Funtauna

748.215.3

Verordnung über die Emissionen von Luftfahrzeugen
(VEL)

vom 10. Januar 1996 (Stand am 4. Juli 1996)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation1, gestützt auf Artikel 58 Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482,

Artikel 13 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19733

sowie Artikel 3 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 19864,5 verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb, die zur Eintragung in das Luftfahrzeugregister angemeldet werden, müssen die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte einhalten.

Der Flugplatzhalter kann den Betrieb eines ausländischen Luftfahrzeuges einschränken, wenn dieses die schweizerischen Emissionsgrenzwerte nicht einhält und länger als sechs Monate auf dem Flugplatz stationiert ist.6

Art. 2 Emissionsgrenzwerte

Die Emissionsgrenzwerte und Prüfverfahren sind im Anhang geregelt.

Art. 3 Ausnahmen

Das Bundesamt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten für:

  1. Luftfahrzeuge, die ausschliesslich für Brandbekämpfung eingesetzt werden;

  2. Luftfahrzeuge, die eigens für den Kunstflug gebaut wurden;

  3. Luftfahrzeuge, die eigens für landwirtschaftliche Arbeitsflüge gebaut wurden;

  4. historische Luftfahrzeuge.

Der Betrieb solcher Luftfahrzeuge wird mit Auflagen verbunden.

AS 1996 653

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

Art. 47 Grundschul- und Schleppflugzeuge

Flugzeuge, deren Schallpegel mehr als 75 dB(A) beträgt, dürfen für Grundschulung und Segelflug-Schleppflüge nicht zugelassen werden. Das Bundesamt kann in begründeten Einzelfällen befristete Ausnahmen gestatten.

Art. 5 Treibstoffentleerung

Turbinengetriebene Flugzeuge müssen so konstruiert sein, dass beim Abstellen der Triebwerke kein Treibstoff nach aussen entweicht.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom5. Oktober 19848 über die Emissionen von Luftfahrzeugen wird aufgehoben.

Art. 79 Übergangsbestimmung

Nach bisherigem Recht ausgestellte Lärmzeugnisse und für einzelne Flugzeuge erteilte Betriebseinschränkungen bleiben in Kraft.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1996 in Kraft.

[AS 1984 1241, 1990 1022] Anhang10 (Art. 2) Emissionsgrenzwerte und Prüfverfahren (nach Art. 2) Die Quellenangaben (Band, Kapitel, Appendix) beziehen sich auf Anhang 16 zum Übereinkommen vom7. Dezember 194411 über die internationale Zivilluftfahrt (Protection de l'environnement), Band I (Bruit des aéronefs) bis und mit Nachtrag Nr. 6 vom 19. Juli 1999 und Band II (Emissions des moteurs d'aviation) bis und mit Nachtrag Nr. 4 vom 19. Juli 1999. Der Anhang kann beim Bundesamt in französischer und englischer Sprache eingesehen werden.

Fluglärm (Band I)

Für Flugzeuge mit Strahlantrieb sowie für propellerbetriebene Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von 8619 kg und mehr gilt Kapitel 3, Ziffern3.2–3.7.

Für propellerbetriebene Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis und mit 8618 kg und deren Folgemuster sowie für Motorsegler gilt Kapitel 10, Ziffern10.2–10.6. 121 Bei Lärmprüfungen nach Kapitel 10 werden in Abweichung von Ziffer 10.4 die Grenzwerte wie folgt festgesetzt: 68 dB(A) für Flugzeuge bis und mit 500 kg, 85 dB(A) für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht von 1500 kg und mehr, dazwischen lineare Variation. 122 Die Referenzflughöhe über dem Mikrophon ist auf höchstens 450 m begrenzt.

Für Helikopter gilt Kapitel 8, Ziffern 8.1–8.7. 131 In Abweichung von Ziffer 8.4 werden jedoch die dort festgelegten Grenzwerte generell um 3 EPNdB herabgesetzt. 132 Für Helikopter mit einem Höchstabfluggewicht bis und mit 2730 kg wird auch anerkannt: Kapitel 11, Ziffern11.2–11.6.

Triebwerkemissionen (Band II) Für Strahltriebwerke für Unterschall-Flugzeuge gilt Teil III, Kapitel 2, Ziffern2.1 –2.4.