741.621
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
(SDR)
vom 29. November 2002 (Stand am 1. Januar 2017)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30 Absatz 4, 103 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes vom19. Dezember 19581 sowie auf Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 19972,3 verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen (gefährliche Güter) mit Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen Transportmitteln auf den für Motorfahrzeuge geöffneten Strassen.
Diese Verordnung gilt für:
die Hersteller gefährlicher Güter;
die Absender und Empfänger gefährlicher Güter;
Personen, die gefährliche Güter befördern und handhaben;
Hersteller und Benützer von Verpackungen, Tanks oder Transportmittel zur Beförderung gefährlicher Güter.
Art. 2 Abgrenzung zur GGBV
Für die Unternehmungen, die gefährliche Güter befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, gelten für die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten zusätzlich die Bestimmungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) vom15. Juni 20014.
AS 2002 4212
Art. 3 Abkürzungen
In dieser Verordnung und in ihren Anhängen werden folgende Abkürzungen verwendet:
VRV für die Verordnung vom 13. November 19625 über die Strassenverkehrsregeln;
SSV für die Signalisationsverordnung vom5. September 19796
VVV für die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19597;
VTS für die Verordnung vom19. Juni 19958 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
ADR für Europäisches Übereinkommen vom30. September 19579 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie seine Anlagen.
Art. 4 Internationales Recht
Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten auch im nationalen Verkehr die Bestimmungen des ADR10. Die Anlagen A und B des ADR bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt eine Liste der weiteren internationalen Abkommen, denen die Schweiz im Rahmen des ADR beigetreten ist.11
Art. 5 Ausnahmen und Abweichungen
Ausnahmen und Abweichungen vom ADR12 und weitere Vorschriften, die nur für nationale Transporte gelten, sind in Anhang 1 geregelt.
Das ASTRA13 kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck gewahrt bleibt.
Eskann mit zuständigen Behörden anderer ADR-Vertragsparteien zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR vereinbaren.14
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom19. Aug. 2009, in Kraft seit1. Jan. 2010 (AS 2009 4243). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 6 Abweichungen für den Werkverkehr auf öffentlichen Strassen
Die kantonale Behörde kann im Einvernehmen mit dem ASTRA Bewilligungen für Fahrten in einem kleinen Umkreis erteilen, ohne dass dabei alle Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich über die Verpackungen, die Etikettierung, das Zusammenladeverbot, die Art der Beförderung der Güter und die zu verwendenden Fahrzeuge, eingehalten werden müssen, sofern der Zweck der jeweiligen Bestimmung gewahrt bleibt.
Art. 7 Versand der Güter
Wer gefährliche Güter versendet, muss sich vergewissern, dass der Transport zu den in dieser Verordnung verlangten Bedingungen ausgeführt wird.
Die versendende Person muss sich vergewissern, dass die vom Empfänger oder Beförderer gelieferten Verpackungen den Vorschriften entsprechen. Ist sie dazu nicht in der Lage, darf sie die Verpackungen nur verwenden, wenn diese in gutem Zustand sind und der Empfänger oder Beförderer die Verantwortung für diese Verpackungen übernimmt.
Sind die Güter nach einer internationalen Regelung über die Beförderung gefährlicher Güter rechtmässig transportiert worden, übernimmt der Empfänger oder, wenn dieser nicht erreichbar ist, der Beförderer, dieselben Pflichten wie der Absender, sofern er das Gut selber abholt oder weitertransportiert. Er muss jedoch nicht vorschriftsgemässe Verpackungen nicht ersetzen, wenn sie in gutem Zustand sind.
Art. 8 Ausbildung der Fahrzeugführer
Die kantonalen Behörden organisieren die vorgeschriebene Ausbildung der Fahrzeugführer, die Transporte mit gefährlichen Gütern ausführen, und die entsprechenden Prüfungen.15
Der Bund bildet die bei ihm angestellten Fahrzeugführer selber aus.16
Art. 9 Instruktion der Fahrzeugführer
Fahrzeughalter und Beförderer müssen dafür sorgen, dass die Führer von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern über die Besonderheiten dieser Transporte unterrichtet
Art. 10 Zusätzliche Pflichten und Rechte der Fahrzeugführer
Der Fahrzeugführer muss vor der Beförderung gefährlicher Güter die vorgeschriebenen Dokumente zur Kenntnis nehmen.
…17
Fahrzeugführern, denen ein Gut zur Beförderung übergeben wird, das ihnen gefährlich erscheint, können vom Absender oder vom Beförderer eine schriftliche Bestätigung verlangen, dass das Gut ungefährlich ist.
Art. 11 Beladen und Entladen ausserhalb öffentlicher Strasse
Die Vorschriften für das Beladen und Entladen gefährlicher Güter und für die Reinigung der Fahrzeuge gelten auch ausserhalb der öffentlichen Strasse.
Art. 12 Füllen und Entleeren von Tanks
Das Füllen und Entleeren der Tanks muss dauernd überwacht werden.
Flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie andere wassergefährdende Flüssigkeiten dürfen nicht an Stellen umgepumpt werden, wo sie leicht in ein ober- oder unterirdisches Gewässer oder unmittelbar in die Kanalisation fliessen könnten. Werden regelmässig grössere Mengen aufgefüllt und entleert, sind zusätzlich die Vorschriften über den Gewässerschutz zu beachten.
Für die Einhaltung der Vorschriften beim Füllen der Tanks sind die versendenden wie die füllenden Personen verantwortlich.
Art. 13 Verkehrsbeschränkungen
Bestimmte gefährliche Güter dürfen nur unter besonderen Auflagen transportiert werden. Die Liste dieser Güter und die besonderen Auflagen sind in Anhang 3 dieser Verordnung enthalten.
Bestimmte, entsprechend signalisierte Strassenstrecken (2.10.1,2.11; Art. 19 Abs. 1 SSV18 dürfen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern nicht oder nur beschränkt befahren werden. Diese Strecken sowie die damit verbundenen Beschränkungen sind in Anhang 2 dieser Verordnung enthalten.19
Ausnahmebewilligungen für Strassenstrecken nach Absatz 2 können erteilt werden:
für Nationalstrassen: vom ASTRA;
für andere Strassen im Kantonsgebiet: von der kantonalen Behörde im Einvernehmen mit dem ASTRA.20 3 Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, dürfen in den mit dem Signal «Tunnel» (4.07; Art. 45 Abs. 3 SSV) bezeichneten Tunneln nur auf dem rechten Fahrstreifen verkehren.
