genannt), auf Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes4 sowie auf Artikel 28 Buchstabe a des Strahlenschutzgesetzes vom22. März 19915,6 verordnet:
1. Abschnitt Begriffsbestimmungen
Art. 1 Kernbrennstoffe
Kernbrennstoffe im Sinne des Gesetzes sind:
die Ausgangsmaterialien: 1. Natururan, d. h. Uran mit der in der Natur auftretenden Isotopenmischung; 2. abgereichertes Uran, d. h. Uran, das einen geringeren Anteil an Uran 235 hat als Natururan; 3. Thorium; 4. Stoffe, welche die genannten Materialien in irgendeiner Form enthalten.
die besonderen spaltbaren Materialien: 1. Plutonium 239; 2. ...7 3. Uran 233;
AS 1984 209 4. angereichertes Uran, d. h. Uran, in welchem der Anteil an Uran 233, Uran 235 oder beiden Isotopen zusammen grösser ist als derjenige von Uran 235 in Natururan; 5. Stoffe, welche die genannten Materialien in irgendeiner Form enthalten.
Nicht als Kernbrennstoffe gelten:
Uran- und Thoriumerze;
Ausgangsmaterialien, die nicht zur Energiegewinnung verwendet werden, namentlich Ausgangsmaterialien für Analysen, Abschirmungen oder die Herstellung industrieller Produkte, sowie diese Produkte selber:
8 Besondere spaltbare Materialien mit einer Aktivität von maximal 100 Kilobecquerel9.
Art. 2 Rückstände
Rückstände im Sinne des Gesetzes sind radioaktive Stoffe (einschliesslich Aktivierungsprodukte), die sich als Folge von Kernumwandlungsprozessen bilden, die in Kernbrennstoffen ablaufen, und deren Aktivität 100 Gigabecquerel10 übersteigt.11
Gezielt aktivierte Stoffe sowie aus Rückständen isolierte Nuklide gelten nicht als Rückstände.
Art. 3 Radioaktive Abfälle
Radioaktive Abfälle sind radioaktive Stoffe oder mit radioaktiven Stoffen kontaminierte Gegenstände, deren weitere Verwendung nicht vorgesehen ist.
Art. 4 Atomanlagen: Ausnahmen
Nicht als Atomanlagen im Sinne des Gesetzes gelten Anlagen, in denen sich befinden:
Stoffe, die gesamthaft höchstens1 t Natururan, abgereichertes Uran oder Thorium enthalten;
Ausgangsmaterialien in unbegrenzten Mengen, wenn nachgewiesen werden kann, dass aufgrund des chemisch-physikalischen Zustandes der Materialien und aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten eine sich selbst erhaltende Kettenreaktion unmöglich ist; das Bundesamt für Energie12 stellt im Einzelfall in einer Verfügung fest, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind;
1 Kilobecquerel entspricht 0,027 Mikrocurie.
1 Gigabecquerel entspricht 0,027 Curie.
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
c.13 besondere spaltbare Materialien, die gesamthaft höchstens 150 g Plutonium 239, Uran 233 oder Uran 235 enthalten.
Art. 5 Strahlenschutz
Die Strahlenschutzgesetzgebung bleibt vorbehalten.
Das Bundesamt für Gesundheit14 erteilt dem Bundesamt für Energie auf dessen Verlangen Auskunft über die von ihm erteilten Bewilligungen oder die bei ihm eingereichten Gesuche, die sich auf Ausgangsmaterialien oder Produkte nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b beziehen.15
2. Abschnitt Bewilligungen für das Inland, Aufsicht
Art. 6 Bau, Betrieb und Änderungen von Atomanlagen
Bewilligungen zum Bau und Betrieb und zur Änderung des Zwecks, der Art und des Umfangs von Atomanlagen erteilt der Bundesrat.
