Funtauna

748.122

Verordnung des UVEK über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr
(VSL)

vom 20. Juli 2009 (Stand am 1. November 2012)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf die Artikel 122a Absatz 4, 122b Absatz 1, 122c Absatz 1 und 122d der Luftfahrtverordnung vom14. November 19731 (LFV), in Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 185/2010 und (EG) Nr. 2096/2005 in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss den Ziffern4 und 5 des Anhangs zum Abkommen vom21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr,3 verordnet:

1. Abschnitt Geltungsbereich und anwendbares Recht

Art. 1

Diese Verordnung regelt für die Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 und den Artikeln 122a–122d LFV:4

  1. die Aufgaben des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) und des Nationalen Sicherheitsausschusses Luftfahrt;

  2. die Anforderungen an die Sicherheitsprogramme der Flughafenhalter und der Luftverkehrsunternehmen;

  3. bbis. 5die Anforderungen an das durch die Erbringer von Flugsicherungsdiensten zu führende System zur Gefahrenabwehr;

AS 2009 3699

  1. 6 die Zulassung durch das BAZL;

  2. die Aufgaben der unabhängigen Prüfstellen;

  3. dbis. 7die Aufgaben der externen Schulungsanbieter für die Ausbildung von Sicherheitsverantwortlichen bei reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post;

  4. die Massnahmen bei besonderer Bedrohung;

  5. die Finanzierung der Massnahmen;

  6. die erleichterten Massnahmen für bestimmte Flughafenhalter und Luftverkehrsunternehmen.

Das Flugfeld St. Gallen-Altenrhein gilt im Rahmen dieser Verordnung als Flughafen.

2. Abschnitt Zuständige Behörde und Nationaler Sicherheitsausschuss Luftfahrt

Art. 28 Zuständige Behörde

Das BAZL ist die Behörde, die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des Nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt zuständig ist.

Art. 3 Nationaler Sicherheitsausschuss Luftfahrt

Der Nationale Sicherheitsausschuss Luftfahrt (Ausschuss) koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen Stellen, die an der Ausarbeitung und der Durchführung des Nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt beteiligt sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. er überprüft die Bedrohungslage;

  2. er legt die Prioritäten bei den Sicherheitskontrollen fest;

  3. er nimmt Stellung zum Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt und zu weiteren sicherheitsrelevanten Massnahmen;

  4. er beurteilt Effizienz und Wirkung der getroffenen Sicherheitskontrollen;

  5. er besorgt den Austausch von Informationen, namentlich über die Entscheide der für die Sicherheit zuständigen internationalen Organisationen.

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern:

  1. des BAZL;

  2. des Bundesamtes für Polizei;

  3. der Eidgenössischen Zollverwaltung;

  4. der zuständigen kantonalen Polizeiorgane;

  5. der betroffenen Flughafenhalter;

  6. der betroffenen schweizerischen Luftverkehrsunternehmen;

  7. der Bodenabfertigungsunternehmen;

  8. der betroffenen Erbringer von Flugsicherungsdiensten;

  9. des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes (WFD) der Stadtpolizei Zürich.9 3 Das BAZL ernennt die Mitglieder im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei. Es kann je nach behandeltem Thema die Teilnahme weiterer Personen vorsehen.

Es leitet den Ausschuss.

Der Ausschuss tagt mindestens einmal pro Jahr.

3. Abschnitt Pflichten der Flughafenhalter, der Luftverkehrsunternehmen und

der Erbringer von Flugsicherungsdiensten10

Art. 4 Flughafenhalter

Die Massnahmen zur Wahrung der Flughafensicherheit nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sind Sache des Flughafenhalters.11

Der Flughafenhalter muss in sein Sicherheitsprogramm nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und nach Artikel 122a LFV mindestens aufnehmen:12

b. eine Beschreibung des Auftrages und der Zusammensetzung des Sicherheitsausschusses des Flughafens;

  1. eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Zugangskontrolle;

  2. cbis. 13 eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Benennung von bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen;

  3. einen Plan der verschiedenen Bereiche des Flughafens;

  4. eine Beschreibung der Massnahmen zur Qualitätssicherung für die im Programm aufgeführten Massnahmen;

