Funtauna

734.25

Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
(VPeA)

vom 2. Februar 2000 (Stand am 1. September 2009)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 und 16 Absatz 7 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19021 (EleG) und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:

1. Abschnitt Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für die Erstellung und die Änderung von:

  1. Hochspannungsanlagen;

  2. Energieerzeugungsanlagen über3 kVA einphasig oder 10 kVA mehrphasig, die mit einem Niederspannungsverteilnetz verbunden sind;

  3. Schwachstromanlagen, soweit diese nach Artikel 8a Absatz 1 der Schwachstromverordnung vom 30. März 19943 der Genehmigungspflicht unterstellt sind.

Sie gilt in vollem Umfang für die Erstellung und die Änderung von Niederspannungsverteilnetzen, soweit es sich um Anlagen in Schutzgebieten nach eidgenössischem oder kantonalem Recht handelt. Die übrigen Niederspannungsanlagen werden vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (Inspektorat) anlässlich der regelmässigen Inspektionen genehmigt. Die Betriebsinhaber führen zu diesem Zweck Pläne und Unterlagen dauernd nach.

AS 2000 734

Sie gilt nicht für die Erstellung und die Änderung von:

  1. Installationen nach Artikel 2 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom6. September 19894, soweit es sich nicht um Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe b handelt;

  2. Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom9. April 19975 über elektrische Niederspannungserzeugnisse;

  3. Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom2. März 19986 über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.

Für elektrische Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusverkehr dienen, gilt die Verordnung vom2. Februar 20007 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen.

1a. Abschnitt:8 Sachplanverfahren

Art. 1a

Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 220 kV und höher (50 Hz) können nur genehmigt werden, wenn sie zuvor in einem Sachplanverfahren festgesetzt wurden.

Neue Leitungen können ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden, wenn:

  1. sie nicht länger sind als 2 Kilometer;

  2. keine Schutzgebiete nach eidgenössischem und kantonalem Recht berührt werden; und

  3. die Anforderungen der Verordnung vom 23. Dezember 19999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) eingehalten werden können, ohne dass eine Ausnahmebewilligung beansprucht werden muss.

Ersatz, Änderung und Ausbau bestehender Leitungen können ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden, wenn:

  1. die Möglichkeiten zur Zusammenlegung mit anderen Leitungen ausgeschöpft wurden;

  2. die bestehenden Masten nicht mehr als 50 Meter seitlich zur Leitungsachse verschoben werden und um nicht mehr als 10 Meter erhöht werden;

[AS 1989 1834, 1992 2499 Art. 15 Ziff. 1, 1997 1008 Anhang Ziff. 3, 1998 54 Anhang Ziff. 4, 1999 704 Ziff. II20, 2000 762 Ziff. I 4. AS 2002 128 Art. 43]. Siehe heute: die V vom7. Nov. 2001 (SR 734.27).

  1. Nutzungskonflikte im bestehenden Leitungskorridor gelöst werden können;

  2. Konflikte in Schutzgebieten nach eidgenössischem und kantonalem Recht durch Ersatzmassnahmen ausgeglichen werden können; und

  3. die Anforderungen der NISV eingehalten werden können, ohne dass eine Ausnahmebewilligung beansprucht werden muss.

Das Bundesamt für Energie (Bundesamt) entscheidet nach Rücksprache mit den zuständigen Fachstellen des Bundes und der betroffenen Kantone darüber, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss.

2. Abschnitt Plangenehmigungsverfahren

Art. 2 Gesuchsunterlagen

Die Unterlagen, die dem Inspektorat zur Genehmigung einzureichen sind, müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projektes notwendig sind, insbesondere Angaben über:

  1. Eigentümerin, Standort, Art und Ausgestaltung der geplanten Anlage und deren Zusammenhang mit bestehenden Anlagen;

  2. die Begründung des Projektes;

  3. alle sicherheitsrelevanten Aspekte;

  4. mögliche Einflüsse auf oder durch andere Anlagen oder Objekte;

  5. die Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft;

  6. die Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere mit den Richt- und Nutzungsplänen der Kantone;

  7. 10 das Ergebnis der Abklärungen, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss oder nicht, und gegebenenfalls, das Ergebnis des Sachplanverfahrens.