Art. 14 Versicherung
Für Transporte nicht freigestellter gefährlicher Güter ist die in Artikel 12 Absatz 1 VVV21 vorgeschriebene erhöhte Versicherungsdeckung für alle Motorfahrzeuge und Anhängerzüge erforderlich.
Art. 15 Eintrag im Fahrzeugausweis
Die erhöhte Versicherungsdeckung wird im Fahrzeugausweis eingetragen.
Art. 16 Auskunftspflicht
Die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Personen haben der Vollzugsbehörde alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung und für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr durch Zutritt zum Betrieb die notwendigen Untersuchungen zu ermöglichen.
2. Abschnitt Meldepflichten von Behörden und Zusammenarbeit mit der EU
Art. 1722 Meldungen von Verstössen und Zusammenarbeit mit der EU
Das Meldewesen und die Zusammenarbeit mit der EU richten sich nach der Strassenverkehrskontrollverordnung vom28. März 200723 (SKV).
Art. 1824 Meldungen zu statistischen Zwecken
Die Berichterstattung erfolgt nach SKV25.
3. Abschnitt Strafbestimmungen
Art. 19 Verletzung der Bestimmungen über den Versand der Güter
Mit Busse26 wird bestraft, wer:
a. ein gefährliches Gut, das nach dieser Verordnung nicht befördert werden darf, zur Beförderung übergibt oder selbst transportiert;
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom28. März 2007, in Kraft seit1. Jan. 2008 (AS 2007 2189). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
ein gefährliches Gut zur Beförderung übergibt, ohne sich zu vergewissern, dass der Transport nach den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Bedingungen durchgeführt wird;
die geforderten Sicherheits- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt;
ein gefährliches Gut befördern lässt, ohne den Beförderer oder den Fahrzeugführer über den Zustand und die Beschaffenheit des Gutes zu orientieren.
Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter
ein gefährliches Gut ladet, entladet, verpackt oder handhabt, ohne die geforderten Pflichten zu beachten. Der gleichen Strafe unterliegt die für diese Verrichtungen verantwortliche Person, wenn sie sich nicht vergewissert hat, dass diesen Pflichten nachgekommen worden ist;
es als beladende oder entladende Person unterlässt, die zweckmässigen Schutzmassnahmen zu treffen, wenn ein freigesetzter Stoff die Umwelt gefährdet.
Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung der Güter
gefährliche Güter mit Fahrzeugen oder in Tanks befördert oder befördern lässt, welche den besonderen Erfordernissen über den Bau und die Ausrüstung nicht entsprechen, oder Beförderungsmittel benützt, die nicht ordnungsgemäss geprüft sind;
die geforderten Sicherheits-, Melde- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt;
ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt und dabei die Verkehrsregeln dieser Verordnung, das Alkoholverbot, das Rauchverbot, das Verbot der Beförderung von Personen oder die Pflicht zur Kenntnisnahme und zum Mitführen aller erforderlichen Dokumente sowie die übrigen Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung und die Überwachung der Fahrzeuge missachtet;
die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Identifikation von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern oder befördert haben, missachtet.
Widerhandlungen des Beförderers und des Fahrzeughalters
als Beförderer oder Halter eines Fahrzeuges die Beförderung gefährlicher Güter durch einen Fahrzeugführer zulässt oder anordnet, der die erforderliche Ausbildung nicht besitzt. Der Fahrzeugführer untersteht der gleichen Strafandrohung;
den obligatorischen Kontrollen nicht nachkommt.
Art. 2327
Art. 24 Vorrang strengerer Strafbestimmungen
Ist ein strafbares Verhalten nach dieser Verordnung gleichzeitig eine strafbare Handlung, die nach einem Bundesgesetz mit schwererer Strafe bedroht ist, so wird der Täter nach der strengeren Bestimmung beurteilt.
4. Abschnitt Vollzug
Art. 25 Vollzug
Die kantonalen Behörden sorgen für die Durchführung dieser Verordnung.
Die Gefahrgutkontrolle auf der Strasse und in den Betrieben richtet sich nach
Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ist zuständig für die Genehmigung von Versandstückmustern sowie für gefahrgutrechtliche Genehmigungen für den Versand radioaktiver Stoffe.30
Das Bundesamt für Verkehr ist zuständige Behörde im Sinne des ADR für das Inverkehrbringen, die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität, die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen sowie die Marktüberwachung von Umschliessungen für gefährliche Güter nach der Gefahrgutumschliessungsverordnung vom31. Oktober 201231.32
Bei den jährlich vorgeschriebenen Kontrollen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (vgl. Art. 33 VTS33, werden Tanks, die auf dem Fahrzeug dauerhaft befestigt sind, sowie ihre Ausrüstung einer Sichtkontrolle unterzogen.
Art. 26 Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern
Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern leiten die Kantone an das ASTRA weiter.
Art. 2734
Art. 28 Anpassungen und Weisungen
Die Anhänge dieser Verordnung können vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) erlassen und geändert werden.
Das Departement kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom17. April 198535 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse wird aufgehoben.
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…36
Art. 30 Übergangsbestimmung
Einträge in Fahrzeugausweise von Tankfahrzeugen nach Artikel 1537 der Verordnung vom17. April 198538 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ersetzen bis zum nächsten Halterwechsel oder bis zur nächsten Fahrzeugprüfung die gemäss ADR geforderte Zulassungsbescheinigung.
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.
[AS 1985 620 , 1989 2482, 1994 3006 Art. 36 Ziff. 3, 1995 4425 Anhang 1 Ziff. II 11 4866, 1997 422 Ziff. II, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 18 Art. 6, 1999 751 Ziff. II, 2002 1183]
Die Änderungen können unter AS 2001 4212 konsultiert werden.
AS 1994 3006
[AS 1985 620] Anhang 139 (Art. 5 Abs. 1) Nur für nationale Transporte geltende Vorschriften
Teil 1 Allgemeine Vorschriften40
Kapitel 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit 1.1.3 Freistellungen Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung Die Freistellung nach Unterabschnitt1.1.3.1 Buchstabe a ADR gilt nur für die in Tabelle A angegebenen höchstzulässigen Gesamtmengen je Beförderungseinheit. In Tabelle A bedeutet «höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit»: – für Gegenstände: die Bruttomasse in kg; – für Gegenstände der Klasse1: die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg; – für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlte verflüssigte Gase und gelöste Gase: die Nettomasse in kg; – für flüssige Stoffe: die Gesamtmenge der enthaltenen gefährlichen Güter in Liter; – für verdichtete Gase und Chemikalien unter Druck: der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefässes in Liter.
