Funtauna

742.102

Verordnung über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr (Gebührenverordnung BAV, GebV-BAV) 1
(GebV-öV)

vom 25. November 1998 (Stand am 15. März 2007)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 94 des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 19572 (EBG),

Artikel 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom3. Oktober 19753 über

die Binnenschifffahrt,

Artikel 5 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom25. September 19174 über Verpfändung

und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen,

Artikel 21 des Bundesgesetzes vom18. Juni 19935 über die Personenbeförderung

und die Zulassung als Strassentransportunternehmung,

Artikel 48 des Bundesgesetzes vom7. Oktober 19836 über den Umweltschutz

sowie auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19977,8 verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 19 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt:

  1. 10 die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen der Konzessions-, Aufsichts- und Verwaltungsbehörde in den Bereichen Eisenbahnen, Automobile, Trolleybusse, Schifffahrt, Seilbahnen und ähnliche Verkehrsarten;

  2. die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse;

  3. die jährlichen Aufsichtsabgaben und Regalabgaben in den unter Buchstabe a aufgeführten Bereichen.

AS 1999 754

Art. 1a11 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 200412.

Art. 213 Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst.

Art. 3 Gebühren- und Abgabenfreiheit14

Behörden und Institutionen des Bundes sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.

Behörden der Kantone und der Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. Sie sind jedoch gebührenpflichtig, wenn sie um eine Konzession oder Bewilligung des Bundes ersuchen oder die Dienstleistung als Inhaber der Konzession oder Bewilligung veranlassen.

...15

Die Regalabgaben werden nicht erhoben für Angebote, die Abgeltungen der öffentlichen Hand erhalten oder im Konzept BAHN 2000 enthalten sind.16

Art. 4 Gebühren- und Abgabenarten17

In dieser Verordnung gelten als:

  1. 18 Konzessions- bzw. Bewilligungsgebühr: die Gebühr für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Erneuerung, Änderung oder Übertragung einer Konzession bzw. einer Bewilligung sowie um Erstreckung von Fristen, die in einer Konzession bzw. Bewilligung festgelegt sind;

  2. Aufsichtsgebühren: 1. Plangenehmigungsgebühr: die Gebühr für die Behandlung und die Genehmigung der Pläne und Planänderungen für Bauten und Anlagen, einschliesslich elektrischer Anlagen und Einrichtungen, der konzessionierten Verkehrsunternehmungen sowie für die Typenzulassung der Bauelemente, Anlagen, Fahrzeuge oder deren Teile, 2. Betriebsbewilligungsgebühr: die Gebühr für die Erprobung, die Abnahme, die Erteilung und die Änderung der Bewilligung zur Eröffnung des Betriebes für Bauten, Anlagen und Fahrzeuge, einschliesslich elektrischer Anlagen und Einrichtungen, der konzessionierten Verkehrsunternehmungen sowie für die Bewilligung zur Inverkehrsetzung umgebauter oder von anderen Unternehmen übernommener Fahrzeuge, 3.19 ... 4.20 Gebühr für Fahrzeugkontrollen: die Gebühr für regelmässige technischbetriebliche Kontrollen und Nachkontrollen sowie für Inspektionen von Fahrzeugen der konzessionierten Automobil- und Trolleybusunternehmungen;

  3. 21 besondere Verwaltungsgebühren: die übrigen Gebühren für Verwaltungsverfahren sowie für die übrigen Dienstleistungen und Verfügungen in Konzessions-, Genehmigungs-, Zustimmungs-, Aufsichts- und anderen Verwaltungssachen, insbesondere für schriftliche Beanstandungen bei Audits und für Abklärungen, Gutachten, Unfalluntersuchungen, umfangreiche Beratungen und Akteneinsicht;

  4. 22 jährliche Aufsichtsabgabe: die jährlich erhobene pauschale Abgabe für technische-betriebliche Kontrollen und Audits bei Bauten, Anlagen, Fahrzeugen und sicherheitsrelevantem Personal der konzessionierten Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen sowie für die Überprüfung der Betriebsvorschriften der Eisenbahnunternehmungen, für Audits bei Transportunternehmungen sowie für Auskünfte;

  5. 23 Regalabgabe: die Abgabe für das mit der Konzession bzw. Bewilligung erteilte, erneuerte oder erweiterte Transportrecht.

