748.222.0

Verordnung des UVEK
über die Ausweise des Flugpersonals
nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

vom 27. April 2012 (Stand am 15. Mai 2012)

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),

gestützt auf die Artikel 24 Absatz 1 und 25 Absatz 1 der Luftfahrtverordnung
vom 14. November 19731,
in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 1178/20112 in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziffer 3 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr
jeweils verbindlichen Fassung,

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

  1. die Erteilung der Pilotenausweise einschliesslich der flugmedizinischen Beurteilung;

  2. die Zulassung von Personen und Betrieben, die für die Flugausbildung oder die Flugsimulatoren-Ausbildung und für die Bewertung der Befähigung einer Pilotin oder eines Piloten verantwortlich sind;

  3. die Zulassung flugmedizinischer Sachverständiger und fliegerärztlicher Zentren;

  4. die flugmedizinische Beurteilung von Flugbegleiterinnen und Flugbegleitern sowie die Qualifikation der für diese Beurteilung zuständigen Personen und Betriebe.

Art. 2 Regelwerke zur Konkretisierung der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011

Werden die folgenden von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zur Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erlassenen Regelwerke4 eingehalten, so wird vermutet, dass die Bestimmungen der genannten EU-Verordnung eingehalten werden:

  1. die Zulassungsspezifikationen (Certification Specifications; CS);

  2. die annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance; AMC);

  3. die Anleitungen (Guidance Material; GM).

Wer von den Regelwerken nach Absatz 1 abweicht, muss dem BAZL nachweisen können, dass er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf andere Weise erfüllt.

Art. 3 Übergangsbestimmung zu den JAR-FCL-Reglementen

Solange die EASA oder das BAZL bestimmte Regelwerke nach Artikel 2 noch nicht erlassen hat, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Abschnitts 2 des entsprechenden JAR-FCL-Reglements5.

Art. 4 Übergangsbestimmungen zum Zulassungsverfahren
für Ausbildungsbetriebe

Das BAZL legt für jeden Ausbildungsbetrieb nach Artikel 1 Buchstabe b innerhalb der maximalen Übergangsfristen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 den Zeitraum fest, innerhalb dessen das Zulassungsverfahren nach dieser Verordnung durchgeführt wird.

Die Durchführung des Zulassungsverfahrens erfolgt:

  1. für die folgenden Ausbildungsbetriebe frühestens ab dem 15. Mai 2012 (Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2012):

    1. Flying Training Organisations gemäss JAR-FCL,

    2. Type Rating Training Organisations gemäss JAR-FCL;

  2. für die folgenden Ausbildungsbetriebe frühestens ab dem 15. November 2012 (6 Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2012):

    1. Segelflugschulen,

    2. Ballonfahrschulen,

    3. Registered Facilities gemäss JAR-FCL.

Innerhalb der Gruppen nach Absatz 2 legt das BAZL den Zeitpunkt der Durchführung des Zulassungsverfahrens grundsätzlich nach der jeweiligen Nummer der Schulbewilligung in aufsteigender Reihenfolge fest.

Art. 5 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

Art. 6 Verhältnis zu anderen Verordnungen

Solange die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf einen Ausweis, ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis oder eine Zulassung noch nicht anwendbar ist, richten sich deren Gültigkeit und Erneuerung nach den folgenden Verordnungen:

  1. Verordnung des UVEK vom 25. März 19756 über die nicht europaweit geregelten oder vereinheitlichten Ausweise des Flugpersonals;

  2. Verordnung des UVEK vom 14. April 19997 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern;

  3. Verordnung des UVEK vom 30. April 20038 über die Zertifizierung von nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 geregelten Flugsimulatoren;

  4. Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 19759 über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt.

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird auf Ausweise, medizinische Tauglichkeitszeugnisse und Zulassungen anwendbar:

  1. durch die erstmalige Ausstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; oder

  2. spätestens nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfristen.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2012 in Kraft.

Änderung bisherigen Rechts

(Art. 5)

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

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