Funtauna

748.127.3

Verordnung über die Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe
(VJAR-145)

vom 20. Oktober 1995 (Stand am 10. Oktober 2000)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,1 gestützt auf die Artikel 6a, 57 und 58 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 (LFG) und die Artikel 21, 24–26 und 138a der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19733, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Betriebe, die in der Schweiz nach den entsprechenden von den Joint Aviation Authorities (JAA)4 erlassenen technischen Vorschriften (JAR 145)5 Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen durchführen.

Diese Verordnung gilt auch auf dem Flughafen Basel-Mülhausen für Unterhaltsbetriebe, die einen vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) ausgestellten Unterhaltsbetriebsausweis besitzen.

Soweit nicht strengere ausländische Vorschriften anwendbar sind, gilt die Verordnung sinngemäss auch für schweizerische Unterhaltsbetriebe, wenn sie:

  1. in der Schweiz an ausländischen Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen Unterhaltsarbeiten durchführen;

  2. im Ausland an schweizerischen oder ausländischen Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen Unterhaltsarbeiten durchführen.

Art. 2 Unterhaltsbetriebsausweis

Betriebe, die gemäss JAR 145 Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen ausführen und bescheinigen wollen, bedürfen eines Unterhaltsbetriebsausweises.

Erteilung, Erneuerung und Erweiterung von Unterhaltsbetriebsausweisen richten sich nach JAR 145.

AS 1995 4892

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

Adresse: Joint Aviation Authorities, Saturnusstraat 8–10, P. O. Box 3000, 2130 KA Hoofddorp, Netherlands

Joint Aviation Requirements on Approved Maintenance Organisations

JAR 145 kann beim Bundesamt6 eingesehen und bei der zuständigen Stelle der JAA7 gegen Entgelt bezogen werden. JAR 145 wird nicht in der Amtlichen Sammlung publiziert und nicht übersetzt.

Art. 3 Unterhaltsbetriebe im Ausland

Das Bundesamt kann Unterhaltsbetriebsausweise auch an ausländische Betriebe im Ausland erteilen, soweit dafür ein Bedürfnis nachgewiesen ist und kein unverhältnismässiger Aufwand entsteht.

Art. 4 Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten des Inhabers eines Unterhaltsbetriebsausweises richten sich nach JAR 145.

Art. 5 Berechtigungen des Personals8

Ein angemessener Anteil des betriebseigenen Unterhaltspersonals muss berechtigt sein, Unterhaltsbescheinigungen auszustellen.

Die Berechtigungen richten sich nach der Verordnung vom 25. August 20009 über das Lizenzwesen für Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal (VJAR-66) und nach der Verordnung vom 25. August 200010 über das Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal (VUP).11

Art. 6 Technische Mitteilungen

Das Bundesamt erlässt Weisungen, Richtlinien und Mitteilungen über die Unterhaltsbetriebe als Technische Mitteilungen.

Die Technischen Mitteilungen können beim Bundesamt eingesehen oder bezogen werden.

Ein Verzeichnis der in den Technischen Mitteilungen enthaltenen Weisungen ist im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt. Es wird vom Bundesamt periodisch nachgeführt.

Art. 7 Gültigkeit des Unterhaltsbetriebsausweises

Der Unterhaltsbetriebsausweis ist unbefristet gültig. In besonderen Fällen kann das Bundesamt die Geltungsdauer befristen.

Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse9, 3003 Bern

Adresse: IHS Aviation Information, 15 Inverness Way Est, Englewood, CO 80112. USA. (http://www.ihsaviation.com) Bezugsadresse in der Schweiz: Technischer Fachbuch-Vertrieb AG, Spitalstrasse 12, 2501 Biel (www.tfv.ch)

Art. 8 Entzug oder Einschränkungen

Das Bundesamt kann in Anwendung von Artikel 92 des LFG den befristeten oder dauernden Entzug eines Unterhaltsbetriebsausweises verfügen oder das Tätigkeitsgebiet eines Unterhaltsbetriebes einschränken, namentlich wenn es feststellt, dass:

  1. die für die Erteilung des Ausweises massgebenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;

  2. Unterhaltsarbeiten in schwerwiegender Art oder wiederholt mangelhaft ausgeführt worden sind;

  3. ihm der Zugang zum Unterhaltsbetrieb verwehrt wird oder ihm die zur Überprüfung der Befolgung dieser Vorschriften notwendigen Unterlagen vorenthalten werden;

  4. der Unterhaltsbetrieb die ihm auferlegten Gebühren nicht bezahlt.

Art. 9 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom8. Juli 198512 über die Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe und das Unterhaltspersonal wird wie folgt geändert:

Titel ...

Ingress, dritter Abs. Aufgehoben Sämtliche Klammerverweise nach den Sachüberschriften und Gliederungstiteln werden aufgehoben.

Art. 1 Abs. 1, 2 und 3 Einleitungssatz

...

Art. 2, sechster und siebter Begriff

In dieser Verordnung bedeuten: JAA (Joint Aviation Authorities): Aufgehoben JAR (Joint Aviation Requirements): Aufgehoben

Art. 3 –22 sowie 24

Aufgehoben

[AS 1985 1548, 1993 2311, 1995 123 4892 Art. 9. AS 2000 2412 Art. 30]

Art. 56 Abs. 1 und 3

...

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Verzeichnis der Technischen Mitteilungen (TM-W)

(Stand: 1. Januar 1996)

Nr. der Veröffentlichung Inhalt Datum der Ausgabe

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