Das Bewilligungsgesuch ist beim Bundesamt für Energie einzureichen.16
Art. 717 Aufteilung und gleichzeitige Erteilung von Bewilligungen
Bewilligungen für den Bau von Atomanlagen können in höchstens drei Teilbewilligungen aufgeteilt werden. Bewilligungen für den Betrieb von Atomanlagen können in höchstens zwei Teilbewilligungen aufgeteilt werden, nämlich in eine Inbetriebnahme- und eine Betriebsbewilligung.
Die Betriebsbewilligung kann gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt abschliessend beurteilt werden können.
Art. 8 Meldepflicht bei Änderungen von Atomanlagen
Der Bewilligungsinhaber muss nach Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes namentlich melden:
a. jede Änderung der Anlage oder ihres Betriebs, die einen Einfluss auf die Sicherheit der Anlage selbst oder den Schutz von Menschen, fremden Sachen und wichtigen Rechtsgütern haben könnte;
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
jede wesentliche bauliche Änderung an der Anlage oder auf dem zugehörigen Areal;
jede Änderung, die eine Anpassung der Gesuchsunterlagen erfordert.
Änderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind vor der Ausführung, jene nach Absatz 1 Buchstabe c spätestens unmittelbar nach der Ausführung zu melden.
Änderungsvorhaben müssen dem Bundesamt für Energie gemeldet werden.
Im Zweifelsfall unterbreitet das Bundesamt für Energie die Meldung der Bewilligungsbehörde. Ist diese der Ansicht, die vorgesehene Änderung sei aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bewilligungspflichtig, so trifft sie darüber eine Zwischenverfügung und behandelt die Meldung als Bewilligungsgesuch.
Art. 9 Transport, Abgabe und Bezug von Kernbrennstoffen und Rückständen
Bewilligungen für den Transport, die Abgabe, den Bezug und für jede andere Form des Innehabens von Kernbrennstoffen und Rückständen erteilt das Bundesamt für Energie.
Art. 10 Aufsicht
Die Aufsichtsbehörden können aufsichtsrechtliche Anordnungen nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes treffen, soweit damit keine Änderung der Bewilligung nach
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes verbunden ist.
3. Abschnitt Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung, Lagerverkehr18
Art. 1119 Kernbrennstoffe, Rückstände und Abfälle
Für die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Kernbrennstoffen und von Rückständen braucht es eine Bewilligung. Der Durchfuhr gleichgestellt ist die Einlagerung in ein Zollager oder die Auslagerung aus einem solchen, sofern die Ware ins Ausland verbracht wird.
Für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen braucht es eine Bewilligung.
Für die Beurteilung von Gesuchen gelten:
Artikel 5 des Gesetzes;
die Strahlenschutzvorschriften;
die von der Schweiz ratifizierten völkerrechtlichen Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Atomenergie;
d. die von der Schweiz ratifizierten völkerrechtlichen Übereinkommen über den Transport gefährlicher Güter.
Für die Ausfuhr von Kernbrennstoffen und Rückständen gilt zusätzlich der Anhang.
Art. 1220
Art. 1321
Art. 1422 Technologie
Für die Ausfuhr und die Vermittlung von Technologie im Sinne des Anhangs, Beilage A, braucht es eine Bewilligung.23
Für die Beurteilung von Gesuchen gelten:
Artikel 5 des Gesetzes;
die von der Schweiz ratifizierten völkerrechtlichen Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie;
24 der Anhang.
Art. 1525 Bewilligungsinstanzen
Bewilligungsinstanz ist:
für Bewilligungen nach Artikel 11: das Bundesamt für Energie;
...26 2 Über Gesuche von besonderer politischer oder wirtschaftlicher Bedeutung entscheiden die Politische Direktion des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten, das Staatssekretariat für Wirtschaft27 und das Bundesamt für Energie im Einvernehmen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Bundesrat.
Bezeichnung gemäss Art. 21 Ziff. 7 der V vom17. Nov. 1999, in Kraft seit1. Juli 1999 (AS 2002 187).
