Funtauna

741.621

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
(SDR)

vom 17. April 1985 (Stand am 26. März 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30 Absatz 4, 103 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes vom19. Dezember 19581, verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen (im folgenden gefährliche Güter genannt) mit Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen Transportmitteln auf den für Motorfahrzeuge geöffneten Strassen.

Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten im nationalen sowie im internationalen Verkehr die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom30. September 19573 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR), namentlich seiner Anlagen A und B4.

Die Anlagen A und B des ADR bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. Sie enthalten:

  1. die Begriffsbestimmungen und die allgemeinen Vorschriften;

  2. in der Anlage A und ihren Anhängen: die Vorschriften über gefährliche Stoffe und Gegenstände;

  3. in der Anlage B und ihren Anhängen: die Vorschriften über die Beförderungsmittel und die Beförderung.

AS 1985 620

Die Anlagen A und B des ADR werden weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

  1. die Hersteller gefährlicher Güter;

  2. die Versender und Empfänger solcher Güter;

  3. die Personen, die gefährliche Güter befördern und handhaben;

  4. die Hersteller und Benützer von Verpackungen oder von Transportmitteln zur Beförderung dieser Güter.

Art. 3 Abkürzungen

In dieser Verordnung und in ihren Anhängen werden folgende Abkürzungen verwendet:

  1. SVG für das Strassenverkehrsgesetz5;

  2. VRV für die Verordnung vom13. November 19626 über die Strassenverkehrsregeln:

  3. SSV für die Verordnung vom5. September 19797 über die Strassensignalisation;

  4. VVV für die Verordnung vom20. November 19598 über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverkehr;

  5. 9 VTS für die Verordnung vom19. Juni 199510 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;

  6. VZV für die Verordnung vom27. Oktober 197611 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr;

  7. RSD für Anlage I des Reglementes vom2. Oktober 196712 über den Transport auf Eisenbahnen und Schiffen; diese Anlage wurde am 6. Februar 1985 vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement genehmigt;

  8. ADR für Europäisches Übereinkommen vom30. September 195713 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;

[AS 1967 1325 1400 1403, 1972 1771, 1977 855, 1978 1915, 1985 464, 1986 527. AS 1986 1991 Art. 44 Ziff. 1]. Heute: für Anlage1 der V vom5. Nov. 1986 über den Transport im öffentlichen Verkehr (SR 742.401).

  1. Departement für Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation14;

  2. Bundesamt für Bundesamt für Strassen15.

Art. 4 Ausnahmen vom Geltungsbereich

...16

Beförderungen, die unter bestimmten in den Anlagen vorgeschriebenen Bedingungen hinsichtlich der Art und der Menge der Güter oder ihrer Verpackung durchgeführt werden, sind von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung befreit.

Bei dringenden Beförderungen zur Rettung von Menschenleben oder zum Schutz der Umwelt darf von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.

Die im Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführten Randnummern des ADR gelten nicht für nationale Transporte17.18

Art. 519

Art. 6 Rollschemel

Wird der Transport eines Eisenbahnwagens mit gefährlichen Gütern auf der Strasse mit Rollschemeln nach Artikel 83 Absatz 1 VRV bewilligt, so werden die Vorschriften dieser Verordnung, die in diesem Fall anzuwenden sind, in der Bewilligung aufgeführt.

Art. 7 Ausnahmen für werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen

Wird bei regelmässigen Beförderungen im Werkverkehr die Sicherheit nicht gefährdet, so kann die kantonale Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesamt Dauerbewilligungen für Fahrten in einem kleinen Umkreis erteilen,20 ohne dass dabei alle Bestimmungen dieser Verordnung – namentlich diejenigen über die Verpackung, die Etikettierung, das Zusammenladeverbot, die Art der Beförderung des Gutes und die zu verwendenden Fahrzeuge – eingehalten werden müssen.

Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 18 der V vom22. Juni 1998, in Kraft seit1. Jan. 1998 (AS 1998 1796).

In der AS nicht veröffentlicht.

2. Abschnitt Allgemeine Beförderungsbedingungen

Art. 8 Versand der Güter

Es ist untersagt, gefährliche Güter, die nach dieser Verordnung nicht zugelassen sind, zur Beförderung zu übergeben.

Wer gefährliche Güter versendet, muss sich auf jede zumutbare Weise vergewissern, dass der Transport zu den in dieser Verordnung verlangten Bedingungen ausgeführt wird, insbesondere was die erhöhte Haftpflichtversicherung (Art. 25 und 26) sowie die in den schriftlichen Weisungen verlangten Sicherheitsmassnahmen (Art. 10) betrifft.