39 Der Text dieses Anhanges und seiner Änderungen wurde ursprünglich nicht in der AS veröffentlicht (AS 2002 4224, 2005 2351, 2006 4905, 2008 5087, 2009 4735, 2010 4283 und 2012 6533). Der konsolidierte Anhang 1 in der Fassung vom1. Jan. 2015 enthält die am11. Dez. 2014 beschlossenen Änderungen (AS 2014 4627). Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 1 der V des UVEK vom 26. Sept. 2016, in Kraft seit1. Jan. 2017 (AS 2016 3455). 40 Die Gliederung dieses Anhangs bezieht sich auf die Systematik des ADR (SR 0.741.621).
Tabelle A: Stoffe oder Gegenstände Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit
Klasse3: UN 3343 Klasse4.2: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind Klasse4.3: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind Klasse5.1: UN 2426 Klasse6.1: UN 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250 und 3294 Klasse6.2: UN 2814 und 2900 Klasse7: UN 2912 bis 2919, 2977, 2978, 3321 bis 3333 Klasse8: UN 2215 (MALEINSÄUREANHYDRID, GESCHMOLZEN) Klasse9: UN 2315, 3151, 3152 und 3432 sowie Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten sowie ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe dieser Beförderungskategorie enthalten haben, ausgenommen Verpackungen, die der UN- Nummer 2908 zugeordnet sind. Klasse1: Stoffe der Unterklassen1.1C bis 1.5D und Gegenstände der 1 Klasse4.1: UN 3221 bis 3224 und 3231 bis 3240 und Stoffe der Verpackungsgruppe I Klasse4.2: Stoffe, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind Klasse4.3: Stoffe, die der Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet sind Klasse5.1: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind Klasse5.2: UN 3101 bis 3104, 3111 bis 3120 Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und 5 nicht unter die höchstzulässigen Gesamtmengen 0 oder 1 fallen sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen oder Gruppen: Klasse1: Gegenstände der Unterklassen1.1C bis 1.1J,1.2C bis 1.2J, Klasse2: Gruppen T, TC, TO, TF, TOC und TFC Druckgaspackungen: Gruppen C, CO, FC, T, TF, TC, TO, TFC und TOC Klasse4.1: UN 3225 bis 3230 Klasse5.1: Stoffe, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind Klasse5.2: UN 3105 bis 3110 Klasse9: UN 3245 Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind 100 und nicht unter die höchstzulässigen Gesamtmengen 0, 1 oder 5 fallen sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen oder Gruppen: Klasse2: Gruppe F, Druckgaspackungen: Gruppe F Klasse5.1: Stoffe, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind Klasse6.1: Stoffe, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind 300 und nicht unter die höchstzulässigen Gesamtmengen 0, 1, 5 oder 100 fallen sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen oder Gruppen: Klasse2: Gruppen A und O, Druckgaspackungen: Gruppen A und O Klasse3: UN 3473 Klasse4.3: UN 3476 Klasse7: UN 2908 bis 2911 Klasse8: UN 2794, 2795, 2800, 3028 und 3477 Klasse9: UN 2990 und UN 3072
Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen in der Tabelle A festgelegten höchstzulässigen Gesamtmengen zugeordnet sind, in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe – der Menge der Stoffe und Gegenstände der höchstzulässigen Gesamtmenge1, multipliziert mit 300, – der Menge der Stoffe und Gegenstände der höchstzulässigen Gesamtmenge5, multipliziert mit 60, – der Menge der Stoffe und Gegenstände der höchstzulässigen Gesamtmenge 100, multipliziert mit3 und – der Menge der Stoffe und Gegenstände der höchstzulässigen Gesamtmenge 300, 300 nicht überschreiten. Die Freistellung nach Unterabschnitt1.1.3.1 Buchstabe b ADR gilt nicht für Maschinen oder Geräte, die radioaktive Stoffe enthalten. Die in Unterabschnitt1.1.3.1 Buchstabe c ADR aufgeführten Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen mit mehr als 450 Liter Fassungsraum, müssen den Bestimmungen bezüglich Verpackung, Prüfung, Zulassung und Kennzeichnung nach den Teilen4 und 6 ADR entsprechen. Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden a. Bei Beförderungen, für die die Freistellungen nach Unterabschnitt1.1.3.6 ADR gelten, finden nachstehende Bestimmungen keine Anwendung: – die erhöhte Haftpflichtversicherung, – die Bestimmungen dieses Anhangs über das Halten und Parkieren; die Verkehrsbeschränkungen (Art. 13) sind einzuhalten. b. Freistellungen für die Beförderung von Baustellentanks Die Beförderung von maximal 1150 l Dieselkraftstoff (UN 1202) in Baustellentanks mit maximal 1210 l Fassungsraum, die den Vorschriften von Kapitel 6.14 dieses Anhangs entsprechen, unterliegt den Freistellungen nach Absatz 1.1.3.6.2 ADR wie Versandstücke. Die Kennzeichnung der Baustellentanks richtet sich nach Kapitel 5.3 ADR. Die Trägerfahrzeuge, mit denen die Baustellentanks befördert werden, müssen nicht gekennzeichnet Für Baustellentanks gelten die gleichen Tunnelbeschränkungen wie für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten. c. Beförderungspapier Ohne Beförderungspapier transportiert werden dürfen:
– ungereinigte leere Verpackungen der Beförderungskategorie 4 mit Ausnahme der UN-Nummer 3509; – gefüllte oder leere Flaschen für Atemschutzgeräte der Rettungsdienste und für Tauchgeräte (Kl. 2 UN 1002, Klassifid. Anwendung von Kapitel 1.10 ADR auf Güter der Klasse 1 Für einsatzberechtigte Inhaber von Verwendungsausweisen mit Eintrag FWB oder HA oder Sprengausweisen (Art.51 und 52 der Sprengstoffverordnung vom27. November 200041 sind die Vorschriften von Kapitel 1.10 ADR auf die in Absatz 1.1.3.6.2 erster Strich ADR aufgeführten explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff nicht anwendbar. Unternehmen, die Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten warten, dürfen leere, ungereinigte Tanks, die sie während den Arbeiten an stationären Tanks zum Umschlag verwenden, wie folgt in Abweichung von den Bestimmungen dieser Verordnung transportieren: a. Tank und Fahrzeug Die Tanks unterstehen