Das Inspektorat erlässt Richtlinien über Art, Darstellung, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.

Es kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen, insbesondere den Nachweis, dass die Erzeugnisse, die in die Anlage eingebaut werden, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Die Gesuchstellerin hat die Grundlagen der eingereichten Unterlagen den Genehmigungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.

Soll eine Anlage nach Plänen erstellt oder geändert werden, die bereits einmal genehmigt worden sind, so kann für die technischen Belange auf die damalige Plangenehmigung verwiesen werden.

Art. 3 Schwachstromanlagen im Einflussbereich von Starkstromanlagen

Schwachstromanlagen, die im Einflussbereich einer geplanten Starkstromanlage liegen, sind in den Planunterlagen für diese Starkstromanlage einzutragen.

Bedarf eine bestehende Schwachstromanlage als Folge der Erstellung einer Starkstromanlage der Genehmigung nach Artikel 8a Absatz 1 der Schwachstromverordnung vom 30. März 199411, so ist in den Planunterlagen für die geplante Starkstromanlage zusätzlich anzugeben, welche Massnahmen zum Schutz der Schwachstromanlage vorgesehen sind.

Die Betreiberinnen von Schwachstromanlagen sind verpflichtet, die Informationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung der Planunterlagen erforderlich sind.

Art. 4 Aussteckung

Das Inspektorat erlässt Richtlinien für die Aussteckung.

Art. 5 Verfahren durch das Inspektorat

Das Inspektorat veranlasst die Publikation des Gesuches, führt das Einspracheverfahren durch und holt die Stellungnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesbehörden ein.

Es würdigt die eingegangenen Stellungnahmen, erhebt die notwendigen Beweise und ordnet nötigenfalls Begehungen an. Es vermittelt zwischen den Parteien.

Es kann auf die Durchführung von Einspracheverhandlungen verzichten, wenn eine Vermittlung zwischen den Parteien aussichtslos erscheint.12

Art. 613 Verfahren durch das Bundesamt bei Nichteinigung

Kann innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Einsprachen und der Stellungnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesbehörden nicht mit allen Einsprechern und Behörden eine Einigung erzielt werden, so überweist das Inspektorat die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens dem Bundesamt zum Entscheid.

Das Bundesamt kann die Frist in Ausnahmefällen angemessen verlängern.

Es legt den Einsprechern und Bundesstellen, mit denen keine Einigung erzielt werden konnte, den Bericht des Inspektorats zur Stellungnahme vor.

Es kann zusätzliche Beweise erheben, Begehungen anordnen und Einspracheverhandlungen durchführen.

Art. 6a14 Verfahren durch das Bundesamt bei Verzicht auf Einspracheverhandlung

Verzichtet das Inspektorat auf die Durchführung von Einspracheverhandlungen, so überweist es die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens dem Bundesamt.

Das Bundesamt führt dann eine Einspracheverhandlung durch.

Es kann zusätzliche Beweise erheben und Begehungen anordnen.

Art. 7 Projektänderungen während des Verfahrens

Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.

Art. 8 Behandlungsfristen

Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuches gelten für das Inspektorat in der Regel die folgenden Fristen:

  1. zehn Arbeitstage vom Eingang des vollständigen Gesuches bis zur Übermittlung an die Kantone und betroffenen Bundesbehörden;

  2. 30 Arbeitstage für die Ausfertigung des Entscheides nach Abschluss der Einspracheverhandlungen und dem Vorliegen der Stellungnahmen der Behörden.

Die Bestimmungen über die Behandlungsfristen gelten sinngemäss auch für das Verfahren beim Bundesamt.

Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren darf die Behandlungsfrist für das ganze Verfahren in der Regel 20 Arbeitstage nicht überschreiten.

Art. 9 Plangenehmigungsverfügung

Die Plangenehmigungsverfügung ist der Gesuchstellerin, den Einsprechern, den betroffenen Bundesbehörden sowie den am Verfahren beteiligten Kantonen und Gemeinden zu eröffnen.

Für unbestrittene Teile einer Anlage kann eine Teilgenehmigung erteilt werden, wenn dadurch die Anlage im bestrittenen Bereich nicht präjudiziert wird.