Der Empfänger – wenn dieser nicht erreichbar ist, der Transporteur – übernimmt die Pflichten und die Verantwortung, die nach dieser Verordnung normalerweise dem Versender zukommen, insbesondere hinsichtlich der Verpackung, der Etikettierung, der schriftlichen Weisungen und der Erklärung des Versenders (Art. 12, 10 und 9), wenn er das Gut zum Beispiel an einer Empfangsstation der Eisenbahn, einem Zollfreilager, einem Flughafen oder an gewissen Lagerplätzen selbst übernimmt und weitertransportiert. Der Empfänger muss jedoch Verpackungen von Gütern nicht abändern, die zwar nicht vorschriftsgemäss, jedoch in gutem Zustand bis zu einem dieser Versandorte nach einer internationalen Regelung über die Beförderung gefährlicher Güter transportiert worden sind.

Art. 9 Erklärung des Versenders

Der Versender gefährlicher Güter muss dem Transporteur die Vermerke, die für jede Klasse in der Anlage A vorgesehen sind, in einem Beförderungspapier mitteilen.

Im gleichen Dokument oder in einer besonderen Erklärung muss er bescheinigen, dass das zur Beförderung aufgegebene Gut nach den Vorschriften dieser Verordnung zur Beförderung auf der Strasse zugelassen ist und dass sein Zustand, seine Beschaffenheit und, falls erforderlich, seine Verpackung und Etikettierung den Vorschriften entsprechen.

Art. 10 Schriftliche Weisungen

Der Versender gefährlicher Güter muss dem Transporteur oder dem Fahrzeugführer schriftliche Weisungen über die Sicherheitsmassnahmen geben, die bei Unfällen oder Zwischenfällen zu treffen sind. Diese Weisungen müssen den Bestimmungen der Anlage B entsprechen.

Art. 11 Einsatzmerkblätter

Die kantonalen Behörden geben den Organen, die bei Unfällen einzugreifen haben, Einsatzmerkblätter ab mit den notwendigen Angaben über die Gefahren der besonders gefährlichen Güter und die zu treffenden Hilfsmassnahmen. Die Einsatzmerkblätter entsprechen den Kennzeichnungsnummern dieser Güter (Anhang B.5 in Anlage B).

Art. 12 Beförderung von Versandstücken und Containern

Wer auf der Strasse Versandstücke oder Container mit gefährlichen Gütern befördert, muss die Vorschriften über die Verpackung und Etikettierung der Anlage A einhalten. Für die an Tankfahrzeugen und Tankcontainern anzubringenden Gefahrenzettel gilt Artikel 24.

Hat der Versender Zweifel, ob die vom Empfänger oder Transporteur gelieferten Verpackungen mit den Vorschriften übereinstimmen, so darf er diese Verpackungen nur verwenden, wenn sie in gutem Zustand sind und der Empfänger oder Transporteur die Verantwortung für die vorschriftsgemässe Verpackung übernimmt.

Wer auf der Strasse Versandstücke oder Container mit gefährlichen Gütern befördert, muss sich vergewissern, dass die vorgeschriebenen Gefahrenzettel angebracht sind.

Art. 13 Beförderung in loser Schüttung, in Tanks oder Tankcontainern

Gefährliche Güter dürfen in loser Schüttung, in Tanks oder Tankcontainern nur befördert werden, wenn dies in der Anlage B ausdrücklich zugelassen ist.

3. Abschnitt Fahrzeuge, Container, Tanks und Tankcontainer

Art. 14 Art, Bau und Ausrüstung der Transportmittel

Die Art, der Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge, Container, Tanks oder Tankcontainer, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen der Anlage B entsprechen.

Art. 1521 Eintrag im Fahrzeugausweis der Tankfahrzeuge

Der Fahrzeugausweis von Fahrzeugen mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks muss die ihrer Zulassung entsprechenden Vermerke und die Nummer der Prüfstellenbescheinigung für diese Tanks enthalten; wenn nötig, muss darin auf besondere Bauvorschriften nach dieser Verordnung hingewiesen werden.

4. Abschnitt Fahrzeugführer

Art. 16 Instruktion und Ausbildung der Fahrzeugführer

Die Halter und die Transporteure müssen dafür sorgen, dass die Führer von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern über die Besonderheiten dieser Transporte unterrichtet werden.