Art. 1628 Gesuch
Die Gesuche müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten, insbesondere über:
Zusammensetzung und Eigenschaften des Materials;
technische Einzelheiten der Ausrüstung;
29 Form und Inhalt der Technologie nach Beilage A zum Anhang;
Ort der Herstellung;
Bestimmungsort und Abnehmer;
Verwendungszweck;
Kaufs- oder Verkaufsbedingungen;
Transport.
Die Bewilligungsinstanz kann vom Gesuchsteller zusätzliche sachdienliche Unterlagen und von den zuständigen Stellen des Empfängerstaates die nötigen Bestätigungen anfordern.30 Bestätigungen aus dem Ausland holt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ein.
Art. 1731 Bewilligung
Eine Bewilligung wird befristet und ist nicht übertragbar.32 Sie kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden.
Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der Güter, die der Bewilligungspflicht unterliegen, sind nur bei den Hauptzollämtern gestattet.
Auf Antrag des Gesuchstellers führt das Bundesamt für Energie Vorabklärungen durch, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung nach diesem Abschnitt erteilt werden könnte.33 Solche Vorabklärungen geben keinen Rechtsanspruch auf die Bewilligung. Hingegen werden die bereits überprüften Bewilligungsvoraussetzungen für den Bewilligungsentscheid nur dann anders beurteilt, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich seit der Vorabklärung verändert haben oder neue Tatsachen bekannt geworden sind.
Das Bundesamt für Energie erhebt für Bewilligungen nach Artikel 11 und damit verbundene Vorabklärungen Gebühren nach der Verordnung vom30. September 198534 über die Gebühren auf dem Gebiet der Kernenergie.35
Art. 1836 Ausfuhrdeklaration und Nachweispflicht
Bei der Ausfuhr von Gütern, die unter die Zolltarifkapitel37 28–29,30 (nur die Tarifnummern 3002.1000/9000),34, 36–40, 54–56, 59, 62, 65 (nur die Tarifnummer 6506.1000), 68–76, 79, 81–90 und 93 fallen, jedoch nicht der Bewilligungspflicht gemäss Artikel 11 und 14 unterliegen, hat der Exporteur oder sein bevollmächtigter Vertreter in der Ausfuhrdeklaration den Vermerk «bewilligungsfrei» anzubringen. Für derart ausgeführte Güter hat der Exporteur auf Verlangen der Bewilligungsstelle durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Messprotokolle, Datenblätter usw.) jederzeit nachzuweisen, dass der Export zu Recht bewilligungsfrei erfolgt ist. Die Nachweispflicht erlischt fünf Jahre nach der zollamtlichen Abfertigung.
Art. 19 und 2038
4. Abschnitt:39 Vermögensrechtliche Ansprüche
Art. 20a
Verfügungen über Entschädigungen nach Artikel 9 Absatz 5 und über die Rückforderung von Beiträgen nach Artikel 41 des Gesetzes erlässt das Bundesamt für Energie. Vorbehalten bleibt die verwaltungsrechtliche Klage nach Artikel 116 Buchstabe a des Bundesrechtspflegegesetzes40 bei Streitigkeiten über das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen.
5. Abschnitt:41 Schlussbestimmungen
Art. 2142 Änderung des Anhangs
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation43 kann den Anhang nach Massgabe von Beschlüssen der von der Schweiz unterstützten Exportkontrollregimes ändern.
Siehe SR 632.10 Anhang
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997.
Art. 21a44 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom17. Mai 197845 über Begriffsbestimmungen und Bewilligungen im Gebiete der Atomenergie mit Ausnahme der Anhänge2 und 346 wird aufgehoben.
Art. 22 Übergangsbestimmung
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Gesuche um Erteilung von Betriebs- und Änderungsbewilligungen für Atomanlagen werden nach bisherigem Recht beurteilt.
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. März 1984 in Kraft.
Ursprünglich Art. 21
[AS 1978 767]
Siehe hiernach.
Anhänge1 und 247 Anhang48 (Art. 11–14)