3. Abschnitt Bau und Inbetriebnahme

Art. 10 Bau

Mit dem Bau einer Anlage darf erst begonnen werden, wenn die Verfügung über die Genehmigung der Pläne in Rechtskraft erwachsen ist.

Ergeben sich während der Bauausführung zwingende Gründe für eine Abweichung von den genehmigten Plänen, so ist das Inspektorat umgehend zu orientieren. Das Inspektorat entscheidet bei Abweichungen, die im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren genehmigt werden könnten, ohne ein neues Genehmigungsverfahren durchzuführen.

In den übrigen Fällen muss es für das geänderte Projekt ein neues Genehmigungsverfahren durchführen; die Bauarbeiten für die von der Änderung nicht betroffenen Teile der Anlage dürfen fortgeführt werden.

Art. 11 Verlängerung der Geltungsdauer der Plangenehmigung

Wird die Ausführung eines rechtzeitig begonnenen Bauvorhabens für länger als ein Jahr unterbrochen, so muss beim Inspektorat um die Verlängerung der Geltungsdauer der Plangenehmigung nachgesucht werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mehr als drei Jahre vergangen sind.

Art. 12 Inbetriebnahme

Die Unternehmung muss die Fertigstellung der Anlage dem Inspektorat schriftlich mitteilen und eine Bestätigung des Erstellers beilegen, aus welcher hervorgeht, dass die Anlage den Anforderungen der Gesetzgebung und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Art. 13 Kontrolle

Das Inspektorat kontrolliert in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Fertigstellung, ob die Anlage vorschriftsgemäss und in Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen erstellt worden ist und die zum Schutz der Umwelt verfügten Massnahmen umgesetzt worden sind.

4. Abschnitt Übersichtspläne und Gewährleistung der Sicherheit

Art. 14 Übersichtspläne

Die Eigentümerinnen von elektrischen Anlagen erstellen für ihr Netz einen Übersichtsplan. Dieser ist laufend nachzuführen und muss den zuständigen kantonalen Stellen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

Der Übersichtsplan muss die gesamtheitliche Beurteilung eines Projektes im Verhältnis zu den bestehenden Anlagen ermöglichen.

Art. 15 Gewährleistung der Sicherheit bei geänderten Verhältnissen

Istdurch Veränderungen der Verhältnisse die Sicherheit gefährdet, so hat die Eigentümerin der Anlage unverzüglich die zur Gewährleistung der Sicherheit notwendigen Massnahmen zu treffen.

Veränderungen, welche die Sicherheit beeinträchtigen, sowie Änderungen der Beurteilungsgrundlagen, Änderungen der Eigentumsverhältnisse und der Abbruch von Anlagen müssen dem Inspektorat mitgeteilt werden.

Die Massnahmen, die auf Grund von geänderten Verhältnissen getroffen oder geplant werden, sind mit den entsprechenden Unterlagen dem Inspektorat zur Genehmigung vorzulegen.

5. Abschnitt Finanzierung der Publikationen15

Art. 1616

Art. 17 …17

Die Gesuchstellerin trägt die Kosten für die Publikation des Gesuches. Sie sind von der herausgebenden Stelle bei der Gesuchstellerin direkt einzuziehen.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 26. Juni 199118 über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen wird aufgehoben.

Art. 19 Änderung bisherigen Rechts

1. Die Schwachstromverordnung vom 30. März 199419 wird wie folgt geändert:

Art. 8a Abs. 1 Bst. f

[AS 1991 1476, 1992 2499 Art. 15 Ziff. 2, 1997 1016 Anhang Ziff. 4, 1998 54, Anhang Ziff. 3, 1999 Ziff. II 19 754 Anhang Ziff. 2] 2. Die Verordnung vom9. April 199720 über elektrische Niederspannungserzeugnisse wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken:

In Artikel 11 wird der Ausdruck «Niederspannungserzeugnis» durch «elektrisches Erzeugnis» ersetzt.

In Artikel 12 Absätze1 und 2 Buchstabe a wird der Ausdruck «Niederspannungserzeugnis» durch «Erzeugnis» ersetzt.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. März 2000 in Kraft.