Fahrzeugführer, die solche Transporte ausführen, müssen die von den kantonalen Behörden in Zusammenarbeit mit den interessierten Verbänden organisierten Ausbildungskurse erfolgreich bestanden haben.22

Die Ziele der Ausbildung, ihr wesentlicher Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung sind in der Anlage B vorgeschrieben. Das Departement kann Weisungen über die Organisation und die Aufsicht über die Ausbildungskurse erlassen.23

...24

Der Bund bildet seine Fahrzeugführer selber aus.

Art. 17 Besondere Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers

Der Fahrzeugführer muss vor der Beförderung gefährlicher Güter vom Transporteur oder Versender – wenn diese nicht erreichbar sind, vom Hersteller – die in Artikel 10 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen verlangen und sie vor der Abfahrt zur Kenntnis nehmen.

Der Fahrzeugführer, dem ein Gut zur Beförderung übergeben wird, das ihm gefährlich erscheint, kann vom Versender oder vom Transporteur eine schriftliche Bestätigung verlangen, dass das Gut ungefährlich ist.

Die Anlage B bestimmt, bei welchen Transporten und Tätigkeiten der Fahrzeugführer keinen Alkohol trinken, nicht rauchen und keine Personen befördern darf.

5. Abschnitt Vorsichtsmassnahmen beim Handhaben und Befördern der Güter

Art. 18 Zusammenladeverbote

Die Anlage B legt fest, welche Güter nicht zusammen mit anderen Gütern auf dem gleichen Fahrzeug transportiert werden dürfen (z.B. entzündbare Flüssigkeiten mit explosiven Stoffen).

Art. 19 Handhabung der Güter

Für das Beladen und Entladen gefährlicher Güter und für die Reinigung der Fahrzeuge vor- und nachher gelten die Sicherheitsvorschriften der Artikel 20 und 21 sowie der Anlage B. Diese Vorschriften gelten auch für die Handhabung der Güter ausserhalb der öffentlichen Strassen.

Art. 20 Gewässerschutz und Verhütung von Schäden

Bewirkt ein freigesetzter Stoff eine Gewässergefährdung, eine andere Gefahr oder einen Schaden, so muss der Fahrzeugführer, sein Gehilfe oder die Person, die für das Beladen oder Entladen verantwortlich ist, sofort die zweckmässigen Schutzmassnahmen treffen. Dazu gehören namentlich die Massnahmen, welche in den schriftlichen Weisungen aufgeführt sind.

Das Füllen und Entleeren der Tanks muss dauernd überwacht werden. Gefährliche Flüssigkeiten dürfen nicht an Stellen von einem Fahrzeug in ein anderes umgepumpt werden, wo diese Flüssigkeit leicht in ein ober- oder unterirdisches Gewässer oder unmittelbar in eine Kanalisation fliessen könnte. Werden regelmässig grössere Mengen aufgefüllt und entleert, so sind zusätzlich die Vorschriften über den Gewässerschutz zu beachten.

Art. 21 Füllen der Tanks

Tanks müssen so gefüllt werden, dass der Inhalt nicht auslaufen kann und dass die Dichtheit des Tanks nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere muss die mögliche Ausdehnung der Flüssigkeiten und Gase im Falle einer Temperaturerhöhung während der Beförderung (z.B. durch Sonneneinstrahlung) berücksichtigt werden. Der in den Anhängen B.1a und B.1b der Anlage B vorgeschriebene Füllungsgrad muss eingehalten werden.

6. Abschnitt Besondere Vorschriften über den Verkehr und die Signalisation

der Fahrzeuge und der Tanks

Art. 22 Halten und Parkieren

Für das Halten und Parkieren von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, gelten die VRV und zusätzlich die Vorschriften der Anlage B über Signalisation und Überwachung.

Art. 23 Verkehr auf einzelnen Strassenstrecken und in Tunneln

Fahrzeuge mit bestimmten Mengen gefährlicher Güter dürfen einzelne Strassenstrecken wie Tunnel mit ungenügenden Sicherheitseinrichtungen oder Strassen, die durch Gewässerschutzgebiete führen, nicht befahren. Die Liste dieser Güter und Strassenstrecken findet sich im Anhang 2 dieser Verordnung25.26

Die Einschränkungen auf diesen Strassenstrecken werden mit den entsprechenden Signalen der SSV angezeigt. Diese Signale sind am Anfang der betreffenden Strassenstrecken und, als Vorsignale, bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit aufzustel-

In der AS nicht veröffentlicht.

len. Die kantonale Behörde kann im Einvernehmen mit dem Departement Ausnahmen gestatten.