nicht den Vorschriften über die Verwendung nach den Kapiteln4.3 und 4.4 ADR und über den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung nach den Kapiteln6.8 und 6.9 ADR. Das Fahrzeug untersteht nicht den Vorschriften über Bau und Zulassung nach Teil 9 ADR. b. Grosszettel Die Tanks sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende mit Grosszetteln nach Kapitel 5.3 ADR zu kennzeichnen. Ist diese Kennzeichnung ausserhalb des Trägerfahrzeuges nicht sichtbar, so ist sie ausserdem an den beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug anzubringen. Handelt es sich beim Trägerfahrzeug des Tanks um einen Anhänger, so ist dieser zusätzlich vorne mit einem Grosszettel zu kennzeichnen. c. Orangefarbene Tafeln Vorne und hinten am Trägerfahrzeug muss sich eine orangefarbene Tafel ohne Kennzeichnungsnummer nach Absatz 5.3.2.1.1 ADR befinden. Auf die Kennzeichnung des Zugfahrzeugs beziehungsweise Anhängers kann verzichtet werden, wenn auf ihm kein Tank mitgeführt wird. d. Mitführen weiterer Gefahrgüter
Es dürfen in zugelassenen, gekennzeichneten und bezettelten Versandstücken zusätzlich gefährliche Güter bis zur höchstzulässigen Gesamtmenge der Tabelle1.1.3.6.3 ADR und ausserdem Gefahrgüter nach der Freistellungsregelung1.1.3.1 c) ADR mitgeführt werden. e. Ausbildung Der Fahrzeugführer ist von der Ausbildung nach Abschnitt 8.2.1 ADR befreit. Alle übrigen Vorschriften dieser Verordnung bleiben anwendbar. Gefährliche Güter enthaltende Abfälle aus Haushaltungen (Haushaltsabfälle) Haushaltsabfälle mit identifizierbaren gefährlichen Gütern Abweichend von den Vorschriften des ADR über Verpackung, Zusammenpackung, Bezettelung, Kennzeichnung und Klassifizierung dürfen Haushaltsabfälle, die identifizierbare gefährliche Güter enthalten, unter den folgenden Voraussetzungen von den Sammelstellen bis zu den Entsorgungsunternehmen befördert werden: a. Ein behördlich anerkannter Sachverständiger muss die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Massnahmen bei Zwischenfällen und Unfällen beurteilen und klassifizieren. Ist die genaue Klassifizierung eines Stoffes unsicher, so ordnet der Sachverständige auf der Grundlage der Kenntnis des Absenders über den Stoff eine vorläufige Klasse, eine offizielle Benennung für die Beförderung und eine UN- Nummer zu. Er wendet dabei die Klassifizierungskriterien von Kapitel 2.2 ADR sowie die Grundsätze der Absätze2.1.3.5.2– 2.1.3.5.4 ADR an. Die Klassifizierung muss die überwiegende Gefahr berücksichtigen; die Verwendung von geeigneten n.a.g.- Eintragungen ist zulässig. b. Der Sachverständige muss die Abfälle in geeignete Sammelbehälter verpacken. Die Kennzeichnung und Bezettelung der einzelnen Verpackungen ist nicht erforderlich, wenn die Sammelbehälter gekennzeichnet und bezettelt sind. c. Der Sachverständige muss den Fahrzeugführer entsprechend instruieren. d. Das Beförderungspapier muss die Angabe «Beförderung gemäss Absatz 1.1.3.7.1 SDR» enthalten. Die Angabe der technischen Benennung nach Unterabschnitt3.1.2.8 ADR ist nicht erforderlich, und die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe e ADR können sich auf die Bruttomasse und die Anzahl der Sammelbehälter beschränken.
Haushaltsabfälle mit nicht identifizierbaren gefährlichen Gütern Abweichend von den Vorschriften des ADR über Verpackung, Zusammenpackung, Bezettelung, Kennzeichnung und Klassifizierung dürfen gefährliche Güter enthaltende Haushaltsabfälle, die durch den Sachverständigen nicht nach Absatz 1.1.3.7.1 Buchstabe a klassifiziert werden können, unter den folgenden Voraussetzungen von den Sammelstellen bis zu den Entsorgungsunternehmen befördert werden: a. Die Abfälle dürfen in Mengen bis höchstens50 kg oder l pro Beförderungseinheit in Versandstücken, die den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen, befördert werden. b. Werden die Versandstücke als Innenverpackung in eine weitere, den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechende Aussenverpackung verpackt, so kann die Menge pro Beförderungseinheit auf 300 kg oder l erhöht werden. c. Die Versandstücke sind mit den Gefahrzetteln nach den Mustern 3, 6.1,8 und 9 sowie mit der dauerhaften und gut sichtbaren Aufschrift «Gefahrgut, nicht identifiziert» zu versehen. d. Mitzuführen ist ein Begleitdokument mit mindestens folgenden Angaben: – Vermerk: «Beförderung gemäss Absatz 1.1.3.7.2 SDR»; – Name und Anschrift des Absenders oder der Absender; – Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger; – Anzahl und Gewicht der Versandstücke. Rücklieferung von Feuerwerkskörpern Für Freistellungen nach Unterabschnitt1.1.3.6 ADR und SDR ist auch bei der Rücklieferung von Feuerwerkskörpern die im Beförderungspapier aufgeführte Menge massgebend. Das Beförderungspapier muss die Angabe «Rücklieferung von Feuerwerkskörpern gemäss1.1.3.8 SDR» enthalten. Für die Rücklieferung von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von den Detailhandelsgeschäften bis zu deren Lieferanten gilt eine der beiden folgenden Regelungen: a. Als Nettoexplosivmasse darf abweichend von Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe a ADR der im Beförderungspapier der Anlieferung eingetragene Wert oder die Bruttomasse der Versandstücke eingetragen werden. b. Die Feuerwerkskörper dürfen abweichend von den Vorschriften des ADR als «UN 0335» befördert werden; als Nettoexplosivmasse darf abweichend von Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe a ADR der im Beförderungspapier der Anlieferung eingetragene Wert für alle Stoffe und Gegenstände oder die Bruttomasse der Versandstücke eingetragen werden.
Kapitel 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind 1.3.3 Dokumentation Die Aufzeichnungen der nach Kapitel 1.3 ADR erhaltenen Unterweisung müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
Militärische Sendungen Für militärische Sendungen gelten die Bestimmungen über den militärischen Strassenverkehr.