  5. die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von kriminellen Handlungen, zu befolgen sind;

  6. ein Ausbildungsprogramm für die Personen, die mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen betraut sind;

  7. 14 ein Verfahren zur fristgemässen Meldung sicherheitsrelevanter Vorfälle an 3 Der Flughafenhalter gewährleistet, dass sämtliches im Sicherheitsbereich tätige Personal sicherheitsüberprüft ist.15

Art. 5 Luftverkehrsunternehmen

Die Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit von Luftfahrzeugen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sind Sache des Luftverkehrsunternehmens.16

Das Luftverkehrsunternehmen muss in sein Sicherheitsprogramm nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und nach Artikel 122b LFV mindestens aufnehmen:17

  1. 18 ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten; die Sicherheitsorganisation muss sicherstellen, dass die Verantwortlichen bei sicherheitsrelevanten Vorfällen jederzeit in der Schweiz verfügbar sind;

  2. eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Zugangskontrolle;

  3. eine Beschreibung der Massnahmen zur Qualitätssicherung für die im Programm aufgeführten Massnahmen;

zu befolgen sind;

  1. ein Ausbildungsprogramm für die Personen, die mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen betraut sind;

  2. 19 ein Verfahren zur fristgemässen Meldung sicherheitsrelevanter Vorfälle an Erbringer von Flugsicherungsdiensten 1 Die Massnahmen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 sind Sache des Erbringers von Flugsicherungsdiensten.

Der Erbringer von Flugsicherungsdiensten muss in sein System zur Gefahrenabwehr nach Anhang I Ziffer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 mindestens

  1. ein Organigramm seiner internen Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten;

  2. eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für den Schutz seiner Einrichtungen, seines Personals und seiner Daten;

  3. eine Beschreibung der angewendeten Verfahren zur Bewertung des Gefährdungsrisikos und zu dessen Minderung, zur Überwachung und Verbesserung der Gefahrenabwehr, zur Überprüfung der Gefahrenabwehr und zur Verbreitung der daraus gezogenen Lehren;

  4. eine Beschreibung der angewendeten Verfahren zur Erkennung von Sicherheitsmängeln und zur Alarmierung des Personals;

  5. eine Beschreibung der Massnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen von Sicherheitsmängeln und zur Ermittlung von Abhilfemassnahmen sowie der Verfahren, die verhindern sollen, dass sich die Mängel wiederholen;

  6. ein Ausbildungsprogramm für Personen, die Zugang zu kritischen Einrichtungen, Anlagen oder Systemen haben;

  7. ein Verfahren zur fristgemässen Meldung sicherheitsrelevanter Vorfälle an 3 Der Erbringer von Flugsicherungsdiensten gewährleistet, dass sämtliches Personal, das Zugang zu kritischen Einrichtungen, Anlagen oder Systemen hat, sicherheits-

4. Abschnitt:21 Zulassung

Art. 6

Das BAZL ist zuständig für die Zulassung von:

  1. reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post nach Artikel 3 Absatz 26 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (Ziff.6.3.1 des Anhangs der V (EU) Nr. 185/2010);

  2. bekannten Versendern von Fracht oder Post nach Artikel 3 Absatz 27 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (Ziff.6.4.1 des Anhangs der V (EU) Nr. 185/2010);

  3. reglementierten oder bekannten Lieferanten von Bordvorräten nach Ziffer 8.0.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 (Ziff.8.1.3 des Anhangs der V (EU) Nr. 185/2010);

  4. unabhängigen Prüfstellen nach Artikel 7;

  5. externen Schulungsanbietern nach Artikel 9a.

5. Abschnitt:22 Unabhängige Prüfstellen

Art. 7 Beauftragung

Das BAZL kann unabhängige Prüfstellen mit Überprüfungs- und Ausbildungsaufgaben beauftragen.

Art. 8 Aufgaben und Anforderungen

Die unabhängigen Prüfstellen haben die folgenden Aufgaben:

  1. Sie erstellen zuhanden des BAZL Berichte über die durchgeführten Überprüfungen der relevanten Anforderungen an die zu prüfende Stelle gemäss dem Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt.