Schwere Fahrzeuge (Art. 10 Abs. 2 VTS), die gefährliche Güter befördern, dürfen in den mit dem Signal «Tunnel» (4.07; Art. 45 Abs. 3 SSV) bezeichneten Tunneln nur auf dem rechten Fahrstreifen verkehren.27

Art. 24 Orangefarbene Tafeln, Kennzeichnungsnummern für Stoffe und Gefahren, Gefahrenzettel

An Fahrzeugen, Tanks und Tankcontainern mit gefährlichen Gütern müssen orangefarbene Tafeln, Kennzeichnungsnummern für Stoffe und Gefahren sowie Gefahrenzettel nach Anhang B.5 der Anlage B angebracht werden.

7. Abschnitt Erhöhte Haftpflichtversicherung

Art. 25 Güter mit erhöhten Risiken

Die in Artikel 12 Absatz 1 VVV vorgeschriebene erhöhte Versicherungsdeckung für Motorwagen ist für alle Transporte gefährlicher Güter erforderlich; ausgenommen sind Güter, welche die Freigrenzen der Anlage B nicht übersteigen. Die erhöhte Deckung wird im Fahrzeugausweis eingetragen.

Art. 26 Versicherung für Anhänger

Werden gefährliche Güter nur auf einem Anhänger befördert, so ist für diesen Anhänger eine Zusatzversicherung nach Artikel 12 VVV erforderlich.

8. Abschnitt Auskunftspflicht

Art. 27

Die Versender, Transporteure und Empfänger gefährlicher Güter sowie die Hersteller von Fahrzeugen, Containern, Tanks und Verpackungen zur Beförderung dieser Güter haben der Vollzugsbehörde alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung sowie für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr durch Zutritt zum Betrieb die notwendigen Untersuchungen zu ermöglichen.

9. Abschnitt Strafbestimmungen

Art. 28 Verletzung der Bestimmungen über den Versand der Güter

Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer:

  1. ein gefährliches Gut, das nach dieser Verordnung nicht befördert werden darf, zur Beförderung übergibt oder selbst transportiert;

  2. die Bestimmungen über die Verpackung, Etikettierung und die vorgeschriebene Art der Beförderung missachtet;

  3. ein gefährliches Gut befördern lässt, ohne den Transporteur oder den Fahrzeugführer über den Zustand, die Beschaffenheit und, wenn nötig, die Verpackung und Etikettierung des Gutes sowie über die vorgeschriebenen Vorsichtsmassnahmen während der Handhabung und der Beförderung zu orientieren;

  4. als Versender die Erklärung nach Artikel 9 oder die schriftlichen Weisungen (Art. 10) unterlässt;

  5. ein gefährliches Gut zur Beförderung übergibt, ohne sich auf zumutbare Art zu vergewissern, dass der Transport nach den von dieser Verordnung vorgeschriebenen Bedingungen durchgeführt wird, namentlich in Bezug auf die erhöhte Haftpflichtversicherung (Art. 25 und 26) und die Anwendung der in den schriftlichen Weisungen verlangten Sicherheitsmassnahmen (Art. 10).

Art. 29 Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter

Wer ein gefährliches Gut ladet, entladet oder handhabt, ohne die geforderten Vorsichtsmassnahmen zu beachten, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. Der gleichen Strafe unterliegt der für diese Verrichtungen Verantwortliche, wenn er nicht darauf geachtet hat, dass diese Vorsichtsmassnahmen ergriffen werden.

Art. 30 Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung der Güter

Wer ein gefährliches Gut mit einem Fahrzeug oder in einem Tank befördert, welche den besonderen Erfordernissen über den Bau, die Ausrüstung, die Signalisation und Identifikation nicht entsprechen, oder wer den obligatorischen Kontrollen nicht nachkommt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. Der Fahrzeugführer untersteht der gleichen Strafandrohung.

Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer:

  1. die Bestimmungen über die Beförderungsart eines gefährlichen Gutes nicht beachtet;

  2. wer die Bestimmungen über die Signalisation und Identifikation von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern oder befördert haben, missachtet.

Art. 31 Widerhandlungen des Fahrzeughalters und des Fahrzeugführers

Wer als Halter eines Fahrzeuges die Beförderung gefährlicher Güter durch einen Fahrzeugführer zulässt oder anordnet, der die erforderliche Ausbildung (Art. 16) nicht besitzt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. Der Fahrzeugführer untersteht der gleichen Strafandrohung.