Stoffe und Gegenstände dürfen bis zum30. Juni 2017 nach den bis zum31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften befördert werden. Vor dem1. Januar 2013 ausgestellte Schulungsbescheinigungen dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer anstelle der Bescheinigungen verwendet werden, die den Vorschriften des Absatzes8.2.1.10.3 entsprechen.
Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge 1.6.3.21–1.6.3.26 Aufgehoben Saug-Druck-Tanks für Abfälle zur Beförderung von gefährlichen Abfällen im Sinne von Abschnitt 1.2.1 ADR, die vor dem1. Januar 1999 gemäss der bis zum31. Dezember 1998 geltenden EMPA- Richtlinie42 gebaut wurden, jedoch nicht den ab1. Januar 1999 geltenden Vorschriften von Kapitel 6.10 ADR entsprechen, dürfen nach diesem Datum weiterverwendet werden. Sie unterliegen den technischen Vorschriften der EMPA-Richtlinie mit Ausnahme der darin enthaltenen Prüffristen. Sie unterliegen den in Abschnitt 6.10.4 ADR enthaltenen Prüffristen.
42 EMPA-Richtlinie vom31. Oktober 1989.
Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC43 Tankcontainer, die nach den bis zum31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften von Anhang B.1b Randnummer 212 127 (5) der SDR in der Fassung vom1. Mai 198544 für die Beförderung bestimmter Stoffe zugelassen wurden, dürfen als Grosspackmittel (IBC) für die Beförderung dieser Stoffe weiterverwendet werden, wenn sie den folgenden Vorschriften des ADR entsprechen: Abschnitt 6.5.3 und Unterabschnitte6.5.4.4,6.5.4.5 und 6.5.5.1, mit Ausnahme der Absätze6.5.5.1.5 und 6.5.5.1.6.
Fahrzeuge In Abweichung von den Bemerkungen d) und g) der Tabelle in Abschnitt 9.2.1 ADR besteht für Fahrzeuge, die nach Unterabschnitt 9.2.3.1 ADR mit ABV und Dauerbremse ausgerüstet sein müssen, keine Nachrüstpflicht, sofern sie vor dem1. Januar 1994 erstmals zugelassen worden sind.
Baustellentanks Baustellentanks, die vor dem1. Januar 2013 gebaut wurden, jedoch den Anforderungen von Abschnitt 6.14.2 dieses Anhangs über den Schutzkragen nicht entsprechen, dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden. Baustellentanks, die vor dem1. Januar 2013 mit Schutzkragen von weniger als25 mm Überhöhung über die höchsten zu schützenden Teile ausgerüstet wurden, dürfen uneingeschränkt weiterverwendet Baustellentanks ohne Flammenrückschlagsicherung und Erdungsanschluss, die vor dem1. Januar 2013 gebaut wurden, dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung auch für Dieselkraftstoff der Sondervorschriften 640K und 640L (Flammpunkt ≤ 60 °C) verwendet werden.
Vorschriften für die Sicherung Die Beschreibungen der nach Kapitel 1.10 ADR erhaltenen Unterweisung müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
43 MEGC: Gascontainer mit mehreren Elementen. 44 AS 1985 620
Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und
Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften 363 Die Freistellung gilt nur für Maschinen und Geräte, die dem Bundesgesetz vom12. Juni 200945 über die Produktesicherheit unterstehen.
Verwendung von Verpackungen, Grosspackmitteln (IBC),
Verwendung von Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC)
Allgemeine Vorschriften für das Verpacken gefährlicher Güter mit Ausnahme von Gütern der Klassen2, 6.2 und 7 in Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen. Beförderung von angebrochenen Versandpackungen Für die in Unterabschnitt7.5.2.2 Fussnote a ADR bezeichneten Beförderungen sind die nach der Sprengstoffverordnung vom 27. November 200046 zu Sprengzwecken zugelassenen Sprengmittel, die sich in angebrochenen Versandpackungen befinden, in geschlossenen Behältern nach Anhang 11.2 der Sprengstoffverordnung mitzuführen. Die Behälter müssen nach Kapitel 6.1 ADR bauartgeprüft und für die Beförderung dieser Sprengmittel zugelassen sein. Die Bestimmungen von Absatz 2.2.1.1.6 Bemerkung 3 ADR sind einzuhalten.
Verzeichnis der Verpackungsanweisungen Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen (ausgenommen Grosspackmittel [IBC] und Grossverpackungen)
P 200 Verpackungsanweisung P 200
Wiederkehrende Prüfung (9) Zu Tauchzwecken verwendete Gefässe für Gase der Klassifizierungscodes 1A und 1O müssen alle zweieinhalb Jahre einer Sichtprüfung und alle fünf Jahre einer vollständigen wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden.
Verwendung von Baustellentanks Verwendung In Baustellentanks darf einzig Dieselkraftstoff (UN 1202) befördert Nutzvolumen Das markierte Nutzvolumen von maximal 95 % des Fassungsraums darf nicht überschritten werden, selbst wenn der zulässige Füllungsgrad nach Unterabschnitt4.3.2.2 ADR nicht erreicht ist.
Vorschriften für den Versand
Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen Form und Sprache Bei Beförderungen innerhalb des Kantons mit ausschliesslicher Amtssprache Italienisch kann sich das Abfassen des Beförderungspapiers auf die italienische Sprache beschränken.
Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Grosspackmittel (IBC),
Grossverpackungen und Tanks Kapitel 6.8
Kapitel 6.10 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung, die Prüfung und die Kennzeichnung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle 6.10.1 Allgemeines 6.10.1.2 Anwendungsbereich 6.10.1.2.2 Die Technische Richtlinie vom31. Oktober 1989 der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt für Saug-Druck- Tanks gilt nur für Saug-Druck-Tanks, die bis zum31. Dezember 1998 gebaut wurden.
6.10.4 Prüfungen 6.10.4.1 Saug-Druck-Tanks nach Absatz 6.10.1.2.2 dieses Anhangs sind den in Abschnitt 6.10.4 ADR genannten Prüffristen unterstellt.
Kapitel 6.14 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters sowie die Prüfung von Baustellentanks Bem. Aufgehoben
6.14.1 Allgemeines 6.14.1.1 Begriffsbestimmungen Baustellentanks: Behälter für Treibstoffe, die temporär zur Betankung von Maschinen verwendet werden. Sie werden unabhängig von ihrer Grösse als Tankcontainer oder als festverbundene Tanks nach Kapitel 6.8 ADR betrachtet. Sie bestehen aus einem Innentank und einer geschlossenen Auffangwanne (Aussentank). Ein Tankcontainer oder festverbundener Tank, der vollständig den Vorschriften von Kapitel 6.8 ADR entspricht, gilt nicht als Baustellentank. Nutzvolumen: Dauerhaft markierter höchstzulässiger Füllstand.