  2. Sie überprüfen und begutachten zuhanden des BAZL die Sicherheitsprogramme.

  3. Sie stellen dem BAZL Antrag auf Zulassung der geprüften Stelle.

Sie unterstehen der Aufsicht des BAZL.

Das BAZL beauftragt nur Prüfstellen, die:

a. als Prüfstelle der bekannten Versender unabhängig sind von reglementierten Beauftragten und bekannten Versendern;

  1. als Prüfstelle der reglementierten Lieferanten von Bordvorräten unabhängig sind von reglementierten Lieferanten von Bordvorräten;

  2. mit ihrer Prüftätigkeit die ganze Schweiz zu einheitlichen Preisen abdecken;

  3. über Personal mit ausreichender Ausbildung und Erfahrung in den relevanten Bereichen der Luftsicherheit verfügen;

  4. über mindestens eine Inspektionsleiterin oder einen Inspektionsleiter verfügen.

Art. 9 Aufgaben der Inspektionsleiterinnen und -leiter

Die Inspektionsleiterin oder der Inspektionsleiter trägt die Gesamtverantwortung für sämtliche Tätigkeiten der unabhängigen Prüfstelle. Sie oder er muss insbesondere:

  1. die mit der Prüfung beauftragten Personen der unabhängigen Prüfstelle ausbilden und beaufsichtigen;

  2. die Sicherheitsverantwortliche oder den Sicherheitsverantwortlichen der zu überprüfenden Stelle ausbilden oder durch geeignete Personen ausbilden lassen;

  3. überprüfen, ob die zu überprüfende Stelle die Vorschriften einhält;

  4. kontrollieren, dass die Vorgaben des BAZL für die Inspektionen bei den zu überprüfenden Stellen eingehalten werden.

5a. Abschnitt:23 Externe Schulungsanbieter

Art. 9a Beauftragung

Das BAZL kann externe Schulungsanbieter mit der Ausbildung von Sicherheitsverantwortlichen bei reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post beauftragen.

Art. 9b Aufgaben und Anforderungen

Die externen Schulungsanbieter können insbesondere folgende Aufgaben haben:

  1. Sie erstellen eigene Schulungsunterlagen für die Ausbildung von Sicherheitsverantwortlichen bei reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post und reichen diese dem BAZL zur Genehmigung ein.

  2. Sie unterrichten die Sicherheitsverantwortlichen von reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post nach den Vorgaben des BAZL.

  3. Sie prüfen die Sicherheitsverantwortlichen von reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post nach abgeschlossener Schulung.

  4. Sie stellen dem BAZL Antrag auf Zulassung der Sicherheitsverantwortlichen von reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post.

Sie unterstehen der Aufsicht des BAZL.

Das BAZL beauftragt nur Schulungsanbieter, die:

  1. über Kompetenzen in der Durchführung und Organisation von Schulungen verfügen;

  2. mit ihrer Schulungstätigkeit die ganze Schweiz zu einheitlichen Preisen abdecken.

Die mit der Schulung beauftragten Instruktorinnen und Instruktoren müssen:

  1. über Kompetenzen in den relevanten Bereichen der Luftsicherheit verfügen;

  2. über Qualifikationen und Kompetenzen im Bereich der Schulungstechniken verfügen;

  3. einen Instruktorenkurs des BAZL mit anschliessender Prüfung erfolgreich absolviert haben oder über einen gleichwertigen Zertifizierungsnachweis verfügen.

6. Abschnitt Massnahmen bei besonderer Bedrohung

Art. 10

Im Fall einer allgemein erhöhten Bedrohungslage oder auf Antrag eines Luftverkehrsunternehmens oder eines Flughafenhalters kann das BAZL für bestimmte besonders gefährdete Flüge oder Flugplätze zusätzliche Sicherheitskontrollen anordnen.

Das BAZL stützt sich dabei auf die Bedrohungsanalyse des Bundesamtes für Polizei.

Ist es aufgrund der Bedrohungslage erforderlich und angesichts der Dringlichkeit möglich, so hört das BAZL vorgängig die zuständige Flughafenpolizei und den betroffenen Flughafenhalter oder das zuständige Luftverkehrsunternehmen an und beruft den Nationalen Sicherheitsausschuss Luftfahrt ein.