Art. 524

Art. 6 Gebühren- und Abgabenbemessung25

Die Gebühren werden nach Gebührenansätzen bemessen. Ist kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand festgelegt.26

Die Regalabgabe wird für die ganze Geltungsdauer des verliehenen Transportrechts auf Grund der festgelegten Jahresansätze berechnet. Bis zu sechs Monaten gilt der halbe Jahresansatz, für mehr als sechs Monate der ganze.27

Art. 728 Gebühren nach Zeitaufwand

Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Arbeitsstunde 100–200 Franken.

Art. 8 Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen, die einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordern oder die auf Gesuch hin oder aus Verschulden des Gebührenpflichtigen dringlich oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu

Prozent der Gebühr erhoben werden.

Art. 9 Ermässigung und Erlass von Gebühren und Abgaben29

Das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) kann die Gebühren und die Abgaben herabsetzen oder erlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen oder der Arbeitsaufwand geringfügig ist.30

Veranlasst der Bund die Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Konzession und hat er daran ein wesentliches Interesse, so kann er die Gebühren und die Abgaben teilweise oder ganz erlassen.31

Für die Genehmigung kantonaler Erlasse, die Gewährung finanzieller Leistungen sowie die Behandlung von Personalangelegenheiten von Bundesbediensteten werden in der Regel keine Gebühren erhoben.

Art. 10 Voranschlag

Der Gebühren- oder Abgabenpflichtige erhält auf Begehren Auskunft über die voraussichtlichen Gebühren, Abgaben und Auslagen oder einen schriftlichen Voranschlag.32

Gebühren- und Abgabenpflichtige, die zum ersten Mal eine aufwendige oder mit ausserordentlichen Auslagen verbundene Dienstleistung veranlassen oder ein zum Vornherein als aussichtslos erscheinendes Gesuch stellen, können schriftlich über die voraussichtlichen Gebühren, Abgaben und Auslagen unterrichtet werden.33

Für die Mitteilungen werden keine Gebühren erhoben.

Art. 1134 Gebühren- und Abgabenbezug

Eine Dienstleistung wird nicht erbracht, solange ein verlangter Vorschuss nicht geleistet ist. Solange frühere Konzessions- und Bewilligungsgebühren nicht bezahlt sind, werden neue Gesuche nicht behandelt.

Abgaben und Gebühren können zum Voraus oder per Nachnahme eingezogen werden.

Art. 1235 Rückerstattung von Gebühren und Abgaben

Die Vorschüsse für Gebühren und Abgaben werden zurückerstattet:

  1. in der Höhe des Betrages, um den sie den Aufwand des Bundesamtes übersteigen, wenn der Gebühren- und Abgabenpflichtige sein Gesuch vor dem Entscheid zurückzieht; die Regalabgabe wird in diesem Fall ganz zurückerstattet;

  2. in der Höhe des Betrages, um den sie die festgesetzte Gebühr und Abgabe übersteigen;

  3. ganz, wenn dem Gesuch nicht entsprochen wird, weil der Bund den Bau und Betrieb übernimmt.

Wird auf die Konzession bzw. auf die Bewilligung mindestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer verzichtet, so wird auf Gesuch hin die Regalabgabe angemessen zurückerstattet.

Wird die Konzession bzw. die Bewilligung wegen eines Verstosses gegen ihre Bestimmungen oder gesetzlichen Pflichten widerrufen bzw. entzogen, so werden keine Gebühren oder Abgaben zurückerstattet.

Art. 1336 Gebühren- und Abgabenverfügung

Die Abgaben werden in einer Verfügung festgesetzt. Diese setzt die Zahlungsweise fest.