Anwendungsbereich Die Vorschriften der Abschnitte6.14.2–6.14.4 ergänzen oder ändern Kapitel 6.8 ADR für Baustellentanks. Im Übrigen müssen alle Vorschriften von Kapitel 6.8 ADR eingehalten werden, mit Ausnahme der Absätze6.8.2.1.3,6.8.2.1.4,6.8.2.1.15–6.8.2.1.22,6.8.2.1.23 betreffend zerstörungsfreie Prüfungen,6.8.2.4.3 und 6.8.2.5.2.
Bau Mindestwanddicke, Berechnung der Wanddicke Innentanks mit einem Nutzvolumen von höchstens 2000 Litern müssen aus mindestens3 mm dickem Baustahl hergestellt sein, Innentanks mit einem Nutzvolumen von mehr als 2000 Litern müssen aus mindestens5 mm dickem Baustahl hergestellt sein. Zulässig sind auch gleichwertige Wanddicken nach der Formel in Absatz 6.8.2.1.18 ADR, jedoch muss die Mindestwanddicke bei austenitischen rostfreien Stählen bei Innentanks bis 2000 Liter Nutzvolumen 2,5 mm und bei Innentanks über 2000 Liter Nutzvolumen4 mm betragen. Die Aussentanks (Auffangwanne) müssen dieselben Anforderungen an die Wanddicke erfüllen wie die Innentanks. Schutzeinrichtungen Die Baustellentanks sind mit einem Schutzkragen oder einem anderen gleichwertigen Schutz zu versehen, wobei die Überhöhung über die höchsten zu schützenden Teile mindestens25 mm betragen muss. Der Schutzkragen muss bei Baustellentanks mit einem Nutzvolumen von höchstens 2000 Litern aus mindestens4 mm dickem Baustahl bestehen. Bei einem Nutzvolumen des Baustellentanks von mehr als 2000 Litern muss er aus mindestens5 mm dickem Baustahl bestehen. Ausführungen der Schweissarbeiten Alle Schweissnähte müssen beidseitig geschweisst sein. Bei Baustellentanks mit einem Nutzvolumen von höchstens 1000 Litern ist jedoch eine einseitige Schweissnaht aussen für die Verbindung vom oberen Boden (Decke) zu den Seitenwänden des Baustellentanks zulässig. Beim Schutzkragen muss die Länge der Schweissnaht mindestens der Gesamtlänge des Schutzkragens entsprechen; eine einseitige oder versetzte Schweissung ist zulässig. Muffen und Fittinge aus Temperguss dürfen nicht verschweisst
Zusätzliche Anforderungen Baustellentanks müssen so gebaut sein, dass sie jederzeit einem Prüfdruck von 0,5 bar standhalten können. Im Übrigen sind die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung bezüglich Bau und Ausrüstung von prismatischen Lageranlagen aus Stahl einzuhalten.
Prüfungen und Inspektionen Von der Norm EN 12972 (6.8.2.6.2 ADR) ist die Ziffer 5.12.3 ausgenommen. Die Druckprüfung der Innentanks erfolgt mit einem hydraulischen Prüfdruck von 0,5 bar. Die Aussentanks sind einer Sichtprüfung zu unterziehen.
Kennzeichnung Die Kennzeichnung der Baustellentanks richtet sich nach Kapitel 5.3 ADR.
Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung
Vorschriften für die Beförderung in Tanks Dieselkraftstoff, Gasöl oder Heizöl, leicht, die nach Abschnitt 3.2.1 Tabelle A ADR der Sondervorschrift 640L oder 640M zugeordnet sind, dürfen mit Bewilligung der kantonalen Behörde in Tanks mit Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g VTS47 nach Abschnitt 9.1.2 dieses Anhangs befördert werden, sofern wegen örtlichen Auflagen oder wegen der Geländebeschaffenheit die Beförderung mit Fahrzeugen der Kategorien N und O nach EU-Recht nicht möglich ist.
Kapitel 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung 7.5.2 Zusammenladeverbote Zusammenladung von Zündmitteln mit Explosivstoffen im gleichen Fahrzeug Einsatzberechtigte Inhaber von Sprengausweisen (Art. 57 und 58 der SprstV48 sind berechtigt, im gleichen Fahrzeug Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B (Zündmittel) und Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe D (Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff) unter folgenden Bedingungen zusammen zu verladen: a. Die Beförderung erfolgt ausschliesslich nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. b. Die Netto-Explosivstoffmasse darf20 kg pro Beförderungseinheit nicht überschreiten. c. Als Zündmittel dürfen nur Artikel der Verträglichkeitsgruppe B verwendet werden, die vom Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik, zugelassen sind, und zwar in der Gesamtmenge von höchstens 50 Stück pro Beförderungseinheit. d. Die Zündmittel müssen sich auf dem Fussboden des Fahrzeuges befinden. Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen müssen sich bei Personenwagen im Kofferraum und bei Lieferwagen auf der Ladefläche befinden. e. Eine Kopie der Zulassung des Schutzabteils oder des Schutzumschliessungssystems nach Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe d und Unterabschnitt8.1.2.2 Buchstabe c ADR ist nicht erforderlich. Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter Abweichend von der Sonderbestimmung CV 36 sind die Versandstücke stets in offene oder belüftete Fahrzeuge oder in offene oder belüftete Container zu verladen.
Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung,
den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät Bei dem nach Unterabschnitt1.10.1.4 ADR von jedem Mitglied der Besatzung mitzuführenden Ausweis muss es sich um einen amtlichen Ausweis handeln.
Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften für die Ausbildung von Fahrzeugführern Ohne ADR-Schulungsbescheinigung dürfen nur folgende Fahrten mit kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen durchgeführt werden: a. Überführungsfahrten von Pannenfahrzeugen; b. Probefahrten im Zusammenhang mit einer Reparatur oder Panne; c. Fahrten mit Tankfahrzeugen zur vorgeschriebenen Fahrzeug- oder Tankprüfung; d. Fahrten mit Tankfahrzeugen, die von Verkehrsexperten im Zusammenhang mit der Fahrzeugprüfung durchgeführt werden. Aufbaukurs für Fahrzeugführer der Klasse 7 Für Fahrzeugführer, die radioaktive Stoffe mit den UN-Nummern 2912–2919, 2977, 2978 und 3321–3333 befördern, gilt Abschnitt 8.2.1 ADR. Fahrzeugführer, die ausschliesslich Stoffe der Klasse7 und diese nur innerhalb der Schweiz transportieren, können von der Teilnahme am Basiskurs befreit werden. Sie haben einen Strahlenschutzkurs und den Aufbaukurs für die Beförderung radioaktiver Stoffe zu besuchen und die Prüfung zu bestehen. Der Strahlenschutzkurs und der Aufbaukurs müssen je mindestens 8 Unterrichtseinheiten umfassen. Der Kursbesuch und die bestandene Prüfung werden mit dem Vermerk «Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Anhang 1 Absatz 8.2.1.10.3 SDR, gilt nur für Transporte in der Schweiz» in einer SDR-Schulungsbescheinigung49 bestätigt. Die Bescheinigung wird um fünf Jahre verlängert, wenn der Kandidat innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Bescheinigung die Ausbildung nochmals absolviert und die Prüfung besteht.
49 Vgl. die Weisungen des ASTRA betreffend Material der SDR-Schulungsbescheinigung.
Ausbildung von Fahrzeugführern mit Spreng- oder Verwendungsberechtigung Einsatzberechtigte Inhaber von Verwendungsausweisen mit Eintrag FWB oder HA oder Sprengausweisen (Art.51 und 52 der Sprengstoffverordnung vom27. November 200050 sind berechtigt, ohne ADR-Schulungsbescheinigung gefährliche Güter der Klasse1 zu befördern. Diese Berechtigung erstreckt sich jedoch nur auf Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die von den ausgestellten Ausweisen erfasst sind.
Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge Halten und Parkieren Halten und Parkieren im Allgemeinen Das freie Halten und Parkieren eines Fahrzeugs mit Gütern, die dieser Verordnung unterstellt sind, ist auf öffentlichen Strassen untersagt, wenn es nicht der Transport selbst erfordert, namentlich für das Beladen oder Entladen, für die Kontrolle des Fahrzeuges oder der Ladung, für die Verpflegung des Fahrzeugführers oder aufgrund schlechter Witterungsverhältnisse. Nach Möglichkeit soll freies Halten oder längeres Parkieren nicht an Orten erfolgen, zu denen Unbefugte Zutritt haben. Halten und Parkieren bei Nacht oder bei schlechter Sicht Wenn nachts oder bei schlechter Sicht ein Fahrzeug wegen Versagens der Beleuchtung auf der Fahrbahn stillsteht, so müssen die in Abschnitt 8.1.5 ADR vorgeschriebenen Warnzeichen je10 m vor und hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Ausserdem ist das Pannensignal nach Artikel 23 Absatz 2 VRV51 in wenigstens50 m Entfernung aufzustellen. Halten und Parkieren eines Fahrzeugs, das eine besondere Gefahr darstellt Wenn die im haltenden oder parkierenden Fahrzeug geladenen gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für die Strassenbenützer bilden, namentlich wenn Güter, die für Fussgänger, Tiere oder Fahrzeuge gefährlich sein können, auf der Strasse verschüttet sind, und die Fahrzeugbesatzung die Gefahr nicht rasch beseitigen kann, sind die nächsten zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen. Weiter hat die Fahrzeugbesatzung die Massnahmen zu treffen, die in den Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR festgelegt sind.
Kapitel 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter Die Sondervorschriften S11 und S12 sind nicht anwendbar.
Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die
Zulassung der Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL und AT und der MEMU Motorkarren für die Beförderung von Gefahrgut in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 dieses Anhangs müssen den Vorschriften der Kapitel 9.1,9.2 und 9.7 ADR entsprechen; ausgenommen sind Abschnitt 9.2.5 und Unterabschnitt9.7.5.2 ADR. Die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften wird mit der Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt9.1.3.5 ADR bescheinigt; dabei ist in Ziffer 7 der Zulassungsbescheinigung die Fahrzeugbezeichnung AT anzugeben und in Ziffer 11 der Vermerk «Bewilligung als AT-Fahrzeug gemäss Anhang 1 Abschnitt 7.4.1 SDR» sowie das zulässige Einsatzgebiet einzutragen.
Anhang 252 (Art. 13 Abs. 2)
Strassenstrecken mit zusätzlichen Beförderungsbeschränkungen
Strassenstrecken mit Tunnel: Liste der Strecken mit beschränkenden Kategorien
Kanton Strassenstrecke Tunnel Tunnelkatego- (Nationalstrasse = N rie Kantonsstrasse = KS) (1.9.5.2 ADR)
GR N13 Thusis–Tessin San Bernardino E TG KS Frauenfeld Kreisel Bahnhof Frauenfeld E TI KS Bellinzona–Brissago Mappo/Morettina E TI KS Lugano Vedeggio–Cassarate E VD KS Crissier Galerie du Marcolet E VS/Italien KS Martigny–Aosta Grosser St. Bernhard E
Strassenstrecken in der Nähe geschützter Gewässer Liste der Strassenstrecken, auf denen die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter verboten ist Auf folgenden Strassenstrecken ist die Beförderung von gefährlichen Gütern nach Ziffer 1.9.6.2 dieses Anhangs verboten: AG Baden/Dättwil, «Täfernstrasse» (Länge rd. 250 m); AG Frick–Oeschgen, «Oeschgerstrasse» (Länge rd. 600 m); AG Kantonsstrasse 335, «Brunnenrainstrasse», Teilstrecke «Berghof» (Punkt 663) bis «Liegenschaft Restaurant Waldegg»; AG Kantonsstrasse 42054, Strecke zwischen Mülligen (Länge 400 m) und Birmenstorf (Länge 500 m); AG Reinach, «Brüggelmoosstrasse» (Länge 400 m); AG Spreitenbach, Gemeindestrasse «Müslistrasse» (Länge 250 m); BE Belp, Gürbebrücke–Verzweigung Auhaus/Giessenhof (Länge1,3 km); BE Kantonsstrasse 1315, Gimmiz–Aarberg (Länge3 km) inkl. Verzweigung Richtung Kappelen (Länge rd.1 km);
52 Der Text dieses Anhangs wurde ursprünglich nicht in der AS veröffentlicht (AS 2002 4224, 2005 2351, 2006 4905, 2007 6829, 2008 5087, 2009 4735, 2012 6533 und 2013 4711). Der konsolidierte Anhang 2 in der Fassung vom1. Jan. 2015 enthält die am29. Okt. 2014 beschlossenen Änderungen (AS 2014 4625 4627). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des UVEK vom14. Nov. 2016, in Kraft seit1. Jan. 2017 (AS 2016 4335). 53 Die Nummerierung dieses Anhangs bezieht sich auf die Systematik des ADR (SR 0.741.621). 54 Zubringerdienst gestattet.
