740.115.2
Verordnung des EFD über die Entschädigung der Kantone im Zusammenhang mit den Lastwagenfahrten-Kontingenten
vom 5. Juni 2001 (Stand am 17. Juli 2001)
Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf Artikel 18 der Fahrten-Kontingentsverordnung vom1. November 20001 verordnet:
Art. 1
Die Kantone erhalten für die Erteilung der Bewilligungen eine Entschädigung von
Franken pro Tageskarte.
Art. 2
Das Bundesamt für Strassen legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Einzelheiten fest. Es bezahlt die Entschädigungen aus.
Art. 3
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2001 in Kraft.