Art. 1437

Art. 15 Fälligkeit

Die Abgabe wird fällig:38

  1. 30 Tage nach Eröffnung der Verfügung;

  2. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.

Art. 1639 Verjährung

Forderungen aus Abgaben verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Abgabenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.

2. Abschnitt Konzessionen, Bewilligungen und Regalabgaben40

Art. 17 Grundgebühren für Eisenbahn-Infrastrukturkonzession, Einheitskonzession, Seilbahnkonzession und Personenbeförderungskonzession mit Trolleybusbetrieb

Die Grundgebühr beträgt für:

  1. Erteilung und Ausdehnung der Konzession 5000

  2. Erneuerung und Änderung der Konzession 2000

  1. Übertragung der Konzession 500

  2. Erstreckung von Fristen in einer Konzession 500 In Fällen mit ausserordentlichem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet werden.

Art. 1841 Grundgebühren für Personenbeförderungskonzession und -bewilligung

Die Grundgebühr beträgt für: Franken

  1. Erteilung und Ausdehnung der Konzession oder Bewilligung 2000

  2. Erneuerung und Änderung der Konzession oder Bewilligung 1000

  3. Erneuerung oder Änderung der Konzession oder Bewilligung bei 500 geringfügigem Aufwand sowie Übertragung der Konzession oder Bewilligung

  4. Konzession für tariflich integrierte Ergänzungsangebote auf bereits 500 konzessionierten Linien

  5. Widerruf einer Bewilligung oder Bearbeitung bei Verzicht 500 2 In Fällen mit ausserordentlichem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet werden.

Art. 19 Regalabgaben42

Die Regalabgabe wird erhoben bei Erteilung, Ausdehnung und Erneuerung der Konzession oder Bewilligung, soweit diese zum regelmässigen Personentransport ermächtigt. Sie beträgt je Geltungsjahr der Konzession oder Bewilligung:43

  1. für Seilbahnen einschliesslich Standseilbahnen 20 Franken je 100 Personen Förderleistung der Anlage in einer Stunde und Richtung;

  2. für den grenzüberschreitenden Personenfernverkehr pauschal 500 Franken;

  3. für alle anderen Verkehrsmittel 4 Franken je 10 Personen Sitzplatzkapazität.

3. Abschnitt Eisenbahnen

Art. 20 Gebühren für Netzzugang nach Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom25. November 199844 (NZV)

Die Gebühr für die Erteilung der Netzzugangsbewilligung beträgt 800–3000 Franken, für deren Erneuerung 500–2000 Franken. Die Gebühr für den Entzug wird nach Aufwand berechnet.

Art. 21 Gebühren für die Sicherheitsbescheinigung nach NZV

Die Gebühr für die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 7 NZV45 beträgt 300–5000 Franken. Sie bemisst sich degressiv nach der Länge der Strecke, für die die Sicherheitsbescheinigung beantragt wird, sowie nach der Komplexität und Dringlichkeit der Prüfung.

Die Gebühr für die Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung beträgt die Hälfte des für die Ausstellung erhobenen Betrages, mindestens jedoch 300 Franken.

Die Gebühr für den Widerruf wird nach Zeitaufwand berechnet.

Art. 2246 Gebühren für die Zulassung von Triebfahrzeugführern und für die Ausbildung der Prüfungsexperten47

Triebfahrzeugführende bezahlen folgende Gebühren für:

a. ...48 Franken

  1. 49 die erstmalige Ausstellung des Ausweises 150

  2. die Änderung oder die Erneuerung des Ausweises 100

Für die Genehmigung einer Spezialkategorie wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.50

...51

Für die vom Bundesamt organisierte oder in seinem Auftrag durchgeführte Ausbildung der Prüfungsexperten wird ein angemessener Kostenanteil erhoben.