7. Abschnitt Kostentragung

Art. 11

Die Flughafenhalter und die Luftverkehrsunternehmen tragen die Kosten der von ihnen zu ergreifenden Sicherheitsmassnahmen.

Der Bund kann sich jedoch ausnahmsweise an ausserordentlichen Auslagen und Aufwendungen beteiligen, die erheblich und langfristig zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Sicherheit beitragen.

8. Abschnitt Erleichterte Sicherheitsmassnahmen

Art. 12 Flughafenhalter

Flughafenhalter, denen das BAZL gegenüber den allgemeinen Regeln erleichterte Sicherheitsmassnahmen gewährt, müssen Sicherheitsmassnahmen treffen, die mindestens Folgendes umfassen:

  1. eine Beschreibung der Massnahmen zur Erhöhung des Sicherheitsbewusstseins;

  2. eine Beschreibung der Massnahmen zum Schutz des Geländes, zur Diebstahlsicherung und zur Verhinderung von anderen widerrechtlichen Eingriffen in die Zivilluftfahrt; zu befolgen sind.

Art. 13 Luftverkehrsunternehmen

Luftverkehrsunternehmen, denen das BAZL gegenüber den allgemeinen Regeln erleichterte Sicherheitsmassnahmen gewährt, müssen Sicherheitsmassnahmen treffen, die mindestens Folgendes umfassen:

  1. eine Beschreibung der Massnahmen zur Erhöhung des Sicherheitsbewusstseins;

  2. eine Beschreibung der Massnahmen zum Schutz des Luftfahrzeugs, zur Diebstahlsicherung und zur Verhinderung von anderen widerrechtlichen Eingriffen in die Zivilluftfahrt; zu befolgen sind.

Das BAZL gewährt solche Erleichterungen einem Luftverkehrsunternehmen nur unter den folgenden Voraussetzungen:

  1. 24 Das Luftverkehrsunternehmen betreibt nur Luftfahrzeuge mit einem Starthöchstgewicht von weniger als15 t oder mit weniger als 20 Sitzen.

  2. Für das Luftverkehrsunternehmen besteht aufgrund der Risiko- und Bedrohungsanalyse eine geringe Gefährdung, die das Abweichen von den allgemeinen Regeln rechtfertigt.

8a. Abschnitt:25 Strafbestimmung Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrtgesetzes vom21. Dezember 194827 wird bestraft, wer:

a. als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Flughafenhalters, eines Luftverkehrsunternehmens, eines Erbringers von Flugsicherungsdiensten, eines reglementierten Beauftragten, eines bekannten oder geschäftlichen Versenders von Fracht oder Post, eines reglementierten oder bekannten Lieferanten von Bordvorräten, eines bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen, einer unabhängigen Prüfstelle oder eines externen Schulungsanbieters für die Ausbildung von Sicherheitsverantwortlichen bei reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post: 1. eine Pflicht nach den Artikeln 4 Absatz 2, 5 Absatz 2, 5a Absatz 2,

Absatz 1 Buchstabe a,9, 12 oder 13 Absatz 1 verletzt, 2. eine Pflicht zur Durchführung von Sicherheitskontrollen verletzt, 3. eine Pflicht zum Schutz oder zur Überwachung von gesicherten Passagieren, gesichertem Handgepäck, aufgegebenem Gepäck, Fracht oder Postsendungen, Bordvorräten, Flughafenlieferungen oder Luftfahrzeugen verletzt, 4. eine Pflicht, Personal auszubilden oder nur ausgebildetes Personal einzusetzen, missachtet, 5. eine Pflicht zur Durchführung von Qualitätskontrollen oder Nachführung von Sicherheitsprogrammen verletzt, 6. eine Pflicht zur Meldung von sicherheitsrelevanten Vorfällen verletzt;

b. ohne Zulassung eine Tätigkeit ausübt, für die gemäss Artikel 6 eine Zulassung erforderlich ist.

Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des UVEK vom 31. März 199328 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr wird aufgehoben.

[AS 1993 1382, 1999 2458, 2005 663 1021]

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. August 2009 in Kraft.