BE Neuenegg, Süri–Matzenried (Länge1,5 km); BE Seedorf, Gemeindestrasse Räbhalen–Verzweigung Holteren/ Ruchwil (Länge 300 m); BL Itingen, «Sonnenbergweg/Weiermattweg» (Strecke zwischen Anschluss T2 und Gemeindegrenze Sissach, Länge 750 m); BL Muttenz, «Rheinfelderstrasse» (Strecke zwischen Einmündung «Auhafen» und Anschluss Hagnau, Länge2,4 km); BL Sissach, «Grienmattweg» (Strecke zwischen «Stebligerweg» und «Icktenweg», Länge 800 m); BS Basel und Riehen, «Riehenstrasse»–«Äussere Baselstrasse» (Strecke zwischen «Fasanenstrasse/Allmendstrasse» und «Rauracherstrasse», Länge rd.1 km); BS Riehen, «Äussere Baselstrasse» (Strecke zwischen «Rauracherstrasse» und «Bäumlihofstrasse», Länge rd. 200 m)55; BS Riehen, «Rauracherstrasse» (Strecke zwischen «Äussere Baselstrasse» und «Bäumlihofstrasse», Länge rd. 200 m)56; BS Riehen, «Weilstrasse» (Strecke zwischen «Lörracherstrasse» und Zollamt «Weilstrasse», Länge rd. 800 m); GE Kantonsstrasse 75, Chemin de la Greube bis zum Kieswerk «Bois de Bay»57+58 (Länge1,3 km); GE Kantonsstrasse 80, Route de Veyrier bis zum Weiler Vessy59+60 (Länge1,1 km); GE Pont de la Fontenette61; GE Pont de Vessy62; GE Route du Bout du Monde64+65 (Länge 600 m); GE Route du Bout du Monde66 (Strecke zwischen Brücke und Weiler Vessy, Länge 800 m);
55 Zubringerdienst gestattet. 56 Zubringerdienst gestattet. 57 Zubringerdienst gestattet. 58 Auf dieser Strassenstrecke ist die Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 1.9.6.2 59 Zubringerdienst gestattet. 60 Auf dieser Strassenstrecke ist die Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 1.9.6.2 61 Auf dieser Strassenstrecke ist die Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 1.9.6.2 62 Auf dieser Strassenstrecke ist die Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 1.9.6.2 63 Auf dieser Strassenstrecke ist die Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 1.9.6.2 64 Zubringerdienst gestattet. 65 Auf dieser Strassenstrecke ist die Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 1.9.6.2 66 Auf dieser Strassenstrecke ist die Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 1.9.6.2
GE Uferweg links der Rhone vom «Barrage de Verbois» Richtung «Moulin-de-Vert»67 (Länge1,5 km); GE Uferweg rechts der Rhone von der «Route de Verbois» zum Werk von Verbois und zum Kieswerk von Russin68+69 (Länge1 km); GE Weg von der «Route de Peney» zur sog. «Maison Carrée»70+71 (Länge1,2 km); NE Kantonsstrasse 414, St-Martin–Sägewerk Debrot (Länge1 km); NE Kantonsstrasse 2233, Strasse südlich von Boveresse bis nördlich von Môtiers, Bahnhofplatz (Länge 950 m)72; SO Grenchen, Grenchen–Romont, «Romontstrasse» (Länge 400 m); SG Verbindungsstrasse Valens–Vasön (Länge2,3 km); VD Kantonsstrasse 26, Le Brassus–Kreuzung Grand-Fuey (Länge 11 km)73; VD Kantonsstrasse 289, Orny–Bavois, par Entreroches (Länge 2,2 km).
Güter, deren Beförderung verboten ist Gefährliche Güter der Klassen 1–9, welche die Kriterien von Absatz 2.2.9.1.10 ADR erfüllen.
67 Auf dieser Strassenstrecke ist die Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 1.9.6.2 68 Zubringerdienst gestattet. 69 Auf dieser Strassenstrecke ist die Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 1.9.6.2 70 Zubringerdienst gestattet. 71 Auf dieser Strassenstrecke ist die Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 1.9.6.2 72 Zubringerdienst gestattet. 73 Zubringerdienst gestattet.
Anhang 374 (Art. 13 Abs. 1)
Liste gefährlicher Güter, die nur unter besonderen Auflagen transportiert werden dürfen
Einschränkendere Bestimmungen der Anhänge1 und 2 sind zu beachten.
UN-Nr. Name und Beschreibung Klasse Klassifi- Verpa- Gefahr- Auflage zierungs- ckungs- zettel code gruppe
3.1.2 ADR 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 ADR ADR ADR ADR
1017 CHLOR 2 2TOC 2.3+5.1 Max. 1000 kg Nettoge- +8 wicht je Transportbehälter 1076 PHOSGEN 2 2TC 2.3+8 Max. 1000 kg Nettogewicht je Transportbehälter 1079 SCHWEFELDIOXID 2 2TC 2.3+8 Max. 1000 kg Nettogewicht je Transportbehälter 3375 AMMONIUMNITRAT-5.1 O2 II 5.1 Bei Beförderung in EMULSION oder mobilen Einheiten zur AMMONIUMNITRAT- Herstellung von Spreng- SUSPENSION oder stoff (Mobile Explosives AMMONIUMNITRAT- Manufacturing Units, GEL, Zwischenprodukt MEMU) nach Kapitel für die Herstellung von 6.12 ADR in Tanks aus Sprengstoffen, flüssig Stahl: oder fest – mit Fassungsraum ≥ 1000 l: unzulässig; – mit Fassungsraum < 1000 l: zulässig, sofern ein Belüftungssystem aus Schwanenhals nach Unterabschnitt6.12.4.4 ADR besteht. Explosive Stoffe und 1 Bei Beförderung in Gegenstände mit Explo- MEMU: Zulassungen des sivstoff ASTRA nach Absatz 7.5.5.2.3 ADR erforderlich.
74 Der Text dieses Anhangs wurde ursprünglich nicht in der AS veröffentlicht (AS 2002 4224, 2008 5087). Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des UVEK vom 26. Sept. 2016, in Kraft seit1. Jan. 2017 (AS 2016 3455).