Art. 23 Plangenehmigungsgebühr

Die Gebühr für die Plangenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 EBG beträgt 500–

000 Franken. Sie bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Einsprachen.

Die Gebühr für die Festlegung der Projektierungszonen und Baulinien beträgt 700–

000 Franken.

Die Plangenehmigungsgebühr kann mit der Betriebsbewilligungsgebühr eingezogen werden.

In vereinfachten und ordentlichen Plangenehmigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Ausgenommen sind ordentliche Verfahren für Gesuche, welche Enteignungen erforderlich machen. Diesfalls richtet sich die Parteientschädigung nach Artikel 115 des Bundesgesetzes vom20. Juni 193052 über die Enteignung.53

Art. 2454 Betriebsbewilligungsgebühr

Die Betriebsbewilligungsgebühr wird nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 25 Gebühren für Genehmigungen von Fahrzeugen, Anlagen und abweichende Betriebsvorschriften55

Die Gebühr für die Prüfung und die Genehmigung von Pflichtenheften und Typenskizzen bei Fahrzeugen bzw. von Anlagenplänen bei Sicherungsanlagen nach Artikel 18w Absatz 2 EBG wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 400 Franken.56

...57

Die Gebühr für die Typenzulassung nach Artikel 7 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 198358 bemisst sich nach dem Zeitaufwand.

DieGebühr für die Genehmigung einer von den übergeordneten Vorschriften abweichenden Betriebsvorschrift wird nach Zeitaufwand erhoben.59

Art. 25a60 Gebühr für die Registrierung von Güterwagen

Die Jahresgebühr für die Registrierung beträgt pro Güterwagen2.50 Franken.

Art. 2661 Jährliche Aufsichtsabgabe

Zur Deckung allgemeiner Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt sind, entrichtet die Infrastrukturbetreiberin eine jährliche Aufsichtsabgabe.

Die Abgabe bemisst sich nach der Netzlänge wie folgt:

Netzlänge in Kilometern Grundabgabe in Franken Zusatzabgabe in Franken pro zusätzlichen Kilometer

bis 10 0 270 Franken

bis 20 2 700 ab 10 km: 180 Franken

bis 40 4 500 ab 20 km: 120 Franken

bis 80 6 900 ab 40 km: 80 Franken

bis 160 10 100 ab 80 km: 53 Franken 161 bis 1600 14 340 ab 160 km: 35 Franken 1601 und mehr 64 740 ab 1600 km: 23 Franken

Die Mindestabgabe beträgt 1800 Franken und kann bis auf 600 Franken ermässigt werden, wenn sie im Vergleich zum Aufsichtsaufwand unverhältnismässig wäre.

Betriebsgemeinschaften, die im operativen Bereich weitgehend zusammenarbeiten, bezahlen für die Bahn mit dem längsten Netz die volle Aufsichtsabgabe und für jede weitere Bahn den halben Betrag. Gruppen von Unternehmungen mit einer Direktionsgemeinschaft bezahlen für die Bahn mit dem längsten Netz die volle Aufsichtsabgabe und für jede weitere Bahn 80 Prozent des Betrages.

4. Abschnitt Automobile

Art. 27

Die Gebühr für die Kontrolle von Fahrzeugen, die das Unternehmen mit der Konzession im öffentlichen Verkehr verwendet, beträgt je:

  1. Leichter Motorwagen, Kleinbus 100

  2. Autobus 140

  3. Gelenkbus 160

  4. Personentransportanhänger 140

  5. Sachentransportanhänger 70

Art. 27a62 Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmung

Die Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmung betragen für:

  1. die Erteilung der Zulassungsbewilligung 800

  2. die Änderung oder Erneuerung der Zulassungsbewilligung 500

  3. die Ausstellung oder Änderung des Fachausweises 50

  4. den Eintrag ins Register der Fachausweisinhaber 25

5. Abschnitt Trolleybusse

Art. 28 Plangenehmigungsgebühr

Die Plangenehmigungsgebühr beträgt 500–30 000 Franken.

Für Fahrzeuge richtet sich die Gebühr nach Artikel 25 Absatz 1.