Wer ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt und dabei die Verkehrsregeln dieser Verordnung, das Alkoholverbot, das Rauchverbot, das Verbot der Beförderung von Personen (Art. 17 Abs. 3) oder die Pflicht zur Kenntnisnahme und zum Mitführen des Beförderungspapieres und der schriftlichen Weisungen (Art.9 und 10) sowie zum Mitführen der Ausbildungsbescheinigung (Art. 16) missachtet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.28

Halter und Führer von Fahrzeugen mit ausländischen Kontrollschildern unterstehen den gleichen Strafandrohungen.29

Art. 32 Behinderung der behördlichen Kontrolltätigkeit

Wer die Vollzugsbehörde in ihrer Kontrolltätigkeit behindert oder ihr den Zutritt zum Betrieb oder die notwendigen Auskünfte verweigert oder ihr wahrheitswidrige Angaben erteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Art. 33 Vorrang strengerer Strafbestimmungen

Ist ein strafbares Verhalten nach dieser Verordnung gleichzeitig eine strafbare Handlung, die nach einem Bundesgesetz mit schwererer Strafe bedroht ist, so wird der Täter nur nach der strengeren Bestimmung beurteilt.

10. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 34 Vollzug

Die kantonalen Behörden sorgen für die Durchführung dieser Verordnung.

Sie führen die Kontrollen auf den Strassen sowie bei den Versendern, Transporteuren und Empfängern durch und können Muster von Gütern oder Verpackungen verlangen und die Durchführung von Transporten untersagen oder Verpackungen beschlagnahmen.

Für die Genehmigung von Verpackungen, Druckgefässen, Tanks und ihrer Einrichtungen sowie des Versands radioaktiver Stoffe sind folgende Behörden, Prüfstellen oder anerkannte Sachverständige zuständig:

a. für periodische Prüfungen von Gefässen für Acetylen: der Schweizerische Verein für Schweisstechnik (SVS) in Basel;

  1. für Versandstückmuster und den Versand radioaktiver Stoffe: die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) in Würenlingen;

  2. für alle übrigen Fälle: das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat (EGI) in Dübendorf unter Aufsicht des Bundesamtes oder anstelle des EGI ein von diesem im Einvernehmen mit dem Bundesamt bezeichneter Sachverständiger.30 4 Bei den jährlich vorgeschriebenen Kontrollen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (vgl. Art. 33 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4 VTS), werden Tanks, die auf dem Fahrzeug dauerhaft befestigt sind, sowie ihre Ausrüstung einer Sichtkontrolle unterzogen.31

Art. 35 Anpassungen, Weisungen, Ausnahmen

Die Anhänge dieser Verordnung können vom Departement geändert werden.

Das Departement kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen und bei zwingenden Gründen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn daraus keine erhöhte Gefahr für die betreffenden Transporte entsteht. Es kann diese Befugnis dem Bundesamt übertragen, wenn es sich um Einzelfälle handelt. Weisungen über den Umweltschutz sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft32 zu erlassen.

...33

Art. 36 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom27. August 196934 über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Art. 83 Abs. 1 Bst. a

...

Die Verordnung vom24. Mai 197235 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse wird aufgehoben.

Die Anlagen A und B dieser Verordnung werden aufgehoben, ausgenommen die Bestimmungen der Randnummern 2200–2299, die bis zum31. Dezember 1996 in 3006).

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

[AS 1969 821, 1972 1577 1748, 1975 541 Ziff. II2, 1976 2611, 1979 1922, 1981 572

Art. 72 Ziff. 3, 1982 495 531 Ziff. II, 1983 627 Art. 88 Ziff. 1, 1984 1338, 1985 608,

1986 1833, 1989 410 Ziff. II 2 1195, 1991 78 Ziff. III, 1992 536, 1994 167 Ziff. II 214 Ziff. I, II 816 Ziff. II 3 1326. AS 1995 4425 Anhang 1 Ziff. I Bst. a]

[AS 1972 1893, 1973 1279, 1974 799, 1975 1553 Ziff. I, II Abs. 2, 1976 2163, 1979 1429 1961 Art. 116 Ziff. 3, 1980 452 1132, 1981 150 476, 1982 206 1224 1640, 1983 478 1363] Kraft bleiben, sowie die im Anhang 3 aufgeführten Randnummern36 mit unbefristeter Gültigkeit.37

Art. 3738

Art. 38 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Mai 1985 in Kraft.

In der AS nicht veröffentlicht.

Anlagen A und B39

Aufgehoben durch Art. 36 Abs. 3 hiervor.

Anhänge 1-340

Der Text dieser Anhänge und ihrer Änderungen wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke oder Ersatzseiten können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden (siehe AS 1995 4866, 1997 422 Ziff. II, 1999 751 Ziff. II, 2002 419).