Art. 2963 Betriebsbewilligungsgebühr

Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet.

Art. 30 Kontrollgebühren

Die Gebühr für Fahrzeugkontrollen, ohne Kontrolle der elektrischen Einrichtungen, beträgt je:

  1. Trolleybus 140

  2. Gelenktrolleybus 160

  3. Personentransportanhänger 140 2 Die Gebühr für die Kontrolle der elektrischen Einrichtungen eines Fahrzeuges beträgt je:

  1. Trolleybus 100

  2. Gelenktrolleybus 130

  3. Personentransportanhänger 100 3 ...64

6. Abschnitt Schifffahrt

Art. 3165 Plangenehmigungsgebühr für die Schifffahrt

Die Plangenehmigungsgebühr beträgt 500–30 000 Franken.

Die Gebühr für die Plangenehmigung und das Ausstellen von Betriebsbewilligungen bei Neubauten und Abnahmen von Schiffen wird wie folgt berechnet:

  1. 66 Grundgebühr bei Neubauten von Schiffen 8000

  2. 67 Zuschlag pro zugelassenen Passagier 14

  3. Zuschlag für Fähren pro Tonne Tragfähigkeit 30

  4. Zuschlag für Güterschiffe pro Tonne Tragfähigkeit 10

  5. Ausstellung der Betriebsbewilligung 250 2bis Die Gebühr nach Absatz 2 kann bei Schiffen besonderer Bauart, bei denen ein besonderer Prüfaufwand entsteht, entsprechend dem anfallenden Zeitaufwand erhöht werden.68 3 Die Gebühr für die Plangenehmigung und die Abnahme von Umbauten sowie für Revisionen wird nach Zeitaufwand berechnet.

Die Gebühr für den Widerruf oder die Annullierung einer Betriebsbewilligung wird nach Zeitaufwand berechnet.69

Art. 3270 Betriebsbewilligungsgebühr

Die Gebühr für die Betriebsbewilligung von Werften und Landungsanlagen wird nach Zeitaufwand berechnet.

Art. 3371 Jährliche Aufsichtsabgabe

Die jährliche Aufsichtsabgabe setzt sich zusammen aus der Grundabgabe und einem Zuschlag. Sie beträgt mindestens 500 Franken.

Die Grundabgabe beträgt pro Schiff 400 Franken, pro Autofähre 600 Franken; der Zuschlag beträgt pro zugelassenen Fahrgast1.10 Franken.72

Bei Schiffen, deren zulässige Fahrgastzahl während des Jahres saisonbedingt unterschiedlich festgelegt wird, richtet sich die Abgabe nach der höheren zugelassenen Fahrgastzahl. In den anderen Fällen wird eine pro-rata-Berechnung angewendet.73

Art. 34 Besondere Verwaltungsgebühren

Die Gebühren für die Ausstellung und die Änderung von Ausweisen werden nach Zeitaufwand berechnet.74

Bei Produktionsüberprüfungen von typengeprüften Schiffsmotoren wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.

Die Gebühr für das Verfahren bei Feststellung nicht vorschriftenkonformer Motoren und Sportboote sowie unvollständiger Boote oder Bauteile wird nach Zeitaufwand berechnet.75

Art. 34a76 Gebühren für Schiffsführerprüfungen

Die Gebühr für Schiffsführerprüfungen von Schiffsführern, die nicht bei eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen angestellt sind, wird nach Zeitaufwand berechnet.

7. Abschnitt:77 Seilbahnen

Art. 3578

Das Bundesamt erhebt im Bereich der Seilbahnen Gebühren nach Zeitaufwand für:

  1. Verfügungen;

  2. Dienstleistungen.

In vereinfachten und ordentlichen Plangenehmigungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Ausgenommen sind ordentliche Verfahren für Gesuche, welche Enteignungen erforderlich machen. Diesfalls richtet sich die Parteientschädigung nach Artikel 115 des Bundesgesetzes vom20. Juni 193079 über die Enteignung.

8. Abschnitt Übrige Verkehrsmittel

Art. 36

Gebühren werden auch erhoben für Dienstleistungen in Bezug auf Verkehrsmittel, welche einer Konzession oder einer Bewilligung des Bundes bedürfen, im Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung aber nicht ausdrücklich erwähnt sind. Dies betrifft insbesondere Gyrobusse, Raupenfahrzeuge oder Transportanlagen mit Seilantrieb oder Seilfahrbahn, die den Standseilbahnen, Luftseilbahnen, Aufzügen oder Schlittenseilbahnen ähnlich sind.

Für die Gebühren gelten je nach der Konzessions- oder der Bewilligungsart die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss.

Die Gebühr kann im Einzelfall angemessen herabgesetzt werden.

9. Abschnitt Besondere Verwaltungsgebühren

Art. 3780 Transportbewilligungen oder andere Transportrechte nach völkerrechtlichen Verträgen

Beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die grenzüberschreitende Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse werden Gebühren für die Ausstellung, die Änderung, die Erneuerung, den Widerruf, die Annullierung und die Kontrolle der Transportbewilligungen oder anderer Transportrechte erhoben.

Die Gebühren bemessen sich nach der Geltungsdauer und der territorialen Gültigkeit der Transportbewilligung oder der anderen Transportrechte sowie nach der Anzahl der Fahrten, die mit dieser Bewilligung oder mit diesem Transportrecht ausgeführt werden können. Die Gebühr für eine Transportbewilligung oder ein anderes Transportrecht für eine Hin- und Rückfahrt beträgt höchstens 100 Franken, diejenige für eine unbeschränkte Anzahl Fahrten während des Kalenderjahres höchstens 1000 Franken.

Art. 38 Fahrtenhefte

Die Gebühr pro Fahrtenheft für grenzüberschreitende Pendelfahrten wird auf

Franken festgesetzt

Art. 3981

Art. 40 Umweltschutz

Die Gebühr für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz sowie den gestützt darauf erlassenen Ausführungsverordnungen beträgt 500–10 000 Franken.

Wird eine besondere Dienstleistung im Zusammenhang mit der durch Bau und Betrieb eines Verkehrsunternehmens erzeugten Umweltbelastung auf Gesuch eines Dritten durchgeführt, so wird die Gebühr wie folgt erhoben:

  1. bei unzulässigen Einwirkungen wird die Gebühr dem verursachenden Verkehrsunternehmen auferlegt;

  2. bei zulässigen Einwirkungen wird die Gebühr dem Gesuchsteller auferlegt.

Art. 41 Zustimmungen

...82

Die Gebühr für die Zustimmung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 26. Juni 199183 über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen beträgt 100–2000 Franken.

Art. 4284 Rechnungsprüfung

Für die Prüfung und die Genehmigung von Rechnungen und Bilanzen nach Artikel 70 EBG werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.

[AS 1991 1476, 1992 2499 Art. 15 Ziff. 2, 1997 1016 Anhang Ziff. 4, 199854, Anhang Ziff. 3, 1999 Ziff. II 19 754 Anhang Ziff. 2]

Art. 4385 Streitigkeiten nach Artikel 40 EBG

In Streitigkeiten nach Artikel 40 EBG richten sich die Kosten und die Entschädigungspflicht nach der Verordnung vom10. September 196986 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

Art. 44 Anschlussgleise

Die Gebühr für die Zustimmung zum Nutzungsplan oder zur Baubewilligung von Anschlussgleisen beträgt für den Anschliesser 300–5000 Franken.

Die Gebühr für die Erteilung der Betriebsbewilligung und Genehmigung von Dienstvorschriften beträgt 300–5000 Franken.

Art. 4587

Art. 46 Verpfändung und Zwangsliquidation bei konzessionierten Eisenbahn-, Trolleybus- und Schifffahrtsunternehmungen

Für die Bewilligung zur Bestellung und Eintragung eines Pfandrechtes in das Pfandbuch wird eine Gebühr von 200–5000 Franken erhoben. Wird eine bereits verpfändete Strecke erweitert, so wird die Gebühr anteilsmässig nach dem Verhältnis des neuen Streckenabschnitts zu der erweiterten Gesamtlänge der verpfändeten Strecke festgesetzt.

Für die Abstempelung von Titeln wird eine Gebühr von 200–1500 Franken erhoben.

Für jede neue Eintragung in das Pfandbuch wird eine Gebühr von 200–5000 Franken erhoben, namentlich bei Änderung der Rangverhältnisse, der Gläubiger, der Natur der Forderung sowie bei Umwandlung von Titeln und Löschung des Pfandrechtes.

Für Auszüge aus dem Pfandbuch, Beglaubigungen und ähnliche Dienstleistungen wird eine Gebühr von 100–300 Franken erhoben.

Art. 4788 Audits, Gutachten, Abklärungen und umfangreiche Beratungen

Für schriftliche Beanstandungen bei Audits und für Gutachten, Abklärungen, Untersuchungen und umfangreiche Beratungen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. Dabei werden der Umfang und die Bedeutung der Dienstleistung, die erforderliche Sachkunde sowie das Interesse, der Nutzen, die Höhe der bereits geleisteten jährlichen Aufsichtsabgabe und die finanziellen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen berücksichtigt.

Art. 48 Fristansetzung bei Nichtbeachtung von Vorschriften und Anordnungen

Die Gebühr für die Fristansetzung zur Erfüllung von Pflichten der Verkehrsunternehmungen oder von Pflichten Dritter aus dem Gesetz, der Konzession, der Bewilligung oder den Verfügungen der Aufsichtsbehörde beträgt 200–700 Franken.

Art. 49 Abweisung von Gesuchen

Die Gebühr für die Abweisung der Gesuche um gebührenpflichtige Dienstleistungen richtet sich:

  1. in Konzessions- und Bewilligungssachen nach der entsprechenden Grundgebühr;

  2. in Aufsichts- und anderen Verwaltungssachen nach Zeitaufwand.

10. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 50 Übergangsbestimmung

Für Dienstleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 51 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts:

1. Die Gebührenverordnung BAV vom 1. Juli 198789 wird aufgehoben.

2. Die Verordnung vom 26. Juni 199190 über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen wird wie folgt geändert:

Art. 32 Bst. a ...

3. Verordnung vom 11. Januar 191891 betreffend Einrichtung und Führung des Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen wird wie folgt geändert:

Art. 18 ...

4. Die Luftseilbahnverordnung vom 8. November 197892 wird wie folgt geändert:

Art. 14 ...

5. Seilbahnverordnung vom 10. März 198693 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 4 ...

89 [AS 1987 1052, 1992 573 Art. 25. Abs. 3, 1993 1375 Art. 7 2599, 1996 146 Ziff. I 3 470 Art. 55 Abs. 3] 90 [AS 1991 1476, 1992 2499 Art. 15 Ziff. 2, 1997 1016 Anhang Ziff. 4, 1998 54, Anhang Ziff. 3, 1999 Ziff. II 19 754 Anhang Ziff. 2] 92 [AS 1978 1806, 1987 1052 Art. 52 Bst. e, 1989 342, 1996 146 Ziff I 7, 1997 2779 Ziff. II 50, 1999 704 Ziff. II 25. AS 2007 39 Art. 70 Bst. b] 93 [AS 1986 632, 1991 1476 Art. 34 Ziff. 4, 1994 1233 Art. 145, 1997 1008 Anhang Ziff. 6, 2000 2103 Anhang Ziff. II 3 2538, 2005 4957. AS 2007 39 Art. 70 Bst. a]

6. Die Trolleybus-Verordnung vom 6. Juli 195194 wird wie folgt geändert:

Dbis ...

Art. 25a ...

7. Verordnung vom 13. Dezember 199395 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern wird wie folgt geändert:

14.2 ...